2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
274 BVGE / ATAF / DTAF
22
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. X. gegen Bundesamt für Migration
E‒3913/2009 vom 5. Juni 2013
Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Erhebliche
Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollen, aber
erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind. Grundsatz-
urteil.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Art. 45 VGG.
Nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, wel-
che vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind,
sind nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesver-
waltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Entspre-
chend begründete Gesuche sind auch nicht von Amtes wegen der
Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen
(E. 3‒13).
Révision des arrêts du Tribunal administratif fédéral. Moyens de
preuve substantiels postérieurs au prononcé de la décision sur re-
cours, mais qui concernent des faits antérieurs. Arrêt de principe.
Art. 123 al. 2 let. a LTF. Art. 45 LTAF.
Dans le cadre d'une demande de révision, le Tribunal administra-
tif fédéral n'a pas à considérer ni à examiner des moyens de
preuve postérieurs (après clôture de la procédure ordinaire de-
vant le Tribunal administratif fédéral), même substantiels, mais
qui portent sur des faits antérieurs. Il n'est pas non plus requis
de transmettre d'office à l'instance précédente les demandes fon-
dées sur ce motif pour réexamen (consid. 3‒13).
Revisione delle sentenze del Tribunale amministrativo federale.
Mezzi di prova rilevanti di fatti preesistenti sorti posteriormente alla
sentenza su ricorso. Sentenza di principio.
Art. 123 cpv. 2 lett. a LTF. Art. 45 LTAF.
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 275
In sede di revisione il TAF non considera né esamina mezzi di
prova, neanche se rilevanti, sorti posteriormente (dopo la conclu-
sione della procedura ordinaria davanti al Tribunale amministra-
tivo federale) intesi a dimostrare fatti anteriori. Le domande che
si fondano su tale motivo non devono essere trasmesse d'ufficio
all'istanza inferiore da trattare come riesame (consid. 3‒13).
Der Gesuchsteller verliess gemäss eigenen Angaben seinen angeblichen
Heimatstaat Somalia am 29. Dezember 2007, worauf er am 27. Februar
2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde durch das
Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 13. Januar 2009
abgelehnt, wobei gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchstellers aus der
Schweiz und der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2009
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März
2009 im Einzelrichterverfahren mit Zustimmung eines Zweitrichters
letztinstanzlich abgelehnt.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2009 beantragte der
Gesuchsteller die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. März 2009. Er beantragte insbesondere die Feststellung, dass er
neue erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ein-
bringe; es sei revisionsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei revisions-
weise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei, und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Seine Revisionseingabe stützte der Gesuchsteller unter anderem auf ein
neues Beweismittel im Original (« Nationality Certificate », ausgestellt
durch « The Republic of Somalia, The Transitional Federal Government,
Somali Permanent Mission to the United Nations Office at Geneva and
Specialized Institutions in Switzerland » in Genf), datiert vom (…) April
2009. In diesem Dokument wird bestätigt, dass der Gesuchsteller die
Staatsbürgerschaft von Somalia besitze.
Hierzu führte der Gesuchsteller insbesondere aus, im rechtskräftig abge-
schlossenen Asylverfahren seien sowohl das BFM als auch das Bundes-
verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass er kein somalischer Staats-
bürger sei und seine wahre Nationalität verheimlicht habe. Die neu
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
276 BVGE / ATAF / DTAF
beigebrachte Bestätigung der Richtigkeit der von ihm im rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben sei
geeignet, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren hätten festgestellt und bewiesen werden können, aber zu sei-
nem Nachteil unbewiesen geblieben seien. Die Bestätigung seiner
somalischen Staatsangehörigkeit vom (…) April 2009 erschüttere die
Beweisgrundlage des Urteils vom 30. März 2009 so, dass ein günstigerer
Entscheid durchaus möglich sei, weshalb diesem revisionsrechtliche Er-
heblichkeit zukomme. Bis zum Entscheid des BFM vom 13. Januar 2009
sei dem Gesuchsteller nicht bewusst gewesen, dass die Behörden an
seiner Staatsangehörigkeit Zweifel hegten. Im Weiteren habe er erst nach
der Eröffnung des Urteils vom 30. März 2009 im Gespräch mit einem
Mitarbeiter [der kantonalen Behörde] erfahren, dass die Vertretung der
somalischen Übergangsregierung seit Kurzem (wieder) entsprechende
Nationalitätsbescheinigungen ausstelle. Er habe umgehend nach seiner
diesbezüglichen Kenntnisnahme die nötigen Schritte unternommen, um
das « Nationality Certificate » zu erhalten. Da sein Heimatland Somalia
während Jahren die elementarsten staatlichen Strukturen nicht habe
aufrechterhalten können, sei diese Unkenntnis verständlich beziehungs-
weise entschuldbar.
Die Frage, die sich im vorliegenden Verfahren stellt – ob neu, das heisst
nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel
im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingebracht werden können –,
wurde innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts als Frage von grund-
sätzlicher Bedeutung erkannt.
Die für das vorliegende Verfahren zuständige Abteilung V hat ein
Koordinationsverfahren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VGG eingeleitet.
Sämtliche Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts haben sich als im
Sinne von Art. 25 Abs. 2 VGG mitbetroffen erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3.1 Nachdem das vom Gesuchsteller als Grundlage seines Revi-
sionsgesuches eingereichte « Nationality Certificate » den (…) April
2009 als Ausstellungsdatum trägt, steht fest, dass dieses Beweismittel
Revision vor
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BVGE / ATAF / DTAF 277
erst nach dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. März 2009 ausgestellt worden respektive entstanden ist.
Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Beweismittel im Rahmen eines
Revisionsverfahrens vorgelegt werden kann oder ob ein solches « neu
entstandenes » Beweismittel durch Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz
BGG als Grundlage eines Revisionsverfahrens ausgeschlossen wird.
(…) (D)as Bundesverwaltungsgericht (hat) in dieser Fragestellung eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 25 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) er-
kannt, von welcher alle Abteilungen des Gerichts mitbetroffen sind.
3.2 Am 1. Januar 2007 ist die Bundesjustizreform in Kraft getreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Betrieb aufgenommen, und die
Abteilungen IV und V haben auf dem Gebiet des Asylrechts die Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) als einzige gerichtliche und letzt-
instanzlich entscheidende Beschwerdeinstanz abgelöst. Die Organisation
und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind im VGG
geregelt. Das VGG selbst enthält auch einige wenige Verfahrensvor-
schriften; ansonsten richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungs-
verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern
das VGG nichts anderes bestimmt; vorbehalten bleiben in Asyl-
Beschwerdeverfahren sodann verfahrensrechtliche Sondervorschriften
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (vgl. Art. 6
AsylG). Wie bereits festgehalten, verweist das VGG betreffend die Revi-
sion von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen
der – ebenfalls per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen ‒ Art. 121‒128
BGG, wobei Art. 45 VGG diese als « sinngemäss » anwendbar erklärt.
3.3 In den nachfolgenden Erwägungen wird die Frage zu beantwor-
ten sein, wie diese sinngemässe Anwendung der revisionsrechtlichen
Bestimmungen des BGG, namentlich im Asylverfahren, ausgestaltet
werden muss.
Die Erwägungen skizzieren neben der Auslegung im grammatikalischen
beziehungsweise historischen und teleologischen Sinn (E. 4.2 und 6)
einen Überblick über die Praxis der Asylbehörden vor Inkrafttreten der
Justizreform (E. 5) und stellen die Diskussionen in Doktrin und bun-
desgerichtlicher beziehungsweise bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis
zur altrechtlichen und neurechtlichen Gesetzesregelung dar (E. 6‒8); im
Sinne eines Exkurses wird auch die Rechtslage und Doktrin betreffend
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
278 BVGE / ATAF / DTAF
die neu bundesrechtlich geregelten Zivil- und Strafprozessordnungen
beleuchtet (E. 9).
4.
4.1 Um beurteilen zu können, ob nach dem angefochtenen (ordent-
lichen) Entscheid entstandene Beweismittel im Rahmen eines Revisions-
verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht angerufen werden kön-
nen, ist zunächst auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, wie der
Verweis des Art. 45 VGG auf die sinngemässe Anwendung der revisions-
rechtlichen Bestimmungen des BGG interpretiert werden muss.
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehaltes einer ge-
setzlichen Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dabei
der höchstrichterlichen Auslegungsmethodik an, welche in BVGE 2009/8
eingehend dargelegt wird. Eine Gesetzesbestimmung muss in erster Linie
aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den
ihr zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung
auf die « ratio legis », die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach
seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorga-
ben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat
zwar nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber
dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit
erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die
Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus
sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers
abzuleiten ist. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu
lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern
erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei
folgt das Bundesverwaltungsgericht ‒ wie das Bundesgericht – einem
pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die
einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung
zu unterstellen (vgl. BVGE 2010/49 E. 9.3.1, BVGE 2009/8 E. 7.1 und
BVGE 2008/9 E. 6, je m.w.H.).
4.2 Die grammatikalische Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Aus-
legung. Sie stellt auf den Wortlaut einer Norm, ihren Sinn und den
Sprachgebrauch ab.
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 279
4.2.1 Im Wortlaut von Art. 45 VGG ergeben sich in der deutschen,
französischen und italienischen Fassung des Gesetzestextes keine we-
sentlichen Unterschiede, die näher zu untersuchen wären. Der deutsche
Text von Art. 45 VGG sagt aus, dass die hier interessierenden BGG-
Bestimmungen « sinngemäss » gelten, der französische und der italie-
nische Text verweisen auf die analoge Anwendbarkeit der besagten
BGG-Bestimmungen (« les articles […] s'appliquent par analogie » bzw.
« gli articoli […] si applicano per analogia »). Im Folgenden wird daher
auf den deutschen Gesetzestext abgestellt.
4.2.2 Art. 45 VGG verweist hinsichtlich des Revisionsverfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht auf die sinngemässe Geltung bezie-
hungsweise Anwendbarkeit der das bundesgerichtliche Verfahren be-
schlagenden revisionsrechtlichen Bestimmungen. Die in der vorlie-
genden Konstellation interessierende Regelung des BGG zur Revision
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) besagt:
« Die Revision kann [zudem] verlangt werden, wenn: a. in Zivil-
sachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind » (französischer Text: « à
l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à l'arrêt »;
respektive italienischer Text: « esclusi i fatti e i mezzi di prova poste-
riori alla sentenza »).
Zur systematischen Auslegung ist festzustellen, dass das Verfahren vor
dem Bundesgericht regelnde BGG mit dem das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht regelnden VGG durch die Bestimmung von
Art. 45 VGG miteinander verknüpft werden. Art. 45 VGG bestimmt, dass
für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die
Art. 121‒128 BGG sinngemäss gelten. Der Gesetzgeber hat bewusst
keine Sonderregelung für das Revisionsverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht vorgesehen, liess aber Raum für die Auslegung des Ver-
weises von Art. 45 VGG offen. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit
des Gesetzes im Sinne einer Lücke kann keine Rede sein.
4.3
4.3.1 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG schliesst sowohl im deutsch-
sprachigen als auch im französischen und italienischen Sprachwortlaut
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
280 BVGE / ATAF / DTAF
explizit die Tatsachen und Beweismittel, die « erst nach dem » – ange-
fochtenen – « Entscheid entstanden sind », als Revisionsgrund aus.
Für neue Tatsachen, die nach Abschluss eines ordentlichen Asylver-
fahrens entstanden sind, entsprach dies der bis Ende 2006 geltenden,
konstanten Praxis der Asylbehörden. Neue Tatsachen können nicht zur
Revision führen, da sie nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit eines
Urteils aufzuzeigen vermögen. Die Anpassung einer Verfügung an eine
seit Erlass dieser Verfügung beziehungsweise seit Ergehen des Rechts-
mittelentscheides veränderte Sachlage hat keinen Zusammenhang mit der
formellen und materiellen Rechtskraft der damaligen Verfügung oder des
damaligen Rechtsmittelentscheides, welche sich einzig auf die damals
bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnte. Macht ein Gesuch-
steller geltend, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hätten
sich seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträglich verändert, so
verlangt er eine Wiedererwägung der Verfügung im Sinne der Anpassung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Die Zuständig-
keit zur Behandlung eines derartigen Wiedererwägungsgesuches liegt bei
der zum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1b letzter
Abschnitt S. 203 f. mit weiteren Verweisen).
4.3.2 Es stellt sich indessen die Frage, wie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
in Verbindung mit Art. 45 VGG weiter auszulegen ist, wenn nach
Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue, das heisst nach
dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel, die sich auf
vorbestandene Tatsachen beziehen, als Grundlage zur Einleitung eines
ausserordentlichen Verfahrens um Neuüberprüfung (sei es revisionsweise
oder wiedererwägungsweise Überprüfung) angerufen werden und diese
inhaltlich als erheblich einzustufen sind.
In einem ersten Schritt wird im Sinne eines Überblicks im Folgenden die
bis zum Inkrafttreten der Bundesjustizreform am 1. Januar 2007 geltende
Praxis der Asylbehörden dargelegt und die seither praktizierte Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts untersucht. In einem zweiten
Schritt wird im Rahmen einer weiteren, historischen beziehungsweise
teleologischen Gesetzesauslegung versucht, den wahren Sinngehalt der
gesetzlichen Regelungen der Art. 45 VGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG zu ermitteln.
Revision vor
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2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 281
5.
