2013/11 Asyl
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11
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. X. gegen Bundesamt für Migration
E‒6028/2011 vom 15. April 2013
Asyl. Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei. Grundsatz-
urteil.
Art. 3 AsylG. Art. 1 A FK.
Situation der Yeziden in der Türkei. Yeziden unterliegen in der
Türkei keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung.
Änderung der in EMARK 1995 Nr. 1 publizierten Rechtspre-
chung (E. 5.4.4–5.4.7).
Asile. Caractère collectif de la persécution des Yézidis en Turquie.
Arrêt de principe.
Art. 3 LAsi. Art. 1 A de la Convention du 28 juillet 1951 relative au
statut des réfugiés.
Situation des Yézidis en Turquie. La communauté yézidie en
Turquie ne fait pas l'objet d'une persécution collective au sens de
la jurisprudence. Changement de jurisprudence par rapport à la
décision JICRA 1995 n
o
1 (consid. 5.4.4‒5.4.7).
Asilo. Carattere collettivo della persecuzione degli iazidi in Turchia.
Sentenza di principio.
Art. 3 LAsi. Art. 1 A della Convenzione del 28 luglio 1951 sullo
statuto dei rifugiati.
Situazione degli iazidi in Turchia. In Turchia la comunità degli
iazidi non è oggetto di una persecuzione collettiva ai sensi della
giurisprudenza. Modifica della giurisprudenza pubblicata
nella GICRA 1995 n. 1 (consid. 5.4.4‒5.4.7).
Die Beschwerdeführenden, ein kurdisches Ehepaar türkischer Staats-
angehörigkeit mit zwei Töchtern, verliessen ihr Heimatland nach eigenen
Angaben im März 2007 und gelangten über diverse europäische Länder
im Sommer 2007 von Deutschland aus in die Schweiz, wo sie um Asyl
nachsuchten.
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Die Beschwerdeführerin wurde am 31. Juli 2007 zur Person, am
13. August 2007 ergänzend zu ihrer Reiseroute und am 28. Juli 2008 zu
ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Septem-
ber 2007 zu seiner Person befragt und am 28. Juli 2008 zu seinen
Asylgründen angehört. Die mittlerweile volljährige ältere Tochter wurde
am 21. Dezember 2009 zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien
Yeziden und deshalb in der Türkei verfolgt. Nachdem sie 1999 aus
Deutschland an ihren früheren Wohnort E. in der Türkei zurückgekehrt
seien, seien sie mehrmals diskriminiert und verhaftet worden. Daraufhin
seien sie in die Stadt F. geflüchtet, wo es aber nicht besser gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 seine offizielle Registrierung
als Yezide durchsetzen wollen, was ihm aber vom Gericht versagt
worden sei; nun stehe im Personenstandsregister (nüfus kayıt örnegi) zu
seiner Person unter der Rubrik « Religion » nicht mehr « Muslim »,
sondern die Rubrik sei leer. Im Jahr 2004 sei er auf einer Newroz-Feier
von einer Person, bei der es sich wahrscheinlich um einen Polizisten in
Zivil gehandelt habe, mit einem Messer verletzt worden. Zehn Tage nach
dem Neujahr 2007 sei ihr Sohn G. verschwunden; wahrscheinlich habe er
sich in den Bergen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei
Kurdistans) angeschlossen. Daraufhin habe sich die Polizei bei ihnen
nach seinem Verbleib erkundigt. Da sie nicht hätten antworten können,
seien sie kurz darauf verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin sei
während zweier Tage festgehalten und verhört worden; in dieser Zeit sei
sie auch sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Der Beschwerde-
führer sei zehn bis fünfzehn Tage festgehalten und gefoltert worden.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 stellte das Bundesamt für
Migration (BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diese
Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. November 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Nach erfolgter Aktenein-
sicht reichten die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2012 eine
zusätzliche Stellungnahme ein (…).
Aus den Erwägungen:
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 A des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss,
die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2,
jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungs-
motive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt
des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2,
BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegen-
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satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Verletzung, die der
Beschwerdeführer bei einer Newroz-Feier im Jahr 2004 erlitten habe,
und in Bezug auf seine Festnahme nach der Rückkehr aus Deutschland
im Jahr 1999 seien nicht asylrelevant, da sie keinen genügend engen
Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im
Jahr 2007 aufwiesen. Das BFM führt weiter aus, die Weigerung der
türkischen Behörden, den Beschwerdeführer als Yeziden im Personen-
standsregister einzutragen, habe ebenfalls keinen zeitlichen und kausalen
Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführenden und sei zudem
auch aufgrund ihrer Art und Intensität nicht asylrelevant.
Zudem kommt das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Religion (Yezidentum) verfolgt seien. Die Abklärungen der schweizeri-
schen Botschaft in Ankara (…) hätten ergeben, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden nicht um eine yezidische, sondern um eine seit
mehreren Generationen als Muslime registrierte Familie handle. Sie
würden als assimiliert gelten und seien keinen Diskriminierungen
ausgesetzt. Diese Schlussfolgerung werde dadurch gestützt, dass die
Beschwerdeführenden nur lückenhafte Kenntnisse der yezidischen
religiösen Bräuche hätten. Die Aussagen der Beschwerdeführenden
bezüglich der geltend gemachten Festnahmen seit ihrer Rückkehr aus
Deutschland seien insgesamt unglaubhaft, da sie teilweise übertrieben,
unsubstanziiert und widersprüchlich seien. Die Situation der Yeziden
habe sich in der Türkei verbessert und die türkischen Staatsorgane seien
zunehmend bereit und in der Lage, Yeziden gegen Übergriffe Dritter zu
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schützen. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden,
wonach sie in ihrer Heimatregion wegen ihres yezidischen Glaubens
sowohl von Privaten als auch von den Sicherheitskräften verfolgt
würden, unglaubhaft.
Zur Aussage, ihr Sohn sei kurz nach Neujahr 2007 verschwunden, und
sie selber seien von den Sicherheitskräften mitgenommen und unter
schweren Misshandlungen nach dem Verbleib des Sohnes gefragt
worden, hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche, ungereimte
und lebensfremde Angaben gemacht. Es sei aufgrund der Aktenlage
unwahrscheinlich, dass das Verschwinden des Sohnes und die Befra-
gungen der Beschwerdeführenden – wie von diesen geltend gemacht – in
einem PKK-Kontext stehen würden. Es müsse auch bezweifelt werden,
dass die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten vergewaltigt worden
sei. Insgesamt komme das BFM zum Schluss, dass sich auch diese
Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich
Erlebtes bezögen und damit unglaubhaft seien.
