Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 105
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
10
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E‒3504/2011 vom 15. März 2013
Nichteintreten auf Asylgesuch nach Wiederaufnahme (« take back »)
in einem Dublin-Verfahren. Nichteintreten auf Asylgesuch gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG und Wegweisung. Grundsatzurteil.
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-II-VO).
1. Frage der Vereinbarkeit von Nichteintretensentscheiden mit der
aus dem Dublin-System folgenden Pflicht zur materiellen Prü-
fung eines Asylgesuchs (E. 4‒6).
2. Charakter der verschiedenen Nichteintretenskonstellationen
nach AsylG. Diese implizieren das Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft, indem sie entweder – in abgestufter Form – explizite
Schutzklauseln (vorfrageweise Prüfung von Verfolgungshin-
weisen) vorsehen oder indem die fehlende Flüchtlingseigenschaft
aus dem prozessualen Verhalten der asylsuchenden Person
vermutet wird. In allen Fällen findet zudem eine vollumfängliche
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs statt. Dem-
nach ist eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen sowie des
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menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots ausgeschlossen
(E. 7.1‒7.7).
3. In einem Verfahren, in dem gestützt auf die in der Dublin-II-VO
statuierten Kriterien die Zuständigkeit der Schweiz zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens festgestellt wurde
und in dem die Schweiz zur Aufnahme beziehungsweise Wieder-
aufnahme einer asylsuchenden Person verpflichtet ist, kann
somit ein Nichteintretensentscheid gemäss AsylG ergehen (E. 7.8
und 7.9).
4. Inhaltliche Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensent-
scheids (E. 8 und 9).
Non-entrée en matière sur une demande d'asile après reprise en
charge (« take back ») dans le cadre d'une procédure Dublin. Non-
entrée en matière sur une demande d'asile en vertu de l'art. 34 al. 2
let. b LAsi et renvoi. Arrêt de principe.
Art. 34 al. 2 let. b LAsi. Art. 16 par. 1 du règlement (CE) n
o
343/2003
du Conseil du 18 février 2003 établissant les critères et mécanismes
de détermination de l'Etat membre responsable de l'examen d'une
demande d'asile présentée dans l'un des Etats membres par un
ressortissant d'un pays tiers (ci-après: règlement Dublin II).
1. Question de la compatibilité des décisions de non-entrée en ma-
tière avec l'obligation relevant du système Dublin d'examiner
toute demande d'asile sur le fond (consid. 4‒6).
2. Caractéristiques des différents cas de non-entrée en matière
prévus dans la LAsi. Ceux-ci présupposent que la qualité de
réfugié fait défaut, soit en tant qu'ils prévoient – sous une forme
échelonnée – des clauses de sauvegarde explicites (examen pré-
judiciel des indices de persécution), soit en tant que le défaut de
la qualité de réfugié est présumé au vu du comportement du
requérant d'asile en procédure. La licéité de l'exécution du ren-
voi fait dans tous les cas l'objet d'un examen complet, lequel
permet d'exclure une violation du principe de non-refoulement
au sens du droit des réfugiés et des droits de l'homme
(consid. 7.1‒7.7).
3. Une décision de non-entrée en matière selon la LAsi peut dès lors
être prise dans une procédure dans laquelle la Suisse est, sur la
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base des critères établis dans le règlement Dublin II, déclarée
compétente pour mener la procédure d'asile et de renvoi et dans
laquelle elle est tenue de prendre ou de reprendre en charge un
requérant d'asile (consid. 7.8 et 7.9).
4. Confirmation sur le fond d'une décision de non-entrée en matière
rendue par l'instance inférieure (consid. 8 et 9).
Non entrata nel merito di una domanda d'asilo dopo la ripresa a
carico (« take back ») nell'ambito di una procedura Dublino. Non
entrata nel merito di una domanda d'asilo secondo l'art. 34 cpv. 2
lett. b LAsi e conseguente allontanamento. Sentenza di principio.
Art. 34 cpv. 2 lett. b LAsi. Art. 16 cpv. 1 del regolamento (CE)
n. 343/2003 del Consiglio, del 18 febbraio 2003, che stabilisce i criteri
e i meccanismi di determinazione dello Stato membro competente
per l'esame di una domanda d'asilo presentata in uno degli Stati
membri da un cittadino di un paese terzo (qui di seguito: Rego-
lamento Dublino II).
1. Compatibilità delle decisioni di non entrata nel merito con
l'obbligo, derivante dal sistema Dublino, di procedere all'esame
materiale di una domanda d'asilo (consid. 4‒6).
2. Natura delle varie costellazioni di non entrata nel merito pre-
viste dalla LAsi. Tali costellazioni presuppongono il disconosci-
mento della qualità di rifugiato, poiché prevedono in forma
progressiva esplicite clausole di protezione (esame pregiudiziale
degli indizi di persecuzione) oppure dispongono che l'insussis-
tenza della qualità di rifugiato venga desunta dal comporta-
mento processuale del richiedente. In tutti i casi viene inoltre
compiutamente esaminata anche l'ammissibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento. In questo modo, la legge garantisce che non
sia violato il principio di non respingimento previsto in materia
di rifugiati e di diritti umani (consid. 7.1‒7.7).
3. Una decisione di non entrata nel merito fondata sulla LAsi può
dunque essere emanata in una procedura in cui la Svizzera è, in
virtù dei criteri previsti dal Regolamento Dublino II, stata
dichiarata competente a svolgere la procedura d'asilo e d'al-
lontanamento, ed è tenuta a prendere o riprendere a carico un
richiedente (consid. 7.8 e 7.9).
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4. Conferma sul piano materiale della decisione di non entrata nel
merito della giurisdizione inferiore (consid. 8 e 9).
Ab 30. Juni 1998 ersuchte der Beschwerdeführer in diversen euro-
päischen Ländern – darunter auch zwei Mal in der Schweiz – unter
verschiedenen Angaben zu seiner Identität (Name, Geburtsort, Geburts-
datum, Staatsangehörigkeit) um Asyl.
Am 28. März 2010 reichte er sein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein.
Mit Entscheid vom 2. August 2010 schrieb das Bundesamt für Migration
(BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge unbekannten
Aufenthalts (seit dem 3. Juni 2010) ab.
Auf entsprechende Anfrage der niederländischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers anerkannte das BFM die Zuständig-
keit der Schweiz für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] L
50/1 vom 25. Februar 2003, nachfolgend: Dublin-II-VO) und stimmte
einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.
Am 25. Mai 2011 teilte Norwegen, wo der Beschwerdeführer zuvor
ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte, dem BFM mit, Abklärungen der
norwegischen Behörden in Kiew hätten ergeben, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um den ukrainischen Staatsangehörigen A., geboren am
(…), handle.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) wegen Identitätstäuschung nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
4. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
4.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts sind
bestimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Behörden auf ein
Gesuch oder ein Rechtsbegehren eintreten und es materiell prüfen
können; andernfalls erfolgt ein sogenanntes Nichteintreten, das heisst, es
wird kein Entscheid in der Sache gefällt. Diese allgemeinen verwal-
tungsrechtlichen Eintretensvoraussetzungen gelten ebenfalls im Asylver-
fahren. Daneben kennt das Asylgesetz zahlreiche weitere spezialge-
setzliche Nichteintretensgründe (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH] [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
u.a. 2009, S. 117, nachfolgend: SFH-Handbuch). Diese in den Art. 32 ff.
AsylG verankerten Bestimmungen sind nicht als « Kann-Bestim-
mungen » formuliert und räumen dem BFM mithin kein Rechtsfolge-
ermessen ein. Vielmehr muss das Bundesamt einen Nichteintretens-
entscheid fällen, wenn es feststellt, dass ein Nichteintretenstatbestand
erfüllt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5, EMARK 1994 Nr. 6
E. 5).
4.2 Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzu-
gehen, ob nach einem Dublin-Verfahren, in welchem eine ausdrückliche
Zusage der Schweiz an einen Mitgliedstaat um Rückübernahme der
asylsuchenden Person erfolgte und die Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens festgestellt wurde,
im nachfolgenden Asylverfahren in der Schweiz Raum für einen Nicht-
eintretensentscheid bleibt. Fraglich ist somit, ob die im Asylgesetz ver-
ankerten Nichteintretenstatbestände in einem solchen Verfahren zur
Anwendung gelangen können oder ob aufgrund der Dublin-II-VO eine
Pflicht zur Ausgestaltung des Asylverfahrens im Sinne eines Eintretens
auf das Asylgesuch sowie einer vollumfänglichen materiellen Prüfung in
der Sache besteht.
5.
5.1 Im Nachfolgenden konzentriert sich die Prüfung auf die Frage,
ob die im schweizerischen Recht verankerten und heute in Kraft stehen-
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den Nichteintretenstatbestände den Anforderungen der Dublin-II-VO an
die Prüfung eines Asylantrags entsprechen. Hierzu ist auf die in der
Verordnung enthaltenen Voraussetzungen (vgl. dazu E. 5.2) sowie auf die
einzelnen Nichteintretenstatbestände, die jeweils in unterschiedlicher
Formulierung und Dichte eine vorfrageweise Prüfung des flüchtlings-
rechtlichen Verfolgungsbegriffs beinhalten (vgl. dazu E. 6 und 7), näher
einzugehen.
5.2
5.2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten
jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Das Dublin-System basiert
dabei auf dem Grundsatz, dass nur ein Mitgliedstaat – der nach den
Kriterien der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird – den
Asylantrag zu prüfen hat und gegebenenfalls, sofern sich der Antrag-
stellende in einem nicht zuständigen Mitgliedstaat aufhält, jenen
aufnimmt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO, sog. « take charge »,
« prise en charge ») oder wieder aufnimmt (Art. 16 Abs. 1 Bst. c‒e
Dublin-II-VO, sog. « take back », « reprise en charge »). Dabei bezeich-
net der Ausdruck « Prüfen eines Antrags » die Gesamtheit der Prüfungs-
vorgänge, der Entscheidungen beziehungsweise Urteile der zuständigen
Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen
Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates nach der Dublin-II-VO (vgl. Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO). Art. 16
Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO stellt sodann klar, dass der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags
auch « abzuschliessen » hat.
