2013/13 Energie
172 BVGE / ATAF / DTAF
7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr
Travaux publics – Energie – Transports et
communications
Lavori pubblici – Energia – Trasporti e
comunicazioni
13
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. La Commune de Lausanne und Services Industriels de Genève (SIG)
gegen swissgrid ag und Eidgenössische Elektrizitätskommission
A‒3505/2011 vom 26. März 2012
Begehren um Rückerstattung von Akontozahlungen für System-
dienstleistungen (SDL). Rechtsnatur der Aufgabe der swissgrid, ein
Übertragungsnetz zu betreiben und SDL bereitzustellen. Verfü-
gungskompetenzen der swissgrid. Grundsatzurteil.
Art. 91 Abs. 1 BV. Art. 18 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b
StromVG.
Der Betrieb des Übertragungsnetzes und das Bereitstellen von
SDL durch die swissgrid stellen keine Staatsaufgaben im Sinne
einer Erfüllungsverantwortung dar. Der swissgrid kommt daher
hinsichtlich der Anlastung von Kosten für SDL keine Verfü-
gungskompetenz zu (E. 5).
Demande en restitution d'acomptes versés pour des prestations de
services-système. Nature juridique des tâches de swissgrid, lesquelles
consistent à exploiter un réseau de transport et à mettre à disposition
les services-système. Compétences décisionnelles de swissgrid. Arrêt
de principe.
Art. 91 al. 1 Cst. Art. 18 al. 3 et art. 20 al. 2 let. a et b LApEl.
L'exploitation du réseau de transport et la mise à disposition de
services-système par swissgrid ne constituent pas des tâches
publiques impliquant une responsabilité de l'exécution. Swissgrid
ne dispose en conséquence d'aucune compétence décisionnelle lui
permettant d'imputer les coûts des services-système (consid. 5).
Energie 2013/13
BVGE / ATAF / DTAF 173
Domanda di rimborso degli acconti versati per il pagamento delle
prestazioni di servizio relative al sistema (PSRS). Natura giuridica
del compito, assegnato a swissgrid di gestire una rete di trasporto e
offrire PSRS. Potere decisionale di swissgrid. Sentenza di principio.
Art. 91 cpv. 1 Cost. Art. 18 cpv. 3 e art. 20 cpv. 2 lett. a e b LAEl.
La gestione di una rete di trasporto e l'approntamento di PSRS
da parte di swissgrid non sono compiti pubblici che implicano
una responsabilità di adempimento. Di conseguenza, swissgrid
non dispone di alcun potere decisionale per quanto riguarda
l'imputazione dei costi delle PSRS (consid. 5).
Mit Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 hat die
Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) die Tarife 2009 und
2010 unter anderem für Systemdienstleistungen (SDL) für Kraftwerke
mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 Megawatt (MW)
festgelegt (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 und
Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010). Sie stützte sich
bei der Festsetzung der Tarife jeweils auf Art. 31b Abs. 2 der Strom-
versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71).
Hiernach ist den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen
Leistung von mindestens 50 MW jener Teil der Kosten für allgemeine
SDL in Rechnung zu stellen, der nicht entsprechend Art. 31b Abs. 1
StromVV von den Verteilnetzbetreibern und den am Übertragungsnetz
angeschlossenen Endverbrauchern getragen wird. Die Verfügungen
blieben von Seiten der Commune de Lausanne (nachfolgend: Gemeinde
Lausanne) und den Services Industriels de Genève (SIG) unangefochten.
Entsprechend den festgesetzten Tarifen hat die swissgrid ag (nachfol-
gend: swissgrid) der Gemeinde Lausanne und den SIG jeweils rückwir-
kend ab dem 1. Januar Akontorechnungen für das Erbringen von SDL
gestellt, die bezahlt wurden.
Gegen die Verfügung vom 6. März 2009 hatten verschiedene Kraft-
werksgesellschaften, nicht jedoch die Gemeinde Lausanne und die SIG,
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses erkannte in
seinem Urteil A‒2607/2009 vom 8. Juli 2010, dass Art. 31b Abs. 2
StromVV gesetzes- und verfassungswidrig sei. Demgemäss hob es in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde insbesondere Ziff. 3 des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 6. März 2009 mit Bezug auf die Beschwerde-
führerin auf.
