2013/30 Datenschutz/Datenberichtigung
422 BVGE / ATAF / DTAF
2 Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung
Droit privé – Procédure civile – Exécution
Diritto privato – Procedura civile – Esecuzione
30
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
A‒5058/2012 vom 18. März 2013
Datenschutz. Berichtigung von Personendaten im Zentralen Migra-
tionsinformationssystem (ZEMIS).
Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung. Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 25
Abs. 2 und 3 Bst. a DSG.
1. Bestreitung der Richtigkeit der von Bundesbehörden bearbei-
teten Daten. Beweis(last-)regeln (E. 4.1 und 4.2).
2. Folgen der Beweislosigkeit. Bestreitungsvermerk im ZEMIS von
Amtes wegen, wenn sich weder die Richtigkeit des Eintrags noch
jene der verlangten Änderung nachweisen lässt. Eintrag des
wahrscheinlichsten Geburtsdatums (E. 5.2).
Protection des données. Rectification de données personnelles dans le
système d'information central sur la migration (SYMIC).
Art. 19 al. 1 Ordonnance SYMIC. Art. 5 al. 1 et 2, art. 25 al. 2 et 3
let. a LPD.
1. Contestation de l'exactitude des données traitées par les auto-
rités fédérales. Règles sur (le fardeau de) la preuve (consid. 4.1 et
4.2).
2. Conséquences de l'absence de preuve. Mention d'office du carac-
tère litigieux dans SYMIC lorsque ni l'exactitude de l'indication
enregistrée ni celle de la modification exigée ne peut être
prouvée. Indication de la date de naissance la plus probable
(consid. 5.2).
Protezione dei dati. Rettifica di dati personali nel Sistema d'informa-
zione centrale sulla migrazione (SIMIC).
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Art. 19 cpv. 1 Ordinanza SIMIC. Art. 5 cpv. 1 e 2, art. 25 cpv. 2 e 3
lett. a LPD.
1. Contestazione dell'esattezza di dati trattati da un'autorità fede-
rale. Regole applicabili alla prova (onere) (consid. 4.1 e 4.2).
2. Conseguenze della mancanza di prove. Annotazione d'ufficio del-
la contestazione nel SIMIC qualora non possa essere dimostrata
né l'esattezza dell'iscrizione né quella della modifica richiesta.
Iscrizione della data di nascita più verosimile (consid. 5.2).
A., afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21. September 2011 ein
Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrens-
zentrums gab er als Geburtsdatum den 1. März 1995 an.
Anlässlich der Befragung zur Person durch das Bundesamt für Migration
(BFM) vom 6. Oktober 2011 gab er zu Protokoll, 16 Jahre alt zu sein,
und verwies auf seine noch nachzureichende « Tazkara », ein Identi-
tätspapier Afghanistans. Da das BFM ihn jedoch älter schätzte, wurde der
Geburtstag von A. im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
mit Datum « 1. Januar 1993 » registriert.
A. ersuchte schliesslich das BFM am 10. August 2012 unter Hinweis auf
seine mittlerweile nachgereichte « Tazkara » um Berichtigung seiner
Personendaten im ZEMIS beziehungsweise um Korrektur seines Ge-
burtsdatums auf den 1. März 1995.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 lehnte das BFM das Gesuch ab.
Als Begründung führte es aus, der Gesuchsteller habe bei der Befragung
ungenaue Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und nicht wie ein
16-Jähriger gewirkt. Der Beweiswert der eingereichten « Tazkara »
müsse als gering eingeschätzt werden.
Gegen die Verfügung des BFM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ver-
fügung sei aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den
31. Dezember 1995 zu ändern. Eventualiter sei eine Knochenalters-
analyse zur Bestimmung seines Alters durchzuführen.
Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt und zu Unrecht das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1993
festgesetzt, obwohl er gemäss « Tazkara » im Jahre 1995 geboren sei.
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Sein Geburtstag sei dabei auf den 31. Dezember des Jahres 1995 festzu-
setzen. Wenn nämlich sein Geburtstag auf das Ende des Jahres festgelegt
werde und seine Minderjährigkeit entsprechend andaure, könne er das
verpasste Jahr in der Integrationsklasse nachholen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen teilweise gut und weist die Vorinstanz an, den ZEMIS-Eintrag
betreffend Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. März 1995
zu ändern und im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das einge-
tragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten ist.
Aus den Erwägungen:
4.1 Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines
Geburtsdatums im ZEMIS betrifft, so richten sich die Rechte der Betrof-
fenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
gemäss Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR
142.513) nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni
1992 (DSG, SR 235.1) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten
bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten
von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere
verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5
Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in
einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl.
JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar,
Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 N. 48). Bestreitet die
betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die
Bundesbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person
obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten
Berichtigung (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A‒3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 3.2 und A‒2055/2012 vom
3. Januar 2013 E. 2.2; vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Art. 25 N. 52).
Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bun-
desorgan, welches mit einem datenschutzrechtlichen Begehren konfron-
tiert ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abklären (vgl. YVONNE JÖHRI,
in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz,
Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 25 N. 21).