Ferner führt die Dublin-II-VO in ihren einleitend genannten Erwägungs-
gründen (Ziff. 4) als grundsätzliche Überlegung aus, die Anwendung der
gesamten Verordnung und des Dublin-Systems solle « insbesondere eine
rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den
effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlings-
eigenschaft zu gewährleisten (…) ». Dieser Erwägungsgrund setzt mithin
das Schwergewicht auf die rasche und zügige Durchführung der Zustän-
digkeitsprüfung, ohne dass die Frage beantwortet würde, wie ein « effek-
tiver Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft » ausgestaltet sein solle.
Was die « Prüfung des Asylantrags » gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO
inhaltlich bedeutet und gemäss welchen Modalitäten sowie in welchem
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Umfang diese Prüfung stattzufinden hat, bestimmt sich nach dem
nationalen Recht der Mitgliedstaaten gemäss den innerstaatlichen Asyl-
und Asylverfahrensgesetzen (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, K9 zu Art. 2 S. 63, K4 zu Art. 3 S. 73, K7 zu
Art. 16 S. 130).
Die Kommission der europäischen Gemeinschaft hat sich in einem
ausführlichen Evaluationsbericht zur Bewertung des Dublin-Systems
insbesondere mit der Frage befasst, was ein « effektiver Zugang zu den
Verfahren » beinhalte, wobei zum damaligen Zeitpunkt namentlich die in
Griechenland praktizierte Behandlung von Asylgesuchen zu Bedenken
Anlass gab (vgl. etwa Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, und die darin gewürdigten
zahlreichen Berichte zur Situation in Griechenland; vgl. auch Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Die
Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hinter-
grund des « Abbruchs » von Asylverfahren, Positionspapier vom Juli
2007). Gemäss der Kommission der europäischen Gemeinschaft sei der
in der Verordnung enthaltene Begriff der « Prüfung eines Asylantrags »
ausnahmslos dahingehend auszulegen, dass bewertet werden müsse, ob
die asylsuchende Person gemäss der Anerkennungsrichtlinie als
Flüchtling gelte (vgl. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Per-
sonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Europäische Gemeinschaft
[EG] vom 30. September 2004, L 304/12, nachfolgend: Qualifikations-
richtlinie oder Anerkennungsrichtlinie, in der Neufassung Richtlinie
2011/95/ Europäische Union [EU] des europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder
für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des
zu gewährenden Schutzes, ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9;
gemäss Art. 40 der Neufassung wird die alte Fassung der Qualifikations-
richtlinie mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben). Somit
bedinge die Dublin-II-VO eine umfassende Prüfung des Schutzbedarfs
des Asylbewerbers (vgl. Kommission der EG, Bericht der Kommission
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zur Bewertung des Dublin-Systems, Brüssel, 6. Juni 2007, KOM [2007]
299 endgültig Ziff. 2.3.1. S. 6).
Für die Mitgliedstaaten der EU bestehen daher supranationale Vorgaben,
welche Mindestnormen für die Durchführung der Verfahren vorsehen,
denen das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten zu genügen hat (vgl.
insbes. Qualifikationsrichtlinie; Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft,
ABl. EG vom 13. Dezember 2005, L 326/13, nachfolgend: Verfahrens-
richtlinie). Die Schweiz ist zwar vertraglich nicht verpflichtet, sich an die
Vorgaben der Richtlinien zu halten, gleichwohl ist es für sie von
Interesse, die nationale Rechtslage mit den Vorgaben der Richtlinien
rechtsvergleichend in Beziehung zu setzen, ist doch die Schweiz durch
die Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 2 Abs. 4, Art. 64a
Abs. 4 i.V.m. Anhang 1 AuG sowie Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1
AsylG) in einem Teilbereich des europäischen Asylrechts – nämlich be-
treffend die Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung eines Asylge-
suchs – eingebunden (vgl. ASTRID EPINEY/BERNHARD WALDMANN/
ANDREA EGBUNA-JOSS/MAGNUS OESCHGER, Maximen und Garantien im
regulären und im beschleunigten Asylverfahren, in: UNHCR/SFH
[Hrsg.], Schweizer Asylrecht, EU-Standards und internationales Flücht-
lingsrecht. Eine Vergleichsstudie, Bern 2009, S. 202 [nachfolgend: Ver-
gleichsstudie]).
5.2.2 Rechtsvergleichend lassen sich insbesondere folgende Erkennt-
nisse gewinnen:
Die Verfahrensrichtlinie kennt gewisse Nichteintretenskonstellationen,
bei denen ein Antrag aus den in Art. 25 abschliessend vorgesehenen
Gründen als unzulässig zu erklären ist und die Flüchtlingseigenschaft
nicht geprüft wird; namentlich handelt es sich hierbei um Regelungen
betreffend sichere Drittstaaten, die im schweizerischen Recht ebenfalls
Nichteintretenstatbestände (Art. 34 AsylG) bilden.
Nichteintretensentscheide, wie das schweizerische Recht sie kennt, wo
formell zwar auf ein Gesuch nicht eingetreten, die flüchtlingsrechtliche
Problematik indessen vorfrageweise geprüft wird, kennt die Verfahrens-
richtlinie dagegen nicht. Das System gemäss der EU-Richtlinie sieht für
vergleichbare Tatbestände, die das Schweizer Recht in den Art. 32 ff.
AsylG regelt, vielmehr ein vorrangiges oder beschleunigtes Prüfungsver-
fahren vor; dies gilt gemäss Art. 23 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie etwa für
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
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folgende Tatbestände: sicherer Herkunftsstaat; Täuschung über die
Identität und/oder Staatsangehörigkeit; Vernichtung oder Beseitigung der
eigenen Reisepapiere; Folgegesuche ohne neue relevante Elemente;
verspätete Gesuchseinreichung ohne vernünftigen Grund; Antragstellung
zur Verzögerung oder Behinderung der Durchführung einer bereits
getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Rückführung; Verweige-
rung der Mitwirkungspflicht bei der Abnahme der Fingerabdrücke.
Inwiefern sich das Richtlinien-Konzept der vorrangigen oder beschleu-
nigten Verfahren vom ordentlichen Prüfungsverfahren unterscheidet,
lässt sich der Richtlinie dabei nicht entnehmen. Gleichwohl ist davon
auszugehen, dass es sich hierbei um ein gestrafftes Verfahren handelt, in
welchem selbst im Falle einer möglichen offensichtlichen Unbegründet-
heit die materielle Begründetheit des Asylantrags zu prüfen ist. Ein Ab-
weichen von dieser Prüfung ist einzig in den in Art. 25 Verfahrens-
richtlinie abschliessend aufgeführten Fällen zulässig. Die Mitgliedstaaten
dürften mithin nur bei Vorliegen der in den einschlägigen Bestimmungen
der Verfahrensrichtlinie erwähnten Voraussetzungen vom ordentlichen
Verfahren abweichen. EPINEY/WALDMANN/EGBUNA-JOSS/OESCHGER
halten fest, das System der im schweizerischen Asylgesetz verankerten
Nichteintretensentscheide weise eine gewisse Divergenz zur Verfahrens-
richtlinie auf. Namentlich sehe Art. 32 Abs. 2 AsylG eine Reihe von
Gründen vor, die nicht in Art. 25 Verfahrensrichtlinie enthalten seien.
Insbesondere dürften die Tatbestände der Identitätstäuschung und der
schuldhaften und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 32
Abs. 2 Bst. b und c AsylG), die beide keine sogenannte Schutzklausel
kennen (vgl. E. 7.3), nicht mit dem sich aus den EU-Richtlinien ergeben-
den Recht auf Asyl vereinbar sein. Auch die Papierlosenbestimmung
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, welche zwar eine Schutzklausel
aufweise (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a‒c AsylG), deren Voraussetzungen
jedoch restriktiv formuliert seien, würde mit den Vorgaben des Gemein-
schaftsrechts nicht in Einklang stehen (obwohl eine Unvereinbarkeit mit
den Anforderungen der EU-Richtlinie grundsätzlich dann nicht vorliege,
wenn im Rahmen des Nichteintretensverfahrens tatsächlich materielle
Aspekte der Flüchtlingseigenschaft geprüft würden, was bei dem
genannten Nichteintretensgrund bis zu einem gewissen Grad unver-
meidbar sei). Bei den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a‒c AsylG aufgeführten
Nichteintretensgründen handle es sich um besonders klare Fälle der
offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags, die in einem beschleu-
nigten materiellen Verfahren zu erledigen seien. Die im Schweizer Recht
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114 BVGE / ATAF / DTAF
verankerten Nichteintretensgründe würden sowohl eigentliche Unzuläs-
sigkeitsgründe aufweisen, in welchen sich eine materielle Prüfung des
Antrags tatsächlich erübrige, als auch Konstellationen erfassen, in denen
es sich um offensichtlich unbegründete Anträge handle, so dass die der-
zeitige Ausgestaltung der Nichteintretensgründe verschiedene Problem-
stellungen miteinander vermenge (EPINEY/WALDMANN/EGBUNA-JOSS/
OESCHGER, a.a.O., S. 227 f. und 297 ff.).
Demgegenüber halten MATTHEY/MAHON das schweizerische Nicht-
eintretenskonzept grundsätzlich mit den Bestimmungen der Verfah-
rensrichtlinie – nicht zuletzt aufgrund ihrer teils wenig klaren Be-
griffsbestimmung – für kompatibel. Überdies müsse stets eine Prüfung
völkerrechtlicher Regeln erfolgen (FANNY MATTHEY/PASCAL MAHON, La
procédure d'asile II [conditions de la procédure accélérée, notamment les
notions de pays tiers et pays d'origine sûr], in: Vergleichsstudie, S. 366 f.
und 382 f.).
6.
6.1 Vor der Prüfung des Nichteintretenssystems auf seine Konfor-
mität mit der Dublin-II-VO soll die folgende Darstellung eine Übersicht
der Gesetzesrevisionen betreffend die Einführung der Nichteintretensta-
tbestände in das Asylgesetz geben.
