Schwerverkehrsabgabe 2013/26
BVGE / ATAF / DTAF 367
6 Finanzen
Finances
Finanze
26
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. SA gegen Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD)
A‒3577/2012 vom 26. Februar 2013
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Voraussetzun-
gen für die Befreiung des Leasinggebers von der Solidarhaftung.
Erfolglose Mahnung der OZD. Berechnung der Frist von 60 Tagen.
Auslegung des Begriffs « Kündigung ».
Art. 36b SVAV.
1. Die erfolglose Mahnung der OZD an den Halter muss sich nicht
notwendigerweise auf dasjenige Fahrzeug beziehen, für dessen
LSVA-Ausstände die Solidarhaftung droht; es genügt eine erfolg-
lose Mahnung an den betreffenden Halter in Bezug auf LSVA-
Ausstände anderer Fahrzeuge (E. 3.2).
2. Befreiung von der Solidarhaftung bei Bezahlung aller ausstehen-
den Abgaben für das Fahrzeug innerhalb einer Frist von
60 Tagen; Berechnung der Frist (E. 2.4 und 3.3).
3. Keine Befreiung von der Solidarhaftung, wenn die Leasingge-
berin zwar den Leasingvertrag im zivilrechtlichen Sinn gekün-
digt, aber keine weiteren, auf die Rückgabe des Fahrzeugs ge-
richteten Schritte unternommen hat (E. 3.4).
Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP).
Conditions de la libération du donneur de leasing de sa respon-
sabilité solidaire. Mise en demeure par la DGD restée sans effet.
Calcul du délai de 60 jours. Interprétation de la notion de « rési-
liation ».
Art. 36b ORPL.
1. La mise en demeure infructueuse du détenteur par la DGD ne
doit pas nécessairement se rapporter au véhicule pour lequel une
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RPLP pendante implique une responsabilité solidaire; il suffit
d'une mise en demeure restée sans effet du détenteur concerné en
relation avec une RPLP pendante pour un autre véhicule
(consid. 3.2).
2. Libération de la responsabilité solidaire en cas de paiement de
toutes les redevances dues pour le véhicule dans un délai de
60 jours; calcul du délai (consid. 2.4 et 3.3).
3. Pas de libération de la responsabilité solidaire si le donneur de
leasing a certes résilié le contrat au sens du droit civil, mais n'a
pas entrepris de démarches supplémentaires visant la restitution
du véhicule (consid. 3.4).
Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP).
Condizioni per la liberazione del fornitore del leasing dalla respon-
sabilità solidale. Diffida presentata invano dalla DGD. Calcolo del
termine di 60 giorni. Interpretazione del concetto di « recesso ».
Art. 36b OTTP.
1. La diffida presentata invano dalla DGD al detentore non deve
necessariamente riguardare il veicolo oggetto delle tasse impaga-
te suscettibili di comportare la responsabilità solidale; è sufficien-
te una diffida indirizzata al detentore in questione per tasse im-
pagate dovute su altri veicoli (consid. 3.2).
2. Liberazione dalla responsabilità solidale in caso di pagamento di
tutte le tasse scoperte dovute per il veicolo entro 60 giorni;
calcolo del termine (consid. 2.4 e 3.3).
3. Il fornitore del leasing non è liberato dalla responsabilità solidale
se, pur essendo receduto dal contratto di leasing ai sensi del
diritto privato, non ha intrapreso alcun passo ulteriore per
ottenere la restituzione del veicolo (consid. 3.4).
Am 24. Januar 2011 schlossen die A. SA als Leasinggeberin und die B.
(nachfolgend: Leasingnehmerin) einen Leasingvertrag betreffend den
Sattelschlepper X. mit Vertragsbeginn am 4. Februar 2011.
Am 26. Januar 2011 teilte die Oberzolldirektion (OZD) gestützt auf eine
Anfrage der A. SA mit, dass die Leasingnehmerin ihre Zahlungsver-
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pflichtungen einhalte und dem Abschluss des Leasingvertrages nichts
entgegenstehe.