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4.2 Im vorliegenden Fall muss demnach die Vorinstanz nachweisen,
dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum « 1. Januar 1993 » das
korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist. Dem Beschwerdefüh-
rer wiederum obliegt es zu beweisen, dass dieser Eintrag nicht der Wahr-
heit entspricht und die von ihm verlangte Korrektur auf « 31. Dezember
1995 » richtig ist. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt
eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-
nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un-
umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A‒3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1
sowie A‒2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/
KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 Rz. 214). In Anwendung dieser
Beweisregeln ist im Folgenden zu prüfen, ob der 1. Januar 1993 oder der
31. Dezember 1995 als bewiesen gelten kann:
4.2.1 Die Vorinstanz stützt sich für den bestehenden Eintrag im
ZEMIS (1. Januar 1993) auf das äussere Erscheinungsbild des Beschwer-
deführers und die Tatsache, dass er sich im Ausland alleine durchgeschla-
gen habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Augenschein für die Alters-
kategorie von Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren kaum praktische
Bedeutung zukommt, da in diesem Alter eine Schätzung sehr schwierig
ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A‒4963/2011 vom
2. April 2012 E. 4.4.2 sowie E‒2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6.3).
Was das zweite Argument betrifft, so ist dieses nicht überzeugend und
stellt ebenfalls keinen Beweis für die Volljährigkeit des Beschwerde-
führers dar. Auch Minderjährige können sich ab einem gewissen Alter
selbstständig in schwierigen Lebenssituationen behaupten.
4.2.2 Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer in seinen Aus-
sagen zu seinem Alter auf die « Tazkara ». Auch wenn es sich dabei nicht
um ein amtliches Reisepapier handelt, so ist die « Tazkara » das meist
verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es ist somit ein amtliches Do-
kument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität
seines Inhabers ausgestellt wurde. Die « Tazkara » ist jedoch nicht fäl-
schungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A‒4963/2011 vom
2. April 2012 E. 4.2.1 und A‒6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2).
Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung dekla-
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riert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E‒2023/2010
vom 11. Juni 2010 E. 6 und A‒4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.2).
Vorliegend hat die Vorinstanz nicht geprüft, ob es sich bei der einge-
reichten « Tazkara » um ein gefälschtes Dokument handelt, und insofern
den Sachverhalt nur ungenügend festgestellt. Ohne Prüfung der einge-
reichten « Tazkara » kann nicht davon ausgegangen werden, diese sei
gefälscht. Abgesehen von ihrem lediglich verminderten Beweiswert im
Allgemeinen stellt die « Tazkara » vorliegend jedoch insbesondere kein
geeignetes Beweismittel für den exakten Tag des Geburtsdatums dar, da
ein solches aus der eingereichten « Tazkara » des Beschwerdeführers
unbestrittenermassen nicht hervorgeht. Immerhin ist sie aber ein Indiz
dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 zur Welt kam.
4.2.3 Was die in diesem Verfahren nicht durchgeführte und eventua-
liter vom Beschwerdeführer beantragte Knochenaltersanalyse betrifft, so
wäre diese vorliegend kein geeignetes Beweismittel. Eine Knochenalters-
analyse hat lediglich einen gewissen Beweiswert, wenn die Differenz
zwischen dem angegebenen Alter und dem des Abklärungsresultats eine
Abweichung (doppelte Standardabweichung) von drei Jahren übersteigt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A‒4963/2011 vom
2. April 2012 E. 4.3 und E‒2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6.2). Vorlie-
gend strittig ist jedoch eine Altersdifferenz unter drei Jahren. Der Even-
tualantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
4.2.4 Das handschriftlich ausgefüllte und vom Beschwerdeführer am
21. September 2011 unterschriebene Personalienblatt des Empfangs-
zentrums gibt den 1. März 1995 (« 1 March 1995 ») als Geburtsdatum
wieder. Was die Befragung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz
am 6. Oktober 2011 betrifft, so sind die dort vom Beschwerdeführer
gemachten Angaben nicht widersprüchlich. Vielmehr ergibt sich aus
seinen Ausführungen zuhanden des Protokolls ein Alter des Beschwer-
deführers von 16 Jahren (…). Dieses Alter bestätigte er auch am Schluss
der Befragung ausdrücklich mit Verweis auf die nachzureichende
« Tazkara » (…). Im Anschluss an die Registrierung des 1. Januar 1993
als Geburtsdatum im ZEMIS durch die Vorinstanz hielt der Beschwer-
deführer im folgenden Schriftenwechsel mit der Vorinstanz konstant an
seinen anfänglich gemachten Angaben betreffend seine Minderjährigkeit
fest. Die Vorinstanz kann daher aus den Angaben und Befragungen des
Beschwerdeführers nichts zu ihren Gunsten ableiten, was das von ihr im
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ZEMIS eingetragene Jahr « 1993 » beziehungsweise die Volljährigkeit
des Beschwerdeführers beweisen oder indizieren würde.
4.2.5 Umgekehrt gibt der Beschwerdeführer in den Schlussbemer-
kungen vom 5. Dezember 2012 zu, keine Belege oder Indizien für den
31. Dezember (des Jahres 1995) benennen zu können, bestätigt aber
nochmals seine Minderjährigkeit.
