Asyl. Flüchtlingseigenschaft 2013/25
BVGE / ATAF / DTAF 355
25
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
D‒6684/2011 vom 18. April 2013
Asyl. Türkei. Folter durch Sicherheitskräfte. Illegitime Strafverfol-
gung.
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
1. Prüfung der Glaubhaftigkeit von Folter und Übergriffen durch
die Sicherheitskräfte unter Berücksichtigung des Entwicklungs-
standes des türkischen Rechtsstaates im fraglichen Zeitraum
(E. 5.1‒5.3).
2. Abgrenzung zwischen legitimer und illegitimer Strafverfolgung
von politischen Aktivisten, die sich für die Rechte der Kurden
einsetzen. Im konkreten Einzelfall besteht die Gefahr einer
rechtsstaatlich nicht legitimen Verfolgung (E. 5.4‒6).
Asile. Turquie. Torture exercée par les forces de sécurité. Poursuite
pénale illégitime.
Art. 3 al. 1 et 2 LAsi.
1. Examen de la vraisemblance de tortures et d'agressions exercées
par les forces de sécurité, compte tenu du stade de
développement de l'Etat de droit turc à l'époque en question
(consid. 5.1‒5.3).
2. Distinction entre poursuite pénale légitime et poursuite pénale
illégitime d'activistes politiques engagés pour les droits des
Kurdes. Dans le cas d'espèce, il existe un risque de poursuite
contraire à l'Etat de droit (consid. 5.4‒6).
Asilo. Turchia. Tortura inflitta dalle forze di sicurezza. Perseguimen-
to penale illegittimo.
Art. 3 cpv. 1 e 2 LAsi.
1. Esame della verosimiglianza di torture e aggressioni da parte
delle forze di sicurezza, conto tenuto dell'evoluzione dello stato di
diritto della Turchia nel periodo considerato (consid. 5.1‒5.3).
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2. Delimitazione tra perseguimento penale legittimo e illegittimo di
militanti politici che si battono per i diritti dei curdi. Nella
fattispecie, da un punto di vista dello stato di diritto, sussiste un
rischio di perseguimento illegittimo (consid. 5.4‒6).
Der Beschwerdeführer – ein Kurde – verliess die Türkei eigenen Anga-
ben zufolge am 18. oder 19. Juni 2010 und stellte am 23. Juni 2010 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Bereits am 5. März 2009 hatte er ein Asylge-
such aus dem Ausland gestellt, das jedoch vom Bundesamt für Migration
(BFM) mit Verfügung vom 9. Juni 2010 abgewiesen worden war.
Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er sei in verschiedenen
Funktionen für Jugendorganisationen der DTP (Demokratik Toplum
Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft) tätig gewesen. Wegen
seines politischen Engagements sei er mehrmals von der Polizei oder von
Unbekannten – vermutlich Zivilpolizisten – bedroht, angegriffen und
zum Teil schwer geschlagen worden. Entsprechende Anzeigen seien
nicht ernst genommen worden, weshalb er sich an die Medien gewandt
habe. Dies habe die Angriffe jedoch intensiviert. Im Jahre 2008 sei er
verhaftet worden, wobei bei einer Hausdurchsuchung die Waffe seines
Vaters gefunden worden sei. Während zweier Tage sei er bei der Anti-
terrorabteilung der Sicherheitsdirektion in Gewahrsam gewesen und
dabei gefoltert worden. Anschliessend sei er für acht Monate in Unter-
suchungshaft verblieben. Eineinhalb Monate nach seiner Entlassung aus
dem Gefängnis sei der Beschwerdeführer erneut von der Polizei mitge-
nommen und zu Spitzeltätigkeiten innerhalb der Partei aufgefordert
worden. Er habe sich daraufhin nur noch selten zu Hause aufgehalten, sei
dort jedoch polizeilich gesucht worden. Im August 2009 sei er von der
Polizei in ein Auto gezerrt, zu einem Raum gefahren und dort miss-
handelt worden. Die Polizei habe ihn vor dem Newroz-Fest 2010 erneut
angehalten, in die Berge gefahren und bis am Abend, als die Feier-
lichkeiten vorbei gewesen seien, mit anderen Personen dort festgehalten.