Am 14. und 18. April 2011 mahnte die OZD die Leasingnehmerin
bezüglich einer Rechnung betreffend die Leistungsabhängige Schwerver-
kehrsabgabe (LSVA) für das Fahrzeug Y.
Am 31. Mai 2011 informierte die OZD die A. SA, dass sie die
Leasingnehmerin mehrmals erfolglos gemahnt habe und dass die A. SA
für künftige Abgaben solidarisch hafte, falls sie innert 60 Tagen den
Leasingvertrag nicht kündige oder innert 60 Tagen nicht alle aus-
stehenden Abgaben für die Fahrzeuge X. und Z. vollständig bezahlt
würden.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 bat die A. SA die Leasingnehmerin, den
ausstehenden Betrag bis spätestens 8. Juli 2011 zu begleichen, ansonsten
der Leasingvertrag automatisch nach Fristablauf aufgelöst werde. Das
Fahrzeug X. sei unverzüglich zu deponieren, ausser die LSVA werde
bezahlt.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 erklärte die OZD die A. SA für die
LSVA der Periode August 2011 bis Februar 2012 betreffend den Sattel-
schlepper X. solidarisch haftbar. Dagegen gelangte die A. SA (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 5. Juli 2012 ans
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und
weist die Sache zur allfälligen Neuberechnung der geschuldeten Abgabe
an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.1 Nach Art. 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom
19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) bezweckt die LSVA, dass der
Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten
der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits
durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Art. 1 Abs. 1 SVAG);
zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmen-
bedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter
vermehrt mit der Bahn befördert werden (Art. 1 Abs. 2 SVAG). Abgabe-
objekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und
ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter-
und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe bemisst
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370 BVGE / ATAF / DTAF
sich grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahr-
zeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei sie zusätzlich emissions-
oder verbrauchsabhängig erhoben werden kann (Art. 6 Abs. 1 und 3
SVAG).
2.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG
die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die
Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere
Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von
dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff. der Schwerverkehrsabgabever-
ordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) Gebrauch gemacht.
So statuiert Art. 36 Abs. 1
bis
Bst. a SVAV, dass neben der Halterin oder
dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren
unter Vorbehalt der Art. 36a und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die
Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter,
die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn
dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt
wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit
diesem zurückgelegten Kilometer.
Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der
Rechtsprechung, soweit hier interessierend, als gesetzes- und verfas-
sungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A‒8057/2010 vom 6. September
2011 E. 3.1).
2.3 Um das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36
Abs. 1
bis
SVAV einzudämmen, sehen Art. 36a und 36b SVAV ein frei
wählbares, zweistufiges Verfahren vor. Dieses besteht zunächst aus einer
Anfrage an die OZD (Art. 36a SVAV) und einer späteren Mitteilung der
OZD (Art. 36b SVAV).
2.3.1 Die Anfrage an die OZD im Sinne von Art. 36a Abs. 1 SVAV
beinhaltet, dass die nach Art. 36 Abs. 1
bis
SVAV solidarisch haftbare
Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum
Gebrauch überlassen will, bei Vertragsabschluss bei der OZD anfragen
kann, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der
Halter des Fahrzeugs (falls es sich nicht um dieselbe Person handelt)
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Gemäss Art. 36a
Abs. 2 SVAV hat eine solche Anfrage die Personalien und die Adresse
der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters
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BVGE / ATAF / DTAF 371
(Art. 36a Abs. 2 Bst. a SVAV), die Angaben zum Fahrzeug (Art. 36a
Abs. 2 Bst. b SVAV) und die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei
beziehungsweise der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung
zu enthalten (Art. 36a Abs. 2 Bst. c SVAV). Falls die Vertragspartei oder
gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder
erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in ihrer Antwort die anfragende
Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird
für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige
Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug (Art. 36a Abs. 3 SVAV).
