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7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr
Travaux publics – Energie – Transports et
communications
Lavori pubblici – Energia – Trasporti e
comunicazioni
31
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. Schweizer Heimatschutz gegen Seilbahn Weissenstein AG
A‒1112/2012 vom 27. Mai 2013
Bau einer Seilbahn. Plangenehmigung. Interessenabwägung nach
Art. 3 NHG. Leichter Eingriff in ein Objekt im Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-
Objekt). Denkmalschutz. Voraussetzungen der Personenbeförde-
rungskonzession.
Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG. Art. 3 Abs. 1 SebG.
Art. 9 und Art. 11 PBG.
1. Plangenehmigung. Betriebsbewilligung. Schonungsgebot nach
Art. 3 NHG (E. 3).
2. Erhalt der bisherigen Sesselbahn oder Ersatz durch eine neue
Seilbahn: Interessenabwägung nach Art. 3 NHG (E. 4).
3. Anforderungen des Natur- und Heimatschutzrechts des Bundes.
Leichter Eingriff in das BLN-Objekt (E. 5). Interessenabwägung
nach Art. 3 NHG (E. 6).
4. Denkmalschutz in Bezug auf das Kurhaus Weissenstein (E. 9).
5. Voraussetzungen der Personenbeförderungskonzession (E. 10).
Construction d'une installation à câbles. Approbation des plans.
Pesée des intérêts selon l'art. 3 LPN. Légère atteinte à un objet in-
scrit à l'Inventaire fédéral des paysages, sites et monuments naturels
d'importance nationale (objet de l'IFP). Protection des monuments.
Conditions de la concession pour le transport de voyageurs.
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Art. 3 al. 1, art. 5, art. 6 al. 1 et 2 LPN. Art. 3 al. 1 LICa. Art. 9 et
art. 11 LTV.
1. Approbation des plans. Autorisation d'exploitation. Devoir de
préserver selon art. 3 LPN (consid. 3).
2. Maintien du télésiège actuel ou remplacement par une nouvelle
installation à câbles: pesée des intérêts selon l'art. 3 LPN
(consid. 4).
3. Exigences du droit de la protection de la nature et du paysage.
Légère atteinte à l'objet de l'IFP (consid. 5). Pesée des intérêts
selon art. 3 LPN (consid. 6).
4. Protection des monuments par rapport au Kurhaus Weissenstein
(consid. 9).
5. Conditions de la concession pour le transport de voyageurs
(consid. 10).
Costruzione di un impianto a fune. Approvazione dei piani.
Ponderazione degli interessi secondo l'art. 3 LPN. Lieve intervento
su un oggetto dell'Inventario federale dei paesaggi, siti e monumenti
naturali d'importanza nazionale (oggetto dell'IFP). Tutela dei
monumenti. Condizioni della concessione per il trasporto di
viaggiatori.
Art. 3 cpv. 1, art. 5, art. 6 cpv. 1 e 2 LPN. Art. 3 cpv. 1 LIFT. Art. 9 e
art. 11 LTV.
1. Approvazione dei piani. Autorizzazione di esercizio. Dovere di
preservare secondo l'art. 3 LPN (consid. 3).
2. Mantenimento della seggiovia esistente finora o sostituzione con
un nuovo impianto a fune: ponderazione degli interessi secondo
l'art. 3 LPN (consid. 4).
3. Esigenze della legge sulla protezione della natura e del paesaggio.
Lieve intervento sull'oggetto dell'IFP (consid. 5). Ponderazione
degli interessi secondo l'art. 3 LPN (consid. 6).
4. Tutela dei monumenti in relazione al Kurhaus Weissenstein
(consid. 9).
5. Requisiti della concessione per il trasporto di viaggiatori
(consid. 10).
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Die Seilbahn Weissenstein AG wurde im Mai 2001 gegründet, nachdem
über die vormalige Eigentümerin der Sesselbahn Oberdorf–Nesselboden
und Nesselboden–Weissenstein (nachfolgend: Sesselbahn Weissenstein)
der Konkurs eröffnet worden war. In der Folge ergaben Abklärungen
beim Bundesamt für Verkehr (BAV), dass angesichts der Lebensdauer
des Seilbahnsystems und im Hinblick auf die letztmals im Jahr 1994
erneuerte Betriebsbewilligung eine Lösung gefunden werden müsse.
Am 7. August 2009 reichte die Seilbahn Weissenstein AG dem BAV das
Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch für den Bau und Betrieb
einer 6er-Kabinenbahn Oberdorf–Nesselboden–Weissenstein mit einer
Förderleistung von 1 200 Personen pro Stunde (P/h) ein. Die geplante
Anlage soll die bestehende 2er-Sesselbahn Weissenstein mit einer För-
derleistung von 450 P/h ersetzen und in einer ersten Phase mit einer För-
derleistung von 900 P/h (Anfangsausbau) betrieben werden. Zusammen
mit dem Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch wurde die Ab-
bruchbewilligung für die Sesselbahn beantragt. Nach erfolgter Vorprü-
fung leitete das BAV das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein
und lud die betroffenen Behörden und Kommissionen zur Vernehmlas-
sung ein.
Am 1. November 2009 stellte die Seilbahn Weissenstein AG den Betrieb
der Sesselbahn, deren Betriebsbewilligung am 23. September 1994 letzt-
mals bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden war, ein.
Das Gesuch der Seilbahn Weissenstein AG um Entfernung der Fahrbe-
triebsmittel bei der stillgesetzten Sesselbahn Weissenstein wies das BAV
mit Zwischenverfügung vom 19. November 2010 ab.
Infolge abschlägiger Stellungnahmen drängte sich eine Projektoptimie-
rung auf. Die Planunterlagen über diese Projektänderung wurden den
Behörden und Kommissionen am 20. April 2011 übermittelt.
Mit Plangenehmigungsentscheid vom 25. Januar 2012 erteilte das BAV
der Seilbahn Weissenstein AG die Konzession Nr. 3885 für den Bau und
den Betrieb einer 6er-Kabinenbahn für die regelmässige und gewerbs-
mässige Personenbeförderung von Oberdorf über Nesselboden auf den
Weissenstein für eine Dauer von 25 Jahren. Die stündliche Förderleistung
beträgt 1 200 Personen. Es genehmigte die Planvorlage für den Bau der
Kabinenbahn, Bahn-Nr. 72.115, und verfügte diverse Auflagen. Des
Weiteren erteilte es die Rodungsbewilligung für eine Rodungsfläche von
insgesamt 4 979 m
2
(definitive Rodungsfläche 3 140 m
2
, temporäre
Rodungsfläche 1 839 m
2
) und für die nachteilige Nutzung des Waldes in
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Form von Niederhaltungen eine Ausnahmebewilligung. Schliesslich
sprach das BAV, unter Auflagen, eine Abbruchbewilligung für den Rück-
bau der bestehenden Sesselbahn Weissenstein aus und wies die gegen das
Projekt erhobenen Einsprachen ab, soweit es darauf eingetreten war und
diese nicht als erledigt oder gegenstandslos geworden abgeschrieben
worden waren und sofern es sie nicht ausdrücklich guthiess.
Gegen diese Verfügung hat der Schweizer Heimatschutz (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 29. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und
den Erhalt beziehungsweise die Sanierung der Sesselbahn. Eventualiter
beantragt er die Ergänzung der Plangenehmigung mit einer Auflage, wo-
nach die bestehende 2er-Sesselbahn Oberdorf‒Nesselboden–Weissen-
stein derart zu dokumentieren, rückzubauen und einzulagern sei, dass ein
späterer ganzer oder teilweiser Wiederaufbau an einem anderen Ort mög-
lich bleibe.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde zunächst, das BAV
habe die Tragweite des Richtplanentscheids verkannt. Insbesondere sei
dieser, soweit er die Erstellung einer neuen Bahn präjudizieren solle,
nicht (behörden-)verbindlich und beruhe im Übrigen auf einer fehlerhaft
vorgenommenen Interessenabwägung. Mit Bezug auf die Frage des Ab-
bruchs oder der Erneuerung der Sesselbahn habe das BAV den Sachver-
halt betreffend die Grundlagen der Infrastruktur und des Betriebs der
bestehenden Sesselbahn ungenügend abgeklärt und sich einseitig mit
dem Expertengutachten von Hili Manz vom 2. März 2009 (nachfolgend:
Gutachten Manz) auseinandergesetzt. Das vorliegende Plangenehmi-
gungsgesuch führe zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
Objekts Nr. 1010 « Weissenstein » des Bundesinventars der Landschaften
und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (nachfolgend: BLN).
Schwere Eingriffe seien aber nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens
gleichwertiges Interesse gerechtfertigt würden, das von nationaler Be-
deutung sei. Da ein solches vorliegend nicht bestehe, erweise sich der ge-
plante Eingriff als unzulässig. Auch das Kurhaus – ein Denkmal von
nationaler Bedeutung – werde durch die geplante Bergstation erheblich
beeinträchtigt. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung betreffend die Personenbeförderungskonzession.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012 beantragt die Seilbahn
Weissenstein AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regel-
mässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für
die eine Bundeskonzession notwendig ist, benötigt eine Plangenehmi-
gung und eine Betriebsbewilligung der Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 des
Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 [SebG, SR 743.01], vgl. auch Art. 1
sowie Art. 6 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März
2009 [PBG, SR 745.1]). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt,
eine Seilbahn zu bauen. Sie umfasst gleichzeitig die entsprechende Per-
sonenbeförderungskonzession nach den Bestimmungen des PBG, und
mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Be-
willigungen erteilt (Art. 9 Abs. 1 und 2 SebG). Wird der Betrieb einer
Seilbahn definitiv eingestellt, sind die Anlagen zu entfernen und die Vor-
instanz entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzu-
stellen ist (Art. 19 SebG).
Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Vorinstanz das Plangenehmi-
gungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2009 beurteilt und
dieser die Konzession für den Bau und den Betrieb einer 6er-Kabinen-
bahn erteilt und die Planvorlage einschliesslich der Projektänderungen
vom 14. und 15. April 2011 unter Auflagen genehmigt. Gleichzeitig er-
teilte sie die erforderliche Rodungsbewilligung und die Abbruchbewil-
ligung für den Rückbau der alten Sesselbahn Weissenstein.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie den Abbruch der Sesselbahn
und beantragt stattdessen deren Erhalt. Es stellt sich vorliegend somit
zunächst die Frage, ob die Vorinstanz den Abbruch der bisherigen Sessel-
bahn zu Recht verfügt hat oder ob sich diese – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – sanieren und damit erhalten liesse.
3.2 Bereits von Verfassungs wegen hat der Bund bei der Erfüllung
seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimat-
schutzes zu nehmen und namentlich Landschaften sowie Natur- und Kul-
turdenkmäler zu schonen (Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat-
schutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) erklärt insbesondere « die Ertei-
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lung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb
von Verkehrsanlagen und Transportanstalten », zu einer Bundesaufgabe.
Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben Bund und Kantone
dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge-
schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden
und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert er-
halten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG sieht vor,
dass diese Pflicht zu erfüllen ist, indem etwa Konzessionen und Bewilli-
gungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder aber verweigert
werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Ob-
jekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen
wird (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Art. 3 NHG verlangt keinen
absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo
ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung
dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und ge-
gen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vor-
zunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGE 137 II 266 E. 4 mit
Hinweisen; ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Keller/Zufferey/Fahrländer
[Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 4, 12 und 13 zu Art. 3
NHG).
Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein
Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG wird dargetan, dass es in
besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah-
men die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). In
Art. 6 Abs. 2 NHG wird diese klar erhöhte Schutzwürdigkeit inventari-
sierter Objekte nochmals verstärkt, indem gemäss dieser Bestimmung ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare
bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden
darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von eben-
falls nationaler Bedeutung entgegenstehen (BGE 127 II 273 E. 4c).
3.3 Die Sesselbahn Weissenstein ist im Schweizer Seilbahninventar
als Seilbahn von nationaler Bedeutung aufgenommen (Objektblätter
73.016 und 73.017). Bei diesem Inventar handelt es sich indessen nicht
um ein solches nach Art. 5 NHG, das den weitergehenden Schutz von
Art. 6 NHG zur Folge hätte; als solche gelten einzig das BLN, das Bun-
desinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung
(ISOS) sowie das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
(IVS) (vgl. ANDREAS SEITZ, Gewichtung des öffentlichen Interesses bei
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Eingriffen in NHG-Schutzobjekte, in: Bisang/Hirschi/Ingold [Hrsg.],
Umwelt und Gesellschaft im Einklang?, Festschrift für Willi Zimmer-
mann, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f.; siehe auch die entsprechenden
Schutzverordnungen). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur
ehemaligen Sesselbahn Kandersteg‒Oeschinen feststellte, ist aber auch
die hier fragliche Sesselbahn, bei der es sich nebst der früheren Sessel-
bahn Kandersteg‒Oeschinen um die letzte noch betriebene Einseil-
Umlaufsesselbahn nach dem System Von Roll VR 101 handelt, als
Kulturdenkmal zu qualifizieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A‒5971/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.6 ff.). Die Tatsache, dass die
Sesselbahn Weissenstein nicht in einem (Bundes-)Inventar aufgenommen
ist, hat somit lediglich die Konsequenz, dass sie nicht unter den Schutz
von Art. 6 NHG fällt. Sie geniesst aber immerhin den Schutz von Art. 3
Abs. 1 NHG. Es ist daher zu prüfen, ob in Anwendung dieser Bestim-
mung das allgemeine Interesse am ungeschmälerten Erhalt der Sessel-
bahn das Interesse am Bau einer neuen Gondelbahn überwiegt.
4. Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind
‒ anders als nach Art. 6 Abs. 2 NHG – sämtliche Interessen, und nicht
nur solche von nationaler Bedeutung, zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2).
4.1 In Bezug auf den Denkmalschutz ist zunächst der kulturhis-
torische Wert der Sesselbahn Weissenstein hervorzuheben. Das gemein-
same Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege
(EKD) und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission
(ENHK) vom 10. Juni 2007 führt dazu aus:
« Die südlichste Jurakette Weissenstein ist aufgrund ihrer landschaft-
lichen, verkehrs-, siedlungs- und wirtschaftshistorischen Bedeutung
ein sehr sensibles Gebiet, an deren Fuss, oberhalb der Siedlung Ober-
dorf, sich mehrere Verkehrswege und -systeme zu einem interes-
santen Knotenpunkt vereinen und deren Kuppe vom geschichts-
trächtigen Kurhaus bekrönt wird.
Die Sesselbahn Oberdorf-Weissenstein, die in Abhängigkeit von der
spezifischen Verkehrs- und Tourismussituation erstellt wurde, ist ein
komplexes Ensemble bestehend aus Hochbauten und technischer Ein-
richtung. Entsprechend ihres Charakters als technische Anlage sind
ihre Hochbauten von einer zurückhaltenden, geschlossenen Zweck-
architektur geprägt, die sich vielmehr an den Güterschuppen und Re-
misenbauten als an den repräsentativen Aufnahmegebäuden von Ei-
senbahnanlagen orientiert. Sowohl Technik als auch Architektur sind
charakteristischer Ausdruck ihrer Entstehungszeit. Sie sind aufeinan-
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der bezogen und bilden hinsichtlich System und Proportion eine
harmonische Einheit.
Obwohl im Zug von Nachrüstungen und Generalüberholung in
Einzelheiten verändert, ist die Bahnanlage in einem repräsentativen
Umfang und vom System her historisch überliefert. Die Sesselbahn
Oberdorf-Weissenstein gehört zusammen mit der Beförderungsanlage
Kandersteg-Oeschinensee zu den Sesselbahnen der ersten Generation.
Beide Bahnen sind zudem die letzten noch betriebenen Einseil-Um-
laufsesselbahnen nach dem System Von Roll VR 101. Als Reprä-
sentantin einer zentralen bahntechnischen Erneuerung bzw. eines
erfolgreichen Produktionszweiges des Berner Giesserei-Werks und
aufgrund ihres Alters sowie ihrer Konzeption als Zweisektionen-Bahn
handelt es sich bei der kuppelbaren Einseil-Umlaufbahn VR 101 von
Oberdorf um einen einzigartigen Zeugen schweizerischer Bahn-
technik- und Fremdenverkehrsgeschichte und somit um ein Denkmal
von nationaler Bedeutung. Zur Eigenart des Denkmals gehören
materielle und emotionale Werte, die technische Leistung ebenso wie
die einprägsame, unverwechselbare Erinnerung an ein besonderes
Schwebeerlebnis, das Geräusche, gemächliche Fahrgeschwindigkeit
und den rudimentären Sitzkomfort einschliesst.
