Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs
2013/27
BVGE / ATAF / DTAF 381
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
27
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. X. gegen Bundesamt für Migration
D‒5705/2010 vom 17. September 2013
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mogadischu (Somalia).
Lageanalyse.
Art. 83 Abs. 3 AuG. Art. 3 EMRK.
Trotz einer andauernden Gewaltsituation in Somalia kann in
Bezug auf Mogadischu nicht von einem « real risk » für jede in
der Stadt wohnhafte Person im Sinne von Art. 3 EMRK aus-
gegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht generell
unzulässig.
Licéité de l'exécution du renvoi à Mogadiscio (Somalie). Analyse de
la situation.
Art. 83 al. 3 LEtr. Art. 3 CEDH.
Malgré une situation de violence durable en Somalie, un « real
risk » au sens de l'art. 3 CEDH ne peut pas être présumé pour
chaque personne résidant à Mogadiscio. L'exécution du renvoi
n'est pas généralement illicite.
Liceità dell'esecuzione dell'allontanamento verso Mogadiscio (Soma-
lia). Analisi della situazione.
Art. 83 cpv. 3 LStr. Art. 3 CEDU.
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Malgrado una situazione di violenza persistente in Somalia, non
si può presumere l'esistenza di un « real risk » ai sensi dell'art. 3
CEDU per ogni persona che abita a Mogadiscio. L'esecuzione
dell'allontanamento non è generalmente illecita.
Der aus Mogadischu stammende Beschwerdeführer ersuchte am
8. Januar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines
Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen des
herrschenden Bürgerkriegs geflohen.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wur-
de der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der in Somalia
herrschenden Umstände als unzumutbar erachtet und er in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
Im Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von
30 Monaten verurteilt, woraufhin das BFM mit Verfügung vom 9. Juli
2010 die angeordnete vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84
Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) aufhob. Der Vollzug der Wegweisung wurde zudem als zulässig
erachtet.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses weist die Be-
schwerde ab, da sich der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG berufen kann und der Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig eingeschätzt worden ist.
Aus den Erwägungen:
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, aufgrund der im
Heimatstaat seit Jahren herrschenden Bürgerkriegssituation sei ein Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat und namentlich nach Moga-
dischu, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe, unzu-
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lässig im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).
8.2 Nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden, diese Bestimmungen gelten absolut. Im Hinblick auf die allge-
meine Situation im Heimatstaat hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt, dass die blosse Mög-
lichkeit einer Misshandlung angesichts einer unsicheren Situation im
Zielstaat oder der dort allgemein vorherrschenden Gewalt normalerweise
nicht genügt, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Viel-
mehr ist eine konkrete Gefahr im Sinne eines « real risk » nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124‒127, mit weiteren Hinweisen). Andererseits hat der EGMR die
Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass eine Gewaltsituation im Zielstaat
eine derartige Intensität annehmen kann, dass allein aufgrund dieser be-
reits generell auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK geschlossen werden
kann. Er hat in diesem Zusammenhang jedoch festgehalten, dass sich ein
derartiger Ansatz nur in « extremen Fällen » allgemein vorherrschender
Gewalt gebiete.
8.3 Mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Zentral- und Südsomalia hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den
vergangenen Jahren aufgrund der geltenden Wegweisungspraxis dorthin
nicht näher befasst, da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der an-
dauernden Gewaltsituation, der chaotischen Lage und der prekären hu-
manitären Situation in Somalia in diese Gebiete als generell unzumutbar
erachtet wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18, EMARK 2006
Nr. 2). Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind
und somalische Staatsangehörige aus den genannten Gebieten wegen der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
genommen werden, stellte sich die Frage der Zulässigkeit bisher nicht.
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384 BVGE / ATAF / DTAF
8.4
8.4.1 Der EGMR befasste sich in Sachen Sufi und Elmi gegen das
Vereinigte Königreich, Urteil vom 28. Juni 2011, Beschwerden
Nr. 8319/07 und 11449/07 (nachfolgend: EGMR) mit der sich hier
stellenden Frage und kam zum Schluss, dass die Situation allgemeiner
und verbreiteter Gewalt in Mogadischu als dermassen extrem einzustufen
sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr
unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich
als gegeben zu erachten sei. Zwar schloss der Gerichtshof nicht vollstän-
dig aus, dass in Einzelfällen eine Person aufgrund vorhandener Vernet-
zung mit mächtigen Akteuren in Mogadischu Schutz finden könne, je-
doch hielt er diese Möglichkeit gerade für Personen, die sich einige Zeit
ausserhalb Somalias aufhielten, für unwahrscheinlich (vgl. E. 8.5.3).