5.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene,
dass sie über all die Jahre immer wieder behelligt, schikaniert, festge-
nommen und misshandelt worden seien, wobei es sich mehrheitlich nicht
um registrierte Festnahmen gehandelt habe. Deshalb sei sehr wohl ein
Kausalzusammenhang aller geltend gemachten Vorbringen mit ihrer
Flucht vorhanden, da sich über die Jahre ein grosser, nicht mehr auszu-
haltender Druck auf den Beschwerdeführer erzeugt habe, so dass er die
Türkei schliesslich im Jahr 2007 verlassen habe (…).
Die Beschwerdeführenden verweisen zur Stützung ihrer Aussagen auf
verschiedene Berichte zur Religionsfreiheit in der Türkei. Den Ange-
hörigen jener religiösen Minderheiten, die nicht den drei anerkannten
Minderheiten angehörten, werde es nach wie vor verwehrt, ihre Reli-
gionszugehörigkeit in der nationalen Identitätskarte festschreiben zu
lassen. Personen, die sich öffentlich zum yezidischen Glauben bekennen,
würden in der Türkei auch heute noch verfolgt. Sie hätten unter grosser
Stigmatisierung, unter Verdächtigungen und Misstrauen zu leiden (…).
Die Verfolgung von Bekennern zum yezidischen Glauben sei gemäss
türkischer Verfassung illegal, weshalb sie sich schwer nachweisen lasse.
Es sei nicht zu erwarten, dass zum Beispiel Festnahmeprotokolle vor-
lägen (…). Menschenrechtsorganisationen berichteten aber von regel-
mässigen Missbräuchen, Folter und Schlägen in Polizeigewahrsam, die
oft an versteckten, inoffiziellen Haftorten durchgeführt würden. Deshalb
sei die geltend gemachte Verfolgung aufgrund des yezidischen Glaubens
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durchaus glaubhaft gemacht, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen
des Gerichtsverfahrens für seine Religionsfreiheit gekämpft habe (…).
Diese Feststellungen deckten sich im Übrigen mit den Aussagen im
Botschaftsbericht vom 29. Juni 2011. Es sei unbestritten, dass die
yezidischen Vorfahren der Beschwerdeführenden vor vier bis fünf Gene-
rationen zum Übertritt zum sunnitischen Islam gezwungen worden seien.
E. gelte offiziell nicht als yezidisches Dorf, die ehemaligen Yeziden
lebten heute konform und würden als Muslime betrachtet. Es sei jedoch
nicht auszuschliessen, dass Personen, die eine private Verbindung zum
yezidischen Glauben hätten, sich heute nicht öffentlich dazu äussern
könnten, da ein öffentliches Bekenntnis einen starken gesellschaftlichen
Druck und Diskriminierungen zur Folge hätte (…). Der Beschwerde-
führer habe sich mit dem Gerichtsverfahren öffentlich zum yezidischen
Glauben bekannt, weshalb er und seine Familie schikaniert, diskrimi-
niert, festgenommen, verhört und misshandelt worden seien (…).
Die Beschwerdeführenden hätten zudem eine Verfolgung aufgrund des
Verdachts, sie würden die kurdische PKK unterstützen, geltend gemacht.
Dieser Verdacht ergebe sich durch das Verschwinden des Sohnes sowie
dadurch, dass zwei ihrer Cousins wegen ihrer Nähe zur PKK vom
türkischen Staat ermordet worden seien. Die verschiedenen und systema-
tischen Verfolgungsmassnahmen, denen sie in der Türkei ausgesetzt
gewesen seien, seien auf ihre yezidische Religionszugehörigkeit und auf
ihre angebliche Nähe zur PKK zurückzuführen. Deshalb bestehe eine
begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung (…).
5.4 Die Beschwerdeführenden behaupten, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt insofern nicht korrekt erstellt, als es die
allgemeine Situation der Yeziden in der Türkei nicht berücksichtigt habe.
Im Folgenden ist die Situation der Yeziden in der Türkei umfassend
abzuklären und anschliessend zu prüfen, ob bezüglich der Yeziden in der
Türkei (weiterhin) von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist.
5.4.1 Gemäss der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wurde, werden die Yeziden in der Türkei als Kollektiv verfolgt (EMARK
1995 Nr. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E‒6666/2006 vom
29. Januar 2008, D‒3833/2006 vom 11. August 2008 und D‒3754/2009
vom 23. August 2010). Zufolge dieser bis heute nicht geänderten
Rechtsprechung wird hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden
in der Türkei von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung
ausgegangen; mithin ist allein die Zugehörigkeit zu dieser Zielgruppe als
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Indiz dafür zu werten, dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete
Furcht vor Verfolgung vorliegt. Aufgrund einer solchen Verfolgung des
Kollektivs gilt jeder und jede Angehörige dieser Gruppe mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit als gefährdet. Hingegen sind Personen, die sich
assimiliert haben und ihren Glauben nicht mehr praktizieren beziehungs-
weise zum Islam konvertiert haben, nicht mehr von der Gruppenver-
folgung betroffen.
Die ARK führte im genannten Urteil im Jahr 1995 aus, den Yeziden
werde aufgrund ihrer für Aussenstehende fremd wirkenden Religion,
verbunden mit ihren zahlreichen Tabus, ein grundsätzliches Misstrauen
und eine Grundverachtung entgegengebracht, weshalb sie seit Jahrhun-
derten und bis heute verfolgt würden. Die Diskriminierung beginne
bereits bei den Schulkindern, die gezwungen würden, am islamischen
Religionsunterricht teilzunehmen. Yezidische Männer würden während
des Militärdienstes unvorstellbaren Herabwürdigungen ausgesetzt und
junge yezidische Frauen seien der Gefahr der Entführung und Zwangs-
heirat ausgesetzt. Hinzu komme eine erhebliche wirtschaftliche Diskri-
minierung und eine eigentliche Vertreibungspolitik durch kurdische
(muslimische) Grossgrundbesitzer und ihre Clans. Der türkische Staat
wäre grundsätzlich in der Lage, die Yeziden zu schützen, unterlasse dies
jedoch. Die Grossgrundbesitzer würden in ihren Übergriffen nicht ge-
hindert, sondern geschützt und aktiv unterstützt. Die Schikanen während
des Militärdienstes seien zudem direkt dem Staat zurechenbar.
Diese Übergriffe und Diskriminierungen seien als gezielt gegen die
Glaubensgemeinschaft der Yeziden gerichtet zu bezeichnen und erreich-
ten in ihrer Gesamtheit die von Art. 3 AsylG vorausgesetzte Intensität.
Die Yeziden würden im Kernbereich ihrer religiösen Persönlichkeit
getroffen und ihrer religiösen Identität beraubt. Deshalb seien die Mass-
nahmen in ihrer Gesamtheit auch geeignet, bei der Gemeinschaft der
Yeziden einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken, weshalb
von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung auszugehen sei.
