2013/34 Ordentliche Einbürgerung
542 BVGE / ATAF / DTAF
34
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
C‒2848/2012 vom 26. August 2013
Ordentliche Einbürgerung. Gefährdung der inneren und äusseren
Sicherheit der Schweiz. Zuständige Behörde.
Art. 14 Bst. d BüG. Art. 4 Abs. 2 Bst. d V-NDB.
1. Akteneinsicht und Quellenschutz. Anforderungen gemäss Art. 27
und 28 VwVG in Bezug auf nachrichtendienstliche Akten (E. 3).
2. Allgemeine Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung
(E. 5).
3. Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Nachrichtendienstes des
Bundes im Bereich von Art. 14 Bst. d BüG. Folgen für die Be-
weiswürdigung (E. 6).
4. Das Gefahrenpotenzial, das heutzutage von den Liberation
Tigers of Tamil Eelam ausgeht, vermag nicht per se eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu begründen (E. 7.2).
5. Dem Beschwerdeführer können keine staatsschutzrelevanten
Aktivitäten oder sonstige konkreten Vorfälle mit minimalem Ge-
fährdungspotenzial und Aktualitätsbezug vorgeworfen werden,
weshalb nichts gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbür-
gerungsbewilligung an ihn und seine Kinder spricht (E. 7.3–7.5).
Naturalisation ordinaire. Menace pour la sûreté intérieure et
extérieure de la Suisse. Autorité compétente.
Art. 14 let. d LN. Art. 4 al. 2 let. d OSRC.
1. Consultation du dossier et protection des sources. Exigences des
art. 27 et 28 PA, en relation avec des pièces du Service de ren-
seignement (consid. 3).
2. Conditions générales de la naturalisation ordinaire (consid. 5).
3. Portée du devoir de collaborer du Service de renseignement de la
Confédération dans le contexte de l'art. 14 let. d LN. Conséquen-
ces pour l'appréciation des preuves (consid. 6).
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4. Le danger potentiel émanant actuellement des Tigres de libéra-
tion de l'Îlam Tamoul ne suffit pas en soi pour constituer une
menace au sens de l'art. 14 let. d LN (consid. 7.2).
5. Dans la mesure où aucune activité relevant de la sûreté de l'Etat
ni aucun incident concret susceptible de représenter un potentiel
de mise en danger minimal et actuel ne peut lui être reproché,
rien ne s'oppose à ce qu'une autorisation fédérale de natura-
lisation soit octroyée au recourant, ainsi qu'à ses enfants
(consid. 7.3–7.5).
Naturalizzazione ordinaria. Minaccia per la sicurezza interna ed
esterna della Svizzera. Autorità competente.
Art. 14 lett. d LCit. Art. 4 cpv. 2 lett. d O-SIC.
1. Consultazione degli atti e protezione delle fonti. Requisiti degli
art. 27 e 28 PA riguardo agli atti dei Servizi delle attività infor-
mative (consid. 3).
2. Presupposti generali della naturalizzazione ordinaria (consid. 5).
3. Significato dell'obbligo di collaborare del Servizio delle attività
informative della Confederazione nell'ambito dell'art. 14 lett. d
LCit. Conseguenze per l'apprezzamento delle prove (consid. 6).
4. Il potenziale di minaccia che deriva attualmente dalle Liberation
Tigers of Tamil Eelam non è di per sé sufficiente a costituire una
minaccia ai sensi dell'art. 14 lett. d LCit (consid. 7.2).
5. Al ricorrente non possono essere rimproverate attività rilevanti
in materia di protezione dello Stato o episodi concreti che pre-
sentino il benché minimo potenziale di minaccia e rapporto di
attualità, e pertanto non vi sono argomenti che si oppongano alla
concessione, a lui stesso e ai suoi figli, dell'autorizzazione federale
di naturalizzazione (consid. 7.3–7.5).
Der aus Sri Lanka stammende A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste
am 16. Oktober 1989 in die Schweiz ein, wo er rund eine Woche später
um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 10. April 1995 lehnte das da-
malige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration
[BFM]) das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme
angeordnet. Am 27. Januar 1999 erhielt er vom Kanton Zürich eine
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Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls.