Aufgrund ihrer Einzigartigkeit ist die Sesselbahn Oberdorf-Weissen-
stein als Gesamtanlage zu erhalten. Besonders schutzwürdige, den
Typus der kuppelbaren Einseil-Umlaufbahn VR 101 repräsentierende
Elemente sind auch die Stahl-Fachwerkmasten, die Zweiersessel und
die zugehörigen Stationsbauten. »
Die Kommissionen halten in ihrer Beurteilung fest, der kulturhistori-
schen Bedeutung der Anlage sei kaum Gewicht beigemessen worden, als
man sich für die Variante des Ersatzes der bestehenden Bahn durch eine
neue Gondelbahn entschlossen habe. Obwohl im Bereich der Förder-
technik und Steuerung kontinuierlich technisch nachgerüstet und 1994
generalüberholt, sei die historische Bahnanlage in einem repräsentativen
Umfang erhalten und vom System her historisch überliefert. Aufgrund
der Unterlagen und aufgrund der Auskunft des beigezogenen Experten
für Technikgeschichte kämen sie daher zum Schluss, dass Lösungen ge-
funden werden könnten, um diese Anpassungen denkmalgerecht zu ent-
wickeln, und dass somit den heutigen Sicherheitsvorschriften Genüge ge-
tan werden könne, ohne den Zeugniswert der Anlage zu schmälern. In
ihrer Stellungnahme vom 20. August 2009 zuhanden des Bundesamts für
Raumentwicklung (ARE), im Gutachten vom 30. Oktober 2009 sowie
der Stellungnahme vom 31. Mai 2011 bestätigen sie diese Auffassung:
Nach eingehender Analyse des Gutachtens Manz erachten sie es als
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möglich, die bestehende Sesselbahn so zu sanieren und zu restaurieren,
dass sie den geltenden gesetzlichen Konzessions- und Sicherheitsansprü-
chen genüge. Der Abbruch der Bahn sei nicht mit den Bestimmungen des
NHG vereinbar. Weder betriebswirtschaftliche Argumente noch zeitliche
Aspekte würden gegenüber dem nationalen Interesse an der Erhaltung
der Sesselbahn überwiegen.
4.2 Auch das Bundesamt für Kultur (BAK) vertritt die Meinung, die
Sesselbahn Weissenstein müsse erhalten bleiben. Die nationale Bedeu-
tung der Bahn als technisches Denkmal sei unbestritten und werde im
Schweizer Seilbahninventar nachgewiesen. Wie das Gutachten Manz
feststelle, sei eine Sanierung unter gewissen Bedingungen technisch
möglich. Insbesondere würden gewisse betriebliche Einschränkungen im
Zusammenhang mit dem Erhalt eines Denkmals von nationaler Be-
deutung verhältnismässig erscheinen. Eine verminderte Fahrgeschwin-
digkeit, ein Einstellen des Betriebs bei starkem Wind oder Komfort-
einbussen durch Witterungseinflüsse könnten nicht als überwiegende
Gründe für einen Abbruch gelten.
Die Methodik und Bewertungsmatrix des Seilbahninventars führten
sieben Aspekte auf, die den Wert der Seilbahnen konstituierten. Dabei
komme den Kriterien Seilbahntechnik und Authentizität das grösste Ge-
wicht zu. Die Authentizität eines Denkmals sei nicht limitiert auf die
sprichwörtliche Originalität seiner historischen Substanz, sondern konsti-
tuiere sich auch aus der Konzeption und der Form, dem Gebrauch und
der Funktion, der Situation und räumlichen Stellung sowie dem transpor-
tierten ideellen Wert und dem vermittelten Eindruck, immer bezogen auf
den Originalzustand und die später dazugekommenen Zeitgeschichten,
das heisst den Objektveränderungen. Es gehöre zum Wesen eines techni-
schen Denkmals, dass es langfristig nur erhalten werden könne, wenn es
kontinuierlich betrieben werde, und dies sei ohne Anpassungen nicht
möglich. Zu beachten sei dabei nicht ausschliesslich die Nachrüstung an
sich, sondern auch deren Qualität. Die Anpassungen und Veränderungen
im vorliegenden Fall würden zwar den Umfang der ursprünglichen
Komponenten der Anlage reduzieren, die Authentizität der Gesamtanlage
aber nur leicht beeinträchtigen und ihren nationalen Wert nicht mindern.
Die Massnahmen entsprächen den möglichen denkmalpflegerischen Ein-
griffen an einem technischen Denkmal und erfüllten die Vorgaben ge-
mäss Art. 3 NHG.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt einerseits formelle Mängel in der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. So habe diese den Sachverhalt
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bezüglich der Grundlagen der Infrastruktur und des Betriebs der Sessel-
bahn nicht genügend festgestellt. Sie habe jeweils eine Detailbetrachtung
einzelner Elemente vorgenommen, ohne die Gesamtsicherheit zu beur-
teilen. Die notwendigen Abklärungen in diesem Zusammenhang seien
nicht erfolgt. Im Einzelnen beanstandet er den von der Vorinstanz geltend
gemachten « Ansturm von Fahrgästen » sowie die angeblich langen
Wartungsarbeiten. Ebenso sei es eine Mutmassung, davon auszugehen,
dass sich keine Versicherungsanstalt finden lasse, die eine Haftpflicht-
versicherung für den Betrieb der Sesselbahn ausstelle. Ausserdem hätte
die Vorinstanz das Gutachten Manz als bindend ansehen müssen und
hätte nicht von diesem abweichen dürfen.
Andererseits moniert der Beschwerdeführer materielle Mängel in der
Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz würdige das Gutachten Manz in
Bezug auf die langen Revisionszeiten einseitig und habe keine Abklä-
rungen betreffend die Windhäufigkeit und -stärke vorgenommen. Zudem
habe sie hinsichtlich Infrastruktur und Betrieb jeweils nur einzelne Kom-
ponenten der Gesamtanlage kritisiert. Die Auseinandersetzung mit dem
Gutachten Manz sei somit insgesamt einseitig erfolgt und die Vorinstanz
habe nur die negativen Aspekte der Sesselbahn gesucht und aufgelistet.
Der Beschwerdeführer stellt folglich in Frage, ob die Vorinstanz ange-
sichts der Gutachten und Stellungnahmen der ENHK und der EKD, der
Ausführungen des BAK sowie des Gutachtens Manz überhaupt einen
von den Fachbehörden abweichenden Schluss hatte ziehen dürfen. Er
wirft ihr vor, die Interessenabwägung einseitig vorgenommen und we-
sentliche Aspekte nicht berücksichtigt zu haben, etwa das touristische
Potential der Sesselbahn und deren im Vergleich zur Kabinenbahn gerin-
gere Investitionskosten. Sie habe nicht aufgezeigt, inwiefern triftige und
unüberwindbare Gründe vorlägen, um von den eindeutigen Stellungnah-
men der Fachstellen abzuweichen; sie habe insofern ihr Ermessen miss-
braucht.
Im Rahmen der Replik reichte der Beschwerdeführer zudem eine
Sicherheitsanalyse vom 30. Oktober 2012 des Experten Dipl. Ing. Heinz
Millner (nachfolgend: Sicherheitsanalyse Millner) ein. Mangels Zugangs
zur Anlage habe keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden
können, doch gehe aus der Analyse hervor, dass mit bestimmten Mass-
nahmen ein Weiterbetrieb der Anlage möglich sei. Die grössten Probleme
würden bei den mechanischen Einrichtungen auf der Strecke bestehen,
wo mehrere Normabweichungen vorlägen. Problematisch sei die Rollen-
batterie; ein Entgleisen des Förderseils müsse zuverlässig verhindert
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werden. Eine mögliche Ersatzmassnahme hierfür sei eine Seillageüber-
wachung. Ein solches System sei auf dem Markt erhältlich, es müssten
aber noch technische Abklärungen getätigt werden. Der Sachverhalt sei
noch immer nicht genügend abgeklärt, um eine Sanierung ausschliessen
zu können. Falls, wie von der Vorinstanz behauptet, elektronische
Seillageüberwachungssysteme tatsächlich nicht tauglich seien, bestehe
die Alternative darin, die Rollenbatterien und Klemmen durch Bauteile
heutigen Standards auszuwechseln.
4.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber eine formell
wie materiell ungenügende Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz.
Die Interessenabwägung sei zufolge überwiegender Interessen, nament-
lich Sicherheits- und Zweckmässigkeitsinteressen, ökologischen und
touristischen Interessen sowie dem Interesse an einer Erschliessung des
Weissensteins durch eine Seilbahn, zulasten des Schutzes der bestehen-
den Sesselbahn ausgefallen.
Im Zusammenhang mit Seilüberwachungssystemen führt sie mit Verweis
auf ein Schreiben der Herstellerin und Vertreiberin eines solchen, der
Doppelmayr/Garaventa-Gruppe, an, dieses System würde an der Sessel-
bahn Weissenstein nicht funktionieren. Aufgrund der teilweise massiven
Abweichung der Stützen von der Achse, aber auch der Untauglichkeit der
bestehenden Rollenbatterien für den Umbau sowie der nicht passenden
Geometrie der Seilrollen wäre die Wirksamkeit des Systems stark einge-
schränkt, die Funktionstauglichkeit mithin nicht gegeben. Ausserdem
seien die heutigen Stützen den Anforderungen des Systems auch aus
statischen Gründen nicht gewachsen. Insgesamt hätten die vom Be-
schwerdeführer vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen allesamt mas-
sive Eingriffe in die bisherige Anlage zur Folge. Nur noch sehr wenige
Teile der heutigen Anlage wären überhaupt noch im Originalzustand vor-
handen und modifiziert nachzubauende Teile hätten mit dem System VR
101 nichts mehr gemein. Nur eine Replika-Anlage würde die geforderten
Sicherheitsanforderungen erfüllen, wobei eine solche hinsichtlich der
Dimensionen praktisch identisch mit der projektierten Bahn ausfallen
würde.
Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Sicher-
heitsanalyse kein Thema sei, da die Sesselbahn derart grosse Sicher-
heitsdefizite aufweise, mithin auch in technischer Hinsicht an ihr Lebens-
ende gelangt sei und keine Sanierung unter Erhalt des Systemtypischen
der Bahn denkbar sei. Sie sei auch unter keinen Umständen mehr zweck-
mässig und wirtschaftlich zu betreiben, womit die Voraussetzungen von
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Art. 9 und 11 PBG nicht erfüllt wären, weshalb sie daher nie mehr ein
Gesuch auf Weiterbetrieb der alten Sesselbahn stellen werde. Im Übrigen
sei die Vorinstanz die Fachbehörde für die zu beurteilenden technischen
Fragen zur Sanierbarkeit der Sesselbahn und es liege mit dem Gutachten
Manz bereits ein Gutachten zu dieser Fragestellung vor. Dieses sei expli-
zit nicht von der Vorinstanz bestellt worden, sondern von der Beschwer-
degegnerin, dem BAK und dem Beschwerdeführer, wobei sich Letzterer
ausdrücklich für den gewählten Experten ausgesprochen habe. Die
Vorinstanz habe sich ausführlich mit dem Gutachten auseinandergesetzt;
ein Privatgutachten des Beschwerdeführers würde keinen weiteren
Erkenntnisgewinn bringen.
4.5 Die Vorinstanz anerkennt in der angefochtenen Plangenehmi-
gungsverfügung durchaus die technische Errungenschaft der kuppelbaren
Klemme des Systems VR 101 und deren kulturhistorischen Wert. Dem
Interesse am Erhalt der bestehenden Anlage ‒ als Interesse des Denkmal-
schutzes am kulturhistorischen Wert der Anlage – setzte sie in ihrer Inte-
ressenabwägung insbesondere die Sicherheitsinteressen und das Interesse
an einer wirtschaftlich tragbaren, leistungsfähigen und komfortablen An-
lage gegenüber.
Mit Bezug auf die Sicherheit führte sie aus, das Gutachten Manz eigne
sich weitgehend nicht als Beweismittel für die Sanierbarkeit der Anlage,
da es sich nicht auf die technisch anwendbaren Vorschriften als mass-
geblicher Massstab abstütze und (deswegen) auf wichtige Fragen zur
Sicherheit keine Antwort gebe. Unter Verwendung der bisherigen techni-
schen Bestandteile könne die Anlage infolge systemimmanenter Sicher-
heitsmängel nicht in der heutigen Substanz saniert und somit nicht mehr
betrieben werden. Anhand von zwei Beispielen werde deutlich, welche
nicht akzeptierbaren Risiken selbst nach einer etwaigen Sanierung ver-
bleiben würden, sofern die Sesselbahn in ihrer Originalsubstanz (als
Kultur- und Industriedenkmal) erhalten werden solle: So müssten die
Abziehkraft der Klemme am Seil oder die Klemmkraft bei jeder Ausfahrt
automatisch überprüft werden, was beim vorhandenen System nicht
möglich sei (Ziff. 709.2 der Umlaufbahnverordnung vom 11. April 1986
[nachfolgend: UbV, SR 743.121.1]; Ziff. 17.8.1 der SN EN-Norm
13223). Die Klemmkraft werde massgeblich durch die Feder bestimmt.
Ein Bruch der Feder dürfe höchstens zu einer Reduktion der Klemmkraft
um 50 % führen (Ziff. 708.2.6 UbV), was nach heutiger Konstruktions-
weise und aus Gründen der Redundanz die Verwendung von mindestens
zwei gleichwertigen Federn erfordere. Dieser Nachweis könne somit
2013/31 Seilbahnen
442 BVGE / ATAF / DTAF
auch nicht erbracht werden. Ausserdem müsse der Bruch der Feder bei
der nächsten Ausfahrt mit der Klemmkraftprüfung erkannt werden, was
systembedingt nicht möglich sei. Schliesslich müsse die Klemme in
geschlossenem Zustand gegen unbeabsichtigtes Öffnen verriegelt werden
(Ziff. 707.5 UbV). Dies werde mit dem Arretierhebel seitlich der Klem-
me sichergestellt, der wiederum mittels Torsionsfeder in der Schliessstel-
lung gehalten werde. Ein Versagen dieser Torsionsfeder (auch hier wären
aus Gründen der Redundanz mindestens zwei Torsionsfedern erforder-
lich) sei nicht überwacht und könne dazu führen, dass die Klemme im
Betrieb nicht verriegle. Zudem sei im Betrieb festgestellt worden, dass
dieser Hebel aus unbekannter Ursache häufig verbogen werde. Bei einer
Nachrechnung der Klemme nach heutigen Methoden könnten die
vorschriftskonformen Sicherheitsfaktoren wohl nicht erreicht werden.
Als weiteres Beispiel nennt die Vorinstanz die Überfahrt der Fahrzeuge
über die Stützen. Die Führung des Förderseils – und damit die Überfahrt
der Fahrzeuge über die Stützen – sei eines der wesentlichsten Sicher-
heitselemente einer Umlaufbahn. Wegen der teilweise geringen oder un-
genügenden Auflagekräfte des Seils auf den Seilrollen werde eine Seil-
entgleisung begünstigt. Zudem werde das Fahrzeug unmittelbar oben am
Gehänge bei der Klemme geführt und nicht wie heutzutage vorge-
schrieben unten am Fahrzeug selber. Dies führe im Fall eines Anschla-
gens des Gehänges zu zusätzlichen und schlagartigen Querkräften auf die
Klemme sowie auf das Seil, was wiederum dessen Entgleisung begüns-
tige (sog. Aushebelungseffekt). Weiter erschwerend komme hinzu, dass
die erforderliche Querpendelfreiheit der Fahrzeuge gemäss den heutigen
Vorschriften weder für die Klemme gegenüber der Rollenbatterie noch
für das Fahrzeug gegenüber der Stütze eingehalten werde. Dadurch be-
stehe gegenüber neuzeitlichen Konstruktionen eine erheblich grössere
Gefahr einer Seilentgleisung unmittelbar vor oder während der Stützen-
überfahrt. Die an der Sesselbahn Weissenstein nachträglich angebrachten
Seilfänger würden nicht über eine optimale Geometrie verfügen und den
heutigen Vorschriften nicht genügen. Somit sei nicht gewährleistet, dass
die Seilfänger im Ereignisfall ihre Funktion auch bestimmungsgemäss
erfüllen könnten. Ausserdem könne die Klemme die Stütze nicht passie-
ren, wenn das Seil im Seilfänger liege, weil aus geometrischen Gründen
die Klemme mit der Rollenbatterie kollidiere. Im Falle einer Entgleisung
könne es daher zu einer grossen Verdrehung der Stützen und praktisch
sicher zu einem Seilabwurf kommen.