6.2 Vor dem Hintergrund einer stetig wachsenden Zahl von
Asylgesuchseingängen, welche trotz gesetzgeberischen, personellen und
organisatorischen Vorkehrungen nicht innert nützlicher Frist behandelt
werden konnten, wurden – unter Wahrung der verfassungsmässigen und
völkerrechtlichen Garantien – im Rahmen einer Teilrevision des Asylge-
setzes durch den dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990 neue Verfahrensvorschriften eingeführt, die eine frühe
Erfassung der Flucht- und Wanderungsgründe ermöglichen sollten, um
die häufige Beanspruchung des Asylverfahrens durch Personen, die kein
Schutzbedürfnis aufgrund drohender oder bereits erfolgter Verfolgung
nachweisen, zu verringern. Grundlegendes Ziel der Revision war es
sodann, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Das neue Asyl-
verfahren sollte im Normalfall einen rechtskräftigen Entscheid innert
dreier Monate erlauben (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung
eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 573,
S. 575 f. und 587, nachfolgend: Botschaft AVB). Durch die Einführung
asylgesetzlicher Gründe für einen Nichteintretensentscheid, eines Verfah-
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rensabschnittes in der Empfangsstelle sowie eines sogenannten Triage-
verfahrens wurde das Asylverfahren wesentlich umgestaltet (vgl. SFH-
Handbuch, a.a.O., S. 31 f.). Mit dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990
wurden namentlich als Tatbestände, die einen Nichteintretensentscheid
erlauben sollten, statuiert: das Fehlen eines Asylgesuchs, mithin Fälle, in
denen nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht werde; die Verheim-
lichung der Identität, wenn dies aufgrund erkennungsdienstlicher
Behandlung feststehe; die Herkunft aus einem als verfolgungssicher
eingestuften Herkunftsstaat (Konzept der « safe countries »); die Mög-
lichkeit der Weiterreise in einen Drittstaat, in dem bereits ein Asyl-
verfahren hängig ist oder welcher für die Durchführung des Asylver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist; die Einreichung eines zweiten
Asylgesuchs nach Durchlaufen eines ersten Asylverfahrens in der
Schweiz oder nach Rückkehr in den Heimatstaat während dem
Verfahren, ohne dass in der Zwischenzeit für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse eingetreten wären; sowie der Tatbestand der vor-
sätzlichen und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Botschaft
AVB S. 638). Der Bundesrat unterstrich in seiner Botschaft, bei diesen
Kategorien von Nichteintretensentscheiden könne angesichts der er-
fassten Tatbestände und Sachverhalte die Gefahr einer Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips im flüchtlings- sowie im menschenrecht-
lichen Sinne praktisch ausgeschlossen werden (Botschaft AVB S. 665).
Im Dezember 1995 legte der Bundesrat den eidgenössischen Räten die
Botschaft (vom 4. Dezember 1995) zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (BBl 1996 II 1, nachfolgend: Botschaft 95) vor, in
welcher keine Änderungen der Nichteintretenstatbestände vorgesehen
wurden. Aufgrund des deutlichen Anstiegs der Gesuchszahlen in den
Jahren 1997 und 1998 erachtete es der Bundesrat in der Folge als
dringend notwendig, Bestimmungen einzuführen, die geeignet sind,
kurzfristig zur Bewältigung der schwierigen Situation beizutragen und
Missbrauchsfälle einzuschränken. Aus diesem Grund beantragte er dem
Parlament, gewisse Bestimmungen aus der laufenden Totalrevision auf
dem Weg eines separaten Bundesbeschlusses dringlich in Kraft zu setzen
(vgl. Botschaft vom 13. Mai 1998 zum Bundesbeschluss über dringliche
Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich [BMA], BBl 1998 III 3225,
nachfolgend: Botschaft BMA). Es handelte sich dabei insbesondere um
die Schaffung zusätzlicher Nichteintretenstatbestände bei Nichtabgabe
von Reisepapieren oder Identitätsausweisen und bei missbräuchlichem
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Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
116 BVGE / ATAF / DTAF
Nachreichen des Asylgesuchs. Der Nichteintretenstatbestand der Identi-
tätstäuschung wurde insofern erweitert, als die Täuschung nebst der er-
kennungsdienstlichen Behandlung neu auch durch weitere Beweismittel
festgestellt werden konnte. Der Gesetzgeber wollte die auffälligsten
Missbräuche des Asylverfahrens eindämmen, die er namentlich bei den
erfassten Konstellationen und Sachverhalten – der Nichtabgabe vorhan-
dener Reisepapiere oder Identitätsdokumente, der Täuschung über die
wahre Identität sowie der Asylgesuchseinreichung einzig zum Zweck der
Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung – erblickte.
Gleichzeitig bestand aber der ausdrückliche Wille, die völkerrechtlichen
Verpflichtungen insbesondere des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vollumfänglich zu respektieren (vgl.
Botschaft BMA S. 3229, 3235). Dieser dringliche Bundesbeschluss trat
am 1. Juli 1998 in Kraft.
Das aufgrund der Totalrevision am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 sowie die dazu erlassenen Verordnungen
und Weisungen lösten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestim-
mungen des Asylrechts, folglich auch den BMA, ab. Beim Nichteintre-
tenstatbestand der Mitwirkungspflichtverletzung sollte neu nicht mehr
auf eine vorsätzliche, sondern auf eine schuldhafte Verletzung der
Mitwirkungspflicht abgestellt werden; im Übrigen wurden die Nichtein-
tretenstatbestände des alten Asylgesetzes und die im BMA neu ge-
schaffenen Bestimmungen materiell im Wesentlichen unverändert als
Art. 32‒41 AsylG ins totalrevidierte Asylrecht überführt. Neu ins Gesetz
kamen lediglich die Bestimmungen über die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes beziehungsweise über das Nichteintreten nach Aufhe-
bung des vorübergehenden Schutzes (vgl. SFH-Handbuch, a.a.O.,
S. 32 f.).
Am 1. April 2004 ist im Rahmen des Bundesgesetzes über das Ent-
lastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003 (EP 03) Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG in Kraft gesetzt worden, wonach auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller bereits in einem Staat der EU
oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten hat und keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignisse beste-
hen; mit dieser Regelung sollte vermieden werden, dass die Schweiz zur
Zweitdestination für Asylgesuchsteller aus dem europäischen Raum
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 117
würde, solange nicht ein Parallelabkommen zur dort geltenden Regelung
des Dublin-Erstasylabkommens bestünde (vgl. im Einzelnen Botschaft
des Bundesrats zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt
[EP 03] vom 2. Juli 2003, BBl 2003 5615, betreffend die Massnahmen
im Asyl- und Flüchtlingsbereich speziell S. 5689 ff.; vgl. auch JÜRG
SCHERTENLEIB, Das Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003
im Asyl- und Ausländerbereich, in: ASYL 2004/2 S. 3 ff.). Im Übrigen
wurden zwecks Beschleunigung der Verfahren die Beschwerdefristen zur
Anfechtung von Nichteintretensverfügungen auf fünf Arbeitstage
verkürzt sowie kurze Behandlungsfristen für die Beschwerdeinstanz
statuiert.
Im Zuge der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
wurde die Nichteintretensregelung beim Tatbestand der Nichteinreichung
von Reise- und Identitätspapieren verschärft, indem Art. 32 Abs. 3 AsylG
neu geschaffen und Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG neu gefasst respektive
verschärft wurde (in Kraft getreten am 1. Januar 2007). Seit dem
1. Januar 2007 ist ebenfalls Art. 17b AsylG in Kraft; diese Regelung
führte für Konstellationen der Zweit-Asylgesuche beziehungsweise der
Wiedererwägungsgesuche eine Gebührenpflicht im erstinstanzlichen
Verfahren und die Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung durch
das BFM ein, wobei bei Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das
entsprechende Gesuch nicht eingetreten wird. Diese beiden Gesetzes-
änderungen basierten auf Ergänzungs- und Änderungsanträgen des
Bundesrates vom 25. August 2004, die während der laufenden Ge-
setzesrevisionsarbeiten, zusätzlich zu der in der ordentlichen Botschaft
vom 4. September 2002 vorgelegten Revisionsvorlage, dem Parlament
unterbreitet wurden (« Förderung der Papierabgabe – Änderung des
Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosen », Antrag Nr. 12 des Bundes-
rates vom 25. August 2004; « Einführung von Gebühren für Wiederer-
wägungsverfahren vor dem Bundesamt für Flüchtlinge », Antrag Nr. 13
des Bundesrates vom 25. August 2004;
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Abgeschlossene Gesetzge-
bungsprojekte > Teilrevision Asylgesetz > Ergänzungs- und Änderungs-
anträge des Bundesrates zur Teilrevision des Asylgesetzes, besucht am
25. Januar 2013).
Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde
schliesslich die früher geltende Drittstaatenregelung (wonach Gesuch-
steller, für die sich die Rückkehr in einen sicheren Drittstaat als zulässig,
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
118 BVGE / ATAF / DTAF
zumutbar und möglich erwies, während des in der Schweiz hängigen
Verfahrens vorsorglich in jenen Drittstaat weggewiesen werden konnten)
grundsätzlich umgestaltet und durch die heute in Kraft stehenden
Nichteintretenstatbestände von Art. 34 Abs. 2 AsylG ersetzt (vgl.
Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2002 zur Änderung des
Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenver-
sicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, BBl 2002 6845, 6849 ff., 6883 ff., nach-
folgend: Botschaft 02). Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde ebenfalls neu
gefasst. Zudem kam neu der Nichteintretenstatbestand von Art. 35a
AsylG hinzu (Regelung der Wiederaufnahme eines abgeschriebenen
Asylgesuchs bei erneuter Gesuchstellung respektive des Nichteintretens
auf ein solches erneutes Gesuch, sofern keine Hinweise auf das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft vorliegen) und die Bestimmungen von Art. 36
AsylG (betreffend die Ausgestaltung des Verfahrens vor Erlass einer
Nichteintretensverfügung durch das BFM) wurden an diese Änderung
angepasst. Sie traten am 1. Januar 2008 in Kraft (vgl. Handbuch Asylver-
fahren des BFM, Kap. F §2 Behandlungskategorien und Verfahrensablauf
gemäss Art. 32‒41 AsylG, letzte Änderung am 1. Januar 2008,
Themen > Asyl/Schutz vor Verfolgung >
Asylverfahren > Kap. F §2, besucht am 25. Januar 2013, nachfolgend:
BFM-Handbuch).
