2013/18 Sozialhilfe an Auslandschweizer
224 BVGE / ATAF / DTAF
18
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. Kanton Aargau gegen Bundesamt für Justiz
C‒5883/2010 vom 26. März 2013
Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen. Heimkehrende Ausland-
schweizer. Vergütung der Mietkaution.
Art. 115 BV. Art. 3 Abs. 1 BSDA. Art. 257e OR. Art. 3, Art. 15 und
Art. 16 ZUG. Art. 27 Abs. 1 und 3 VSDA.
1. Voraussetzungen der Kostenübernahme durch den Bund bei
heimkehrenden Auslandschweizern (E. 3.1).
2. Auslegung von Ausnahmebestimmungen. Pragmatischer
Methodenpluralismus (E. 4.2).
3. Keine Vergütung der von einer Gemeinde für eine unterstützte
Person übernommenen Mietkaution (E. 4.34.7).
Remboursement de prestations d'aide sociale. Suisses de l'étranger
de retour en Suisse. Remboursement de la garantie de loyer.
Art. 115 Cst. Art. 3 al. 1 LAPE. Art. 257e CO. Art. 3, art. 15 et art. 16
LAS. Art. 27 al. 1 et 3 OAPE.
1. Conditions de la prise en charge par la Confédération des frais
assumés pour les Suisses de l'étranger après leur retour en Suisse
(consid. 3.1).
2. Interprétation des dispositions dérogatoires. Pluralisme prag-
matique de méthodes (consid. 4.2).
3. Pas de remboursement de la garantie de loyer prise en charge
par une commune en faveur d'une personne assistée
(consid. 4.3‒4.7).
Rimborso delle spese sostenute per prestazioni di aiuto sociale.
Svizzeri all'estero di ritorno in Svizzera. Rimborso del deposito di
garanzia per un contratto di locazione.
Art. 115 Cost. Art. 3 cpv. 1 LAPE. Art. 257e CO. Art. 3, art. 15 e
art. 16 LAS. Art. 27 cpv. 1 e 3 OAPE.
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1. Presupposti per l'assunzione da parte della Confederazione delle
spese sostenute per gli Svizzeri all'estero di ritorno in Svizzera
(consid. 3.1).
2. Interpretazione di disposizioni derogatorie. Pluralismo prag-
matico di metodi (consid. 4.2).
3. Nessun rimborso del deposito di garanzia versato da un Comune
a favore di un beneficiario dell'aiuto sociale (consid. 4.3‒4.7).
Die Schweizer Bürgerin M. kehrte am 2. Mai 2009 nach einem
langjährigen Auslandaufenthalt in die Schweiz zurück und liess sich
vorerst in D. (Kanton AG) nieder. Da sie über keine ausreichenden Mittel
verfügte, wurde sie von der Gemeinde D. finanziell unterstützt. Am
18. Juni 2009 unterzeichnete sie einen Mietvertrag für eine Wohnung in
E. (Kanton AG). Damit verpflichtete sie sich, eine Mietkaution von
Fr. 1 850. zu leisten. Der Gemeinderat D. beschloss am 29. Juni 2009,
die Kaution zu übernehmen, und hielt fest, diese sei auf die Gemeinde D.
auszustellen, damit bei einem späteren Auszug von M. die Rückzahlung
sichergestellt werden könne.
Die Gemeinde D. zeigte dem Sozialdienst des Kantons Aargau die an M.