2.3.2 Art. 36b SVAV regelt die spätere Mitteilung der OZD, wobei für
die Anwendung dieser Bestimmung vorausgesetzt wird, dass das
Fahrzeug, für welches eine solidarische Haftung droht, zuvor Gegenstand
einer Anfrage der solidarisch haftbaren Person gemäss Art. 36a SVAV
war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A‒8057/2010 vom
6. September 2011 E. 3.2.3). Art. 36b SVAV lautet wie folgt:
« Stellt die OZD nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach
Artikel 36a Absatz 2 Bst. b fest, dass die Halterin oder der Halter
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie,
die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der
Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich
mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und
Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und
Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen
vollständig bezahlt werden. »
Art. 36b SVAV verlangt also zunächst, dass die Solidarhaftung der nach
Art. 36 Abs. 1
bis
SVAV solidarisch haftbaren Person durch die OZD
angedroht wurde (Mitteilung der OZD) und gibt der solidarisch haftbaren
Person anschliessend die Möglichkeit, die drohende Solidarhaftung
abzuwenden, wenn sie oder die Halterin des Fahrzeugs innerhalb von
60 Tagen handelt, sei es, indem das Vertragsverhältnis gekündigt oder
alle LSVA-Ausstände für das Fahrzeug beglichen werden.
2.4
2.4.1 Was die Berechnung der in Art. 36b SVAV vorgesehenen Frist
von 60 Tagen anbelangt, muss entschieden werden, ob es sich um eine
verfahrensrechtliche Frist oder um eine Frist des materiellen Rechts
handelt. Fristen des materiellen Rechts sind dadurch gekennzeichnet,
dass sie sich auf materielle Rechtswirkungen beziehen und diese
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372 BVGE / ATAF / DTAF
begrenzen (URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 1). Während für die Berechnung von
verfahrensrechtlichen Fristen des öffentlichen Rechts das Verwaltungs-
verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mass-
gebend ist, kommt das VwVG bei materiell-rechtlichen Fristen des
öffentlichen Rechts nicht zur Anwendung. Für die Berechnung von sol-
chen materiell-rechtlichen Fristen sind die Grundsätze des Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) beizuziehen, wenn eigene
Vorschriften fehlen (CAVELTI, a.a.O., Art. 20 N. 1; mit Bezug auf
Verjährungsfristen vgl. MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Basel
1976, Nr. 34 B. IV b).
Entscheidend ist, dass, wenn die Frist von Art. 36b SVAV unbenutzt ab-
läuft, das heisst, innert der Frist weder die Zahlung noch die Kündigung
erfolgt, Solidarhaftung eintritt. Das Einhalten oder Nichteinhalten der
Frist ist also für die materielle Rechtsstellung der allenfalls solidarisch
haftbaren Person ausschlaggebend. Der Fristablauf erzeugt somit mate-
rielle Rechtswirkungen, weshalb es sich um eine Frist des materiellen
Rechts handelt. Für die Berechnung der Frist ist daher das VwVG nicht
anwendbar. Da das SVAG und die SVAV für die Berechnung der Frist
keine eigenen Vorschriften enthalten, sind – wie eben dargelegt – die
Grundsätze des OR analog anzuwenden.
2.4.2 Für die Berechnung von nach Tagen bestimmten Fristen sieht
Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR Folgendes vor: « Soll die Erfüllung einer
Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablauf einer
bestimmten Frist nach Abschluss eines Vertrages erfolgen, so fällt ihr
Zeitpunkt: wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag
der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht
mitgerechnet wird […]. » In gleicher Weise wird die Frist gemäss Art. 77
Abs. 2 OR auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des
Vertragsabschlusses, sondern von einem anderen Zeitpunkt an zu laufen
hat. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf
einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner-
kannten Feiertag, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist
der nächstfolgende Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR). Hinsichtlich der
gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidge-
nössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag
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BVGE / ATAF / DTAF 373
einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die Akten belegt,
dass die Beschwerdeführerin Leasinggeberin des LSVA-pflichtigen
Sattelschleppers X. war. Als Leasinggeberin eines solchen Fahrzeugs ge-
hört sie zu den in Art. 36 Abs. 1
bis
Bst. a SVAV genannten Personen und
damit zum Kreis der solidarisch Haftbaren für die LSVA (E. 2.2), sofern
sie sich nicht gestützt auf Art. 36a SVAV und Art. 36b SVAV von der
Solidarhaftung befreit hat. Ob dies geschehen ist, ist im Folgenden zu
prüfen.