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 443
In der Folge schliesst die Vorinstanz aus sicherheitstechnischer Sicht,
dass die Abweichungen zum aktuellen Stand der Technik grundsätzlicher
Art, das heisst systembedingter Natur, seien. Massnahmen, welche zur
Folge hätten, dass gemäss Art. 9 der Seilbahnverordnung vom
21. Dezember 2006 (SebV, SR 743.011) trotz dieser Abweichung die
Risiken insgesamt nicht erhöht würden, gäbe es keine. Das Gutachten
Manz zeige zwar die komplexen technischen Zusammenhänge deutlich
auf, sei aber mit Blick auf das Pflichtenheft unvollständig. Die Sicher-
heitsanalysen, soweit sie in den besonders relevanten Fachbereichen
Bau- und Maschinentechnik überhaupt durchgeführt worden seien, ba-
sierten teilweise nicht auf den technischen Vorgaben der UbV. Das
Gutachten vermöge demnach in weiten Teilen die technisch daran ge-
stellten Vorgaben nicht oder überhaupt nicht zu erfüllen.
Da die Einhaltung und Gewährleistung der Sicherheit oberste Priorität
habe, lägen triftige Gründe vor, um vom Gutachten Manz sowie den
Ausführungen der Kommissionen abzuweichen, welche den Erhalt der
Sesselbahn forderten. Dies umso mehr, als sich dieser Schutz nur durch
Veränderungen der zu schützenden Anlageteile vornehmen lasse. Dane-
ben bilde aber auch das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer für
sie wirtschaftlich tragbaren Anlage einen zentralen Punkt. Dieser könne
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu-
gemutet werden, eine « Dauerbaustelle » unterhalten zu müssen, mit der
– aufgrund von Ereignissen an der Anlage (Betriebsunterbrüche) und der
bereits heute sehr langen Revisionsphasen – in finanzieller Hinsicht ein
unternehmerisches Risiko bis hin zur Einstellung des Betriebs mangels
Rentabilität bestehen würde. Selbst nach einer über die Originalsubstanz
hinausgehenden Sanierung – unabhängig von der Frage, ob diese über-
haupt ökonomisch sinnvoll wäre – vermöge die Anlage den Anforderun-
gen an eine moderne Tourismusanlage nicht zu genügen, denn einerseits
bleibe die Förderleistung unverändert und andererseits fehle es am Kom-
fort für die Fahrgäste (die Passagiere sind mehr oder weniger ungeschützt
der Witterung ausgesetzt) und an der Möglichkeit, mobilitätsbehinderte
Personen (inkl. Personen/Familien mit Kindern und Kinderwagen etc.)
sowie Personen mit Hunden oder Sportutensilien zu transportieren. Somit
sei auch das Interesse an einer touristischen Erschliessung des Weissen-
steins mit einer modernen und leistungsfähigen Anlage höher zu ge-
wichten. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz auch das Interesse
der Bürgergemeinden Stadt Solothurn und Oberdorf als Grundeigen-
tümerinnen am Rückbau der Sesselbahn, soweit diese deren Grundeigen-
tum betreffe und die für sie abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge
2013/31 Seilbahnen
444 BVGE / ATAF / DTAF
abliefen. Beide hätten dem Bau und Betrieb der Ersatzanlage zugestimmt
und hätten demnach ein Interesse am raschen Rückbau der alten Anlage,
damit die freigewordenen Flächen wieder bewirtschaftet werden könn-
ten. Im Ergebnis liege daher kein überwiegendes, allgemeines Interesse
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 NHG am Erhalt der bestehenden Sesselbahn
vor.
In ihrer Duplik nimmt die Vorinstanz sodann Stellung zur vom Be-
schwerdeführer eingereichten Sicherheitsanalyse Millner. Sie kommt
zum Schluss, dass die fachliche Einschätzung darin ‒ soweit diese vorge-
nommen worden sei – plausibel erscheine. Die erwähnten Massnahmen
würden dazu führen, die bestehende Sesselbahn sicherer zu machen.
Wenn diese Massnahmen jedoch konsequent aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben umgesetzt würden, entstehe aufgrund der kaskadenhaften und
zwingenden weiteren Anpassungen an der Anlage zwangsläufig eine
Replika-Anlage, die hinsichtlich der Dimension praktisch identisch sei
mit der projektierten Kabinenbahn. Die aus der Sicht eines Industrie-
denkmals schützenswerten Eigenschaften der Sesselbahn würden unwei-
gerlich verschwinden. Einzig die Sitzposition quer zur Fahrtrichtung
könne allenfalls erhalten bleiben. Es sei indes völlig verfehlt, wenn aus
der Sicherheitsanalyse und deren Zusammenfassung eine Sanierbarkeit
der bestehenden Anlage abgeleitet werde. Des Weiteren könne in Anbe-
tracht des vom Experten Millner vorgeschlagenen Ersatzes ganzer Teil-
systeme (Klemmen, Rollenbatterien sowie alle unerwähnten, aus Plausi-
bilitätsgründen zusätzlichen Erfordernisse) keinesfalls mehr von einer
« Sanierung » gesprochen werden. Eine Auflistung zeige, dass gemäss
der Analyse Millner direkt oder indirekt sieben von insgesamt neun Teil-
systemen neu erstellt werden müssten. Ohnehin stelle die Analyse ledig-
lich ein Parteigutachten dar, sei zwar im Ansatz korrekt, aber inhaltlich
weder schlüssig noch abschliessend und zeige in keiner Weise die kaska-
denhaften Auswirkungen an der Anlage sowie den damit einhergehenden
Verlust des Schutzgedankens nach Art. 3 NHG auf.
4.6 Anlässlich des am 21. August 2012 durchgeführten Augen-
scheins gaben der anwesende Bau- sowie der Maschineningenieur des
BAV Erläuterungen zur Sanierbarkeit der bestehenden Sesselbahn. Zu-
nächst führten sie aus, dass es sich bei der « Sanierbarkeit » um einen
schwierigen Begriff handle, da darunter Unterschiedliches verstanden
werde; es könne darum gehen, gewisse Bauteile einer Seilbahn zu prüfen
und wieder zu montieren oder 1:1 mit einem Nachbau identischer Teile
zu ersetzen oder in einem weiteren Schritt auch um einen gänzlichen
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 445
Ersatz mit Teilen, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen. In
der Technik werde eher von « Instandhaltung » gesprochen. Das Problem
am Gutachten Manz liege darin, dass es nicht im Einzelnen darlege, was
als sanierbar gelte und mit welchem der erwähnten Vorgehen die Sanier-
barkeit mangelhafter Teile bewerkstelligt werden soll. Bei einer Replika-
Anlage gehe es darum, Systemkomponenten, die den heutigen Vor-
schriften nicht mehr genügen, durch neue zu ersetzen. Das bedeute im
vorliegenden Fall, dass die Komponenten des Typs VR 101 (Klemme,
Kuppelstellen, Stützen und Stützenausrüstungen etc.) verschwinden
würden.
Am Beispiel der Klemmen erklärte der Maschineningenieur, wo sich
wesentliche, systembedingte Sicherheitsbedenken bei der Sesselbahn
stellen; die Ausführungen würden aber auch für die weiteren Komponen-
ten gelten. Das Seil werde zwischen zwei Backen eingeklemmt. Durch
eine Feder auf der einen Seite und die Gewichtskraft über einen Mecha-
nismus auf der anderen Seite werde die Klemmkraft erzeugt. Diese
müsse in einem bestimmten Bereich liegen und dürfe, für unterschiedlich
dicke Stellen des Seils, weder zu stark noch zu schwach sein. Bei der
vorliegenden Anlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Feder
jederzeit brechen könne, ohne dass dies systembedingt rechtzeitig er-
kannt werden könne. Ausserdem könne sich der Hebel, der ein unbeab-
sichtigtes Öffnen verhindern soll, etwa durch einen Schlag öffnen. Dieser
Riegel habe bereits in der Vergangenheit zu Problemen geführt und sei
nicht überwacht. Bezüglich des Grenzprofils sei festzuhalten, dass die
Klemmen bei der Sesselbahn Weissenstein auf beide Seiten des Seils
bauten. Moderne Klemmen bauten dagegen nur auf eine Seite des Seils,
mit der Konsequenz, dass insbesondere auf Stützen die Pendelfreiheit
wesentlich grösser sei. Dasselbe gelte bei den Niederhaltestützen. Für
den Fall einer Seilentgleisung bestünden Seilfänger. Bei modernen An-
lagen könnten diese mit den Klemmen überfahren werden, jedoch nicht
bei der vorliegenden, wo die Klemme mit der Rollenbatterie blockiere.
Im Falle einer Seilentgleisung käme es daher zu einem Totalschaden mit
Abwurf des Seils, des Sessels und allfälliger Personen sowie einer
Verdrehung der Stütze. Die Klemmen erfüllten somit mehrere Anforde-
rungen nicht, was grundsätzlich nicht aussergewöhnlich sei, denn
Abweichungen gebe es auch bei anderen Anlagen. Doch sei jeweils nach-
zuweisen, dass andere Massnahmen das Sicherheitsniveau sicherstellten,
was vorliegend weder durch das Aufzeigen von Massnahmen noch durch
einen Sicherheitsnachweis belegt werden könne. Insgesamt erscheine es
unrealistisch, diese teilweise massiven, technischen und vor allem
2013/31 Seilbahnen
446 BVGE / ATAF / DTAF
systembedingten Abweichungen zu kompensieren. Es lasse sich auch
nicht sagen, welches Einzelteil ersetzt werden müsse, vielmehr sei das
ganze System nicht auf dem erforderlichen Sicherheitsniveau.
Zur Rollenbatterie führte er weiter aus, dass die Seilfänger falsch posi-
tioniert und von der Geometrie her zu klein seien. Im Übrigen entspreche
die ganze Batterie nicht der Norm. Wegen der falschen Position der
Seilfänger würde im Fall einer Seilentgleisung die Klemme in die Stütze
fahren und zum erwähnten Totalschaden führen. Eine Verbesserung sei
systembedingt nicht möglich.
In Bezug auf die Bautechnik wies der Bauingenieur des BAV darauf hin,
dass einerseits die Führungsschiene der Bahn direkt an der Rollenbatterie
heute nicht mehr vorschriftskonform sei, andererseits die Überschlags-
sicherungen zu schwach dimensioniert seien, sodass die Rollenbatterien
grosse Bewegungen machen könnten, was zu Seilentgleisungen führen
könne. Die bestehende Drehbegrenzung sei untauglich, die Zapfen
würden brechen. Sie liessen sich zwar nachrüsten, jedoch müsste dafür
alles, auch die Stütze und deren Fundament, angepasst und verstärkt
werden. Des Weiteren seien die Steuerseile sehr dünn dimensioniert, so-
dass sie bei einer Vereisung reissen könnten. Ausserdem gehe man heute
von höheren Windeinwirkungen aus. Nach dem Unfall am Sessellift
Fallboden (Berner Oberland) seien vergleichbare, ältere Anlagen von der
Vorinstanz angeschrieben und die zulässigen Windgrenzwerte zurückge-
schraubt worden, das heisst, bei starkem Wind müsse der Betrieb auch
bei der vorliegenden Anlage bereits bei kleineren Windgeschwindig-
keiten eingestellt werden.
Schliesslich führt er zur Problematik der Replika-Anlage aus, das Äus-
sere der Bahn könne zwar mehr oder weniger beibehalten werden. Aber
das Systemtypische, das Industriedenkmal (z.B. das Klemmsystem),
müsse verschwinden, damit die Vorschriften hinsichtlich der wichtigsten
Sicherheitsbelange nur annähernd erfüllt würden.
4.7 Im Folgenden sind die Interessen, die für den Erhalt der Sessel-
bahn Weissenstein sprechen, denjenigen an deren Ersetzung durch eine
neue Seilbahn gegenüberzustellen.
4.7.1 Die Vorinstanz hat als wesentliches Argument gegen den Erhalt
der Sesselbahn eingehend vorgebracht, inwiefern diese nicht mehr sicher
betrieben werden könne. Insbesondere legte sie in der Plangenehmi-
gungsverfügung, aber auch in den schriftlichen Eingaben im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren sowie anlässlich des Augenscheins ausführlich
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 447
dar, dass diejenigen Komponenten, die gerade das Schützenswerte am
Industriedenkmal dieser kuppelbaren Einseil-Umlaufbahn ausmachen,
den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen. Zu diesen Kom-
ponenten gehören vor allem die Klemmen, die Rollenbatterien, das Kup-
pelsystem, die Stahl-Fachwerkmasten, die Zweiersessel und die zuge-
hörigen Stationsbauten (vgl. E. 4.1, 4.5 und 4.6). Dies wird auch in der
vom Beschwerdeführer eingereichten Sicherheitsanalyse Millner fest-
gestellt: Danach bestehen die grössten Probleme bei den mechanischen
Einrichtungen auf der Strecke, wo mehrere Normabweichungen vorlie-
gen. So sind keine Seilfänger möglich; die Überfahrt der Klemme bei
blockierter oder verlorener Rolle ist nicht möglich; die Überfahrt einer
Klemme bei entgleistem Seil ist ebenfalls nicht möglich; es besteht die
Gefahr des Verhängens einer Klemme und Zug des Förderseils an den
Stützen und damit die Gefahr des Niederziehens oder Ausdrehens;
schliesslich liegen teilweise ungefütterte Seilrollen aus Gusseisen oder
Stahl vor. Als mögliche Ersatzmassnahme wird deshalb ein System
vorgeschlagen, das die Seillage überwacht und sicherstellt, dass die Zeit-
spanne zwischen Erkennen eines Verlaufens des Seils und dem Still-
setzen der Bahn kürzer ist als die Zeit, die ein möglicher Entgleisungs-
vorgang in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer schlägt dazu ein
System der Doppelmayr/Garaventa-Gruppe vor. Alternativ dazu wird in
der Sicherheitsanalyse vorgeschlagen, die Rollenbatterien und die Klem-
men gegen solche zu tauschen, für die ein Konformitätsnachweis nach
EU-Seilbahnrichtlinie vorliege. Für neue Rollenbatterien seien die Stüt-
zenköpfe anzupassen, für eine neue Klemme die Kuppelstelle zu adap-
tieren.
4.7.2 Die Vorinstanz unterzog die Sicherheitsanalyse Millner einer
detaillierten Untersuchung und gelangte zum Schluss, dass der Experte
‒ wie auch schon das Gutachten Manz – einzelne Mängel der Anlage
zwar korrekt erkannt habe. In beiden Gutachten werde aber ‒ abgesehen
von der unvollständigen Auflistung der Mängel – nicht untersucht,
welche Konsequenzen die vorgeschlagenen Massnahmen auf die Anlage
hätten, obwohl dies auch ohne Besichtigung der Anlagen, das heisst
lediglich anhand eines Studiums der Unterlagen sowie allenfalls einer
Besichtigung der frei zugänglichen Bauwerke, möglich gewesen sei. Die
Vorinstanz legte daher in ihrer Duplik selber im Einzelnen dar, welche
Folgen die Massnahmen und Änderungen der Sesselbahn hätten und wie
diese im Vergleich zur projektierten Kabinenbahn ausfielen.
2013/31 Seilbahnen
448 BVGE / ATAF / DTAF
Beim « Erstellen einer Seillinienberechnung anhand der aufgeführten
Normen » handle es sich um einen iterativen Prozess, der mehrmals
ausgeführt und weiter ergänzt werden müsse. Die Resultate seien, je nach
den Systemdaten beziehungsweise dem Sesselgewicht und dem Sessel-
abstand, vergleichbar mit der projektierten Anlage. Betreffend die « Ein-
haltung des Grenzprofils, des Lichtraumprofils, der Bodenabstände sowie
der Abstände in den Kreuzungsbereichen der Bahn und der Strassen auf
Grund der aufgeführten Normen » würde eine Überprüfung des Längen-
profils mit allen zu berücksichtigenden Faktoren und Parametern auf eine
Seillinienführung hinauslaufen, die mit grösster Voraussicht sehr nahe an
diejenige des aktuellen Neubauprojekts herankomme. Damit wider-
spreche aber die vom Beschwerdeführer hervorgehobene tiefe Seilfüh-
rung und Feingliedrigkeit der bestehenden Sesselbahn den Vorschriften
und wäre nicht bewilligungsfähig respektive würden mit anderen Worten
die Seilführung und Feingliedrigkeit verschwinden. Hinsichtlich des
Punkts « das Förderseil [werde] ... auf Grundlage des neuberechneten
Längenprofils gewählt ... » würde basierend auf den anzunehmenden
Einwirkungen auf die Anlage der Durchmesser des Förderseils markant
grösser werden und somit vergleichbar sein mit demjenigen der projek-
tierten Anlage.