geleistete Sozialhilfe mit Unterstützungsanzeige vom 17. Juni 2009 und
Nachtragsmeldung vom 29. Juni 2009 an. Der kantonale Sozialdienst
ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Bundesamt) gestützt auf
Art. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1)
am 16. April 2010 um Übernahme der vom 2. Mai bis 31. Juli 2009
geleisteten Sozialhilfe, unter anderem um Ersatz der Mietkaution.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 lehnte das Bundesamt die Bezahlung
der Mietkaution ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Bund
übernehme nur die Kosten der während der ersten drei Monate
erbrachten Sozialhilfe. In einem Orientierungsschreiben an die
kantonalen Sozialämter betreffend Sozialhilfe an Auslandschweizer in
der Schweiz vom Februar 2008 (nachfolgend: Orientierungsschreiben)
sei festgehalten, dass Mietkautionen grundsätzlich nicht übernommen
würden. Der Kanton Aargau begründe nicht, weshalb die Kaution
ausnahmsweise übernommen werden sollte. Die Kostenübernahme durch
den Bund würde zu administrativem Mehraufwand führen. Die
Gemeinden könnten die Kautionen effizienter kontrollieren. Eine
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226 BVGE / ATAF / DTAF
Übernahme müsste allen Kantonen zugestanden werden. Damit würde
eine bewährte Praxis geändert.
Mit Beschwerde vom 16. August 2010 beantragt der Kanton Aargau
(nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung dieser Verfügung. Der
Bund habe auch die Kosten für eine Mietkaution zu übernehmen. Die
Art. 3 und 21 BSDA griffen nicht in die kantonalen Gesetze ein und
klammerten keine Leistungen von der Kostentragung aus. Der Bund habe
gesetzeskonforme Entscheide der kantonalen Sozialhilfebehörden zu
akzeptieren. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sei eine Wegzugsgemeinde verpflichtet,
ausnahmsweise die Mietkaution zu bezahlen. Es handle sich um eine
Unterstützungsleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 BSDA. Das Bundesamt
habe in den Erläuterungen zu Art. 27 der Verordnung vom 4. November
2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland (VSDA, SR 852.11) ausgeführt, dass die Sozialhilfekosten
vergütet würden, die in den ersten drei Monaten entstünden. Für den
Ausschluss der Kaution gebe es keine gesetzliche Grundlage. Im
Orientierungsschreiben würden keine Ausführungen zu den Ausnahmen
gemacht. Der Bund versuche, sich Aufwand und Kosten vom Leib zu
halten. Die Bewirtschaftung der Kautionen verursache ihm keinen nicht
vertretbaren Aufwand. Der Hauptaufwand liege bei den Kantonen und
Gemeinden.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. September 2010
die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei, ob die Mietkaution nach
Art. 257e des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) als
zweckdienliche Sozialhilfeausgabe zu betrachten sei und ob der Bund die
Kaution bezahlen müsse. Die Mietkaution sei eine Sicherheitsleistung.
Der Bund sei verpflichtet, nachträglich effektiv entstandene Kosten zu
vergüten, nicht aber, Sicherheitsleistungen für eventuelle künftige
Schäden oder Kosten zu übernehmen. Die vom Kanton Aargau
angestrebte Lösung würde heikle Durchführungsfragen aufwerfen und
sei weder zwingend noch zweckmässig.
Der Beschwerdeführer bringt mit Replik vom 28. September 2010 vor,
die Rechtsnatur der Mietkaution sei nicht relevant. Wesentlich sei einzig,
dass sie habe erbracht werden müssen. Das Bundesamt verkenne, dass
eine Wohnsitznahme verhindert würde, wenn der Bund die Kosten der
Mietkaution nicht übernehmen müsste. Das Bundesamt könne sich
darauf verlassen, dass der Kanton die Mietkautionen regelmässig über-
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prüfe. Wenn eine auf die Gemeinde gesicherte Kaution frei werde, werde
diese den Berechtigten weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.1 Müssen Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im
Ausland aufgehalten haben, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz
unterstützt werden, so übernimmt der Bund die Kosten längstens für drei
Monate, vom Tag der Rückkehr an gerechnet. Die Sozialhilfeleistungen
richten sich nach den Bestimmungen des Aufenthaltskantons (Art. 3
Abs. 1 BSDA). Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten für
die Sozialhilfe ab dem Tage der Einreise in die Schweiz (Art. 27 Abs. 1
VSDA). Verwaltungskosten werden nicht vergütet (Art. 27 Abs. 3
VSDA).