3.1
3.1.1 Art. 36a SVAV ermöglicht der allenfalls solidarisch haftbaren
Person, ihr Haftungsrisiko zu minimieren, indem sie bei Vertragsab-
schluss eine Anfrage an die OZD richten kann. Falls die Vertragspartei
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in
ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsab-
schluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an
geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das
Fahrzeug (E. 2.3.1).
3.1.2 Vorliegend wurde als Beginn des Leasingvertrages der
4. Februar 2011 vereinbart. Die Anfrage der Beschwerdeführerin an die
OZD gemäss Art. 36a SVAV erfolgte am 25. Januar 2011. Am 26. Januar
2011 teilte die OZD der Beschwerdeführerin mit, dass aus ihrer Sicht
dem Vertragsabschluss mit der Leasingnehmerin nichts entgegenstehe.
Damit wurde das Verfahren gemäss Art. 36a SVAV eingehalten, mit der
Folge, dass die Beschwerdeführerin für die LSVA in Bezug auf ihr
Leasingfahrzeug nur dann solidarisch haftet, wenn die Haftungsvoraus-
setzungen gemäss Art. 36b SVAV erfüllt sind (E. 2.3.2). Darauf ist als
Nächstes einzugehen.
3.2 Eine Voraussetzung der Haftung nach Art. 36b SVAV ist
zunächst, dass die Halterin des Leasingfahrzeugs zahlungsunfähig ist
oder durch die OZD erfolglos gemahnt wurde (E. 2.3.2).
3.2.1 Vorliegend nahm die OZD in ihrer Mitteilung gemäss Art. 36b
SVAV vom 31. Mai 2011 zu Recht nicht Bezug auf die Zahlungs-
unfähigkeit der Leasingnehmerin; die Konkurseröffnung erfolgte erst
(…). Die vorliegende Prüfung hat sich daher auf die Frage zu
beschränken, ob die Leasingnehmerin durch die OZD erfolglos gemahnt
worden ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, mahnte die OZD die
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Leasingnehmerin am 14. und 28. April 2011, weil diese die LSVA-
Rechnung (…) vom 1. März 2011, zahlbar bis 31. März 2011, betreffend
das Fahrzeug Y. nicht bezahlt hatte. Als ihre Mahnungen erfolglos blie-
ben, teilte die OZD der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai
2011 mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und
Gebühren für die Fahrzeuge X. und Z. solidarisch hafte, wenn sie den
Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündige oder alle ausstehenden
Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht
innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt würden.
3.2.2 Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob die OZD zu Recht die
Solidarhaftung gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf das
Fahrzeug X. androhte, nachdem sich die Mahnungen auf das Fahrzeug Y.
bezogen.
3.2.2.1 Aus dem Wortlaut von Art. 36b SVAV geht nicht eindeutig
hervor, ob es als Voraussetzung der Solidarhaftung genügt, dass die
Leasingnehmerin bezüglich einer beliebigen LSVA-Rechnung der OZD
gemahnt wurde, oder ob sich die Mahnung auf dasselbe Fahrzeug be-
ziehen muss, das in der Folge Gegenstand der Solidarhaftung sein soll.
Der Sinngehalt der Norm ist daher aufgrund der übrigen Auslegungs-
elemente zu bestimmen (…).
