2013/12 Asyl
162 BVGE / ATAF / DTAF
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
D‒649/2012 vom 26. März 2013
Asyl. Kollektivverfolgung von Christen im Zentralirak.
Art. 3 AsylG.
1. Voraussetzungen der Kollektivverfolgung (E. 6).
2. Allgemeine Situation der christlichen Minderheit im Zentralirak
(E. 5, 7 und 8).
3. Christen unterliegen im Zentralirak keiner Kollektivverfolgung
im Sinne der Rechtsprechung (E. 9).
Asile. Persécution collective des chrétiens au centre de l'Irak.
Art. 3 LAsi.
1. Conditions de la persécution collective (consid. 6).
2. Situation générale de la minorité chrétienne au centre de l'Irak
(consid. 5, 7 et 8).
3. Les chrétiens du centre de l'Irak ne subissent pas de persécution
collective au sens de la jurisprudence (consid. 9).
Asilo. Persecuzione collettiva dei cristiani nell'Iraq centrale.
Art. 3 LAsi.
1. Condizioni per ammettere una persecuzione collettiva (consid. 6).
2. Situazione generale della minoranza cristiana nell'Iraq centrale
(consid. 5, 7 e 8).
3. Nell'Iraq centrale i cristiani non subiscono alcuna persecuzione
collettiva ai sensi della giurisprudenza (consid. 9).
Der Beschwerdeführer – ein armenisch-orthodoxer Christ aus Bagdad –
stellte am 4. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei
Christ. Zudem hätten er und sein Vater für die Amerikaner und seine
Mutter für eine internationale Organisation gearbeitet. Wegen der Arbeit
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der Mutter sei er mit der Familie nach Erbil gegangen und sechs Monate
dort geblieben. Weil die Situation schwierig gewesen sei, seien sie nach
Bagdad zurückgekehrt. Zehn Tage beziehungsweise einen Monat nach
ihrer Rückkehr hätten sie von der « Al-Mujaheddin » einen Drohbrief
erhalten, dass auf Agententum und Verrat der Tod stehe und sie das Land
verlassen sollten.
Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 ab, nahm ihn
aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig auf.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die gegen diese Verfügung am
3. Februar 2012 erhobene Beschwerde im Ergebnis wegen Vorliegens
individueller Verfolgung gut.
Aus den Erwägungen:
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis
nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak aus (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E‒3651/2011 vom 11. Oktober
2011 E. 3.2, D‒2029/2008 vom 7. Oktober 2011 E. 4.2, E‒3332/2009
vom 30. August 2011 E. 3, D‒3090/2008 vom 6. Mai 2010 E. 5.2). Wie
nachfolgend dargelegt, gibt es keine Veranlassung, von dieser Beurtei-
lung abzuweichen.
Für die Analyse der aktuellen Situation vor Ort wurde im Wesentlichen
auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere
Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.
- United Kingdom Home Office, Operational Guidance Note – Iraq,
Dezember 2012
- United States Department of State, International Religious Freedom
Report for 2011 – Iraq, Juli 2012
- United States Commission on International Religious Freedom
(USCIRF), 2012 Annual Report – Iraq, März 2012
- Human Rights Watch (HRW), Human Rights Watch World Report
2012 – Iraq, 22. Januar 2012
- International Organisation for Migration (IOM), IOM Emergency
Needs Assessments – Update, Displacement of Christians to the
North of Iraq, 31. Januar 2012
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- United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR),
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012
6. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivver-
folgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektiv-
verfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in
seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist,
in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Viel-
mehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der
blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der
ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31, AsylG) zur Anwendung.
Als Erstes wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden
Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer
geltend gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das
Kollektiv erfolgte Massnahme gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist,
mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung hinzu-
nehmen haben. Sodann müssen die Massnahmen eine gewisse Intensität
aufweisen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend
gemachten Massnahme wird diese zu bejahen sein, wenn es sich um
Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität
verletzen sowie – im Fall von Freiheitsbeschränkungen – von einer
gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer
gewissen Häufigkeit vorkommen. Die gezielten und intensiven Nachteile
müssen weiter zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine
bestimmte Dichte aufweisen. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlich-
keit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher
Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte.
So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden
Kontext von einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein
Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. BVGE
2011/16 E. 5).