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, der besagt, dass auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, ist seit langem in
Kraft (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 5); praktische Bedeutung erlangte er
jedoch erst, seit die Schweiz das Dublin-Abkommen rechtskräftig über-
nommen hat und anwenden kann.
6.3 Das Asylgesetz enthält somit derzeit in den Art. 32‒35a AsylG
spezialgesetzliche Nichteintretenstatbestände, die offensichtlich unbe-
gründete und/oder missbräuchliche Gesuche erfassen. Hinzu kommt
Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach die Nichtbezahlung eines Gebühren-
vorschusses ebenfalls zum Nichteintreten führt. Das System der heute in
Kraft stehenden Nichteintretensregelung des Asylgesetzes ist, wie
aufgezeigt, im Rahmen zahlreicher, einander teilweise überlagernder und
überholender Gesetzesrevisionen entstanden und ausgeweitet worden.
Etliche publizierte Gerichtsurteile sowohl der früheren Beschwerde-
instanz Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als auch des
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 119
Bundesverwaltungsgerichts haben sich sodann mit der Auslegung und
Anwendung der Nichteintretenstatbestände befasst.
Der Bundesrat bezeichnet das aktuell in Kraft stehende System der
Nichteintretensentscheide in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur
aktuell laufenden Asylgesetzrevision als « kompliziert und unüber-
sichtlich ». Das Asylgesetz enthalte zahlreiche Nichteintretenstatbe-
stände, von denen eine präventive Wirkung bezüglich der Einreichung
von offensichtlich unbegründeten Asylgesuchen erwartet worden sei.
Diese Wirkung sei jedoch nicht im erwarteten Umfang eingetreten.
Hinzu komme, dass das BFM bei vielen Nichteintretenstatbeständen
vorfrageweise prüfen müsse, ob Hinweise auf eine asylrelevante Verfol-
gung vorliegen würden. Auch sei in jedem Fall zu prüfen, ob die Weg-
weisung nach einem Nichteintretensentscheid tatsächlich möglich,
zulässig und zumutbar sei. Dadurch würden sich immer wieder teilweise
komplizierte Verfahrensfragen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht
ergeben. Aus diesem Grund sei der Abklärungsaufwand mindestens
gleich gross wie bei einem materiellen Asylverfahren (Botschaft vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4456,
4464, nachfolgend: Botschaft 10).
Vor diesem Hintergrund beauftragte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) im August 2009 eine Expertenkommission
mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, Hilfswerke, Lehre und
Forschung sowie der Bundesverwaltung, die Auswirkungen des in Kraft
stehenden Nichteintretensverfahrens zu überprüfen und Verbesserungs-
vorschläge auszuarbeiten; gestützt auf diese Arbeiten legte das EJPD
seinen « Erläuternden Bericht zur Änderung des Asylgesetzes und des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den
Ersatz von Nichteintretensentscheiden » vom 16. Dezember 2009 vor,
dessen Empfehlungen in die Botschaft 10 einflossen (vgl. > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Laufende
Gesetzgebungsprojekte > Änderung AsylG und AuG > Vernehmlassungs-
verfahren bezüglich Ersatz von Nichteintretensentscheiden > Erläutern-
der Bericht, besucht am 25. Januar 2013). Die Expertenkommission war
sich einig, dass die Abläufe im Asylbereich, unter Wahrung der Ver-
fahrensrechte der Betroffenen, wesentlich vereinfacht werden müssen.
Überdies könnten durch eine Beschränkung der Nichteintretenstat-
bestände auf wenige klare Tatbestände Zurückweisungen an das BFM
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
120 BVGE / ATAF / DTAF
durch das Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen materiellen
Prüfung in Zukunft vermieden werden (vgl. Botschaft 10 S. 4465 f.).
Die Eidgenössischen Räte haben am 14. Dezember 2012 eine weitere
Vorlage zur Asylgesetzrevision verabschiedet. Das Parlament hat im
zweiten Teil seiner Beratungen über die nicht-dringlichen Punkte des
revidierten Asylgesetzes (am 28. September 2012 hat es in einem ersten
Teil die Änderung des Asylgesetzes mit einer Dringlichkeitsklausel
versehen) eine grundlegende Straffung der Nichteintretensregelung
beschlossen; sie steht unter dem Vorbehalt des Referendums (Ablauf der
Referendumsfrist: 7. April 2013; vgl. BBl 2012 9685). Neu sieht das
Gesetz – gestützt auf die im erläuternden Bericht von der Experten-
kommission festgehaltenen Ergebnisse – vor, dass Nichteintretens-
verfahren (vgl. neu Art. 31a AsylG) lediglich in Dublin-Verfahren und
bei Wegweisung in einen sicheren Drittstaat durchgeführt werden; im
Übrigen sollen aussichtslose oder missbräuchliche Verfahren in einem
schnellen materiellen Verfahren abgeschlossen werden. Weiterhin soll
allerdings auch ein Nichteintretensentscheid erfolgen, wenn keine Asyl-
gründe vorliegen; dies ist namentlich der Fall, wenn Asylsuchende nur
medizinische oder wirtschaftliche Gründe geltend machen. In allen
übrigen Fällen soll ein materielles Verfahren durchgeführt werden (vgl.
Botschaft 10 S. 4456). Art. 17b Abs. 3 AsylG ist von den Revisions-
vorhaben nicht tangiert, allerdings neu in Art. 111d AsylG verankert.
7.
7.1 Die Nichteintretenstatbestände des schweizerischen Asylge-
setzes beinhalten in unterschiedlicher Dichte und Formulierung soge-
nannte Schutzklauseln, wonach vorfrageweise – obwohl auf das Asyl-
gesuch letztlich nicht eingetreten wird – das Vorliegen von Hinweisen
auf Verfolgung, von Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft und
Ähnliches zu prüfen ist. Neben den Schutzklauseln, die sich auf flücht-
lingsrechtliche Fragen beziehen und sich daraus ergeben, dass die Nicht-
eintretenstatbestände vom Gesetzgeber völkerrechtskonform und in
Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Gebot ausgestaltet werden
sollten, räumen weitere jeweils spezifische zusätzliche Ausschluss-
klauseln den Gesuchstellenden die Gelegenheit ein, die vom Gesetz
vermutete Missbrauchskonstellation, welche dem jeweiligen Nichtein-
tretenstatbestand zugrunde liegt, zu widerlegen. So findet Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG keine Anwendung, wenn aufgezeigt werden kann, dass
entschuldbare Gründe für das Fehlen von Papieren vorliegen (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), während Art. 33 AsylG nicht zum Tragen kommt,
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 121
wenn dargetan werden kann, dass es sich nicht um eine missbräuchliche
nachträgliche Gesuchseinreichung handelt, sondern eine frühere Ge-
suchseinreichung nicht möglich war (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG).
Werden folglich vorfrageweise derartige Anhaltspunkte festgestellt, ist
auf das Gesuch einzutreten und der jeweilige Nichteintretenstatbestand
findet keine Anwendung.
In Bezug auf das Vorhandensein und die Ausgestaltung der Schutzklausel
lassen sich die nachstehenden Kategorien festhalten (vgl. hierzu BFM-
Handbuch, a.a.O., S. 5 ff.):
- Nichteintretenstatbestände ohne Schutzklausel (E. 7.3),
- Nichteintretenstatbestände, welche die vorfrageweise Prüfung von
« Hinweisen auf Verfolgung » vorsehen (sog. weiter Verfolgungs-
begriff, E. 7.4),
- Nichteintretenstatbestände, welche die vorfrageweise Prüfung von
« Hinweisen auf den Eintritt von Ereignissen, welche die Flücht-
lingseigenschaft begründen », vorsehen (sog. enger Verfolgungsbe-
griff, E. 7.5),
- Nichteintretenstatbestände betreffend sichere Drittstaaten, deren
Ausschlussklauseln sich nicht auf den Verfolgungsbegriff, sondern
auf andere Aspekte beziehen (E. 7.6) sowie
- den Sonderfall des Nichteintretenstatbestands betreffend das Nicht-
einreichen von Identitäts- und Reisepapieren (E. 7.7).
7.2 Das System der Nichteintretensentscheide gemäss dem schwei-
zerischen Asylgesetz lässt sich mithin nicht damit gleichsetzen, dass ein
Antrag einfach ungeprüft bleibt; vielmehr werden – mit Ausnahme der
Nichteintretenstatbestände ohne Schutzklausel – flüchtlingsrechtlich
relevante Fragestellungen vorfrageweise im Rahmen der zu prüfenden
Schutzklausel untersucht. An jeden Nichteintretensentscheid – somit
auch im Falle derjenigen Nichteintretenstatbestände, welche keine
Schutzklausel aufweisen – schliesst sich sodann eine materiell uneinge-
schränkte Prüfung an, ob völkerrechtliche und landesrechtliche Weg-
weisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 84 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vorliegen. In dieser Prüfung sind
namentlich die völkerrechtlichen Refoulement-Verbote zu beachten (vgl.
E. 7.8).
7.3 Bei den nachstehenden, mit den allgemeinen verwaltungsrecht-
lichen Nichteintretenstatbeständen vergleichbaren Tatbeständen wird ein
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
122 BVGE / ATAF / DTAF
rein formeller Entscheid gefällt: Identitätstäuschung (Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG), Mitwirkungspflichtverletzung (Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG), Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses (Art. 17b AsylG)
sowie Fehlen eines Asylgesuchs (Art. 32 Abs. 1 AsylG).
Allfällige Hinweise auf Verfolgung werden hier nicht überprüft, denn es
besteht die Vermutung, die asylsuchende Person erfülle aufgrund ihres
Verhaltens die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
7.3.1 Falls aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder
anderer Beweismittel feststeht, dass die asylsuchende Person die Be-
hörden über ihre Identität getäuscht hat (vgl. zum Identitätsbegriff Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]), wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG – in der Annahme,
ein echter Flüchtling habe keinen Grund, wahre Angaben zu seiner
Person zu verheimlichen und falsche vorzuspiegeln – auf das Asylgesuch
nicht eingetreten (vgl. hierzu SFH-Handbuch, a.a.O., S. 122 f.). Die
Beweislast, dass über die Identität getäuscht wurde, tragen dabei die
Behörden (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3).