4.3 Festzuhalten ist daher, dass unter Würdigung der hier vorge-
brachten Beweismittel weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum
(1. Januar 1993) noch das beantragte Geburtsdatum (31. Dezember 1995)
als so weit bewiesen gelten kann, dass keine vernünftigen Zweifel
bestehen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit
sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A‒2058/2011 vom
22. September 2011 E. 4.3.3).
5.
5.1 Unrichtige oder unvollständige Daten sind zu berichtigen oder
zu vernichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürften weder die als
unrichtig erkannten, vom Bundesorgan bisher bearbeiteten Daten noch
die zu deren Ersatz vorgeschlagenen neuen, aber ebenfalls nicht ein-
wandfrei zutreffenden Daten weiterbearbeitet werden. Allerdings müssen
gewisse Personendaten wie Name, Geburtsdatum oder auch Staatsange-
hörigkeit in den Migrationsdatenbanken im Hinblick auf die Erfüllung
wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. In
solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung
möglicherweise unzutreffender Daten sowohl das öffentliche wie auch
das private Interesse an ihrer Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG enthält
hierzu eine Spezialbestimmung. Kann weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss bei den zu
bearbeitenden Daten ein entsprechender Vermerk angebracht werden
(vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Art. 25 N. 53).
5.2 Lässt sich weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der
verlangten Änderung nachweisen, so veranlasst das Gericht unabhängig
vom Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrags von Amtes wegen
einen entsprechenden Bestreitungsvermerk im System. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung, so ordnet das Gericht
gegebenenfalls aus Gründen der Praktikabilität an, dass die Daten im
System vorerst berichtigt werden und die korrigierten Einträge anschlies-
send mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind (vgl. zum Ganzen
Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2
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und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A‒2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.3, A‒3381/2011
vom 20. November 2012 E. 3.3, A‒68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2
und A‒2058/2011 vom 22. September 2011 E. 5.2; BANGERT, a.a.O.,
Art. 25 N. 53 ff.). Die Berichtigung von Personendaten scheint in einem
solchen Fall angesichts des Eingriffscharakters der Datenbearbeitung als
angezeigt, auch wenn die Richtigkeit der beantragten Änderung nicht als
erwiesen, sondern als wahrscheinlicher erscheint. Eine solche Änderung
liegt zudem nicht nur im Interesse des Gesuchstellenden, sondern auch in
demjenigen der Behörden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A‒6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4). Entsprechend ist die
Vorinstanz anzuweisen, das bestehende Datum nicht auf das mit der Be-
schwerde beantragte, sondern auf ein anderes Datum abzuändern, sofern
sich ein solches als wahrscheinlichstes Datum herausstellt.
5.3 Im vorliegenden Fall erscheint als Geburtsdatum aufgrund der
in E. 4.2.1 ff. erwähnten Hinweise der 1. März 1995 als am wahr-
scheinlichsten – wenn auch nicht als bewiesen. Die « Tazkara » stellt bis
zum Beweis des Gegenteils ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerde-
führer im Jahre 1995 auf die Welt kam. Dies stimmt mit allen Aussagen
des Beschwerdeführers überein, wonach er 16 Jahre alt ist. Damit
erscheint das Geburtsjahr « 1995 » jedenfalls als wahrscheinlicher als das
von den Behörden eingetragene Jahr « 1993 ». Dabei ist der 1. März des
Jahres 1995 deswegen der wahrscheinlichste Geburtstag, weil der
Beschwerdeführer diesen Tag von Anfang an angegeben hatte. So hatte
er im Personalienblatt den « 1 March 1995 » als Geburtstag eingetragen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt dabei nicht so sehr
ins Gewicht, dass er das Formular nicht selbstständig ausfüllte. Er füllte
es selbst handschriftlich aus oder liess es ausfüllen und unterschrieb es.
Auch im Gesuch um Berichtigung seines Geburtsdatums vom 10. August
2012 nannte er den 1. März 1995 als korrektes Geburtsdatum. Erst in
seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht verlangte er neu eine
Berichtigung auf den 31. Dezember 1995; dies unbestrittenermassen
allein aus pragmatischen Gründen, damit er das verpasste Jahr in der
Integrationsklasse nachholen kann. Jedenfalls konnte er keinen Grund
dafür nennen, weshalb dieser Tag der wahrscheinlichste Geburtstag sein
soll.
5.4 Insoweit der Beschwerdeführer also die Richtigkeit des im
ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums bestreitet, ist die Beschwerde gut-
zuheissen. Infolgedessen ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
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im ZEMIS zu berichtigen und der korrigierte Eintrag mit einem Be-
streitungsvermerk zu versehen. Die Beschwerde ist jedoch insofern abzu-
weisen, als das Datum dabei nicht wie beantragt auf den 31. Dezember
1995, sondern auf den 1. März 1995 zu korrigieren ist. Diese Lösung
muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit zumindest so lange gelten,
als keine Belege für das Gegenteil vorliegen (vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A‒5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5).