3.2 Das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen
an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976) wurde per 1. Januar 2010
in BSDA umbenannt und revidiert, wobei die Bestimmungen über die
Sozialhilfe an schweizerische Staatsangehörige im Ausland von der
Revision nicht betroffen waren. Die auf den gleichen Zeitpunkt hin in
Kraft getretene VSDA ersetzt die Verordnung vom 26. November 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983),
übernimmt deren Inhalt vollumfänglich und kodifiziert in einigen
Bereichen die zuvor in Richtlinien und Rundschreiben festgehaltene
Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒2175/2009 vom
6. Januar 2012 E. 3).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1 BSDA in
Verbindung mit Art. 27 VSDA grundsätzlich die im Zeitraum vom 2. Mai
bis 1. August 2009 der aus Mexiko zurückgekehrten Schweizer Bürgerin
M. ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zu übernehmen hat. Streitig und
zu prüfen ist indes, ob die von der Gemeinde D. übernommene
Mietkaution von Fr. 1 850. darunterfällt.
4.2 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen
Regeln der Gesetzesauslegung. Wie das Bundesgericht praktiziert das
Bundesverwaltungsgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus,
der eine vorgegebene Hierarchie der Auslegungselemente ablehnt und
grundsätzlich alle Elemente als gleichberechtigt berücksichtigt. Ziel ist
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es, zu einem vernünftigen und praktikablen Normsinn zu gelangen, der
dem Problemlösungsbedarf der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die
Wertungen des Gesetzgebers zu missachten (vgl. BGE 138 V 445 E. 5.1,
BGE 128 I 34 E. 3; BVGE 2010/63 E. 4.2.6.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 216 ff.; WALTER R. SCHLUEP, Einladung zur
Rechtstheorie, Bern 2006, Rz. 2335 ff. und 2908 ff.). Ausgangspunkt
jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist dieser verschiedenen Deutungen
zugänglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und
Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist
ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext mit anderen Be-
stimmungen zukommt. Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv
noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der
allgemeinen Regelung auszulegen (vgl. BGE 138 V 445 E. 5 m.w.H.).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BSDA übernimmt der Bund Kosten für
Auslandschweizer, die nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt
werden müssen, längstens für drei Monate, vom Tage der Rückkehr an
gerechnet. Die Sozialhilfeleistungen richten sich nach den Bestim-
mungen des Aufenthaltskantons. Zwischen dem deutschen, dem französi-
schen und dem italienischen Text sind inhaltlich keine Unterschiede
erkennbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒2175/2009 vom
6. Januar 2012 E. 6.2). Die grammatikalische Auslegung führt, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend zu keiner eindeutigen Antwort.
4.3.1 Einerseits kann der Wortlaut dahingehend gedeutet werden, dass
nur Kosten gemeint sind, die den Unterstützungsbedarf längstens für drei
Monate ab der Rückkehr abdecken (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.1). Dies
spricht für die Auffassung der Vorinstanz, zumal im Gesetzestext von
Kosten und nicht von Verpflichtungen die Rede ist (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C‒2175/2009 vom 6. Januar 2012 E. 6.2).