Bezüglich der « mechanischen Einwirkungen auf der Strecke » sei darauf
hinzuweisen, dass eine Seilüberwachung zwar sowohl von der Firma
Garaventa/Doppelmayr als auch der Leitner AG zur Verfügung stehe, der
Einbau des Systems indes lediglich zusätzlich erfolge und in keiner
Weise die übrigen technischen Vorgaben zu kompensieren vermöge. Der
Herstellerindustrie zufolge sei dieses System aus Platzgründen in älteren
Anlagen nicht einsetzbar. Ohnehin bezweifle die Vorinstanz, ob die be-
stehenden konisch geformten Seilrollen überhaupt für den vorgeschriebe-
nen zweistufigen Abschaltvorgang geeignet seien und das elektronische
Seilüberwachungssystem RPD für die vorhandenen Niederhaltestützen
eingesetzt werden könne. Aber selbst mit Einbau einer Seillageüber-
wachung könnten folgende Sicherheitsmankos gleichwohl nicht elimi-
niert werden: Die mangelnde Querpendelfähigkeit der Sessel respektive
der Klemme bei der Stützenüberfahrt, die vorhandene Seilführung des
Gehänges an der Unterkante der Rollenbatterie, was einen Aushebelungs-
effekt des Seils zur Folge habe, ungenügend dimensionierte Rollenbatte-
rien, ungenügend dimensionierte Drehbegrenzungen für die Rollenbatte-
rien, die bei Seilentgleisung ein Überschlagen derselben verhindern
müssten, keine Seilabweiser auf der Innenseite, die Unmöglichkeit eines
Einbaus von den vorgeschriebenen Seilfängern, die Unmöglichkeit der
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 449
Überfahrt der Klemme bei blockierter oder verlorener Seilrolle, die Un-
möglichkeit der Überfahrt einer Klemme bei entgleistem Seil, die Gefahr
des Verhängens einer Klemme und Zug des Förderseils an den Stützen
‒ Gefahr des Niederziehens oder Ausdrehens – sowie teilweise unge-
fütterte Seilrollen aus Gusseisen oder Stahl. Eine Seillageüberwachung
könnte also allenfalls lediglich ein Hochsteigen des Seils am Rollenbord
der Seilrolle feststellen. Bei allen anderen Szenarien bringe das System
keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn.
Angesichts dieser Problematik sei nur der vom Beschwerdeführer vorge-
schlagene Austausch der Rollenbatterien und Klemmen durch normen-
konforme Komponenten realistisch. Durch den Austausch der Rollen-
batterien seien Rückwirkungen zu berücksichtigen, nämlich einerseits die
Auflagekräfte und andererseits die Freigängigkeit. Dies habe unweiger-
lich zur Folge, dass die umgebaute Anlage höher und breiter ausfallen
müsse und damit auch die Stützen massiver konstruiert werden müssten.
Die Replika-Anlage benötige somit Stützen, die vergleichbar seien mit
denjenigen der projektierten Kabinenbahn. Folglich müssten auch sämt-
liche Stützenfundamente neu erstellt werden. Würden die Rollenbatterien
und Klemmen ersetzt, wäre gemäss Sicherheitsanalyse Millner schliess-
lich auch die « Kuppelstelle zu adaptieren ». Das bedeute, die vorhan-
denen Stationseinrichtungen müssten durch neue (Standard-)Komponen-
ten ersetzt werden. Somit werde bei der Replika-Anlage der technische
Teil der Stationseinrichtungen gegenüber der bestehenden Sesselbahn
wesentlich grösser und vergleichbar oder praktisch identisch mit der
projektierten Bahn. Als Folge würden auch die Stationsgebäude grösser.
Zusammengefasst würden die erwähnten Massnahmen zwar dazu führen,
die bestehende Sesselbahn sicherer zu machen. Jedoch entstehe aufgrund
der kaskadenhaften und zwingenden weiteren Anpassungen an der An-
lage zwangsläufig eine Replika-Anlage, die hinsichtlich der Dimension
praktisch identisch ausfalle wie die projektierte Kabinenbahn. Die aus
der Sicht eines Industriedenkmals schützenswerten Eigenschaften der
Sesselbahn würden unweigerlich verschwinden. Einzig die Sitzposition
quer zur Fahrtrichtung könne allenfalls erhalten bleiben. Die Vorinstanz
listet des Weiteren alternativ beziehungsweise zusammenfassend die
gleichen Resultate anhand der technischen Einteilung aus der Seilbahn-
richtlinie, das heisst bezüglich der einzelnen Teilsysteme, auf. Dabei wird
ersichtlich, welche sieben von insgesamt neun Teilsystemen neu erstellt
werden müssten.
2013/31 Seilbahnen
450 BVGE / ATAF / DTAF
4.7.3 Die umfassende Analyse und differenzierten Ausführungen der
Vorinstanz zeigen anschaulich auf, dass die Sicherheit der bestehenden
Anlage nicht mehr gewährleistet ist und diese demnach in der heutigen
Form auch nicht mehr bewilligungsfähig ist. Dies wird denn auch vom
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Wie gesehen, sind
gemäss der von ihm eingereichten Sicherheitsanalyse Millner verschie-
denste Massnahmen erforderlich, damit die Sesselbahn die geltenden
Sicherheitsvorschriften wieder einhalten würde. Diese führten allerdings
nicht lediglich zu einer Sanierung der bestehenden Sesselbahn, sondern
vielmehr zu deren Erneuerung durch eine neue Anlage, die einerseits
höchstens noch als Replika-Anlage bezeichnet werden könnte, anderer-
seits in ihren Dimensionen denjenigen des vorliegend umstrittenen
Projekts ‒ allenfalls mit anderen Fahrzeugen – entsprechen würde. We-
sentlich erscheint dabei, dass die entscheidenden Komponenten, welche
die Sesselbahn Weissenstein zu einem Industriedenkmal seiner Zeit ge-
macht haben, vor allem das System der Einseil-Umlaufbahn mit kuppel-
baren Sesseln, verschwinden würden. Die nebst den Klemmen hervorzu-
hebenden Rollenbatterien, die filigranen Stützen der Sesselbahn sowie
die dazugehörigen Stationsgebäude würden ebenfalls nicht in der heuti-
gen Form erhalten bleiben, sondern müssten neuen technischen Entwick-
lungen weichen. Vom ursprünglichen, erhaltenswerten Denkmal blieben
somit die ausschlaggebenden Merkmale gerade nicht mehr erhalten.
Was das elektronische Seilüberwachungssystem RPD anbelangt, bringt
zudem die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Garaventa AG vom
19. Dezember 2012 vor, wonach die Doppelmayr/Garaventa-Gruppe der-
zeit die einzige Seilbahnherstellerin sei, die ein funktionierendes, fehler-
sicheres RPD anbieten könne. Für den konkreten Fall werde jedoch,
insbesondere aufgrund der hier vorhandenen Rollenbatterien, vom Ein-
bau eines RPD abgeraten. Zudem würden auch die heutigen Stützen und
Stützenfundationen für die zusätzlichen Lasten nicht genügen und
müssten neu erstellt werden. Insofern ist festzustellen, dass selbst für die
Herstellerindustrie ein Seilüberwachungssystem als Massnahme für den
sicheren Betrieb der bisherigen Sesselbahn Weissenstein nicht in Frage
kommt.
4.7.4 Dagegen bringen die ENHK und EKD in ihrem Gutachten vom
10. Juni 2007 vor, aufgrund der Unterlagen und der Auskunft des bei-
gezogenen Experten für Technikgeschichte zum Schluss zu kommen,
dass Lösungen gefunden werden könnten, um die erforderlichen Anpas-
sungen denkmalgerecht zu entwickeln und den heutigen Sicherheitsvor-
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 451
schriften Genüge zu tun, ohne den Zeugniswert der Anlage zu schmälern.
Der Massstab der bestehenden Sesselbahn stehe in einem adäquaten,
ausgewogenen Verhältnis zu seiner natürlich-topografischen Umgebung
sowie zu seiner aktuellen wirtschaftlichen und touristischen Nutzung.
Eine Neuanlage hätte hingegen voluminösere Stationsgebäude, höhere
Masten, grosse Gondeln und eine breitere Waldschneise zur Folge. Mit
einer Sanierung liessen sich dagegen weitere Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes vermeiden. Im Gutachten vom 30. Oktober 2009
führen die Kommissionen des Weiteren aus, das Gutachten Manz gelange
eindeutig zum Ergebnis, dass es mit geeigneten Massnahmen durchaus
möglich sei, die bestehende Sesselbahn so zu sanieren und zu restau-
rieren, dass sie den geltenden gesetzlichen Sicherheitsansprüchen genüge
(so auch schon in der Stellungnahme der Kommissionen vom 20. August
2009 im Rahmen des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens der
Richtplanvorlage).
In ihrer letzten Stellungnahme zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts
zitieren die Kommissionen auf Nachfrage im Wesentlichen lediglich
Ausschnitte aus ihren bisherigen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren
und bestehen auf der Sanierbarkeit der heutigen Sesselbahn. Sie sehen
indes davon ab, im Einzelnen aufzuzeigen, worin diese Massnahmen
bestehen sollen; selbst auf die konkreten Vorbringen der Vorinstanz
gehen sie nicht näher ein.
4.7.5 Auch das BAK, ebenfalls Fachstelle im Bereich Denkmalpflege
(vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über den Natur- und Heimat-
schutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]; …), hält, insbesondere
gestützt auf das Gutachten Manz, eine Sanierung der Sesselbahn unter
gewissen Bedingungen für technisch möglich. Mit Verweis auf die
Methodik des Seilbahninventars führt es aus, dass verschiedene Aspekte
den Wert der Seilbahnen konstituierten und die Authentizität eines von
sieben dieser Bewertungskriterien darstelle. Es gehöre zum Wesen eines
technischen Denkmals, dass es langfristig nur erhalten werden könne,
wenn es kontinuierlich betrieben werde, und dies sei ohne Anpassungen
nicht möglich. Die Anpassungen und Veränderungen der Elemente der
bestehenden Bahn reduzierten zwar den Umfang der ursprünglichen
Komponenten der Anlage, beeinträchtigten aber die Authentizität der
Gesamtanlage nur leicht und minderten den nationalen Wert der Anlage
nicht. Die erwähnten Massnahmen würden den möglichen denkmal-
pflegerischen Eingriffen an einem technischen Denkmal entsprechen und
die Vorgaben gemäss Art. 3 NHG erfüllen. Im Übrigen geht aber auch
2013/31 Seilbahnen
452 BVGE / ATAF / DTAF
das BAK im Einzelnen nicht weiter auf die Ausführungen der Vorinstanz
hinsichtlich der konkret erforderlichen Änderungen ein, sondern begnügt
sich im Wesentlichen damit, den Wert der Sesselbahn aus denkmal-
schützerischer Sicht zu betonen.
4.7.6 Die ENHK und EKD sowie das BAK erachten demnach die
Sesselbahn als sanierbar, ohne dass dadurch deren Denkmaleigenschaft
geschmälert werde. Sie führen jedoch nicht näher aus, wie dies möglich
sein soll. Dagegen hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, weshalb
sich – nur schon – aus Sicherheitsgründen eine Sanierung als problema-
tisch erweist. Dabei hat sie sich auch eingehend mit den Vorbringen der
Kommissionen auseinandergesetzt und ist nach Abwägung sämtlicher
Interessen zum Schluss gelangt, dass eine den Sicherheitsvorschriften
genügende Sanierung der Sesselbahn nicht möglich sein wird bezie-
hungsweise dabei unweigerlich die Komponenten ersetzt werden
müssten, welche die Anlage aus denkmalschützerischer Sicht erhaltens-
wert machen.
Grundsätzlich kommt dem Gutachten der Fachkommissionen ENHK und
EKD grosses Gewicht zu. Vom Ergebnis ihrer Begutachtung darf deshalb
nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entschei-
denden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (vgl. BGE 127 II
273 E. 4b, BGE 125 II 591 E. 7a). Wie gesehen, lagen im vorliegenden
Fall triftige Gründe vor, weshalb die Vorinstanz zu einem anderen Er-
gebnis gelangte als die beiden Kommissionen und das BAK. Sie hat die
bestehenden Gutachten (Gutachten Manz, Sicherheitsanalyse Millner)
grundlegend analysiert und eigene Abklärungen getätigt. Im Bereich der
Seilbahnen kommt der Vorinstanz zudem ein ausgeprägtes Fachwissen in
technischen Fragen zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A‒523/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundes-
verwaltungsgericht kann auf kein vergleichbares Fachwissen zurück-
greifen. Es auferlegt sich daher – bei grundsätzlich uneingeschränkter
Kognition (…) – dort eine gewisse Zurückhaltung, wo der Vorinstanz an-
gesichts der sich stellenden Fachfragen ein erheblicher Handlungs-
spielraum belassen wurde, so auch in den an dieser Stelle auftretenden
Fragestellungen in Bezug auf Sicherheitsvorschriften und die erforder-
lichen technischen Massnahmen.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass nicht
bloss einzelne Komponenten (Klemme, Rollenbatterien) ausgewechselt
oder eine Seilüberwachungsanlage eingebaut werden können, sondern
viel weitreichendere Erneuerungen erforderlich sind und diese wiederum
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 453
weitere Änderungen nach sich ziehen (grössere Stationsgebäude, massi-
vere Stützen, höhere Linienführung). Letztlich kämen die Anpassungen
den Dimensionen der projektierten Bahn gleich, ohne dass dabei die
erhaltenswerten Elemente des als Zeitzeugen geltenden Systems VR 101
beibehalten werden könnten. Die Vorinstanz hat demnach die Sicherheit
der Fahrgäste zu Recht in den Vordergrund gestellt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A‒5971/2007 vom 17. Januar 2008 E. 6.4;
siehe auch Art. 3 Abs. 1 SebG). Daneben hat sie aber auch weitere
Interessen in ihre Abwägung mit einbezogen (vgl. E. 4.7.7).
4.7.7 Einerseits entspricht eine Kabinenbahn den heutigen Transport-
bedürfnissen besser als eine Sesselbahn, zumal jene weniger von der
Witterung abhängt, behinderten Personen, einschliesslich Personen mit
Kindern, Hund und Gepäck oder Sportgeräten, zugänglich ist und den
Warentransport ganz allgemein, im vorliegenden Fall im Besonderen
auch im Interesse des Kurhauses Weissenstein und den übrigen Gastro-
nomiebetrieben auf dem Weissenstein, erleichtert und gleichzeitig mehr
Komfort und Sicherheit bietet. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass
mit der projektierten Bahn das Gebiet des Weissensteins mit einer
Seilbahn erschlossen wird und dies zu einer massiven Entlastung der
Strasse führen wird. Die Beschwerdegegnerin hat klar zu verstehen ge-
geben, die Sesselbahn im Falle einer Verweigerung ihres Gesuchs nicht
weiter zu betreiben und entsprechend kein neues Gesuch einreichen zu
wollen. Im Übrigen wäre ein solches, wie gesehen, gemäss Vorinstanz
nicht genehmigungsfähig. Damit wären die Besucher des Weissensteins
‒ im Sommerhalbjahr – wie derzeit auf das Postauto sowie hauptsächlich
auf motorisierten Individualverkehr angewiesen, im Winterhalbjahr
bestünde gar keine Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die
Vorinstanz hat somit diese weiteren Interessen der allgemeinen Öffent-
lichkeit, aber auch der Beschwerdegegnerin als Betreiberin der Seilbahn
an einer für sie wirtschaftlich tragbaren Anlage zu Recht in ihre Überle-
gungen mit eingeschlossen und diese im Ergebnis höher als das denkmal-
schützerische Interesse am Erhalt der alten Sesselbahn gewertet.
4.7.8 Demnach erweist sich der Sachverhalt insgesamt als genügend
abgeklärt. Insbesondere ist ein Gutachten zur Frage der Sanierbarkeit der
Sesselbahn Weissenstein, wie es vom Beschwerdeführer beantragt wird,
nicht erforderlich, der entsprechende Antrag ist mithin abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch sein Antrag auf weiteren Zugang zur beste-
henden Sesselbahnanlage, weshalb auch dieser abzuweisen ist.