Bei der Freilassung habe man ihm mit weiteren Festnahmen gedroht und
ihn aufgefordert, über bestimmte Personen belastende Aussagen zu
machen. Die Polizei habe sich danach noch mehrere Male bei seinen
Brüdern nach ihm erkundigt und diese auch bedroht.
Seit der Haft im Jahre 2008 sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig,
wobei ihm Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, Propa-
ganda zugunsten einer terroristischen Organisation, Beschädigung öffent-
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lichen Eigentums, Drohungen mit terroristischen Motiven und Verstoss
gegen das Waffengesetz vorgeworfen würden. Sein Anwalt rechne mit
einer Gefängnisstrafe von bis zu zwölf Jahren.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 wurde das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt und es wurden die Wegweisung aus der
Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
5. Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es
von der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe und einer legi-
timen Strafverfolgung ausging.
5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung
im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise
kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen.
Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemein-
rechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder
inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der
ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen
Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung
der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn des-
wegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus
im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprü-
chen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden
Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht
(vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
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5.2 Vorab ist auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Foltervorwürfe gegen die türkischen Behörden
einzugehen.
5.2.1 Das BFM führt diesbezüglich aus, die Foltervorwürfe des Be-
schwerdeführers seien bereits deshalb unglaubhaft, weil sich die Verhält-
nisse in der Türkei wesentlich verbessert hätten und Folter mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorkomme. Dass der Beschwerdeführer
keine Folter erlebt habe, werde ausserdem dadurch bestätigt, dass er eine
solche Behandlung nach seiner Freilassung nicht angezeigt oder publik
gemacht habe, und schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, einen
Arztbericht einzureichen, der jeweils vor und nach dem Polizeigewahr-
sam erstellt werde.
5.2.2 Unbestritten ist, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von
Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraus-
setzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen.
Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in
rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und Folter in den Gefäng-
nissen konnte markant reduziert werden. Auch aktuelle Berichte zur
allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Lage der
Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin proble-
matisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staats-
gefährdend eingestuften Organisationen – wie vorliegend interessierend
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) – sind
gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam
misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3
S. 127 f. m.w.H.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2012:
Turkey, Januar 2012; Europäische Kommission, Fortschrittsbericht 2012
betreffend die Türkei, 10. Oktober 2012, S. 19 f., nachfolgend:
Fortschrittsbericht 2012; UN Committee against Torture [CAT], Consi-
deration of reports submitted by States parties under article 19 of the
Convention, Concluding observations of the Committee against Torture,
Turkey, 20. Januar 2011). Angesichts dessen kann nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während des Polizei-
gewahrsams im (…) 2008 Folter ausgesetzt war. Namentlich im Süd-
osten des Landes, wo sich der Beschwerdeführer damals aufhielt, kam es
im Jahre 2008 zu einer Zuspitzung der Lage; der staatliche Kampf gegen
die PKK machte zunehmend Schlagzeilen. Der Militäreinsatz der Türkei
gegen kurdische Kämpfer im Nordirak und verschiedene Angriffe durch
die PKK auf türkische Soldaten mit zahlreichen Todesopfern schürten die
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Animositäten zwischen den Konfliktparteien erneut an. Gemäss Bericht
von Amnesty International habe das türkische Justizministerium im
August 2008 erklärt, in den Jahren 2006 und 2007 hätten 4 719 Bürger
wegen Misshandlungen und Folter durch Sicherheitsbeamte Klage ein-
gereicht. Diese Zahl dürfte aber gemäss dem Berichterstatter nicht alle
Fälle umfassen, zumal bekannt sei, dass viele Opfer von Folter und Miss-
handlungen aus Angst vor weiteren Misshandlungen oder anderen Re-
pressionen oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige meist keinen
Erfolg habe, keine Anzeige erstatten (vgl. dazu auch CAT, a.a.O., S. 3).