3.2.2.2 In Bezug auf das systematische Auslegungselement ist zunächst
festzustellen, dass Art. 36b SVAV in einem engen Sinnzusammenhang zu
Art. 36a SVAV steht, weil Art. 36b SVAV nur Anwendung findet, wenn
das Verfahren gemäss Art. 36a SVAV eingehalten wurde (vgl. E. 2.3 und
2.3.2). Wie in Art. 36b SVAV ist auch in Art. 36a Abs. 3 SVAV die
Formulierung enthalten, wonach die OZD in ihrer Antwort die anfra-
gende Person darauf hinzuweisen hat, dass die Leasingnehmerin zah-
lungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Auch hier lässt sich dem
Wortlaut nicht entnehmen, ob sich die erfolglose Mahnung einzig auf das
Fahrzeug bezieht, das Gegenstand der Anfrage ist. Eine solche
Interpretation ergibt jedoch faktisch keinen Sinn, denn im Zeitpunkt, in
dem eine Anfrage gestellt wird, ist das zu vermietende oder zu leasende
Objekt regelmässig noch nicht in Verkehr gesetzt. Um die Bestimmung
nicht ihres Sinngehalts zu entleeren, muss sich der Passus « erfolglos
gemahnt » in Art. 36a Abs. 3 SVAV folglich auch auf erfolglose Mah-
nungen beziehen können, die ein anderes Fahrzeug betreffen als das-
jenige, das Gegenstand der Anfrage ist. Aufgrund des engen Sinnzu-
sammenhangs von Art. 36b SVAV mit Art. 36a SVAV drängt es sich auf,
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im Rahmen von Art. 36b SVAV eine beliebige erfolglose LSVA-
Mahnung als Voraussetzung der Solidarhaftung genügen zu lassen.
3.2.2.3 Sinn und Zweck der Solidarhaftung ist es im Wesentlichen, eine
möglichst hohe Einbringlichkeit der LSVA für den Staat sicherzustellen
(ausführlich dazu E. 3.4.2.4). Mit anderen Worten sollen durch das
Institut der Solidarhaftung die Abgabeausfälle minimiert werden. Um
diesen Zweck zu erreichen, ist es dienlich, wenn die Solidarhaftung mög-
lichst nahtlos an den Zeitpunkt anknüpft, an dem der Abgabepflichtige
selbst die LSVA nicht mehr bezahlt beziehungsweise bezahlen kann. Dies
bedingt, dass die Mitteilung betreffend Zahlungsschwierigkeiten des
Abgabepflichtigen möglichst frühzeitig erfolgt, was für die Auslegung
spricht, dass Auslöser für die Solidarhaftung eine beliebige erfolglose
LSVA-Mahnung sein kann. Die gegenteilige Interpretation, nämlich dass
eine Solidarhaftung für ein bestimmtes Fahrzeug nur dann droht bezie-
hungsweise eintritt, wenn Abgaben für dasselbe Fahrzeug bereits Gegen-
stand einer Mahnung waren, würde es dem Abgabepflichtigen ermög-
lichen, die Bezahlung von LSVA hinauszuzögern, wodurch sich das
Verlustrisiko des Staates erheblich erhöht. Zusammenfassend legen Sinn
und Zweck der Solidarhaftung nahe, eine beliebige LSVA-Mahnung an
die Adresse des nämlichen Abgabepflichtigen als Haftungsvoraussetzung
nach Art. 36b SVAV genügen zu lassen.
3.2.2.4 Namentlich den Materialien lässt sich in Bezug auf den
Sinngehalt der « erfolglosen Mahnung » gemäss Art. 36b SVAV nichts
entnehmen, weshalb das historische Auslegungselement nicht weiterhilft.
3.2.3 Bei diesem Auslegungsergebnis durfte die OZD die Mitteilung
vom 31. Mai 2011 auch auf erfolglose Mahnungen stützen, die den
Sattelschlepper Y. betrafen, und gestützt darauf betreffend den Sattel-
schlepper X. die Solidarhaftung androhen. Insoweit ist das Vorgehen der
OZD korrekt. Die Beschwerdeführerin haftet somit für die LSVA
solidarisch, wenn sie sich nicht gestützt auf Art. 36b Bst. a oder b SVAV
von der Haftung befreien kann. Darauf ist als Nächstes einzugehen
(E. 3.3 und 3.4).
3.3 Die Solidarhaftung kann nach Art. 36b Bst. b SVAV abgewendet
werden, wenn alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und
Gebühren für das Fahrzeug innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt
werden (E. 2.3.2).