5.1 Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege
am 1. Januar 2007 wurde das Revisionsverfahren in Asylsachen alleine
vom VwVG geregelt (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylverfahrens, 2. Aufl., Bern/Stuttgart
1991, S. 323 f.). Dabei hat die bis zum 31. Dezember 2006 in Asylsachen
letztinstanzlich entscheidende Rechtsmittelinstanz ARK gestützt auf
Art. 66 VwVG Revisionsgesuche, die sich gegen ihre Urteile richteten,
behandelt.
Art. 66 VwVG lautete bis zur am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bundesjustizreform wie folgt:
Absatz 1:
« Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von
Amtes wegen oder auf Begehen einer Partei in Revision:
a. (Beeinflussung durch Verbrechen oder Vergehen)
b. (Gutheissung durch EGMR oder Ministerkomitee des
Europarates)
Absatz 2:
Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn
die Partei:
a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder
b. (Übersehen einer aktenkundigen erheblichen Tatsache oder
eines Begehrens)
c. (Verletzung bestimmter Verfahrensbestimmungen durch die
Beschwerdeinstanz)
Absatz 3:
Gründe im Sinne von Abs. 2 gelten nicht als Revisionsgründe, wenn
die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerde-
entscheid voranging, oder auf dem Weg einer Beschwerde, die ihr
gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. »
5.2 Art. 66 VwVG wurde im Hinblick auf die besagte Justizreform
sprachlich zwar umformuliert, inhaltlich aber nicht verändert. Die seit
1. Januar 2007 in Kraft stehende Fassung von Art. 66 VwVG lautet:
Absatz 1:
« Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen
oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen
oder Vergehen beeinflusst hat.
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
282 BVGE / ATAF / DTAF
Absatz 2:
Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a. die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor-
bringt;
b. (Übersehen einer aktenkundigen erheblichen Tatsache oder
eines Begehrens)
c. (Verletzung bestimmter Verfahrensgarantien)
d. (Feststellung des EGMR, dass EMRK verletzt worden ist)
Absatz 3:
Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a‒c gelten nicht als
Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das
dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer
Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend
machen konnte. »
5.3 Gemäss der Rechtsprechung der ARK zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG brauchten Beweismittel – im Gegensatz zu geltend gemachten
Tatsachen – nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerde-
entscheid zu stammen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel wurden
dann als neu und erheblich qualifiziert, wenn sie geeignet waren, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben
waren, sofern sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich
zugunsten des Gesuchstellers zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Die damalige Rechtsprechung hielt explizit fest, dass Beweismittel, die
dem Beweis vorbestandener Tatsachen dienen sollten, im Rahmen eines
Revisionsverfahrens zuzulassen sind, selbst wenn diese Beweismittel
selbst aus einem Zeitpunkt stammten, der nach dem Beschwerde-
entscheid lag (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114, EMARK
1995 Nr. 9 E. 5 S. 81, EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Konstellation, dass
der Gesuchsteller einen somalischen Nationalitätenausweis als neu
entstandenes Beweismittel nachreicht und damit die erhebliche Tatsache
seiner somalischen Staatsangehörigkeit (welche im vorangehenden,
ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft qualifiziert wurde) zu
belegen versucht, wäre gemäss der vor dem 1. Januar 2007 geltenden
Rechtspraxis klarerweise unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
geprüft worden.
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 283
5.4 Auch zur Problematik der Abgrenzung zwischen den Rechts-
mitteln der Revision und des Wiedererwägungsgesuches hat die damalige
ARK eine reichhaltige Praxis entwickelt:
Gemäss der gefestigten, langjährigen ARK-Rechtsprechung wurden
Vorbringen (Tatsachen und Beweismittel), die den Rechtsmittelentscheid
als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollten, unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten, von der ARK als Revisionsinstanz,
geprüft. Richteten sich die Vorbringen eines Gesuchstellers an das BFM
als zuletzt materiell verfügende Behörde, hatte das BFM im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen, ob die geltend gemachten
Tatsachen und Beweismittel – unter analoger Heranziehung der Revi-
sionsbestimmungen von Art. 66 VwVG – eine Neubeurteilung bezüglich
Asylgewährung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Feststel-
lung eines Wegweisungshindernisses erforderten (vgl. EMARK 1998
Nr. 8 E. 3 S. 53 ff.).
Demgegenüber wurden Vorbringen (Tatsachen und Beweismittel), wo-
nach ein ursprünglich fehlerfreier Entscheid an nachträglich, das heisst
seit Ergehen eines Rechtsmittelentscheides der ARK, eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen sei, unter dem Aspekt der Wieder-
erwägung, allenfalls in Form eines neuen Asylgesuchs, von der zum
Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz (vom BFM) geprüft
(vgl. zum Ganzen EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff., EMARK 1998
Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.).
Das Asylgesetz regelt den Fall der Wiedererwägung, wenn neue,
nachträglich entstandene Tatsachen betreffend die Flüchtlingseigenschaft
vorgebracht werden, durch die spezialrechtliche Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich. Wenn nachträglich erhebliche Asyl-
gründe, die für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam sind, vorgetragen
werden, sind diese Wiedererwägungsgründe in Form eines zweiten
Asylgesuches entgegenzunehmen (vgl. dazu: EMARK 1998 Nr. 1). Die
gesetzliche Regelung basiert in der zitierten Asylgesetzbestimmung
darauf, dass seit dem Abschluss des ursprünglichen ordentlichen Ver-
fahrens « in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen » (vgl. dazu auch: BVGE
2009/53 E. 4.2 S. 769). Vorbestandene Ereignisse, das heisst Tatsachen,
die bereits vor dem ordentlichen Entscheid eingetreten sind, können
demgegenüber nicht Gegenstand eines zweiten Asylgesuches im Sinne
der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellen.
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
284 BVGE / ATAF / DTAF
Die ARK hat sodann mit ihrem Grundsatzentscheid EMARK 1995 Nr. 9
und dem darauf beruhenden Entscheid EMARK 1998 Nr. 3 klar
festgehalten, dass (selbst verspätete) Vorbringen von völkerrechtlich
relevanten Wegweisungshindernissen im Rahmen eines Revisions- oder
Wiedererwägungsverfahrens geprüft werden müssen. Nach dieser publi-
zierten und langjährigen Rechtspraxis sind landesrechtliche Prozessbe-
stimmungen völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden, damit sie
die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von zwingenden
Bestimmungen des Völkerrechts wie der Refoulement-Verbote gemäss
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln
(EMARK 1995 Nr. 9 E. 7d–7f S. 86 ff.). Was die ARK für den damals
zur Diskussion stehenden Art. 66 Abs. 3 VwVG (verspätetes Vortragen
von Beweismitteln im Revisionsverfahren) festgehalten hat, muss – in
Fortsetzung dieser Grundsatzpraxis – bei allen landesrechtlichen Prozess-
vorschriften, wie auch beim vorliegend zur Diskussion stehenden Art. 45
VGG, gelten, wenn Verletzungen des Non-Refoulement-Gebotes gemäss
Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33 FK drohen.
5.5 Im Asylverfahren ist die – nach Abschluss des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens erfolgte – Nachreichung neuer Beweismittel, mit
denen eine vorbestandene Tatsache bewiesen werden soll, ein nicht sel-
tener Vorgang, nachdem die Überprüfung des Sachverhaltes zur Kogni-
tion der Beschwerdeinstanz gehört. Das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz in Asylsachen stellt – mit Ausnahme von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 letzter Teilsatz BGG – die erste und einzige Rechtsmittel-
instanz dar, welche die korrekte Feststellung des Sachverhaltes sowie die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der vom BFM erlassenen Ver-
fügungen in Asylsachen vollumfänglich überprüft (vgl. Art. 106 AsylG).
Insbesondere kommt es in der asylrechtlichen Praxis relativ häufig vor,
dass nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beispiels-
weise Arztberichte nachgereicht werden, welche erst nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (im ordentlichen Beschwerdeverfahren) er-
stellt wurden und mit denen die – bisher als nicht glaubhaft gewürdigte –
Tatsache eines erlittenen Übergriffes, einer Traumatisierung oder gesund-
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Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 285
heitlicher Beeinträchtigungen belegt werden. Solche Vorbringen können
unter Umständen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
respektive für die Feststellung der Unzulässigkeit (wegen drohender
Foltergefahr oder einer anderweitigen Verletzung von Art. 3 EMRK) oder
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Relevanz sein, wo-
bei es für verspätetes Geltendmachen gerade von Folter- oder Vergewal-
tigungsvorbringen nachvollziehbare Gründe geben kann (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff.; BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Verweisen auf
UDO RAUCHFLEISCH, Die Folter und ihre Folgen, in: ASYL 1995/1,
S. 8 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 297).
Zu denken ist ferner an die nachträgliche Entdeckung eines vor dem
ordentlichen Asylentscheid bestandenen oder eines nach einem solchen
entstandenen ausländischen Gerichtsurteils, welches die im ordentlichen
Asyl- und Beschwerdeverfahren als nicht glaubhaft gemacht gewürdigte
Verfolgungssituation eines Asylsuchenden und die damit verbundene
Gefahr einer Verletzung des Refoulement- oder Folterverbotes als
überwiegend wahrscheinlich aufzeigt.
Schliesslich beschlägt die Frage der Zulassung « neu entstandener Be-
weismittel » im Revisionsverfahren auch ergangene Prozessurteile des
Bundesverwaltungsgerichts. Es kommt in der Praxis vor, dass nach Er-
lass eines formellen Urteils (bspw. eines Nichteintretensentscheides we-
gen verpasster Beschwerdefrist oder mangels fristgerechter Leistung des
Kostenvorschusses) mit einem neuen, nach diesem Nichteintretensurteil
entstandenen Beweismittel (z.B. Bestätigung der schweizerischen Post)
der Nachweis dafür erbracht wird, dass zu Unrecht von einer Frist-
verpassung ausgegangen worden war und in der Folge der Nichtein-
tretensentscheid zu Unrecht erging (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D‒8379/2010 vom 16. Februar 2011).
6. Zur Lösung der Frage nach den im Revisionsverfahren gegen
letztinstanzliche Asylbeschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsge-
richts anzuwendenden Rechtsbestimmungen beziehungsweise deren Aus-
legung sind in einem weiteren Schritt die Gesetzesmaterialien der per
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesjustizreform heranzuziehen.
6.1 Ein klarer Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzes-
materialien für die vorliegend interessierende Fragestellung nicht ent-
nehmen. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
286 BVGE / ATAF / DTAF
28. Februar 2001 (BBl 2001 4202 ff., nachfolgend: Botschaft) hält fest,
dass das VwVG zurücktritt, soweit das VGG selber Verfahrensbe-
stimmungen aufstellt. Das VGG tut dies insoweit, als das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht spezifische Vorschriften erfordert. Expli-
zit werden hier genannt: die Zuständigkeit zur Instruktion, das Urteils-
verfahren, die Öffentlichkeit der Parteiverhandlung und die Urteilsver-
kündung (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4256 f.). Das VGG verweist jedoch,
wie oben ausgeführt, auch bezüglich des Revisionsverfahrens auf das
BGG und erklärt, dass die Art. 121‒128 BGG « sinngemäss » gelten (vgl.
Art. 45 VGG). Soweit das BGG jedoch keine besonderen Bestimmungen
betreffend die Revision enthält, gilt wiederum das VwVG, so namentlich
für die Kosten (Art. 47 VGG [vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 4396]).
Bezüglich Form, Inhalt, Verbesserung und Ergänzung des Revisions-
gesuches verweist das VGG ausdrücklich auf die Anwendbarkeit von
Art. 67 Abs. 3 VwVG.
Derselben Botschaft ist hinsichtlich der Revisionsbestimmungen des
BGG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die « bewährten Regeln des
geltenden Rechts über die Revision (Art. 136 ff. des Bundesrechtspflege-
gesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG, BS 3 531, nachfolgend: OG])
ohne grosse Änderungen » übernehmen wollte. Abgesehen vom neuen
Revisionsgrund der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskon-
vention, wie sie heute in Art. 122 BGG geregelt ist, handle es sich bei
den vorgenommenen Änderungen um « redaktionelle und systematische
Modifikationen » (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4352).
6.2 Es gehen aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien keine
Hinweise hervor, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Justizreform eine
Änderung der prozessualen Grundlagen für das neu zu schaffende
Bundesverwaltungsgericht hat herbeiführen wollen. So ist den gesetzge-
berischen Unterlagen explizit zu entnehmen, dass der Gesetzgeber beim
klassischen Revisionsgrund der « nachträglich entdeckten Tatsachen und
Beweismittel » keine materielle Änderung vornehmen wollte. Den dies-
bezüglichen Beratungsprotokollen des National- und Ständerates (Par-
lamentsgeschäft 01.023) ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit
der Frage nach den für Revisionsverfahren, die sich gegen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts richten, geltenden Bestimmungen respektive
betreffend den mit Art. 45 VGG (gemäss Botschaftsentwurf des Bundes-
rates Art. 40 VGG) vorgenommenen Verweis auf die Revisionsbe-
stimmungen von Art. 121‒128 BGG keinerlei Detailberatung stattge-
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 287
funden hat (vgl. hierzu: Protokolle des Ständerates in der Herbstsession
2003 [22. September 2003] sowie die Protokolle des Nationalrates in der
Herbstsession 2004 [5. und 6. Oktober 2004]). Beim hier interessie-
renden Art. 40 VGG (massgebliche Artikelnummerierung zum Zeitpunkt
der bundesrätlichen Botschaft) werden keine Einzelvoten beziehungs-
weise erläuternde Erklärungen abgegeben, sondern es wird für die
Art. 38‒43 dem Antrag der jeweiligen Kommission lautend auf Zustim-
mung zum Entwurf des Bundesrates gefolgt.
Die vorerwähnte Praxis der vor dem 1. Januar 2007 zuständigen ARK
zur Auslegung von Art. 66 VwVG, wonach Beweismittel im Revisions-
verfahren sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen mussten, Beweis-
mittel ihrerseits aber (auch) erst nach dem angefochtenen Entscheid ent-
standen sein durften, wurde in EMARK 1994 Nr. 27 publiziert und durch
die jahrelange Praxis der ARK gefestigt und mehrfach in publizierten
Entscheiden wiederholt und bekräftigt (EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a
S. 114, EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81). Es muss daher angenommen
werden, dass diese in der Lehre nicht bestrittene Praxis dem Gesetzgeber
bekannt war.
6.3 Der Gesetzgeber hatte durch den oben zitierten Verweis auf die
« bewährten Regeln des OG » mutmasslich in erster Linie das Verfahren
vor dem Bundesgericht vor Augen. Der Wechsel vom damaligen Regel-
werk des OG zum neuen BGG hat im hier interessierenden Zusammen-
hang keine massgeblichen materiellen Änderungen mit sich gezogen.
Hingegen muss aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vermutet werden, dass
sich der Gesetzgeber nicht in vollem Umfang bewusst war, dass der
Wechsel der Verfahrensvorschriften des VwVG zum neuen BGG
grössere inhaltliche, materiell-rechtliche Änderungen mit sich zog,
namentlich was die Regelung des Revisionsverfahrens anbelangt.
6.4 Wenn der Gesetzgeber die oben erörterte gefestigte und
publizierte Praxis der in Asylsachen letztinstanzlich entscheidenden ARK
hätte beibehalten wollen, hätte sich dieser Wille durch die Formulierung
in Art. 45 VGG, wonach für die Revision von Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 BGG « sinngemäss » gelten,
niederschlagen müssen. Zu den Verfahrensvorschriften, welche die für
die in der Regel letztinstanzliche Beurteilung von Asylentscheiden
zuständigen Abteilungen IV und V anzuwenden haben, hat sich der
Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, jedoch nicht explizit geäussert.
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
288 BVGE / ATAF / DTAF
6.5 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass den Ge-
setzesmaterialien nicht klar entnommen werden kann, ob durch den Ver-
weis von Art. 45 VGG auf die Revisionsbestimmungen der Art. 121‒128
BGG die Gründe, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden können,
abschliessend geregelt werden sollten oder ob das Gegenteil der Fall ist
und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bei Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht insofern sinngemäss anzuwenden ist, als diese
Bestimmung im Lichte von Art. 66 VwVG zu betrachten und teilweise
entgegen ihrem Wortlaut auszulegen und anzuwenden ist.
6.6
6.6.1 Nachdem der Botschaft zur Bundesrechtspflegereform zu ent-
nehmen ist, dass der Gesetzgeber die « bewährten Regeln des geltenden
Rechts über die Revision (Art. 136 ff. OG; vgl. E. 6.1) ohne grosse
Änderungen » übernehmen wollte, wird im Folgenden ein kurzer Abriss
aus den OG-Kommentaren skizziert: Vor Inkrafttreten der Bundes-
justizreform am 1. Januar 2007 wurde das Revisionsverfahren vor dem
Bundesgericht durch das alte, das heisst bis 31. Dezember 2006 geltende
OG in den Artikeln 136‒144 geregelt. Der hier interessierende Gesetzes-
text von Art. 137 OG, welcher seit 1. Oktober 1969 in Kraft war und nie
abgeändert wurde (AS 1969 767 und 788; BBl 1965 II 1265), lautete:
« Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist (ferner)
zulässig: (a.: Einwirkung durch eine Straftat) b. wenn der Gesuch-
steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte. »
Anders als unter dem aktuell geltenden Recht enthält die Formulierung
gemäss OG keinen ausdrücklichen Satzteil zum Ausschluss von später
entstandenen Beweismitteln.
6.6.2 In der diesbezüglichen Lehre war gerade diese Frage sehr
umstritten beziehungsweise die Frage, ob erst nach dem angefochtenen
Urteil entstandene Beweismittel revisionsrechtlich zugelassen werden
könnten, wurde uneinheitlich beantwortet. Einzelne Autoren plädierten
tendenziell für eine Zulassung entsprechender Beweismittel (bei Dauer-
rechtsverhältnissen vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordent-
lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 104 f. mit Verweis auf ROLANDO FORNI, Svista
manifesta, fatti nuovi e prove nuove nella procedura di revisione davanti
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 289
al Tribunale federale, in: Kummer/Walder [Hrsg.], Festschrift zum
70. Geburtstag von Dr. iur. Max Guldener, Zürich 1973, S. 105 ff.),
andere sprachen sich eher gegen eine Zulassung erst nachträglich ent-
standener Beweismittel aus (ELISABETH ESCHER, Revision und Erläu-
terung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht,
1. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 8.21 S. 257 und Rz. 8.25 S. 259;
zum Novenverbot vgl. WILHELM BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesge-
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943, Zürich 1950, Art. 137 Bst. b OG S. 506 ff., sowie RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996,
Kapitel VII Revision, Art. 137 Bst. b OG Rz. 1657 S. 324 ff.).
BEERLI-BONORAND hat bereits in ihrer aus dem Jahre 1985 stammenden
Dissertation die aufgeworfene grundsätzliche Problematik erkannt. Zum
Revisionsgrund « neue Tatsachen und Beweismittel » hält sie auf
S. 95 ff. fest, dass es sich hierbei – nebst demjenigen der Einwirkung
durch eine strafbare Handlung – um einen klassischen Revisionsgrund
handelt. Sie verweist auf den Grundsatz, dass die revisionsrelevante
Tatsache zur Zeit der Entscheidung bereits bestanden haben muss. Die
Anerkennung neuer Beweismittel als Revisionsgrund solle die
Wiederaufnahme eines Verfahrens in denjenigen Fällen ermöglichen, in
denen ein Gesuchsteller wegen nunmehr behobener Beweisschwierig-
keiten einen Nachteil erlitten habe. Im Grundsatz vertritt sie die Auf-
fassung, dass nur solche Beweismittel zur Begründung eines Re-
visionsgesuchs zugelassen werden sollen, die zur Zeit des Erlasses der
Verfügung oder Entscheidung bereits bestanden haben, aber dem Ge-
suchsteller und den Behörden nicht bekannt gewesen sind. In der Lite-
ratur und in der Mehrheit der Judikatur würden als neue Beweismittel nur
solche betrachtet, die schon zur Zeit des vorangegangenen Verfahrens
vorhanden gewesen seien und mit denen der Gesuchsteller – wären sie
ihm bekannt gewesen – den Beweis bereits damals hätte erbringen kön-
nen. Im Anschluss an diese grundsätzlichen Ausführungen hält BEERLI-
BONORAND auf S. 104 ff. indessen die wesentliche Ausnahme fest,
wonach das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht auch solche
Beweismittel als revisionsbegründend betrachtet habe, « die erst nach
Abschluss des früheren Verfahrens eingetreten » seien, und verweist auf
die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 108 V 170 E. 1 S. 172, BGE
99 V 189 ff.; EVGE 1959 S. 5 ff.). Auch ZEN-RUFFINEN verweist in sei-
nem Kommentar auf den Umstand, dass die Einreichung neuer Be-
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
290 BVGE / ATAF / DTAF
weismittel (als Beispiele werden genannt: Expertisen und Arztberichte,
die nach dem vorangehenden Entscheid erstellt wurden) in sozial-
versicherungsrechtlichen Angelegenheiten in langjähriger Praxis zugelas-
sen werde (vgl. PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, Le réexamen et la révision
des décisions administratives, Neuchâtel 2007, Rz. 133 f. S. 252 f.).
Im Rahmen dieser « Ausnahme » verweist BEERLI-BONORAND auf die
zivilprozessuale Lehre und hält als Fazit fest, der Wortlaut der Ver-
waltungsrechtspflegegesetze schliesse nicht von vornherein die Möglich-
keit aus, auch nach Erlass der Verfügung oder Entscheidung entstandene
Beweismittel zu berücksichtigen. Es könne genügen, dass die zu be-
weisende Tatsache schon im vorangegangenen Verfahren vorhanden ge-
wesen sei; der Zeitpunkt der Entstehung des Beweismittels würde bei
dieser Betrachtungsweise keine Rolle spielen. Die Rechtskraft beziehe
sich auf einen Sachverhalt, wie er zur Zeit des Erlasses der Verfügung
oder Entscheidung bestanden habe, übe jedoch keinen Einfluss aus auf
die Mittel, welche diesen Sachverhalt beweisen sollen.
Unter Berufung auf Rechtssicherheitsgründe und unter Hinweis auf
FORNI zieht BEERLI-BONORAND schliesslich das Fazit, dass grundsätzlich
nur bereits im vorangegangenen Verfahren vorhandene Beweismittel für
die Begründung eines Revisionsgesuches zugelassen werden sollten.
Hingegen dort, wo eine nachträglich entstandene Tatsache – wie bei Ver-
waltungsverfügungen mit Dauerwirkung – revisionsbegründend wirke,
seien auch nach dem Entscheid entstandene Beweismittel im Revisions-
verfahren zu berücksichtigen. An gleicher Stelle hält BEERLI-BONORAND
die Praxis des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVGE
1959 S. 5 ff.) für gerechtfertigt, weil der Sachverhalt, der sich in
Kranken-, Unfall- und Militärversicherungsfällen präsentiere, « oft
schwer festzustellen » sei. In einem aus dem Jahr 1959 stammenden
Urteil halte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, der (diesen
Sozialversicherungsfällen zugrunde liegende) medizinische Sachverhalt
sei wegen der « Verborgenheit der im Körperinnern sich abspielenden
Krankheitsvorgänge » der Abklärung oft schwer zugänglich. Die ent-
sprechenden Diagnosen und Kausalzusammenhänge liessen sich oft nur
mit grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit bestimmen, wobei
leicht Fehler möglich seien. Den schutzwürdigen Interessen des Ver-
sicherten sei daher nicht genügend gedient, wenn ihm bloss diejenigen
Beweismöglichkeiten garantiert würden, die zur Zeit des früheren
Verfahrens bestanden hätten. Er dürfe vielmehr erwarten, dass darüber
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 291
hinaus auch andere Beweise zugelassen würden, wenn sie eindeutig und
wesentlich dazu beitragen könnten, den Tatbestand, wie er zur Zeit des
früheren Verfahrens wirklich gewesen sei, in seiner wahren Gestalt zu
ermitteln. Demzufolge erscheine es als geboten, dem Revisionskläger
auch solche neuen Beweismittel zugutekommen zu lassen, die aus der
Zeit nach dem Urteil datierten (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 104 f.).
6.6.3 In den BGG-Kommentaren zeichnet sich folgendes Bild ab:
ELISABETH ESCHER führt im Basler Kommentar zum Bundesgerichts-
gesetz aus, durch die Umschreibung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
werde nur verdeutlicht, was bereits unter altem, das heisst vor der
Revision der Bundesrechtspflege geltendem Recht (Art. 137 Bst. b OG)
gegolten habe, nämlich dass es sich beim Revisionsgrund des nach-
träglichen Beibringens von Tatsachen und Beweisen jeweils um solche
handeln müsse, die nicht neu seien. Demzufolge könnten neuartige Be-
weismittel nicht zu einer Revision berechtigen (vgl. ELISABETH ESCHER,
Art. 123 BGG, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 5 ff. S. 1599 ff.
mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung [nachfolgend:
Basler Kommentar BGG]), wobei ESCHER in der ersten Auflage des
Basler Kommentars auf die in diesem Zusammenhang umstrittene Auf-
fassung von KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK (in: Kurz-
kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006,
Art. 123 Rz. 3 S. 229) hinweist (ELISABETH ESCHER, zu Art. 123 BGG,
in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, 1. Aufl., Basel 2008, Rz. 5 S. 1186). ESCHER unterstreicht
indessen den Aspekt der unterschiedlichen Kognition. Sie hält an anderer
Stelle fest, das Bundesgericht greife nur in ganz bestimmten Fällen in
den Sachverhalt ein, womit es nur ausnahmsweise für die Berücksichti-
gung unechter Noven im Rahmen eines Revisionsverfahrens zuständig
sein könne. Ein entsprechendes Revisionsgesuch sei grundsätzlich immer
an die Instanz zu richten, welche letztinstanzlich den Sachverhalt fest-
stelle (vgl. dazu auch ELISABETH ESCHER, Revision, Erläuterung und Be-
richtigung, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer [Hrsg.]: Prozessieren vor
Bundesgericht, 3. Aufl., Basel 2011, Rz. 8.36 S. 362 mit Verweis auf
BGE 134 III 45 E. 2.2 [nachfolgend: Prozessieren vor Bundesgericht]).
Nur wenn das Bundesgericht den vorinstanzlichen Sachverhalt von
Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf eine entsprechende Rüge
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
292 BVGE / ATAF / DTAF
hin berichtigen und ergänzen könne (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder daran
nicht gebunden sei (Art. 105 Abs. 3 BGG), könne es streng genommen in
einer Revision nachträgliche Tatsachen und Beweismittel berücksichti-
gen und selber frei würdigen. Die Revision eines bundesgerichtlichen
Entscheides hänge damit auch von der Kognition im vorangegangenen
Verfahren ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.510/2006 vom 6. Februar
2007 E. 3 m.w.H. auf BGE 118 Ia 366 E. 2 und BGE 107 Ia 187 E. 2
sowie die Lehre). Die bisherige Praxis, wonach das Bundesgericht die
Revision von Beschwerde- und Berufungsentscheiden wegen nachträg-
lich beigebrachter Tatsachen und Beweise unter bestimmten Vorausset-
zungen wiederholt und ungeachtet der Kognition in diesen Verfahren
zugelassen habe (vgl. BGE 107 Ia 187 E. 1b und 2 mit Verweis auf die
Lehre), sei gemäss ESCHER im Lichte des neuen und vereinheitlichten
Rechtsmittelsystems überholt. Tatsachen und Beweise, die erst zu einem
Zeitpunkt eingetreten beziehungsweise vorhanden gewesen seien, zu
welchem sie nach den damals (d.h. im vorangehenden Verfahren) an-
wendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten, be-
rechtigten niemals zu einer Revision. Insoweit bestehe im Revisionsver-
fahren ein striktes Novenverbot (vgl. ESCHER, Basler Kommentar BGG,
a.a.O., Art. 123 Rz 5 ff. S. 1599 f.).
6.6.3.1 Die Autoren SPÜHLER/DOLGE/VOCK halten fest, der bisherige
Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel werde im BGG
« anders » umschrieben, womit klargestellt werde, dass nur nachträglich
entdeckte, aber nicht nachträglich eingetretene Tatsachen einen Revi-
sionsgrund darstellen könnten; sie verweisen auf die Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001
4352) sowie auf PETER KARLEN (PETER KARLEN, Das neue Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2006, S. 64 Fn. 238). Erlaubt sei grundsätzlich nur die
Geltendmachung von unechten Noven, das heisst von Tatsachen und
Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung zwar vorlagen, dem
Gesuchsteller damals aber nicht bekannt waren. Erkenne die Recht-
sprechung erst nach dem ersten Urteil ein neuartiges Beweismittel, wozu
als Beispiel eine neue Technologie angeführt wird, so sei umstritten, ob
dies eine Revision rechtfertigen könne (vgl. SPÜHLER/DOLGE/VOCK,
a.a.O., Art. 123 Rz. 3 S. 228 f.).
6.6.3.2 NICOLAS VON WERDT (in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 123 Rz. 6 ff. S. 526 f.)
verweist auf ein Urteil des Bundesgerichts (C 234/00) vom 6. November
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 293
2000 und hält fest, dieses umschreibe den Revisionsgrund des nach-
träglichen Beibringens von erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln
umfassend. Das Urteil selbst stammt aus dem Jahr 2000, und damals war
das OG anwendbar; es hält fest: « Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit
Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts unter anderem zulässig, wenn der Gesuchsteller nach-
träglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Als ‹ neu › gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen
ferner erheblich sein (…). Beweismittel haben entweder dem Beweis der
die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Be-
weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen
geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mit-
teln bewiesen werden, so hat die Person darzutun, dass sie die Beweis-
mittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. (...). Ausschlag-
gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung,
sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise
nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; viel-
mehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entschei-
dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. (...). Auch ist
ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt
hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte,
weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder
unbewiesen blieben » (das Bundesgericht verweist auf seine Entscheide
BGE 110 V 138 E. 2 S. 141 f., BGE 110 V 291 E. 2a S. 293, BGE 108 V
170 E. 1 S. 171 sowie BGE 118 II 199 S. 205).
6.6.3.3 Auch Kommentator DONZALLAZ hält fest, Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nehme die OG-Regelung wieder auf. Die neuen Beweismittel
müssten sich auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Nur Beweismittel,
die im Zeitpunkt, in dem sie im vorangehenden Verfahren hätten vorge-
bracht werden können, bereits existiert hätten, seien als Grundlage eines
Revisionsverfahrens zuzulassen. Neue Beweismittel aus wissenschaft-
lichen Untersuchungsmethoden, die im Zeitpunkt des vorangehenden
Entscheides nicht existiert hätten, könnten demgegenüber nicht revi-
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
294 BVGE / ATAF / DTAF
sionsrechtlich vorgebracht werden (vgl. YVES DONZALLAZ, La Loi sur le
Tribunal Fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 123 Rz. 4699, 4702,
4708 und 4710 S. 1693 ff.).
6.6.4 Unter der damaligen Herrschaft der OG-Rechtsprechung kam es
zu zusätzlichen Sonderdiskussionen und Erörterungen zur Frage, ob im
Rahmen von Revisionsverfahren auch Beweismittel zugelassen werden
dürfen, die auf ganz neuen Technologien oder auf neuen wissenschaft-
lichen oder technischen Erkenntnissen basierten (z.B. neue Blut-
analysemöglichkeiten, DNA-Beweisführung), wobei es auch hier in der
Lehre divergierende Lösungsansätze gab (vgl. zum Ganzen BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 105 f. mit Verweis auf die Kritik von MAX
GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, Fn. 5
S. 531; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 123 S. 228 f. mit
Verweis auf KARL SPÜHLER/DOMINIK VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen
im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, Rz. 161; DONZALLAZ,
a.a.O., Rz. 4710 S. 1697 f.; PIERRE FERRARI, in: Corboz/Wurzburger/
Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la Loi sur le
Tribunal fédéral, Bern 2009, Art. 123 Rz. 22 S. 1207). Die ange-
sprochenen Elemente aus « Wissenschaft und Technik » werden im hier
untersuchten Fragenkomplex jedoch nicht eingehender erörtert, könnten
sich aber auch im Rahmen von Asylverfahren stellen (beispielsweise
DNA-Analyse zur Beweisführung der Verwandtschaft zu einem aner-
kannten Flüchtling).
6.6.5 Die Praxis des Bundesgerichts respektive des (früheren) Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts war bezüglich der Frage der Zulassung
neu entstandener Beweismittel nicht einheitlich respektive nicht immer
klar.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung nach Inkrafttreten der
Bundesjustizreform mehrfach festgehalten, die Bestimmung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG entspreche der – bis 31. Dezember 2006 – geltenden
Verfahrensordnung des OG, namentlich Art. 137 Bst. b OG. Die Recht-
sprechung zu Art. 137 Bst. b OG gelte weiterhin (vgl. dazu BGE 134 III
286 E. 2.1, BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 und BGE 134 III 669 E. 2.1).
Im Entscheid 2F_8/2010 vom 25. Oktober 2010 ist die zweite öffentlich-
rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch einge-
treten, welches unter anderem mit einem erst nach dem angefochtenen
Entscheid entstandenen Rechtsgutachten begründet wurde. Das Bundes-
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 295
gericht wies dabei das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet
ab, nachdem es einem Rechtsgutachten den Beweismittelcharakter abge-
sprochen hatte. Zum Umstand, dass das besagte Rechtsgutachten offen-
sichtlich nach dem mit Revision angefochtenen Entscheid entstanden ist,
äusserte sich das Bundesgericht hingegen nicht (vgl. 2F_8/2010 E. 2.4).
Als weiteres Beispiel für die Zulassung eines neu entstandenen Beweis-
mittels (Arztbestätigung zur fehlenden Urteilsfähigkeit) kann auf den
BGE 134 III 45 verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht ein-
gangs festhält, dass die Praxis zu Art. 137 Bst. b OG in jeder Hinsicht
weitergelte. In diesem Urteil zitiert das Bundesgericht seinen früheren
Entscheid 4C.111/2006 vom 7. November 2006, in welchem ein Revi-
sionsgesuch gestützt auf ein neues, nach dem angefochtenen Entscheid
entstandenes, Beweismittel (Arztzeugnis) gutgeheissen worden war.
In ihrem Entscheid 9F_9/2007 vom 15. September 2008 hält die
II. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ebenfalls fest, dass die
Rechtsprechung zu Art. 137 Bst. b OG weiterhin – auch nach Inkraft-
treten des BGG – Gültigkeit beansprucht, was die Revisionsgründe
betrifft. Im Entscheid wird indessen die Zulassung eines nach dem mit
Revision angefochtenen Entscheid entstandenen Beweismittels als
« höchst fraglich » bezeichnet; die Frage wird aber nicht abschliessend
geprüft, da es an der Erheblichkeit des betreffenden Beweismittels (neues
interdisziplinäres Gutachten der Unabhängigen Medizinischen Gutach-
tenstelle) mangelt.
Mit BGE 99 V 189 vom 21. September 1973 ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht auf ein Revisionsgesuch eingetreten (und hat dieses
in der Folge gutgeheissen), welches mit der Einreichung eines – nach
dem angefochtenen Urteil desselben Gerichts – neu entstandenen Arzt-
berichts begründet worden ist. Das Gericht hält dazu fest, es sei von den
betroffenen Vorinstanzen nicht geltend gemacht worden, dass dieses
Dokument schon in einem früheren Zeitpunkt hätte beigebracht werden
können, weshalb das Arztzeugnis als neues Beweismittel zu betrachten
und auf das Revisionsgesuch einzutreten sei. Es wird weiter festgehalten,
eine neue ärztliche Bescheinigung sei dann im Sinne von Art. 137 Bst. b
OG entscheidend, « wenn sie den rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt in einem derart neuen Lichte zeigt, dass anders zu entschei-
den gewesen wäre, wenn das nunmehr angerufene Beweismittel schon
im Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte », wozu unter anderem auf
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
296 BVGE / ATAF / DTAF
EVGE 1959 S. 5 ff. und EVGE 1968 S. 37 E. 2 und 3 sowie BGE 95 II
283 E. 2a S. 285 f. verwiesen wird.
7. Im Folgenden ist die bisherige Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts zu erörtern.
Wie neue, nach dem ordentlichen Rechtsmittelentscheid entstandene Be-
weismittel seit Inkrafttreten der Justizreform zu behandeln sind, hat das
Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht in grundsätzlicher Form
beantwortet. Diese Frage ist daher im Nachfolgenden zu prüfen und zu
beantworten, um die bisher teilweise herrschende widersprüchliche
Rechtspraxis – zumindest der beiden Asylabteilungen – des Bundesver-
waltungsgerichts zu dieser Rechtsfrage zu vereinheitlichen.
7.1 Wie bereits oben festgehalten, richtet sich gemäss der seit In-
krafttreten der Bundesjustizreform am 1. Januar 2007 in Kraft stehenden
Bestimmung des Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes be-
stimmt. Verfahrensrechtliche Bestimmungen des VGG gehen denjenigen
des VwVG vor, was auch – wie bereits oben festgestellt wurde – aus
Art. 2 Abs. 4 VwVG hervorgeht.
Gemäss der ausdrücklichen Regelung des seit 1. Januar 2007 in Kraft
stehenden Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121‒128 BGG « sinngemäss ».
7.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Revision hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits die Frage seiner eigenen Zuständigkeit
bejaht bei Revisionsgesuchen, die gegen Urteile der Vorgängerorganisa-
tionen eingereicht wurden, und zwar unabhängig davon, ob das Revi-
sionsgesuch vor oder nach Inkrafttreten des VGG (am 1. Januar 2007)
eingereicht wurde (vgl. BVGE 2007/21 E. 2‒5 mit Verweis auf BVGE
2007/11 E. 3 und 4). In beiden vorgenannten Fällen sind weiterhin die
besonderen Bestimmungen des VwVG bezüglich Revision anwendbar
(vgl. dazu BVGE 2007/11 E. 3 und 4).
7.2.1 In BVGE 2007/21 wurde weiter festgehalten, dass Klarheit
bestehe für den Fall, dass die Revision eines Entscheides des Bundes-
verwaltungsgerichts verlangt werde. Hier komme als Revisionsinstanz
zum vornherein ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Frage,
indem für einen Revisionsentscheid jene Behörde zuständig sei, die den
angefochtenen rechtskräftigen Entscheid erlassen habe. Dabei lege
Art. 45 VGG fest, dass für die Revision von Entscheiden des Bundes-
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 297
verwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss
gelten würden. Zum einen gehe somit auch das VGG klarerweise von der
entsprechenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus; zum
andern sei mit diesem Gesetzesverweis für die genannte Verfahrenskon-
stellation die Frage des anwendbaren Rechts abschliessend beantwortet
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Aufnahme seiner
Tätigkeit am 1. Januar 2007 einerseits in mehreren Entscheiden, nament-
lich der Asylabteilungen, welche letztinstanzlich entscheiden, auf den
Standpunkt gestellt, dass Beweismittel, welche erst nach Abschluss des
ordentlichen Beschwerdeentscheides entstanden sind, als Grundlage
eines Revisionsgesuches gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teil-
satz BGG ausser Betracht fallen (vgl. unter vielen Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D‒8194/2010 vom 21. Februar 2012, D‒90/2012 vom
23. Januar 2012, D‒6909/2008 vom 9. Februar 2009, D‒6668/2008 vom
8. Januar 2009, D‒2920/2008 vom 5. Juni 2008 und D‒6100/2007 vom
5. Februar 2008).
Auf der anderen Seite wurde in einigen Entscheiden ein nach Abschluss
des ordentlichen Verfahrens entstandenes Beweismittel revisionsrechtlich
zugelassen, wenn es sich auf erhebliche vorbestandene Tatsachen bezog
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D‒2045/2009 vom 3. April
2009, E‒7893/2008 vom 22. Dezember 2008, D‒4547/2008 vom
18. August 2008, E‒546/2007 vom 2. Mai 2008).
In weiteren Entscheiden wurde die Frage nach dem Umfang beziehungs-
weise der Tragweite der sinngemässen Geltung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG ausdrücklich offengelassen (vgl. u.a. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D‒6363/2011 vom 12. Januar 2012, D‒5415/2011
vom 28. November 2011, E‒5429/2011 vom 25. Oktober 2011 und
E‒3443/2011 vom 20. Oktober 2011). In weiteren Entscheiden wurde die
Frage nach der genauen Interpretation und Anwendung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG zwar explizit oder sinngemäss aufgeworfen, aber
nicht näher erörtert, nachdem beispielsweise die in Frage stehenden Be-
weismittel als revisionsrechtlich nicht erheblich oder als verspätet einge-
reicht qualifiziert wurden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E‒7198/2009 vom 3. Februar 2012, E‒5936/2011 vom 30. November
2011, E‒2602/2010 vom 14. Mai 2010, E‒6952/2008 vom 30. Dezember
2008 und D‒3309/2006 vom 23. Mai 2007). Im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E‒6842/2009 vom 10. November 2009 wurde das
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
298 BVGE / ATAF / DTAF
vom BFM an die Hand genommene Wiedererwägungsverfahren, in
welchem das Bundesamt eine nachträglich eingereichte Identitätskarte
(welche zum Beweis der Herkunft angerufen worden war) geprüft hat,
vom Bundesverwaltungsgericht als nichtig erklärt. Begründet wurde
diese Nichtigkeit damit, dass das BFM für die Prüfung der geltend ge-
machten Revisionsgründe nicht zuständig gewesen sei; die Geltendma-
chung von Revisionsgründen beim BFM – in Form eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs – sei nur möglich, wenn das ordentliche
Verfahren ohne einen materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen
worden sei. Andernfalls sei ein Revisionsgesuch bei der Revisionsinstanz
einzureichen, wozu auf BVGE 2007/21 verwiesen wurde.
Im Asylverfahren N (…) hatte das BFM nach abgeschlossenem or-
dentlichem Verfahren eine Eingabe des Gesuchstellers als Wiederer-
wägungsgesuch entgegengenommen. Nachdem das BFM dieses Wieder-
erwägungsverfahren abgewiesen hatte, reichte der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Urteil E‒951/2009 vom
31. März 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde-
führer habe als Beweismittel mehrere seine Identität betreffende Doku-
mente eingereicht. Es sei evident, dass er hiermit keine seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren veränderte
Sachlage geltend mache. Der Beschwerdeführer mache vielmehr neue
erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend, weshalb die BFM-Verfügung in Sachen Wiederer-
wägungsgesuch mangels funktionaler Zuständigkeit aufzuheben und die
Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsver-
fahren weiterzubehandeln sei. Im daran anschliessenden Revisionsurteil
E‒2141/2009 vom 7. Mai 2009 wurde festgestellt, die die Identität be-
treffenden Beweismittel seien gemäss ihrer Datierung erst nach dem
angefochtenen Entscheid entstanden und daher schon deshalb revisions-
rechtlich unbeachtlich. Als Zusatzargument wurden die betreffenden Be-
weismittel auch als revisionsrechtlich unerheblich qualifiziert.
Im Urteil vom 16. Februar 2011 (D‒8379/2010) hat das Bundesverwal-
tungsgericht ein Revisionsgesuch, das sich gegen ein Nichteintretens-
urteil (des Bundesverwaltungsgerichts) gerichtet hatte und welches mit
der Einreichung eines – nach dem Nichteintretensentscheid entstande-
nen – Bestätigungsschreibens der schweizerischen Post begründet wurde,
gutgeheissen. Mit diesem neu entstandenen Beweismittel wurde der
Nachweis erbracht, dass im Nichteintretensentscheid zu Unrecht von
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 299
einer Nichteinhaltung der Beschwerdefrist ausgegangen worden war
(vgl. die ähnliche Konstellation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E‒546/2007 vom 2. Mai 2008).
8.
8.1 Bei den Lehrmeinungen zum VwVG und zum VGG zeichnet
sich ein uneinheitliches Bild ab, und die diesbezüglichen Kommentare
sind teilweise widersprüchlich.
8.1.1 Die Autoren MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER stellen sich auf den
Standpunkt, der Gesetzgeber habe durch den Verweis des VGG auf das
BGG (und nicht auf das VwVG) für die Revision von Bundesver-
waltungsgerichtsurteilen die möglichen Revisionsgründe eingeschränkt.
Dieser Standpunkt wird allerdings nicht weiter begründet oder argu-
mentativ untermauert. Es wird ausgeführt, Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
stimme inhaltlich mit jenem von Art. 137 Bst. b OG beziehungsweise
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG überein, weshalb auf die diesbezügliche
Rechtsprechung (BGE 134 III 47 E. 2.1) zurückgegriffen werden könne.
Der Schluss wird gezogen, dass die BGG-Regelung klarstelle, dass die
als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel – entgegen
dem missverständlichen Wortlaut des unverändert gebliebenen Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG – insofern gerade nicht neu sein dürften, als sie vor
dem Urteil entstanden sein müssten, das revidiert werden solle. Weiter
zum Revisionsgrund « neue Beweismittel » halten dieselben Autoren
demgegenüber fest, es sei – im Gegensatz zu nachträglich erfahrenen
Tatsachen – nicht notwendig, dass die Beweismittel selbst aus der Zeit
vor dem Beschwerdeentscheid stammten. In diesem Zusammenhang
wird allerdings auf ein hier nicht einschlägiges Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E‒4808/2006 vom 9. November 2007 verwiesen, bei
dem es sich um ein gegen ein Urteil der ARK eingereichtes Revisions-
verfahren handelte, bei welchem gemäss zwischenzeitlich publizierter
Praxis (BVGE 2007/21 E. 2‒5) ohnehin alleine das VwVG zur An-
wendung gelangte (vgl. E. 7.2 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 5.41 und 5.45‒5.48 S. 248 ff.).
Die genannten Autoren bezeichnen den Pauschalverweis von Art. 45
VGG als « nicht unproblematisch », namentlich weil die Revisions-
gründe nach Art. 121 BGG für das Verfahren vor einem letztinstanz-
lichen Gericht zugeschnitten seien. Wo das Bundesverwaltungsgericht in
dieser Funktion urteile (so die Asylabteilungen), erscheine die analoge
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
300 BVGE / ATAF / DTAF
Anwendung von Art. 121‒123 BGG dagegen als unproblematisch (vgl.
Rz. 5.40). Den wesentlichen weiteren Unterschied (nämlich betreffend
die Kognition) zwischen den Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht und dem Bundesgericht, auf den im nächsten Abschnitt weiter
eingegangen wird, erörtern die Autoren erst an anderer Stelle näher, ohne
einen Zusammenhang zur Revisionsproblematik herzustellen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.188 ff. S. 87 ff.).
8.2
8.2.1 Wie bereits festgehalten, ist für die Beurteilung von Revisions-
verfahren, die sich gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
richten, Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG « sinngemäss » anwendbar (Art. 45
VGG). Zu beachten ist indessen, dass das BGG in erster Linie den
Verfahrensprozess vor dem Bundesgericht darstellt beziehungsweise
regelt. Das Bundesgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel mit beschränkter Kogni-
tion; namentlich kann es die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
nur in sehr eingeschränkter Form überprüfen (Art. 97 BGG). Zudem
entscheidet das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz nach einem voran-
gehenden Verfahren vor einer – ebenfalls gerichtlichen – Vorinstanz.
8.2.2 Demgegenüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich und abgesehen von einer abweichenden spezialgesetz-
lichen Regelung (vgl. dazu die beispielhafte Aufzählung in MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.195 S. 89) mit voller Kognition.
Art. 106 Abs. 1 AsylG hält diese umfassende Kognition (der Abteilungen
IV und V) für den Asylbereich spezialgesetzlich fest. Die Asylab-
teilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden – vorbehältlich der
Ausnahme bei Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
letzter Teilsatz BGG – als erste, einzige und zugleich letzte gerichtliche
Instanz über Asylentscheide, die das BFM gefällt hat. Dabei überprüfen
die Asylabteilungen nebst der korrekten Anwendung des Bundesrechts
auch die korrekte Sachverhaltsfeststellung und die Angemessenheit der
vom Bundesamt erlassenen Verfügungen (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
8.2.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der von den
eidgenössischen Räten am 14. Dezember 2012 verabschiedeten Vorlage
zur Asylgesetzrevision die Beschwerdegründe im Asylbeschwerdever-
fahren eingeschränkt wurden: Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG wird gestri-
chen werden. Inskünftig werden die Asylabteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Unangemessenheit bei Asylbeschwerdeverfahren nicht
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 301
mehr überprüfen können, womit die Kognition in diesem Bereich ein-
geschränkt wird. Das Inkrafttreten dieser Asylgesetzrevision wird vom
Bundesrat festgesetzt werden (die Referendumsfrist ist abgelaufen; vgl.
zum Ganzen BBl 2012 9685 bzw. zur vorgesehenen Abschaffung der
Angemessenheitsüberprüfung vgl. Amtliches Bulletin der Bundesver-
sammlung [AB] 2012 N 1131 ff., AB 2012 N 1170 ff., AB 2012 S
707 f.).
Die angesprochene, bevorstehende Kognitionseinschränkung entfaltet im
hier vorliegenden Kontext indessen keine Relevanz, da die Sachverhalts-
überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich der Asylabtei-
lungen, dadurch nicht tangiert wird.
8.3 Wenn zu strittig gebliebenen Sachverhalten nachträglich Be-
weismittel auftauchen, müsste sich dies angesichts der im Vergleich
zwischen dem mit beschränkter Kognition prüfenden Bundesgericht und
den mit voller Kognition entscheidenden Asylabteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen vor-
instanzlichen Verfahren und der Überprüfungszuständigkeiten offen-
kundig auf die Behandlung revisionsrechtlicher Aspekte auswirken (zum
Zusammenhang zwischen Revision und Kognition im vorangehenden
Verfahren vgl. ESCHER, Basler Kommentar BGG, a.a.O., Art. 123 Rz. 6
S. 1599, sowie ESCHER, Prozessieren vor Bundesgericht, a.a.O., Rz. 8.36
S. 362).
8.4 Weitere Kommentare zum VwVG (vgl. AUGUST MÄCHLER zu
Art. 66 VwVG, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, und KARIN SCHERRER, Art. 66 VwVG, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009) verweisen auf die ge-
setzliche Regelung von Art. 45 VGG und Art. 121 ff. BGG, ohne dass im
hier interessierenden Zusammenhang weitere rechtliche Überlegungen
dargelegt werden.
8.5 Es ist nun in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob der
juristischen Lehre und Literatur zu anderen Prozessrechtsregelungen
klare Aussagen zum hier interessierenden Kontext zu entnehmen sind,
die hinsichtlich der vorliegend untersuchten Frage nach der Zulassung
neu entstandener Beweismittel im Revisionsverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht herangezogen werden können.
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
302 BVGE / ATAF / DTAF
9. Durch die Legiferierung revisonsrechtlicher Bestimmungen im
Rahmen der Vereinheitlichung der neuen Zivilprozess- beziehungsweise
Strafprozessordnung ist der Bundesgesetzgeber in jüngster Vergangenheit
aktiv geworden.
9.1 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivil-
prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) weist eine
Regelung auf, die im hier interessierenden Zusammenhang inhaltlich mit
der Regelung des BGG übereinstimmt. So sieht der einschlägige Art. 328
ZPO vor, dass eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der
Sache entschieden hat, Revision des rechtskräftigen Entscheides ver-
langen kann, wenn sie (u.a.) nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte, wobei « Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind », ausdrücklich ausgenommen sind.
9.1.1 Die ZPO-Kommentare gehen tendenziell von einem klaren
gesetzlichen Ausschluss von neu entstandenen Beweismitteln im
Revisionsverfahren aus und halten fest, dass revisionsweise angerufene
Beweismittel im Zeitpunkt des früheren Prozesses existiert haben müssen
(vgl. u.a. ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND,
Zivilprozessrecht, Basel/Genf 2008, § 26 Rz. 54 S. 453; DIETER
FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, Art. 328 ZPO, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 328 Rz. 17
und 18 S. 2135; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Compétence, délais,
procédures et voies de recours, Bern 2010, Rz. 3171‒3174 S. 563;
CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.85 S. 406).
9.1.2 Während der Ausschluss von neu entstandenen Tatsachen un-
bestritten bleibt, wird zum strengen gesetzlichen Ausschluss von neu
entstandenen Beweismitteln aber doch immerhin Skepsis angebracht be-
ziehungsweise festgehalten, dieser « pauschale Ausschluss » sei schwer
nachzuvollziehen (vgl. NICOLAS HERZOG, Art. 328 ZPO, in: Spühler/
Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Basel 2010, Rz. 46 S. 1527). Es wird namentlich darauf
verwiesen, dass im Grundsatz zwar Einigkeit herrsche, in der Praxis und
Lehre indessen strittig sei, « wie streng die Beschränkung der Revision
auf unechte Noven » zu befolgen sei. Namentlich wird darauf verwiesen,
dass von der herrschenden Lehre anerkannt sei, dass ein nach Ent-
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 303
scheidfällung gemachtes Geständnis einen Revisionsgrund darstelle (vgl.
ROMINA CARCAGNI ROESLER, Art. 328 ZPO, in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, Rz. 8
S. 1204).
9.2
9.2.1 Ein Blick auf die Regelung der Schweizerischen Strafprozess-
ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) ergibt ebenfalls kein
eindeutiges Bild. Die seit 1. Januar 2011 geltende diesbezügliche Rege-
lung des Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sieht die Möglichkeit vor, Revision
zu verlangen, wenn « neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen
oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch,
eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verur-
teilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbei-
zuführen ».
9.2.2 In seinem Kommentar zur StPO verweist RIKLIN im Zusammen-
hang mit der Revision im Strafprozess darauf, dass – gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung – bereits gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) – unter anderen – auch eine Strafbehörde von Verfas-
sungs wegen verpflichtet ist, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurück-
zukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein « klassischer
Revisionsgrund » vorliegt, das heisst, ein Gesuchsteller erhebliche Tat-
sachen und Beweismittel anführt, « die im früheren Verfahren nicht be-
kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ». Ein
Urteil, das formell und materiell rechtskräftig sei, müsse als Folge der
Verfahrensprinzipien (Grundsatz der materiellen Wahrheit und Gebot
einer gleichen und gerechten Behandlung im Verfahren) korrigiert
werden können, wenn sich nachträglich herausstelle, dass es auf einer
falschen tatsächlichen Grundlage beruhe; dies stelle eine grundlegende
Verfahrensgarantie dar (vgl. FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, Zürich 2010, Art. 410 Rz. 3 S. 623 unter weiterem Verweis auf
BGE 127 I 133 ff.). Als Beispiele entsprechender Tatsachen und Beweis-
mittel nennt er: nachträglich gefundene, relevante Urkunden, das nach-
trägliche Geständnis eines freigesprochenen Täters, der Auftritt eines
neuen Belastungs- oder Entlastungszeugen, neue wissenschaftliche Er-
kenntnisse (vgl. RIKLIN, a.a.O., Rz. 6 S. 625).
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
304 BVGE / ATAF / DTAF
9.2.3 Im Basler Kommentar verweist die Autorin HEER ebenfalls auf
die von Art. 29 BV gewährte Verfahrensgarantie zugunsten einer ver-
urteilten Person und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtspre-
chung (BGE 127 I 133). Sie stellt weiter fest, dass ein neues Geständnis
einen Revisionsgrund darstellen könne. Diese Ansicht sei zwar umstrit-
ten, was indessen nicht nachvollziehbar sei, nachdem der nachträgliche
Widerruf eines Geständnisses als revisionsrechtlich bedeutsames Novum
allgemein anerkannt sei. Bei den Gutachten als « neuen Beweismitteln »
verweist HEER zunächst auf die frühere Rechtsprechung des Bundes-
gerichts (BGE 101 IV 247). Einem Gutachten, mit welchem eine im
früheren Verfahren geltend gemachte, aber nicht als erwiesen erachtete
Tatsache darzutun gewesen sei, sei generell die Anerkennung als revi-
sionstaugliches neues Beweismittel versagt worden, was in der Lehre
schon damals kritisiert worden sei. HEER stellt sich explizit auf den
Standpunkt, es könne « entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ohnehin
nicht daran festgehalten werden, dass das Gutachten bereits zum Zeit-
punkt des früheren Sachurteils vorlag », ansonsten dieser Revisionsgrund
obsolet würde (vgl. zum Ganzen MARIANNE HEER, Art. 410 StPO, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Rz. 7 S. 2696 sowie Rz. 58‒64
S. 2714 ff.).
9.2.4 In anderen StPO-Kommentaren wird demgegenüber ein nach
rechtskräftiger Verurteilung abgelegtes, neues Geständnis als Revisions-
grund im Strafprozess – wiederum mit Verweis auf die Bundesgerichts-
praxis gemäss BGE 133 IV 342 – ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. u.a.
THOMAS FINGERHUTH, Art. 410 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Zürich 2010, Rz. 54 S. 1983). Als Beispiel für ein neues Beweismittel im
Revisionsverfahren nennt der gleiche Autor hingegen das Privatgut-
achten, welches ein früher erhobenes Beweismittel infrage stellt (vgl.
FINGERHUTH, a.a.O., Rz. 59 S. 1986).
MARC RÉMY hält zu Art. 410 StPO generell fest: (…) « le caractère
inconnu d'un fait ou d'un moyen de preuve implique que cet élément n'ait
pas été soumis à l'autorité inférieure sous quelque forme que ce soit »
(MARC RÉMY, Art. 410 StPO, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de
procédure pénale suisse, Basel 2011, Rz. 10 S. 1822), ohne eine Diffe-
renzierung zum Entstehungszeitpunkt der in Frage stehenden Tatsache
oder des Beweismittels vorzunehmen.
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 305
Weitere Kommentatoren nennen als « neue Tatsache » im Sinne von
Art. 410 StPO die nachträgliche Sicherstellung von DNA-Spuren am
Tatort, die auf eine andere Täterschaft schliessen lassen (vgl. CHRISTOF
RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozess-
recht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 2948 S. 459).
Die Strafprozesskommentare unterstreichen beim Strafprozessrecht, dass
Verfahrensprinzipien wie das Durchdringen der materiellen Wahrheit und
die gerechte Behandlung im Verfahren dem allgemeinen Interesse an
Rechtssicherheit vorgehen müssen.
9.3
9.3.1 Im Asylverfahren sind ähnliche Überlegungen wie bei der Er-
örterung der strafprozessualen Verfahrensgarantien anzustellen. Der
Grundsatz der Rechtssicherheit – mithin der Leitgedanke, dem der Aus-
schluss neuer Beweismittel im Revisionsverfahren im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG untersteht – hat gegenüber dem zwingenden Völker-
recht zurückzustehen. So verbieten beispielsweise Art. 3 EMRK und
Art. 3 FoK die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein
Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung droht. Angesichts des absoluten Charakters lassen Art. 3 EMRK und
Art. 3 FoK keinerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrecht-
liche Prozessbestimmungen wie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, zu. Auch
die Garantie des – völkerrechtlich zwingenden – flüchtlingsrechtlichen
Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG muss vor
Überlegungen der Rechtssicherheit den Vorrang haben. Auch das
Bundesgericht hat den zwingenden Charakter des Rückschiebungsver-
botes von Art. 3 EMRK und die Geltung von Art. 33 FK als zwingendes
Völkergewohnheitsrecht explizit in seiner Rechtsprechung anerkannt (vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, Art. 10 Abs. 2 und 3 BV S. 66 ff. mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Praxis zur absoluten Geltung des Verbots der Folter
und unmenschlicher Behandlung [namentlich in: BGE 122 II 373 E. 2d
S. 379 f., BGE 123 II 511 E. 6c S. 522]).
9.3.2 Entsprechende Grundsätze hat die ARK – wie bereits oben
festgehalten – für das Asylverfahren entwickelt und festgelegt, was sich
in der diesbezüglichen langjährigen und gefestigten Praxis niedergeschla-
gen hat (vgl. E. 5.5). Dabei wurde festgehalten, dass ein letztinstanzlicher
Entscheid der Rechtsmittelinstanz in Asylsachen trotz verspäteter Gel-
tendmachung von Vorbringen (im Sinne des damals anwendbaren Art. 66
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
306 BVGE / ATAF / DTAF
Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch den
Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoulement
verletzt würde (vgl. Grundsatzentscheid vom 16. Mai 1995, publiziert in:
EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff.).
Sofern nachträglich entstandene Beweismittel erheblich sind, das heisst
geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht
asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und
als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-
Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen, müssen die verfahrensrecht-
lichen Bestimmungen eine Anwendung finden, die deren Berücksichti-
gung garantieren kann. Ausgeschlossen ist, derartige Beweismittel nicht
zu berücksichtigen einzig aufgrund von Überlegungen der Rechtssicher-
heit und Rechtskraft eines einmal gefällten Urteils. Gestützt auf eine mit
zwingendem Völkerrecht konforme Auslegung der anwendbaren Verfah-
rensbestimmungen müssen daher nachträglich entstandene erhebliche
Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen, sollten sie nicht im Rahmen
eines Revisionsverfahrens berücksichtigt werden können, zu einer von
der Vorinstanz vorzunehmenden Wiedererwägung führen (vgl. E. 11).
9.3.3 Das VwVG und der – im Rahmen der Neugestaltung der Bun-
desrechtspflege inhaltlich unverändert gebliebene – Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG sind heute noch gemäss Art. 1 VwVG generell für Verfahren in
Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbe-
hörden in erster Instanz – oder auf Beschwerdestufe – zu erledigen sind,
anwendbar. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VwVG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem – dem VwVG – Gesetz, so-
weit das VGG nicht davon abweicht. Dies bedeutet demnach, dass das
BFM – falls die Zulassung neu entstandener, erheblicher Beweismittel im
Rahmen eines Revisionsverfahrens ausgeschlossen wird – im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens neue Beweismittel, die sich auf vorbe-
stehende Tatsachen beziehen, zu beurteilen hätte und diese Beurteilung in
Anwendung von Art. 66 VwVG vorzunehmen wäre. Das Bundesverwal-
tungsgericht hätte dann auf Beschwerdestufe die korrekte Anwendung
von Art. 66 VwVG durch das BFM, ebenfalls in Anwendung von Art. 66
VwVG, zu überprüfen.
9.4 Aufgrund der in der Literatur mannigfaltig vertretenen und aus
der Rechtsprechung hervorgehenden unterschiedlichen Betrachtungs-
weisen muss als Fazit der Schluss gezogen werden, dass die Diskus-
sionen um die Zulassung neu entstandener Beweismittel im Revisions-
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 307
verfahren dem Gesetzgeber im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur
neuen Bundesrechtspflegereform offenkundig bekannt und auch bewusst
hätten sein müssen. Der ausdrücklich im BGG übernommene, explizite
Ausschluss der neu entstandenen Beweismittel stellt mutmasslich einen
gesetzgeberischen Versuch dar, eine Klärung dieser in Lehre und Praxis
höchst umstrittenen Frage herbeizuführen. Allerdings lassen sich keine
diesbezüglichen Überlegungen oder Argumentationselemente aus der zu-
grunde liegenden Botschaft des Bundesrates oder aus den parlamentari-
schen Beratungen entnehmen. Aufgrund der vorliegend vorausgesetzten
Bekanntheit der Rechtsproblematik wäre deshalb die Berufung auf das
Vorliegen einer diesbezüglichen gesetzgeberischen Lücke schwierig zu
begründen. Nach Sichtung der Kommentare und Auslegungsargumen-
tarien muss daher das weitere Zwischenfazit gezogen werden, dass es
sich bei der Frage nach der Zulassung neu entstandener Beweismittel im
bundesrechtlichen Revisionsverfahren um eine Rechtsfrage handelt, die
uneinheitlich beantwortet und daher nach wie vor umstritten ist.
10. Im Folgenden ist im Rahmen eines Pro-/Contra-Argumenta-
riums zu untersuchen, ob durch den Verweis des VGG auf die Revisions-
bestimmungen des BGG die Gründe für ein Revisionsverfahren, das sich
gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, abschliessend
geregelt werden sollten oder ob – durch die Festlegung der « sinnge-
mässen » Anwendbarkeit – gegebenenfalls stichhaltigere Umstände dafür
sprechen, dass auch nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen des
VGG und des BGG bei bestimmten Verfahrenskonstellationen der
weitergehende Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
zum Tragen kommt beziehungsweise Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – im
Lichte von Art. 66 VwVG – gegen seinen Wortlaut ausgelegt werden
muss, wenn seine « sinngemässe » Anwendung in Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in Frage steht.
Für das vorliegende Verfahren stellt sich konkret die Frage, ob nach dem
Abschluss des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens durch die Fällung
des letztinstanzlichen Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 30. März
2009 mit der Einreichung eines neuen, das heisst nach dem ordentlichen
Beschwerdeentscheid entstandenen Beweismittels das vorliegende Revi-
sionsverfahren eingeleitet werden kann. Konkret muss die Frage unter-
sucht werden, ob das am (…) April 2009 und somit erst nach Abschluss
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens am 30. März 2009 entstandene
Beweismittel (« Nationality Certificate ») Grundlage für eine revisions-
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
308 BVGE / ATAF / DTAF
weise Anfechtung/ein Revisionsverfahren darstellen kann oder ob – im
Verneinungsfall – ein Wiedererwägungsverfahren einzuleiten ist (vgl.
E. 9.3.2).
11.
11.1 Die theoretische Möglichkeit, dass gemäss gesetzlicher Rege-
lung keine Behörde – weder das Bundesverwaltungsgericht als Revi-
sionsinstanz noch die Vorinstanz (in Asylsachen das BFM) als für ein
Wiedererwägungsgesuch zuständige Behörde – zur Entgegennahme und
Würdigung nachträglich entstandener Beweismittel zuständig sein
könnte und derartige Beweismittel trotz ihrer materiellen Erheblichkeit
nicht berücksichtigt werden könnten, wird bewusst nicht als denkbare
Lösungsalternative aufgenommen.
11.1.1 Eine derartige Lösung würde innerstaatlich Art. 29 BV ver-
letzen, nachdem sich gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zu
Art. 4 aBV (BS 1 3) (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein Anspruch auf
Wiedererwägung aus dem Verfassungsgrundsatz des Verbots der Rechts-
verweigerung ergibt (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), wenn
erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend
gemacht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben. Verwaltungsbehörden sind auf-
grund von Art. 29 BV verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid
zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassi-
scher Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 12 S. 213 mit
Verweis auf BGE 127 I 133 ff.).
11.1.2 Bezogen auf Asylverfahren würde eine derartige Lösung der
« Nichtbehandlung » völkerrechtlich sowohl durch das flüchtlingsrecht-
liche als auch durch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot der FK
respektive der EMRK und der FoK ausgeschlossen (zur völkerrechts-
konformen Auslegung von revisionsrechtlichen Verfahrensvorschriften
und zur Entgegennahme verspäteter Vorbringen aufgrund von Überle-
gungen betreffend das völkerrechtliche Refoulement-Verbot vgl. die in
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 309
E. 5.4 und 9.3.2 bereits erwähnten Entscheide EMARK 1995 Nr. 9 und
EMARK 1998 Nr. 3).
11.2 Nachdem die theoretische Lösungsvariante der « Nichtbe-
handlung » nach dem Gesagten ausscheidet, stehen sich als konkrete
Lösungsmöglichkeiten und Auslegungsergebnisse zwei gegensätzliche
Grundvarianten gegenüber: Die nach dem angefochtenen Entscheid neu
entstandenen Beweismittel werden aufgrund einer weiten, im Lichte von
Art. 66 VwVG zu betrachtenden « sinngemässen » Auslegung von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ergänzend zu seinem eigentlichen Wortlaut
revisionsrechtlich zugelassen (nachfolgend: « Variante 1: Zulassung »)
oder solche Beweismittel sind durch den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG explizit ausgeschlossen (nachfolgend: « Variante 2: Aus-
schluss »).
Bei der Lösung des Ausschlusses im Sinne der « Variante 2: Ausschluss »
stellt sich die Anschlussfrage, ob beziehungsweise wie neu entstandene
und als erheblich erachtete Beweismittel, die vor Inkrafttreten der Bun-
desjustizreform als Revisionsgrund angerufen werden konnten und nun
nicht mehr als Grundlage für ein Revisionsverfahren zugelassen werden,
im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches vorgebracht werden kön-
nen.
In den nachfolgenden Erwägungen werden im Sinne des oben erwähnten
Pro-/Contra-Argumentariums die jeweiligen Vor- und Nachteile der bei-
den Lösungen « Variante 1: Zulassung » und « Variante 2: Ausschluss »
präsentiert und gegeneinander abgewogen. Diese Gegenüberstellung soll
der Übersicht und als Entscheidgrundlage für die vom Bundesver-
waltungsgericht einzuschlagende zukünftige Rechtspraxis dienen.
Dieses Pro-/Contra-Argumentarium der zwei zur Diskussion stehenden
Varianten (Zulassung bzw. Ausschluss von neuen Beweismitteln im
Revisionsverfahren) bildete die Entscheidgrundlage des Grundsatzent-
scheides, den alle fünf Abteilungen des Gerichts getroffen haben.
11.3 Bei « Variante 1: Zulassung » wird davon ausgegangen, dass
nachträglich, das heisst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene
Beweismittel im Rahmen eines Revisionsgesuches zuzulassen sind. Im
Folgenden werden vorab jene Argumente zusammenfassend präsentiert,
die für diesen Lösungsansatz sprechen (E. 11.3.1‒11.3.5), um anschlies-
send die entsprechenden gegenteiligen Argumente zusammenzufassen
(E. 11.3.6).
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
310 BVGE / ATAF / DTAF
11.3.1 Der Umstand, dass Art. 45 VGG nur « sinngemäss » auf das
BGG verweist, liesse grundsätzlich Auslegungsspielraum zu. Eine Aus-
legung wäre auch ergänzend oder gar gegen den Wortlaut einer Bestim-
mung möglich, wenn der Wortlaut nicht den wahren gesetzgeberischen
Willen auszudrücken vermöchte. Es wäre daher durchaus denkbar, den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG weiterhin im Sinne der
früheren Praxis zu Art. 66 VwVG anzuwenden für die Revisions-
konstellationen, die nicht durch die wortwörtliche BGG-Regelung erfasst
sind.
Eine sinngemässe Anwendung der für das Bundesgericht geltenden Revi-
sions-Verfahrensvorschriften auch für das Bundesverwaltungsgericht
hätte namentlich den Unterschieden in den Beschwerdeverfahren vor
diesen beiden Instanzen Rechnung zu tragen: Während das Bundesge-
richt bei der Überprüfung des Sachverhaltes eine beschränkte Kognition
hat (Art. 97 und 105 BGG), prüft das Bundesverwaltungsgericht – unter
anderem in Asylbeschwerdeverfahren – die unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsermittlung uneingeschränkt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Ebenso fände die Beschränkung im Verfahren vor dem
Bundesgericht betreffend die zulässige Einreichung neuer Beweismittel
(Art. 99 BGG) im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht angesichts der Geltung von Art. 32 VwVG
keine Entsprechung.
Diese Umstände würden nahelegen, dass in jenen Beschwerdeverfahren,
namentlich den Asylbeschwerdeverfahren, in denen das Bundesver-
waltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheidet
und die letzte Gerichtsinstanz darstellt, welche den Sachverhalt überprüft
respektive (ergänzend) feststellt, neu entstandene Beweismittel zum
Beweis vorbestandener Tatsachen als Revisionsgründe (wie vor dem
1. Januar 2007) zuzulassen wären.
11.3.2 Die Prüfung nachträglich entstandener Beweismittel zu
vorbestandenen Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht hätte den
Vorteil, dass gegebenenfalls ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
durch dieses Gericht selbst, im Rahmen eines Revisionsverfahrens, und
nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch die Vor-
instanzen, korrigiert würde. Diese Lösung stünde sodann im Einklang
mit dem in der Praxis der Asylbehörden geltenden Grundsatz, wonach
das Institut der « Wiedererwägung » durch die Vorinstanz subsidiär zur
« Revision » durch die Beschwerdeinstanz steht (vgl. EMARK 1995
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 311
Nr. 21 E. 1c S. 204; sowie BGE 107 V 84 E. 1). Dieser Grundsatz leitet
sich im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass die Revision vom
Gesetz selbst (Art. 66 VwVG respektive Art. 121‒128 BGG) explizit
vorgesehen ist, wogegen der Anspruch auf Wiedererwägung – bei
Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen – durch die Praxis
von einem Bundesverfassungsanspruch abgeleitet wird (vgl. BIAGGINI,
a.a.O., S. 213).
Die Zulassung von neuen Beweismitteln im Revisionsverfahren stünde
ferner im Einklang mit der klassischen Auffassung und dem Rechts-
verständnis der Revision als Anpassung eines – in einem späteren Zeit-
punkt – als ursprünglich fehlerhaft erkannten Urteils durch die Rechts-
mittelinstanz selbst, die das als fehlerhaft erkannte Urteil gefällt hat. Ein
Revisionsgesuch ist nicht von einer übergeordneten Instanz, sondern von
derjenigen Instanz zu behandeln, die den Entscheid getroffen hat.
Gleiches müsste umso mehr bei einer Devolution auf die untergeordnete
Vorinstanz gelten.
Im asylrechtlichen Kontext bliebe diese klassische revisionsrechtliche
Auffassung bei der « Variante 1: Zulassung » aufrecht: Nicht das BFM
als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts hätte bei der Beibringung
von neuen erheblichen Beweismitteln, die sich auf vorbestehende Tat-
sachen beziehen, den letztinstanzlichen und rechtskräftigen Rechtsmittel-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen, sondern das
Gericht selbst.
Die « Variante 1: Zulassung » würde zudem vermeiden, dass eine
« neue » Wiedererwägungsart eingeführt werden müsste. Im klassischen
Sinne bezweckt die Wiedererwägung, einen ursprünglich fehlerfreien
Entscheid an später eingetretene Änderungen der Sachlage anzupassen
(zur Unterscheidung von Revision und Wiedererwägung vgl. EMARK
1995 Nr. 21 E. 1b‒1d). Im Kontext des Asylverfahrens betrifft die
klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpas-
sung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung
an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden nämlich
nicht erhebliche neue Sachverhaltselemente zur Wegweisungs(vollzugs)-
frage geltend gemacht, sondern nachträgliche erhebliche Gründe für die
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, findet die Wiedererwägung eine spe-
zielle gesetzliche Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme
eines zweiten Asylgesuches im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
(vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1). Die gesetzliche Regelung basiert in der
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
312 BVGE / ATAF / DTAF
zitierten Asylbestimmung darauf, dass seit dem Abschluss des ursprüng-
lichen ordentlichen Verfahrens « in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen »
(vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769). Sind demgegenüber in der Zwi-
schenzeit, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens, Ereignisse einge-
treten, die neu den Vollzug der Wegweisung infrage stellen, sind diese
Umstände vom BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu
prüfen.
Es würde dieser im Asylrecht vorgesehenen gesetzlichen Konstellation
nicht entsprechen, dass eine Wiedererwägung (bzw. wenn es um Fragen
betreffend die Flüchtlingseigenschaft geht ein neues Asylgesuch) mit
vorbestandenen Tatsachen begründet wird, auf die sich nachträglich
entstandene Beweismittel beziehen; deren Berücksichtigung würde in der
klassischen Konzeption nicht im Wiedererwägungs-, sondern im
Revisionsverfahren erfolgen.
11.3.3 Die Zulassung nachträglich entstandener erheblicher Beweis-
mittel zu vorbestandenen Tatsachen als Revisionsgrund würde auch ein
schwer nachzuvollziehendes Auseinanderklaffen der rechtlichen Argu-
mentation verhindern, je nachdem, ob eine vorbestandene Tatsache im
ordentlichen Verfahren überhaupt nicht geltend gemacht wurde und nun
– gemäss der asylrechtlichen Praxis, welche diesbezüglich entschuldbare
Gründe für die verspätete Geltendmachung anerkennt (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.3; EMARK 2003 Nr. 17) – unter Umständen unter Bei-
bringung entsprechender, neu entstandener Beweismittel als zulässiger
Revisionsgrund angerufen werden kann oder ob eine vorbestandene
Tatsache im ordentlichen Verfahren angerufen wurde, aber unglaubhaft
blieb, mit Beweismitteln nun aber glaubhaft gemacht werden könnte.
Es bleibt unbestritten und entspricht gefestigter asylrechtlicher Praxis,
dass alte, vorbestandene Tatsachen im Rahmen eines nachträglichen
Revisionsverfahrens neu geltend gemacht werden können, sofern ent-
schuldbare, nachvollziehbare Gründe für das verspätete Vorbringen be-
stehen. Dies muss dazu führen, dass es auch zulässig sein muss, diese
Vorbringen mit Beweismitteln zu untermauern. Aus denselben Gründen,
die das frühere Geltendmachen der Tatsache nachvollziehbar und ent-
schuldbar verunmöglicht haben (bspw. die Offenbarung eines erlittenen
traumatischen Erlebnisses), konnte sachlogisch auch das entsprechende
Beweismittel zu diesen Tatsachen (z.B. schlüssiges psychiatrisches Gut-
achten) nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingeholt werden. Nachdem in
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 313
diesem Sinne die revisionsweise Geltendmachung einer « neuen » Tat-
sache und entsprechender Beweismittel zu dieser Tatsache zulässig ist,
bliebe es schwer verständlich, dass andererseits die Geltendmachung
analoger Beweismittel zu einer allerdings im ordentlichen Verfahren
bereits explizit angerufenen Tatsache ausgeschlossen sein sollte. Solange
ein bestimmtes, verspätet, erst mit Revisionsgesuch, geltend gemachtes
Erlebnis eine revisionsrechtlich zugelassene neue Tatsache darstellen
kann, müsste auch ein nachträglich zu einem derartigen Erlebnis einge-
reichtes Beweismittel als Revisionsgrund zugelassen werden.
11.3.4 In den materiellen Revisionsbestimmungen hat sich durch die
Bundesrechtspflegereform nichts geändert; die von der Asylrechtspraxis
gezogene Abgrenzung zwischen Revision und Wiedererwägung könnte
beibehalten werden. Den Gesetzesmaterialien (Botschaft des Bundesrates
und parlamentarische Beratungsprotokolle) sind keine Hinweise dafür zu
entnehmen, wonach durch die Bundesrechtspflegereform der bisherige
Rechtsschutz hätte eingeengt, namentlich die bis Ende 2006 geltenden
Revisionsgründe hätten eingeschränkt werden sollen. Die in den Asyl-
verfahren in Frage stehenden völkerrechtlichen Positionen des Refoule-
ment-Verbotes würden durch den im Lichte von Art. 66 VwVG auszu-
legenden Art. 45 VGG bestehen bleiben.
11.3.5 Die Prozessökonomie, das heisst die Vorteile des einstufigen
Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht anstelle des
zweistufigen Verfahrens als Wiedererwägungsverfahren im Sinne von
« Variante 2: Ausschluss » (d.h.: erstinstanzliches Wiedererwägungsver-
fahren vor dem BFM, Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht), würde schliesslich ebenfalls eine Auslegung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG im Lichte von Art. 66 VwVG nahelegen.
11.3.6 Gegen die Zulassung von nach dem angefochtenen Entscheid
erst entstandenen Beweismitteln im Revisionsverfahren würde anderer-
seits primär der Umstand sprechen, dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bei
gewissen Konstellationen, namentlich bei Asylbeschwerdeverfahren, die
vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition und letztinstanzlich
beurteilt werden, im Rahmen der Auslegung des Verweises auf die
« sinngemässe » Anwendung der bundesgerichtlichen Revisionsbestim-
mungen im Lichte von Art. 66 VwVG und somit ergänzend oder gar
gegen seinen Wortlaut angewandt werden müsste. Dies hiesse, dass der
im Wortlaut der Bestimmung explizit genannte Ausschluss sich nur auf
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
314 BVGE / ATAF / DTAF
neue Tatsachen, nicht aber zwingend auf neu entstandene Beweismittel
beziehen würde.
Der Gesetzgeber hat zum einen explizit die wörtliche Formulierung des
heutigen Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG statuiert, welche in ihrem Wortlaut
nachträglich entstandene erhebliche Beweismittel zu vorbestandenen
Tatsachen als Revisionsgrund ausschliesst. Zum andern lässt sich weder
in den Materialien noch in der Formulierung der revisionsrechtlich
massgeblichen Bestimmung von Art. 45 VGG eine Bezugnahme erken-
nen auf Fragen der speziellen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts,
namentlich in den Asylbeschwerdeverfahren, obwohl zu dieser Proble-
matik eine langjährige publizierte Asylpraxis ebenso wie breite theore-
tische Diskussionen in der Doktrin vorlagen (vgl. E. 5 und 6.6.2‒6.6.4).
Diese Umstände würden es fraglich erscheinen lassen, ob die sich
stellenden revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Probleme vom
Gesetzgeber alle mit dem auslegungsbedürftigen Begriff der sinnge-
mässen Anwendung der revisionsrechtlichen BGG-Normen für das
Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfasst werden
sollten.
11.4 Bei « Variante 2: Ausschluss » wird davon ausgegangen, dass
die Einreichung nachträglich, das heisst nach dem angefochtenen
Entscheid, entstandener erheblicher Beweismittel im Rahmen eines Revi-
sionsgesuches ausgeschlossen ist. Im Folgenden sind auch betreffend
diese Auslegungsvariante die Argumente zusammenfassend zu präsen-
tieren, die je für oder gegen diese « Variante 2: Ausschluss » sprechen.
11.4.1 Art. 45 VGG verweist für die Revisionsgründe auf Art. 121‒128
BGG; Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG schliesst in seinem expliziten Wortlaut
nachträglich entstandene Tatsachen und Beweismittel als Revisionsgrund
aus. Die Auslegung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nach seinem klaren
Wortlaut würde den Ausschluss von neu entstandenen Beweismitteln als
zulässige Revisionsgründe nahelegen.
Auch dass die Revisionsbestimmungen des BGG nur « sinngemäss »
anzuwenden sind, würde die grammatikalische Auslegung nicht zu über-
wiegen vermögen.
11.4.2 Es darf angenommen werden, dass der Gesetzgeber nicht – im
Sinne einer Lücke – die Problematik und die Kontroversen betreffend
nachträglich entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen
übersehen hat. Diese Problematik bildet seit längerer Zeit Diskussions-
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 315
gegenstand der revisions- beziehungsweise wiedererwägungsrechtlichen
Literatur. Dass sich gerade in Asylverfahren die Problematik ergeben
kann, geht aus mehreren publizierten Entscheiden (und Grundsatz-
entscheiden) der ARK und einer damit einhergehenden langjährigen
Praxis hervor (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5, EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c,
EMARK 1993 Nr. 18, EMARK 2002 Nr. 13 E. 5).
11.4.3 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 45 VGG lassen unbe-
antwortet, was beim Ausschluss neu entstandener Beweismittel als Revi-
sionsgründe geschehen soll, wenn nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens ein neues Beweismittel vorgelegt wird, das den Beweis erbringt,
dass der angefochtene Entscheid ursprünglich falsch war (z.B. Geständ-
nis, Widerruf einer Zeugenaussage; im Asylbereich: Gerichtsurteil, das
eine asylrelevante Verfolgung und damit die Flüchtlingseigenschaft
beweist; Arztzeugnis, das eine Traumatisierung belegt und erlebte Verfol-
gung glaubhaft macht etc.). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhal-
ten, dass die bisherige asylrechtliche Praxis zur völkerrechtskonformen
Auslegung von Verfahrensbestimmungen im Sinne des Grundsatzent-
scheides von EMARK 1995 Nr. 9 weiterhin zu beachten bliebe. Dieser
im Revisionsverfahren geltende Grundsatz wurde in EMARK 1998 Nr. 3
auch auf Konstellationen als analog anwendbar erklärt, bei denen im
Rahmen von Wiedererwägungsverfahren verspätet vorgebrachte, völker-
rechtlich relevante Wegweisungshindernisse vorgetragen werden. Bei
dieser Lösung wären die völkerrechtlich zwingenden Positionen des
Refoulement-Verbotes bei der Rechtsanwendung sicherzustellen (vgl.
dazu E. 5.4 und 9.3.2).
11.4.4 Die nachträglich entstandenen Beweismittel zu vorbestandenen
Tatsachen wären von der Vorinstanz zu prüfen, welche Art. 66 VwVG
anwenden müsste; dass dabei inhaltlich ein Urteil des – übergeordneten –
Bundesverwaltungsgerichts überprüft und gegebenenfalls geändert oder
aufgehoben würde, würde nichts an der Rechtslage ändern. Im Be-
schwerdefall hätte das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob die
Vorinstanz Art. 66 VwVG korrekt angewandt hat oder nicht.
Die « Variante 2: Ausschluss » hätte mithin ein zweistufiges Verfahren
zur Folge, womit das Verfahren in gewisser Weise weniger prozess-
ökonomisch ausgestaltet würde: Die Vorinstanz würde die nachträglich
entstandenen Beweismittel im Rahmen der wiedererwägungsweisen Prü-
fung in Anwendung von Art. 66 VwVG untersuchen. Dieser Entscheid
wäre vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Im Beschwerdefall
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
316 BVGE / ATAF / DTAF
würde das Bundesverwaltungsgericht überprüfen, ob die Vorinstanz
Art. 66 VwVG korrekt angewandt hat. Beim bisher « klassischen »
Revisionsgrund der Einreichung nachträglich entstandener erheblicher
Beweismittel, um eine vorbestandene, unbewiesen gebliebene und nun
beweisbare Tatsache zu belegen, müsste demnach neu das BFM wieder-
erwägungsweise erstinstanzlich eine materielle Prüfung vornehmen,
obwohl das angefochtene Urteil ein (letztinstanzliches) Rechtsmittelurteil
des Bundesverwaltungsgerichts ist. Durch die Zweistufigkeit des Wieder-
erwägungsverfahrens würden die entsprechenden Beschwerden gegen
die – formellen oder materiellen – Wiedererwägungsentscheide wieder
zum Bundesverwaltungsgericht gelangen, das dann aber als Beschwerde-
instanz und in Anwendung des VwVG entscheiden würde. Auch das
Argument, dass vor der Bundesjustizreform (d.h. vor dem 1. Januar
2007) derartige Konstellationen ein (einstufiges) Revisionsverfahren aus-
gelöst haben, würde nichts an der neuen Rechtslage ändern. Eine pro-
zessökonomischere Gestaltung des Verfahrens obliegt dem Gesetzgeber.
11.4.5 Die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen für Revisionsver-
fahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht
wären – zumindest in Bezug auf die Nachreichung nachträglich entstan-
dener Beweismittel – identisch, nämlich der Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
Es fände keine nachwirkende Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
statt. Hingegen müsste die jahrelang praktizierte klassische Abgrenzung
zwischen den Rechtsinstituten « Revision » bei ursprünglicher Fehler-
haftigkeit des Entscheides und « Wiedererwägung » bei nachträglicher
Anpassung eines ursprünglich fehlerfreien Entscheides an nachträglich
veränderte Sachlagen teilweise aufgegeben und neu gestaltet werden. Die
Qualifizierung nachträglich entstandener Beweismittel als « klassischer »
Revisionsgrund müsste ebenfalls aufgegeben und diese müssten als neue
Art von Wiedererwägungsgrund anerkannt werden.
11.4.6 Die neue Abgrenzung würde in der Praxis zu einer Verlängerung
der Verfahren und zu Einbussen in der Prozessökonomie führen, ohne
dass gleichzeitig Rechtsvorteile erblickt werden könnten: Im erstin-
stanzlichen Verfahren vor dem BFM hätte das BFM Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG anzuwenden. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht hätte das Gericht – nicht mehr wie bisher als
Revisionsinstanz, sondern als Beschwerdeinstanz im Wiedererwägungs-
verfahren – die korrekte Anwendung der Revisionsvorschriften des
VwVG (Art. 66 Abs. 2 Bst. a) durch die Vorinstanz zu überprüfen.
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 317
Was die Problematik von neuen Beweismitteln gegen formelle Be-
schwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anbelangt (vgl.
E. 5.5 Abschn. 4), könnten entsprechende, zu Unrecht ergangene Nicht-
eintretensentscheide (wegen falscher Berechnung der Beschwerdefrist
durch das Gericht oder wegen falscher Annahme der verspäteten
Einreichung der Beschwerde beziehungsweise der Bezahlung des
Kostenvorschusses) beispielsweise durch die Heranziehung des Revisi-
onsgrundes gemäss Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtbe-
rücksichtigung von in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen)
nachträglich revisionsrechtlich korrigiert werden.
11.4.7 Die bisher aufgezeigten Argumente beziehungsweise Nachteile
können nicht als vom Gesetzgeber gewollte Folgen der Bundesrechts-
pflegereform betrachtet werden. Indessen muss angenommen werden,
dass der Gesetzgeber die Problematik erkannt hat, nicht zuletzt aufgrund
kontroverser Literaturmeinungen und aufgrund der erstmals in EMARK
1994 Nr. 27 publizierten und später wiederholt bestätigten Praxis der
ARK. Gemäss bereits gezogenem Fazit kann daher nicht von einer
gesetzgeberischen Lücke ausgegangen werden, die durch richterliche
Rechtsprechung zu füllen wäre. Auf dem Wege einer Auslegung im
Lichte von Art. 66 VwVG beziehungsweise gegen den Wortlaut von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG können diese Nachteile nicht beseitigt
werden. Die negativen Konsequenzen aus dieser Variante müssten auf
dem gesetzgeberischen Weg gelöst werden, wobei eine entsprechende
Anpassung der Gesetzesgrundlage mutmasslich mehrere Jahre bean-
spruchen würde.
Die bisher aufgeführten Nachteile könnten grundsätzlich durch Auf-
fangen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens teilweise beseitigt
werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf Behandlung und die
Respektierung der zwingenden völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Bestimmungen blieben diesfalls erhalten; gegebenenfalls müssten Ver-
fahrensgarantien durch prozessleitende Instruktionsmassnahmen gesi-
chert werden, beispielsweise wenn ein sofortiger Wegweisungsvollzug
verbunden mit einer Gefahr nicht wiedergutzumachender Nachteile
drohen würde. Entsprechende Konstellationen wären jedoch auch bei der
Ausgestaltung als Revisionsverfahren im Sinne von « Variante 1: Zulas-
sung » nicht gänzlich auszuschliessen: Auch hier müssten gegebenenfalls
prozessleitende Instruktionsmassnahmen erfolgen. Beim bisher « klassi-
schen » Revisionsgrund der Einreichung nachträglich entstandener er-
2013/22 Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
318 BVGE / ATAF / DTAF
heblicher Beweismittel, um eine vorbestandene, unbewiesen gebliebene
und nun beweisbare Tatsache zu belegen, müsste somit in Asylverfahren
neu das BFM wiedererwägungsweise erstinstanzlich eine materielle
Prüfung vornehmen, obwohl das eigentlich angefochtene Urteil ein
(letztinstanzliches) Rechtsmittelurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist.
Durch die Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens würden die ent-
sprechenden Beschwerden gegen die – formellen oder materiellen –
Wiedererwägungsentscheide wieder zum Bundesverwaltungsgericht
gelangen, das dann aber als Beschwerdeinstanz entscheiden würde und
dabei das VwVG anzuwenden hätte.
12.
12.1 Die Frage nach den bei der Nachreichung neu entstandener
erheblicher Beweismittel anwendbaren Rechtsbestimmungen hat aus-
schlaggebenden Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
12.2 Ist die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Lichte
von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG ergänzend zu seinem Wortlaut aus-
zulegen, so kann das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel, das
erst nach dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. März 2009 entstanden ist, Prüfungsgegenstand eines Revisions-
verfahrens bilden.
12.3 Sind hingegen einzig die Art. 121‒128 BGG einschlägig und
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht ergänzend zu seinem Wortlaut
auszulegen, so kann das neue, das heisst erst nach dem angefochtenen
Entscheid entstandene Beweismittel nicht im Rahmen eines Revisions-
verfahrens berücksichtigt werden, indem gerade solche nach dem ange-
fochtenen Entscheid stammende oder entstandene Beweismittel als
Revisionsgrund ausgeschlossen werden. Das entsprechende Beweismittel
wäre im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem BFM zu
prüfen.
13.
13.1 Das Gesamtgericht, das heisst sämtliche fünf Abteilungen des
Bundesverwaltungsgerichts, hat am 20. Dezember 2012 im Rahmen des
in E. 3.1 erwähnten Grundsatz- und Koordinationsverfahrens im Sinne
von Art. 25 VGG die in E. 11.3 dargelegte « Variante 1: Zulassung »
– die Zulassung erheblicher, neu entstandener Beweismittel zur Stützung
vorbestandener Tatsachen im Rahmen eines Revisionsverfahrens –
Revision vor
Bundesverwaltungsgericht
2013/22
BVGE / ATAF / DTAF 319
abgelehnt. Dies bedeutet, dass inskünftig auf solche Revisionsgesuche
nicht einzutreten ist.
Das Gesamtgericht hat in besagtem Grundsatz- und Koordinations-
verfahren am 20. Dezember 2012 ebenfalls beschlossen, dass an das
Bundesverwaltungsgericht gerichtete Revisionsgesuche, welche mit er-
heblichen, neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf
welche nach dem bisher Gesagten im Rahmen eines Revisionsverfahrens
nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung als Wieder-
erwägungsgesuche an die Vorinstanz überwiesen werden müssen.
13.2 Nachdem der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren
ein erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstandenes
Beweismittel als Revisionsgrund anruft, ist auf das Revisionsgesuch im
Sinne des vorstehend Dargelegten nicht einzutreten.