2013/2 Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. X. gegen Bundesamt für Migration
E‒2560/2011 vom 15. März 2013
Wegweisung. Lageanalyse Türkei. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
Art. 83 Abs. 4 AuG.
Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei; Neube-
urteilung der Sicherheitslage. In den Provinzen Hakkari und
Sirnak herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt.
Renvoi. Analyse de la situation en Turquie. Exigibilité de l'exécution
du renvoi.
Art. 83 al. 4 LEtr.
Situation dans les provinces du sud-est de la Turquie; rééva-
luation des conditions de sécurité. Les provinces de Hakkari et de
Sirnak se trouvent dans une situation de violence généralisée.
Allontanamento. Analisi della situazione in Turchia. Esigibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento.
Art. 83 cpv. 4 LStr.
Situazione nelle province del sud-est della Turchia; nuova
valutazione delle condizioni di sicurezza. Le province di Hakkari
e Sirnak si trovano in una situazione di violenza generalizzata.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Adiyaman, stellte am
7. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
6. April 2011 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch
unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten politi-
schen Verfolgung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 4. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Bestimmung von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
9.2
9.2.1 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie, stammt aus
Akdurak Köyü und hat gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise in
einer Studentenwohnung in Besni gelebt; beide Orte liegen in der
Provinz Adiyaman im Südosten der Türkei. Während des erstinstanz-
lichen Asylverfahrens wurden verschiedene Berichte von Menschen-
rechtsorganisationen zur Situation im Osten der Türkei zu den Akten
gereicht (...) und es wurde wiederholt auf die schwierigen Verhältnisse,
insbesondere auch die Sicherheitslage in seiner Heimatregion, hinge-
wiesen.
9.2.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass im Osten der
Türkei in letzter Zeit eine deutliche Zunahme gewaltsamer Zwischenfälle
zu registrieren war. Es nimmt deshalb im vorliegenden Verfahren eine
Analyse der Sicherheitslage in diesem Landesteil vor. Diese Neubeurtei-
lung basiert – neben den dem Gericht zur Verfügung stehenden Artikeln
der schweizerischen, türkischen und internationalen Tagesmedien –
insbesondere auf den folgenden Lagebeschreibungen und Berichten:
- Amnesty International, Annual Report 2012: Turkey (http://www.
/en/region/turkey/report-2012 [besucht am 19.12.2012]);
- Human Rights Watch, World Report 2012: Turkey (http://www.
/world-report-2012/world-report-2012-turkey [besucht am
19.12.2012]);
- İnsan Hakları Derneği (IHD; Türkischer Menschenrechtsverein),
Human Rights, the Kurdish Issue and Turkey, 1.11.2009 (http://
/english/index.php?option=com_content&view=
article&id=675:human [besucht am 19.12.2012]);
- International Crisis Group (ICG), Turkey: The PKK and a Kurdish
Settlement, 11.9.2012;
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- Kurdish Human Rights Project (KHRP), The Impact of Cross
Border Military Operations into Kurdistan, Iraq: An Update (http://
/khrpnews/human-rights-documents/briefing-papers/
doc_download/270-the-impact-of-cross-border-military-operations-
intokurdistan-iraq-an-update.html [besucht am 19.12.2012]);
- Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Im Teufelskreis der Gewalt – viele
Todesopfer im Kampf der Türkei gegen die PKK, 12.9.2012;
- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Die aktuelle Situa-
tion der Kurden, 20.12.2010;
- Spiegel-Online, Türkei: Viele Tote bei Gefechten zwischen Militär
und PKK, 5.8.2012
(
viele-tote-bei-gefechten-zwischen-militaer-und-pkk-a-848329.html
[besucht am 19.12.2012]);
- Spiegel-Online, Konflikt in der Türkei: Kurden fürchten neuen
Bürgerkrieg, 3.10.2011
(
konflikt-in-der-tuerkei-kurden-fuerchten-neuen-buergerkrieg-a-
789349.html [besucht am 19.12.2012]);
- U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices for 2011: Turkey.