Der Gemeinderat D. ordnete mit Beschluss vom 29. Juni 2009 nicht nur
an, die Mietkaution zu übernehmen, sondern bestimmte zudem, die
Kaution sei « auf die Gemeinde D. auszustellen », damit bei einem
allfälligen Auszug der Mieterin die Rückzahlung sichergestellt werden
könne. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass die Kaution auf die
Gemeinde – und nicht wie in Art. 257e Abs. 1 OR vorgesehen auf die
Mieterin – gesichert wurde (…). Dieses Vorgehen war zulässig, können
doch die Parteien eines Mietvertrags Sicherheiten vereinbaren, die nicht
Art. 257e OR unterstehen, sondern den spezifischen Normen eines be-
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stimmten Geschäftes, wie zum Beispiel Bürgschaft oder Bankgarantie
(vgl. SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Aufl., Zürich
2008, Art. 257e OR Rz. 6 ff. und 26 in fine). Vorliegend wurde ein auf
die Gemeinde lautendes Bankkonto errichtet, um die Rechte des
Vermieters zu sichern, wobei die Bank verpflichtet wurde, das Geld nicht
ohne Zustimmung des Vermieters auszuzahlen. Wie die Mietkaution
gemäss Art. 257e OR ist diese von einem Dritten geleistete Kaution als
Hinterlegung sicherheitshalber zu qualifizieren. Damit wurde ein Faust-
pfand zugunsten des Vermieters geschaffen, wobei auf die Sicherheits-
leistung ohne Zustimmung der Gemeinde nur durch Zwangsverwertung
zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu insbes. das Urteil des
Bundesgerichts 4C.154/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 7.3, kommentiert
in MietRecht Aktuell [MRA] 2004, S. 21 ff.; BGE 102 Ia 229 E. 2e;
SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 257e OR Rz. 17). Zweck der Sicher-
heitsleistung ist es, die Risiken des Vermieters zu beschränken. Diese
bestehen insbesondere in der Nichtbezahlung des Mietzinses, in der
Beschädigung der Mietsache und in der Verletzung von Vertragspflichten
(vgl. MRA 2004, S. 24 f.). Das Kautionskonto gehört zum Finanzver-
mögen der Gemeinde, dient es doch der Erfüllung staatlicher Aufgaben
nur mittelbar durch seinen Vermögenswert (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 2330 f.). Gemäss den von den aargauischen
Gemeinden derzeit noch angewandten Regeln des Harmonisierten
Rechnungsmodells (HRM) von 1981 dürfen Abschreibungen vom
Finanzvermögen nur im Umfang der tatsächlich eingetretenen Wert-
minderungen gemacht werden (vgl. § 3 des Dekrets über den Finanz-
haushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 17. März 1981
[Finanzdekret, Aargauische Gesetzessammlung, Systematische Samm-
lung SAR 617.110]; Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren [Hrsg.],
Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte, Bd. 2, Bern
1981, S. 54). Es ist nicht davon auszugehen und wird vom Beschwer-
deführer nicht behauptet, dass eine Wertminderung des Mietkautions-
kontos bereits im relevanten Zeitraum bis 1. August 2009 eingetreten ist.
Demnach leistete die Gemeinde für die Mieterin zwar eine Sicherheit
und verpflichtete sich insofern dem Vermieter gegenüber, als dieser
Anspruch auf Deckung aus der Sicherheit erheben könnte, falls er für
eine Forderung gegenüber der Mieterin nicht anderweitig befriedigt
würde. Wertberichtigungsaufwand respektive Kosten fielen der Ge-
meinde daraus indes im relevanten Zeitraum nicht an. Dies spricht klar
für die Auffassung der Vorinstanz, dass der Bund nicht verpflichtet sei,
die Kaution zu übernehmen.
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230 BVGE / ATAF / DTAF
4.3.2 Andererseits lautet der zweite Satz des Art. 3 Abs. 1 BSDA wie
folgt: « Die Sozialhilfeleistungen richten sich in diesem Falle nach den
Bestimmungen des Aufenthaltskantons ». In diesem Zusammenhang
weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gemeinde D. gemäss
der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung die fällige Mietkaution zu
übernehmen hatte (vgl. § 10 Abs. 1 des Sozialhilfe- und Präven-
tionsgesetzes vom 6. März 2001 [SPG, SAR 851.200] und § 10 Abs. 1
der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 des
Kantons Aargau [SPV, SAR 851.211] i.V.m. den Kapiteln B.3 und C.8
der gemäss kantonalem Recht anwendbaren SKOS-Richtlinien vom
18. September 1997). Gemäss Kapitel B.3 der anwendbaren SKOS-
Richtlinien soll beim Bezug einer preiswerten Wohnung die Hinterlegung
einer Kaution vermieden werden; « ist dies nicht möglich, zählt dieser
Betrag als eine Unterstützungsleistung im Rahmen der Wohnungskosten.
