Asyl. Flüchtlingseigenschaft 2013/21
BVGE / ATAF / DTAF 255
21
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E‒1979/2008 vom 31. Mai 2013
Verfahren zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schutzwür-
diges Interesse an der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft
nach deren derivativem Erwerb. Kollektivverfolgung von nichtara-
bischen Ethnien in Darfur. Grundsatzurteil.
Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 48 Abs. 1 Bst. c, Art. 54 und Art. 58 VwVG.
Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 AsylG. Art. 5 und Art. 37 AsylV 1.
1. Ein Interesse ist schutzwürdig, wenn es praktisch und aktuell ist
(E. 3.1). Beschwerdeführende Personen, denen im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt und Asyl gewährt wird, besitzen dessen ungeachtet ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer originären
Flüchtlingseigenschaft (Präzisierung der Rechtsprechung)
(E. 3.2 und 3.3).
2. Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien in Darfur. Lage-
analyse (E. 9). Seit 2003 ist das ursprüngliche Schema der von
der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed)
versus nichtarabische Gruppen einer Fragmentierung der Kon-
fliktparteien gewichen (E. 9.3.1‒9.3.3). Die Existenz von gezielt
gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) ge-
richteten Massnahmen wird zum jetzigen Zeitpunkt verneint
(E. 9.3.4).
Procédure de reconnaissance de la qualité de réfugié. Intérêt digne
de protection à un examen de la qualité de réfugié originaire après
obtention de la qualité de réfugié à titre dérivé. Persécution collective
d'ethnies non arabes au Darfour. Arrêt de principe.
Art. 5 al. 3 Cst. Art. 48 al. 1 let. c, art. 54 et art. 58 PA. Art. 3 al. 1 et
2 et art. 51 LAsi. Art. 5 et art. 37 OA 1.
1. Un intérêt est digne de protection lorsqu'il est pratique et actuel
(consid. 3.1). Un recourant a un intérêt digne de protection à ce
que sa qualité de réfugié originaire soit constatée, même si la
qualité de réfugié à titre dérivé lui a été reconnue au cours de la
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procédure de recours et l'asile accordé (précision de la juris-
prudence) (consid. 3.2 et 3.3).
2. Persécution collective d'ethnies non arabes au Darfour. Analyse
de la situation (consid. 9). Depuis 2003, le schéma initial, oppo-
sant les milices arabes (Janjawid), soutenues par le gouverne-
ment, à des groupes non arabes, a fait place à une fragmentation
des parties au conflit (consid. 9.3.1‒9.3.3). A l'heure actuelle, on
ne constate pas d'actions dirigées spécifiquement contre une
collectivité déterminée (groupes non arabes) (consid. 9.3.4).
Procedura per il riconoscimento della qualità di rifugiato. Interesse
degno di protezione alla determinazione della qualità di rifugiato a
titolo originario quando tale qualità è già stata acquisita a titolo
derivato. Persecuzione collettiva di etnie non arabe nel Darfur.
Sentenza di principio.
Art. 5 cpv. 3 Cost. Art. 48 cpv. 1 lett. c, art. 54 e art. 58 PA. Art. 3
cpv. 1 e 2 e art. 51 LAsi. Art. 5 e art. 37 OAsi 1.
1. L'interesse è degno di protezione, se è pratico e attuale
(consid. 3.1). Il ricorrente che durante la procedura di ricorso si è
visto riconoscere la qualità di rifugiato a titolo derivato ed ha
ottenuto l'asilo, ha comunque un interesse degno di protezione
alla constatazione della qualità di rifugiato a titolo originario
(precisazione della giurisprudenza) (consid. 3.2 e 3.3).
2. Persecuzione collettiva di etnie non arabe nel Darfur. Analisi
della situazione (consid. 9). Dal 2003, il conflitto che inizialmente
vedeva opposte milizie arabe (Janjawid), appoggiate dal governo,
e gruppi etnici non arabi, ha visto una frammentazione delle
parti in causa (consid. 9.3.1‒9.3.3). Al momento attuale non si
constata l'esistenza di provvedimenti diretti specificatamente
contro un gruppo determinato (gruppi etnici non arabi)
(consid. 9.3.4).
Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Fur mit letztem Wohnsitz in Darfur – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge Anfang 2004 und reiste am 2. September 2007
in die Schweiz ein, wo er am 3. September 2007 ein Asylgesuch stellte.
Als Grund für die Ausreise aus seinem Heimatland nannte der Beschwer-
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deführer im Wesentlichen die Unruhen in Darfur, welche im Februar
2003 ausgebrochen seien und ihn auch persönlich getroffen hätten. Zu-
dem hätten die Menschen in dieser Region in konstanter Angst vor
Angriffen der Janjaweed sowie Bombardierungen gelebt, denen sie sich
durch Flucht in die Berge versucht hätten zu entziehen. Vor diesem
Hintergrund habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 – eröffnet am 25. Februar 2008 –
lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und deren Vollzug an. Seinen abweisenden Entscheid
begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Betroffenheit des
Beschwerdeführers von bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen asyl-
relevanten Nachteil darstelle und angesichts der restriktiven Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von
nichtarabischen Ethnien in Darfur auszugehen sei.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2008
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Gewährung von Asyl und das Absehen vom Wegweisungs-
vollzug. Zur Begründung führte er aus, seine persönliche « Leidens-
geschichte » sei von der Vorinstanz in ungenügender Weise betreffend
ihre Asylrelevanz gewürdigt worden, da sich die angefochtene BFM-Ver-
fügung lediglich darauf beschränke zu begründen, weshalb im Fall des
Beschwerdeführers keine Kollektivverfolgung vorliege.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei dahingehend zu interpretieren, dass nach wie vor nicht von einer
Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien in Darfur auszugehen sei.