Im Jahre 2009 registrierte der IHD (İnsan Hakları Derneği, zu Deutsch
Menschenrechtsverein) Diyarbakir für das Jahr 2009 im Südosten der
Türkei 305 Fälle von Folter in Polizeihaft, 358 Fälle ausserhalb offi-
zieller Haftorte und 397 Fälle von Folterungen und Misshandlungen in
Gefängnissen (vgl. Amnesty International: Länderbericht Türkei,
27. Februar 2011). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat denn auch für den fraglichen Zeitraum in verschiedenen
Urteilen festgestellt, dass in türkischen Gefängnissen schwere Folter
angewendet worden sei und die türkischen Behörden entsprechenden
Anzeigen nicht nachgegangen seien (statt vieler: Urteile des EGMR vom
24. Juli 2007 und vom 31. Januar 2008 zitiert im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D‒5366/2006 vom 7. November 2008 E. 4.3 S. 13 f.).
Vor diesem Hintergrund vermag keines der Argumente des BFM zu
überzeugen, vielmehr kam Folter gerade im Südosten der Türkei offen-
sichtlich immer noch vor, Verfahrensvorschriften wie das Ausstellen
eines Arztzeugnisses vor und nach dem polizeilichen Gewahrsam oder
die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen, wurden offensichtlich nicht
immer eingehalten, und schliesslich erscheint auch eine Anzeige wegen
erlittener Übergriffe angesichts der damaligen Situation gerade im Süd-
osten des Landes kaum erfolgreich. Dass der Beschwerdeführer eine
solche also nach der Haftentlassung nicht eingereicht hat, spricht damit
nicht gegen erlittene Folter.
5.2.3 Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass
dem entsprechenden Thema in den Befragungen keinerlei Gewicht beige-
messen wurde; es wurden keine Fragen gestellt und auch keine eingehen-
den Ausführungen gemacht. Anlässlich der kurzen Befragung bei der
schweizerischen Botschaft wurden die Foltermethoden vom Beschwerde-
führer lediglich zusammengefasst dargelegt, und im Rahmen der An-
hörung im Inlandverfahren wurde keine Gelegenheit geboten, zu den
erhobenen Foltervorwürfen nähere Angaben zu machen. Die gestellten
Fragen bezogen sich allein auf das gegen den Beschwerdeführer ange-
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strebte Strafverfahren, die von ihm ausgeführten politischen Aktivitäten
und die Ereignisse nach der Befragung bei der schweizerischen Bot-
schaft. Es stellt sich damit als unmöglich heraus, allenfalls aufgrund von
bestehenden oder fehlenden Realkennzeichen oder Details die Glaub-
haftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu überprüfen. Der Sachverhalt
ist diesbezüglich nicht genügend erstellt. Angesichts der nachfolgenden
Erwägungen drängt sich allerdings eine Kassation aus diesem Grund
nicht auf; die Frage, ob der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam im
(…) 2008 auch gefoltert worden ist, kann vielmehr offengelassen
werden.
5.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich erlittener Übergriffe und Behelligungen vor und nach der Haft
als glaubhaft.
5.3.1 So vermochte der Beschwerdeführer die erlittenen Übergriffe
und Behelligungen widerspruchsfrei, substanziiert und überzeugend dar-
zulegen. Die einzelnen Ereignisse weisen Details, Interaktionsschilde-
rungen und inhaltliche Besonderheiten auf. Bemerkenswert ist dabei,
dass die einzelnen Befragungen über ein Jahr auseinanderliegen (Bot-
schaftsbefragung im März 2009, summarische Befragung an der Emp-
fangsstelle im Juli 2010 und Anhörung im September 2010). Dennoch
stimmen die Aussagen im Wesentlichen überein. Die Erzählungen er-
folgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusammenhang mit ver-
schiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder Unstimmigkeiten
ergeben hätten. Die dargelegten Behelligungen sind denn auch viel-
schichtig und betreffen zahlreiche einzelne Ereignisse, sodass es kaum
möglich erscheint, diese übereinstimmend wiederzugeben, hätte der
Beschwerdeführer nicht Entsprechendes erlebt. Übertreibungen lassen
sich ebenfalls keine erkennen, vielmehr relativiert der Beschwerdeführer
die Situation zum Teil auch und führt zum Beispiel aus, dass seine
Familie seit seiner Flucht nicht mehr behelligt werde.
5.3.2 Zu Unrecht führt denn das BFM auch aus, der Beschwerde-
führer habe es unterlassen, die Zeitungsberichte, die einen Übergriff
durch Zivilpersonen auf ihn dokumentieren würden, einzureichen. Solche
Beweismittel finden sich vielmehr bei den Akten der Vorinstanz; zwei
Artikel aus verschiedenen Medien, die sich auf das gleiche Ereignis
beziehen. Die Medienberichte bestätigen die entsprechenden Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers. In den Artikeln wird der Name des
Beschwerdeführers wie auch seine Parteimitgliedschaft ausdrücklich
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erwähnt, was einen vermuteten politischen Hintergrund der Tat impli-
ziert.
5.3.3 Schliesslich ist auch gerichtsnotorisch, dass in der Türkei
Personen, die politisch aktiv sind und gegen die ein Strafverfahren aus
politischen Gründen angehoben worden ist, einem gewissen Druck von
Seiten der Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein können. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und Aufforderungen
zur Spitzeltätigkeit lassen sich daher ohne Weiteres in die allgemeinen
Verhältnisse vor Ort einordnen und scheinen auch von daher nachvoll-
ziehbar. Dass das Versprechen der Polizisten, die Anklage gegen den
Beschwerdeführer würde aufgehoben, falls er kollaboriere, von diesen
unter Umständen nicht hätte eingehalten werden können, vermag offen-
sichtlich nicht zu beweisen, dass ein solches Angebot nicht dennoch
gemacht worden ist. Das BFM vermag auch mit diesem Argument nicht
zu überzeugen.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es diesen Erwägungen
gemäss als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg
mehrfach von den Sicherheitsbehörden bedroht, geschlagen, unter Druck
gesetzt und zu Spitzeltätigkeit aufgefordert worden ist. Ob diese Über-
griffe als genügend intensiv zu qualifizieren wären und landesweit droh-
ten, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls lassen sie aber erste
Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer rechtsstaatlich
legitim behandelt worden sei und ein faires Verfahren erwarten könne.
5.4 Aufgrund der Akten ist insbesondere erstellt, dass der Be-
schwerdeführer derzeit – wegen seines Engagements zugunsten der kur-
dischen Sache – in ein Strafverfahren verwickelt ist. Auch die Vorinstanz
ist von diesem Sachverhalt ausgegangen. Sie führt diesbezüglich jedoch
aus, bei der entsprechenden Strafverfolgung handle es sich um legitimes
staatliches Handeln, da dem Beschwerdeführer Mitgliedschaft in der
PKK, Propaganda zugunsten der PKK, Beschädigung von öffentlichem
Eigentum, Drohung und Verstoss gegen das Waffengesetz vorgeworfen
würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ein rechtsstaatlich faires
Verfahren zu erwarten.
5.4.1 Die Vorinstanz impliziert in ihren Ausführungen, der Beschwer-
deführer habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er
zu Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen wird bezie-
hungsweise es im Falle der Unschuld zu einem Freispruch kommen
dürfte. Dabei geht das BFM offensichtlich von einem funktionierenden
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Rechtsstaat aus, in dem die Gesetzgebung, die Polizei- wie auch die
Justizorgane alle Bürger gleich behandeln, unabhängig von ihrer Ethnie
und ihrer politischen Gesinnung. Dieser Sichtweise ist im Folgenden
näher auf den Grund zu gehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich
aufgrund des jahrelangen Konflikts zwischen Kurden und ethnischen
Türken ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung am politischen
Diskurs beteiligt, politische Aktivitäten ausübt oder sich für die Rechte
der Kurden einsetzt. Dies geschieht schwergewichtig durch Mitglied-
schaft bei legalen Parteien, durch Medienpräsenz oder durch die Betei-
ligung in kulturellen Vereinen. Eine Minderheit kurdischer Aktivisten hat
sich aber auch dem gewaltsamen Kampf verschrieben und setzt dafür
illegale und terroristische Mittel ein. Ohne weitere Ausführungen kann
festgehalten werden, dass es legitim erscheint, die letztgenannte Gruppe
strafrechtlich zu belangen. Illegitim erscheint es jedoch, jegliche prokur-
dische Aktivitäten zu unterdrücken oder Personen zu kriminalisieren, die
sich auf legalem Weg für die Rechte der Kurden einsetzen. Inwiefern in
der Türkei generell die Gefahr solcher illegitimen Strafverfolgung
besteht und ob dies, wie von ihm geltend gemacht, auf den Fall des
Beschwerdeführers zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
5.4.2 Hervorzuheben ist, dass in vielen Bereichen eine positive
Entwicklung bezüglich des Konflikts zwischen Kurden und ethnischen
Türken festzustellen ist. So wurden, wie bereits erwähnt, im Jahre 2001
zahlreiche Verfahrensvorschriften eingeführt, die dazu dienen sollen,
menschenrechtswidrige Behandlung durch staatliche Sicherheitsbehör-
den zu verhindern. Die entsprechenden Bestimmungen konnten noch
nicht flächendeckend Wirkung entfalten, und auch gewisse Rückschritte
sind zu verzeichnen. Weiter setzte der türkische Regierungschef Erdogan
im Sommer 2009 mit einer neuen Politik der sogenannten kurdischen
Initiative beziehungsweise demokratischen Öffnung zur wirtschaftlichen
und kulturellen Förderung der kurdischen Bevölkerung ein deutliches
Signal hin zur Lösung des Konflikts. Im kulturellen und wirtschaftlichen
Bereich kam es denn auch zu Verbesserungen. So wurde das Verbot des
Gebrauchs des Kurdischen schrittweise aufgehoben oder regionale För-
derungsprojekte wurden unterstützt. Demgegenüber dauert die repressive
Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebungen
weiter an und wurde sogar verstärkt: Am 11. Dezember 2009 wurde die
einzige kurdische Partei im türkischen Parlament, die DTP, vom Ver-
fassungsgericht verboten. Dazu kamen bereits vorher Verhaftungswellen
gegen Politiker und Funktionäre der DTP und ihrer Ersatzpartei, der
bereits 2008 gegründeten BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi, Partei des
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Friedens und der Demokratie). Von 2009 bis April 2011 sollen im
Rahmen der sogenannten KCK-Operation tausende kurdische Aktivisten,
insbesondere Parteifunktionäre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter
und Menschenrechtsaktivisten, verhaftet worden sein (vgl. The Eco-
nomist, Turkey and its Kurds: South by south-east, 14. April 2011; NZZ
vom 29. Juli 2010, Die « kurdische Initiative » – ein Scherbenhaufen).
Unter dem Namen Koma Ciwaken Kürdistan (Vereinigung der Ge-
meinschaften Kurdistans, KCK) wurden alle kurdischen Vereinigungen
zusammengefasst. Dabei handelt es sich offenbar um eine politische
Struktur, mit der die PKK versucht, ihre Macht auf legaler politischer
und gesellschaftlicher Ebene zu etablieren. Mit dem Argument von staat-
licher Seite, auch die PKK sei Teil der KCK, wurde diese Organisation
als terroristisch qualifiziert. Am 18. Oktober 2010 kam es in diesem
Zusammenhang zu einem grossen Massenprozess gegen 151 kurdische
Funktionäre und etablierte Politiker in Diyarbakir (vgl. Österreichisches
Bundesasylamt, Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011). In
diesem Zusammenhang wurden seit 2008 ausserdem ungefähr 2 700
Minderjährige wegen terroristischer Aktivitäten beziehungsweise Teil-
nahme an Demonstrationen zu Haftstrafen verurteilt (Amnesty Interna-
tional, a.a.O.). Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das
türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese
Gesetze erscheinen insofern problematisch, als sie aufgrund sehr vager
Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die
freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch ein-
gestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. NZZ vom 12. Januar
2012, Verhaften auch ohne Beweise; HRW, a.a.O.; Fortschrittsbericht
2012, a.a.O., S. 21 f., welche ebenfalls auf die unverhältnismässigen
Beschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Anti-Terror-
Gesetzgebung hinweisen). So wird in Art. 7 ATG oder in Art. 220/6 des
türkischen Strafgesetzbuches kein Unterschied gemacht zwischen der
Unterstützung von politischen Zielen, die auch von terroristischen
Organisationen geteilt werden, und der Unterstützung von terroristischen
Organisationen und deren Gewalttaten an sich (vgl. dazu The Obser-
vatory for the Protection of Human Rights Defenders [obs], Turkey,
Human Rights Defenders, Guilty Until Proven Innocent, International
Fact-Finding Mission Report, May 2012, S. 10 und 20). Wenn also
anlässlich einer legalen Demonstration politische Forderungen gestellt
werden, die mit Forderungen der PKK übereinstimmen, kann dies zu
einer Verurteilung aufgrund des ATG oder des Strafgesetzes führen.
Besonders häufig werden in diesem Sinne Menschen bestraft, die von
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dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan in der höflichen Form
« sayin » (sehr geehrter Herr) sprechen, oder eben Teilnehmer von
Demonstrationen, in denen mehr Rechte für Kurden oder faire Verfahren
für PKK-Mitglieder gefordert werden. Betroffen sind auch Journalisten,
die Verlautbarungen von PKK-Kadern veröffentlichen oder von Veran-
staltungen berichten, die als PKK-nahe gewertet werden. Dabei droht
eine Haftstrafe von einem bis fünf Jahren. Bei einer Teilnahme an einer
illegalen Demonstration, an der auch Slogans gerufen werden, die als
Unterstützung der PKK qualifiziert werden können, droht durch
Summierung der Einzeldelikte eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren
(Amnesty International, a.a.O.; HRW, a.a.O., S. 22 f.). Von Menschen-
rechtsaktivisten wie auch von internationalen Beobachtern wird weiter
auch kritisiert, dass solche Prozesse in der Regel von Spezialgerichten
geführt werden, den Gerichten für schwere Straftaten, was zu unange-
messen hohen Strafen führe. So hat eine Verurteilung aufgrund des ATG
eine automatische Erhöhung um 50 % zur Folge (vgl. obs, a.a.O., S. 21;
Amnesty International, a.a.O.). Zusammenfassend kann festgehalten wer-
den, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische
Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen
rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Es gibt zahl-
reiche Beispiele, die vermuten lassen, dass politische Aktivisten, Jour-
nalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Anwälte zu Unrecht strafrecht-
licher Verfolgung ausgesetzt wurden, weil sie sich auf legale Weise für
die Rechte der Kurden eingesetzt hatten und dieser Einsatz juristisch als
ideologische Unterstützung der PKK qualifiziert wurde. Meinungsäus-
serungen zugunsten kurdischer Rechte können als Propaganda für die
PKK interpretiert werden. Die Gesetzgebung differenziert nur unge-
nügend zwischen einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten,
der sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen Türken und
Kurden einsetzt.