2013/13 Energie
174 BVGE / ATAF / DTAF
Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
ersuchten die Gemeinde Lausanne und die SIG die swissgrid um
Rückerstattung sämtlicher in den Jahren 2009 und 2010 für SDL
geleisteter Akontozahlungen. Die swissgrid wies die Forderung der
Gemeinde Lausanne und der SIG ab. Dagegen wandten sich die
Gemeinde Lausanne und die SIG mit als « Beschwerden » bezeichneten
Eingaben an die ElCom und verlangten die Rückerstattung der für SDL
geleisteten Akontozahlungen zuzüglich Verzugszins. Dabei vertraten sie
die Auffassung, die Weigerung der swissgrid, geleistete Akontozahlungen
zurückzuerstatten, stelle eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) dar.
Die ElCom nahm die Schreiben der Gemeinde Lausanne und der SIG als
Begehren um Erlass einer Verfügung entgegen und wies deren Begehren
mit Verfügungen vom 12. Mai 2011 ab. Sie hielt in formeller Hinsicht
fest, die swissgrid sei jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 31b
StromVV keine zum Erlass von Verfügungen ermächtigte Behörde. Die
Weigerung der swissgrid, geleistete Akontozahlungen zurückzuerstatten,
stelle demnach keine Verfügung dar und es sei das Verfahren vor der
ElCom daher nicht als Beschwerde-, sondern als erstinstanzliches Ver-
waltungsverfahren zu führen.
Gegen die Verfügungen der ElCom vom 12. Mai 2011 lassen die
Gemeinde Lausanne und die SIG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen)
am 20. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen.
Sie beantragen übereinstimmend, es seien die Verfügungen der ElCom
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Mai 2011 aufzuheben und es seien
ihnen die für SDL geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten.
Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Verfügungen vom
6. März 2009 und 4. März 2010 betreffend die Tarife 2009 und 2010 in
Wiedererwägung zu ziehen.
In ihrer Begründung erheben die Beschwerdeführerinnen vorab formelle
Rügen. Sie halten der Vorinstanz vor, sie habe ihre Begehren zu Unrecht
in einem erstinstanzlichen Verfahren beurteilt. Die swissgrid (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin) sei mit hoheitlichen Kompetenzen ausge-
stattet, wie insbesondere Art. 20 Abs. 2 Bst. c des Stromversorgungs-
gesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) zeige. Zudem sei der
Transport von Energie als staatliche Aufgabe anzusehen. Die Beschwer-
degegnerin handle mittels Verfügungen, wenn sie autoritativ Rechte und
Pflichten der Beschwerdeführerinnen festlege. Aus diesem Grund hätte
Energie 2013/13
BVGE / ATAF / DTAF 175
die Vorinstanz ihre Begehren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
beurteilen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Auf eine
hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_450/2012 vom 27. März 2013 nicht ein.
Aus den Erwägungen:
5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in formeller Hinsicht
weiter geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise kein Beschwerde-,
sondern ein erstinstanzliches Verfahren auf Erlass einer Verfügung
durchgeführt. In Tat und Wahrheit würden bereits die Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 8. beziehungsweise 11. November 2010 Ver-
fügungen darstellen, sei doch die Weigerung der Beschwerdegegnerin,
für SDL geleistete Akontozahlungen zurückzuerstatten, unmittelbar auf
die Feststellung von ihnen obliegenden Pflichten gerichtet.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG
zuständig für den Betrieb und die Überwachung des Übertragungsnetzes.
In dieser Funktion hat die Beschwerdegegnerin auch SDL bereitzu-
stellen, also die für den sicheren Betrieb der Netze erforderlichen Hilfs-
dienste (Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG; ROLF H.
WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, § 5 N. 18).
Die Kosten für SDL stellt die Beschwerdegegnerin jenen Akteuren indi-
viduell in Rechnung, die sie verursacht haben (Art. 15 Abs. 1 StromVV).
Kosten für SDL, die keinem Akteur zugerechnet werden können, sind als
Bestandteil des Netznutzungsentgelts grundsätzlich von den Endver-
brauchern zu tragen (Art. 14 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2
StromVG). Hierzu stellt die Beschwerdegegnerin den Netzbetreibern und
den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern
entsprechend der bezogenen elektrischen Energie Rechnung (Art. 15
Abs. 2 StromVV). Hinsichtlich der nicht individuell zurechenbaren
Kosten für SDL sieht Art. 31b StromVV vor, dass diese den Netz-
betreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen End-
verbrauchern zu höchstens 0,4 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) in
Rechnung zu stellen seien. Die nicht gedeckten Kosten für SDL hätten
die Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von
mindestens 50 MW zu tragen.
Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerde-
gegnerin in Bezug auf den Betrieb des Übertragungsnetzes, woraus die
2013/13 Energie
176 BVGE / ATAF / DTAF
gerügte Anlastung von Kosten für SDL resultiert, die Befugnis zum
Erlass von Verfügungen zukommt. Dies setzt in jedem Fall voraus, dass
der Betrieb des Übertragungsnetzes – und damit zusammenhängend das
Bereitstellen von SDL – eine staatliche Aufgabe darstellt. Liegt keine
staatliche Aufgabe vor, kann der Beschwerdegegnerin auch keine Ver-
fügungsbefugnis zukommen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/
MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 28 Rz. 20).
5.3 Weder das Bundesverwaltungs- noch das Bundesgericht haben
sich in ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Frage geäussert, ob der
Betrieb des Übertragungsnetzes unter der Geltung des StromVG eine
staatliche Aufgabe darstellt. Auch in der Literatur finden sich kaum dies-
bezügliche Stellungnahmen (vgl. aber immerhin ROLF H. WEBER/ANNJA
MANNHART, Neues Strompreisrecht, Kontrollkriterien und Kontroll-
methoden für Elektrizitätstarife sowie Netznutzungstarife und -entgelte,
in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
2008, S. 459, die dafürhalten, der Gesetzgeber habe den Stromtransport
durch Erlass des StromVG nicht zur Staatsaufgabe gemacht). Es ist daher
nachfolgend durch Auslegung der in E. 5.2 genannten Gesetzesbe-
stimmungen zu ermitteln, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Betrieb
des Übertragungsnetzes eine staatliche Aufgabe erfüllt (vgl. PIERRE
TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
3. Aufl., Bern 2011, § 7 Rz. 40).
5.4
5.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der
Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Inter-
pretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen
ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren
Zweck, auf die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf die
Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zu-
kommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entschei-
dend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.
Namentlich bei neueren Gesetzen, wie vorliegend dem StromVG, kommt
den Materialien – bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandel-
tem Rechtsverständnis – eine besondere Stellung zu (vgl. BGE 136 V
216 E. 5.1, BGE 135 II 78 E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 101 und 121). Zu den
Energie 2013/13
BVGE / ATAF / DTAF 177
massgeblichen Materialien gehören insbesondere die Botschaft des
Bundesrates und die parlamentarischen Beratungen (HÄFELIN/HALLER/
KELLER, a.a.O., Rz. 101‒105).
5.4.2 Nach Art. 20 Abs. 2 StromVG betreibt und überwacht die
Beschwerdegegnerin das Übertragungsnetz, jenes Elektrizitätsnetz also,
das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland
sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient. Die Be-
schwerdegegnerin stellt auch die mit dem Betrieb des Übertragungs-
netzes zusammenhängenden SDL bereit, hat die Verantwortung für die
Planung und die Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes und ordnet
bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs die notwendigen Massnahmen
an. Ob der Betrieb des Übertragungsnetzes aber eine staatliche Aufgabe
ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 StromVG
noch aus den anderen Bestimmungen des StromVG. Daran ändert nichts,
dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 18 Abs. 3 StromVG ein
mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehörendes und damit ein
öffentliches Unternehmen darstellt. Aus der parlamentarischen Debatte
zum StromVG ergibt sich, dass hinter der gesetzlich vorgeschriebenen
Mehrheitsbeteiligung von Kantonen und Gemeinden einzig das Be-
streben steht, eine schweizerische Beherrschung der Beschwerdegegnerin
sicherzustellen. So hielt Ständerat Rolf Schweiger fest, andernfalls
bestehe die Gefahr, dass das strategisch wichtige Übertragungsnetz in
ausländische Hände falle (Votum von Ständerat Rolf Schweiger,
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2006 S 849; vgl. auch
das Votum von Ständerat Carlo Schmid-Sutter für die Kommission, AB
2006 S 851 f., und die Voten der Nationalräte Sep Cathomas und Rolf
Hegetschweiler, AB 2006 N 1764 f.; WEBER/KRATZ, Stromversor-
gungsrecht, § 5 N. 10). Es darf aus der obligatorischen Mehrheits-
beteiligung der Kantone und Gemeinden somit nicht auf das Vorliegen
einer staatlichen Aufgabe geschlossen werden. Nachfolgend ist daher
durch Beizug insbesondere der Entstehungsgeschichte festzustellen, ob
eine staatliche Aufgabe vorliegt.