Die für die Schweiz nicht direkt anwendbare Verfahrensrichtlinie sieht in
Art. 23 Abs. 4 ebenfalls vor, dass ein vorrangiges oder beschleunigtes
Verfahren durchgeführt werden kann, wenn die antragstellende Person
durch falsche Angaben über ihre Identität und/oder Staatsangehörigkeit
getäuscht hat.
7.3.2 Dem Tatbestand der Mitwirkungspflichtverletzung (Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG) liegt die Überzeugung des Gesetzgebers zugrunde,
dass die Flüchtlingseigenschaft ohne die Mitwirkung des Gesuch-
stellenden gar nicht geprüft werden kann, da er namentlich seine Flucht-
gründe darlegen muss. Wenn er seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft
nicht nachkommt (die Konstellation der Mitwirkungspflichtverletzung
betrifft namentlich Fälle, wo der Gesuchstellende schuldhaft nicht zur
Anhörung erscheint), ist es unmöglich, die Flüchtlingseigenschaft abzu-
klären. Der Gesetzgeber geht daher von der Vermutung aus, dass ein
Flüchtling jegliches Interesse daran hat, seine Fluchtgründe darzulegen.
Aus innerstaatlicher Perspektive betrachtet, weicht das Asylgesetz hier
nicht von den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und erscheint somit mit
diesem systemkonform, denn gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die
Behörde bei Verletzung der notwendigen und zumutbaren Mitwir-
kungspflicht in Verfahren, die durch Begehren der betroffenen Person
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 123
eingeleitet wurden, auf das Begehren nicht einzutreten (vgl. EPINEY/
WALDMANN/EGBUNA-JOSS/OESCHGER, a.a.O., S. 299).
Die Verfahrensrichtlinie sieht in Art. 23 Abs. 4 ebenfalls vor, dass ein
vorrangiges oder beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann,
wenn sich die antragstellende Person weigert, der Verpflichtung zur
Abnahme ihrer Fingerabdrücke oder anderen in der Verfahrensrichtlinie
verankerten Mitwirkungspflichten nachzukommen.
7.3.3 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das BFM, sofern es das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, von der gesuch-
stellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten verlangen. Wird der Vorschuss innert der
gesetzten Frist nicht geleistet, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Ein Nichteintretensentscheid nach Art. 17b Abs. 3 AsylG kann sowohl in
Verbindung mit Abs. 1 nach einem Wiedererwägungsgesuch als auch in
Verbindung mit Abs. 4 der Bestimmung nach einem Zweitgesuch er-
folgen. Die gesuchstellende Person hat dabei bereits ein rechtskräftig
abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchlaufen, weshalb
die Vermutung besteht, es handle sich bei ihr um keinen Flüchtling und
der Wegweisungsvollzug sei zu Recht angeordnet worden. Gleichwohl
befreit das Bundesamt nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder
Zweitgesuchs den Betreffenden auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern die Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen und die gesuchstellende Person bedürftig ist oder es sich um
eine unbegleitete minderjährige Person handelt (Art. 17b Abs. 2 sowie
Abs. 3 Bst. b AsylG). Bei der Beurteilung der Prozesschancen ist eine
summarische Prüfung der Vorbringen vorzunehmen. Die Gesuchsbe-
gehren gelten als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (BGE 125 II 265 E. 4b). Somit findet jeweils
im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit eine summarische
Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Vorbringen statt.
Andernfalls ist die nicht bedürftige asylsuchende Person gehalten, den
Kostenvorschuss einzuzahlen, damit sich das Bundesamt mit ihrem
Wiedererwägungs- oder Zweitgesuch inhaltlich auseinandersetzt.
7.3.4 Ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 1 AsylG ist zu
fällen, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt,
mithin die betreffende Person in der Schweiz definitionsgemäss kein
Gesuch um Schutz vor Verfolgung in deren weiten Form (vgl. hierzu
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
124 BVGE / ATAF / DTAF
E. 7.4.1 sowie das Grundsatzurteil EMARK 2003 Nr. 18) stellt respek-
tive lediglich asylfremde Gründe vorbringt. Wird keine Verfolgung
geltend gemacht, kann eine solche implizit ausgeschlossen werden.
Folglich ist auch keine Schutzklausel anzuwenden.
In dieser Konstellation können sich von vornherein keine Dublin-Frage-
stellungen ergeben, weil in den vorliegend interessierenden Dublin-Ver-
fahren ein Asylgesuch als Ausgangspunkt für die Zuständigkeitsprüfung
im Dublin-Kontext zwingend vorliegen muss.
7.3.5 Da aufgrund fehlender Schutzklausel die vorangehenden Nicht-
eintretenstatbestände restriktiv zu handhaben sind (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a) und freilich auch in diesem Rahmen eine vollumfängliche
Prüfung der Unzulässigkeitsgründe des Wegweisungsvollzugs und damit
des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebots stattfindet, ist mit hin-
reichender Sicherheit gewährleistet, dass das ernsthafte Risiko einer
Wegweisung in einen Verfolgerstaat ausgeschlossen ist. Der Verpflich-
tung zur Beachtung der Rückschiebungsverbote ist mithin Genüge getan,
weshalb auch davon auszugehen ist, dass diese Konstellation der Nicht-
eintretenstatbestände in Einklang mit der Dublin-II-VO steht.
7.4 Bei den nachgenannten Nichteintretenstatbeständen ist auf ein
Asylgesuch einzutreten, wenn Hinweise auf Verfolgung bestehen: Art. 33
AsylG (missbräuchliche Nachreichung eines Gesuches; wobei hier auf
das Asylgesuch einzutreten ist, wenn eine frühere Einreichung des
Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war), Art. 34 Abs. 1 AsylG
(Asylgesuch aus einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) und Art. 35 AsylG (Aufhebung des vorübergehenden
Schutzes).
7.4.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2007/8 (in E. 5.2) ausführte, bedingt die Feststellung, ob Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen, zumindest eine summarische materielle
Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Anhaltspunkten auf
Verfolgung ergibt. Damit wird der Grundsatz des rein formellen
Nichteintretensentscheides bereits durchbrochen: Eine – wenn auch nur
summarische – materielle Prüfung der Vorbringen führt zurück zum
Nichteintreten auf das Asylgesuch.
Die ARK wies in ihrer Praxis nach Einführung der ersten Nicht-
eintretenstatbestände, welche die Prüfung über Hinweise auf Verfolgung
bedingten, darauf hin, dass die materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit
oder der Asylrelevanz von Vorbringen – gemäss dem normalen Beweis-
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 125
mass der Glaubhaftmachung – nicht als Vorfrage zur Eintretensfrage
stattfinden kann, sondern vorfrageweise nur gemäss dem tieferen
Beweismass (nicht offensichtlich unbegründetes Vorbringen) geprüft
wird; eine Vorverlegung der materiellen Prüfung im normalen Beweis-
mass auf einen Zeitpunkt, bevor über die Frage befunden worden ist, ob
überhaupt ein Asylverfahren durchzuführen ist, kommt einer Umgehung
der Verfahrensvorschriften des Asylrechts gleich (vgl. EMARK 1993
Nr. 16 E. 6). Gleichwohl wurde in der Folge eine entsprechende
vorfrageweise Prüfung zugelassen, weil das Fehlen von Hinweisen auf
Verfolgung anders nicht festgestellt werden konnte. Das zugrunde
liegende Regelungskonzept führt mithin dazu, dass bereits im Rahmen
von Nichteintretenstatbeständen Fragen der Schutzbedürftigkeit in einem
gewissen Ausmass abzuklären sind. Die Praxis hat diese gewisse
Widersprüchlichkeit aufzufangen versucht, indem sie einen tiefen
Beweismassstab – somit tiefer als Glaubhaftmachung – anwendet. Die
Prüfung gemäss diesem tiefen Beweismassstab kann mithin vorfrage-
weise stattfinden; eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung hat jedoch
nach Eintreten auf das Gesuch im ordentlichen materiellen Verfahren zu
erfolgen (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 16).
Weiter ist der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein
sogenannter weiter Verfolgungsbegriff zugrunde zu legen. In EMARK
2004 Nr. 35 wurde festgehalten, dass dieser weite Verfolgungsbegriff
über die ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG hinausreicht
und namentlich auch eine Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
zuwiderlaufende Behandlung umfasst. Die ARK präzisierte in EMARK
2003 Nr. 18 den weiten Verfolgungsbegriff insoweit, als darunter nicht
sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern lediglich
erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt
wurden. Die Beweismassanforderungen, welchen die Hinweise auf eine
Verfolgung zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszu-
schliessen, sind, wie oben bereits festgehalten wurde, tief anzusetzen.
Demnach genügt es, wenn nicht prima facie als unglaubhaft erkennbare
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4b).
7.4.2 Gemäss Art. 33 AsylG wird auf ein Asylgesuch einer Person,
welche sich illegal, mithin ohne ein gesichertes Anwesenheitsrecht
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
126 BVGE / ATAF / DTAF
respektive ohne einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält,
nicht eingetreten, wenn mit der Asylgesuchseinreichung lediglich der
Zweck verfolgt wird, dem drohenden Vollzug einer fremdenpolizeilichen
Massnahme auszuweichen. Ein solcher Zweck ist gemäss Art. 33 Abs. 2
AsylG zu vermuten, wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusam-
menhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird,
obgleich zuvor hinreichend Gelegenheit bestanden hätte, ein solches
Gesuch einzureichen. Sanktioniert werden soll die Zweckentfremdung
des Asylgesuchs, welches nicht zum Schutz vor Verfolgung eingereicht
wird, sondern lediglich, um eine drohende Wegweisung zu unterlaufen
respektive den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (SFH-Handbuch,
a.a.O., S. 133 f.). Diese gesetzliche Regelvermutung kann allerdings von
der asylsuchenden Person widerlegt werden: Das Gesetz führt in Abs. 3
der Bestimmung die Ausnahmen an, bei deren Vorliegen nicht von einer
missbräuchlichen Einreichung des Asylgesuchs ausgegangen werden
kann (wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder
nicht zumutbar war [Bst. a] oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung
ergeben [Bst. b]).
Auch die Verfahrensrichtlinie kennt in Art. 23 Abs. 4 ein vorrangiges
oder beschleunigtes Prüfungsverfahren, wenn die Antragstellung ledig-
lich zur Verzögerung oder Behinderung der Durchführung einer bereits
getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Rückführung erfolgt.
7.4.3 Nach Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von asylsuchenden
Personen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Das Safe Country-Prinzip erlaubt somit dem BFM, Asylgesuche aus
diesen Herkunftsländern in einem Nichteintretensverfahren zu be-
handeln.
Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Staaten als verfolgungssichere
Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seiner Feststellung Sicher-
heit vor Verfolgung besteht; bei seiner Einschätzung stützt sich der
Bundesrat auf einen Kriterienkatalog, der eine länderspezifische Be-
urteilung der politischen Lage, der Stabilität der allgemeinen Situation
und der Wahrung der massgeblichen Menschenrechtsstandards im betref-
fenden Heimat- oder Herkunftsstaat erlaubt (vgl. Botschaft 95 S. 58).
Dabei überprüft der Bundesrat seine Beschlüsse periodisch (Art. 6a
Abs. 3 AsylG).
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 127
Art. 34 Abs. 1 AsylG ist als widerlegbare Vermutung gefasst, bei der die
Beweislast des Gegenteils allerdings der asylsuchenden Person obliegt.
Liegen « Hinweise auf Verfolgung » vor, ist auf das Asylgesuch einzu-
treten und es muss eine materielle Prüfung des Gesuchs im ordentlichen
Verfahren stattfinden. Bei dieser Formulierung ist der weite Verfolgungs-
begriff zugrunde zu legen und ein tiefes Beweismass anzuwenden (vgl.
E. 7.4.1).
Art. 23 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie sieht ebenfalls vor, dass die Mitglied-
staaten ein vorrangiges oder beschleunigtes Prüfungsverfahren durch-
führen können, wenn die asylsuchende Person aus einem sicheren
Herkunftsstaat stammt (der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH]
hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06
allerdings das Verfahren zur Festlegung sicherer Herkunfts- und Dritt-
staaten in der Verfahrensrichtlinie [Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 36
Abs. 3 Verfahrensrichtlinie] für nichtig erklärt).
7.4.4 Gemäss Art. 35 AsylG wird auf ein Gesuch nicht eingetreten,
wenn der vorübergehende Schutz aufgehoben wird (Art. 76 AsylG) und
sich aufgrund des der betroffenen Person gewährten rechtlichen Gehörs
keine Hinweise auf eine mögliche Verfolgung ergeben. Dies gilt für die
Gesuche, die zu Beginn der Schutzgewährung sistiert wurden (vgl.
Art. 69 Abs. 3 AsylG). Macht eine gesuchstellende Person eine ihr dro-
hende Verfolgung im Heimat- oder Herkunftsstaat geltend, so ist dieses
Vorbringen materiell zu prüfen, sofern genügend Hinweise hierfür vor-
liegen. Wann Personen unter vorübergehendem Schutz in ihrem Heimat-
land nicht mehr gefährdet sind und die Möglichkeit einer sicheren
Rückkehr besteht, entscheidet der Bundesrat. Diese Regelvermutung
kann allerdings durch eine drohende Verfolgung im Einzelfall widerlegt
werden (vgl. zum Ganzen BFM-Handbuch, a.a.O., S. 291 ff.; die in
Art. 4 und 66 ff. AsylG vorgesehene Regelung vorübergehender Schutz-
gewährung [« temporary protection-Regelung »] ist in der Schweiz seit
ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 1999 bisher noch nie zur Anwendung
gelangt).
7.4.5 Aufgrund der vorfrageweise vorzunehmenden summarischen
Abklärung materieller Aspekte – und der Durchführung einer vollum-
fänglichen materiellen Beurteilung bei Vorliegen von Hinweisen auf
Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs (E. 7.4.1) – werden
die Anforderungen der Dublin-II-VO hinreichend berücksichtigt.
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
128 BVGE / ATAF / DTAF
7.5 In Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (Zweitgesuch mit oder ohne
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat) und Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG (ablehnender Entscheid eines EU- oder EWR-Staates) sowie in
Art. 35a AsylG (Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme
des Verfahrens) findet sich die Formulierung, auf das Gesuch werde nicht
eingetreten, ausser die Anhörung ergebe « Hinweise, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind ».
Bei dieser Formulierung ist nicht der weite, sondern der enge, nur auf
den Flüchtlingsbegriff bezogene Verfolgungsbegriff anzuwenden. Es
kommt daher lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zu, die zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind. Hingegen gelten
gemäss Rechtsprechung bei dieser Nichteintretenskonstellation – gleich
wie bei den Tatbeständen, welche Hinweise auf Verfolgung verlangen –
die tiefen Beweisanforderungen an das Beweismass. Auf das Asylgesuch
ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlings-
begriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Sobald in den
Akten jedoch Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse zu verzeichnen sind,
deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick festgestellt
werden kann, ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Botschaft 95
S. 57 f.; BVGE 2008/57 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3, EMARK
2000 Nr. 14 E. 2).
Art. 23 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie sieht ebenfalls vor, dass für einen
Folgeantrag, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf be-
sondere Umstände oder die Lage im Herkunftsstaat der asylsuchenden
Person enthält, ein vorrangiges oder beschleunigtes Verfahren durchge-
führt werden kann.
Folglich entsprechen Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG sowie Art. 35a
AsylG ebenfalls den Anforderungen der Dublin-II-VO, da zwar ein enger
Verfolgungsbegriff Anwendung findet, dieser jedoch beinhaltet, dass auf
Asylgesuche lediglich nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist.
Somit werden auch bei dieser Nichteintretenskonstellation materielle
Aspekte geprüft.
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 129
7.6
7.6.1 Im Rahmen der Drittstaatenklauseln (Art. 34 Abs. 2 Bst. a‒e
AsylG) wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchen-
de Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren oder weiterreisen
kann, wo sie effektiven Schutz vor Rückschiebung geniesst oder um
Schutz nachsuchen kann. Diese Regelung führt dabei gemäss Gesetzes-
wortlaut « in der Regel » zum Nichteintreten; trotz dieser Formulierung
ist das Nichteintreten bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen
Voraussetzungen als zwingende Folge zu verstehen.
Der Bundesrat bezeichnet gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten als
sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, mithin
effektiver flüchtlingsrechtlicher Refoulement-Schutz besteht. Nur Staa-
ten, die aufgrund ihrer politischen Stabilität dafür garantieren, dass sie
die angeführten Rechtsinstrumente und Prinzipien eines Rechtsstaates
einhalten, können als sichere Drittstaaten betrachtet werden (vgl. Bot-
schaft 02 S. 6877 f.). Im Dezember 2007 hat der Bundesrat alle EU- und
EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet. Neben
diesen Drittstaaten können für die Anwendung des Nichteintretens-
tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG weitere Staaten im Einzelfall als
sichere Drittstaaten in Frage kommen (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG). Bei
den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten darf von der
Regelvermutung ausgegangen werden, es bestehe Schutz vor Rückschie-
bung in einen Verfolgerstaat. Wegweisungen in sichere Drittstaaten, die
vom Bundesrat nicht als solche bezeichnet wurden, müssen zwar die
gleichen Bedingungen erfüllen, bei ihnen kann allerdings nicht von einer
Regelvermutung ausgegangen werden, sondern es ist jeweils im Einzel-
fall zu prüfen, ob Hinweise darauf bestehen, dass im betreffenden Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht.
7.6.2 Als Ausnahme hält Art. 34 Abs. 3 AsylG fest, dass die
Bestimmungen der Drittstaatenklausel gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a, b, c
und e AsylG nicht angewendet werden, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt
(Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c);
insbesondere die letztgenannte Ausnahme ist geeignet, die Vermutung
der Drittstaatensicherheit im konkreten Fall umzustossen. Daneben kennt
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG noch eine weitere Schutzklausel für asyl-
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
130 BVGE / ATAF / DTAF
suchende Personen, deren nahe Angehörige in der Schweiz leben oder
die zu einer Person in der Schweiz enge Beziehungen haben; dieser
Tatbestand bildet das Pendant zu Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG. Liegt eine
der Ausnahmen im konkreten Fall vor, muss die materielle Prüfung des
Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen.
Art. 34 Abs. 3 Bst. a und b AsylG stehen als Ausnahmen nicht im Sinne
des Refoulement-Schutzes, sondern sind aufgrund der humanitären Tra-
dition der Schweiz ins Gesetz aufgenommen worden. Das AsylG sieht
somit ein Eintreten vor bei engen Beziehungen oder Angehörigen in der
Schweiz (vgl. zum Begriff der « nahen Angehörigen » BVGE 2009/8)
oder bei offensichtlicher Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (vgl.
hierzu BVGE 2010/56). Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG lag insbesondere der
humanitäre Gedanke zugrunde, offensichtliche Flüchtlinge hätten bereits
genug gelitten, weshalb sie nicht weiter hin und her geschoben werden
dürften. Diese Ausnahmen haben freilich nichts mit der hier interes-
sierenden Fragestellung nach Schutzklauseln zu tun, welche garantieren
müssen, dass ein Nichteintretensentscheid nicht ergehen kann, wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung besteht. Im Ergebnis wird aber – wie in Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG – in der Tatbestandsvariante des Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
die Flüchtlingseigenschaft zum Gegenstand eines Nichteintretensver-
fahrens, welches damit eine summarische materielle Prüfung beinhaltet.
Anders verhält es sich mit Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG, welcher besagt,
die Drittstaaten-Nichteintretensregelung könne nicht greifen, sobald
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung besteht; in diesem Fall ist auf das Gesuch in der Schweiz
einzutreten (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG). Diese Ausnahme erfordert,
dass Anhaltspunkte vorliegen, im Drittstaat bestehe kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung. In Bezug auf die Hinweise ist ein tiefer Be-
weismassstab anzusetzen, der weder den Anforderungen des Nachweises
noch des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG entsprechen
muss. Um die Vermutung der Drittstaatensicherheit zu widerlegen, soll es
ausreichen, dass die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, ihr
drohe im Drittstaat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (vgl.