In der Replik vom 6. Juni 2008 weist der Beschwerdeführer erneut
darauf hin, dass er keine Kollektivverfolgung geltend mache, sondern
seine Flüchtlingsmotive individuell begründe.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer dem
Gericht unter anderem mit, dass am (…) seine Tochter in der Schweiz
zur Welt gekommen sei. Der Kindsmutter – seine Lebensgefährtin –
sowie der gemeinsamen Tochter sei mit Entscheid vom 20. Juni 2008
Asyl gewährt worden. Er wohne mit ihnen zusammen und habe eine in-
nige Beziehung zu seiner Tochter, weshalb sich der Wegweisungsvollzug
als nicht zumutbar erweise.
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Mit Verfügung vom 4. März 2010 hob die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 20. Februar 2008 wiedererwägungsweise auf und stellte gleichzeitig
fest, die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle, dass er aber als
Lebensgefährte beziehungsweise Vater von anerkannten Flüchtlingen ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl
gewährt werde.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die Beschwerde vom 26. März 2008 angesichts der BFM-
Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Asyl und Wegweisung gegen-
standslos geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich
zu einem möglichen Beschwerderückzug (Begehren betreffend originäre
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG) zu äussern.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 26. März 2010 liess der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass er an der
Beschwerde betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft festhalte.
Aus den Erwägungen:
3. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehm-
lassung mit Verfügung vom 4. März 2010 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Dazu ist
zu bemerken, dass zu diesem Zeitpunkt die Frage der originären
Flüchtlingseigenschaft noch nicht rechtskräftig entschieden war, war
doch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht noch hängig (vgl. Art. 54 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Diese ist in-
dessen stets im Sinne von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, bevor Art. 51 AsylG – also die
derivative Flüchtlingseigenschaft und das (Familien-)Asyl – zur Anwen-
dung kommt. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer noch beschwerdelegitimiert ist, das heisst insbesondere,
ob er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner originären
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG vorzu-
weisen vermag, obwohl ihm mit Verfügung vom 4. März 2010 derivativ
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde.
3.1 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist ein Interesse grund-
sätzlich nur schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt aktuell und prak-
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tisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige
Nachteil noch besteht (und insofern im Rahmen eines Urteils behoben
werden könnte) (vgl. SAID HUBER/VERA MARANTELLI-SONANINI, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 48 S. 952 m.H. in der Fn. 46 auf insbes. BGE 131 II 81 und weitere
Entscheide). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige
Behörde oder das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische
Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (vgl. MARION
SPORI, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen
Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], in: Aktuelle Juristische Praxis
[AJP] 2/2008, S. 148). In der Rechtsprechung wird indes auf dieses
Erfordernis verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer
Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hin-
reichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richter-
liche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (vgl. HUBER/
MARANTELLI-SONANINI, a.a.O., S. 953). Die nachträgliche Überprüfung
einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei zu beschrän-
ken auf diejenigen streitigen Grundsatzfragen, welche sich in Zukunft
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut stellen könnten, unter Ausser-
achtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles. Der
Klärungsbedarf bestimmt sich aufgrund der individuellen, potenziell
wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers (vgl. BGE 131 II 670
E. 1.2). Die vom Bundesgericht dazu entwickelte Praxis sei vielschichtig,
aber nicht immer hinreichend bestimmt und voraussehbar (vgl. HUBER/
MARANTELLI-SONANINI, a.a.O., S. 953). Die beiden Autoren fordern des-
halb, dass – im Lichte der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie der
Verfahrensrechte und -garantien der EMRK – eine Beschwerde immer zu
behandeln ist, wenn die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Hoheits-
aktes in keinem anderen Verfahren mit diesbezüglich mindestens gleich-
wertigem Rechtsschutzstandard beurteilt werden kann (m.H.a. SPORI,
a.a.O., S. 152). Praxisgemäss wird das Rechtsschutzinteresse immer dann
verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden
oder sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung (Motive) einer
angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine (den Beschwerdeführer
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begünstigende/entlastende) Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl.
HUBER/MARANTELLI-SONANINI, a.a.O., S. 953).
3.2 Die asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts
haben das jeweilige schutzwürdige Rechtsschutzinteresse der beschwer-
deführenden Person die Beurteilung ihrer originären Flüchtlingsei-
genschaft betreffend – nachdem während des beim Bundesverwal-
tungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens den beschwerdeführenden
Personen anlässlich eines Schriftenwechsels vom BFM gestützt auf
Art. 51 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl
gewährt wurde – mehrheitlich bejaht. Entweder erging mit Hinweis auf
die Nichtgegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 58
VwVG den Punkt der originären Flüchtlingseigenschaft betreffend ein
materielles Urteil, ohne explizit auf diese Frage einzugehen (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E‒4113/2006 vom 21. August 2008 E. 2,
D‒5501/2006 vom 2. September 2009 E. 3, D‒5545/2006 vom 30. März
2009 E. 3, E‒3247/2006 vom 6. Mai 2009), oder das schutzwürdige/
aktuelle Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person wurde
ausdrücklich bejaht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D‒4154/2006 vom 10. November 2008 E. 2 sowie E‒5176/2006 vom
19. August 2009). Einzig im Verfahren D‒4935/2006 erging am 14. März
2007 ein Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit der Be-
schwerde, mit der Begründung, dass dem schweizerischen Asylgesetz ein
einziger einheitlicher Flüchtlingsbegriff zugrunde liege und es sich bei
der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlings-
eigenschaft nicht um eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung,
sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogmatische Unterscheidung
handle, der aber im Asylgesetz nicht unterschiedliche Begriffe oder ein
anderer Rechtsstatus entsprechen würden (m.H.a. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 11 E. 8c).