2013/31 Seilbahnen
454 BVGE / ATAF / DTAF
Was sodann den Antrag der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz
betrifft, mit Blick auf den Denkmalschutz die kantonalen Stellen in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einzuladen, ist auch dieser abzuwei-
sen. Vorliegend handelt es sich um ein Plangenehmigungsverfahren nach
dem anwendbaren Bundesrecht. Wie gesehen, haben die zuständigen
Bundesfachstellen im bisherigen Verfahren mehrfach Gelegenheit erhal-
ten, sich zu den in ihren Bereich liegenden Fragestellungen zu äussern.
Ein weiterer Beizug kantonaler Behörden ins bundesrechtliche Verfahren
ist weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig und erübrigt sich damit.
4.8 Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Sesselbahn
Weissenstein aus Sicherheitsgründen nicht mehr wie bis anhin betrieben
werden kann und keine anderen überwiegenden Interessen vorliegen, die
für ihren Erhalt sprechen würden. Insbesondere hätte eine Sanierung, wie
vom Beschwerdeführer beantragt, zur Folge, dass die aus denkmal-
schützerischen Gründen erhaltenswerten Bestandteile, welche gerade den
Zeugniswert der Sesselbahn ausmachen, verschwinden würden. Die Vor-
instanz hat den Sachverhalt grundlegend und sorgfältig ermittelt und eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Sie ist dabei zu Recht
zum Ergebnis gekommen, dass die bisherige Sesselbahn Weissenstein
nicht saniert werden kann und daher abzubrechen ist.
4.9 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die
(heutige) Beschwerdegegnerin sehe vor, ein Sachbuch sowie einen Doku-
mentarfilm zur Sesselbahn zu erstellen, weshalb sich keine weiteren do-
kumentarischen Massnahmen für die Nachwelt aufdrängen würden. Sie
empfahl der Beschwerdegegnerin, vor der Entsorgung der Anlage mit
dem BAK, dem Beschwerdeführer sowie allenfalls anderen interessierten
Kreisen die Möglichkeit einer Übernahme von Anlageteilen abzuklären,
dies in Ergänzung zum von ihr bei der Talstation in Aussicht gestellten
Ausstellungsraum für Teile der alten Bahn. Im Dispositiv der Plange-
nehmigungsverfügung erteilte sie daher – unter Auflagen aufgrund von
Anträgen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) – die Abbruchbewilli-
gung für den Rückbau der Sesselbahn.
4.9.1 Der Beschwerdeführer stellt nun im vorliegenden Verfahren
explizit den Eventualantrag, die Plangenehmigung mit einer Auflage zu
ergänzen, wonach die bestehende Sesselbahn derart zu dokumentieren,
rückzubauen und einzulagern sei, dass ein späterer ganzer oder teilweiser
Wiederaufbau an einem anderen Ort möglich bleibe. Er bestätigt sein
Interesse am Kauf der Sesselbahn zu einem fairen Preis und würde diese
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 455
umfassend restaurieren und im Interesse von Mensch und Natur an einem
geeigneten Standort wieder in Betrieb nehmen.
4.9.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber eine Einlage-
rung der gesamten Bahnanlage als unverhältnismässig, zumal dies mit
hohen Kosten für sie verbunden sei. Ein Wiederaufbau der Anlage
komme aus Sicherheitsaspekten von vorneherein nicht in Frage. Sie hält
jedoch fest, zusammen mit dem historischen Museum der Stadt Solo-
thurn die professionelle Aufbereitung und die öffentliche Zugänglichkeit
der wichtigsten Teile des Zeitzeugen sicherzustellen.
4.9.3 Auflagen sind die mit einer Verfügung verbundenen zusätzli-
chen Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie be-
dürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit vereinbar sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2010, Rz. 913 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits
im vorinstanzlichen Verfahren die Bereitschaft zeigte, ein Sachbuch
sowie einen Dokumentarfilm zu erstellen und Teile der alten Bahn aus-
zustellen und dies nun im vorliegenden Verfahren noch einmal bekräftigt
und offenbar diesbezüglich auch schon mit dem historischen Museum
der Stadt Solothurn in Kontakt getreten ist, erscheinen weitere konkrete
Vorgaben nicht erforderlich. Insbesondere wäre die Einlagerung der
gesamten Anlage für die Beschwerdegegnerin mit hohen Kosten ver-
bunden, die ihr zu übertragen sich als nicht zumutbar erwiese. Die vom
Beschwerdeführer verlangte Auflage erweist sich deshalb als unver-
hältnismässig, weshalb sein Eventualantrag im Zusammenhang mit der
Abbruchbewilligung ebenfalls abzuweisen ist. Es bleibt indessen den
Parteien unbenommen, sich aussergerichtlich über einen allfälligen Kauf
der Anlage zu einigen. So hatte die Beschwerdegegnerin im Zusammen-
hang mit dem – vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdever-
fahrens zurückgezogenen Antrags auf Durchführung einer gütlichen
Einigung und Mediation – die Bereitschaft erklärt, in Bezug auf einen
Kauf der Sesselbahn in Gespräche mit dem Beschwerdeführer zu treten.
5. Damit stellt sich als Nächstes die Frage, ob dem von der Be-
schwerdegegnerin eingereichten Projekt für eine Kabinenbahn zu Recht
die Konzession und die erforderlichen Bewilligungen erteilt worden sind.
Vom Beschwerdeführer wird zunächst bestritten, dass die Anforderungen
des Natur- und Heimatschutzrechts des Bundes erfüllt seien.
2013/31 Seilbahnen
456 BVGE / ATAF / DTAF
5.1 Das geplante Projekt kommt ab etwa Stütze Nr. 3 ins BLN-
Objekt Nr. 1010 « Weissenstein » zu liegen. Der gesamte obere Teil, und
damit insgesamt 14 Stützen mit einer Höhe von mindestens 9 m bis
höchstens 22 m (Schafthöhe), sowie die Mittel- und die Bergstation
fallen in das geschützte Gebiet.
5.2 Die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein
Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG führt, wie gesehen (vgl.
E. 3.2), dazu, dass es die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6
Abs. 1 NHG). Nach Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der
ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer
Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte
gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung
entgegenstehen (BGE 127 II 273 E. 4c). Der Begriff der ungeschmälerten
Erhaltung ist so zu verstehen, dass der im Inventar angestrebte Schutz
vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen be-
gegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis
bedeutet aber nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts
mehr ändern darf. Der Zustand des Objektes soll vielmehr gesamthaft
betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht
verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Verände-
rung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen wer-
den (Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [BBl 1965 III
89, 103], nachfolgend: Botschaft zum NHG).
Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die
Objekte so einzigartig oder typisch macht (BGE 115 Ib 131 E. 5ha;
Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.6). Zur
Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-
Objekts ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszu-
gehen, das heisst, die möglichen Beeinträchtigungen sind an den ver-
schiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffentlichten
Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars dargestellt werden (BGE
127 II 273 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 vom 5. März
2007 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 1011/59 E. 6.2 mit
Hinweisen). Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, be-
urteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt
werden (JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.],
Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG).
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 457
5.3 Das BLN-Objekt Nr. 1010 « Weissenstein » wird wie folgt be-
schrieben:
« Gipfelkette des Jurarandes mit umfassender Fernsicht auf Mittel-
land, Jura und Alpen vom Mont Blanc bis zum Säntis. Modellartig
sichtbare Struktur der Weissenstein-Antiklinale mit Mantel aus
Kalken des Oberen Malm (‹ Weissenstein ›). Tiefgreifende Halbklus;
letztes Auftreten in Richtung Südwesten der Schichtglieder Trias und
Lias. Hervorragende geologische Aufschlüsse. Einmalige Einsicht in
den Faltenbau. Überschiebungen. Übergang zum Bergsturzgebiet des
Bipperamtes. Reiche landschaftliche Gliederung im Wechsel von
Wald, Weide, Felspartien und Geröllhängen.
In der Verteilung des Waldes beispielhafte Abhängigkeit der Vege-
tation vom geologischen Untergrund. Typische Höhenstufenfolge der
Buchenwaldgesellschaften am Nordhang des Schitterwaldes. Gebiet
von hervorragender biogeographischer Bedeutung: östlichster Ver-
breitungsort für den Jura von rund 30 Pflanzenarten und zahlreichen
Faunenelementen vorwiegend der subalpinen und alpinen Stufe. »
Gestützt auf diese Umschreibung haben die ENHK und EKD in ihrem
gemeinsamen Gutachten vom 10. Juni 2007 folgende Schutzziele für das
vom Vorhaben betroffene Gebiet des BLN-Objekts festgelegt:
- Ungeschmälerte Erhaltung der reich gegliederten und vielfältigen
Natur- und Kulturlandschaft mit ihren geomorphologischen, bio-
logischen und kulturhistorischen Elementen.
- Ungeschmälerte Erhaltung der einzigartigen Silhouette und der be-
waldeten Flanken des Weissensteins.
- Ungeschmälerte Erhaltung der grossflächigen, eng verzahnten und
weitgehend ungestörten natürlichen und naturnahen Lebensräume
mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten.
5.4 Die Schutzzielrelevanz ist vorliegend angesichts dieser Ziele für
das betroffene BLN-Objekt unbestrittenermassen gegeben. So ging auch
die Vorinstanz davon aus, dass insbesondere in die Flanken (im Bereich
der Masten 7 und 8), die Silhouette (durch die Linienführung und die
Platzierung der Stationsgebäude der Mittel- und Bergstation) und in vom
Objekt umfasste Lebensräume eingegriffen werde, weshalb eine Beein-
trächtigung des BLN-Objekts gegeben sei. Fraglich und umstritten ist,
wie diese Beeinträchtigung zu qualifizieren ist und welche Konsequen-
zen diese Beurteilung nach sich zieht.
5.5 Die Rechtsprechung unterscheidet gestützt auf die Botschaft
zum NHG (BBl 1965 III 103) schwere Eingriffe, das heisst umfang-
2013/31 Seilbahnen
458 BVGE / ATAF / DTAF
reiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete
Beeinträchtigungen, von leichten Eingriffen, die nur mit einem gering-
fügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe
sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse
gerechtfertigt werden; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung
sein. Leichte Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen der Inte-
ressenabwägung gerechtfertigt erscheinen (Urteil des Bundesgerichts
1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1). Das bedeutet, dass immer
dann, wenn das zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung
vorgebrachte Interesse nicht von nationaler Bedeutung ist, der Eingriff
unzulässig ist und von der Entscheidbehörde keine Interessenabwägung
mehr durchgeführt werden darf, denn in diesen Fällen hat der Gesetz-
geber bereits zu Gunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden
(vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 6 NHG). Ist ein Eingriff in ein
Schutzziel bloss mit einem geringfügigeren Nachteil verbunden, ist er
grundsätzlich bei der Interessenabwägung bezüglich der grösstmöglichen
Schonung mit entsprechenden (qualitativ gleichwertigen) Ersatzmass-
nahmen auszugleichen (vgl. zum Ganzen BGE 127 II 273 E. 4c).
5.6 Die ENHK und die EKD führen in ihrem Gutachten vom
10. Juni 2007 aus, eine Neuanlage habe voluminösere Stationsgebäude,
höhere Masten, grosse Gondeln und eine breitere Waldschneise zur
Folge. Die wohl als Stahlrohrkonstruktionen ausgeführten Masten
würden in ihrer Anzahl reduziert und in der Folge erhöht, sodass die neue
Bahn teilweise über dem Wald geführt werde. Dies würde das Land-
schaftsbild des stark exponierten Jurasüdhangs massgeblich verändern
und erheblich beeinträchtigen. Auch aus der Nähe betrachtet würden die
Stationsgebäude aufgrund ihrer grossen Volumetrie stark in Erscheinung
treten. Die Bergstation drohe zudem, je nach Lage und Abmessung, den
die Bergkrete auszeichnenden Kurhauskomplex in seiner Wirkung zu
schmälern. Aufgrund dieser Überlegungen sei die geplante 6er-Gondel-
bahn nicht mit den Schutzzielen für das BLN-Objekt Weissenstein
vereinbar und müsse als schwere Beeinträchtigung dieses BLN-Objekts
gewertet werden. Auch die geplante Rodelbahn und die Tubing-Anlage
im Sommerbetrieb seien nicht mit den Schutzzielen vereinbar. Zudem sei
bei Ausbau der Transportkapazitäten eine erhebliche Zunahme des
Erholungsdrucks auf die Natur- und Kulturlandschaft zu erwarten. Die
Kommissionen gelangen daher zum Schluss, dass das Entwicklungs-
konzept « Weissenstein Plus » insgesamt zu einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung des BLN-Objekts und zur Zerstörung eines Denkmals
von nationaler Bedeutung führe. Sie empfehlen, das vorliegende Gesamt-
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 459
konzept grundlegend zu überarbeiten, wobei sie die Haltung vertreten,
dass ein neues Entwicklungskonzept von der Erhaltung der Sesselbahn-
anlage ausgehen solle, da deren systemkompatible Sanierung und sorg-
fältige Nachrüstung einerseits die für die Eingriffe in das BLN-Objekt
geforderte grösstmögliche Schonung am besten sicherstellen könne und
andererseits ein wichtiges technisches Denkmal für die nachfolgenden
Generationen sichern würde.
Im Gutachten vom 30. Oktober 2009 bestätigen sie diese Haltung. Die
mit weniger Stützen geplante neue Gondelbahn liege höher in der Luft
und überrage den Wald. Verschiedene Masten stünden exponiert auf
Kuppen, damit die gegenüber heute längeren Seilabschnitte zwischen den
Masten trotz grösserem Durchhang einen genügend grossen Bodenab-
stand aufweisen würden. Sehr gross und gut sichtbar werde der Eingriff
bei den Masten 7 und 8 sein (9 m und 12 m hoch), weil diese auf der
Krete stünden – Mast 7 auf einer Felsformation, die durch die not-
wendige Rodung für das Trassee viel besser sichtbar werde und extrem
exponiert liege. Auch im obersten Abschnitt würden die Masten höher
ausfallen als heute. Mast 16 stehe exponiert auf der Wiese und sei
weitherum gut sichtbar. Zudem müsse die Seilbahnschneise neu auf ca.
15 m ausgedehnt werden. Die Ersatzanlage habe ausserdem aufgrund der
umfangreicheren Technik, der grösseren Beförderungsmittel und der
aktuellen technischen Rahmenbedingungen voluminösere Stationsge-
bäude zur Folge, die im Vergleich zu den kleinmassstäblichen, im Ver-
hältnis zur gebauten und natürlichen Umgebung adäquaten und ausgewo-
genen Infrastrukturen aufdringlich in Erscheinung treten würden. Sowohl
die Mittel- als auch die Bergstation würden grösser und dominanter.
Zwar werde die Suche nach architektonisch überzeugenden Lösungen für
technische Zweckbauten begrüsst, im vorliegenden Fall besitze die
Gestaltung durch die Tonnenform jedoch einen zu massiven Charakter.
Die Bauten würden sich ungenügend in die kleinstrukturierte Landschaft
einordnen. Insbesondere bei der Endstation trete das neue Bauwerk zu
dem die Bergkrete auszeichnenden Kurhauskomplex in Konkurrenz.
Aufgrund seiner Volumetrie und seiner formalen Ausbildung werde die
Wirkung des Denkmals Kurhaus Weissenstein beeinträchtigt und dessen
Wert geschmälert. Zwar könne mit dem geplanten Kapazitätsausbau der
Weissensteinbahn ein Teil des Individualverkehrs an Spitzentagen aufge-
fangen werden, gleichzeitig würde aber aus wirtschaftlichen Gründen
eine noch höhere Besucherzahl generiert. Die damit verbundene inten-
sivere Nutzung führe zwangsläufig zu einem noch grösseren Druck auf
die empfindliche Landschaft.
2013/31 Seilbahnen
460 BVGE / ATAF / DTAF
Nachdem die Projektanpassungen des ursprünglichen Genehmigungs-
gesuchs eingereicht worden waren, betrachtete die ENHK in ihren Stel-
lungnahmen vom 9. Dezember 2010 und 1. Juni 2011 die Beeinträch-
tigung des BLN-Objekts zwar als leicht reduziert, sah indes trotz der
Optimierungen nach wie vor keinen Grund, um von ihren früheren Beur-
teilungen abzuweichen.