5.4.2 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Per-
sonen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfol-
gung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Mass-
nahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv
gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung
einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne
Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die
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gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben,
möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in
Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so
dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst
verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (BVGE 2011/16
m.w.H.). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung
systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschen-
rechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr
möglich erscheint (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
In der Folge ist zu prüfen, ob heute noch von einer Kollektivverfolgung
der Yeziden in der Türkei auszugehen ist.
5.4.3 Es gibt nur relativ wenige Informationen bezüglich der aktuellen
Lage der Yeziden in der Türkei. Für die folgenden Ausführungen stellt
das Bundesverwaltungsgericht auf die folgenden Quellen ab:
- United States Commission on International Religious Freedom,
Annual Report 2012, März 2012 (nachfolgend: U.S. Commission
Report)
- United States Department of State, International Religious Freedom
Report for 2011 (nachfolgend: U.S. Department of State, Religious
Freedom Report)
- European Commission, Turkey 2011 Progress Report (nachfolgend:
European Commission, Progress Report)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Informa-
tionszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemein-
schaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011 (nach-
folgend: Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaften)
- Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme zur Situation der Yeziden in
der Türkei, Stand: Juni 2006, 4. Juli 2006 (nachfolgend: Yezidisches
Forum, Stellungnahme)
- Minority Rights Group International Report, Forgotten or Assimi-
lated? Minorities in the Education System of Turkey, Januar 2009
(nachfolgend: Minority Group, Education System)
- Minority Rights Group International Report, A Quest for Equality:
Minorities in Turkey, September 2007
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- Human Rights Watch, Displaced and Disregarded, Turkey's Failing
Village Return Program, Oktober 2002 (nachfolgend: HRW, Dis-
placed)
5.4.4 Die Diskriminierung der Yeziden durch die muslimische Bevöl-
kerung ist darin begründet, dass Muslime die Yeziden als Heiden
betrachten. Yeziden sind in der Türkei, ebenso wie Angehörige anderer
nichtislamischer Religionsgemeinschaften, gesellschaftlichen Verdächti-
gungen und Argwohn ausgesetzt (U.S. Department of State, Religious
Freedom Report). Auch kommt es in der Türkei immer noch zu (asylrele-
vanten) Übergriffen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung auf
Yeziden. Seit dem Jahrtausendwechsel werden jedoch nur noch ver-
einzelt solche Übergriffe der muslimischen Bevölkerung auf Yeziden in
der Türkei publik. So verweist das Yezidische Forum e.V. in einem
Bericht vom Juli 2006 auf elf Übergriffe auf yezidische Personen seit
dem Jahr 2002 (Yezidisches Forum, Stellungnahme). In zwei Fällen wird
von insgesamt drei Yeziden berichtet, die getötet worden seien, fünf
weitere Vorfälle betreffen nichttödliche physische Gewalt gegen Yeziden
(Schüsse oder Schlägereien), in den restlichen Fällen wird vor allem von
Drohungen berichtet. Bei sieben dieser elf Fälle handelte es sich um
(zumindest kurzzeitig) aus Deutschland zurückgekehrte Yeziden, die
teilweise versuchten, ihren ursprünglichen Landbesitz registrieren zu
lassen. In einem Fall war eine politisch aktive Person betroffen und in
einem anderen Fall handelte es sich um einen Sheik und seine Ehefrau,
die umgebracht wurden. Zwei niederschwellige Übergriffe betrafen
Yeziden, die nie weggezogen waren. Neuere Übergriffe auf Yeziden (seit
2006) sind nicht bekannt. Weder Amnesty International noch Human
Rights Watch oder das U.S. State Department dokumentierten in den
letzten Jahren Übergriffe auf Yeziden in der Türkei. Auch von einer
gestiegenen Dunkelziffer ist nicht auszugehen, da in der Türkei ver-
schiedene Menschenrechtsorganisationen aktiv sind, die Übergriffe
gegen Minderheiten dokumentieren und publik machen, so dass davon
ausgegangen werden kann, dass nicht unbemerkt mehrere Übergriffe der
muslimischen Bevölkerung gegen Yeziden geschehen könnten. In einem
Teil der genannten Fälle in den letzten zehn Jahren mögen zwar
individuell betrachtet asylrelevante Vorkommnisse zu bejahen sein, in
ihrer Gesamtheit sind sie jedoch weder genügend intensiv noch genügend
zahlreich, um eine Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei
darzustellen.
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Die tiefe Zahl der Vorfälle hängt zweifellos damit zusammen, dass die
Anzahl der in der Türkei lebenden Yeziden stark abgenommen hat. Ging
man in den 1980er-Jahren noch von etwa 60 000 Personen yezidischer
Glaubensrichtung aus, leben heute nach Schätzungen noch zwischen 200
und 500 Yeziden ganzjährig in der Türkei (Yezidisches Forum, Stellung-
nahme; Minority Group, Education System, S. 10); der Religious
Freedom Report des U.S. Department of State geht hingegen von einer
Restbevölkerung von 5 000 Yeziden aus. Die Zahl der yezidischen Rück-
kehrer ist nach wie vor gering, und viele von ihnen kehren lediglich
vorübergehend zurück (Informationszentrum, Lage der Religionsgemein-
schaften S. 125). Deshalb stellt auch das Yezidische Forum in seinem
Bericht fest, dass es « nur selten zu direkten Begegnungen mit Mos-
lems » komme (Yezidisches Forum, Stellungnahme, S. 10).
Die türkischen Behörden sind allerdings heute auch zunehmend bereit
und in der Lage, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen durch
Muslime zu schützen (Informationszentrum, Lage der Religionsgemein-
schaften, S. 126). Bei den im Bericht des Yezidischen Forums erwähnten
Vorfällen ist lediglich in einem Fall davon die Rede, dass die Behörden
die Yeziden nicht geschützt hätten. Im Fall des ermordeten Sheiks und
seiner Ehefrau seien zwar die Täter auch vier Jahre später noch nicht
festgenommen gewesen, die Staatsanwaltschaft habe jedoch auf Auf-
forderung eines Yeziden die Ermittlungen wieder aufgenommen. In den
meisten Fällen scheinen die Behörden nicht involviert worden zu sein
(Yezidisches Forum, Stellungnahme, S. 3 ff.). Zudem ist zumindest ein
Fall bekannt, in dem zurückkehrende Yeziden, deren Land von Dorf-
schützern in Besitz genommen worden war, die Rückgabe ihres Landes
vor Gericht erfolgreich erstritten haben (HRW, Displaced, S. 43).
5.4.5 Seit dem genannten Grundsatzurteil der ARK im Jahr 1995 hat
sich die allgemeine Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei
verbessert, auch wenn deren Angehörige weiterhin verschiedenen staat-
lichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Die türkische Verfassung
garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnis-
freiheit. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die indi-
viduelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitgehend (U.S. Department
of State, Religious Freedom Report; Informationszentrum, Lage der
Religionsgemeinschaften, S. 116 f.).