Am 25. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer für sich sowie die
beiden Kinder B. und C. ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Nachdem der Erhebungsbericht
vorlag, beschloss die Bürgerversammlung X. am 1. Dezember 2005, vor-
behältlich der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenös-
sischen Einbürgerungsbewilligung, die Aufnahme der betreffenden Per-
sonen in das Gemeindebürgerrecht. Am 9. Februar 2006 sicherte das
Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich dem Beschwerdeführer und seinen Kindern, unter Vorbehalt der
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, daraufhin das
zürcherische Kantonsbürgerrecht zu und überwies das Dossier am
16. Februar 2006 mit entsprechendem Antrag an das BFM.
Das BFM seinerseits leitete die Einbürgerungsakten in der Folge an den
Dienst für Analyse und Prävention (DAP, heute: Nachrichtendienst des
Bundes [NDB]) weiter.
In einer ersten Stellungnahme vom 29. Februar 2008 hielt der DAP
gegenüber der Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei direkt in die
Aktivitäten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) involviert. Als
Direktor und Koordinator des Tamil Education Service Switzerland
(TESS) sei er einer der führenden LTTE-Repräsentanten in der Schweiz,
da es sich beim TESS um eine Unterorganisation des World Tamil
Coordinating Committee (WTCC) beziehungsweise der LTTE handle. In
dieser Funktion sei er Hauptverantwortlicher im Bereich « Heimatliche
Sprache und Kultur » (HSK) für Tamilinnen und Tamilen in der Schweiz
und könne massgeblich Einfluss auf die Kursinhalte und die Auswahl der
Lehrpersonen nehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen,
dass unter den Schülerinnen und Schülern der Kampf gegen den sri-
lankischen Staat, einschliesslich der Anwendung von Gewalt, propagiert
werde. Der Beschwerdeführer stelle daher eine Gefahr für die innere und
äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG dar.
Dementsprechend empfahl der DAP die Ablehnung des Einbürgerungs-
gesuchs.
Mit Verfügung vom 26. April 2012 lehnte die Vorinstanz die Gesuche um
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen ab. Zur
Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten
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Stellungnahmen des DAP vom 29. Februar 2008 beziehungsweise des
NDB vom 28. Juni 2010, 29. November 2010 sowie 29. Dezember 2011,
welche die Frage der Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit der
Schweiz durch den Beschwerdeführer bejahten.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2012 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragen die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihnen die eidgenössische Einbürge-
rungsbewilligung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Die Vorinstanz stützt sich praktisch ausschliesslich auf eine Ein-
schätzung des DAP vom 29. Februar 2008 sowie drei Berichte des NDB
vom 28. Juni 2010, 29. November 2010 und 29. Dezember 2011 (zur
Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse
und Prävention per 1. Januar 2009 zum VBS beziehungsweise der
Schaffung des NDB siehe AS 2008 6261). In diese Aktenstücke wurde
den Beschwerdeführenden – teils im vorinstanzlichen Verfahren, teils
nachträglich auf Beschwerdeebene – Einsicht gewährt. Dies geschah in
den ersten beiden Fällen vollumfänglich, beim dritten und vierten Bericht
wurden die Kürzel und Namen der jeweiligen Sachbearbeitenden vom
NDB beziehungsweise des BFM abgedeckt. Damit wird den
Anforderungen von Art. 27 und Art. 28 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ohne Zweifel
Genüge getan und es darf auf die fraglichen Aktenstücke abgestellt
werden.
3.2 Der Parteivertreter hat in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai
2012 zusätzlich Einsichtnahme in die Akten des NDB verlangt. Nachdem
ihm in der Vernehmlassung versichert worden war, man habe ihm keine
entscheidrelevanten Informationen vorenthalten, hielt er in Präzisierung
des fraglichen Begehrens fest, dass einzig derjenige Sachverhalt mass-
geblich sei, der sich aus den ihm zugestellten Akten des BFM ergebe.