Die Sozialhilfeorgane müssen die Rückerstattung sicherstellen ». Dem-
nach ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Bund die
Mietkaution als in den ersten drei Monaten entstandene und gemäss
kantonalem Recht ausgerichtete Sozialhilfeleistung zu vergüten habe, vor
dem Hintergrund des grammatikalischen Elements jedenfalls vertretbar.
Nachdem diese Auslegungsmethode zu keiner eindeutigen Antwort führt,
sind nachfolgend die weiteren Auslegungselemente zu prüfen.
4.4 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den
man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Botschaft des
Bundesrates (BBl 1972 558) hält zu Art. 3 ASFG (dem heutigen Art. 3
BSDA) fest, diese Bestimmung stelle « nicht bloss ein Entgegenkommen
gegenüber den nach kantonalem Recht zuständigen Fürsorgebehörden
dar », vielmehr bezwecke sie « vor allem den reibungslosen Übergang
der Fürsorge auf die zuständigen Fürsorgeorgane in der Schweiz ». In der
Botschaft wird einerseits von Unterstützungskosten gesprochen, welche
der Bund für längstens drei Monate übernehme, andererseits findet sich
darin der folgende Passus: « Anerkannt werden während der dreimonati-
gen Frist nicht nur die tatsächlich ausgelegten Kosten, sondern auch alle
Aufwendungen aus Verpflichtungen, welche der Kanton nach fürsorge-
rischen Grundsätzen für den Hilfsbedürftigen eingegangen ist ». Dieser
letzte Satz spricht für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Zu beach-
ten ist allerdings, dass auch diese Passage nicht isoliert, sondern im
Kontext der sonstigen Ausführungen zu würdigen ist. Aus der Botschaft
geht jedenfalls nicht eindeutig hervor, ob auch übernommene Sicher-
heitsleistungen – welche einen weit längeren Zeitraum abdecken als jene
drei Monate, in denen der Bund zur Zahlung verpflichtet ist – gemeint
Sozialhilfe an Auslandschweizer 2013/18
BVGE / ATAF / DTAF 231
sind. Es kann auch keine Absicht des Gesetzgebers hergeleitet werden,
dass die Rückvergütung durch den Bund sämtliche innerhalb der drei-
monatigen Frist fälligen und daher vom Kanton übernommenen
Verbindlichkeiten der unterstützungsbedürftigen Person betreffe, unab-
hängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme der entsprechenden Lei-
stung (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.2.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C‒2175/2009 vom 6. Januar 2012 E. 6.3).
4.5 Bei einer systematischen Betrachtungsweise ist der Sinn einer
Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und den
systematischen Zusammenhang zu bestimmen.
4.5.1 Die Unterstützung Bedürftiger obliegt gemäss Art. 115 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) grundsätzlich dem Wohnkanton; der Bund regelt die
Ausnahmen und Zuständigkeiten. Art. 3 Abs. 1 BSDA ist mithin eine
Ausnahmebestimmung, welche den Grundsatz der kantonalen Zuständig-
keit bei heimkehrenden Auslandschweizern durch Statuierung einer be-
fristeten Rückvergütungspflicht des Bundes mildert (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C‒2175/2009 vom 6. Januar 2012 E. 6.5).