Die sunnitisch-islamische Mehrheitsreligion ist jedoch – nach dem
Modell des Säkularismus nach Mustafa Kemal Atatürk – durch das Amt
für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) fest in die staatlichen Ver-
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waltungsstrukturen eingebunden, weshalb die kollektive Ausübung von
Minderheiten-Religionen verschiedenen rechtlichen und administrativen
Einschränkungen unterliegt (U.S. Department of State, Religious Free-
dom Report; Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaften,
S. 116 f.). Als religiöse Minderheiten nach dem Lausanner Vertrag vom
24. Juli 1923 sind lediglich die griechisch-orthodoxen und die
armenisch-orthodoxen Christen sowie die Juden staatlich anerkannt,
nicht jedoch die Yeziden (und alle anderen Religionsgemeinschaften).
Als nicht anerkannte Minderheit sind die Yeziden immer noch
verschiedenen Einschränkungen und Diskriminierungen im öffentlichen
Bereich ausgesetzt (U.S. Department of State, Religious Freedom Re-
port). Einschränkungen bestehen für diese Religionsgemeinschaften vor
allem bezüglich der Möglichkeit, Eigentum zu besitzen und ihre eigenen
Geistlichen auszubilden. Es liegen jedoch keine Berichte über konkrete
staatliche Benachteiligungen der Yeziden in diesem Bereich vor. Dies
liegt wohl auch daran, dass die Yeziden keine Tradition öffentlicher
Gebete oder regelmässiger Rituale in öffentlichen, heiligen Gebäuden
ihrer Gemeinschaft haben, sondern vor allem individuell beten (vgl.
BIRGÜL AÇIKYILDIZ, The Yezidis, The History of a Community, Culture
and Religion, London/New York 2010, S. 103 und 130).
Auf der türkischen Identitätskarte ist weiterhin die Religionszuge-
hörigkeit eingetragen. Es können andere als islamische Glaubensbekenn-
tnisse eingetragen werden, jedoch (unter anderen) nicht das Yezidentum.
Das Feld des Glaubensbekenntnisses kann auch leer gelassen werden.
Die obligatorische Sichtbarkeit des Glaubensbekenntnisses auf der
Identitätskarte setzt Nichtmuslime jedoch potenziell Diskriminierungen
aus und wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) als nicht konform mit Art. 9 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) eingestuft (U.S. Department of State, Religious Freedom Report;
European Commission, Progress Report, S. 30; Urteil des EGMR, Sinan
Isik gegen die Türkei vom 2. Februar 2010, Beschwerde Nr. 21924/05,
§§ 37 ff.).
Ein gewisser Fortschritt ist bezüglich der religiösen Schulbildung zu
verzeichnen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 enthält das
Schulfach « Religion und Ethik » Informationen zu allen Religionen und
auch zum Atheismus. Nichtmuslimische Schüler können neu von diesem
Schulfach dispensiert werden. In der Praxis scheint diese neue Rechts-
lage jedoch nicht immer umgesetzt zu werden. Entsprechend verweigern
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gewisse Schulen die Möglichkeit der Dispensation grundsätzlich; vor
allem Schüler, deren Identitätskarte den Islam als Religion ausweist oder
leer ist, haben teilweise Schwierigkeiten, eine Dispensation zu erhalten
(U.S. Commission Report, S. 209 ff.; U.S. Department of State, Reli-
gious Freedom Report; European Commission, Progress Report, S. 29).
Nach wie vor gibt es keine religiös begründeten Ausnahmen vom obliga-
torischen Militärdienst und keine zivile Alternative dazu, was, wie der
EGMR feststellte, Art. 9 EMRK widerspricht (European Commission,
Progress Report, S. 31; Urteil des EGMR, Savda gegen die Türkei vom
12. Juni 2012, Beschwerde Nr. 42730/05, §§ 91 ff. mit Verweisen auf
weitere Urteile).
Diese Ausführungen zeigen, dass die Yeziden in der Türkei nach wie vor
staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind und der türkische Staat
teilweise weiterhin systematisch gegen die Religionsfreiheit verstösst.
Gleichzeitig sind einzelne Verbesserungen bezüglich der Gewährleistung
der Religionsfreiheit durch den türkischen Staat zu verzeichnen. Kon-
krete Vorfälle staatlicher Benachteiligungen oder Verfolgungen von
Yeziden sind den genannten Quellen keine zu entnehmen.
5.4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die yezidische Bevöl-
kerung in der Türkei, seien es Alteingesessene oder Rückkehrer, immer
noch unter staatlichen Diskriminierungen leidet und teilweise auch mit
Übergriffen von Privatpersonen zu kämpfen hat. Intensität und insbe-
sondere Anzahl der Diskriminierungen und Übergriffe haben jedoch
gegenüber den 1980er-Jahren stark abgenommen und sind heute gering.
Die dokumentierten Vorfälle von privaten Übergriffen auf Yeziden sind
zudem zu einem grossen Teil auf Landstreitigkeiten zurückzuführen. Bei
diesen Vorfällen stehen wirtschaftliche Gründe im Vordergrund – auch
wenn das religiöse Element ebenfalls eine gewisse Rolle spielen mag –,
womit sie nicht zum Ziel haben, möglichst alle Yeziden zu treffen, son-
dern stark von den Umständen des Einzelfalls geprägt sind. Schliesslich
ist festzustellen, dass die türkischen Behörden vermehrt in der Lage und
willens sind, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu
schützen.
Bezeichnend für die verbesserte Lage der Yeziden in der Türkei ist, dass
eine Reihe deutscher Oberverwaltungsgerichte seit 2005 nicht mehr von
einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei ausgeht. In Deutsch-
land leben circa 20 000 türkische Yeziden. Die deutsche Rechtsprechung
ging ab den 1980er-Jahren einhellig von einer Kollektivverfolgung aus.
2013/11 Asyl
152 BVGE / ATAF / DTAF
Seit Mitte der 2000er-Jahre sind jedoch mehrere Gerichte von dieser
Rechtsprechung abgerückt und verneinen heute eine Kollektivverfolgung
(siehe z.B. Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 14. Februar 2006, 15 A 2119/02.A; OVG Lüneburg, Urteil vom
17. Juli 2007, 11 LB 3323/03; OVG Saarland, Urteil vom 11. März 2010,
2 A 401/08; OVG Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2011, A 3 B 551/07;
das OVG Rheinland-Pfalz liess die Frage der Kollektivverfolgung in
seinem Urteil 10 A 11576/06 vom 5. Juni 2007 offen). Dabei stützen sich
die Gerichte vor allem darauf, dass die Anzahl seit 2002 registrierter
Übergriffe auf Yeziden in der Türkei, selbst in Bezug auf deren insgesamt
kleine Bevölkerungszahl, gering ist. Zudem stellen auch die deutschen
Gerichte fest, dass die türkischen Behörden vermehrt bereit seien,
Yeziden gegen Übergriffe Privater zu schützen. Die Hindernisse, die
Yeziden beim Versuch anträfen, in die Türkei zurückzukehren, knüpften
auf jeden Fall nicht vorrangig an die yezidische Religion an (OVG
Lüneburg, §§ 56 f.; OVG Saarland, S. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen,
§§ 85 ff.).