8.4.2 Urteile des EGMR sind für die Unterzeichnerstaaten der EMRK
grundsätzlich rechtlich verbindlich, das heisst, sie sind von den Staaten
zu respektieren und umzusetzen. Eine andere Beurteilung kann sich
jedoch dann gebieten, wenn seit dem Urteilszeitpunkt eine veränderte
Sachlage vorliegt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob in Bezug auf die
Stadt Mogadischu zum heutigen Zeitpunkt eine Veränderung der Sicher-
heitslage zu verzeichnen ist, aufgrund welcher die Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs zu einer anderen Beurteilung führt.
8.5
8.5.1 In diesem Zusammenhang ist im Folgenden auf die Gewaltsitua-
tion und deren Entwicklung in Zentral- und Südsomalia einzugehen. Der
Überblick stützt sich dabei auf folgende Quellen:
- Konrad Adenauer Stiftung (KAS), Die somalischen Shabaab-
Milizen und ihre jihadistischen Netzwerke im Westen, 11. August
2011, 1108121 33901 >;
- Amnesty International (AI), Clans, Warlords und Rebellen,
Dezember 2011, clans-warlords-und-rebellen? >;
- AI, In the line of fire: Somalia's children under attack [AFR
52/001/2011], 20. Juli 2011, asset/AFR52/001/2011/en/2b90b425-0742-4c83-87f0-
e8fd0b6baa51/afr520012011en.pdf >;
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- Center for Strategic and International Studies (CSIS), Al Shabaab,
15. Juli 2011, AlShabaab_AQAM%20Futures%20Case%20Study_WEB.pdf >;
- Human Rights Watch (HRW), Harsh War, Harsh Peace, 19. April
2010, abrufbar über , 1226_1271754222_somalia 0410webwcover.pdf >;
- International Crisis Group, Somalia, to move beyond the failed
state, 23. Dezember 2008, africa/horn-of-africa/somalia/147-somalia-to-move-beyond-the-
failed-state.aspx >
(alle Quellen letztmals besucht am 29. Mai 2013).
8.5.2 Die kriegerischen Auseinandersetzungen in Somalia setzten
nach dem Sturz der somalischen Regierung im Jahr 1991 ein, welche seit
1969 unter der Präsidentschaft von Mohamed Siad Barre gestanden hatte.
Nachdem die am Umsturz beteiligten Clanmilizen in der Folge keine Ei-
nigung auf eine gemeinsame Regierung erzielen konnten, glitt das Land
zunehmend in einen Bürgerkrieg ab und zerfiel in umkämpfte Macht-
bereiche von Clans, Kriegsherren und deren Milizen. Bestrebungen in
den Neunzigerjahren, durch die UN-Mission « United Nations Operation
in Somalia » (UNOSOM) und UNO-Friedenstruppen, wieder eine stabile
Ordnung im Land zu etablieren, scheiterten; 1995 zogen sich die Missi-
onen aus Somalia zurück. Zwar wurde im Jahr 2000 – als Ergebnis von
langwierigen und im Vorfeld vielfach gescheiterten Friedensverhand-
lungen – eine nationale Übergangsregierung für Somalia gebildet; diese
konnte sich jedoch gegen die verschiedenen Warlords und Clans nicht
durchsetzen.
Im Jahr 2006 erlangte die « Union islamischer Gerichte » (Islamic Courts
Union, ICU) die Kontrolle über weite Teile Süd- und Zentralsomalias
sowie über die Landeshauptstadt Mogadischu. Bei der ICU handelt es
sich um einen im Jahr 2000 von islamisch orientierten Geschäftsleuten,
Milizen-Chefs, Geistlichen und Rechtsgelehrten gegründeten Verbund
unabhängiger islamischer Gerichte, welche seit dem Umsturz im Jahr
1991 die Funktion des Justizsystems in Somalia wahrgenommen hatten.