5.7 Auch das BAFU kam in seinem Schreiben vom 31. August 2010
im Rahmen der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Anlage an-
fänglich zum Schluss, dass das Projekt als schwerwiegende Beeinträch-
tigung des BLN-Objekts Nr. 1010 « Weissenstein » zu qualifizieren sei.
Nachdem in der Folge die Beschwerdegegnerin Projektoptimierungen
vorgenommen hatte, gelangte das BAFU in seinen Stellungnahmen vom
20. Dezember 2010 und 31. Oktober 2011 – anders als die ENHK –
jedoch zur Ansicht, das Vorhaben aufgrund der diversen Projektände-
rungen und -verbesserungen nun als mit der Umweltschutzgesetzgebung
konform anzusehen, was es auch in seinen Eingaben im vorliegenden
Beschwerdeverfahren bestätigte: So sei für die Bergstation nach Durch-
führung eines Architektenwettbewerbs eine runde Form gewählt worden,
die zu einem minimal grösseren Volumen des Baukörpers im Vergleich
zum heutigen führe. Das Gewölbe der neuen Bergstation sei an seiner
höchsten Stelle knapp 1 m höher als der Giebel der alten Station, die
Perronhöhe sei 0.5 m höher als heute. Dadurch werde die Beeinträch-
tigung der Landschaft nicht vergrössert. Durch die Änderung des An-
triebskonzepts und eine Anpassung des Standorts könne die Mittelstation
um 11 m verkürzt werden. Damit werde die Schneisenbreite der unteren
Sektion minim verkleinert und die Überquerung der Felskuppe durch die
Masten 7 bis 9 könne an einer eher weniger exponierten Lage erfolgen.
Dies führe gegenüber heute nicht zu einer schwerwiegenderen Beein-
trächtigung der Landschaft im Gebiet Nesselboden. Die Vergrösserung
der Schneisenbreite von 10 auf 15 m führe insgesamt nicht zu einer
wesentlichen Verschlechterung gegenüber der aktuellen Situation. Die
Beeinträchtigung des BLN-Objekts sei somit insgesamt lediglich als
geringfügig zu betrachten.
5.8 Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid, dass die
Sesselbahn Weissenstein bereits viele Jahre bestand, bevor der Weissen-
stein 1977 ins BLN aufgenommen wurde. Sie ging daher insofern von
einer Vorbelastung aus und bewertete das Gesuchsprojekt als Ersatz-
anlage für die bereits bestehende Sesselbahn.
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 461
5.8.1 Der Bundesrat hatte den Richtplanbeschluss des Regierungs-
rates des Kantons Solothurn vom 9. Juni 2009 am 12. März 2010 ge-
nehmigt (BBl 2010 2666). Als Vorbehalt hielt er fest, dass der abschlies-
sende Entscheid über die Ausgestaltung der Seilbahn im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens gemäss der Seilbahngesetzgebung zu erfol-
gen habe. Während auf die Frage des Richtplanverfahrens nachstehend
noch näher einzugehen sein wird (…), ist an dieser Stelle lediglich
festzuhalten, dass die Erschliessung des Weissensteins mittels Seilbahn
somit bereits auf Ebene der Richtplanung festgelegt wurde. Zudem ist,
wie die Vorinstanz schloss, davon auszugehen, dass bei der Unterschutz-
stellung des Weissensteins die bestehende Seilbahnanlage mit einbezogen
wurde, zumal diese zu jenem Zeitpunkt bereits seit über 25 Jahren
bestand. Dass an der, bereits zu jenem Zeitpunkt nicht mehr neuen, Bahn
früher oder später Anpassungen an geänderte betriebliche Vorschriften
und solche der Sicherheit notwendig sein werden und zu weitgehenden
Sanierungen führen können, war damals bereits vorhersehbar. Die Auf-
fassung der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um eine Ersatzanlage
für die bestehende Sesselbahn und damit entsprechend um einen bereits
vorbelasteten Gebietsperimeter, ist somit nicht zu beanstanden. Ent-
sprechend ist dieser Umstand bei der Einschätzung der Beeinträchtigung
durch die neu geplante Anlage mit einzubeziehen. Es ist von einer
gewissen, bereits bestehenden Vorbelastung auszugehen. Selbst ohne den
Bau der hier umstrittenen Gondelbahn würde eine Beeinträchtigung des
BLN-Objekts vorliegen, was bei der Einschätzung der Schwere der Be-
einträchtigung den Beurteilungsmassstab beeinflussen muss.
5.8.2 Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang sodann, dass die
Beschwerdegegnerin nach der ersten kritischen Einschätzung durch das
BAFU das ursprüngliche Vorhaben entscheidend überarbeitete, damit
dieses aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung genehmigungsfähig
werde, und am 14. April 2011 die Unterlagen für das optimierte Projekt
einreichte. Im Wesentlichen sieht dieses eine Redimensionierung der
Stationsgebäude der Mittel- und Bergstation, eine Verkürzung der Mittel-
station aufgrund Umstellung zu einem zentralen statt zwei Antrieben,
eine Verschiebung des Kreuzungspunktes der beiden Bahnachsen, sodass
die Linienführung in der unteren Sektion optimiert wird, sowie eine
Verschiebung und mit einhergehend eine Verkleinerung der Bergstation
respektive deren Ost- und Nordfassaden vor. Die Vorinstanz berück-
sichtigte somit einerseits die Tatsache, dass mit dem neuen Projekt eine
Ersatzanlage erstellt werden soll, und andererseits das ursprüngliche
2013/31 Seilbahnen
462 BVGE / ATAF / DTAF
Gesuch in verschiedener Hinsicht verbessert wurde (ausführlich auch
unter E. 6.3.1).
5.8.3 Wie auch anlässlich des gerichtlich durchgeführten Augen-
scheins sichtbar wurde, fallen die neuen Masten grösser und vor allem
höher aus als die bisherigen und überragen mit maximal 22 m teilweise
auch die gegen 20 m hohen Bäume. Gleichzeitig wird aber deren Anzahl
von 31 auf 17 reduziert. Höhere Masten bedingen zwar eine höhere
Seilführung, ermöglichen auf der anderen Seite aber auch, das Trassee zu
bepflanzen. Würde demgegenüber die Masthöhe reduziert, wären in der
Folge mehr Masten notwendig und eine Bepflanzung und damit Be-
grünung des Trassees würde verhindert. Zudem käme es zu weiteren Pro-
blemen in den Bereichen, wo die Seilbahn die Kantonsstrasse überquert
(drei Überführungen).
Bei den kritischen Masten handelt es sich um die Masten Nrn. 7, 8 und
16. Mast Nr. 7 steht, weil seilbahntechnisch erforderlich, auf einer Kante.
Im Rahmen der Projektanpassungen wurde der Standort des Mastes wie-
ter in Richtung der ursprünglichen Schneise versetzt, was sich sowohl in
Bezug auf seine Höhe als auch aus bautechnischer Sicht als günstiger
erweist. Anlässlich des Augenscheins bestätigte auch ein Vertreter der
ENHK, dass die Einsehbarkeit mit der Projektoptimierung eine gewisse
Verbesserung erfahren habe, wenn dies im Ergebnis auch nicht zu einem
lediglich leichten Eingriff ins BLN-Objekt führe. Der Wunsch der ENHK
sei es, die bestehende Bahn auf dem jetzigen Trassee zu behalten. Sollte
dies nicht möglich sein, sei die Linienführung möglichst nah zum bis-
herigen Trassee und möglichst tief zu halten. Die Vertreterin des BAFU
erachtete die Verbesserung bei Mast Nr. 7 zwar ebenfalls lediglich als
minime Verbesserung, mit Blick auf das gesamte Projekt jedoch trotz
allem als Optimierung.
Bei Mast Nr. 8 bestand die Problematik, wie die Beschwerdegegnerin
darlegte, darin, mit zwei Stützen über die Krete zu kommen, damit die
Gondeln waagrecht und nicht aufwärts in die Station einfahren können.
Zwar sei es möglich, nur eine Stütze aufzustellen, doch würde eine
solche auf die Krete zu stehen kommen und wäre damit noch exponierter.
An ihrem jetzigen Standort sei sie 12 m hoch, sodass die Seilführung
unter den Baumkronen erfolgen könne.
In Bezug auf Mast Nr. 16 beurteilte auch die ENHK den Eingriff ins
BLN-Objekt nicht als grösser wie bis anhin. So komme dieser lediglich
2 m höher zu stehen als der bisherige, womit auch die Seilführung in
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 463
etwa gleich hoch bleibe. Da es sich hier um nicht bewaldetes Gebiet
handle, komme einer Differenz von 1 bis 2 m eine geringere Relevanz
zu.
5.8.4 Was die Stationsgebäude betrifft, bleibt die geplante Bergstation
nach wie vor von der Talseite (das heisst von Süden) her nicht sichtbar.
Das ursprünglich geplante Gebäude wurde im Rahmen der Projekt-
optimierungen verkleinert und weist nun nur noch die Grösse « M », die
kleinstmögliche für Gondelbahnen, auf. Die ENHK-Vertreter anerkann-
ten anlässlich des Augenscheins zwar eine gewisse Verbesserung durch
das überarbeitete Projekt, bezeichneten die Grössenordnung indes nach
wie vor als massiv und in starker Konkurrenz zum Kurhaus stehend.
Gewünscht werde eine Tieferlegung des Gebäudes und architektonisch
eine andere Form und somit insgesamt eine stärkere Anbindung an die
heutige Situation.
Schliesslich sind sich die Verfahrensbeteiligten einig, dass auch das
Stationsgebäude der Mittelstation Nesselboden möglichst klein ausfallen
sollte. Dies ist insbesondere dadurch erreicht worden, dass mit der Pro-
jektoptimierung aus zwei Bahnen eine gemacht wurde und damit nur
noch eine Umlenkrolle sowie ein Antrieb erforderlich sind. Ausserdem
wurde das Gebäude nach links hin zum Hang verschoben. Dennoch ist es
von oben gesehen, mit Blick Richtung Geländekammer, gut sichtbar und
stellt als Einzelelement für die ENHK die schwerste Beeinträchtigung
der gesamten Anlage dar.
5.9 Nach dem Gesagten werden Höhe und Standort der Masten,
insbesondere der umstrittenen Masten Nrn. 7, 8 und 16, von der ENHK
bemängelt. Doch gesteht auch sie ein, dass durch die Projektoptimie-
rungen Verbesserungen erzielt werden konnten und etwa in Bezug auf
Mast Nr. 16 keine grössere Beeinträchtigung entsteht, als sie bereits
vorliegt. Auch hinsichtlich der Stationsgebäude konnten Optimierungen
realisiert werden. Nachdem die Bergstation verkleinert wurde, stören sich
die Kommissionen im Wesentlichen noch an der Tonnenform des
Gebäudes. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass gerade die tonnen-
artige Form das Gebäudevolumen verringert. Um den Bedürfnissen des
Betriebs, aber auch der Fahrgäste (bspw. hinsichtlich Rollstuhlgängig-
keit, Zugang mit Material und Gepäck, Witterungsschutz etc.) zu genü-
gen, ist eine gewisse Grösse erforderlich. Dies scheint mit der abgerun-
deten Form bestmöglich erreicht zu werden. Im Übrigen zeichnet sich
der Weissenstein, auch gemäss der ENHK, durch ein Gemisch von
Natur- und Kulturlandschaft aus. Dass die Tonnenform der Stations-
2013/31 Seilbahnen
464 BVGE / ATAF / DTAF
gebäude sich derart störend auswirken sollte, ist nicht augenfällig.
Nebenbei bleibt zu erwähnen, dass nebst dem Kurhaus auch Militär-
anlagen, der Planetenweg und Landwirtschaftsbetriebe das Landschafts-
bild auf dem Weissenstein mitprägen. Mit Blick auf die Mittelstation
Nesselboden ist zudem dem Umstand Beachtung zu schenken, dass diese
von unten, das heisst vom Tal, nicht einsehbar sein wird. Wie von der
Beschwerdegegnerin, aber auch der Vorinstanz glaubhaft dargestellt,
wurde das Mögliche getan, um mit der neuen Seilbahn, soweit aus
betrieblicher Sicht realisierbar, dem Natur-, Landschafts- und Umwelt-
schutz gerecht zu werden. Des Weiteren ist im Sinne einer Gesamtbeur-
teilung weiter zu berücksichtigen, dass mit der neuen Bahn, gerade was
die höhere Kapazität mit sich bringt, durchaus auch Vorteile erzielt
werden können. So ist insofern mit positiven Auswirkungen auf die
Verkehrslage zu rechnen, da andernfalls, ohne Seilbahn, mit einer starken
Zunahme des Individualverkehrs zu rechnen wäre, zumal die bestehende
Sesselbahn, wie gesehen (vgl. E. 4 ff.), nicht sanierbar ist respektive von
der Vorinstanz keine weitere Betriebsbewilligung mehr erhalten würde.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, insbesondere den mit den
Projektoptimierungen erreichten Verbesserungen, und in gesamthafter
Betrachtung der Auswirkungen der neuen Seilbahn erscheint daher das
Abweichen der Vorinstanz von den Gutachten der ENHK und EKD
gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat dabei sämtliche Interessen mit berück-
sichtigt und in ihre Überlegungen mit einbezogen. Demgegenüber stellen
die Fachkommissionen besonders den Erhalt der bisherigen Sesselbahn
in den Vordergrund, den sie als mit den Vorgaben des NHG vereinbar
erachten. Sie gehen indes nicht näher darauf ein, dass bereits eine
Vorbelastung des BLN-Objekts durch die bisherige Sesselbahn besteht
und gesamthaft betrachtet die neue Bahn auch Vorteile mit sich bringt
oder ohne eine solche ebenfalls schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen
wären. Eine solche umfassende Interessenabwägung haben die Kommis-
sionen in ihren Gutachten und Stellungnahmen nicht durchgeführt, was
ihre Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Fall ‒ selbst unter Be-
rücksichtigung, dass es Sache der ENHK ist, sich primär mit den Fragen
des Natur- und Heimatschutzes auseinanderzusetzen – insofern einseitig
erscheinen lässt und deren Aussagekraft abschwächt. Des Weiteren ist
eine vertiefte Auseinandersetzung mit den diversen vorgenommenen
Projektoptimierungen, die das Vorhaben aus Sicht des BAFU wesentlich
begünstigt beziehungsweise zur Einschätzung des Eingriffs in das BLN-
Objekt als weniger schwerwiegend geführt haben, ausgeblieben. Im
Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 465
Einschätzung der ENHK, als beratender Fachkommission, abgewichen
ist und ‒ wie auch das BAFU – nicht von einer schweren Beein-
trächtigung des BLN-Objekts ausging.
6. Da somit kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung
vorliegt, kommt der verstärkte Schutz nach Art. 6 Abs. 2 NHG nicht zum
Zug. Vielmehr lässt sich ein leichter Eingriff auch durch andere öffent-
liche Interessen, nicht zwingend von nationaler Bedeutung, rechtfertigen.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz in
diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung als recht-
mässig erweist (vgl. E. 5.5).
6.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die projektierte
Seilbahn nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile für den Landschafts-
schutz bringe, indem etwa durch strassenbezogene Verbote massive
Entlastungen für das BLN-Objekt resultierten. Des Weiteren wirke sich
die verminderte Anzahl an Stützen positiv aus, selbst wenn durch diese
die Seilführung höher ausfalle. Die gewählte Linienführung ermögliche
es zudem, in der Schneise Wald aufzuziehen. Mangels entsprechender
Vorgaben der Kommissionen gehe sie davon aus, dass sich die Stations-
bauten mit der gewählten Ausgestaltung in einem verträglichen Mass
genügend in die Landschaft einordnen würden. Gesamthaft gesehen
lägen somit mehrere Interessen vor, welche dem Erhaltungsinteresse des
BLN-Objekts mindestens gleichwertig gegenüberstünden.
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es lägen offensicht-
lich keine nationalen Interessen vor. Aber auch die regionalen Interessen
an der Gondelbahn seien wegen der lediglich geringen Verkehrsabnahme
und der Sanierbarkeit der Anlage nicht gewichtig. Schliesslich würden
auch die Projektoptimierungen nichts wesentlich an der Situation ändern.
Vielmehr sei dem Gebot der grösstmöglichen Schonung gemäss Art. 6
NHG durch eine Sanierung der bestehenden Sesselbahn nachzukommen.