3.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D‒4154/2006 vom
10. November 2008 E. 2 heisst es zur Begründung des schützenswerten
Interesses wie folgt: « Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM als
Flüchtling anerkannt – im Rahmen des Einbezuges in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres Ehemannes (Art. 51 Abs. 1 AsylG) – und es wurde ihr
vom BFM Asyl in der Schweiz gewährt. Prozessgegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet somit nicht die Frage der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl an sich, sondern
einzig die Frage nach der korrekten Grundlage eines diesbezüglich
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positiven Entscheides. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
geltend, es sei ihr nicht abgeleitet von ihrem Ehemann, sondern originär
– also aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesuchsgründe respektive
aufgrund des Bestehens einer eigenen Gefährdungslage im Heimats-
staat – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Obwohl im Falle einer
ungetrennten Ehe faktisch kaum ein Unterschied zwischen der zur Frage
stehenden originären Flüchtlingseigenschaft und einer bloss abgeleiteten,
also derivativen Flüchtlingseigenschaft (nach Art. 51 Abs. 1 AsylG)
besteht, ist diesbezüglich nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
von einem schützenswerten Interesse an der korrekten Bestimmung der
Grundlage der Flüchtlingseigenschaft auszugehen (vgl. in diesem Zu-
sammenhang BVGE 2007/19 E. 3.3 [gegen Ende des dritten Absatzes]
S. 225 [unten]). » Unter Hinweis auf die zitierte Erwägung wird im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D‒4154/2006 das schützenswerte
Interesse letztlich mit dem Anspruch der beschwerdeführenden Person
auf prioritäre Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft (d.h. einer
persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG) begründet. Dieser Grund-
satz leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5
Abs. 3 BV ab und findet seinen Ausdruck auch in Art. 37 AsylV 1, der
besagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51
AsylG erst erfolgt, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzu-
beziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach
Art. 3 AsylG erfüllt. Art. 5 AsylV 1 hält zudem fest, dass jede urteils-
fähige Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat.
3.2.2 Zusammenfassend ist der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zu entnehmen, dass mehrheitlich angenommen wurde, es bestehe jeweils
ein schutzwürdiges (und im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung aktuelles und praktisches) Interesse der beschwerdeführenden
Person an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft,
obwohl ihr vorgängig anlässlich eines Schriftenwechsels vom BFM
gestützt auf Art. 51 AsylG bereits die derivative Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt und Asyl gewährt worden war. Begründet wurde dieses
schutzwürdige Interesse an der korrekten Bestimmung der Grundlage der
Flüchtlingseigenschaft unter anderem mit dem Anspruch der beschwer-
deführenden Person auf prioritäre Prüfung der originären Flüchtlings-
eigenschaft (vgl. BVGE 2007/19). Bezüglich der Ausnahmen dazu ist
einerseits zu berücksichtigen, dass der Abschreibungsentscheid vom
14. März 2007 (D‒4935/2006) vor dem in BVGE 2007/19 publizierten
Urteil vom 6. Juli 2007 erging, und andererseits, dass im Abschreibungs-
entscheid vom 19. August 2009 (E‒5176/2006) der Beschwerdeführer
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darauf hingewiesen wurde, er könne sein aktuelles Interesse an der
Feststellung seiner originären Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die (anfechtbare) Verfügung des
BFM wahrnehmen, mit welcher es ihm die derivative Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannte.
3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden
Sachlage das praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung
der Frage, ob er Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A
Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, offensichtlich besteht, zumal er eine
persönliche Gefährdung vorbringt. Indessen könnte argumentiert werden,
dass das Rechtsschutzinteresse erst dann aktuell wird, wenn der Be-
schwerdeführer sich auf ein Recht beruft, das seine originäre Flüchtlings-
eigenschaft voraussetzt, namentlich die Ableitung seiner Flüchtlings-
eigenschaft auf Angehörige (vgl. nachfolgende Ausführung zur Schranke
der Weiterübertragung), aber auch Widerrufsgründe, die mit dem Ableiter
zu tun haben und ihn – als abgeleiteten Flüchtling – mittreffen könnten.