4.5.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 27 Abs. 1 VSDA,
der – in Verdeutlichung von Art. 3 Abs. 1 BSDA – festhält, dass der Bund
dem Aufenthaltskanton die Kosten für die Sozialhilfe nach Art. 3 BSDA
ab dem Tag der Einreise vergütet. Zudem wird auf die Erläuterungen des
Bundesamtes vom Dezember 2009 zu Art. 27 Abs. 1 VSDA verwiesen,
wo Folgendes festgehalten ist: « Dem Aufenthaltskanton werden die
Sozialhilfekosten für Heimkehrende vergütet, die ihm in den ersten drei
Monaten entstanden sind (…) ». Wenn der Beschwerdeführer daraus
ableitet, dass der Bund folglich die Mietkaution als im relevanten
Zeitraum entstandene Leistung vergüten müsse, sieht er jedoch darüber
hinweg, dass in Art. 27 Abs. 1 VSDA und den entsprechenden Er-
läuterungen dazu – anders als in der Botschaft zum ASFG – nur noch von
Kosten und nicht von Verpflichtungen die Rede ist. Wie dargetan hat die
Gemeinde im Zeitraum, in dem der Bund entschädigungspflichtig ist, für
die unterstützte Person zwar eine Sicherheit geleistet, was allenfalls
später Kostenfolgen haben könnte; indessen sind ihr im relevanten Zeit-
punkt noch keine Kosten angefallen (vgl. E. 4.3.1). Eine bestimmte
Praxis zur Rückvergütung übernommener Mietkautionen ergibt sich so-
mit weder aufgrund der Verordnung noch aufgrund der zugehörigen
Erläuterungen.
2013/18 Sozialhilfe an Auslandschweizer
232 BVGE / ATAF / DTAF
4.5.3 Der Beschwerdeführer plädiert sodann für ein Vorgehen analog
den Regeln des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR
851.1). Sowohl das BSDA als auch das ZUG sind Gesetze, die im
Bereich der Sozialhilfe die Zuständigkeit regeln. Während das BSDA die
Zuständigkeit des Bundes in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der
Kantone umschreibt, hat das ZUG die Zuständigkeit zwischen den
Kantonen zum Gegenstand. Bei der Auslegung des BSDA ist demnach
auch das ZUG zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 138 V 445 E. 6.3.1 f.).
Hinsichtlich der Ersatzpflicht betreffend übernommene Mietkautionen
enthält dieses keine ausdrückliche Regelung. Der Beschwerdeführer ver-
weist darauf, dass gemäss Bericht der Kommission ZUG/Rechtsfragen
der SKOS vom April 2004 (nachfolgend: Bericht ZUG) bei einem Um-
zug für die Mietkaution auf die Fälligkeit der Zahlung abgestellt werde,
weil es entscheidend sei, dass diese noch während der Wohnsitzdauer am
alten Ort übernommen werde. Das ZUG schliesse « eine solche, durch-
aus vernünftige Regelung » nicht aus (Bericht ZUG S. 13). In Bezug auf
die Zahlungspflicht der Wegzugsgemeinde leuchtet ein, dass die Hilfe-
leistung rechtzeitig zu erfolgen hat und die Kaution nötigenfalls sofort zu
übernehmen ist. Im Verhältnis zwischen der Sozialhilfebehörde und der
unterstützten Person spielt die Fälligkeit eine entscheidende Rolle.
Anders verhält es sich jedoch bei der Frage der Rückerstattung, wo keine
vergleichbare Dringlichkeit besteht (vgl. auch BGE 138 V 445 E. 6.4.2).
In Bezug auf die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons halten die
Art. 15 ff. ZUG fest, dass dieser gegenüber dem Aufenthalts- bezie-
hungsweise Wohnkanton (Letzterer auf zwei Jahre befristet) für die
Kosten der Unterstützung aufzukommen hat. Mit der Frage, ob darunter
auch die Übernahme von Mietkautionen (Leistung einer Sicherheit) fällt,
hat sich die Kommission ZUG/Rechtsfragen indes soweit ersichtlich
nicht befasst. Der Beschwerdeführer weist denn auch lediglich auf eine
« geübte Praxis » hin. Demnach obliege die Kontrolle der Kaution der
Wegzugsgemeinde, welche die Kaution auf ihren Namen gesichert habe.