9.3
9.3.1 Die Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans,
PKK) wurde im Jahr 1978 als Reaktion auf die Unterdrückung der
kurdischen Identität durch den türkischen Staat gegründet. Ab 1984
kämpfte sie gewaltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später,
nach Aufgabe dieses Ziels, für die kulturellen Rechte der Kurden. Der
bewaffnete Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Armee
forderte bisher rund 40 000 Todesopfer, darunter viele Zivilisten. Am
16. Februar 1998 nahm der türkische Geheimdienst den Führer der PKK,
Abdullah Öcalan, in Kenia gefangen und brachte ihn in die Türkei.
Daraufhin erklärte die PKK einen einseitigen Waffenstillstand. Ungefähr
5 000 PKK-Kämpfer zogen sich in der Folge in den Nordirak zurück; die
Zahl der bewaffneten Zusammenstösse nahm stark ab.
9.3.2 Ab 2004, nach Aufhebung der Waffenruhe durch die PKK,
nahmen Anschläge und punktuelle Auseinandersetzungen zwischen den
staatlichen Sicherheitsorganen und den bewaffneten Einheiten der PKK,
auch Hêzên Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG) genannt,
wieder zu.
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9.3.3 Obwohl die PKK 2006 erneut einen einseitigen Waffenstillstand
verkündete, wurden weiterhin Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie
Attentate in grossen Städten und gegen touristische Ziele in der Türkei
verübt, was die Situation bis 2007 weiter verschärfte. Die türkische
Armee erhielt vom Parlament eine Vollmacht für grenzüberschreitende
Militäraktionen in den Nordirak. In der Türkei konzentrierten sich die
Kämpfe mit der PKK in der Folge auf die Grenzprovinzen Sirnak,
Hakkari und Van sowie auf schwer zugängliche Berggebiete der
Provinzen Bingöl, Tunceli und Diyarbakir; in diesen Gebieten fanden im
Verlauf des Jahres 2008 grössere Militäraktionen statt. Ende Februar
2008 marschierte die türkische Armee für kurze Zeit mit rund 10 000
Soldaten in den Nordirak ein, mit dem (nicht erreichten) Ziel, der PKK
einen Rückzug in diese Region zu verunmöglichen.
9.3.4 Im März 2009 rief die PKK einen neuen Waffenstillstand aus,
worauf sich die Sicherheitslage wieder etwas beruhigte. Trotzdem kam es
im Grenzgebiet zum Irak weiterhin zu Auseinandersetzungen, insbeson-
dere Angriffen der türkischen Artillerie und Luftwaffe auf PKK-Stel-
lungen im Nordteil des Iraks.
9.3.5 Im Mai 2010 kündigte die Türkei die Schaffung von befristeten
Sicherheitszonen entlang der Grenze zum Iran und zum Irak an, nachdem
in dieser Region grössere Zwischenfälle zwischen Armee und Separa-
tisten zu verzeichnen gewesen waren. Im Frühsommer 2010 widerrief die
PKK die einseitig verkündete Waffenruhe, was einen erneuten Anstieg
der Konflikte zwischen der PKK und der Armee nach sich zog. Ende
August 2010 verkündete die PKK wiederum eine bis zu den Parlaments-
wahlen im Juni 2011 befristete Waffenruhe, an die sich allerdings zahl-
reiche Untergruppen der kurdischen Guerilla nicht hielten.
9.3.6 Im März 2011 beendete die PKK ihren Waffenstillstand vor-
zeitig. Im August 2011 verübten kurdische Rebellen im Grenzgebiet der
Provinz Hakkari einen Anschlag auf einen Konvoi der türkischen Armee,
wobei zwölf Soldaten getötet wurden. Die Attacke löste erneut einen
Grossangriff der Armee auf vermutete Stellungen der PKK im Nordirak
aus. Auch im September 2011 kam es – in der Provinz Tunceli und im
Grenzgebiet zum Irak – zu Zusammenstössen zwischen der PKK und
türkischen Soldaten respektive Polizisten.
9.4 Die schweizerischen Asylbehörden trugen der Sicherheitslage
während der Bürgerkriegszeit Rechnung, indem der Vollzug von Weg-
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weisungen abgewiesener Asylsuchender in gewisse Provinzen Ost-
anatoliens als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 2 S. 17 f. mit weiteren Hinweisen);
diese Beurteilung wurde in regelmässigen Abständen den Veränderungen
der Sicherheitslage angepasst (vgl. etwa EMARK 1997 Nr. 2 S. 13 ff.,
EMARK 1999 Nr. 9 S. 57 ff., EMARK 2000 Nr. 13 S. 99 ff.).