Botschaft 02 S. 6885 f.; SFH-Handbuch, a.a.O., S. 143).
Der Bundesrat befürwortet in der Botschaft zur Änderung des Asyl-
gesetzes die Aufhebung der Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3
Bst. a und b AsylG, da für die Schweiz keine völkerrechtliche Ver-
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 131
pflichtung bestehe, die betreffenden Asylgesuche materiell zu behandeln;
einzige Ausnahme zum Nichteintreten bei Drittstaatenklauseln soll
‒ infolge der zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz –
künftig Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG bilden, wonach auf das Asylgesuch
einzutreten ist, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im betreffenden
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (vgl.
Botschaft 10 S. 4494 f.). Der vom Parlament verabschiedete (noch unter
dem Vorbehalt des Referendums stehende) Gesetzestext übernimmt diese
Argumentation.
7.6.3 Art. 34 Abs. 3 AsylG gilt nicht für Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG,
die Nichteintretensregelung der staatsvertraglichen Zuständigkeit nach
der Dublin-II-VO. Hier regelt sich die Problematik einer allfälligen
drohenden Refoulement-Verletzung durch die völkerrechtlichen Pflichten
des zuständigen Dublin-Mitgliedstaats respektive durch die Verpflichtung
der Schweiz, im Falle eines drohenden Kettenrefoulements den Selbst-
eintritt zu erklären (vgl. betreffend Pflicht zum Selbsteintritt BVGE
2010/45 E. 5). Ein Mitgliedstaat kann sich demnach nicht gestützt auf die
Dublin-II-VO von seiner Verantwortung zur Achtung des Non-
Refoulement-Gebots entziehen, wenn eine Kettenabschiebung droht, da
auch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens konkret zu prüfen ist, ob
Hinweise auf eine mögliche Refoulement-Verletzung vorliegen. Somit
sind Asylanträge gegebenenfalls inhaltlich zu prüfen, selbst wenn ein
anderer Mitgliedstaat hierfür zuständig wäre (vgl. BVGE 2011/35,
BVGE 2010/45; Urteil des EGMR, T.I. gegen Vereinigtes Königreich
vom 7. März 2000, Beschwerde-Nr. 43844/98, sowie Urteil M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland).
7.6.4 Auch die Verfahrensrichtlinie sieht in Art. 23 Abs. 4 vor, dass
ein vorrangiges oder beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden
kann, wenn für die asylsuchende Person ein Staat als sicherer Drittstaat
betrachtet wird (vgl. hierzu auch Art. 27 sowie 36 Verfahrensrichtlinie,
jedoch unter dem oben in E. 7.4.3 angeführten Vorbehalt gemäss EuGH-
Urteil vom 6. Mai 2008, a.a.O.).
7.6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Nichtein-
tretenstatbestände, die sich auf eine Drittstaatenregelung stützen, den
Anforderungen der Dublin-II-VO entsprechen, nachdem in den ent-
sprechenden Verfahren die Effektivität des Schutzes vor Rückschiebung
und mithin die Respektierung der Non-Refoulement-Garantie geprüft
wird.
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
132 BVGE / ATAF / DTAF
Was den Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
betrifft, können sich die hier interessierenden Fragen nicht stellen: Wenn
die Schweiz gemäss den anwendbaren Kriterien der Dublin-II-VO zur
Prüfung eines Asylgesuchs zuständig und mithin zur Aufnahme (« take
charge », « prise en charge ») oder Wiederaufnahme (« take back »,
« reprise en charge ») eines Gesuchstellers verpflichtet ist, ist eine
anschliessende Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG bereits begriffslogisch ausgeschlossen – die Schweiz
bleibt zuständig.
7.7 Einen Sonderfall stellt – seit der Verschärfung der entspre-
chenden Bestimmung, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl.
E. 5.2) – der Nichteintretenstatbestand der Papierlosenbestimmung dar
(vgl. dazu ausführlich die beiden Grundsatzurteile BVGE 2007/7 und
2007/8).
7.7.1 Gemäss dem Nichteintretenstatbestand der Papierlosenbe-
stimmung (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben.
Die Verfahrensrichtlinie äussert sich an zwei Stellen zu den Reise- und
Identitätspapieren: Einerseits kann ein vorrangiges oder beschleunigtes
Verfahren durchgeführt werden, wenn angenommen werden kann, dass
die gesuchstellende Person ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig
vernichtet oder beseitigt hat (Art. 23 Abs. 4 Bst. f), andererseits wenn sie
ohne ersichtlichen Grund ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, Doku-
mente (wie namentlich den Reisepass), die für die Prüfung des Antrags
sachdienlich sind, vorzulegen (Art. 23 Abs. 4 Bst. k i.V.m. Art. 11 Abs. 2
Bst. b).
7.7.2 Art. 32 Abs. 3 AsylG sieht drei Ausnahmen vom Grundsatz des
Nichteintretens vor:
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG findet keine Anwendung, wenn Asylsuchen-
de glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG).
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 133
Zudem ist auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG
einzutreten, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird.
Sodann findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss der dritten Ausnahme
nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG keine Anwendung, wenn sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind. Kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen einer
summarischen Prüfung noch nicht beantwortet werden, ist somit gestützt
auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
(vgl. hierzu BVGE 2009/50, welcher festhält, dass als Wegweisungs-
vollzugshindernisse lediglich Hindernisse gelten, die sich auf die Zu-
lässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzuges betreffen) ebenfalls
einzutreten (BVGE 2007/8 E. 5.6.5).
7.7.3 Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten und Diskussionen zur
aktuellen Fassung dieser Papierlosenbestimmung wurde die Frage breit
diskutiert, ob dieser Nichteintretenstatbestand mit den völkerrechtlichen
Mindestanforderungen, namentlich den aus dem Non-Refoulement-
Gebot sich ergebenden Garantien, vereinbar sei. Insbesondere wurde die
Befürchtung geäussert, dass aufgrund der neuen Formulierung der
Papierlosenbestimmung « echte » Flüchtlinge kein Asyl erhalten würden,
da sie in der Folge des Nichteintretenstatbestands keine hinreichende
Möglichkeit hätten, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
Am 25. August 2004 liess der Bundesrat der Staatspolitischen Kom-
mission des Ständerates einen Antrag zur « Förderung der Papierabgabe
– Änderung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosen » (Antrag
Nr. 12) zukommen, in welchem er ausführte, dass der neue Formu-
lierungsvorschlag der Papierlosenbestimmung völkerrechtskompatibel
sei, weil er der Situation von « echten » Flüchtlingen Rechnung trage,
indem bei « bona fide »-Flüchtlingen trotz fehlender Papiere auf die
Asylgesuche eingetreten werde. Das Non-Refoulement-Gebot werde
ebenfalls respektiert, indem auf Gesuche eingetreten werde, die noch
nicht entschieden werden könnten, weil zur Feststellung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse noch zusätzliche Abklärungen nötig
seien. In seinem Antwortschreiben an das Bürgerliche Komitee gegen das
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
134 BVGE / ATAF / DTAF
Asylgesetz vom 7. September 2006 sicherte der Bundesrat zudem zu, mit
der Änderung des Asylgesetzes bleibe gleichwohl sichergestellt, dass
verfolgte Personen in der Schweiz den völkerrechtlich gebotenen Schutz
vor Verfolgung erhalten würden (vgl. Erläuterungen des Bundesrates zur
Volksabstimmung vom 24. September 2006 über die Änderungen des
Asylgesetzes, Bern, 7. September 2006 – Antwort des Bundesrates auf
das Schreiben des Bürgerlichen Komitees gegen das Asylgesetz).
Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid
BVGE 2007/8 – unter Darstellung der Abläufe des Gesetzgebungs-
verfahrens, der Kritikpunkte sowie der Gutachten (insbesondere WALTER
KÄLIN, Bemerkungen zum Antrag des Bundesrates vom 25. August 2004
zum Nichteintretensgrund der fehlenden Reisepapiere, zu Handen des
EDA, vom 14. November 2004, in: ASYL 2005/2+3 S. 12 f.; sowie KAY
HAILBRONNER, Stellungnahme zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
Asylgesetz, in: Jusletter 15. Mai 2006) – zum Schluss, es handle sich,
entgegen der Bezeichnung als Nichteintreten, um ein materielles Sum-
marverfahren, in welchem die Flüchtlingseigenschaft materiell geprüft
wird. Da der Entscheid, ob eine asylsuchende Person offenkundig die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, angesichts der durch das Asylgesetz
aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen werde,
erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Norm als völkerrechts-
konform (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2).
Folglich ist mit dieser Ausgestaltung der Bestimmungen den Anfor-
derungen der Dublin-II-VO Genüge getan.
7.7.4 Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf den Entscheid Jean Patrick
Iya gegen Schweiz (Ausschuss gegen Folter [Committee against Torture,
CAT]/C/39/D/299/2006) vom 26. November 2007, welcher erst nach
BVGE 2007/8 erging und somit im Grundsatzentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts noch keine Berücksichtigung finden konnte. Die
Schweiz trat im betreffenden Fall im Jahr 2004 auf das Asylgesuch eines
Kongolesen nicht ein, da er keine gültigen Papiere vorlegen konnte. Der
Ausschuss qualifizierte daraufhin die Ausweisung beziehungsweise
Wegweisung des Asylbewerbers gestützt auf einen Nichteintretens-
entscheid wegen Papierlosigkeit als Verstoss gegen die Folterkonvention.