6.3
6.3.1 Die projektierte Gondelbahn führt einerseits zu einer höheren
Kapazität, dies durch die Ausgestaltung als 6er-Kabinenbahn und
schnellere Beförderungskapazitäten als die alte Sesselbahn. Dies bedingt
grössere Stationsgebäude, eine breitere Schneise (von 15 m statt 10 m),
eine höhere Seilführung sowie höhere und massivere Stützen. Zudem
muss im Bereich der unteren Sektion von der bisherigen Linienführung
abgewichen werden. Auf der anderen Seite bedarf die neue Anlage statt
bisher 31 lediglich 17 Stützen. Durch die höhere Seilführung ist ein
2013/31 Seilbahnen
466 BVGE / ATAF / DTAF
Baum- und Sträucheraufwuchs in der Schneise möglich, und trotz
höherer Stützen werden die Gondeln aufgrund des Seildurchhangs über
weite Strecken teilweise knapp unter oder nur wenig oberhalb der
Baumgrenze geführt.
Mit den Projektanpassungen (vgl. E. 5.8.2) wurden die Stationsgebäude
redimensioniert und verkleinert. Dabei nimmt die Beschwerdegegnerin
gewisse betriebliche Nachteile in Kauf, indem sie die zwei Antriebe für
die Bahn, je einen pro Abschnitt, auf einen Antrieb reduziert und somit
auf einen voneinander unabhängigen Betrieb der beiden Sektionen
verzichtet. Was die Ausgestaltung der Stationsgebäude betrifft, wird von
den Kommissionen deren Form bemängelt. Zwar liegt es nicht an den
Kommissionen, Projektalternativen aufzuzeigen. Sie sollen aber mit
Blick auf die Schutzziele namentlich darlegen, ob das Ausmass und das
Gewicht der Beeinträchtigung minimiert werden könnten, und für den
Fall der Realisierung, soweit nötig, Auflagen vorschlagen (BGE 125 II
591 E. 7b). Vorliegend haben die Kommissionen einzig geltend gemacht,
eine architektonisch andere Form und insgesamt eine stärkere Anbindung
an die heutige Situation zu bevorzugen (vgl. E. 5.6). Weitergehend
setzten sie sich aber nicht mit den Projektvorlagen auseinander. Über die
Form und Ausgestaltung der Stationen kann man unterschiedlicher An-
sicht sein. Jedenfalls führt die vorgeschlagene Tonnenform – die im
Übrigen von einer Fachjury in einem Architekturwettbewerb ausgewählt
wurde – durch die Abrundungen grössenmässig zu einem geringeren
Volumen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, was offensichtlich gegen
diese rücksichtsvolle, möglichst einfache und wenig störende Form spre-
chen könnte, und es wird diesbezüglich auch von den Fachkommissionen
nichts Konkretes vorgebracht (vgl. E. 5.9). Schliesslich konnte die
Linienführung im unteren Bereich der Strecke optimiert werden, um bei
den Stützen Nrn. 7 und 8 die Einsehbarkeit zu verringern. Es kann damit
insgesamt von deutlichen Verbesserungen durch die Projektanpassungen
gesprochen werden.
Hinzu kommen weitere Vorteile, welche das Konzept « Weissenstein
Plus » mit sich bringt. Dieses sieht eine Teilsperrung der Kantonsstrasse
(an Wochenenden und Feiertagen), ein Parkierungsverbot im Bereich der
Mittelstation Nesselboden, ein begrenztes Parkplatzangebot auf dem
Weissenstein sowie ein Parkierungsverbot entlang der Strasse ausserhalb
der markierten Parkierungszonen vor. Insofern soll eine Verlagerung zur
Seilbahn erfolgen, was die Immissionen, die der Individualverkehr ver-
ursacht, reduzieren wird. Als weiteres Interesse ist schliesslich auch an-
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 467
zuführen, dass das Kurhaus Weissenstein sowohl von den Gästen als
auch für die Belieferung erreichbar sein muss.
6.3.2 Auf der anderen Seite verbleiben unbestreitbar gewisse Beein-
trächtigungen des BLN-Objekts. So bleibt die Mittelstation Nesselboden
(von oben) einsehbar, einzelne Masten, insbesondere Mast Nr. 7 auf der
Krete, sind exponiert und die neue Linienführung im unteren Strecken-
abschnitt bedingt eine breitere und damit, jedenfalls bis die Ersatzauf-
forstungen aufgewachsen sind, eine sichtbarere Schneise. Die ENHK und
EKD stören sich deshalb in erster Linie an der Grösse und der Dimension
der neuen Bahn, daneben aber auch an der Kapazitätssteigerung, welche
diese mit sich bringen wird.
6.3.3 Die dargelegten Interessen lassen den Schluss der Vorinstanz zu,
dass die Beeinträchtigung durch die projektierte neue Seilbahnanlage
nicht zu einem Abweichen vom Grundsatz der ungeschmälerten Erhal-
tung führt. Ob im Ergebnis ein konkretes Eingriffsinteresse von natio-
naler Bedeutung gegeben ist, wie dies die Vorinstanz vorbringt, mag da-
hingestellt bleiben. Jedenfalls liegen aber verschiedene Interessen vor,
welche dem Erhaltungsinteresse des BLN-Objekts mindestens gleichwer-
tig gegenüberstehen: Vorweg ist festzuhalten, dass es ohne das vorlie-
gende Projekt keine Seilbahn auf den Weissenstein gäbe. Die Vorinstanz
hat deutlich gemacht, der bestehenden Sesselbahn keine Betriebsbewilli-
gung mehr erteilen zu können. Aber auch die Beschwerdegegnerin hält
klar fest, an deren Betrieb nicht weiter interessiert zu sein. Eine Er-
schliessung des Weissensteins mit einer Seilbahn käme demnach in
absehbarer Zeit lediglich im Rahmen des vorliegenden Projekts in Frage.
Ohne eine Seilbahn würde die Zahl der Gäste auf dem Weissenstein stark
abnehmen, was auch Konsequenzen für die dortigen Gastronomiebe-
triebe, allen voran das Kurhaus Weissenstein, hätte. Gleichzeitig würde
der motorisierte Individualverkehr zunehmen und – wie bereits in den
vergangenen Jahren seit der Betriebseinstellung der Sesselbahn – gerade
an Spitzentagen zu einer Überlastung der Strasse, mit rollendem und
parkiertem Verkehr, führen. Im Winter wäre der Weissenstein nur noch
zu Fuss erreichbar und selbst im Sommerhalbjahr mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln lediglich zeitweise zugänglich.
Um den Eingriff in das BLN-Objekt möglichst zu vermindern, wurden
mittels der Projektoptimierungen verschiedentlich Verbesserungen er-
reicht (vgl. E. 6.3.1 2. Absatz). Zwar sind die teils höheren Masten und
die grösseren Stationsgebäude aus der Ferne sichtbar. Indes wurde das
Mögliche getan, um die Dimensionen kleinstmöglich zu halten. Das
2013/31 Seilbahnen
468 BVGE / ATAF / DTAF
Trassee der neuen Bahn wird zwar an Stellen breiter, doch lässt sich
diese aufgrund der höheren Seilführung immerhin begrünen. Eine ge-
wisse Zunahme von Gästen auf dem Weissenstein ist, wie der Beschwer-
deführer befürchtet, anzunehmen. Dies soll denn auch durch die Kapazi-
tätssteigerung ermöglicht werden. Davon, dass nun der Weissenstein von
Menschen überrannt werden soll, ist aber nicht auszugehen. Selbst bei
einer Förderleistung von maximal 1 200 P/h ist zu berücksichtigen, dass
diese allenfalls an wenigen Spitzentagen und zu wenigen Spitzenzeiten
nötig sein dürfte. Die Bedenken des Beschwerdeführers sind somit zu
relativieren. Die von der Vorinstanz erlassene Plangenehmigungsverfü-
gung berücksichtigt somit insgesamt das Schonungsgebot im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 NHG, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerde-
führers abzuweisen ist.
7. – 8.4 (…)
9.
9.1 In Bezug auf das Kurhaus Weissenstein macht der Beschwer-
deführer geltend, es handle sich um ein Denkmal von nationaler Be-
deutung. Wie die ENHK und die EKD ausführten, stelle das Kurhaus ein
wertvolles geschütztes Kulturdenkmal dar. Dieses werde durch die
geplante Bergstation beeinträchtigt. Die von der Vorinstanz angeführten
Interessen – Bedürfnis, Erschliessungszweck, schonendste Setzung, not-
wendige Mindestgrösse und befriedigende Einordnung ins Landschafts-
bild – vermöchten in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 NHG das Interesse an
einer ungeschmälerten Erhaltung nicht zu überwiegen, was zum Verzicht
auf die Bergstation in der geplanten Bauweise führen müsse.
9.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass aus Sicht der
kantonalen Denkmalpflege keine Beeinträchtigung des Kurhauses vor-
liege, sondern einzig aus Sicht der ENHK, der EKD und des BAK. Diese
gingen indessen auch von der unzutreffenden Prämisse aus, die alte
Sesselbahn könne wieder aufgebaut werden, ohne dass bauliche Verän-
derungen an der Bergstation vorgenommen werden müssten. So oder so
wäre aber eine Beeinträchtigung des Kurhauses dann gerechtfertigt,
wenn das Interesse am Bau der Seilbahn überwiege. Mithin seien die
Interessen des Denkmalschutzes gegenüber jenen an der Seilbahn abzu-
wägen, was die Vorinstanz korrekt vorgenommen habe. Es bestehe ein
erhebliches Interesse an einer Erschliessung des Weissensteins mittels
Seilbahn, wobei dies sogar im ureigenen Interesse des Kurhauses liege,
zumal die derzeitige fehlende Seilbahnerschliessung teilweise eine
Betriebseinschränkung des Kurhauses zur Folge habe. Im Übrigen werde
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 469
durch die Erschliessung mittels Seilbahn dem Umgebungsschutz des
Kurhauses besser gewahrt als eine « Blechlawine » von parkierten Autos.
9.3 Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob
durch die projektierte Bergstation überhaupt eine Beeinträchtigung des
Umgebungsschutzes des Kurhauses vorliege, und kam wie die ENHK
und die EKD sowie das BAK zum Schluss, dass der Umgebungsschutz
tangiert sei. Bei der Interessenabwägung ging sie von einem überwie-
genden Interesse an der Erschliessung des Weissensteins durch eine neue
Seilbahn aus. Eine Konkurrenzierung aus der Ferne sei zwar nicht
erkennbar, da das Kurhaus mit seiner länglichen Ausrichtung auf dem
Weissenstein die klar dominantere Silhouette gegenüber der Seilbahn-
station darstelle, zumal Letztere dezent zurückgezogen seitlich platziert
werde. Hingegen bestehe aus der Nähe im Ensemble eine gewisse Kon-
kurrenzierung, insbesondere aus nordwestlicher und westlicher Richtung,
die im Volumen der Station sowie an dieser Stelle aufgrund der Form des
Gebäudes gegenüber der seitlichen Ausrichtung und der Hinteransicht
des Kurhauses als auffällig wahrgenommen werden könne. Indes sei mit
der gewählten Projektvariante, insbesondere dank der Projektanpas-
sungen, insgesamt die beste und verträglichste Lösung gewählt worden.
In die Interessenabwägung bezog sie vor allem mit ein, dass vor dem
Hintergrund, dass kleinstmögliche Eingriffe vorzunehmen seien, kein
anderer Standort für die Bergstation als der gewählte in Frage komme.
Das architektonische Konzept mit der rundlichen und damit volumen-
sparenden Form sowie der Verwendung von naturbelassenem Holz füge
sich befriedigend in die Landschaft ein. Dagegen würde ein Sattel- oder
Flachdach die BLN-Konformität wohl beeinträchtigen. Sie wertete daher
die Interessen des Schutzes des BLN-Objekts sowie an der Erschliessung
des Weissensteins mittels Seilbahn als höher. Zudem sei das Kurhaus als
betriebswirtschaftlich geführte Gastronomie auf eine ganzjährige Er-
schliessung angewiesen. Insofern sei die Beeinträchtigung des Kurhauses
durch die geplante Stationsgestaltung als weniger wichtig einzuordnen,
zumal auch dieses von der Seilbahnerschliessung unbestritten profitieren
werde. Die Seilbahn lasse sich daher entsprechend der eingereichten
Variante auch gestützt auf Art. 3 NHG erstellen.
9.4 Das BAK führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die pro-
jektierte neue Bergstation versuche, dem besonderen Situationswert mit
einer ebenso besonderen architektonischen Gestaltung gerecht zu wer-
den. Trotz der Verkleinerung des Volumens im Rahmen der Projektüber-
arbeitung würden die formale Gestaltung und der immer noch bedeutend
2013/31 Seilbahnen
470 BVGE / ATAF / DTAF
massiver in Erscheinung tretende Gebäudekörper sich nach wie vor im
Ensemble nicht dem Kurhaus unterordnen. Die Bergstation bleibe ein um
Aufmerksamkeit ringendes Einzelelement, sodass die Beeinträchtigung
des Kurhauses durch die Projektüberarbeitung zwar leicht vermindert
werde, jedoch bestehen bleibe. Die Visualisierung von Norden zeige
diese befremdliche Situation und die ungelösten Grössenverhältnisse
deutlich auf.
9.5 Den Gutachten der ENHK und EKD zufolge präsentiert sich die
Anlage Kurhaus Weissenstein, die mit ihrer markanten, nahezu symmet-
rischen Silhouette die Bergkuppe des Vorderen Weissensteins präge, als
wohlgestalteter und organisch gewachsener Baukomplex, an dem die ent-
scheidenden Phasen der wirtschaftlich-touristischen Entwicklung abge-
lesen werden könnten. Der Komplex sei zusammen mit dem südlich
daran anschliessenden, nicht bewaldeten Bereich von weitem erkennbar
und stelle ein prägendes Element der Landschaft dar. Das Kurhaus sei ein
wertvolles geschütztes Kulturdenkmal und stehe in einem engen Zusam-
menhang mit der Sesselbahn. Die projektierte Bergstation werde erheb-
lich grösser und dominanter. Die Rodung für die Bergstation bedränge
ein kleines Waldstück, das heute die Bergstation visuell abschirme und
einen wichtigen Beitrag zur Gliederung der wertvollen und abwechs-
lungsreichen Landschaft auf dem Weissenstein leiste. Zudem trete sie in
Konkurrenz zum Kurhauskomplex. Während das bestehende Stations-
gebäude aufgrund seiner rudimentären Ausbildung eindeutig als sekun-
däres, der Erschliessung dienendes Dependenzgebäude lesbar sei,
schwäche das Neubauprojekt die im Kurhaus gipfelnde Hierarchie. Ob-
wohl der neue Stationsbau gegenüber dem Berghotel tiefer situiert und so
weit wie möglich nach Norden zurückversetzt worden sei, beeinträchtige
er aufgrund seiner Volumetrie und seiner formalen Ausbildung die
Wirkung des Denkmals und schmälere dessen Wert.
9.6 Das Kurhaus Weissenstein wurde in den Jahren 1826/27 erbaut.
Es steht markant auf der Bergkuppe des Weissensteins und ist von weit-
herum gut sichtbar. Unbestrittenermassen steht es unter dem Schutz von
Art. 3 NHG. Die Bergstation der bisherigen Sesselbahn, aber auch der
projektierten neuen Bahn liegt direkt daneben, von Süden aus betrachtet
auf der linken Seite des Kurhauses. Anlässlich des Augenscheins bemän-
gelten die Kommissionen insbesondere die Tonnenform des Neubau-
projekts, die eine grosse Präsenz markiere und damit in Konkurrenz zum
Kurhaus und der Kulturlandschaft stehe. Die Tonne erinnere in ihrer
Form an einen Hangar, der als Bergstation merkwürdig anmute, weil man
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 471
sich nicht in einer Ebene befinde, wie dies für Hangars die Regel sei. Sie
wünschten im Wesentlichen eine Redimensionierung des Gebäudes, bei-
spielsweise indem eine Sesselbahn erstellt werde respektive die vorhan-
dene erhalten bleibe, sowie eine bessere Integration in die bestehende
Umgebung und eine weniger auffällige Gestaltung des Gebäudes, sodass
die Station im Ergebnis dem Kurhaus untergeordnet wäre.