Die Unterscheidung der Flüchtlingseigenschaft (derivativ oder originär)
hat zwar in der Entstehung keine unterschiedliche Rechtsstellung zur
Folge, indes aber eine Schranke der Weiterübertragung, denn gemäss
geltender Praxis zu Art. 51 AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft nur
dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin
seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigen-
schaft zukommt (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 8). Gemäss Art. 51 AsylG
anspruchsberechtigte Personen erhalten also kein Familienasyl, wenn
deren Familienangehörige ihrerseits bloss die abgeleitete (formelle)
Flüchtlingseigenschaft besitzen; die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft
kann nicht weiterübertragen werden (vgl. EMARK 1997 Nr. 1, EMARK
1998 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 23, EMARK 2003 Nr. 11). Das Bun-
desverwaltungsgericht bestätigt mit vorliegendem Urteil die geltende
(Mehrheits-)Praxis, wonach beschwerdeführende Personen, denen im
Laufe des Beschwerdeverfahrens derivativ die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt und Asyl gewährt wird, dessen ungeachtet ein schutzwürdiges
beziehungsweise aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung
ihrer originären Flüchtlingseigenschaft besitzen, zumal zu einem spä-
teren Zeitpunkt die originäre Flüchtlingseigenschaft oft nicht mehr oder
nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.
3.4 Damit kann die Frage (weiterhin, vgl. dazu auch BVGE 2007/12
E. 2.5) offengelassen werden, ob das Erfordernis der Aktualität des
Asyl. Flüchtlingseigenschaft 2013/21
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Rechtsschutzinteresses allenfalls mit dem Recht auf eine wirksame
Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK und der Rechtsweggarantie
von Art. 29a BV kollidieren könnte.
Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Vor-
instanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund
seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
selbstständig.
4. – 8. (Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller
[Vor-]Fluchtgründe; Frage verneint)
9. Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit
werden, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete
Verfolgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe
gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf
einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt ist.
Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2008
und ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 zu Unrecht lediglich (und
dies zudem inhaltlich falsch) zur Kollektivverfolgung von nicht-
arabischen Ethnien in Darfur, was zu der Äusserung des Beschwerde-
führers führte, er wolle seine individuellen Asylgründe geprüft sehen und
mache keine Kollektivverfolgung geltend (vgl. seine Eingaben vom
25. März 2008 und 6. Juni 2008). Das Bundesverwaltungsgericht wird
angesichts dieser Umstände und seiner vollen Kognition (Art. 106
AsylG) nachfolgend prüfen, ob gegen die nichtarabische Bevölkerung in
Darfur auf systematische, organisierte und massive Weise eine ethnische
Verfolgung verübt wurde beziehungsweise wird, die sich unterschiedslos
gegen jede einzelne Person nichtarabischer Ethnie in dieser sudane-
sischen Region richtet, mithin die von der Vorinstanz abschlägig beur-
teilte Frage, ob eine Kollektivverfolgung vorliegt. Diese Frage wurde in
EMARK 2006 Nr. 25 offengelassen (vgl. E. 8.2).
9.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in BVGE 2011/16
(betreffend Yeziden im Zentralirak) festhielt, sind die Anforderungen an
die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch (E. 5.1 m.H.a. die
entsprechende Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundes-
verwaltungsgericht Geltung behalte). Als erstes, unbestrittenes Erforder-
nis wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollek-
tiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend
gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv
2013/21 Asyl. Flüchtlingseigenschaft
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erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv
gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevöl-
kerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als
gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen
sodann eine gewisse Intensität aufweisen, um der Anforderung der ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu genügen. Aus der
Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen kann dabei nicht
ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden.
Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben,
möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in
Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so
dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst
verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine
solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangen-
heit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nach-
teile zu erleiden hatte (EMARK 1996 Nr. 21). So wird zum Beispiel in
der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer genü-
genden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs
von Verfolgung betroffen war (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil
A 10 K 3473/09 vom 9. Juni 2010, zitiert in BVGE 2011/16 E. 5.2).
9.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2).
9.3 Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es zur Beurteilung der
Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb angebracht, sich mit der ak-
tuellen Lage in Darfur auseinanderzusetzen und namentlich auf die seit
der letzten vom Gericht vorgenommenen Lageanalyse (vgl. das Urteil der
ARK vom 5. September 2006 in EMARK 2006 Nr. 25) eingetretenen
Ereignisse und die daraus resultierenden Entwicklungen näher einzu-
gehen. Vorauszuschicken ist dabei einerseits, dass aufgrund des restrik-
tiven Zugangs zur Region Darfur die verfügbaren Informationen teil-
weise lückenhaft, unbestätigt, widersprüchlich und detailarm sind. Es
existiert keine zeitlich und räumlich umfassende Übersicht über die
Geschehnisse in Darfur. Oft geht aus Berichten über Angriffe auf Märkte,
Asyl. Flüchtlingseigenschaft 2013/21
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Dörfer und Konvois nicht hervor, ob die Akteure Angehörige von Rebel-
lengruppen, bewaffnete Zivilisten, kriminelle Banden oder Stammes-
milizen waren; auch Informationen über die Ethnizität von Tätern und
Opfern fehlen oft. Human Rights Watch (HRW) spricht von einem
« information vacuum » (HRW, Sudan: Deteriorating Situation in Darfur,
08.01.2011). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass 2004 und 2005
der Darfur-Konflikt unter dem Einfluss der amerikanischen « Save
Darfur »-Kampagne in internationalen Medien stark präsent war, er aber
meist vereinfachend dargestellt und auf arabische Gruppen als Täter
versus afrikanische/nichtarabische Gruppen als Opfer reduziert worden
war (MARC GUSTAFSON [Cates Institute], Rethinking Darfur, 01.06.2010;
Feinstein International Center/Tufts University, Navigating Without a
Compass: The Erosion of Humanitarianism in Darfur, Januar 2011).