Vorliegend verhält es sich so, dass die Fachbehörde weder der Vorinstanz
noch dem Bundesverwaltungsgericht ein Dossier mit vertraulichen Akten
hat zukommen lassen. Der Stellungnahme des DAP vom 29. Februar
2008 wie auch dem Bericht des NDB vom 29. November 2010 sind
allerdings vertrauliche Abklärungen und Beobachtungen zu Aktivitäten
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im Umfeld tamilischer Gruppierungen beziehungsweise einzelner mit
Namen aufgeführter Personen beigefügt. Aufgrund des Quellenschutzes
können sie nicht offengelegt werden (zum Quellenschutz vgl. Art. 17
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und die Verordnung
vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB,
SR 121.1]). Dies bedeutet, dass weder die Identität der fraglichen
Quellen noch der Inhalt der diesbezüglichen Meldungen bekannt
gegeben werden kann, mit entsprechenden Konsequenzen für die Hand-
habung des Akteneinsichtsrechts und die Verwertbarkeit dieser nicht
offengelegten Akten (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 26 ff. VwVG). Da der wesentliche Inhalt besagter Abklärungen
mit deren Quintessenz jedoch in hinreichendem Masse in die vier dem
Rechtsvertreter zur Kenntnis gebrachten Resümees eingeflossen ist,
rechtfertigt es sich, lediglich auf die unter E. 3.1 aufgelisteten Akten-
stücke zurückzugreifen, welche – zusammen mit allgemein zugänglichen
Informationen – mithin als alleinige Entscheidgrundlagen dienen.
4.
4.1 In formeller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene weiter gerügt,
die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, weil aus ihr nicht
hervorgehe, ob das BFM die aufseiten des Beschwerdeführers veränder-
ten Verhältnisse damals überhaupt gewürdigt habe. Gemäss Art. 35
Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen
zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern,
dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es
der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sach-
gerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich,
wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439
E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 m.H. sowie LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
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zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 4 ff. und insbes. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
4.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der
Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorin-
stanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen
Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit
einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu
Art. 35 VwVG m.H.).
4.3 Die eigentliche Begründung der angefochtenen Verfügung ist in
der Tat ziemlich knapp ausgefallen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen
auf einen Verweis auf die vier Stellungnahmen der Fachbehörde und
deren Folgerungen sowie einer Zusatzerwägung zur Ablehnung der
Einbürgerungsgesuche der beiden Kinder. Der Inhalt der fraglichen
Berichte wird im Sachverhalt aber ausführlich wiedergegeben und die
zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlagen sind ebenfalls aufgeführt,
weshalb trotz allem ohne Weiteres nachvollziehbar wird, warum das
BFM die Einbürgerungsvoraussetzungen in Bezug auf den Beschwerde-
führer als nicht erfüllt betrachtete. Auch dessen verschlechterter Gesund-
heitszustand und die veränderte berufliche Situation fanden (wenn auch
nur in der Wiedergabe des Sachverhalts) Erwähnung. Dies erweist sich
im dargelegten Kontext als ausreichend. Die Beschwerdeführenden
waren denn auf der Grundlage dieser Begründung in der Lage, die
Verfügung sachgerecht anzufechten. Ausserdem hat sich das BFM in
seiner Vernehmlassung im Nachhinein ganz konkret mit den oben be-
schriebenen Veränderungen auseinandergesetzt. Die erhobene Rüge der
Gehörsverletzung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als
unbegründet.
5. Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen
als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürger-
recht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine
untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer
Bürgerrechts ist daher notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons-
und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (vgl. ULRICH HÄFELIN/
WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1308; Art. 12 Abs. 1 BüG).
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5.1 Für die ordentliche Einbürgerung sind in erster Linie die
Kantone zuständig. Der Bund erlässt nur Mindestvorschriften (Art. 38
Abs. 2 BV). Demnach erfolgt die ordentliche Einbürgerung in zwei
Stufen. Der Bund prüft im Rahmen des Einbürgerungsbewilligungsver-
fahrens, ob die von ihm in Art. 14 und 15 BüG aufgestellten Mindester-
fordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind.
Kanton und Gemeinde nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen)
Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. HÄFELIN/HALLER/
KELLER, a.a.O., Rz. 1327).
5.2 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen
bestimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann
verlängert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezugs von
Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Be-
willigung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt
werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre (Art. 13
BüG).
5.3 Gemäss Art. 14 BüG gilt es vor der Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur
Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen
Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebens-
gewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweize-
rische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Ein-
bürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren
Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbe-
willigung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl.
Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987,
BBl 1987 III 305).
6.