5.4.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt zu prüfen, ob
auch im Falle des Beschwerdeführers, wie er dies vorbringt, die Gefahr
besteht, er unterliege aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner
Tätigkeiten für die DTP einem asylrechtlich relevanten Politmalus. Dabei
sind die tatsächlichen Handlungen zu berücksichtigen, die ihm von den
türkischen Behörden vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende
Strafe. Diesbezüglich erscheint ein alleiniges Abstellen auf Wertungen
der türkischen Strafverfolgungsbehörden – wie dies das BFM in seiner
angefochtenen Verfügung tut – angesichts der bisherigen Ausführungen
nicht statthaft. Der Beschwerdeführer seinerseits hat im vorliegenden
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Verfahren die von den türkischen Behörden erhobenen Vorwürfe be-
züglich Bedrohung von Geschäftsleuten und Mitgliedschaft bei der PKK
stets bestritten. Seine politische Tätigkeit habe sich auf rechtsstaatlich
legitime Aktivitäten beschränkt, wie die Teilnahme an Demonstrationen
und das Rufen von Parolen. Weder den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch den türkischen Gerichtsakten sind objektivierbare Hinweise
zu entnehmen, die auf illegitime Tätigkeiten des Beschwerdeführers
hindeuten oder die eine Mitgliedschaft bei der PKK vermuten liessen.
Die Haltung des Beschwerdeführers, sich nicht von den Zielen (wohl
aber von den Mitteln) der PKK zu distanzieren, entspricht gerade den
Grundsätzen der DTP (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D‒5299/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f.), weshalb aus dem Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers offensichtlich keine Mitgliedschaft
bei der PKK oder gar Teilnahme an terroristischen Aktivitäten abgeleitet
werden kann. Diese lässt sich auch nicht allein daraus ableiten, dass er
Abdullah Öcalan als « Apo » bezeichnet hat. Insgesamt ergibt sich aus
den Akten nichts, was darauf hindeuten würde, der Beschwerdeführer sei
nicht wie von ihm angegeben allein insofern politisch aktiv gewesen, als
er sich in verschiedenen Funktionen für Jugendorganisationen der DTP
engagiert und an Demonstrationen teilgenommen hat. Selbst wenn sich
Ladenbesitzer aufgrund der anlässlich einer Demonstration verteilten
Flugblätter eingeschüchtert fühlten, vermöchte dies offensichtlich noch
keine mehrmonatige Untersuchungshaft oder gar eine mehrjährige Haft-
strafe zu rechtfertigen. Der Anwalt erwarte eine Haftstrafe von bis zu
zwölf Jahren. Die gesamten Umstände sprechen daher deutlich dafür,
dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und
dieser einem Politmalus ausgesetzt war (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D‒6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7).
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des politischen Profils
des Beschwerdeführers sowie des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens
ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. In der Regel ist
bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor
künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl.
BVGE 2010/9).
5.5 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss nicht von legitimer
Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem gegen ihn laufenden Verfahren während mehrerer Monate fest-
gehalten und allenfalls gefoltert wurde. Zudem droht ihm eine Verurtei-
lung zu einer mehrjährigen Haftstrafe, welche entgegen den Ausfüh-
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rungen des BFM eben gerade nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet
werden kann. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräf-
ten für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische
Aktivitäten verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshandlungen nicht
auszuschliessen sind. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des
Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die tür-
kischen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten
Vorkommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage, objektiv nachvollzieh-
bar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten. Da die befürchteten
Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf
dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorlie-
genden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen
Schutzalternative auszugehen.
6. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur An-
nahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen
habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Der
Beschwerdeführer ist selbst von den türkischen Gerichten bisher offenbar
nicht mit Gewalttaten oder gar terroristischen Aktivitäten in Verbindung
gebracht worden. Die Anklage bezieht sich auf Propagandatätigkeit und
Mitgliedschaft bei der PKK sowie auf Drohung, was der Beschwer-
deführer aber bestreitet und in der Anhörung auch glaubhaft und detail-
liert widerlegt hat (…). Er habe lediglich an Demonstrationen teilge-
nommen und politische Parolen gerufen. Aus den Akten lässt sich damit
vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei PKK-Mitglied und
als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt gewesen oder er hätte die
PKK aktiv unterstützt. Aufgrund der von ihm eingestandenen Aktivitäten
(Unterstützung der DTP, Teilnahme an Demonstrationen und Skandieren
von Slogans) kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne
der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung
des Beschwerdeführers durch den Nachrichtendienst des Bundes keine
konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht hat.