9.3.1 Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklung des
Darfur-Konflikts und die Einschätzung der gegenwärtigen Situation in
Darfur wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten sowohl
internationaler wie auch ausländischer nichtstaatlicher und staatlicher
Organisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberich-
ten ausgewertet. Für seine Beurteilung hat sich das Gericht auf die nach-
folgend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Quellen gestützt:
- Amnesty International, Sudan: No end to violence in Darfur – Arms
supplies continue despite ongoing human rights violations, Februar
2012;
- Amnesty International, Darfur: Government forces involved in gold
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9.3.2 Der Darfur-Konflikt kann in vier Phasen unterteilt werden:
Phase 1 (2003‒2004): Nach der Machtergreifung des heutigen sudane-
sischen Präsidenten Omar al-Bashir 1989 sahen sich nichtarabische
Gruppen in Darfur, besonders die Fur, Zaghawa und Masalit, als Verlierer
einer Politik, welche arabische Gruppen in Darfur bevorzugte. Die
Rebellion wurde wesentlich von diesen drei nichtarabischen Gruppen
organisiert. Als Beginn des Darfur-Konflikts gilt der Angriff von Rebel-
len auf den Flughafen von El Fasher (Nord-Darfur) im April 2003,
worauf die sudanesische Armee unter Einsatz von arabischen Janjaweed-
Milizen eine massive Militäraktion startete. Diese richtete sich gegen die
nichtarabischen Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit, da die beiden
Rebellengruppen Sudan Liberation Army/Movement (SLA/M) und
Justice and Equality Movement (JEM) mehrheitlich aus Angehörigen
dieser ethnischen Gruppen bestanden. Zwischen 2003 und 2005 ging die
meiste Gewalt von Janjaweed-Milizen aus, die von den Behörden
unterstützt wurden. Die höchste Zahl von Toten in Darfur gab es in den
Jahren 2003 und 2004.
Phase 2 (2005‒2010): Nach 2004 nahmen Angriffe auf Dörfer sowie die
Zahl der Opfer durch direkte Gewalt signifikant ab; allerdings blieb die
Zahl der Toten durch Krankheiten hoch. Im Jahr 2005 entsprach der
2013/21 Asyl. Flüchtlingseigenschaft
268 BVGE / ATAF / DTAF
Darfur-Konflikt nicht mehr dem in den Jahren 2003 und 2004 geprägten
Schema von arabischen Milizen versus nichtarabische Gruppen. Die
SLA/M spaltete sich in die von Minni Minawi (einem Zaghawa) geführte
Sudan Liberation Army/Mouvement-Minni Minawi (SLA/MM) und in
die von Abdul Wahid al-Nur (einem Fur) geführte Sudan Liberation
Army-Abdul Wahid (SLA/AW). Kämpfe zwischen rivalisierenden Rebel-
lengruppen nahmen zu. Bewaffnete Zaghawa von Minni Minawi und
bewaffnete Fur von Abdul Wahid begannen sich im Jahr 2005 zu be-
kämpfen; auch zahlreiche Zivilisten wurden wegen ihrer Ethnizität durch
diese Gruppen angegriffen. Nach der Unterzeichnung des Darfur Peace
Agreements im Mai 2006 durch die Rebellengruppe SLA/MM kam es
zunehmend zu Kämpfen zwischen arabischen Gruppen. Zwischen 2008
und 2010 betraf die meiste Gewalt in Darfur arabische Gruppen. Gewisse
arabische Gruppen gingen Allianzen mit Rebellengruppen ein oder kre-
ierten eigene Rebellengruppen, nachdem sie realisiert hatten, dass die
Regierung kein verlässlicher Partner war und dass sie für die bisherigen
Einsätze nicht genügend entschädigt wurden. In der Folge kam es zur
Zusammenarbeit zwischen arabischen Gruppen mit Fur (im Gebiet des
Jebel Marra) sowie mit Masalit, nicht jedoch mit Zaghawa, denen in
Darfur grosses Misstrauen entgegengebracht und vorgeworfen wurde, ex-
pansiv an Land und Einfluss gewinnen zu wollen. Die Regierung intensi-
vierte Landenteignungen zugunsten von regierungsfreundlichen Arabern
und Nichtarabern, darunter die mit SLA/MM assoziierten Zaghawa.
Gleichzeitig nahm 2006 die Fragmentierung der Rebellengruppen in
Darfur zu, oft entlang von ethnischen Identitäten. 2008 existierten in
Darfur mehr als zwei Dutzend Rebellengruppen.