Den Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zufolge waren mehrere Pro-
jektvorschläge ausgearbeitet worden, die jedoch, teilweise bereits aus be-
trieblichen Gründen, teilweise wegen der Grösse, ausschieden. Auch das
zweitplatzierte Projekt fiel in seiner Höhe etwa gleich hoch aus wie das
genehmigte. Bei Letzterem waren zudem offenbar Studien erhoben
worden zur Prüfung, ob eine Versenkung im Boden möglich ist, was je-
doch aus Anbindungsgründen zum Kurhaus nicht hätte realisiert werden
können und im Übrigen zu tiefen Abgrabungen geführt hätte, die das
Fundament des Kurhauses betroffen hätten.
Was die Höhe der Bergstation anbelangt, muss davon ausgegangen
werden, dass deren Profilierung anlässlich des Augenscheins falsch
erfolgte. Wie sowohl der Stellungnahme der Vorinstanz vom 15. Januar
2013 als auch der Eingabe des BAFU vom 19. Dezember 2012 zu
entnehmen ist, beträgt die Höhendifferenz zur alten Station entsprechend
den genehmigten Plänen etwa einen Meter. Nichtsdestotrotz wurde deut-
lich, dass die Bergstation durch ihre Hanglage und den Schutz durch die
Bäume von Süden nicht sichtbar ist und trotz des etwa einen Meter
höheren Neubaus auch nicht sein wird. Einzig von Norden betrachtet
wird die Bergstation deutlich sichtbar sein und deren Tonnenform in
Erscheinung treten. Über diese lässt sich denn auch streiten (vgl. E. 5.9
und 6.3.1), doch bleibt zu berücksichtigen, dass damit – anders als bei
einem Satteldach – Volumen eingespart werden kann. Gleichzeitig ist
unumgänglich, dass etwa ein behindertengerechter Zugang oder die aus
Witterungsgründen geschlossene Station eine gewisse Grösse bedingen.
Wie im Übrigen sowohl von der Vorinstanz als auch der Beschwerde-
gegnerin dargelegt wurde, liesse sich die Bergstation selbst bei einer 4er-
Gondelbahn oder einem solchen Sessellift nicht kleiner gestalten. Einzig
bei einem 2er-Sessellift, der aber den vorliegenden Bedürfnissen nicht
genügen würde, wäre dies möglich.
Hinzu kommt, dass die Aussicht auf den Weissenstein und das Kurhaus
besonders von Süden aus auffällt und von zahlreichen Personen wahrge-
nommen wird. Dagegen ist der Blick von Norden einer relativ geringen
Anzahl Personen vorbehalten, die sich gerade auf dem Weissenstein
2013/31 Seilbahnen
472 BVGE / ATAF / DTAF
aufhalten. Insofern würde von Süden, das heisst der typische Anblick des
Solothurner Hausbergs vom Mittelland aus betrachtet, der Eingriff viel
massiver erscheinen. Jedoch ist die Bergstation von hier gerade nicht
erkennbar. Was den Anblick von Norden betrifft, ist zudem nicht ausser
Acht zu lassen, dass nebst dem Kurhaus auch militärische Anlagen
(Masten/Antenne) und der Planetenweg die Umgebung auf dem Weissen-
stein mitprägen.
9.7 Die Vorinstanz hat folglich auch in Bezug auf den Denkmal-
schutz des Kurhauses eine vollständige Interessenabwägung vorge-
nommen und die Beschwerdegegnerin, auch anlässlich des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, ausführlich zu Projektvarianten Stellung bezo-
gen. Demgegenüber begnügten sich die ENHK und EKD, aber auch das
BAK in pauschaler Weise damit, die Bergstation zu kritisieren. Als
einzige gangbare Option wird die bisherige Bergstation genannt, dagegen
jedoch nicht dargelegt, inwiefern am projektierten Bau Anpassungen vor-
genommen werden könnten, die ihren Interessen entgegenkämen. Insge-
samt ist indes durch die projektierte und genehmigte Gondelbahn keine
Verletzung von Art. 3 NHG auszumachen.
10. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Personenbe-
förderungskonzession zu Recht erteilt hat.
10.1 Die Konzessionsvoraussetzungen richten sich nach den Bestim-
mungen von Art. 9 und 11 PBG. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen der
wirtschaftlichen Voraussetzungen und erteilte der Beschwerdegegnerin
die Konzession für die Dauer von 25 Jahren ab Rechtskraft.
10.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Beschwer-
degegnerin hinsichtlich Wirtschaftlichkeits- und Planerfolgsrechnung zur
Einreichung aktualisierter und realistischer Unterlagen auffordern müs-
sen. Die Personenbeförderungskonzession beruhe daher auf einer unge-
nügend vorgenommenen Sachverhaltsabklärung. Des Weiteren bestehe
das Bedürfnis an der Erstellung einer neuen Seilbahn nicht im geschil-
derten Mass und Umfang und es bestehe Grund zur Annahme, dass ein
wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich sein werde. Der Beschwerdeführer
reichte sodann im Rahmen der Replik ein Gutachten von Prof. Stefan
Forster ein, wonach es fraglich sei, ob mit der Steigerung der Transport-
kapazitäten tatsächlich mehr Gäste und Besucher auf den Weissenstein
gebracht werden könnten. Die angestrebten höheren Kapazitätsmöglich-
keiten beim Bau einer neuen Gondelbahn würden gezwungenermassen
dazu führen, dass auf dem Berg mehr Erlebnisangebote geschaffen
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 473
werden müssten. Demgegenüber führe eine Sanierung der bestehenden
Sesselbahn mit seiner gemächlichen Fahrweise in tiefer Höhe dazu, dass
Authentizität geschaffen werden könne, mit der sich ein touristisches An-
gebot von der Konkurrenz abhebe.
10.3 Die Beschwerdegegnerin macht dagegen, wie die Vorinstanz,
geltend, dass ein entsprechendes Bedürfnis vorliege und sie die gefor-
derten wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer Konzession
erfülle.
10.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 PBG kann der Bund Unternehmen Per-
sonenbeförderungskonzessionen erteilen. Ein Unternehmen muss dazu
nach Art. 9 Abs. 2 PBG nachweisen, dass das im Konzessions- oder
Bewilligungsgesuch beantragte Verkehrsangebot im Binnenverkehr
zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann (Bst. a), zum be-
stehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine
volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder
eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird (Bst. b) und es
die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen
der Branche gewährleistet (Bst. c). Für Angebote ohne Erschliessungs-
funktion sind des Weiteren folgende zusätzliche Anforderungen
erforderlich (Art. 11 PBG): a. Der Standort, die Art und die Beför-
derungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig. b. Der
Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrs-
mitteln gut erreichbar. c. Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche
Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht. d. Die
bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des ge-
planten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausrei-
chende Nachfrage erwarten. e. Die Nutzung des bestehenden Transport-
angebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht
erheblich verschlechtert. f. Die vorgesehene Finanzierung und der vor-
aussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das
Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfor-
dernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben
werden können. Die SebV führt weiter aus, dass dem BAV mit dem
Konzessionsgesuch eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitions-
plan und Finanzierungsplan einschliesslich Finanzierungsnachweisen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a SebV) sowie eine Planerfolgsrechnung (Art. 20
Abs. 1 Bst. b SebV) einzureichen sind. Im « Merkblatt 1: ordentliches
Plangenehmigungsverfahren nach SebG » des BAV vom 1. Dezember
2008 werden diese Vorgaben näher umschrieben.
2013/31 Seilbahnen
474 BVGE / ATAF / DTAF
Der Beschwerdeführer rügt namentlich, der Nachweis der wirtschaft-
lichen Erbringung des Verkehrsangebots sei nicht erbracht (Art. 9 Abs. 2
Bst. a PBG), es fehle das nötige Bedürfnis für einen kostendeckenden
Betrieb (Art. 11 Bst. d PBG) und die vorgesehene Finanzierung und der
voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg liessen keinen genügenden
Betrieb erwarten (Art. 11 Bst. f PBG).
10.4.1 Im angefochtenen Entscheid prüfte die Vorinstanz zunächst das
Bedürfnis nach einer neuen Seilbahn auf den Weissenstein. Die von ihr
aufgeführten und bereits im Zusammenhang mit der Frage der Sanierbar-
keit erörterten Argumente leuchten ein; insbesondere ist ein überwiegen-
des touristisches Interesse an der Erschliessung des Weissensteins mit
einer sicheren Seilbahn auszumachen (vgl. E. 4.5, 4.7.7, 6.3.3 und 9.6).
Der Weissenstein ist unbestreitbar ein bedeutendes und attraktives
Ausflugsziel für Wanderer und Spaziergänger. Das Einzugsgebiet reicht
im Süden von der Region Bern bis im Norden die Region Basel und
beschränkt sich nicht einzig auf die Bevölkerung von Solothurn. Die
Aussicht vom Berg reicht über den gesamten Schweizer Alpenkamm
vom Mont Blanc bis zum Säntis. Wie gesehen, führt der neue Richtplan
dazu, dass die Strasse auf den Weissenstein an Sonn- und Feiertagen für
den Individualverkehr gesperrt wird. Zudem wird ein strengeres
Parkierungsregime eingeführt, sodass der Zugang für den motorisierten
Individualverkehr nur noch eingeschränkt bestehen wird. Ausserdem ist
die Strasse während des Winters nicht befahrbar, da keine
Schneeräumung stattfindet. Somit besteht ein umso grösseres Bedürfnis
nach einer alternativen Erschliessung des Weissensteins. Das vorliegende
Projekt ermöglicht dies, indem Familien mit Kindern, Personen mit
Sportgeräten, ältere und behinderte Personen, aber auch Material und
Gepäck sicher und komfortabel auf den Weissenstein transportiert
werden können.
Für die Anfangsphase ist eine Förderleistung von 900 P/h vorgesehen, im
Endausbau soll die Anlage mit einer Förderleistung von 1 200 P/h
betrieben werden. Dieser Kapazitätsausbau im Vergleich zur bisherigen
Bahn (bisher 450 P/h) scheint insofern gerechtfertigt, als bis anhin zu
Spitzenzeiten mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen war und die An-
zahl Passagiere – gerade vor dem Hintergrund der mit dem Richtplan
vorgesehenen Erschliessung des Weissensteins mit einer Seilbahn –
weiter zunehmen dürfte. Vom Wechsel der Sesselbahn zur Gondelbahn
entstehen des Weiteren Vorteile wie ein besserer Witterungsschutz bei
schlechtem Wetter, die Möglichkeit der Durchführung von Nachtfahrten
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 475
und indirekt auch höhere Umsätze der Gastronomiebetriebe auf dem
Weissenstein. Eine solche Förderleistung und damit auch Bedarfsab-
deckung könnte demgegenüber – entgegen dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers – mit der bestehenden Sesselbahn nicht gewährleistet
werden, nicht zu schweigen vom Transport von Material, Sportgeräten
und Gepäck, aber unter Umständen auch von körperlich behinderten
Personen. Schliesslich ist angesichts des bereits bestehenden breiten
Angebots, von der Gastronomie über Wander- und Spaziermöglichkeiten,
dem Planetenweg, dem Seilpark in der Nähe, dem Schlittelweg im
Winter sowie der Mountainbike-Downhillstrecke, für deren Betrieb die
Beschwerdegegnerin bereits über eine kantonale Bewilligung verfügt,
mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin von einem genügenden
Bedürfnis im Sinne des PBG auszugehen.
10.4.2 Mit Bezug auf die Frage der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist
festzuhalten, dass die zu tätigenden Investitionen auf total 15,05 Mio.
Franken zu stehen kommen sollen. Für die Finanzierung sind ein Eigen-
kapital der Beschwerdegegnerin in der Höhe von 12,55 Mio. Franken
sowie Fremdmittel (Bankdarlehen) von 2,5 Mio. Franken vorgesehen.
Die Investitionskosten sind somit mit einem Eigenkapitalanteil von über
80 % sichergestellt. Wie die Vorinstanz anführt, ist ein solch hoher
Deckungsgrad der Kosten durch Eigenmittel im Bereich von Seilbahnen
äusserst selten. Auch die geldgebende Bank analysierte die Planbilanz
sowie die Planerfolgsrechnung und schloss, dass die pessimistische
Variante (Steigerung der Verkehrserträge um 30 %) ein Rating 4 ergebe:
niedriges Risiko, mittelfristig stabil, kurzfristig sehr stabil. Positiv zu
werten sei der hohe Eigenfinanzierungsgrad, die sehr gute Liquidität und
die gute Rentabilität, negativ dagegen der hohe Abschreibungsbedarf, der
die Bildung von Reserven aus einbehaltenen Gewinnen verunmögliche.
Bei der optimistischeren Variante (Steigerung der Verkehrserträge um
50 %) würde sich ein noch besseres Rating ergeben. Beide Varianten
zeigten auf, dass die Tragbarkeit der Bankenfinanzierung gegeben sei.
Die Fremdverschuldung könne ordentlich verzinst werden.
Bei der Konzessionsvoraussetzung der Wirtschaftlichkeit geht es um die
Frage, ob die Seilbahn voraussichtlich genügend Einnahmen erwirtschaf-
ten wird, um dauerhaft betrieben und nach den Erfordernissen der
Betriebssicherheit unterhalten werden zu können (MARCEL HEPP/UELI
STÜCKELBERGER, in: Georg Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht Band IV, Verkehrsrecht, J Seilbahnrecht, Basel 2008,
Rz. 55). Somit geht es nicht um den unternehmerischen Erfolg in Form
2013/31 Seilbahnen
476 BVGE / ATAF / DTAF
von Gewinnausschüttung, sondern um die Sicherstellung der Finan-
zierung eines sicheren Betriebs. Wäre eine solche nicht gegeben, müssten
Alternativen in Betracht gezogen werden.
Die Planbilanz und die Planerfolgsrechnung wurden für die Jahre 2011
bis 2015 erstellt, das heisst für fünf Jahre, wie dies im Merkblatt des
BAV vorgesehen ist (…). Diese Dauer von fünf Jahren entspricht einer
langjährigen und bewährten Praxis der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substanziiert, inwie-
fern im vorliegenden Fall davon abzuweichen wäre, weshalb der
Vorinstanz auch diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsermitt-
lung vorzuwerfen ist. Was die Überprüfung der Planerfolgsrechnung
betrifft, prüfte die Vorinstanz, ob die von der Beschwerdegegnerin getrof-
fenen Annahmen plausibel erscheinen. Sie stellte fest, die Ertragsseite
enthalte wegen der üblichen Nachfrageschwankungen naturgemäss
Unsicherheiten. Ob sich aus Freizeitangeboten auf dem Weissenstein ein
(zusätzlicher) wirtschaftlicher Erfolg erzielen lasse, möge aus unter-
nehmerischer Sicht bedeutsam sein, erweise sich für die Beurteilung der
Ertragsentwicklung als Bestandteil der wirtschaftlichen Konzessionsvor-
aussetzungen jedoch nicht als entscheidend. Insgesamt könne aufgrund
der Marktchance aber davon ausgegangen werden, dass ausreichende
Erträge erzielbar seien. Die Kostenseite könne dagegen präziser kal-
kuliert werden: Für die neue Bahn spreche dabei der Umstand, dass die
Betriebskosten eindeutiger berechnet werden könnten und erfahrungs-
gemäss stabiler verliefen. Zudem wertete sie positiv, dass aus der Pro-
jektfinanzierung keine wesentlichen Finanzierungsfolgekosten anfallen.
Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Ertrags- und Kostenschätzungen
deshalb als sachgerecht und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Abschreibungskosten allein
müssten 1 bis 1,2 Mio. Franken ausmachen, das heisst, der Cash Flow
vor Abschreibung müsse im Durchschnitt mindestens 1,5 Mio. Franken
betragen. In seinen Eingaben erläutert er diese Zahlen indes nicht näher.
Dagegen sind die fundiert begründeten Ausführungen der Vorinstanz, die
im Bereich der Seilbahnen über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl.
E. […] und 4.7.6), nachvollziehbar und erscheinen realistisch. Es kann
daher auf diese abgestellt werden. Insbesondere erweist sich, wie dies
vom Beschwerdeführer gefordert wird, eine externe Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit nicht als notwendig. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen. Vielmehr kann zusammengefasst festgehalten werden,
dass einerseits ein Transportbedürfnis mit der projektierten Seilbahn aus-
Seilbahnen 2013/31
BVGE / ATAF / DTAF 477
zumachen ist und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Konzes-
sionserteilung gemäss Art. 9 respektive 11 PBG erfüllt sind.
10.5 Die Vorinstanz hat demnach die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Personenbeförderungskonzession gemäss Art. 9 und 11 PBG zu
Recht bejaht und diese der Beschwerdegegnerin entsprechend erteilt.