Die als relativ gemässigt geltende Union vermochte die allgemeine Ge-
walt im somalischen Bürgerkrieg für eine gewisse Zeit einzudämmen, sie
stand der Übergangsregierung jedoch gegnerisch gegenüber und be-
drängte sie militärisch. Die Übergangsregierung versuchte daraufhin, mit
der Unterstützung Äthiopiens Ende des Jahres 2006 die Kontrolle im
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Land zu übernehmen, stiess jedoch auf erbitterten Widerstand seitens der
Milizen der ICU und anderer Milizen, welche, wie im Übrigen weite Tei-
le der Bevölkerung, die äthiopische Militärpräsenz ablehnten. Den äthio-
pischen Truppen gelang schliesslich die Entmachtung der ICU, welche
schwere Verluste einstecken musste. Teile der verbliebenen ICU formier-
ten sich daraufhin in Mogadischu neu in der radikalisierten « Al Harakat
Al Mujahidin Al-Shabaab » (kurz: Al-Shabaab) und anderen bewaffneten
Gruppierungen. Die Al-Shabaab strebt die Errichtung eines islamischen
Staates mit der Umsetzung einer strengen Auslegung der Scharia an. Im
Jahr 2008 suchte die Al-Shabaab die Nähe zur Terrororganisation Al-
Qaida. Dabei soll sie sich zunehmend der Kontrolle der übrigen gemäs-
sigten ICU entzogen und zu einer eigenständigen, radikalen Gruppierung
entwickelt haben. Die in den von der Al-Shabaab kontrollierten Gebieten
lebende Bevölkerung ist einer strengen sozialen Kontrolle im Hinblick
auf islamische Verhaltensweisen unterworfen. Kinder und junge Männer
werden zwangsrekrutiert, Mädchen werden für Eheschliessungen mit
Kämpfern rekrutiert und zu Frühehen gezwungen. Berichtet wird von
drakonischen und willkürlichen Strafmassnahmen gegen die Zivilbevöl-
kerung, sofern sich diese nicht dem islamisch radikalen Verhaltenskodex
der Al-Shabaab unterwirft. Ebenso von willkürlichen Bestrafungen und
Tötungen betroffen sind vermeintliche Unterstützer der Übergangsregie-
rung. Die Al-Shabaab finanzierte sich bisher hauptsächlich über die
Besteuerung von Gütern im wichtigen Hafen von Kismaayo, aber auch
durch die Erpressung von Privatpersonen und örtlichen Geschäftstrei-
benden. In den von ihr kontrollierten Gebieten besteuert die Gruppe
zudem die Bewegung von Gütern.
Seit dem Jahr 2008 konnte sich die Al-Shabaab in Mogadischu und wei-
teren Teilen Süd- und Zentralsomalias wieder etablieren; sie umfasste
einer Schätzung zufolge zu diesem Zeitpunkt einige hundert Zellen mit
insgesamt bis zu 7 000 vorwiegend jungen Kämpfern und beanspruchte
innerhalb des somalischen Widerstandes gegen Äthiopien und die Über-
gangsregierung die Führung. Um dem fortschreitenden Bürgerkrieg Ein-
halt zu gebieten und die Übergangsregierung dabei zu unterstützen, das
Land zu stabilisieren, wurden seit März 2007 seitens der Afrikanischen
Union – und autorisiert durch die Resolution 1725 des UN-Sicherheits-
rats vom 6. Dezember 2006 – Schutztruppen der Friedensmission der
Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM)
nach Somalia entsandt. Auftrag der zunächst aus ugandischen und burun-
dischen Streitkräften bestehenden Truppe war in erster Linie die Bereit-
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stellung militärischen Schutzes für die Übergangsregierung und ihre
Institutionen sowie die Betätigung in der humanitären Unterstützung für
die Bevölkerung. Im Jahr 2009 zogen sich die äthiopischen Truppen aus
Somalia zurück. Die Übergangsregierung (nunmehr unter der Präsident-
schaft von Sharif Sheikh Ahmed) wurde jedoch weiterhin von den ex-
tremistischen Milizen, allen voran der Al-Shabaab, bekämpft. Bis Ende
2010 übernahm die Al-Shabaab in weiten Teilen Süd- und Zentralsoma-
lias und Mogadischus die Kontrolle; die Übergangsregierung wurde unter
dem Schutz der AMISOM-Mission auf wenige Teile Mogadischus zu-
rückgedrängt. Nachdem die Streitkräfte der AMISOM sich ihrem Mandat
gemäss vorerst nicht am aktiven Kampf gegen Milizen und Rebellen-
gruppen beteiligten, wurde mit zunehmenden Angriffen auf die Friedens-
truppe und der Eskalation der Gewalt zwischen den Milizen und der
Übergangsregierung das Mandat durch den UN-Sicherheitsrat entspre-
chend angepasst und die Truppen im Dezember 2010 von 8 000 auf
12 000 Soldaten verstärkt. Die folgenden Auseinandersetzungen zwi-
schen den Truppen der somalischen Übergangsregierung an der Seite der
AMISOM und den Al-Shabaab, welche vor allem in und um die Stadt
Mogadischu strategisch geführt wurden, bildeten den vorläufigen Höhe-
punkt des Bürgerkrieges.