Phase 3 (2010‒2012): Im Februar 2010 vereinbarten der tschadische
Präsident Idriss Déby (ein Zaghawa) und der sudanesische Präsident
Omar al-Bashir, Rebellengruppen im Grenzgebiet Tschad-Sudan (Darfur)
nicht länger zu unterstützen und Rebellen des jeweiligen Nachbarlandes
kein Rückzugsgebiet mehr zu gewähren. Zudem einigten sich die Präsi-
denten auf die gemeinsame Sicherung der Grenzen. Diese Annäherung
zwischen Sudan und Tschad trug wesentlich zur seit 2010 verbesserten
Sicherheitslage in der Grenzregion Sudan-Tschad (West-Darfur) bei. Im
Gebiet von Zalingei (Süd-Darfur) kam es zwischen März und September
2010 bei Kämpfen zwischen bewaffneten Misseriya und Rezeigat (ara-
bische Gruppen) zu schätzungsweise 700 Toten. Zwischen Januar und
Oktober 2010 wurden in Darfur 106 715 neue Vertriebene registriert. In
der zweiten Hälfte 2010 kam es zu einer weiteren Veränderung der
Dynamiken in Darfur: Sudanesische Behörden begannen 2010, nicht-
Asyl. Flüchtlingseigenschaft 2013/21
BVGE / ATAF / DTAF 269
arabische Milizen aufzubauen und diese als nichtarabische Popular
Defence Forces (PDF) zu bewaffnen, um gegen Zaghawa im östlichen
Darfur vorzugehen. Die Behörden instrumentalisierten dabei Ressenti-
ments und Ängste – auch in Bezug auf Landfragen – von kleineren,
marginalisierten nichtarabischen Gruppen im östlichen Darfur wie den
Bergid (auch Birgid geschrieben), Tunjur, Berti und Mima. Milizen aus
Angehörigen dieser nichtarabischen Gruppen führten die meisten An-
griffe auf Zaghawa aus. Die Regierung ermutigte sie, sich Land der
Zaghawa anzueignen. Die Fur hielten sich aus dieser Konstellation
weitgehend heraus und liessen sich nicht in die PDF rekrutieren. Die
existierenden Spannungen zwischen den kleineren nichtarabischen Grup-
pen und den Zaghawa eskalierten im östlichen Darfur – mit Unter-
stützung staatlicher Organe – Ende 2010 und Anfang 2011. Wesentlich zu
dieser Entwicklung trug der Bruch des Zaghawa Minni Minawi und
seiner SLA/MM beziehungsweise SLM/MM mit der Regierung Ende
2010 bei. Ende November 2010 weigerte sich Minni Minawi, seine
Kämpfer zu entwaffnen und in die sudanesische Armee zu integrieren,
wie dies im Oktober 2010 vereinbart worden war. Anfang Dezember
2010 erklärte die sudanesische Armee Minni Minawi zu einem Feind der
Regierung, und dieser wurde von seinem Posten als Chef der Transitional
Darfur Regional Authority enthoben. Anfang Dezember 2010 eskalierte
die Lage, als Kämpfer der SLM/MM einen Konvoi mit dem Gouverneur
von Nord-Darfur in Shangil Tobayi (Nord-Darfur, auch Shangil Tobaya
geschrieben) angriffen und danach Märkte und Geschäfte plünderten. Als
Reaktion begannen Regierungstruppen zwei Tage später eine Offensive
in der Region. Neben Armeeeinheiten kamen Milizen auf Kamelen und
Pferden zum Einsatz, darunter ethnische Tunjur aus der Region (wie
Zaghawa eine nichtarabische Gruppe). Die Milizen schüchterten
Zaghawa ein, plünderten deren Eigentum, richteten Zerstörungen an,
nahmen einige Zaghawa fest und misshandelten diese. Armeeeinheiten
und verbündete Milizen griffen Zivilisten, darunter Intern Vertriebene
(Internally Displaced Persons, IDP's), an und brannten Häuser nieder. Es
kam zu willkürlichen Festnahmen, sexueller Gewalt und Plünderungen,
bei denen Zaghawa im Fokus standen. Bei den Angriffen wurden
mindestens zwei Zivilisten getötet. Zahlreiche Zaghawa flüchteten.
African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur (UNAMID)
und internationale Hilfsorganisationen zogen ihre Zaghawa-Mitarbeiter
aus der Region ab. Lokale Chiefs und Verwaltungen riefen zur Ver-
treibung von Zaghawa aus der Region auf und forderten in öffentlichen
Versammlungen die Bildung neuer PDF, um gegen Zaghawa vorzugehen.
2013/21 Asyl. Flüchtlingseigenschaft
270 BVGE / ATAF / DTAF
Bereits im Oktober 2011 wurden in einer Ortschaft in Nord-Darfur
Zaghawa von Berti und Angehörigen der PDF angegriffen, wobei vier
Personen getötet wurden. 600 Zaghawa flüchteten damals aus Nord-
Darfur in ein IDP-Camp in Süd-Darfur. Im Frühjahr 2011 hielten
Kämpfe in Nord- und Süd-Darfur an. Es kam zu Hausdurchsuchungen
und Verhören von Dorfbewohnern, zu Festnahmen von Zaghawa und zu
unbestätigten Tötungen von Zaghawa durch bewaffnete regierungstreue
Milizen. Zwischen Februar und April 2011 verliessen als Folge der
Belästigungen und Einschüchterungen die meisten Zaghawa Shangil
Tobayi und Dar-es-Salam und flüchteten nach Norden, zumeist in das
IDP-Camp Zamzam südlich von El Fasher. Zwischen Ende 2010 und
Mitte 2011 kam es so zu rund 70 000 Vertriebenen. Das grösste IDP-
Camp in Darfur, Zamzam, wuchs 2011 auf rund 130 000 Personen an. In
der ersten Hälfte 2011 führten staatliche Sicherheitsdienste in den drei
IDP-Camps Shangil Tobayi, Tawilla und Zamzam, deren Bewohner
hauptsächlich Zaghawa sind, Durchsuchungen durch, da die Zaghawa als
