Energie 2013/14
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. swissgrid ag gegen Eidgenössische Elektrizitätskommission
A‒2551/2009 vom 29. Februar 2012
Stromversorgung. Zuständigkeiten der nationalen Netzgesellschaft
swissgrid und der ElCom.
Art. 20 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG.
Die Festsetzung des Netznutzungsentgelts, einschliesslich des
Tarifs für die allgemeinen Systemdienstleistungen, fällt in die
Zuständigkeit der Übertragungsnetzbetreiberin. Als Aufsichtsbe-
hörde ist die ElCom zuständig, die Tarife zu überprüfen und zu
ändern, wenn diese nicht den Vorgaben des StromVG und der
StromVV entsprechen (E. 4.2‒4.2.5).
Approvisionnement en électricité. Compétences de la société na-
tionale du réseau de transport swissgrid et de l'ElCom.
Art. 20 al. 2 et art. 22 al. 1 et 2 LApEl.
La fixation de la rémunération pour l'utilisation du réseau, y
compris le tarif pour les services-système généraux, est du ressort
du gestionnaire de réseau de transport. En tant qu'autorité de
surveillance, l'ElCom est compétente pour contrôler les tarifs et
les corriger s'ils ne sont pas conformes aux prescriptions de la
LApEl et de l'OApEl (consid. 4.2‒4.2.5).
Approvvigionamento elettrico. Competenze della società nazionale di
rete swissgrid e della ElCom.
Art. 20 cpv. 2 e art. 22 cpv. 1 e 2 LAEl.
La fissazione dei corrispettivi per l'utilizzazione della rete, com-
preso il tariffario per le prestazioni di servizio generali relative al
sistema, è di competenza del gestore della rete di trasporto. In
qualità di autorità di sorveglianza, la ElCom è competente per
verificare le tariffe e modificarle se non sono conformi alle pre-
scrizioni della LAEl e dell'OAEl (consid. 4.2‒4.2.5).
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Die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (nachfolgend: swissgrid), die
das schweizerische Übertragungsnetz für elektrische Energie betreibt,
veröffentlichte am 23. Mai 2008 die Kosten und Tarife für das Jahr 2009
für das Übertragungsnetz. Für die allgemeinen Systemdienstleistungen
(SDL) setzte sie den Tarif auf 0,9 Rappen/kWh fest.
In der Folge überprüfte die Eidgenössische Elektrizitätskommission
(ElCom) diese Tarife und legte sie mit Verfügung vom 6. März 2009 neu
fest. Sie senkte insbesondere die Tarife 2009 für die allgemeinen SDL auf
0,77 Rappen/kWh ab (Ziff. 2). Ferner wurden swissgrid verschiedene
Weisungen über die Verwendung von Einnahmen (Ziff. 5), Aus-
schreibungsmodalitäten, Abklärungs- und Berichterstattungspflichten
(Ziff. 7‒11) erteilt.
Am 21. April 2009 erhebt swissgrid (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 6. März 2009 und beantragt unter anderem die Aufhebung von
Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt sie aus, es
gäbe keinen von der Vorinstanz festzulegenden Tarif für allgemeine SDL,
da dieser bereits in der Verordnung enthalten sei. Weder aus dem Gesetz
noch aus der Verordnung ergebe sich zudem eine Zuständigkeit der
Vorinstanz für eine Genehmigung des Berichts über die tatsächlichen
SDL-Kosten, wie sie in Ziff. 3 der Verfügung vorgesehen sei.
Die Vorinstanz entgegnet, die Kosten für SDL seien Teil des Netz-
nutzungsentgelts, weshalb sie den Tarif überprüfen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintritt. Das Bundesgericht weist die hiergegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil 2C_367/2012 vom 20. November 2012 ab.
Aus den Erwägungen:
4.2 Das Stromversorgungsgesetz und die Stromversorgungsver-
ordnung räumen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im
Zusammenhang mit den SDL die folgenden Aufgaben und Zuständig-
keiten ein:
4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. b des
Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7)
insbesondere die Aufgabe, die SDL einschliesslich Bereitstellung von
Regelenergie sicherzustellen. Die zu diesem Zweck benötigten Kraft-
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werkskapazitäten hat sie nach transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahren zu beschaffen.
4.2.2 Auch wenn die Zuständigkeit zur Festsetzung der Tarife nicht
ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich aus verschiedenen Gesetzesbe-
stimmungen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Netzbetreiber
hierfür zuständig sind: Zunächst nennt Art. 22 StromVG die Tariffest-
setzung nicht als Aufgabe der Vorinstanz; angesichts der Bedeutung einer
solchen Zuständigkeit würde diese eine wichtige rechtsetzende Bestim-
mung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellen
und wäre folglich im Gesetz zu verankern. Dies hat der Gesetzgeber
jedoch nicht getan. Mit Bezug auf Netzbetreiber, die unter die
Wirtschaftsfreiheit fallen (Art. 27 und 94 BV), stellte dies zudem eine
Einschränkung ihrer sich daraus ergebenden Rechte dar.
Auch die Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz für Netznutzungstarife
im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 StromVG) wäre
wenig sachgerecht, wenn ohnehin nur sie diese Tarife festsetzen könnte.