8.5.3 In diesen Zeitraum fällt auch das bereits erwähnte Urteil des
EGMR vom 28. Juni 2011. Seiner Beurteilung im Hinblick auf die Frage,
ob allein aufgrund der in Somalia, namentlich in Mogadischu, herrschen-
den Situation für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte
Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu be-
jahen sei, legte der EGMR drei Prüfungskriterien zugrunde, nämlich, ob
die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden würden, die die
Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet seien, ob
diese Taktiken und Methoden weit verbreitet seien und die Kampf-
handlungen lokal oder verbreitet stattfinden würden sowie schliesslich
die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilpersonen.
Explizit führte der EGMR aus, dass die genannten Kriterien weder ab-
schliessend noch sakrosankt seien, jedoch im vorliegenden Fall einen
geeigneten Beurteilungsmassstab darstellen würden (vgl. EGMR, a.a.O.,
§ 241).
Bei der Beurteilung der zum Zeitpunkt des Entscheids herrschenden
Sicherheitslage stützte sich der EGMR auf vornehmlich im Jahr 2010
publizierte Berichte (vgl. EGMR, a.a.O., §§ 80‒189). Gestützt auf diese
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Wegweisungsvollzugs
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stellte der EGMR im Hinblick auf die Lage in Mogadischu fest, dass alle
beteiligten Konfliktparteien den Kampf in Mogadischu ohne Rücksicht
auf die Zivilbevölkerung führen würden. So seien militärische Angriffe
mittels Granaten in die vermeintlich feindlichen Gebiete an der Tages-
ordnung, ohne Rücksicht darauf, ob beziehungsweise dass diese in dicht-
bevölkerte Gebiete Mogadischus erfolgen. Die verwendeten Granaten
seien vielfach nicht mit Ortungs- beziehungsweise Lenkungssystemen
ausgerüstet, weshalb die zivile Bevölkerung in hohem Masse betroffen
sei. Die Sicherheitslage habe sich im Jahr 2010 nochmals verschlechtert.
Zwar würden die Aussagen über die genaue Anzahl der zivilen Opfer und
vertriebenen Personen in den einzelnen Berichten variieren. Doch wür-
den die Berichte ungeachtet der genauen Zahlen allesamt aufzeigen, dass
die andauernden Kämpfe in Mogadischu auch im Jahr 2010 zu tausenden
zivilen Opfern und zur Vertreibung hunderttausender Zivilisten geführt
hätten. Berichtet werde beispielsweise, dass in Mogadischu im Zeitraum
vom 20. März 2010 bis 11. Juli 2010 schätzungsweise 1 600 verletzte
Zivilpersonen in den zwei Hauptspitälern behandelt worden seien; die
Zahl der aus Mogadischu Vertriebenen belaufe sich für das erste Quartal
des Jahres 2010 auf schätzungsweise 179 000 Personen, im zweiten
Quartal habe die Zahl der vertriebenen Zivilpersonen bei schätzungs-
weise 75 000 gelegen. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2010
seien gemäss Statistik des Elman Peace Centre of Somalia 918 Zivilisten
getötet und weitere 2 555 Personen verletzt worden. United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) habe seinerseits berichtet, dass in
Mogadischu im Jahr 2010 wöchentlich 20‒50 zivile Todesopfer zu bekla-
gen gewesen seien und in den Monaten März und April 2010 über 900
Zivilisten den Konflikten in Mogadischu zum Opfer gefallen seien. Der
Bericht von AI vom 18. Oktober 2010 verzeichne während der letzten
August- und ersten Septemberwoche 2010 die Tötung von 230 Zivilper-
sonen und weitere 400 Verletzte, 42 400 Personen seien seit 23. August
2010 in und um Mogadischu vertrieben worden (vgl. EGMR, a.a.O.,
§§ 235‒245).
Der EGMR führte weiter aus, auch wenn einigen Berichten zu ent-
nehmen sei, dass die Taktik der Al-Shabaab im Kampf zwischenzeitlich
ausgereifter sei, könne daraus nicht auf ein geringeres Risiko der Zivil-
bevölkerung geschlossen werden. Im Gegenteil sei einigen Quellen zu
entnehmen, dass die neuen Taktiken, welche durch im Ausland rekru-
tierte Kämpfer der Al-Shabaab entwickelt worden seien, auch willkür-
liche Attacken auf Zivilpersonen beinhalten würden und mit grösserer
Zulässigkeit des
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Brutalität vorgegangen werde. Die Situation in Mogadischu werde als
unvorhersehbar beschrieben, vor allem im Hinblick auf die Kampfzonen,
welche sich zum Teil täglich verschieben würden. Stadtteile, welche als
sicher gegolten hätten, seien von einem Moment zum anderen Kampfge-
biet geworden; dies habe die dort lebende Bevölkerung zur Flucht ge-
zwungen. Aufgrund dieser andauernden unterschiedslosen militärischen
Angriffe aller Konfliktparteien, der grossen Zahl ziviler Opfer und intern
Vertriebener sowie der Natur des Konflikts liege in Mogadischu eine Si-
tuation von extremer allgemeiner Gewalt vor (vgl. EGMR, a.a.O.,
§§ 246‒250 ff.).