Nachdem die türkische Regierung den Ausnahmezustand in den
Ostprovinzen sukzessiv aufgehoben hatte – zuletzt Ende November 2002
für die Provinzen Diyarbakir und Sirnak –, kehrte die (damalige)
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) nach einer einlässlichen
Analyse der Sicherheitslage im Verlauf des Jahres 2003 von ihrer Praxis
der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für bestimmte
Provinzen ab (vgl. EMARK 2004 Nr. 8 S. 54 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis mit Aufnahme seiner
Tätigkeit im Januar 2007 übernommen, wobei die Situation namentlich
in den Südostprovinzen der Türkei aufmerksam weiter beobachtet wurde.
9.5
9.5.1 Nach mehreren bewaffneten Angriffen der PKK auf Militärein-
richtungen eskalierten die Kämpfe zwischen der kurdischen Guerilla und
der türkischen Armee ab Frühling 2012 in gewissen Gebieten. Verschie-
dene Medien berichten seither für gewisse Landstriche Südostanatoliens
von kriegsähnlichen Zuständen. Gemäss einer Statistik der türkischen
Streitkräfte soll die Armee dort zwischen Februar und August dieses
Jahres « fast 1 000 ‹ Militäroperationen › » gegen die PKK ausgeführt
haben, wobei mehr als 300 PKK-Kämpfer getötet worden sein sollen
(vgl. hierzu: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Der kurdische Krieg der
Türkei, 11.9.2012; kurdische-krieg-der-tuerkei-11886351.html > [besucht am 19.12.2012]).
Der Generalstab in Ankara ist innenpolitisch unter Druck, weil der
Blutzoll auf Seiten der Armee ebenfalls hoch ist, was auch mit schlecht
gesicherten Aussenposten der Armee im irakisch-türkischen Grenzgebiet
und mit schlecht ausgebildeten respektive ausgerüsteten Einheiten in
Verbindung gebracht wird.
9.5.2 Die Armee war offenkundig darum bemüht, Leib und Leben der
Zivilbevölkerung zu schonen, so dass – abgesehen von einem Luftangriff
auf Schmuggler, der in der Provinz Sirnak Ende Dezember 2011 35
Todesopfer forderte – in letzter Zeit auffallend wenige zivile Todesopfer
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nach Armeeaktionen zu beklagen waren. Die Zivilbevölkerung leidet
trotzdem unter der schlechten Sicherheitslage: Siedlungen und Weiler
wurden evakuiert, Wälder und Weinberge gingen in Flammen auf;
Letzteres auch, weil die Armee beim Kampf gegen die Guerilla im un-
wegsamen, gebirgigen Gelände oftmals Artillerie und Luftwaffe einsetzt.
Die PKK hat ihren Kampf im Südosten der Türkei auch auf zivile Ziele
ausgedehnt: Schulen werden angezündet, Lehrer und Schüler entführt
und Infrastrukturprojekte gestört, beispielsweise durch Angriffe auf
Baustellen oder durch Zerstörung der Fahrzeuge, die Baumaterial oder
Nahrungsmittel dorthin transportieren.
9.5.3 Die Sicherheitslage präsentiert sich in gewissen Gebieten Ost-
anatoliens markant schlechter als in den letzten Jahren:
9.5.3.1 Gemäss einer Aufrechnung des Menschenrechtsvereins IHD
sind während der ersten neun Monate des Jahres 2012 200 Angehörige
der Sicherheitskräfte in Gefechten gefallen, 385 sind verletzt worden; für
die PKK werden 193 Tote und 9 Verletzte angegeben. In dieser Zeit sol-
len 35 Zivilisten ums Leben gekommen und 165 verletzt worden sein. In
der Berichtsperiode habe die PKK 104 Personen entführt; zudem sollen
12 Dörfer evakuiert und zerstört worden sein (vgl. Firat News Agency,
IHD: 26939 rights violations in first nine months; com/index.php?rupel=article&nuceID=5325 > [besucht am 19.12.2012]).
9.5.3.2 Die International Crisis Group spricht in ihrem Bericht vom
11. September 2012 von 711 Todesopfern in den letzten 14 Monaten,
konkret von 222 gefallenen Angehörigen der Sicherheitskräfte, 405
PKK-Kämpfern und 84 Zivilisten. Diese Zahlen seien im Vergleich zu
den Opferzahlen der Jahre 2000 bis 2004 deutlich höher (vgl. ICG,
a.a.O., S. 1 ff.).