5.4.3 Der Bundesrat äussert sich in seiner Botschaft vom 3. Dezember
2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversor-
gungsgesetz (BBl 2005 1611 ff., nachfolgend: Botschaft zum StromVG)
zum Betrieb des Übertragungsnetzes. Er hält fest, die bisherige Situation
mit mehreren rechtlich selbständigen Übertragungsnetzbetreibern genüge
den Anforderungen an die Versorgungssicherheit nicht mehr. Insbe-
sondere fehle es an Transparenz, auch, weil das Übertragungsnetz als
2013/13 Energie
178 BVGE / ATAF / DTAF
natürliches Monopol keinem direkten Wettbewerb unterliege. Im
Interesse eines sicheren Netzbetriebs und um einen diskriminierungs-
freien Zugang zum Übertragungsnetz zu ermöglichen, müsse dieses von
den übrigen, wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich der Energiever-
sorgung getrennt und der Betrieb des Übertragungsnetzes in einer
unabhängigen, privatrechtlichen Gesellschaft zusammengeführt werden.
Diese Trennung von natürlichem Monopol und wettbewerblicher
Tätigkeit wirke auch dem Missbrauch von Marktmacht entgegen. Im
Gesetz seien sodann die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin klar
zu umschreiben (Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1621 und 1658 f.).
Die Stossrichtung des Bundesrates hinsichtlich des Betriebs des Über-
tragungsnetzes ist in der parlamentarischen Beratung zum StromVG im
Grundsatz übernommen worden (vgl. die Voten von Ständerat Rolf
Schweiger, AB 2006 S 849, von Ständerat Carlo Schmid-Sutter für die
Kommission, AB 2006 S 851 f., und von Nationalrat Ruedi Lustenberger
für die Kommission, AB 2006 N 1768). Der Gesetzgeber wollte also den
Betrieb des Übertragungsnetzes von der wettbewerblichen Tätigkeit
trennen und in einem rechtlichen Monopol zusammenfassen. Dass das
Monopol darüber hinaus auch ein staatliches sein soll, ergibt sich weder
aus der Botschaft des Bundesrates zum StromVG noch aus der parla-
mentarischen Beratung. Dies ist deshalb bedeutsam, weil auf der Ebene
des Bundes die Übertragung von Elektrizität jedenfalls bis zum Erlass
des StromVG keine staatliche Aufgabe war (RENÉ SCHAFFHAUSER, in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfas-
sung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 91 mit Hinweisen;
STEFAN RECHSTEINER, Gutachten vom 27. November 2003 zu Rechtsfra-
gen im Zusammenhang mit der Errichtung einer schweizerischen Netz-
gesellschaft für die Übertragung von Elektrizität, S. 19, publiziert auf der
Internetseite des Bundesamtes für Energie
Dokumentation > Publikationen > Datenbank allgemeine Publikationen,
besucht am 21. März 2012). Hätten Bundesrat und Parlament dies zu
ändern beabsichtigt, müsste sich ein entsprechendes Verständnis zu-
mindest aus den Materialien zum StromVG ergeben, was jedoch nicht
der Fall ist.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass in der Botschaft zum StromVG
im Allgemeinen festgehalten ist, die Aufgaben und die hoheitlichen
Kompetenzen der Übertragungsnetzbetreiberin würden im StromVG
gesetzlich verankert. Gleiches gilt für zwei Einzelvoten im Nationalrat,
die ebenfalls im Allgemeinen auf hoheitliche Aufgaben der Übertra-
Energie 2013/13
BVGE / ATAF / DTAF 179
gungsnetzbetreiberin hinweisen. Weder in der Botschaft zum StromVG
noch in den parlamentarischen Beratungen sind mögliche hoheitliche
Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Übertragungs-
netzes näher konkretisiert. Allein aus dem Umstand, dass das Über-
tragungsnetz die oberste Netzebene bildet und dessen Funktionieren im
öffentlichen Interesse liegt, darf nicht geschlossen werden, es handle sich
um eine staatliche Aufgabe; nicht jedes öffentliche Interesse begründet
eine staatliche Aufgabe im Sinne einer Erfüllungsverantwortung (FELIX
HAFNER, Staatsaufgaben und öffentliche Interessen – ein (un)geklärtes
Verhältnis?, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2004, S. 298;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 1 Rz. 14). Insgesamt betont
der Bundesrat die Geltung des Subsidiaritätsprinzips auch im Bereich der
Stromversorgung, was der wettbewerbsorientierten Grundausrichtung des
StromVG entspricht (Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1617). Ein
ordnungspolitischer Grundentscheid darüber, ob eine Aufgabe inskünftig
vom Staat erfüllt werden soll, ist nicht leichthin anzunehmen.