Unterstützer der Rebellengruppe SLA/MM gelten. Dabei kam es zu
Übergriffen, zu Konfiszierungen von Gütern und zu willkürlichen Fest-
nahmen. Gemäss der UNO wurden auch Waffen und Munition gefunden;
56 Verhaftete wurden nach mehreren Tagen bis zwei Wochen ohne
Anklage freigelassen. Durch die Intervention der UNAMID wurde eine
Durchsuchung frühzeitig abgebrochen. Als Reaktion auf die Übergriffe
von Milizen auf Zaghawa griffen die Zaghawa-dominierten Rebellen-
gruppen SLM/MM und SLM/Justice die PDF und Regierungstruppen an,
gingen aber auch gegen zivile Nicht-Zaghawa vor (Tötungen, Plünde-
rungen, Zerstörung von Häusern). Es kam zu gezielten Tötungen von
lokalen Nicht-Zaghawa-Notablen durch Zaghawa-Kämpfer. Diese Eska-
lation wiederum führte im Mai 2011 zu Racheakten von PDF an
Zaghawa, bei denen mehr als 17 Zaghawa exekutiert wurden. Im Juni
2011 wurde Shangil Tobayi (Nord-Darfur) von mutmasslichen SLM/
MM-Rebellen mit Fahrzeugen und Kamelen überfallen; dabei wurden
Unterkünfte angezündet und Waren geplündert. In der zweiten Hälfte des
Jahres 2011 blieb die Region weitgehend ruhig, trotz anhaltender Span-
nungen zwischen Zaghawa und Tunjur. Der Diebstahl von rund 150
Zaghawa gehörenden Rindern durch ebenfalls nichtarabische Birgid
eskalierte im Februar 2011 in Shangil Tobayi in Auseinandersetzungen
zwischen Birgid, die durch PDF, und Zaghawa, die durch Kämpfer der
SLA/MM unterstützt wurden. Der Konflikt zwischen den beiden Ge-
meinschaften hielt im April 2011 an. Zwischen Januar und Juni 2011
führten Kämpfe zwischen Zaghawa und Birgid insgesamt zu 9 235 IDP's,
Asyl. Flüchtlingseigenschaft 2013/21
BVGE / ATAF / DTAF 271
die ins IDP-Camp Zamzam nahe El Fasher flüchteten. Kämpfe zwischen
nichtarabischen Birgid und arabischen Rezeigat brachen im April 2011
südöstlich von Nyala (Süd-Darfur) aus, nachdem eine bewaffnete Gruppe
von Rezeigat Wiedergutmachung von Birgid als Folge von Verlusten
durch Banditentum gefordert hatte. Ebenfalls im April 2011 kam es zu
Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppen von Taaisha und Rezeigat (bei-
de arabische Gruppen) in Süd-Darfur. Im Juni 2011 wurden bei Kämpfen
zwischen Stammesangehörigen der Habania und Salamat (arabische
Gruppen) in einer Ortschaft in Süd-Darfur 70 Personen getötet und rund
7 500 Personen vertrieben. Im September 2011 kämpften bewaffnete
Saada und Rezeigat (arabische Gruppen) entlang der Strasse Nyala-Kass
als Folge eines Fahrzeug-Diebstahls. Ende Dezember 2011 wurde der
Anführer des JEM, Khalil Ibrahim, durch die sudanesische Armee ge-
tötet. Gibril Ibrahim, der Bruder des ehemaligen JEM-Chefs, übernahm
im Januar 2012 die Führung des JEM und bekräftigte, JEM werde die
bewaffnete Rebellion weiterführen. Der Tod von Khalil Ibrahim, die
weggefallene Unterstützung durch Gadaffi in Libyen nach dessen Sturz
sowie das fehlende Rückzugsgebiet im Tschad nach der Annäherung
zwischen Sudan und Tschad schwächten die bisher stärkste Rebellen-
gruppe in Darfur.
Phase 4 (seit 2012): Zwischen Januar und April 2012 kam es vor allem in
Nord- und Zentral-Darfur zu sporadischen Kämpfen zwischen Regie-
rungstruppen und Rebellen. Zwischen April und Juni 2012 kam es vor
allem in Süd- und Ost-Darfur zu sporadischen Kämpfen zwischen Re-
bellen und Regierungstruppen. Im Juni 2012 erwähnt OCHA eine Ver-
besserung der Sicherheitslage in West-Darfur. Direkte Konfrontationen
zwischen Regierungstruppen und anderen bewaffneten Gruppen in
Darfur haben gemäss der UNO im Jahr 2012 abgenommen; Kämpfe
beschränken sich auf spezifische Gebiete, vor allem im nördlichen Süd-
Darfur und im südlichen Nord-Darfur. Grösstes Sicherheitsrisiko in
Darfur ist im Jahr 2012 gemäss der UNO Kriminalität. In der Regel
handelt es sich um Bewaffnete, deren Hintergrund unklar ist (« un-
identified armed men »). Im Januar 2013 eskalierten Kämpfe zwischen
zwei rivalisierenden arabischen Gruppen in Nord-Darfur, den Rizeigat
(Rezeigat) und den Beni Hussein (Bani Hussein). Gemäss Amnesty
International waren auch Angehörige staatlicher sudanesischer Sicher-
heitskräfte in die Kämpfe involviert. Die Kämpfe hatten gemäss UN rund
100 000 Vertriebene zur Folge. Sie hatten ihren Ursprung in einem
Konflikt über die Kontrolle von Goldvorkommen. Diese neue Dimension
des Darfur-Konflikts hängt indirekt mit den ausbleibenden Erdölein-
2013/21 Asyl. Flüchtlingseigenschaft
272 BVGE / ATAF / DTAF
nahmen durch den Konflikt mit dem Südsudan zusammen. Das ursprüng-
liche Schema des Darfur-Konflikts, nämlich « arabische Gruppen »
versus « nichtarabische Gruppen », hat sich somit in neue Konflikte mit
einer schwindelerregend hohen Anzahl an Teilnehmern aufgeteilt (« The
original fault lines between herders and farmers and between Arabs and
non-Arabs have split into new conflicts, with violence now being waged
by a dizzying array of armed groups. »).