8.5.4 Wie bereits festgestellt, bezieht sich die vom EGMR berücksich-
tigte Situation in Mogadischu auf die Lageeinschätzung aus dem Jahr
2010. Bereits wenige Monate nach dem Entscheid des EGMR im Juni
2011 war eine Veränderung der Situation im Hinblick auf die kriegeri-
schen Auseinandersetzungen in Zentral- und Südsomalia, insbesondere
aber im Gebiet der Stadt Mogadischu, auszumachen. Die Einschätzung
der aktuellen Lage stützt sich dabei vornehmlich auf folgende Quellen:
- US Department of State (USDOS), Country Report on Human
Rights Practices 2012 – Somalia vom 19. April 2013, verfügbar auf
, html >;
- UN Security Council (UNSC), Report of the Secretary-General on
Somalia [S/2013/69] vom 31. Januar 2013, verfügbar auf ,
malia.pdf >;
- humanitarian news and analysis (IRIN) vom 7. November 2012,
Somalia: A snapshot of humanitarian challenges, /Report/96729/SOMALIA-A-snapshot-of-
humanitarian-challenges >;
- IRIN vom 17. Juli 2012, Somalia: Return to Mogadischu,
return-to-Mogadischu >;
- IRIN vom 7. September 2011, Mogadischu after Al-Shabaab,
after-Al-Shabaab >;
- Danish Immigration Service and Landinfo Norway, Update on
security and human rights issues in South-Central Somalia,
including in Mogadishu, Januar 2013, 2013/27 Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs
390 BVGE / ATAF / DTAF
dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/
Security_human_rights_issues_South_Central_Somalia_including_
Mogadishu.pdf >;
- Danish Immigration Service, Joint report from the Danish Immigra-
tion Service's and the Norwegian Landinfo's fact finding mission to
Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, Mai 2013
NR > rdonlyres > 6F1A29C6-
2F84-40D2-BDE4-42F69897EEC3 > 0 > security_and_
protection_in_ somalia_may_2013.pdf;
- Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. September 2012, Somalia
oder die Chance eines Neubeginns, international/somalia-oder-die-chance-eines-neubeginns-
1.17635195.html >;
- Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 10. September 2012,
Kopfüber ins Haifischbecken, ausland/somalia-kopfueber-ins-haifischbecken-11885375.html >;
- FAZ vom 1. August 2012, Einigung auf neue Verfassung für
Somalia, einigung-auf-neue-verfassung-fuer-somalia-1184 0029.html >
(alle Quellen letztmals besucht am 3. Juni 2013).
Ab Februar 2011 intensivierten die Truppen der Übergangsregierung und
AMISOM-Truppen den Kampf gegen die Al-Shabaab-Milizen und star-
teten im August 2011 in Mogadischu eine Grossoffensive. Die Al-
Shabaab-Milizen, welche zu diesem Zeitpunkt zwei Drittel der Stadt und
die wichtigsten strategischen Punkte unter ihrer Kontrolle hielten, muss-
ten sich aus Mogadischu gänzlich zurückziehen und gerieten auch in
anderen Teilen des Landes unter Druck. Der Konflikt nahm ab Oktober
2011 nochmals eine entscheidende Wende, nachdem der Nachbarstaat
Kenia gegenüber der somalischen Übergangsregierung seine militärische
Unterstützung im Kampf gegen die Al-Shabaab zusagte. Kenia hatte sich
bis dato stets aus dem Konflikt herausgehalten. Seit dem 16. Oktober
2011 beteiligten sich kenianische Armeetruppen am Kampf gegen die Al-
Shabaab, und im Juli 2012 wurden Truppen der kenianischen Armee
offiziell in die AMISOM-Truppen integriert, welche inzwischen mit der
Beteiligung der weiteren Staaten Nigeria, Sierra Leone, Uganda und Bu-
rundi eine Stärke von bis zu 17 000 Soldaten aufweisen. Seit Ende letz-
ten Jahres verloren die Al-Shabaab-Milizen die Herrschaft über wichtige
strategische Städte und Strassen, allen voran die Gewalt über die für sie
strategisch wichtige Hafenstadt Kismaayo.
Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs
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Nach der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011
stand die Stadt zunächst unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Die
seit 1991 bestehende Periode verschiedenster Übergangsregierungen en-
dete am 20. August 2012 mit der Wahl eines international anerkannten
Regierungsparlaments, in welchem die verschiedenen Clans vertreten
sind. Die Regierungsbildung ging einher mit der Wahl von Hassan
Sheikh Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias am 10. September
2012 und der Verabschiedung einer nationalen Verfassung. Der neue
Regierungspräsident, der in den vergangenen Jahren neben seiner Tätig-
keit als Professor an der Simad-Universität vor allem als Berater für die
Übergangsregierung und für internationale Organisationen tätig war, gilt
als liberal. Er gehört zu den Gründern der im Jahr 2011 gebildeten un-
abhängigen Peace and Development Party (PDP). Die Autorität der
Regierung reicht zwar über Mogadischu und einige weitere Städte noch
kaum hinaus. Nach Jahren der Übergangsregierungen und -parlamente
werden die aktuellen Entwicklungen jedoch im Land selbst und in der
internationalen Wahrnehmung als grosse Chance für eine positive poli-
tische und wirtschaftliche Entwicklung Somalias gewertet. Die interna-
tionale Gemeinschaft stellt denn der Regierung unter Präsident Hassan
Sheikh Mohamud auch internationale Hilfe bei der Konsolidierung des
Landes bereit.
8.5.5 Von einer gefestigten und stabilen Sicherheitslage in Süd- und
Zentralsomalia kann zum heutigen Zeitpunkt noch keine Rede sein. Nach
wie vor kontrollieren die Al-Shabaab weite Teile Süd- und Zentral-
somalias, auch wenn sie als wirtschaftlich und finanziell geschwächt
gelten. In den umkämpften Gebieten ist die Lage unübersichtlich und
sehr instabil. Die Al-Shabaab haben nach dem erzwungenen Rückzug aus
von ihnen besetzten Gebieten zudem ihre Strategie geändert und setzen
vermehrt auf gezielte Anschläge und Attentate, welche meist durch
Selbstmordattentäter ausgeführt werden. Beispielhaft für dieses Vorgehen
stehen die Berichte über die strategisch wichtigen Städte Baidoa und
Kismaayo, aus welchen sich die Al-Shabaab zurückziehen musste, in
welchen es aber seit August 2012 wöchentlich zu Anschlägen gekommen
ist. In den Gebieten Afgooye und Merka wurden sogar täglich Anschläge
verübt. Anschläge und Aktivitäten der Al-Shabaab-Milizen sind sodann
auch seit Ende Jahr vermehrt in Shabelle Dhexe, Beledweyne, Puntland
und Galmudug zu verzeichnen.
2013/27 Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs
392 BVGE / ATAF / DTAF
Mogadischu selbst steht seit dem erzwungenen Rückzug der Al-Shabaab
im August 2011 unter der Kontrolle der somalischen Regierungstruppen
und der Truppen der AMISOM. Die Sicherheitslage in der Stadt hat sich
denn auch gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, als
flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht
mehr stattfinden. Gleichwohl sieht sich Mogadischu mit verschiedenen
Problemen konfrontiert. Den Regierungstruppen und ihren Allianzen
wird vorgeworfen, ebenfalls verbrecherische Handlungen wie beispiels-
weise Vergewaltigungen und Tötungen zu begehen, welche in der Regel
nicht verfolgt werden. Konflikte zwischen Clans um vorhandene Res-
sourcen oder Rachehandlungen untereinander tragen ebenfalls zu einer
weiterhin bestehenden Unsicherheit der Situation für die Zivilbevölke-
rung bei. Zudem haben sich die Angriffe der Al-Shabaab in jüngster Zeit
auch in Mogadischu trotz militärischem Grossaufgebot wieder intensi-
viert. Zu verzeichnen sind vor allem gezielte Anschläge oder Selbstmord-
attentate, ausgeführt von Männern und Frauen gleichermassen, welche
sich gegen Regierungsinstitutionen, Personen mit Verbindungen zur
Übergangsregierung, Mitarbeitende humanitärer Organisationen, Ange-
stellte von Nichtregierungsorganisationen (Non-governmental organiza-
tions, NGO's), ausländische Truppen, Friedensaktivisten, Anführer von
Gemeinschaften sowie Clan-Älteste und ihre Familienmitglieder (wegen
ihrer Rolle bei der Friedensstiftung) richten. Zu folgenden schweren