3.3.1 Die 60-tägige Frist wird durch die Zustellung der Mitteilung der
OZD ausgelöst; bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine empfangs-
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376 BVGE / ATAF / DTAF
bedürftige Erklärung, die wirksam wird, wenn sie beim Empfänger
eintrifft (vgl. PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl.,
Zürich 2008, Rz. 196). In analoger Anwendung von Art. 77 OR beginnt
die Frist am Tag nach der Zustellung der Mitteilung der OZD zu laufen
und endet nach 60 Tagen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder anerkannten Feiertag, gilt in analoger Anwendung von
Art. 78 OR als letzter Tag der Frist der darauffolgende Werktag
(E. 2.4.2).
3.3.2 Vorliegend wurde die Mitteilung der OZD vom 31. Mai 2011
der Beschwerdeführerin – wie sich aus dem bei den Akten befindlichen
Auszug aus Track & Trace ergibt – am 1. Juni 2011 per Post zugestellt.
Die 60-tägige Frist begann also am 2. Juni 2011 zu laufen und endete
nach Ablauf von 60 Tagen, in casu am 1. August 2011. Der 1. August ist
in der Schweiz ein staatlich anerkannter Feiertag, weshalb die Frist erst
am 2. August 2011 ablief. Es bleibt zu prüfen, ob per Stichtag 2. August
2011 alle ausstehenden Abgaben für das Fahrzeug X. vollständig bezahlt
wurden.
Gemäss Aufstellung der OZD hatte die Leasingnehmerin zwar die
zweifach gemahnte Rechnung (…) vom 1. März 2011, zahlbar bis
31. März 2011, betreffend das Fahrzeug Y. am 10. Juni 2011 bezahlt. Per
2. August 2011 befand sie sich jedoch mit der Rechnung (…) vom
31. Mai 2011, zahlbar bis 30. Juni 2011 und gemahnt am 22. Juli 2011,
betreffend den Sattelschlepper X. im Zahlungsrückstand. Diese Rech-
nung wurde trotz Mahnung erst am 8. November 2011 beglichen. Somit
waren vorliegend nicht alle ausstehenden Abgaben für das Leasing-
fahrzeug X. innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt. Damit ist die
Beschwerdeführerin für die LSVA solidarisch haftbar, es sei denn, sie
habe den Leasingvertrag im Sinne von Art. 36b Bst. a SVAV gekündigt.
Darauf ist als Nächstes einzugehen.
3.4 Art. 36b Bst. a SVAV sieht die Möglichkeit vor, sich von der
Solidarhaftung zu befreien, wenn die Leasinggeberin den Vertrag inner-
halb von 60 Tagen kündigt (E. 2.3.2). Ob eine solche Kündigung des
Leasingvertrages erfolgt ist, ist umstritten.
3.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie den Lea-
singvertrag mit Schreiben vom 1. Juni 2011 an die Leasingnehmerin per
8. Juli 2011 aufgelöst hat, denn die OZD habe ihr nie mitgeteilt, dass die
Leasingnehmerin die ausstehenden LSVA-Beträge bezahlt habe. Die
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OZD bringt dagegen vor, dass der Zustellnachweis der Kündigung nicht
erbracht worden sei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass eine
Kündigung erfolgt sei, zumal die Leasingnehmerin den geleasten und auf
sie eingelösten Sattelschlepper bis Februar 2012 weiter genutzt habe. Die
Beschwerdeführerin habe das ihr Zumutbare nicht unternommen, der
Leasingnehmerin das Fahrzeug zu entziehen.
3.4.2 Vorab ist zu prüfen, was unter einer Kündigung im Sinne von
Art. 36b Bst. a SVAV zu verstehen ist, weshalb die Bestimmung
auszulegen ist (…).