Zusammenfassend entspricht die aktuelle Lage in Darfur nicht mehr der
Kategorisierung in arabische Milizen versus nichtarabische Gruppen, und
die Janjaweed-Milizen existieren nicht mehr als einheitliche Gruppe, wie
dies zu Beginn des Darfur-Konflikts der Fall war. Das Mosaik an Ak-
teuren in Darfur lässt einen Zusammenschluss der nichtarabischen Grup-
pen nicht mehr als realistisch erscheinen. Im Jahr 2008 kam es beispiels-
weise zu Übergriffen von bewaffneten Zaghawa (nichtarabische Gruppe,
die einst im Visier der Janjaweed stand) der SLA/MM auf unbewaffnete
Fur und Tunjur. Die gebirgige Region des Jebel Marra, das Haupt-
siedlungsgebiet der Fur und Operationsbasis der Rebellen der von einem
Fur angeführten Rebellengruppe SLA/AW, ist immer wieder Schauplatz
von Militäraktionen zwischen der sudanesischen Armee und SLA/AW-
Rebellen. Im Jahr 2010 kam es im Jebel Marra-Gebiet zu Kämpfen
zwischen der sudanesischen Armee und der SLA/AW, was bis Dezember
2010 zur Vertreibung von rund 40 000 Personen führte. Im März 2012
führten Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der SLA/AW in
einer Lokalität am Jebel Marra zur Vertreibung von 3 000 Personen.
9.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch
Janjaweed-Milizen im Jahre 2003 fielen in die oben beschriebene Pha-
se 1 des Darfur-Konflikts, welche stark geprägt war vom Schema der von
der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) versus nicht-
arabische Gruppierungen. Durch die Angriffe der Janjaweed-Milizen ver-
loren zahlreiche nichtarabische Ethnien in Darfur ihr Leben oder wurden
in ihrer physischen Integrität verletzt. Zwar mag es zutreffen, dass nicht
alle der registrierten Überfälle während dieser Phase sich gezielt gegen
die gesamte nichtarabische Bevölkerung gerichtet haben, sondern ihnen
vereinzelt auch andere Motive, insbesondere kriminelle, zugrunde lagen.
Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne Weiteres entnommen
werden, dass die überwiegende Mehrheit der von den Janjaweed aus-
gehenden Übergriffe sich eben gegen die nichtarabischen Gruppen der
Fur, Zaghawa und Masalit richtete und zum Ziele hatte, diesen zu
schaden, da die beiden Rebellengruppen SLA/M und JEM mehrheitlich
Asyl. Flüchtlingseigenschaft 2013/21
BVGE / ATAF / DTAF 273
aus Angehörigen dieser ethnischen Gruppen bestanden. Indes kann auch
festgestellt werden, dass dieses Schema seit der Phase 2 des Darfur-Kon-
flikts stetig erodierte, insbesondere es auch innerhalb der nichtarabischen
Gruppierung zur Fragmentierung – Spaltung der SLA/M in die SLA/MM
und in die SLA/AW – und danach auch zu Kämpfen zwischen Rebellen-
gruppen entlang von ethnischen Identitäten kam. Der Lageanalyse kann
auch entnommen werden, dass die sudanesischen Behörden ab 2010
begannen, Milizen aufzubauen und diese als nichtarabische PDF zu
bewaffnen, um gegen Zaghawa im östlichen Darfur vorzugehen. Die Fur
hielten sich aus dieser Konstellation weitgehend heraus und liessen sich
nicht in die PDF rekrutieren. Die existierenden Spannungen zwischen
den kleineren nichtarabischen Gruppen und den Zaghawa eskalierten im
östlichen Darfur – mit Unterstützung staatlicher Organe – Ende 2010 und
Anfang 2011, insbesondere aufgrund des Bruchs des Zaghawa Minni
Minawi und seiner SLA/MM Ende 2010 mit der sudanesischen Regie-
rung. Fortan waren insbesondere Zaghawa Übergriffen von Armee-
einheiten, aber auch von nichtarabischen Milizen ausgesetzt. Die Gruppe
der ethnischen Fur betreffend – denen der Beschwerdeführer angehört –
ist festzustellen, dass sie einerseits von Zaghawa angegriffen wurde und
andererseits ihre Rebellengruppe SLA/AW im Siedlungsgebiet der Fur
Ziel militärischer Operationen der sudanesischen Armee war.
9.3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass, auch wenn Darfur weiterhin
eine unsichere Gegend ist, keine gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv
(nichtarabische Gruppen) gerichtete Massnahmen (mehr) existieren,
welche zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu
treffen. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Gruppe « nicht-
arabischer Ethnien » zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. Damit
fällt die Prüfung des Kriteriums der genügenden Verfolgungsdichte
dahin.
10. (Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe; Frage bejaht)