6.1 Wie bereits erwähnt, stützt sich die Vorinstanz in ihrer ablehnen-
den Verfügung auf eine Lagebeurteilung des DAP und drei Einschät-
zungen des NDB. Das Einholen diesbezüglicher Stellungnahmen gehört
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der eidgenössischen Ein-
bürgerungsbewilligung zum ordentlichen Verfahrensgang. Art. 4 Abs. 2
Bst. d V-NDB (in Kraft seit 1. Januar 2010) in Verbindung mit Ziff. 4.2.1
von deren Anhang I sieht nämlich vor, dass das BFM sämtliche Ein-
bürgerungsgesuche dem NDB zur Stellungnahme nach Art. 14 Bst. d
BüG zu unterbreiten hat (zur analogen Rechtslage vor Inkraftsetzung der
V-NDB vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. c der per 1. Januar 2010 aufgehobenen
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Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit [VWIS, AS 2001 1829] i.V.m. deren Anhang I Ziff. 4
Bst. b erstes Lemma). Entsprechend ist der NDB auch verpflichtet, sach-
dienliche Hinweise bezüglich Gefährdung der inneren und äusseren
Sicherheit im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu liefern, die einer Ein-
bürgerung entgegenstehen könnten (siehe etwa Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C‒4340/2011 vom 19. April 2012 E. 4.4). Diese
Mitwirkung ändert indessen nichts an der ausschliesslichen Verfügungs-
kompetenz des BFM im Bereich der Erteilung beziehungsweise Ver-
weigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und führt auch
nicht dazu, dass dem NDB in solchen Einbürgerungsverfahren Partei-
stellung nach Art. 6 VwVG zukommen würde (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C‒1123/2006 vom 12. September 2008 E. 4.1 in
analogiam).
6.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweis-
regeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein
gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den
Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Bezogen auf Art. 14 Bst. d
BüG gilt es zu untersuchen, ob der Bewerber die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz gefährdet. In Konstellationen wie der vor-
liegenden geht es hierbei in erster Linie um die Würdigung eines
Gesamtbilds, welches die vorhandenen beziehungsweise zur Verfügung
gestellten Unterlagen vermitteln.
7.
7.1 Das BFM und die Fachbehörde begründen die gehegten Sicher-
heitsbedenken mit den Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE
beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen. In diesem Zusammen-
hang wird ihm vorgeworfen, sich exilpolitisch zu engagieren. Vor der
Beurteilung seines persönlichen Einsatzes für tamilische Anliegen ist
daher kurz darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz heute von solchen
Gruppierungen ausgeht.
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7.2 Anders als beispielsweise in der Europäischen Union (EU)
wurde die LTTE hierzulande nie als terroristische Organisation einge-
stuft, sie figurierte aber auf der Beobachtungsliste des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3
BWIS [in der damaligen Fassung] sowie Art. 17 der inzwischen auf-
gehobenen VWIS). Mit der Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka
im Frühjahr 2009 und der damit einhergegangenen Kapitulation der
Rebellen haben sich die politischen Rahmenbedingungen wesentlich
verändert. Hinsichtlich der übrig gebliebenen Strukturen hält der
Lagebericht 2012 des NDB mit Blick auf die allgemeine Situation in der
Schweiz denn fest, in der tamilischen Diasporagemeinschaft seien seit
Monaten keine grösseren Aktivitäten der LTTE beziehungsweise ihrer
Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. In Sri Lanka, wo die
LTTE weitgehend zerschlagen worden sei, habe sich die Sicherheitslage
stabilisiert. Das internationale Netzwerk bleibe aber zumindest in Teilen
bestehen, dies gelte auch für die Schweiz. Laut NDB zeichnet sich
bislang keine Klärung der Stellung der tamilischen Bevölkerung in ihrer
Heimat ab. Sollte sich bei der tamilischen Minderheit der Eindruck
einstellen, die wirtschaftliche und politische Situation werde sich auf
absehbare Zeit nicht verbessern, könnte die Stimmung wieder in
gewaltsame Proteste umschlagen und zur erneuten Unterstützung einer
separatistischen, tendenziell terroristischen Bewegung führen. Die grosse
tamilische Diaspora dürfte sich diesfalls wiederum mit der Bevölkerung
und gegebenenfalls einer neuen separatistischen Gruppierung in Sri
Lanka solidarisieren. Ähnlich tönt es, was den sogenannten ethno-
nationalistisch motivierten Gewaltextremismus anbelangt, im Lage-
bericht 2013. Von den Nachfolgeorganisationen der LTTE geht demnach
sowohl in Europa als auch in der Schweiz nurmehr wenig Aktivität aus.