Anschlägen in Mogadischu hat sich die Al-Shabaab im vergangenen Jahr
bekannt:
- Bei einem Selbstmordanschlag am 4. April 2012 im wieder
eröffneten Nationaltheater starben sieben Personen, unter den
Opfern waren der Präsident des Nationalen Olympischen Komitees,
Aden Yabarow Wiish, und der Chef des somalischen Fussball-
verbandes, Said Mohamed Nur (world-africa-17609047 >);
- Am 12. September 2012, nur zwei Tage nach seiner Wahl zum
neuen Präsidenten, entging Hassan Sheikh Mohamud knapp einem
Attentat, als vor einem Hotel in Mogadischu, in welchem das
Staatsoberhaupt eine Pressekonferenz gab, zwei Bomben ex-
plodierten. Dem Anschlag fielen drei Soldaten zum Opfer
();
- Bei einem Selbstmordattentat am 20. September 2012 auf ein
überwiegend von Journalisten besuchtes Restaurant wurden min-
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destens 14 Menschen getötet, etwa 20 weitere Personen wurden
verletzt ();
- Am 29. Januar 2013 wurden bei einem Selbstmordattentat vor dem
Regierungssitz und dem Präsidentenpalast zwei Sicherheitsbeamte
getötet und mehrere Personen verletzt. Der Anschlag galt dem be-
sonders bewachten und umzäunten Gelände mit dem Amtssitz des
somalischen Ministerpräsidenten und der Residenz des Staatsober-
haupts ();
- Bei der Explosion einer Autobombe am 18. März 2013 kamen in
Mogadischu mindestens zehn Personen ums Leben. Der Sprengsatz
war ebenfalls in der Nähe des Präsidentenpalastes detoniert
();
- Bei der Stürmung eines Gerichtsgebäudes, welches sich in
unmittelbarer Nähe des Präsidentenpalastes befindet, töteten
Milizen der Al-Shabaab am 14. April 2013 insgesamt 29 Zivilisten,
mindestens 58 Personen wurden verletzt. Kurz nach diesem Angriff
wurden bei der Explosion einer Autobombe fünf Menschen getötet.
Der Angriff war der schwerste seit der Vertreibung der Al-Shabaab
aus Mogadischu im August 2011 (world-africa-22143503 >; africa-22142298 >; attentat-mogadischu-shebab-miliz >);
- Am 26. April 2013 wurde der Stellvertreter des Chefstaatsanwalts
Ahmed Sheikh Nor Maalin von drei maskierten Männern er-
schossen, vermutet wird auch hier, dass die Al-Shabaab-Miliz für
die Tat verantwortlich ist (africa-2230 6625 >);
- Am 5. Mai 2013 wurden sodann bei einem Autobombenanschlag
auf einen somalischen Regierungskonvoi mit Regierungsvertretern
Katars acht Passanten getötet, die Mitglieder der katarischen
Delegation blieben in den gepanzerten Wagen unverletzt
(idUSBRE94401R20130505 >)
(alle Quellen letztmals besucht am 27. Mai 2013).
Aber auch diese jüngsten Entwicklungen widerspiegeln in keinem Masse
die Situation der Sicherheitslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Lage-
einschätzung durch den EGMR im Jahr 2010 präsentierte. Eine statis-
tische Erfassung der Opferzahlen für die Stadt Mogadischu ergibt sich
aus den zur Verfügung stehenden Quellen nur bis zum Juni 2012. Den
wöchentlichen Reporten für die Monate Januar‒Juni 2012 ist zu entneh-
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men, dass die Todesopferzahlen in der Stadt Mogadischu in diesem
Zeitraum signifikant zurückgegangen sind. So sind beispielsweise im
Monat Mai 2012 insgesamt 209 Todesopfer in Süd- und Zentralsomalia
zu beklagen, wovon lediglich eine geringe Anzahl der Todesopfer auf die
Region Banaadir und Mogadischu fällt
(vgl. Somalia Weekly Security Roundup, /index.php/subcategory/91/Weekly_Security_Roundup/0
62012 >, Juni 2012).
Eine über Juni 2012 hinausgehende statistische Erfassung der Todesopfer
findet sich in den zur Verfügung stehenden Quellen nicht. Jedoch er-
scheint in diesem Zusammenhang auch der Bericht der World Health
Organization aufschlussreich, wonach in den ersten drei Monaten des
Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahr nochmals ein starker Rückgang
der zu behandelnden Waffen-Verletzungen in den Spitälern um 33 % zu
verzeichnen war; die Zahl der Verletzten lag trotz dieser festgestellten
Verbesserung aber noch bei 1 500 verletzten Personen während dieser
drei Monate
(vgl. UN OCHA, Somalia Humanitarian Bulletin April 2013, vom
10. Mai 2013, resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20A
pril%202013.pdf >, besucht am 5. Juni 2013).