5.4.7 Unter diesen Umständen kann heute – im Sinne einer Praxis-
änderung gegenüber dem Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 1 und der
seitherigen Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts – nicht
mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei ge-
sprochen werden: Es muss nicht mehr davon ausgegangen werden, dass
alle in der Türkei wohnhaften Yeziden allein aufgrund ihrer Religions-
zugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und für sie deshalb kein menschenwürdiges
Leben möglich erscheint.
Nichtsdestotrotz ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung
der Yeziden zur muslimischen Mehrheit in der Türkei (E. 5.4.4) und den
staatlichen Diskriminierungen (E. 5.4.5) eine asylrelevante Verfolgung
im Einzelfall selbstverständlich möglich, entsprechend ist im Einzelfall
zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsfurcht vorliegt.
5.5 Im Folgenden ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt sind.
5.5.1 Die Beschwerdeführenden befassen sich in der Beschwerde-
schrift vom 2. November 2011 und in der Beschwerdeergänzung vom
13. Januar 2012 nur sehr beschränkt mit der Argumentation des BFM in
der angefochtenen Verfügung. Im Wesentlichen machen sie auf Be-
Asyl 2013/11
BVGE / ATAF / DTAF 153
schwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer habe sich öffentlich zum
Yezidentum bekannt, indem er versucht habe, vor Gericht die Eintragung
seiner Zugehörigkeit zum Yezidentum in seinem Personenstandsregister
zu erstreiten, was ihm aber verweigert worden sei. Zudem würden
Berichte über die Menschenrechtslage in der Türkei zeigen, dass es
immer wieder zu Übergriffen durch die türkischen Behörden komme,
womit die Vorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht
seien. Schliesslich argumentieren sie, auch die Antwort der schweizeri-
schen Botschaft in Ankara schliesse nicht aus, dass Personen, die sich
öffentlich zum Yezidentum bekannten, Diskriminierungen ausgesetzt
seien.
Die Beschwerdeführenden wurden 1999 von Deutschland zwangsweise
in ihr Heimatland abgeschoben. Ihre Vorbringen bezüglich einer
angeblichen Verfolgung nach ihrer Rückkehr in die Türkei können in
zwei Phasen unterteilt werden: Die erste Phase umfasst die Zeit von ihrer
Rückkehr in die Türkei im Jahr 1999 bis zum (angeblichen) Verschwin-
den ihres Sohnes G. Anfang 2007, die zweite die Zeit von diesem
Zeitpunkt bis zu ihrer Ausreise im März 2007. Für den ersten Zeitraum
machen die Beschwerdeführenden insbesondere mehrere Festnahmen
geltend, die sie vor allem auf ihre Zugehörigkeit zum Yezidentum
zurückführen. Nach dem Verschwinden ihres Sohnes machen die Be-
schwerdeführenden geltend, sie seien deswegen ein weiteres Mal ver-
haftet und befragt worden, wobei sie den Grund dafür neben ihrer Reli-
gionszugehörigkeit im Verdacht der Behörden, ihr Sohn unterstütze die
PKK, sehen.
5.5.2 Bezüglich der ersten Phase von 1999 bis Anfang 2007 macht der
Beschwerdeführer erstens geltend, er sei bei der Einreise im Jahr 1999
am Flughafen festgehalten worden. Zweitens machen die Beschwerde-
führenden geltend, in ihrem Heimatdorf E. hätten sie nicht in Ruhe leben
können, da sie von den Muslimen unterdrückt und belästigt worden
seien. Deshalb seien sie in die Stadt F. gezogen, wo sie jedoch auch keine
Ruhe gehabt hätten. Konkret bringen sie vor, sie seien sowohl in E. als
auch in F. immer wieder auf den Polizeiposten mitgenommen worden,
wo sie jeweils misshandelt worden seien. Der Beschwerdeführer macht
drittens geltend, er sei am 21. März 2004 auf einer Newroz-Feier von
einem Zivilpolizisten im Bauchbereich mit einem Messer verletzt
worden. Alle diese Vorfälle führen die Beschwerdeführenden vor allem
auf ihre Zugehörigkeit zum Yezidentum zurück, wobei der Beschwerde-
2013/11 Asyl
154 BVGE / ATAF / DTAF
führer insbesondere darauf verweist, dass er im Jahr 2000 seine Aner-
kennung als Yezide gerichtlich eingeklagt habe.
5.5.2.1 Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung auf einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Motiv nach Art. 1 A FK und Art. 3 AsylG beruht,
kommt es auf die Perspektive des Verfolgers an. Es ist nicht entscheid-
relevant, ob die verfolgten Personen die Eigenschaft, welche für die
Verfolgung ursächlich ist, tatsächlich besitzen; entscheidend ist vielmehr,
dass der Verfolger seinen Opfern diese Eigenschaft (richtiger- oder
fälschlicherweise) zuschreibt (vgl. MARTINA CARONI/TOBIAS D. MEYER/
LISA OTT, Migrationsrecht, 2. Aufl., Bern 2011, Rz. 659). Ungeachtet der
vom BFM angeführten Zweifel, ob es sich bei den Beschwerdeführenden
tatsächlich um Yeziden handelt, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem von ihm eingereichten
Urteil des Zivilgerichts der 1. Instanz in H. vom (…) gerichtlich um die
Eintragung seiner Zugehörigkeit zum Yezidentum in sein Personen-
standsregister bemühte. Obwohl ihm dies verweigert wurde und der
entsprechende Eintrag in seinem Personenstandsregister seither leer ist,
hat sich der Beschwerdeführer damit öffentlich zum Yezidentum bekannt.
Damit ist zwar nicht bewiesen, dass es sich bei den Beschwerde-
führenden um gläubige Yeziden handelt (diese innere Tatsache ist zudem
nur einem indirekten Beweis zugänglich), aber es ist unabhängig davon
‒ und auch unabhängig vom Ergebnis der vom BFM gemachten Bot-
schaftsabklärung – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie von ihrem sozialen Umfeld in der Türkei (und auch von
den staatlichen Behörden) als Yeziden betrachtet und wahrgenommen
werden. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden aus.
Entsprechend ist es nach dem oben Gesagten möglich, dass (auch) die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen Diskri-
minierungen oder gar Verfolgungen ausgesetzt waren und dies bei einer
Rückkehr erneut wären. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen, wobei
es bei der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stets darum geht, ob die
betroffenen Personen im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
(erneuter oder erstmaliger) Verfolgung bei einer Rückkehr glaubhaft
machen können.
5.5.2.2 Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass die Festhal-
tung des Beschwerdeführers bei der Einreise in die Türkei im Jahr 1999
weder zeitlich noch ursächlich kausal für die Ausreise der Beschwerde-
führenden aus der Türkei im Jahr 2007 war. Dass den Beschwerde-
führenden erst nach acht Jahren die Ausreise aus der Türkei möglich
Asyl 2013/11
BVGE / ATAF / DTAF 155
gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht
glaubhaft.
5.5.2.3 Ebenfalls ist dem BFM zuzustimmen, dass der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die (angeblichen)
Messerstiche am Newroz-Fest 2004 von einem Polizisten in Zivil
zugefügt wurden. Der Beschwerdeführer sagt selber aus, er wisse nicht,
ob es sich um einen Polizisten gehandelt habe, aber die Menschen dort
(am Fest) hätten das gesagt (…). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass
der Beschwerdeführer von einem Polizisten verletzt wurde. Zudem
wurde der Beschwerdeführer anschliessend nach eigenen Aussagen in
einem Spital angemessen behandelt, womit auch diesbezüglich keine
Diskriminierung auszumachen ist. Dieses Vorbringen ist damit nicht
asylrelevant.
5.5.2.4 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, sie
seien nach ihrer Rückkehr in die Türkei unzählige Male festgenommen
worden. Der Beschwerdeführer spricht von zehn bis fünfzehn Fest-
nahmen, « vielleicht auch noch mehr » (…); er sei jeweils zwei bis zehn
Tage festgehalten worden. Zwei Mal sei er festgenommen worden,
während er noch in E. gelebt habe. Die Festnahmen seien erfolgt, weil
man ihm vorgeworfen habe, er sei ein Ungläubiger und lehne sich gegen
den Staat auf. Er sei während der Festnahmen erniedrigt und gefoltert
worden und man habe ihm gedroht, seine Familie umzubringen. Er sei
jedoch nie zu einer Haftstrafe verurteilt worden und es gebe auch keine
hängigen Verfahren gegen ihn. Die Beschwerdeführerin gibt ebenfalls an,
regelmässig verhaftet worden zu sein, etwa sieben oder acht Mal vor dem
Verschwinden ihres Sohnes. Dabei sei sie jeweils zwei, drei Tage festge-
halten worden (…).
Das BFM bezeichnet diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung
als unglaubhaft. Die Anzahl der geltend gemachten Festnahmen er-
scheine auch im türkischen Kontext als übertrieben und unwahrschein-
lich. Zudem hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdeführerin widersprüchliche und ungereimte Aussagen dazu
gemacht, auf welche Polizeiposten sie jeweils mitgenommen worden
seien.
Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt es als unglaubhaft, dass die
Beschwerdeführenden zwischen 1999 und Ende 2006 mehrere Male
verhaftet und dabei gefoltert wurden. Die Ausführungen sowohl des
Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin zu ihren zahlreichen
2013/11 Asyl
156 BVGE / ATAF / DTAF
Festnahmen fielen sehr allgemein und unsubstanziiert aus (…). Beide
können nicht ein einziges Datum nennen, an dem sie festgenommen
wurden. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich mehrmals, er sei
immer wieder bedroht und festgenommen worden. Auf die Frage, von
wem er in E. das erste Mal festgenommen worden sei, antwortet er in
unbestimmter Weise, « von Polizisten und Soldaten » (…); zudem äussert
er sich widersprüchlich dazu, ob er in seinem Dorf festgehalten oder in
die Stadt gebracht wurde (….). Die Aussagen bezüglich der Anzahl
Festnahmen sind stereotyp und bleiben ohne jede Substanz. So gibt der
Beschwerdeführer an, in F. sei er « viele Male, zehn, fünfzehn » Mal
festgenommen worden und fügt an: « Es waren mehrere Male » (…).
Zuvor hatte er auf eine ähnliche Frage geantwortet: « Unzählige Male,
zehn, ich weiss es nicht mehr, fünfzehn Mal etwa. Vielleicht auch noch
mehr. Es waren wirklich viele Male. » (…). Diese Aussagen wirken
konstruiert und der Beschwerdeführer scheint bemüht, die Anzahl der
Festnahmen zu dramatisieren. Er macht auch keine konkreten Aus-
führungen zu seiner Behandlung während der Festnahmen, sondern
wiederholt lediglich, er sei bei jeder Festnahme gefoltert und verprügelt
worden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die angibt, vor dem
Verschwinden ihres Sohnes etwa sieben, acht Mal festgenommen worden
zu sein, sind ebenfalls unbestimmt und substanzlos. Zudem macht sie –
wie das BFM zu Recht ausführt – widersprüchliche Aussagen dazu, ob
sie immer in das gleiche oder in verschiedene Gefängnisse geführt
worden sei.
Überdies vermochten die Beschwerdeführenden die Festnahmen in
keiner Art und Weise in andere Vorkommnisse, Handlungen und Lebens-
umstände einzubetten, und ihre Aussagen enthalten keinerlei Realkenn-
zeichen im Sinne von Details, persönlichen Bemerkungen oder Emo-
tionen. Die Ausführungen machen nie den Eindruck, als würden die
Beschwerdeführenden von selber erlebten Ereignissen erzählen. Auch
wenn dies zu einem gewissen Grad auf die Art der Fragestellung in den
Anhörungen zurückzuführen sein mag, wäre doch zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführenden zu den Umständen der Verhaftungen und
ihrer persönlichen Situation einige Details nennen würden. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerde-
führenden zwar vorbringen, sie seien in dieser Zeit vor allem aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zum Yezidentum verfolgt worden, sie jedoch in
keiner Art und Weise konkretisieren, was anlässlich der Verhaftungen in
Bezug auf ihre Religion beziehungsweise ihre Religionsausübung von
ihnen erwartet worden war und inwiefern sie insbesondere in ihrem
Asyl 2013/11
BVGE / ATAF / DTAF 157
Heimatdorf von der muslimischen Bevölkerung diskriminiert worden
seien. Die kurzen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer An-
hörung (…) vermögen ebenso wenig eine Verfolgung von asylrelevanter
Intensität glaubhaft zu machen wie die Aussagen der älteren Tochter
(…).
Schliesslich haben die Beschwerdeführenden keinerlei Beweise für ihre
zahlreichen Festnahmen eingereicht, obwohl sie in der Beschwerde-
schrift davon sprechen, es habe sich lediglich « mehrheitlich » um nicht
registrierte Festnahmen gehandelt (…). Die pauschale Behauptung,
« solche Verfolgungsmassnahmen würden ausserhalb aller rechtlichen
Bestimmungen, möglichst heimlich und an unbekannten Orten und mit
Sicherheit auch ohne Festnahmeprotokolle stattfinden » (…), entspricht
nicht der dem Gericht bekannten üblichen Vorgehensweise der türkischen
Polizei und vermag auch nicht zu erklären, wieso es ihnen nicht möglich
gewesen sein sollte, bezüglich der registrierten Inhaftierungen Fest-
nahmeprotokolle oder andere Dokumente zu beschaffen und einzu-
reichen. Dies, zumal die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen
Verfahren nie geltend gemacht hatten, sie seien an « versteckten,
inoffiziellen Haftorten » festgehalten worden, sondern immer von
normalen Polizeiposten sprachen.
Damit erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdeführerin bezüglich ihrer Festnahmen zwischen 1999 und 2006
als unglaubhaft. An dieser Feststellung ändern auch ihre Verweise auf
diverse Menschenrechtsberichte nichts. Mit solchen Hinweisen auf Be-
richte und der lapidaren Aussage, es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführenden Opfer von ähnlichen Übergriffen der
Behörden geworden seien, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht glaub-
haft gemacht werden.
5.5.2.5 Schliesslich kann zwar die Verweigerung des Eintrags als
Yezide und die Sichtbarmachung der Religionszugehörigkeit im Per-
sonenstandsregister – selbst wenn es dem Beschwerdeführer angesichts
der ihm zweifellos bekannten Praxis der türkischen Behörden, die
yezidische Religionszugehörigkeit nie einzutragen, nur um ein Beweis-
stück im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz (oder anderswo)
gegangen sein sollte – als Verletzung der Religionsfreiheit nach Art. 9
EMRK angesehen werden. Eine derartige EMRK-Verletzung stellt
jedoch keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität dar; insbesondere
können die Beschwerdeführenden daraus keine ernsthaften Nachteile im
2013/11 Asyl
158 BVGE / ATAF / DTAF
Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes nach Art. 3 Abs. 2
AsylG glaubhaft machen.
5.5.2.6 Es ist damit insgesamt festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden bezüglich der Phase von 1999 bis Ende 2006 keine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft machen können.
5.5.3
5.5.3.1 Bezüglich der zweiten Phase des Aufenthalts der Beschwerde-
führenden in der Türkei machen sie geltend, Anfang Januar 2007 sei ihr
damals 16-jähriger Sohn G. verschwunden. Er sei ein paar Tage der
Schule ferngeblieben, und seither hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Ein
paar Tage danach seien sie von der Polizei zu seinem Verschwinden
befragt worden, da die Polizei vermutet habe, er sei zur PKK in die
Berge gegangen. Etwa zwei Wochen später seien sie verhaftet worden.
Der Beschwerdeführer sei während zehn bis fünfzehn Tagen festge-
halten, befragt und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei
während zweier Tage festgehalten, befragt und ebenfalls geschlagen
worden. Zudem sei sie sexuell belästigt und vergewaltigt worden.
Das BFM bezeichnete in der angefochtenen Verfügung die diesbezüg-
lichen Vorbringen der Beschwerdeführenden als widersprüchlich, unge-
reimt und lebensfremd. Die Vorbringen seien deshalb unglaubhaft.
Die Beschwerdeführenden setzen sich in der Beschwerdeschrift in keiner
Weise konkret mit den Erwägungen des BFM zur Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen für die Zeit ab dem Jahr 2007 auseinander und machen keine
weiterführenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie
stellen lediglich in pauschaler Weise fest, « im Gesamtkontext be-
trachtet » erwiesen sich die vom BFM genannten Widersprüche als
« konstruiert »; mehr könne erst ausgeführt werden, wenn die geforderte
Akteneinsicht gewährt worden sei (…). In ihrer Eingabe vom 13. Januar
2012 – nach Gewährung der Akteneinsicht – äussern sie sich jedoch
ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
5.5.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Ver-
schwindens des Sohnes G. Anfang 2007 und der darauffolgenden Fest-
nahmen, Befragungen und Misshandlungen erscheinen insgesamt als
konstruiert und damit unglaubhaft.
Zu den Umständen des Verschwindens ihres Sohnes G. bleiben diverse
Fragen offen. Insbesondere können sie nicht plausibel erklären, wieso G.
plötzlich seine Familie verlassen haben und seither verschwunden ge-
Asyl 2013/11
BVGE / ATAF / DTAF 159
blieben sein soll. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind vage und teilweise
widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe keine Ahnung,
wieso sein Sohn verschwunden sei und wo er jetzt sei. Er vermute, dass
er « die ganze Situation » und den Druck, unter dem sie standen, nicht
mehr ausgehalten habe und deshalb gegangen sei (…). Später sagt er
dann aus, sein Sohn habe ein paar Tage vor seinem Verschwinden poli-
tische Zeitungen gelesen (…). Gleichzeitig sagt er jedoch aus, dass G.
vorher nicht politisch aktiv gewesen sei (…). Die Beschwerdeführerin
gibt dazu im Widerspruch an, G. sei « eigentlich sehr für die kurdische
Sache » gewesen und habe « auf Seiten der PKK » gestanden (…); sie
beide (die Beschwerdeführenden) hätten vermutet, er sei in die Berge
gegangen, um für die kurdische Sache zu kämpfen (…). Auch diese
Aussage wird jedoch weder konkretisiert noch begründet. Auch wenn
nicht erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführenden im Detail
über die Interessen und Handlungen ihres 16-jährigen Sohnes Bescheid
wissen, wäre doch zu erwarten, dass sie immerhin gewisse plausible und
substanziierte Aussagen dazu machen könnten, wieso dieser plötzlich
‒ ohne Vorankündigung und ohne spätere Nachricht – verschwunden sei.
Diese Aussagen der Beschwerdeführenden vermögen deshalb das
Verschwinden ihres Sohnes im Januar 2007 nicht glaubhaft zu machen.
Unsubstanziiert und widersprüchlich äussern sich die Beschwerde-
führenden auch bezüglich ihrer Reaktion auf das angebliche Verschwin-
den ihres Sohnes. Erstens machen sie widersprüchliche Aussagen dazu,
ob sie von der Schule darüber informiert wurden, dass ihr Sohn seit zwei,
drei Tagen nicht mehr in der Schule war, oder ob der Beschwerdeführer
sich nach zwei, drei Tagen Abwesenheit des Sohnes von sich aus bei der
Schule erkundigte. Zudem erklären sie, sie hätten nach ihrem Sohn
gesucht, jedoch bleiben ihre Aussagen auch diesbezüglich äusserst vage.
Insbesondere geben sie an, sie wüssten nicht, wie die beiden Freunde des
Sohnes hiessen, die mit ihm zusammen verschwunden seien. Wie das
BFM zu Recht feststellt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde-
führenden nicht zumindest im Rahmen ihrer Suche nach dem Sohn
versucht haben herauszufinden, wer diese Freunde waren. Diametral im
Widerspruch zu allen diesen Aussagen steht schliesslich die Aussage des
Beschwerdeführers in der Anhörung, er habe nach dem Verschwinden
einmal mit seinem Sohn telefoniert und dieser habe ihm erzählt, er sei bei
Freunden und mache Schularbeiten (…). Zu einem späteren Zeitpunkt
der gleichen Anhörung streitet der Beschwerdeführer ab, dass er mit
seinem Sohn telefoniert habe (…).
2013/11 Asyl
160 BVGE / ATAF / DTAF
Unklar bleibt schliesslich, woher die Polizei wusste, dass der Sohn
verschwunden war, und wieso sie ihn verdächtigte, sich der PKK ange-
schlossen zu haben. Die Beschwerdeführenden geben an, G. habe vorher
nie Probleme mit den Behörden gehabt (…). Auf Fragen, woher die
Polizei von seinem Verschwinden gewusst habe, geben sie einerseits an,
jemand habe die Polizei wohl über das Verschwinden ihres Sohnes
informiert (…), was jedoch nicht zu erklären vermag, wieso die Polizei
ihn verdächtigte, sich der PKK angeschlossen zu haben. Andererseits
machen sie geltend, die Polizei habe sie wohl einfach deshalb ver-
dächtigt, weil sie Kurden und Yeziden seien. Diese zwei gleichermassen
substanzlosen Vorbringen überzeugen nicht, auch weil die Beschwerde-
führenden keine regelmässigen behördlichen Schikanen glaubhaft
machen konnten (siehe E. 5.5.2.4). Daran ändert nichts, dass sie in der
Beschwerdeschrift vorbringen, ein Onkel und zwei Cousins von ihnen
seien « wegen ihrer Nähe zur PKK » (…) ermordet worden. Im
erstinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin lediglich in der
Befragung zur Person angegeben, zwei ihrer Cousins seien vom Staat
ermordet worden (…), was sie aber in der Anhörung nicht erwähnte.
Damit vermag dieses Vorbringen nicht, zur Glaubhaftigkeit der Ver-
folgung der Beschwerdeführenden aufgrund einer von der Polizei
vermuteten Nähe zur PKK beizutragen.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Festnahme und
Befragung sowie zu den dabei erlittenen Misshandlungen bleiben durch-
gehend kurz, vage und ohne jegliche Substanz. Es entsteht nie der Ein-
druck, der Beschwerdeführer habe die geschilderten Ereignisse tatsäch-
lich selber erlebt. Er nennt keine Details, sondern wiederholt stereotyp
bereits gemachte Aussagen. Bezeichnenderweise vermag er nicht anzu-
geben, wo in F. sich das Gebäude befindet, in dem er zehn oder vierzehn
Tage gefangen gehalten worden sei – obwohl er bei seiner Freilassung
einfach auf die Strasse gestellt worden sei und einen Bus nach Hause
genommen habe, weshalb er den Aufenthaltsort ziemlich genau wissen
müsste (…).
Das Gleiche gilt, wenn auch in vermindertem Mass, für die Aussagen der
Beschwerdeführerin. Auch sie bleibt bezüglich der angeblichen Verhaf-
tung, der Befragungen und der Misshandlungen vage und auch ihre
Aussagen weisen nur wenig Substanz auf. So können die angeblichen
sexuellen Belästigungen während der Gefangenschaft respektive die
angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt
werden. Auch wenn verständlich ist, dass es ihr schwerfallen würde, über
Asyl 2013/11
BVGE / ATAF / DTAF 161
solche Ereignisse Auskunft zu geben, vermögen ihre äusserst vagen Aus-
führungen insgesamt nicht zu überzeugen. So ist es nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie die angebliche Vergewaltigung in der Anhörung erst auf
konkrete Nachfrage und zu einem Zeitpunkt vorbringt, an dem das
Thema der sexuellen Belästigung bereits ausführlich behandelt und
abgeschlossen wurde, obwohl sie die Vergewaltigung in der Befragung
zur Person in der freien Erzählung ohne Weiteres erwähnte und damit
nicht davon ausgegangen werden muss, sie habe sich nicht getraut, die
Vergewaltigung zu erwähnen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
widersprüchliche Aussagen dazu, wann sie ihrem Ehemann von der
Vergewaltigung erzählt habe. Einmal sagt sie aus, dies sei am Abend
nach seiner Freilassung geschehen, einmal, dies sei erst in Basel erfolgt.
Demgegenüber nennt sie immerhin einige Details, wie zum Beispiel,
dass die Befrager vermummt gewesen seien und dass bei den Befra-
gungen ein Übersetzer anwesend gewesen sei. Diese wenigen, der Glaub-
haftigkeit zuträglichen Elemente vermögen jedoch die zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden
insgesamt nicht aufzuwiegen.
5.5.3.3 Schliesslich widersprechen sich die Beschwerdeführenden
darin, wo die erste Befragung nach dem Verschwinden ihres Sohnes
stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gibt an, die Polizisten seien
zu ihnen nach Hause gekommen, und erwähnt nichts davon, dass sie
bereits zu diesem Zeitpunkt auf einen Polizeiposten mitgenommen
worden seien. Im Gegenteil sagt er: « Zehn Tage später hatten sie mich auf
den Posten gebracht » (…). Gemäss der Beschwerdeführerin seien sie
schon für die erste Befragung auf den Posten mitgenommen worden (…).
5.5.3.4 Der Anhörung der älteren Tochter (…) ist zu entnehmen, sie
wisse, dass ihre Eltern immer wieder mitgenommen worden und nach
drei oder vier Tagen zurückgekommen seien, dass der Vater an einem
Newroz-Fest durch einen Messerstich verletzt worden sei und dass die
Eltern nach dem Verschwinden des Bruders erneut festgenommen
worden seien, wobei der Vater eine Woche lang festgehalten und gefoltert
und die Mutter vergewaltigt worden sei. Aus der Anhörung ist nicht
erkennbar, ob die ältere Tochter dieses Wissen aufgrund eigener Wahr-
nehmung und Erfahrung erworben oder von den Eltern gehört haben will.
Aufgrund der oben aufgeführten Gründe für die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen vermögen ihre Aussagen keine andere Wertung zu bewirken.
5.5.3.5 In einer Gesamtwürdigung aller Aussagen der Beschwerde-
führenden überwiegen damit die Gründe, die gegen die Richtigkeit ihrer
2013/11 Asyl
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Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Zeitraums von Anfang 2007 bis zu
ihrer Ausreise sprechen. Es kann ihnen mithin nicht geglaubt werden,
dass ihr Sohn beziehungsweise Bruder Anfang 2007 einfach so
verschwand und dass sie selber von der Polizei befragt, festgenommen
und misshandelt wurden, weil diese ihren Sohn verdächtigte, sich der
PKK angeschlossen zu haben.
5.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es damit zusammenfassend
nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Be-
schwerde ist im Asylpunkt abzuweisen.