9.5.3.3 Eine Analyse der gewaltsamen Zwischenfälle im Osten der
Türkei mit PKK-Beteiligung durch den wissenschaftlichen Dienst
Länderanalysen des Bundesverwaltungsgerichts ergab folgendes Bild:
Die Auswertung einer türkischen und einer kurdischen Zeitung (Today's
Zaman, der türkischen Regierungspartei nahestehend [vgl. >] respektive Firat News Agency mit Sitz in den
Niederlanden, die von verschiedenen Beobachtern als « PKK-nahe »
bezeichnet wird [vgl. ]), ergab zunächst
die erwarteten Unterschiede bei der Beschreibung der Zwischenfälle und
der dadurch verursachten Opfer. Die beiden Quellen nennen indessen
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übereinstimmend häufig zwei Provinzen, die weit überdurchschnittlich
von gewaltsamen Zwischenfällen im PKK-Kontext betroffen waren,
nämlich die beiden Grenzprovinzen zum Irak Sirnak und Hakkari. In der
Berichtszeit Juni bis Oktober 2012 wird für Sirnak von 15 (Today's
Zaman) respektive 14 (Firat News) Zwischenfällen mit 25 beziehungs-
weise 66 Todesopfern berichtet; für Hakkari berichten die beiden Medien
in diesem Zeitraum von 63 beziehungsweise 48 Ereignissen, die 344 be-
ziehungsweise 364 Todesopfer gefordert haben sollen.
Diese örtliche Häufung überrascht insofern nicht, als diese beiden ge-
birgigen Provinzen – als Aufmarschgebiet der türkischen Armee für die
Angriffe auf PKK-Stellungen im südlich angrenzenden Nordirak – seit
vielen Jahren als hoch militarisierte Zone gelten.
9.6
9.6.1 Unter Würdigung aller Umstände muss der Vollzug von Weg-
weisungen abgewiesener Asylsuchender in die beiden Provinzen Hakkari
und Sirnak heute (wieder) als generell unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG qualifiziert werden.
Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die aus
Hakkari oder Sirnak stammen, in Zukunft die Existenz einer individuell
zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen sein wird
(für die massgebenden Prüfkriterien vgl. weiterhin EMARK 1996 Nr. 2
E. 6.b S. 13 ff.).
9.6.2 In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, die in
letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist
die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen
klar nicht erreicht. Diese Feststellung gilt auch für die Grenzprovinzen zu
Syrien (neben Sirnak: Mardin, Sanliurfa, Gaziantep, Kilis und Hatay), in
denen nach der Aufnahme einer grossen Zahl syrischer Bürgerkriegs-
flüchtlinge in letzter Zeit teilweise Spannungen und vereinzelte gewalt-
same Zwischenfälle zu registrieren waren (vgl. SFH, Türkei: Syrische
Flüchtlinge, 13.12.2012, S. 5 ff.). Die Entwicklung in dieser Region
bleibt aber ebenfalls sorgfältig zu beobachten.
9.7 Der Beschwerdeführer stammt, wie bereits erwähnt, aus der
Provinz Adiyaman. Dort leben seine Eltern und ein Bruder; zwei
Schwestern haben ihren Wohnsitz in der Nachbarprovinz Gaziantep.
Zwei Schwestern halten sich in Deutschland und ein Bruder – mit
deutscher Staatsangehörigkeit – in der Schweiz auf (…). Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens anfänglich bei
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einer Heimkehr mit Hilfe und Unterstützung seitens dieser Angehörigen
rechnen kann.
Sodann hat er gemäss seinen Aussagen nach der Grundschule im Jahr
2009 die Zulassungsprüfung für ein zweijähriges Studium erlangt und es
dürfte ihm möglich sein, sich diesbezüglich erneut um eine Immatrikula-
tion an einer Universität in der Türkei zu bemühen. Der Beschwerde-
führer ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen; er macht keine ge-
sundheitlichen Einschränkungen geltend. Bei dieser Aktenlage ist nicht
davon auszugehen, er würde nach einer Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Lage geraten.
Somit erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der Lage in seiner Heimat-
region wie auch in individueller Hinsicht – als zumutbar.