5.4.4 Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der verfassungs-
rechtlichen Ordnung. Gemäss Art. 91 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
erlässt der Bund zwar Vorschriften über den Transport und die Lieferung
elektrischer Energie. Eine derartige Gesetzgebungskompetenz impliziert
aber für sich alleine noch nicht eine von staatlicher Stelle wahrzu-
nehmende Aufgabe. So ist etwa im Bereich der Kernenergie, wo Art. 90
BV dem Bund ebenfalls eine (umfassende) Gesetzgebungskompetenz
zuweist, der Bau und Betrieb von Kernkraftwerken unbestritten Sache
privater Unternehmen. Demgegenüber äussert sich die Verfassung dort,
wo sie dem Bund eine Erfüllungsverantwortung überträgt, klar. So hält
Art. 63a Abs. 1 BV schlicht fest, dass der Bund Eidgenössische
Technische Hochschulen betreibt. Damit wird bereits in der Verfassung
eine – inhaltlich noch unbestimmte – Erfüllungsverantwortung des
Staates begründet (SAMUEL KLAUS, DeRegulierung der netzbasierten
Infrastruktur, Diss. Zürich 2008, S. 285; vgl. auch Art. 83 Abs. 2 BV,
wonach der Bund die Nationalstrassen baut, betreibt und unterhält;
hierzu wiederum KLAUS, a.a.O., S. 283 f.). Im Übrigen ist die
schweizerische Wirtschaftsverfassung von einem ordnungspolitischen
Grundentscheid zu Gunsten einer wettbewerbsorientierten Privatwirt-
schaft getragen (vgl. Art. 94 BV). Mangels klarer Übertragung der Auf-
gabe zum Betrieb eines Übertragungsnetzes an den Bund – oder einen
anderen Träger hoheitlicher Gewalt – ist es Sache der Energiewirtschaft,
die Grundversorgung sicherzustellen (ebenso ROLF H. WEBER/BRIGITTA
2013/13 Energie
180 BVGE / ATAF / DTAF
KRATZ, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, § 8 Rz. 212‒216; vgl.
auch den Bericht des Bundesrates « Grundversorgung in der Infrastruktur
[Service public] » vom 23. Juni 2004 [BBl 2004 4597]).
5.5 Die Auslegung ergibt, dass der Betrieb des Übertragungsnetzes
zwar im öffentlichen Interesse liegt und hierfür ein rechtliches Monopol
geschaffen wird, jedoch keine staatliche Aufgabe darstellt (WEBER/
MANNHART, a.a.O., S. 459). Demnach handelt die Beschwerdegegnerin
nicht hoheitlich und es kommt ihr keine Befugnis zum Erlass von
Verfügungen zu. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerde-
führerinnen und der Beschwerdegegnerin ist vielmehr privatrechtlicher
Natur und deren Ausgestaltung im Grundsatz Sache der Parteien. Daran
ändert nichts, dass zufolge gesetzlicher Vorgaben regelmässig wenig
Raum für eine privatautonome Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen
verbleibt, so wie vorliegend in Bezug auf die Anlastung von Kosten für
SDL. Diese Ambivalenz hat ihren Grund in der Konzeption des
StromVG, das zum einen den Wettbewerb stärken, zum anderen die
Monopolbereiche wie den Betrieb des Übertragungsnetzes jedoch
regulieren will. Kommt der Beschwerdegegnerin im vorliegenden
Zusammenhang keine Verfügungskompetenz zu, hat die Vorinstanz die
Begehren der Beschwerdeführerinnen zu Recht in einem erstinstanz-
lichen Verfahren geprüft und es erweisen sich die diesbezüglichen
formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet.