2013/29 Revision/Besetzung des Gerichts
414 BVGE / ATAF / DTAF
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. X. gegen Bundesamt für Migration
E‒2934/2013 vom 20. Juni 2013
Revisionsverfahren. Verletzung der Vorschriften über die Besetzung
des Gerichts. Anwendungsbereich.
Art. 121 Bst. a BGG. Art. 111 Bst. e AsylG.
1. Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Be-
setzung des Gerichts (Art. 121 Bst. a BGG); Anwendungsbereich.
Lehre (E. 4.2) und bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3).
2. Die Wahl eines einzelrichterlichen Verfahrens mit Zustimmung
eines Zweitrichters gemäss Art. 111 Bst. e AsylG kann keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG begründen, da
die fragliche Besetzung des Gerichts auf einer materiell-recht-
lichen Prüfung – vorliegend über die Frage der offensichtlichen
Begründetheit oder Unbegründetheit der Beschwerde – beruht
(E. 5.2‒5.3).
Procédure de révision. Violation des dispositions concernant la
composition du tribunal. Champ d'application.
Art. 121 let. a LTF. Art. 111 let. e LAsi.
1. Violation des dispositions concernant la composition du tribunal
évoquée comme motif de révision (art. 121 let. a LTF); champ
d'application. Doctrine (consid. 4.2) et jurisprudence du Tribunal
fédéral (consid. 4.3).
2. Le choix d'une procédure à juge unique avec accord d'un second
juge conformément à l'art. 111 let. e LAsi ne saurait constituer
un motif de révision au sens de l'art. 121 let. a LTF, dès lors que
la composition litigieuse du tribunal se base sur un examen juri-
dique quant au fond – en l'occurrence sur la question de savoir si
le recours est manifestement fondé ou infondé (consid. 5.2‒5.3).
Procedura di revisione. Violazione delle norme concernenti la com-
posizione del tribunale. Campo d'applicazione.
Art. 121 lett. a LTF. Art. 111 lett. e LAsi.
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1. Violazione delle norme concernenti la composizione del tribunale
come motivo di revisione (art. 121 lett. a LTF); campo d'appli-
cazione. Dottrina (consid. 4.2) e giurisprudenza del Tribunale
federale (consid. 4.3).
2. La scelta di una procedura a giudice unico con l'approvazione di
un secondo giudice giusta l'art. 111 lett. e LAsi, non può costi-
tuire motivo di revisione ai sensi dell'art. 121 lett. a LTF, poiché
detta scelta dipende da un esame di merito del diritto, segnata-
mente al riguardo della manifesta fondatezza o infondatezza del
ricorso (consid. 5.2‒5.3).
Der Gesuchsteller reichte im Jahr 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz
ein, welches abgelehnt wurde. Demgegenüber wurde der Gesuchsteller
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 hob das Bundesamt für Migration
(BFM) aufgrund der verbesserten Lage in Sri Lanka die vorläufige
Aufnahme des Gesuchstellers auf und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers beim
Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 6. November 2012
(E‒6329/2011) abgewiesen.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 reichte der Gesuchsteller ein zweites
Asylgesuch beim BFM ein und führte aus, es hätten sich seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2012 ein neuer rechts-
erheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben.
Das BFM trat mit Verfügung vom 15. März 2013 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) – auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines
Entscheids führte es im Wesentlichen an, seit dem 6. November 2012
seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant wären.
Das Bundesverwaltungsgericht befand die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde als offensichtlich unbegründet und wies sie gestützt auf
Art. 111 Bst. e AsylG im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters mit Urteil vom 18. April 2013 (E‒1935/2013) ab.
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Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 reichte der Gesuchsteller ein Revisions-
gesuch gegen das Urteil vom 18. April 2013 (E‒1935/2013) beim Bun-
desverwaltungsgericht ein. Der Rechtsvertreter führte in seiner Eingabe
als Revisionsgrund an, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
vom 18. April 2013 die Beschwerde des Gesuchstellers zu Unrecht für
offensichtlich unbegründet gehalten, weshalb das in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG gefällte einzelrichterliche Urteil die Bestimmungen
über die Gerichtszusammensetzung verletze. Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. April 2013 (E‒1935/2013) sei deshalb aufzu-
heben und die Beschwerde vom 2. April 2013 in ordentlicher Besetzung
mit drei Richtern gemäss Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Revisionsgesuch ab.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine
Urteile aus den in Art. 121‒123 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Re-
visionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwer-
deverfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172 021] analog).
3.3 Vorliegend wird unter Anrufung von Art. 121 Bst. a BGG
gerügt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013
(E‒1935/2013) sei zu Unrecht – mit der Begründung, die Beschwerde sei
offensichtlich unbegründet – im einzelrichterlichen Verfahren mit Zu-
stimmung eines Zweitrichters (Art. 111 Bst. e AsylG) gefällt worden,
sondern hätte richtigerweise durch ein Dreierrichtergremium entschieden
werden müssen. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist damit einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 121 Bst. a BGG kann die Revision verlangt
werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über
den Ausstand verletzt worden sind. In den nachfolgenden Erwägungen
wird somit der Frage nachgegangen, ob das Vorbringen des Rechtsver-
treters in den Anwendungsbereich der besagten revisionsrechtlichen Be-
stimmung fällt.
4.2
4.2.1 Im Gesetz wird zwar nicht festgelegt, inwiefern eine Besetzung
gesetzeswidrig im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG ist und daher zur Re-
vision berechtigt. Gemäss ESCHER (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N. 5) müsse für die Anwen-
dung von Art. 121 Bst. a BGG betreffend die Gerichtszusammensetzung
eine Verletzung von Verfahrensregeln des BGG vorliegen, auch wenn
diese Präzisierung in der revidierten Fassung nicht mehr eigens angeführt
wird (vgl. noch Art. 136 Bst. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16. Dezember 1943 [OG, BS 3 531]). Als Beispiel wird etwa die Be-
setzung des Spruchkörpers mit Gerichtspersonen, die zuvor mit Erfolg
abgelehnt wurden oder die gar nicht mehr im Amt seien, angeführt
(ESCHER, a.a.O., Art. 121 N. 5; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/
DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 N. 1); ein weiterer Anwendungsfall
wäre gemäss ESCHER die Besetzung des Spruchgremiums in einer ge-
setzlich gar nicht vorgesehenen Art und Weise oder die Konstellation,
dass mitwirkende Gerichtspersonen sich unzulässigerweise der Stimme
enthalten würden (ESCHER, a.a.O., Art. 121 N. 5). VON WERDT nennt als
denkbaren Anwendungsfall zudem eine Verletzung der Unvereinbarkeits-
vorschriften gemäss Art. 6 und 8 BGG (NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/
von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007,
Art. 121 N. 12).
Hingegen kann gemäss herrschender Lehre eine Besetzung, welche im
konkreten Fall auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf
der Anwendung von Verfahrensrecht beruht, nicht auf dem Wege der
Revision infrage gestellt werden. Die Würdigung, ob eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung vorliege (für das Bundesgericht: Art. 20
Abs. 2 BGG), ob eine Praxisänderung oder ein Präjudiz infrage stehe (für
das Bundesgericht: Art. 23 BGG) beziehungsweise ob die Voraus-
setzungen des vereinfachten Verfahrens erfüllt seien (für das Bundes-
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gericht: Art. 108 f. BGG), wirke sich zwar auf die Besetzung des Spruch-
körpers aus, stelle aber eine materiell-rechtliche Beurteilung dar. Deren
Korrektheit könne nicht auf dem Weg der Revision überprüft werden
(ESCHER, a.a.O., Art. 121 N. 5). Auch SPÜHLER/DOLGE/VOCK folgen die-
ser Auffassung und halten klar fest, dass die Verletzung von Vorschriften,
welche festlegen, wann in Einer-, Dreier- oder Fünferbesetzung zu ent-
scheiden ist, keinen Revisionsgrund darstelle (vgl. SPÜHLER/DOLGE/
VOCK, a.a.O., Art. 121 N. 1). Ähnlich äussert sich FERRARI zu dieser
Thematik (vgl. PIERRE FERRARI, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire
de la LTF, Bern 2009, Art. 121 N. 7).
4.2.2 Entgegen der vorgenannten Einhelligkeit vertritt VON WERDT
die Meinung, die revisionsweise Rüge der unrichtigen Besetzung gelte
auch für Art. 20 Abs. 2 und 3 BGG, wonach für bestimmte Geschäfte
anstelle der Dreierbesetzung in Fünferbesetzung zu tagen sei; keinen
Anwendungsfall für eine Revision gemäss Art. 121 Bst. a BGG stelle
hingegen eine allfällige Verletzung von Art. 23 Abs. 1 BGG dar; nähere
Erläuterungen zur gemachten Unterscheidung fehlen (vgl. VON WERDT,
a.a.O., Art. 121 N. 12); DONZALLAZ äussert sich in seinen Ausführungen
zu Art. 121 Bst. a BGG nicht über die Besetzung des Gerichts, sondern
befasst sich ausschliesslich mit Aspekten des Ausstandsrechts (vgl. YVES
DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008,
Art. 121 N. 4653 ff.).
4.3
4.3.1 Entscheide des Bundesgerichts zur vorliegenden Rechtsfrage
wurden bisher zwar selten gefällt, indessen lässt sich im Allgemeinen
eine einheitliche Rechtsprechung feststellen.
So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 4F_2/2013 vom 8. März
2013 fest, die Besetzung mit einem Einzelrichter oder einer Einzelrich-
terin im vereinfachten Verfahren sei gesetzlich (nämlich in Art. 108
BGG) vorgesehen, weshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121
Bst. a BGG vorliege (vgl. ebenso die Urteile des Bundesgerichts
5F_10/2012 vom 25. März 2013 E. 4.1 sowie 4F_7/2012 vom 22. Juni
2012, in denen ebenfalls festgestellt wird, mit dem Ergehen eines Ent-
scheids im vereinfachten Verfahren seien die Vorschriften über die
Besetzung des Gerichts eingehalten worden und ein Revisionsgrund liege
nicht vor).
4.3.2 In einem weiteren Entscheid 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010
(E. 6) führte das Bundesgericht zur geltend gemachten Fehlbesetzung des
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Gerichts (indem zu Unrecht nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung anerkannt und nur mit drei anstatt mit fünf Richtern entschie-
den worden sei) ebenso aus, die richtige Besetzung gemäss Art. 20 BGG
könne nicht auf dem Wege einer Revision gerügt werden, wenn sie auf
einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von
Verfahrensrecht beruhe; die Beurteilung der Frage, ob eine in Fünfer-
besetzung zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
vorliege, beschlage eine solche materiell-rechtliche Beurteilung.
Auch im Bundesgerichtsurteil 6F_16/2009 vom 22. September 2009
(E. 1.2) wurde festgehalten, die Konkretisierung des unbestimmten
Rechtsbegriffs « Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung » im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 BGG obliege dem Bundesgericht; es lasse sich aus
dieser Bestimmung kein individueller Rechtsanspruch der Parteien auf
eine bestimmte Besetzung ableiten. Erneut wurde klar festgehalten, der
Entscheid über die Besetzung beruhe auf einer materiell-rechtlichen Be-
urteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht. Diese recht-
liche Würdigung könne im Revisionsverfahren nicht infrage gestellt
werden.
4.3.3 Scheinbar abweichend von der vorstehenden Rechtsprechung
präsentiert sich ein älteres Bundesgerichtsurteil 2F_17/2007 vom
22. November 2007 (E. 3.4), wonach dem Revisionsgesuchsteller bezüg-
lich derselben Rechtsfrage vorgehalten wurde, er habe nicht dargelegt,
weshalb die Einschätzung über die offensichtliche Unbegründetheit der
Beschwerde hätte unzutreffend sein sollen, und solches sei auch nicht
ersichtlich; es seien demnach offenkundig keine Vorschriften über die
Besetzung des Gerichts im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 121
Bst. a BGG verletzt worden. Diese Argumentation lässt zumindest im-
plizit die Anfechtbarkeit einer materiell-rechtlichen Würdigung eines Be-
schwerdeurteils mittels Art. 121 Bst. a BGG zu und würde somit der vor-
stehend zitierten allgemeinen Bundesgerichtspraxis und der herrschenden
Lehre entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann der entspre-
chenden Begründung nicht folgen und teilt damit diese Mindermeinung
nicht. Angesichts des vergleichsweise weit zurückliegenden Urteilsda-
tums (22. November 2007) und der nur nebensächlichen, kurzen und zu
wenig prägnanten Würdigung des hier interessierenden Aspekts erweist
sich dieses Urteil für das vorliegende Verfahren als unerheblich.
5.
5.1 Vorliegend wurde die Beschwerde im ordentlichen Verfahren
mit Urteil vom 18. April 2013 (E‒1935/2013) als offensichtlich unbe-
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gründet eingestuft. Diese Beurteilung ficht der Gesuchsteller im Rahmen
dieser Revision gemäss Art. 121 Bst. a BGG an.
Er macht geltend, offensichtlich unbegründet sei eine Beschwerde nur
dann, wenn sie keinerlei Erfolgschance habe, was eine klare Sach- und
Rechtslage beziehungsweise eine ständige Gerichtspraxis voraussetze.
Schon beim Bestehen nur geringer Zweifel dürfe eine Beschwerde nicht
als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden.
Die Beschwerde vom 2. April 2013 habe nicht als offensichtlich unbe-
gründet gelten können, nachdem betreffend die Gefährdung tamilischer
Rückkehrer nach Sri Lanka von einer klaren Sach- und Rechtslage nicht
die Rede sein könne und auch ein aktuelles Grundsatzurteil des Gerichts
hierzu nicht vorliege; auch die Fülle der eingereichten Dokumente spre-
che gegen eine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde. Zum
andern habe auch die beschwerdeweise vorgetragene Rüge, es sei zu Un-
recht auf eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen im zweiten Asylverfahren verzichtet worden, nicht
als offensichtlich unbegründet gelten können.
5.2 Die Frage der Begründetheit einer Beschwerde erfordert in je-
dem Fall eine materiell-rechtliche Prüfung. Im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gegen asyl- und wegweisungsrechtliche
Verfügungen des BFM richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, so-
fern nicht das VGG und das AsylG etwas anderes bestimmen (vgl.
Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). Das Gericht entscheidet in der Besetzung
mit drei Richtern (Art. 21 VGG), sofern nicht gemäss den Regeln von
Art. 25 VGG eine Fünferbesetzung angeordnet worden ist. Über « offen-
sichtlich begründete » und « offensichtlich unbegründete » Beschwerden
wird vom Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
In den vorstehenden Erwägungen konnte festgestellt werden, dass die
herrschende Meinung – sowohl in der Lehre als auch in der Praxis des
Bundesgerichts – die revisionsweise Überprüfung der Besetzung des
Spruchkörpers im Beschwerdeverfahren verneint, wenn diese auf einer
materiell-rechtlichen Vorprüfung zur Bestimmung der Gerichtsbesetzung
beruht.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Die
Frage der (offensichtlichen) Begründetheit oder Unbegründetheit einer
Beschwerde, welche vorliegend Auswirkungen auf die Ausgestaltung der
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Gerichtsbesetzung nach sich zieht, erweist sich als revisionsrechtlich
nicht anfechtbar.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Besetzung des Gerichts im ordentlichen
Beschwerdeverfahren im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Be-
stimmungen, namentlich in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG, wo-
mit die Durchführung eines einzelrichterlichen Verfahrens auf dem Weg
der Revision nicht Gegenstand der Überprüfung werden kann.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die ausführliche Darlegung, inwiefern
die Beschwerde vom 2. April 2013 nicht offensichtlich unbegründet
gewesen sei (…), revisionsrechtlich unerheblich ist, da die Frage über die
Begründetheit eine materiell-rechtliche Beurteilung erfordert und diese
Begründung ‒ wie vorstehend aufgezeigt – nicht auf dem Wege einer
Revision anfechtbar ist. Denn hierbei wird alleine die Sachverhaltswürdi-
gung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. April 2013
(E‒1935/2013) gerügt; dies läuft im Ergebnis darauf hinaus, eine neuer-
liche rechtliche Würdigung eines bereits rechtskräftig festgestellten
Sachverhalts zu erwirken, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens
kein Raum besteht. Daran vermag auch das Argument des Gesuchstel-
lers, die Bejahung der offensichtlichen Unbegründetheit einer Beschwer-
de setze eine klare Sach- und Rechtslage beziehungsweise eine ständige
Rechtspraxis voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei, nichts zu
ändern. Denn auch die Frage einer klaren Sach- und Rechtslage lässt sich
wiederum nur auf dem Wege einer materiellen Prüfung beantworten,
womit sich auch diese Darlegung als revisionsrechtlich unzugänglich
erweist.
5.3 Nach den vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der geltend gemachte Revisionsgrund
aus den oben erläuterten Gründen nicht dem Anwendungsbereich von
Art. 121 Bst. a BGG zuzuordnen ist und damit unbegründet ist.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (E‒1935/2013) ist
demzufolge abzuweisen.