Dem Heimatkanton, dem die Kosten im Rahmen von Art. 15 ff. ZUG
weiterverrechnet worden seien, werde die Kaution in dem Umfang gut-
geschrieben, wie diese nicht zur Deckung von Ansprüchen des Ver-
mieters verwendet werden müsse. Es bestehe kein Grund, den Bund
besser als einen ersatzpflichtigen Heimatkanton zu behandeln. Es stellt
sich jedoch die Frage, ob der Heimatkanton gemäss ZUG überhaupt
ersatzpflichtig ist. Die Art. 15 f. ZUG sprechen von Kosten der Unter-
stützung, und Art. 3 Abs. 1 ZUG definiert den Begriff der Unterstütz-
ungen als « (…) Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die
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BVGE / ATAF / DTAF 233
nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den
Bedürfnissen bemessen werden ». Die Unterstützung ist « eine Leistung
an einen Bedürftigen (…). Sie muss für den Lebensunterhalt bestimmt
und hiefür verwendbar sein. Keine Unterstützung ist daher der
Verwaltungsaufwand des unterstützenden Gemeinwesens (…) » (vgl.
WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 73). Die
Übernahme einer Mietkaution durch Eröffnung eines auf das Gemein-
wesen lautenden Kautionskontos ist indes letztlich keine Leistung an den
Bedürftigen. Es erscheint deshalb als fraglich, ob der Heimatkanton in
solchen Fällen gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 f. ZUG
rückerstattungspflichtig ist (vgl. betreffend Schuldübernahmen THOMET,
a.a.O., Rz. 76; Bericht ZUG S. 18). Diese Frage kann vorliegend jedoch
offenbleiben. Wesentlich und festzuhalten ist indes, dass sich aus dem
ZUG keine eindeutige Antwort auf die sich stellende Frage der Weiter-
verrechenbarkeit von für die unterstützte Person eingegangenen Sicher-
heitsleistungen herleiten lässt (vgl. in diesem Sinne allgemein in Bezug
auf Kosten länger dauernder Leistungen BGE 138 V 445 E. 6.3.4).
4.6 Da die erwähnten Auslegungsmethoden zu keinem eindeutigen
Ergebnis führen, kommt dem Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 BSDA
entscheidende Bedeutung zu.
4.6.1 Art. 3 BSDA normiert keine Zuständigkeit, sondern lediglich
eine auf « längstens drei Monate » zeitlich beschränkte Kostenersatz-
pflicht des Bundes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 201; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C‒2175/2009 vom 6. Januar 2012 E. 6.4). Mit der
Rückvergütungsregelung wird der Kanton bei der Aufnahme rückkehren-
der Auslandschweizer finanziell unterstützt. Die Norm bezweckt wie
dargetan einerseits ein Entgegenkommen gegenüber den Kantonen,
andererseits soll sie bei der Rückkehr einen reibungslosen Übergang der
Sozialhilfe auf die zuständigen Sozialhilfeorgane in der Schweiz ermög-
lichen (vgl. E. 4.4).
4.6.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Wohnsitz-
nahme würde verhindert, « wenn der Bund nicht auch die Kosten des
Mietzinsdepots übernehmen müsste » (…). Diese Behauptung geht fehl.
Zuständig für die Sozialhilfe ist grundsätzlich der Wohnkanton (Art. 115
BV) respektive gemäss innerkantonaler Aufgabenteilung die Gemeinde
am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz
und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort (§ 6 Abs. 1 SPG). Art. 3
BSDA statuiert lediglich – im Sinne einer Ausnahme – eine Rückver-
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234 BVGE / ATAF / DTAF
gütungspflicht des Bundes. Eine Wohnsitznahme wäre vorliegend dann
verhindert worden, wenn die unterstützungspflichtige Gemeinde die
Übernahme der vom Vermieter verlangten Sicherheitsleistung verweigert
hätte. Die Rückerstattung durch den Bund ist diesem Vorgang nach-
gelagert. Wie dargetan spielt die Frage der Fälligkeit im Verhältnis
zwischen der leistungspflichtigen Sozialhilfebehörde und der unterstütz-
ten Person eine entscheidende Rolle; anders ist dies bei der Rücker-
stattung, wo keine vergleichbare Dringlichkeit besteht (vgl. E. 4.5.3).