Insbesondere wurde beanstandet, die Schweizer Behörden hätten das
Gesuch lediglich aus prozessualen Gründen abgewiesen, anstatt es einer
materiellen Prüfung zu unterziehen. Gemäss Prof. Maya Hertig Randall
liege der Papierlosenbestimmung die Vorstellung zugrunde, dass jede
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 135
asylsuchende Person, welche keine Papiere vorlege, einen Asylmiss-
brauch anstrebe. Der vom Ausschuss gerügte Fall zeige allerdings, dass
diese Ansicht unzutreffend sei. Gesuche von papierlosen asylsuchenden
Personen sollten vielmehr eingehend und von Fall zu Fall geprüft
werden. Lediglich auf diese Weise sei gewährleistet, dass Flüchtlinge
nicht vom Schutz ausgeschlossen würden (vgl. MAYA HERTIG RANDALL,
La nouvelle loi sur l'asile à l'épreuve des droits de l'homme, in: Jusletter
28. April 2008).
Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches in der Schweiz noch
unter der alten Papierlosenbestimmung und somit vor deren Verschärfung
geführt wurde, weshalb im Verfahren die Schutzklausel, ob « Hinweise
auf Verfolgung, die nicht offensichtlich haltlos sind », zu prüfen war. Es
handelte sich mithin zwar um einen Nichteintretensentscheid, jedoch
nicht um einen Entscheid ohne eine inhaltliche Prüfung; vielmehr hatte
eine vorfrageweise Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
stattzufinden. Dieser Prüfung war ein weiter Verfolgungsbegriff (jegliche
von Menschenhand verursachte Verfolgung) zugrunde zu legen, und das
geforderte Beweismass war tief anzusetzen (nicht offensichtlich unbe-
gründetes Vorbringen). Der Ausschuss hat dem Umstand, dass eine
materielle Vorfrageprüfung erfolgt ist, keine Rechnung getragen, sondern
ging davon aus, es habe sich um ein klassisches Nichteintreten und damit
um einen rein formellen Entscheid gehandelt. Gemäss der hier
präsentierten Würdigung erlaubt die zitierte Schutzklausel die Feststel-
lung, dass allfällige Refoulement-Verletzungen ausgeschlossen werden.
7.8 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die im Schweizer Asylgesetz
verankerten Nichteintretenstatbestände in ihren dargelegten Abstufungen
in Einklang mit der Dublin-II-VO stehen und deren Anforderungen zu
genügen vermögen. Auch in Verfahren, in denen die Schweiz gestützt auf
die in der Dublin-II-VO statuierten Kriterien zur Prüfung eines Asyl-
gesuchs zuständig ist und zur Aufnahme beziehungsweise Wiederauf-
nahme eines Gesuchstellers veranlasst ist, ist es mithin zulässig, diese
Prüfung durch einen Nichteintretensentscheid gemäss dem innerstaat-
lichen Recht abzuschliessen. Schranke bildet dabei stets der Grundsatz
des menschenrechtlichen und flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-
Gebots (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 FoK; Art. 33
FK und Art. 3 EMRK). Die Souveränität aller Mitgliedstaaten wird am
2013/10 Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
136 BVGE / ATAF / DTAF
nachhaltigsten durch dieses zwingende völkerrechtliche Prinzip einge-
schränkt, welches es dem Zufluchtsstaat verbietet, die betroffene Person
in ein Staatsgebiet zurückzuweisen, in dem sie an Leib und Leben ge-
fährdet ist (vgl. SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 7). Folglich muss auch jegliche
Handhabung der schweizerischen Nichteintretenstatbestände die zwin-
genden völkerrechtlichen Vorgaben respektieren. Garantiert wird dies
zum einen durch die sogenannten Schutzklauseln, zum andern durch die
in jedem Nichteintretensverfahren vorzunehmende Prüfung der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse.
7.9 Im Sinne eines argumentum e contrario sei schliesslich an dieser
Stelle darauf hingewiesen, dass eine gegenteilige Auffassung – das heisst
die Annahme, in dem einem Dublin-Verfahren folgenden Asylverfahren
bleibe nach einer ausdrücklichen Zusage der Schweiz an einen anderen
Dublin-Mitgliedstaat um Rückübernahme der asylsuchenden Person, und
somit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, kein
Raum für einen Nichteintretensentscheid – zu einer nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung führen würde; es ergäbe sich die absurde Situation,
dass Personen, auf deren Asylgesuch in der Schweiz gestützt auf die
gesetzliche Regelung der einschlägigen Nichteintretenstatbestände von
Art. 32 ff. AsylG nicht einzutreten ist, es in der Hand hätten, ein Ein-
treten auf ihr Gesuch zu erzwingen, indem sie mutwillig (etwa durch
Ausreise ins benachbarte Ausland und Einreichung eines Asylgesuchs
dort) eine « Dublin-Konstellation » begründen.
8.
8.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids im vorliegenden
Verfahren führte das BFM aus, auf ein Asylgesuch nach Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG werde nicht eingetreten, wenn ein Gesuchsteller die Be-
hörde über seine Identität täuscht und diese Tatsache aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweis-
mittel feststehe. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch unter der
Identität D., geboren am (…), Staat unbekannt, gestellt. Er habe ange-
geben, aufgrund seines Gedächtnisverlustes nicht mehr zu wissen, aus
welchem Land er stamme. Gemäss den durch die ukrainischen Behörden
verifizierten Erkenntnissen der norwegischen Asylbehörden würden die
wahren Personalien des Beschwerdeführers wie folgt lauten: A., geboren
am (…), Ukraine. Bezeichnenderweise sei er am (…) März 2009 mit
seinem ukrainischen Reisepass von Norwegen in die Ukraine rücküber-
stellt worden. Somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die
Nichteintreten auf Asylgesuch nach
Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
2013/10
BVGE / ATAF / DTAF 137
hiesigen Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht habe. An-
lässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er erklärt, er erinnere
sich weder an seine Staatszugehörigkeit respektive seinen Reisepass
noch an seine Ausreisegründe. Alles, was er über sein früheres Leben
wisse, habe er von den Asylbehörden erfahren. Aufgrund der Ge-
samtumstände gehe das BFM daher davon aus, bei der vorgebrachten
Amnesie handle es sich lediglich um eine Schutzbehauptung des Be-
schwerdeführers, zumal er diesbezüglich in den Niederlanden weder
beim Arzt noch in Behandlung gewesen sei. Erschwerend komme hinzu,
dass er bereits in früheren Asylverfahren in Europa unter verschiedenen
Identitäten in Erscheinung getreten sei, was ein bezeichnendes Licht auf
die grundsätzliche Einstellung des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht werfe. Im Übrigen ändere eine
Amnesie, selbst wenn man von einer solchen ausgehe, nichts an der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden vorsätzlich über
seine wahre Identität getäuscht habe.
8.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe fest, er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich
geschildert, wie er vom Gerüst gefallen sei und sich dabei einen irrever-
siblen Gehirnschaden zugezogen habe, weshalb er sich an nichts mehr
erinnere. Auch der Arzt habe ihm gesagt, dass er eventuell innere Blu-
tungen aufweise. Somit könne man nicht von einer Identitätstäuschung
sprechen und einen Nichteintretensentscheid fällen.
9.
9.1 Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person die Behörden über die Iden-
tität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht der asylsuchenden
Person umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1). Dabei muss die Identitäts-
täuschung gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt sein,
weshalb die blosse Feststellung, dass jemand gegenüber einer aus-
ländischen Behörde eine andere Identität angegeben hat, nicht genügt
(vgl. EMARK 1996 Nr. 32 E. 3).
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG muss die Identitätstäuschung
feststehen. Entsprechend hat die Behörde den Nachweis zu erbringen,
dass eine asylsuchende Person im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
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Wiederaufnahme Dublin-Verfahren
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über ihre Identität getäuscht hat. Der Beweis gilt als erbracht, wenn die
verfügende Behörde nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der
Sachbehauptung überzeugt ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn
bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die
behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a).
Als Nachweis dienen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung
oder andere Beweismittel – die Praxis nennt beispielsweise Herkunfts-
analysen der BFM-Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere,
Zeugenaussagen oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person (vgl.
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a m.w.H.).
9.2 Aus dem vom Beschwerdeführer jeweils am 28. März 2010
sowie 4. April 2010 ausgefüllten Personalienblatt geht hervor, er heisse
D. und sei am (…) in Russland geboren; er verfüge über keine Staatsan-
gehörigkeit (…). Infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerde-
führers konnte zum damaligen Zeitpunkt keine Empfangs- und
Verfahrenszentrums(EVZ)-Befragung durchgeführt werden (vgl. Ab-
schreibungsentscheid des BFM vom 2. August 2010 sowie […]). Mit
Antwortschreiben vom 25. Mai 2011 teilten die norwegischen Behörden
dem BFM mit, Abklärungen in Kiew hätten ergeben, dass es sich beim
Beschwerdeführer um den ukrainischen Staatsangehörigen A., geboren
am (…), handle (…). Wie das BFM zu Recht feststellte, ist gemäss den
Angaben der norwegischen Behörden der Beschwerdeführer am (…)
März 2009 mit seinem ukrainischen Reisepass von Norwegen in die
Ukraine überstellt worden (…). Diese – gestützt auf einen Reisepass des
Beschwerdeführers, der den norwegischen Behörden vorgelegen hat –
erteilten Auskünfte einer Behörde eines europäischen Staates dürfen als
hinlänglich beweiskräftig gelten, um den Nachweis der Identitäts-
täuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG als feststehend
erscheinen zu lassen. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht – wie
das BFM – im vorliegenden Fall von einer Identitätstäuschung aus.
Dabei vermag auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit
Arztbericht vom (…) April 2011 belegte retrograde Amnesie, gemäss
welcher er sich nicht mehr an sein Leben vor dem Unfall erinnern könne,
nichts an der Tatsache zu ändern, zumal die Identitätstäuschung vor dem
geltend gemachten Unfall in den Niederlanden, nämlich am 28. März
2010 sowie am 4. April 2010, stattfand.
Wie oben ausgeführt wurde, kann die Frage, ob in dem einem Dublin-
Verfahren folgenden Asylverfahren respektive nach einer ausdrücklichen
Zusage an einen Dublin-Mitgliedstaat um Rückübernahme der asyl-
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suchenden Person und somit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens Raum für einen Nichteintretensentscheid bleibt, bejaht
werden. Auch wenn es sich vorliegend um ein Asylverfahren handelt, das
die Schweiz nach Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss den
Bestimmungen der Dublin-II-VO führte, durfte folglich ein Nichtein-
tretensentscheid gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen des AsylG
ergehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer hat die
hiesigen Asylbehörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht.
Der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ist somit erfüllt.