Gemäss den Erkenntnissen der Fachbehörde kristallisieren sich
diesbezüglich bis heute keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann
würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom
gewaltsamen Kampf distanzieren. Über einen Wiederaufbau einer
gewalttätigen tamilischen Separatistenbewegung sei überdies nichts
bekannt. Wohl existierten hierzulande nationale Ableger der LTTE
weiter. In kleinerem Ausmass komme es in diesem Rahmen noch zu
Propagandaveranstaltungen. Indessen gebe es keine Hinweise darauf,
dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der
Schweiz aufhielten, um von hier aus zu versuchen, Einfluss auf die
tamilische Diasporagemeinschaft in oder ausserhalb der Schweiz aus-
zuüben. Das Gefahrenpotenzial, das von diesen Gruppierungen und ihrer
Ordentliche Einbürgerung 2013/34
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Anhängerschaft für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz
ausgeht, erscheint deshalb heutzutage eher minim.
Bei dieser Sachlage vermag das (teilweise bestrittene) Engagement des
Beschwerdeführers in der tamilischen Emigration nicht per se eine
Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu begründen. Ebenso
wenig genügt es, dass er Leute aus dem Umfeld der LTTE oder ihrer
Nachfolgeorganisationen kennt oder mit ihnen verkehrt. Vielmehr bedarf
es einer individuellen Beurteilung seiner persönlichen Aktivitäten.
7.3 Die Fachbehörde wirft dem Beschwerdeführer vor, direkt in die
Aktivitäten der LTTE involviert zu sein. Hierzulande figuriere er unter
den führenden Repräsentanten dieser Gruppierung und er sei nach wie
vor als engagierter Anhänger entsprechender sezessionistischer Bemü-
hungen zu betrachten. Vordergründig einziger konkreter Anknüpfungs-
punkt für besagte Einschätzungen bildet seine Anstellung als Direktor
und Koordinator beim TESS. Zu den seitherigen Veränderungen im
Anstellungsverhältnis äusserte sich der NDB freilich nicht mehr.
Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich
zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Bewerber,
deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung
nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung aus-
geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C‒2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 m.H.). Im dargelegten Kontext
sind die seitens des DAP beziehungsweise des NDB als problematisch
erachteten Kontakte des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen
Stellung innerhalb des TESS einer Würdigung zu unterziehen.
7.3.1 Im Bericht des DAP vom 29. Februar 2008 wird der TESS als
eine Unterorganisation des WTCC beziehungsweise der LTTE eingestuft,
was der Beschwerdeführer unter anderem unter Vorlage der
Vereinsstatuten, einer Informationsbroschüre und eines Flyers bestreitet
(…). Inwieweit die Annahme der Fachbehörde zutrifft, braucht nicht
abschliessend beantwortet zu werden. In der im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Broschüre liest man jedenfalls, dass der TESS
aus dem WTCC hervorgegangen sei. Es erscheint ohnehin naheliegend,
dass Personen, die sich in der tamilischen Emigration engagiert haben,
einst kaum um die LTTE beziehungsweise ihre Nachfolgeorganisationen
herumkamen. Auch ist bekannt, dass solche Gruppierungen ihr Ge-
dankengut längst nicht nur in Form politischer Aktivitäten, sondern
ebenfalls über anderweitige Kanäle wie beispielsweise Kulturvereine
2013/34 Ordentliche Einbürgerung
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verbreiteten und dadurch versuchten, propagandistischen Einfluss
auszuüben. Dem als Verein ausgestalteten TESS wird allerdings nicht
vorgehalten, sich je in dieser Richtung exponiert zu haben. Gemäss den
Vereinsstatuten hat sich der TESS zur Aufgabe gemacht, tamilische
Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anzubieten sowie alle Arten
sportlicher Aktivitäten zu fördern (Ziff. 2.2 der Statuten). Laut Broschüre
hat er mit Unterstützung des BFM zudem Integrationsprojekte durchge-
führt. Politische oder wirtschaftliche Ziele und Zwecke werden demge-
genüber keine verfolgt (Ziff. 2.4 der Statuten). Vielmehr strebt der Verein