Würden die Netznutzungstarife nämlich einzig durch die Vorinstanz statt
durch die Netzbetreiber festgesetzt, so wäre dies als Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) einzustufen, mithin als Anordnung einer
Behörde an die Netzbetreiber im Einzelfall, die sich auf öffentliches
Recht des Bundes, das Stromversorgungsrecht, stützt und Rechte oder
Pflichten begründet, ändert oder aufhebt. Eine solche Verfügung der
Vorinstanz wäre direkt beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten
(Art. 23 StromVG), so dass entsprechende Streitfälle gar nie von der
Vorinstanz zu beurteilen wären.
Weitere Hinweise auf die Zuständigkeit der Netzbetreiber – und damit
auch der Beschwerdeführerin – zur Tariffestsetzung finden sich zudem in
Art. 7 Abs. 2 und 3 StromVG, wonach die Betreiber der Verteilnetze
einen Elektrizitätstarif festlegen, wobei « (z)ur Festlegung des Tarifbe-
standteils der Netznutzung die Artikel 14 und 15 » gelten. Art. 12 Abs. 1
und 2 StromVG sehen schliesslich vor, dass die Netzbetreiber die Netz-
nutzungstarife veröffentlichen und die Netznutzung transparent und
vergleichbar in Rechnung stellen, was ebenfalls auf deren Zuständigkeit
zur Tariffestsetzung schliessen lässt.
4.2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht demgegenüber die
Vorinstanz die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und
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erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der
Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Zu den nicht abschliessend
genannten Zuständigkeiten zählt Art. 22 Abs. 2 StromVG unter anderem
den Entscheid im Streitfall über die Netznutzungstarife und -entgelte
(Bst. a) sowie die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte von
Amtes wegen (Bst. b). Bei der Überprüfung von Amtes wegen kann die
ElCom Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen. Nach
Art. 22 Abs. 3 StromVG beobachtet und überwacht die Vorinstanz zudem
die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und
erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen.
4.2.4 Aufsicht ist die Befugnis einer übergeordneten Stelle, Hand-
lungen nachgeordneter Stellen zu veranlassen, zu kontrollieren, zu bean-
standen und möglicherweise zu korrigieren. Die Art und der Umfang der
Aufsicht ergeben sich jeweils aus dem entsprechenden Sachgesetz
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 10 Rz. 20 und allgemein § 5
Rz. 31 ff.). Es ist festzustellen, dass der Gesetzgeber der Vorinstanz im
Bereich der Stromversorgung eine umfassende Aufsichtskompetenz
eingeräumt hat (vgl. ROLF H. WEBER/ANNJA MANNHART, Regulierung
von Elektrizitätstarifen und Strompreisen, in: Jusletter vom 7. April
2008, Rz. 39 ff.). Bereits in der Botschaft des Bundesrats vom
3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum
Stromversorgungsgesetz (BBl 2005 1611, nachfolgend: Botschaft
StromVG) wird auf S. 1661 ausgeführt, die Vorinstanz habe
« (…) die umfassende Kompetenz (…), die Einhaltung der Bestim-
mungen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug
notwendigen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen.
Die ElCom ist überall dort zuständig, wo die Entscheid- und
Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde
vorbehalten ist. »
Insbesondere war beabsichtigt, dass die anrechenbaren Kosten des ein
faktisches Monopol bildenden Elektrizitätsnetzes zum Schutz der Kon-
sumenten der Aufsicht des Regulators unterstehen (Botschaft StromVG,
S. 1619). Auch das Bundesgericht gesteht im Übrigen in seiner Praxis
den Aufsichtsbehörden regelmässig weitreichende Befugnisse zu,
insbesondere sich einer konkreten Sache anzunehmen und diese zu
entscheiden (BGE 137 I 69 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu den Aufgaben der
Vorinstanz gehört es daher, die Netznutzungstarife umfassend und von
Amtes wegen zu prüfen. Die Überprüfungsbefugnis schliesst sowohl die
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Prüfung der Ermessensausübung durch die Beschwerdeführerin als auch
die Festsetzung eines neuen angemessenen Tarifs mit ein. Gestützt auf
Art. 22 Abs. 3 StromVG besitzt die Vorinstanz neben den Kompetenzen
zur Überwachung des diskriminierungsfreien Netzzugangs und der
Netznutzungsbedingungen auch zentrale Aufgaben im Bereich der
Versorgungssicherheit.
Es ist folglich mit Blick auf die Zuständigkeiten nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin festgelegten Tarife
überprüft und ändert, wenn sich diese als nicht rechtmässig oder nicht
angemessen erweisen, namentlich wenn diese Kosten enthalten, die nicht
zu den SDL zählen oder wenn sie für ein effizient betriebenes Netz nicht
erforderlich sind. Ebenso ist sie zuständig zu prüfen, ob die SDL gemäss
den Vorgaben des Gesetzes, namentlich in Übereinstimmung mit Art. 22
Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV,
SR 734.71), beschafft werden.
4.2.5 Die Festsetzung des Netznutzungsentgelts, das die SDL ein-
schliesst (Art. 15 Abs. 1 StromVG), ist dagegen Sache der Beschwerde-
führerin, was sie im Übrigen auch mit ihrer Bekanntmachung vom
23. Mai 2008 getan hat. Sie ist hierbei jedoch nicht frei, sondern hat die
in Art. 14 f. StromVG und Art. 12 ff. StromVV beziehungsweise be-
züglich der SDL die in Art. 22 StromVV genannten, detaillierten Vorga-
ben einzuhalten und untersteht dabei der Aufsicht durch die Vorinstanz.