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in verschiedenen
Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im
Irak auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2008/4, BVGE 2008/12, BVGE
2011/16). Demnach seien nach dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise
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Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden insbesondere im
Zentralirak in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt
geworden (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3 f.). Die genannten Religions-
gruppen würden als Bedrohung für den islamischen Charakter des Irak
oder als Unterstützer der US-geführten Truppen und der gegenwärtigen
irakischen Regierung angesehen. Angehörige dieser Religionsgemein-
schaften seien nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt
ausgesetzt, sie erlitten auch Einschränkungen in der Religionsausübung
und in ihrer Bewegungsfreiheit. Dies betreffe vor allem auch weibliche
Angehörige der genannten Religionsgemeinschaften, die zum Teil ge-
zwungen seien, sich streng islamischen Verhaltens- und Bekleidungs-
vorschriften anzupassen und einer sehr weitgehenden Einschränkung
ihrer Bewegungsfreiheit unterlägen. Beispielhaft für die Gewalt gegen
religiöse Minderheiten stehe der Anschlag vom 15. August 2007 westlich
der Stadt Mosul, dem etwa 200 Angehörige der religiösen Minderheit der
Yeziden zum Opfer gefallen seien und welcher in den Verantwortungs-
bereich sunnitischer Rebellen oder Al-Qaïda fallen solle. Zu verzeichnen
seien sodann interethnische und interreligiöse Spannungen zwischen den
im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen (z.B. Kurden,
Turkmenen, Arabern, Roma, Yeziden, Shabak, Assyrern, Chaldäern,
Armeniern). In Gebieten mit gemischt ethnischer oder religiöser Be-
völkerungszusammensetzung berichteten Angehörige der Minderheits-
gruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimilation und Gewalt.
Die Spannungen beträfen namentlich auch Gebiete, die zuvor im Fokus
der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen irakischen Regimes
gestanden hätten, insbesondere die Provinzen Kirkuk, Ninive, Salah Al-
Din oder Diyala, in denen sich kurdische Interessengruppen aktiv für
eine Einbindung in die autonomen kurdischen Gebiete im Nordirak stark-
machen würden.
8.
8.1 Heute leben im Irak circa 400 000 bis 600 000 Christen,
während es im Jahr 2003 noch schätzungsweise 800 000 bis 1,4 Mil-
lionen waren. Ungefähr zwei Drittel sind Chaldäer, annähernd ein Fünftel
Assyrer und die Weiteren syrisch- und armenisch-orthodoxe Christen,
Angelikaner und andere Protestanten. Die Hauptsiedlungsgebiete der
Christen im Irak befinden sich in den Gebieten mit der grössten
Gewaltdichte, wie Bagdad, Ninawa (Mosul und Ninawa-Ebenen), Kirkuk
und Basra, sowie im Nordirak. Das historische Heimatland der Christen
im Irak sind die Ninawa-Ebenen in der gleichnamigen Provinz, wo die
Lage durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die
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Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zentralirak oder zum kur-
dischen Autonomiegebiet geprägt ist. Zwischen diesen Fronten werden
die Christen, aber auch andere Minderheiten wie die Yeziden und
Turkmenen unter Druck gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden
identifizieren, um den jeweiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum
über die Zukunft der Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei
eine doppelte Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwen-
dungen. Andererseits wenden sie repressive Methoden gegen Minder-
heiten an, um diese unter Kontrolle zu halten (vgl. auch BVGE 2011/16
E. 7.2 f.).
8.2 Christen und andere Minderheiten besetzen hohe politische
Positionen sowohl in der zentralen Regierung (Iraqi Council of
Ministers, COM) als auch in der Kurdischen Regionalregierung (Kurdish
Regional Government's Council of Ministers). So sind der irakische
Umweltminister und der kurdische Minister für Kommunikation und
Transport Christen. Im nationalen (Council of Representatives, COR)
wie auch im kurdischen Parlament (Iraqi Kurdistan Parliament, IKP) sind
fünf Sitze von 325 beziehungsweise von 111 für Christen reserviert.
Weiter finanziert die nationale Regierung neben einer sunnitischen und
einer schiitischen auch eine Stiftung für Christen und andere Religionen.
Diese würde für die Bezahlung von Geistlichen und den Bau und
Unterhalt von Kirchen aufkommen, die meisten Kirchen bevorzugen es
aber, sich selber zu unterhalten. Die Stiftung konnte hingegen ein Drei-
jahresprogramm zur Anstellung zusätzlicher Wächter aus Minderheiten-
gruppen starten, um religiöse Stätten von Minderheiten zu schützen. Im
Allgemeinen sind Minderheiten in politisch gewählten Ämtern, Regie-
rungsposten und in der Verwaltung aber untervertreten und fühlen sich
politisch isoliert. Dies gilt vor allem für die Provinzebene, wo sie im
Provincial Council (3 von 440 Sitzen sind für Christen aus Bagdad,
Ninawa und Basra reserviert) nicht adäquat vertreten sind. Jeder Versuch
der Minderheiten, Druck auszuüben, um eine bessere politische Vertre-
tung zu erreichen, löste heftige Reaktionen aus (Minority Rights Group
International, Still Targeted: Continued Persecution of Iraq's Minorities,
Juni 2010, S. 23). Insbesondere sind Minderheiten aber in der
öffentlichen Verwaltung proportional untervertreten, auch hier vor allem
auf der Provinz- und Lokalebene. Dies wirkt sich insbesondere im
Bereich der Sicherheitskräfte negativ aus, wo es praktisch kein nicht-
muslimisches Personal gibt.
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8.3 In der irakischen Verfassung wird unter anderem festgehalten,
dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Reli-
gionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert
wird. Diese verfassungsmässig verankerte Religionsfreiheit wurde durch
die Regierung selber nicht verletzt, und das Recht der Mehrheit der
Bürger auf Ausübung ihres Glaubens wurde respektiert. Weihnachten ist
zum offiziellen Feiertag erklärt worden, und auch die Osterfeiertage,
wenn auch keine offiziellen Feiertage, konnten durch die Christen
ungestört begangen werden. Trotzdem ist die Umsetzung der erwähnten
Verfassungsbestimmungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz
der Angehörigen der einzelnen Glaubensrichtungen noch ungenügend.
So wird auch in jüngster Vergangenheit im Irak von gesellschaftlicher
Schmähung und Diskriminierung gegenüber religiösen Minderheiten
berichtet. So sehen sich Mitglieder von nichtmuslimischen Minderheiten
etwa gezwungen, sich den islamischen Regeln zu unterwerfen und
beispielsweise einen Schleier zu tragen oder an Ramadan zu fasten. Eine
Kombination aus konfessionsgebundener Anstellungspraxis, Korruption,
ungleicher Rechtsanwendung und nachfolgend aufgezeigten gezielten
Anschlägen hat einen nachteiligen ökonomischen Effekt auf nicht-
muslimische Minderheiten und führte zur Flucht von einer signifikanten
Anzahl Nichtmuslimen als Binnenvertriebene nach Ninawa und in den
Nordirak sowie auch ins Ausland.
8.4 Auch wird immer noch von gewaltsamen Anschlägen gegen
Christen berichtet. Wenn auch die Übergriffe im Vergleich zu früheren
Jahren abgenommen haben, bleiben Christen Opfer von Bedrohungen,
Einschüchterungen, Raub, Entführungen, Mordanschlägen und Angriffen
auf ihre Häuser. Dabei sind vor allem auch geistliche Amtsträger Ziele
von Anschlägen, und auch auf Kirchen wurden im 2011 wiederholt
Bombenanschläge verübt. Zuverlässige diesbezügliche Gewaltstatistiken
gibt es aber nicht. Hinter den Übergriffen stehen meist Terroristen und
Aufständische, wie erwähnt beschuldigen in Ninawa Nichtregierungs-
organisationen aber auch die kurdischen Behörden der Übergriffe gegen
Minderheiten. Insgesamt gilt es zwar zu beachten, dass Bürger aller
ethnischen und religiösen Gruppen Opfer von terroristischen Gruppie-
rungen werden und die meisten gross angelegten Terroranschläge
Muslime betreffen. Minderheiten wie Christen verfügen aber über keine
Milizen und Clanstrukturen, sodass Anschläge gegen diese regelmässig
zur Flucht einer unverhältnismässig hohen Anzahl ihrer Mitglieder
führen. Schwerste Bedenken gibt insbesondere die Sicherheitslage von
Christen in den umstrittenen Gebieten und in Bagdad. Zu einer ersten
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Fluchtwelle von mehr als 12 000 Christen kam es im Jahr 2008, nachdem
in Mosul 14 ihrer Mitglieder getötet worden waren. Zwischen Oktober
und Dezember 2009 flüchteten um die zehntausend Christen aus Angst
vor Bombenangriffen und Einschüchterungen aus den Regionen um
Kirkuk. Am 12. Juli 2009 explodierten sechs Bomben vor christlichen