die Zusammenarbeit mit den kantonalen Erziehungsdirektionen und
Schulen der jeweiligen Region an (Ziff. 2.3 der Statuten). Auch bemüht
er sich aktiv darum, als Anbieter der beschriebenen tamilischen Kurse
anerkannt zu werden. In den Kantonen Aargau und Schwyz sind diese
sogenannten HSK-Kurse bereits anerkannt. In wie vielen Kantonen sie
mittlerweile Anerkennung gefunden haben, ist nicht bekannt. Die
Zusammenarbeit mit kantonalen und lokalen Schulbehörden bedingt aber
zweifelsohne eine gewisse Unabhängigkeit beziehungsweise Ausgewo-
genheit und zeugt davon, dass die vom Verein statuierten Werte wie
Integration und Toleranz sich nicht in reinen Absichtserklärungen er-
schöpfen. Die heutigen Zielsetzungen des TESS, die kein extremistisches
Gedankengut erkennen lassen, sind deshalb – nicht zuletzt im Lichte der
Lageberichte des NDB der Jahre 2012 und 2013 – nicht geeignet, die der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Risikoeinschätzung zu
bestätigen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer wurde vom TESS ursprünglich als
Schulleiter und Koordinator angestellt. Nach Auffassung der Fachbe-
hörde ist er folglich in der Lage, in massgeblicher Art und Weise auf die
Kursinhalte Einfluss zu nehmen und Lehrpersonen seiner Couleur
auszuwählen. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass Botschaften an die
Unterrichteten gelangten, welche Anlass zu gewaltsamen Aktionen gegen
den sri-lankischen Staat böten. Dass faktisch Einflussmöglichkeiten im
beschriebenen Sinne bestehen, ist aufgrund der Stellenbeschreibung nicht
von der Hand zu weisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
weisungsgebunden handelt und nicht für den Unterrichtsstoff zuständig
ist. Immerhin verfügt er trotz allem über vielfältige administrative
beziehungsweise organisatorische Kompetenzen (zum Ganzen siehe
wiederum Vereinsstatuten). Vorliegend geht es aber darum, dass die
gehegte Befürchtung der negativen Beeinflussung ausschliesslich
theoretischer Natur ist. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Einfluss
genommen oder sonst versucht hat, in diesem Rahmen propagandistisch
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tätig zu werden, wird denn weder vom NDB noch vom BFM behauptet.
Stattdessen setzen die Einschätzungen der Fachbehörde, wie sich den
vier mehrfach erwähnten Stellungnahmen beziehungsweise Analyse-
papieren entnehmen lässt, den Fokus auf allgemeine Erkenntnisse über
die in den inzwischen beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka involvierten
Akteure. Auch der Einzelfall wird mit anderen Worten letztlich nur mit
allgemeinen Ausführungen zur LTTE und deren Verbindungen zum
TESS begründet. Insoweit sind keine staatsschutzgefährdenden Akti-
vitäten ersichtlich.
Inzwischen hat der Beschwerdeführer sein Pensum aus gesundheitlichen
Gründen auf 50 % reduziert und er fungiert nurmehr als Sekretär und
Koordinator (…). Auch dass er seit dem 1. August 2010 eine halbe Rente
der IV bezieht, ist aktenmässig erstellt (…). Wie angetönt, ist der NDB
darauf nicht näher eingegangen. Das BFM seinerseits argumentiert in der
Vernehmlassung unverändert mit den beruflichen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers. Wohl möge sein, dass er keinen massgeblichen
Einfluss auf die Kursinhalte und die Auswahl der Lehrpersonen gehabt
habe, doch sei er in engem Kontakt zum Vorstand sowie weiteren
Personen der LTTE gestanden, und als Lehrperson habe er während des
kulturellen Unterrichts Einflussmöglichkeiten gehabt, die ein nicht zu
unterschätzendes Gefahrenpotenzial beinhalteten. Hierzu wäre vorweg
anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Angestellter des TESS nie
selber unterrichtet hat. Ansonsten fussen die Ablehnungsgründe wieder-
um auf allgemeinen Mutmassungen beziehungsweise den theoretischen
Beeinflussungsmöglichkeiten kraft seiner beruflichen Stellung. Konkre-
ter, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitimer Handlungen
wird er nicht bezichtigt. Damit stellen die fraglichen Aspekte keine aus-
reichenden Gründe für die Annahme dar, dass vom Beschwerdeführer
eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
ausgeht.