Die allgemein verbesserte Sicherheitssituation in Mogadischu führte da-
zu, dass im vergangenen Jahr tausende ehemals geflohene und intern
vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückkehrten, wobei es
unter dem Begriff « Rückkehrer » drei verschiedene Kategorien zu unter-
scheiden gilt: so die intern Vertriebenen (internally displaced persons,
IDP's), die Rückkehrer aus der Diaspora in Europa und Nordamerika
sowie Rückkehrer aus den Nachbarländern Somalias, vor allem aus dem
Nachbarland Kenia. Gemäss UNHCR verzeichnete das Flüchtlingshoch-
kommissariat zwischen August 2011 und Juli 2012 fast 63 000 regist-
rierte Rückkehrende in Mogadischu, wobei es sich bei diesen erfassten
Rückkehrern grösstenteils um IDP's handelt
(vgl. IRIN, Somalia: Return to Mogadishu, 17. Juli 2012, a.a.O.).
Berichtet wird sodann über Rückkehrer aus der Diaspora, wobei im Vor-
dergrund dieser Rückkehrer zum heutigen Zeitpunkt die Abklärung der
Lage vor Ort und von Geschäftsmöglichkeiten steht und ein dauerhaftes
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Niederlassen in Mogadischu von den Rückkehrenden meist noch nicht
beabsichtigt wird
(vgl. Danish Immigration Service and Landinfo Norway, Security
and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, Mai 2013,
40D2-BDE4-42F69897EEC3/0/security_and_protection_in_
somalia_may_2013.pdf >, besucht am 5. Juni 2013 >;
Mitchell Sutika Sipus [Engaging Cities], The Story of a New Moga-
dishu, 4. März 2013, mogadishu >, besucht am 4. Juni 2013).
Auch aus den Nachbarländern Somalias ist die Rückkehr von Flücht-
lingen nach Mogadischu zu verzeichnen. Beispielhaft dafür steht die
Erklärung des UN-Gesandten für Somalia im Januar 2013, wonach aus
Kenia täglich fünf Flugzeuge mit über 100 Passagieren landen würden
(vgl. United Nations Radio, Return of Somali refugees « a positive
indicator »: UN envoy, 7. Januar 2013,
somali-refugees-a-positive-indicator-un-envoy >, besucht am 4. Juni
2013).
Die weitere und konsolidierte Verbesserung der Sicherheitslage ist so-
dann ein erklärtes Ziel der Regierung und der internationalen Gemein-
schaft. Die Regierungstruppen und AMISOM setzen ihren Kampf gegen
die Al-Shabaab kontinuierlich fort. In Mogadischu haben Truppen der
somalischen Regierung und der AMISOM damit begonnen, mit einer
gezielten Suche von Haus zu Haus etwaige noch verbliebene Kämpfer
der Al-Shabaab aufzuspüren und zu verhaften, dies insbesondere auch
nach dem schweren Anschlag am 14. April 2013. Die Truppen versuchen
zudem, die Kontrolle über die von den Al-Shabaab-Milizen noch besetz-
ten Gebiete zu übernehmen. Ein « National Security and Stabilization
Plan (NSSP) » vom August 2012 sieht den Auf- und Ausbau der soma-
lischen Armeetruppen sowie des Polizei- und Justizsystems mit inter-
nationaler Unterstützung vor. Innerhalb der kommenden drei Jahre soll
die Armee auf eine Stärke von 28 000 Soldaten ausgebaut werden; die
Polizeikräfte sollen auf 12 000 Polizisten verdoppelt werden
(vgl. IRIN, Analysis: Somali security sector reform, 13. Mai 2013,
sector-reform >, besucht am 29. Mai 2013).
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Am 6. März 2013 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution
2093 (2013), welche die Fortführung des Mandats der AMISOM-Trup-
pen für ein weiteres Jahr vorsieht und das gegen Somalia verhängte Waf-
fenembargo von 1992 teilweise aufhebt
(vgl. htm >, besucht am 4. Juni 2013).
8.5.6 Unter Berücksichtigung dieser aufgezeigten neuen Lage kann in
Bezug auf Mogadischu zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer
Situation « extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt » gesprochen
werden, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der
Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten
ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu erweist sich unter
diesem Aspekt daher nicht mehr als generell unzulässig.