4.6.3 Das Bundesgericht hat jüngst Art. 3 Abs. 1 ASFG (heute Art. 3
Abs. 1 BSDA) so interpretiert, dass der Bund nur jene Mietzinse pro rata
temporis zu vergüten hat, welche die ersten drei Monate nach der
Rückkehr des Auslandschweizers betreffen, und festgehalten: « Eine
formelle Betrachtungsweise mit der Anknüpfung an das Datum der
Zahlung hat nämlich unter Umständen zur Folge, dass der Bund Rück-
vergütungen leisten muss für Zahlungen, welche den Sozialhilfebedarf
für einen weit grösseren Zeitraum abdecken. Mit Blick auf Mieten würde
dies konkret bedeuten, dass bei einer Einreise der bedürftigen Person in
die Schweiz im Laufe der ersten Woche eines Monats der Bund
Wohnkosten für jeweils praktisch vier Monate übernehmen müsste. Dies
kann jedoch nicht Sinn und Zweck der zur Diskussion stehenden Norm
sein, welche die Kostenvergütung des Bundes ausdrücklich auf
‹ längstens › drei Monate beschränkt. Zudem würde damit ohne hin-
reichend klare gesetzliche Grundlage und ohne sachlich zwingenden
Grund eine systemfremde Ausdehnung der finanziellen Verantwortung
des Bundes in den Bereich der grundsätzlich den Kantonen überlassenen
Sozialhilfe einhergehen. Eine materielle Betrachtungsweise, welche auf
die Kosten für effektive Sozialhilfeleistungen der ersten drei Monate
abstellt, steht demgegenüber mit Sinn und Zweck der interessierenden
Bestimmung im Einklang » (BGE 138 V 445 E. 6.4.2). Diese grund-
sätzlichen Überlegungen treffen im Kontext der Übernahme von Miet-
kautionen ebenfalls zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, käme im
vorliegenden Fall hinzu, dass der Bund eine Sicherheitsleistung für
eventuelle künftige Schäden oder Kosten übernehmen würde, für welche
der Gemeinde im ersatzpflichtigen Dreimonatszeitraum noch keine
Kosten angefallen sind. Eine Auslegung, welche in diesem Umfang eine
Ausweitung der Kostenersatzpflicht nach sich ziehen würde, lässt sich
nicht mit dem Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung des Art. 3
BSDA vereinbaren.
Sozialhilfe an Auslandschweizer 2013/18
BVGE / ATAF / DTAF 235
4.7 Zusammenfassend ist Art. 3 Abs. 1 BSDA so zu interpretieren,
dass der Bund die Übernahme von Mietkautionen (Leistung einer
Sicherheit) nicht zu vergüten hat. Der Bund muss nur effektiv während
der Dreimonatsfrist entstandene, substanziierte Kosten vergüten. Wie die
Vorinstanz darlegt, können die Kantone diese auch nachträglich geltend
machen.
4.8 Ob anders zu entscheiden wäre, wenn ein Gemeinwesen die
Kosten für ein Mieterkautionskonto gemäss Art. 257e OR erstattet hätte,
anstatt die Sicherheitsleistung selber zu erbringen, braucht vorliegend
nicht entschieden zu werden. Der Vollständigkeit halber ist indes
anzumerken, dass das Ergebnis einerseits wohl weniger eindeutig aus-
fiele, zumal die Gemeinde in diesem Fall im relevanten Zeitraum tatsäch-
lich Kosten gehabt hätte. Andererseits wäre aber die Zulässigkeit eines
solchen Vorgehens gemäss den Bestimmungen des Aufenthaltskantons
(vgl. Art. 3 Abs. 1 BSDA) erst zu prüfen. Sodann wäre eine formelle
Betrachtungsweise wiederum zu vermeiden (vgl. BGE 138 V 445
E. 6.4.2) und zu beachten, dass auch eine « gewöhnliche » Mietkaution
gemäss Art. 257e OR dazu dient, künftige Forderungen des Vermieters
sicherzustellen. Zudem würde die Gleichbehandlung der Kantone gegen
eine Vergütung der Kosten für Mietkautionen gemäss Art. 257e OR
sprechen.