7.4 Die angefochtene Verfügung liesse sich nach dem Gesagten nur
aufrechterhalten, wenn sonstige konkrete Vorfälle oder vorwerfbare
Aktionen mit minimalem Gefährdungspotenzial und Aktualitätsbezug
aktenkundig wären. Solche Anhaltspunkte sind hier keine auszumachen
oder zumindest nicht dokumentiert. So machte der Beschwerdeführer
während des Asylverfahrens nicht geltend, sich für die LTTE engagiert
zu haben. Dies will er seinen eigenen Angaben zufolge erst nach der
Einreise in die Schweiz eine Zeit lang getan haben, seine diesbezüglichen
Aktivitäten angeblich aber bereits 1996 eingestellt haben. Dass die ein-
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bürgerungswillige Person eine der führenden Repräsentanten der LTTE
in der Schweiz und mit dieser Organisation eng verbunden sei, schliesst
der DAP in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2008 wiederum
einzig aus deren Funktion innerhalb des TESS. Hierzu genügt der
Verweis auf die vorangehenden Erwägungen. Darüber hinaus erfährt man
nicht, was dem Beschwerdeführer genau vorgehalten wird, wie lange er
in dieser Hinsicht eine problematische Gesinnung offenbart haben soll
und auf welche Zeiträume sich die erhobenen Zweifel beziehen. Die
Fachbehörde verharrt vielmehr in vagen Andeutungen. Gemäss den zur
Verfügung stehenden Akten lagen im Jahre 2006 über die betreffende
Person, ausser der erwähnten Anstellung beim TESS, jedoch keine
Erkenntnisse bezüglich Aktivitäten zu Gunsten der LTTE vor. Kommt
hinzu, dass selbst der NDB ausdrücklich festhält, dass dem Beschwer-
deführer bislang keine widerrechtlichen Handlungen vorgeworfen
werden konnten (…). Damit einher geht das Fehlen ihm anrechenbarer,
gewaltbejahender Verhaltensweisen. Von daher spricht nichts gegen die
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
7.5 Seither sind keine staatsschutzrelevanten Fakten hinzugekom-
men (…). Soweit die Fachbehörde, ebenfalls in der Stellungnahme vom
29. November 2010, auf die Existenz der in der Schweiz beheimateten
provisorischen Exilregierung « Provisional Transnational Government of
Tamil Eelam » (PTGTE) verweist, werden dem Beschwerdeführer
keinerlei Verbindungen zu besagtem Büro angelastet, womit es erneut an
einem Bezug zum Einzelfall fehlt. Analoges lässt sich mit Blick auf die
internationalen Netzwerke vormaliger LTTE-Mitglieder sagen, von
denen im Lagebericht 2012 die Rede ist. Die Annahme schliesslich, dass
der Betroffene nach wie vor als engagierter Anhänger sezessionistischer
Bemühungen zu betrachten sei, basiert auf reinen Mutmassungen und ist
nur schon durch die jüngsten Lageberichte des NDB überholt. Die vom
NDB und der Vorinstanz zum Ausdruck gebrachten Sicherheitsbedenken
erweisen sich demnach als zu wenig konkretisiert, zu spekulativ und
nicht mehr aktuell. Bei dieser Sachlage sind die relevanten Sicher-
heitsinteressen auch bei einer Einbürgerung der beiden Kinder nicht in
ausreichendem Masse tangiert.
7.6 Alles in allem lässt die Beweislage für Schlussfolgerungen, wie
sie in der angefochtenen Verfügung gezogen werden, keinen Raum. Es
liegt somit nichts Konkretes vor, das den Beschwerdeführer und seine
beiden Kinder heute als Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz erkennen liesse.
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BVGE / ATAF / DTAF 555
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen zu Unrecht
verweigert und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.