Kirchen in Bagdad, dabei wurden vier Menschen getötet und 16 verletzt
(Los Angeles Times, Churches in Iraq targeted in bombings; 4 killed,
13. Juli 2009). Am 15. und 23. Dezember 2009 verübten bewaffnete
Gruppierungen Bombenattentate auf Kirchen in Mosul (Amnesty Inter-
national, Iraqi Christians fear spike in Christmas attacks, 20. Dezember
2010). In den Wochen vor den Wahlen vom 7. März 2010 wurden in
Mosul zehn Christen getötet, was zu einem Massenexodus von um die
4 300 Christen führte. Im Mai 2010 sind in der Nähe eines Busses, der
Christen zur Universität Mosul transportierte, zwei Bomben explodiert,
ein Mensch starb, 80 bis 160 wurden verletzt (Compass Direct, Bomb
Attack Seriously Injures Christian Students, 5. Mai 2010). In Bagdad
ereignete sich am 31. Oktober 2010 ein Grossanschlag auf eine
katholische Kirche, bei dem 40 bis 60 Gläubige ums Leben kamen und
mehr als 60 verletzt wurden. 1 300 christliche Familien flüchteten
daraufhin aus Bagdad, Mosul und Basra in den Nordirak, andere
Regionen von Ninawa und ins Ausland. Die Al-Qaïda im Irak bekannte
sich zu dem Anschlag. Im November 2010 kamen bei einem gezielten
Bomben- und Granatenangriff auf von Christen bewohnte Häuser in
Bagdad mindestens fünf Menschen ums Leben, 30 wurden verletzt. Am
30. Dezember 2010 trafen zehn Bombenattentate von Christen bewohnte
Häuser in Bagdad, zwei Personen wurden verletzt, 20 getötet. Mehrere
Christen wurden zudem im November und Dezember 2010 in Bagdad
und Mosul erschossen (U.S. Commission on International Religious
Freedom, Annual report, Mai 2011, S. 89). Trotz daraufhin erhöhter
Anzahl Sicherheits-Checkpoints in ihrer Nachbarschaft veranlassten
diese Attentate viele zur Flucht. Auch wurden in Bagdad christliche und
yezidische Geschäfte, die als unislamisch angesehen werden, Opfer von
Vandalenakten.
8.5 Die irakische Regierung rief weiterhin zu Toleranz gegenüber
religiösen Minderheiten auf, verurteilte Anschläge öffentlich und ver-
sprach, die Opfer zu entschädigen und die Täter zu verfolgen. Nach
Anschlägen auf christliche Glaubensstätten unterstützte die Regierung
den Wiederaufbau und erhöhte die Sicherheitsmassnahmen rund um
Kirchen und Glaubensstätten. Im Januar 2010 ergriffen die irakische und
die kurdische Regierung eine Serie von Massnahmen, um die Sicherheit
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in den umstrittenen Gebieten zu erhöhen, unter anderem wurden
Kontrollposten und Patrouillen eingerichtet. Im Jahr 2009 akzeptierte die
irakische Regierung die Anstellung von 500 Christen und Sabäern/
Mandäern im Innenministerium, um ihr Gewicht im Sicherheitsbereich
zu erhöhen (U.S. Department of State, International Religious Freedom
Report 2010, Iraq, 17. November 2010). Zudem versuchen die Minder-
heiten, sich selber zu schützen. Beispielsweise haben Christen in Tilkaif
und Hamdaniyah Gräben um ihre Dörfer gegraben, um Angriffe durch
mit Sprengsätzen versehene Autos zu verhindern (IRIN, Iraq: minority
communities in Nineveh appeal for protection, 15. November 2009). Im
Februar 2010 haben die Führer irakischer Kirchen den « Council of
Christian Church Leaders of Iraq » gegründet, um ihre Meinungen,
Positionen und Entscheidungen gegenüber dem Staat zu einen. Damit
wollen sie die Präsenz der Christen im Irak erhalten und stärken
(Christian Today, Iraq church leaders to speak with common voice,
21. Februar 2010). Schliesslich haben gewisse Minderheiten in Ninawa
und Kirkuk eigene bewaffnete Milizen gegründet, die zum Teil durch die
kurdische Regierung finanziert werden (Minority Rights Group Inter-
national, a.a.O., Juni 2010, S. 14). Trotz all diesen Bemühungen und
willkommenen Fortschritten in der Erhöhung der Sicherheit der Minder-
heiten bleiben die Behörden in der Untersuchung von Anschlägen und
der Ahndung der Straftaten weiterhin zurück, sodass diese oft ungestraft
bleiben. Die Beurteilung in BVGE 2008/12 E. 6.7.3, wonach die Sicher-
heitskräfte oft nicht in der Lage seien, effektiven Schutz zu gewähren, da
Milizen und kriminelle Gruppierungen Verbindungen zu Teilen der
Sicherheitskräfte unterhielten oder in diese infiltriert seien, wodurch die
Sicherheitskräfte in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich
eingeschränkt und teilweise selbst Akteure von erheblichen Menschen-
rechtsverletzungen seien, muss weiterhin aufrechterhalten werden (vgl.
BVGE 2013/1 E. 6.3.3.1 letzter Abschnitt).
9. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dar-
gestellten Lage von einer Kollektivverfolgung der Christen im Zentral-
irak auszugehen ist.
9.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass Christen von staatlicher Seite
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen
haben, zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen
von Seiten der Behörden die Intensität ernsthafter Nachteile jedenfalls
nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht genügend
häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt
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auch die Grösse der christlichen Gemeinschaft, die politische Vertretung,
die ihnen zustehenden Rechte und die ernsthaften Bemühungen von
staatlicher Seite, die Situation der Christen zu verbessern und ihnen
Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die gesell-
schaftliche Schmähung und Diskriminierung durch die muslimische
Mehrheit insgesamt keinen unerträglichen Druck zu begründen, der ein
menschenwürdiges Leben der Christen im Zentralirak verunmöglichen
würde.
9.2 Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nichtstaatliche Grup-
pierungen auf Christen müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne
von Art. 3 AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren
zahlreiche Christen ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität
verletzt. Zwar haben sich nicht alle der registrierten Überfälle gezielt
gegen die Betroffenen als Christen gerichtet, sondern vereinzelt lagen
auch andere Motive zugrunde, insbesondere kriminelle. Dennoch kann
den vorliegenden Quellen ohne Weiteres entnommen werden, dass die
überwiegende Mehrheit der Übergriffe sich eben gegen die Christen als
Glaubensgemeinschaft richteten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden.
Allein dass auch andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen
eines bestimmten Merkmals, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind,
ändert an der Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist
daher festzuhalten, dass Christen von nichtstaatlichen Gruppierungen
ausgehenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus
asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen
solche stand ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind
doch, wie unter E. 8.8 ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte
im Zentralirak bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.
9.3 Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Perso-
nen lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht
vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine genügende
Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträchtlicher Anteil des
Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den vorlie-
genden Statistiken wird die christliche Bevölkerung im Irak auf circa
400 000 bis 600 000 Personen geschätzt. Gemäss den oben beispielhaft
aufgezählten Ereignissen waren unter den Christen regelmässig Opfer
von Gewalttaten zu beklagen. Zwar kann aufgrund fehlender Statistiken
keine genaue Ziffer genannt werden, es ist jedoch davon auszugehen,
dass Ereignisse mit grösseren Opferzahlen bekannt geworden sind.
Hinzuzuzählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich
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wurden, weil sie weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen sind. Angesichts des
oben Gesagten und der dort genannten Zahlen kann jedoch selbst unter
Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer nicht davon ausgegangen
werden, dass die asylrechtlich relevanten Übergriffe in Anbetracht der
doch recht grossen Gruppe der christlichen Bevölkerung eine kritische
Verfolgungsdichte erreichen, bei deren Vorliegen eine Kollektivver-
folgung zu bejahen wäre. Nur ein Bruchteil der christlichen Bevölkerung
im Zentralirak wurde Opfer der Übergriffe. Auf der Grundlage der darge-
stellten Erkenntnislage kann demnach nicht von der objektiv begründeten
Furcht jedes im Zentralirak lebenden Christen ausgegangen werden,
selbst Opfer von Verfolgung zu werden. Hinzu kommt, dass generell im
Irak seit dem Jahr 2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu
verzeichnen ist. Auch wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der
unsichersten Orte der Welt gilt, kann diesen Erwägungen gemäss nicht
davon ausgegangen werden, dass Christen allein aufgrund ihrer Zuge-
hörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt
kann somit eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der Christen nicht
bejaht werden.
9.4 Nach dem Gesagten ist nicht von einer Kollektivverfolgung von
Christen im Zentralirak in dem Sinne auszugehen, dass allein aufgrund
der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre.
Bei Christen aus dem Irak ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung weiterhin im Rahmen einer Individualprüfung zu beurteilen;
dabei ist insbesondere der Grad der Exponiertheit der betreffenden
Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht
zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E‒3651/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.2, D‒2029/2008 vom
7. Oktober 2011 E. 4.2, E‒3332/2009 vom 30. August 2011 E. 3,
D‒3090/2008 vom 6. Mai 2010 E. 5.2).