3.4.2.1 Bei der Gesetzesauslegung ist zunächst vom Wortlaut
auszugehen. Die Kündigung als Rechtsbegriff ist eine Willenserklärung,
die zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen führt, sofern das
Gesetz oder die Vertragsbestimmungen diese Möglichkeit zulassen (BGE
123 III 246 E. 3; EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 391). Als einseitige, emp-
fangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung nur dann wirksam,
wenn sie gegenüber einer bestimmten Person abgegeben wird und dem
Empfänger auch tatsächlich zugeht (BGE 113 II 259 E. 2a; GAUCH/
SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 195 f.). Die Kündigung als Gestaltungs-
recht ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE
109 II 319 E. 4b, BGE 108 II 102 E. 2a; zum Ganzen vgl. THEO
GUHL/ALFRED KOLLER/ANTON K. SCHNYDER/JEAN NICOLAS DRUEY,
Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, Rz. 36
S. 13). Wird der Eintritt der Kündigung jedoch von einer Bedingung
abhängig gemacht, deren Eintritt allein vom Willen des Kündigungs-
empfängers abhängt, so ist dies zulässig (BGE 123 III 246 E. 3).
Nach dem klaren Wortlaut umfasst der Begriff « Kündigung » die
Abgabe und den Empfang einer einseitigen Willenserklärung mit dem In-
halt, ein Vertragsverhältnis aufzulösen. Von diesem klaren Wortlaut darf
abgewichen werden, wenn sich aus den weiteren Auslegungselementen
triftige Gründe ergeben, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt (…). Ob solche triftigen Gründe für eine
Abweichung vom Wortlaut von Art. 36b Bst. a SVAV vorliegen, ist als
Nächstes zu prüfen.
3.4.2.2 Der systematische Zusammenhang von Art. 36b SVAV mit den
Art. 36 und 36a SVAV stellt klar, dass sich die Kündigung auf den
Leasingvertrag beziehungsweise den Mietvertrag bezieht, den die
allenfalls solidarisch haftbare Person mit dem Halter des Fahrzeugs
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geschlossen hat. Es geht also um die Auflösung eines zivilrechtlichen
Vertragsverhältnisses. Dies stützt die Auslegung, dass die Kündigung im
engen zivilrechtlichen Sinn, nämlich als einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung, mit der das Vertragsverhältnis beendet werden soll, zu
verstehen ist.
3.4.2.3 Im Rahmen der historischen Auslegung ist festzuhalten, dass der
hier massgebende Verordnungsgeber nach dem Bericht des Eidgenössi-
schen Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zuhanden des
Bundesrates mit der Schaffung von Art. 36b SVAV beabsichtigte, die so-
lidarische Haftung von Eigentümern, Vermietern und Leasinggebern – im
Fall einer vorgängigen Anfrage bei der OZD – jedenfalls dann greifen zu
lassen, wenn diese das Fahrzeug dem Halter nicht innerhalb der 60-
tägigen Frist seit der schriftlichen Mitteilung der OZD entziehen. Falls
eine fristgerechte Rückgabe des Fahrzeugs nicht möglich ist, muss die
allenfalls solidarisch haftende Person nach dem Willen des Verordnungs-
gebers nachweisen, dass sie alles ihr Zumutbare (z.B. eingereichte Klage
beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeugs) unternommen hat, um das
Fahrzeug zurückzuerhalten (vgl. Bericht des EFD vom 22. Januar 2008
zuhanden des Bundesrates betreffend Inkraftsetzung des Bundesgesetzes
über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe; Änderung der SVAV).
Entgegen dem Wortlaut von Art. 36b SVAV verdeutlicht die historische
Auslegung, dass es nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprach,
dem Begriff « Kündigung » den engen zivilrechtlichen Sinn beizu-
messen, sondern dass eine Kündigung gemäss Art. 36b SVAV neben der
Willenserklärung zur Vertragsauflösung auch Handlungen umfassen
muss, die der Durchsetzung dieser Willenserklärung dienen.
3.4.2.4 Die mit der Verordnungsanpassung am 1. April 2008 – konkret
mit der Einfügung von Art. 36, 36a und 36b SVAV – erfolgte Aus-
dehnung der Solidarhaftung auf Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber
von Fahrzeugen bezweckte zu verhindern, dass sich inländische Trans-
portunternehmen (insbes. durch Neugründungen von Unternehmen oder
durch das Vorschieben anderer Personen als neue Fahrzeughalter) der
Leistung von LSVA entziehen können. Denn solches Verhalten führte zu
Einnahmeausfällen beziehungsweise Mindereinnahmen beim Bund und
zu nicht tolerierbaren Wettbewerbsverzerrungen. Weil die Mitwirkung
von einzelnen Leasinggebern massgeblich dazu beitrug, dass eine solche
unerwünschte « LSVA-Prellung » erst möglich wurde, sollten mittels
Ausdehnung der Solidarhaftung Fahrzeugeigentümer, Vermieter und
Schwerverkehrsabgabe 2013/26
BVGE / ATAF / DTAF 379
Leasinggeber in die Verantwortung genommen werden. Die drohende
Solidarhaftung sollte namentlich dazu veranlassen, genauer zu prüfen,
wem ein Fahrzeug überlassen wird (vgl. zum Ganzen Erläuternder Be-
richt des EFD, Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV],
Bern, im Juli 2006, Bundesrecht > Vernehm-
lassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2006, besucht am
26. Februar 2013).
Unter Berücksichtigung des Zweckgedankens, der mit der Haftungs-
ausdehnung auf Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber verfolgt wird,
nämlich zu verhindern, dass eine «LSVA-Prellung» begünstigt wird,
erscheint es nicht sachgerecht, den Begriff der Kündigung auf seinen
zivilrechtlichen Gehalt zu reduzieren. Eine « LSVA-Prellung » wird erst
dann effektiv erschwert, wenn die Kündigung tatsächlich durchgesetzt
wird, namentlich indem Schritte unternommen werden, um dem Leasing-
nehmer das Fahrzeug zu entziehen. Somit bekräftigt das Abstellen auf die
Zweckvorstellung die historische Auslegung, wonach die allenfalls soli-
darisch haftende Person neben der auf Auflösung des Vertragsver-
hältnisses gerichteten Willenserklärung weitere Schritte zu unternehmen
hat, um zu verhindern, dass mit ihrem Fahrzeug weiter gefahren wird.
3.4.2.5 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte
von Art. 36b SVAV und dem Sinn und Zweck der Solidarhaftung im
Bereich der LSVA triftige Gründe, um vom Wortlaut von Art. 36b Bst. a
SVAV abzuweichen. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb geboten, weil es
sich um eine neuere Bestimmung handelt, weshalb dem Willen des
Verordnungsgebers besonderes Gewicht beizumessen ist (…).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Begriff der « Kündi-
gung » gemäss Art. 36b Bst. a SVAV entgegen dem Wortlaut nicht auf
seinen zivilrechtlichen Gehalt beschränkt, sondern impliziert, dass vom
Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber weitere auf die Rückgabe des
Fahrzeugs gerichtete Schritte unternommen werden müssen.
3.4.3 Vorliegend reicht die Beschwerdeführerin als Nachweis der er-
folgten Kündigung ein Schreiben vom 1. Juni 2011 zu den Akten. Darin
teilt sie der Leasingnehmerin unter Hinweis auf die Mitteilung der OZD
vom 31. Mai 2011 mit, dass der Leasingvertrag automatisch nach Frist-
ablauf aufgelöst werde, wenn der ausstehende Betrag nicht bis spätestens
am 8. Juli 2011 beglichen werde. Zudem forderte sie die Leasing-
nehmerin auf, das geleaste Fahrzeug bei der C. AG in (…) unverzüglich
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380 BVGE / ATAF / DTAF
zu deponieren, wobei diese Aufforderung nur gegen Bezahlung der
verfallenen LSVA-Schuld annulliert werde.
Gemäss den unwiderlegt gebliebenen Ausführungen der OZD ist das
Leasingfahrzeug X. nach der geltend gemachten Kündigung nicht bei der
C. AG deponiert worden, sondern es wurde von der Leasingnehmerin bis
Februar 2012 weiter benutzt. Weder aus den Vorbringen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin irgendwelche Schritte eingeleitet hat, die
Kündigung des Leasingvertrages und damit die Rückgabe ihres Fahr-
zeugs durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat das Vertragsverhältnis
also bereits aus diesem Grund nicht im Sinne von Art. 36b Bst. a SVAV
gekündigt.