Erleichterte Einbürgerung 2013/47
BVGE / ATAF / DTAF 741
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
47
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
C‒3739/2012 vom 9. Dezember 2013
Erleichterte Einbürgerung. Kind eines schweizerischen Vaters.
Art. 58c BüG.
1. Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines
mit der Mutter nicht verheirateten Schweizer Bürgers kann vor
Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung stellen. Danach ist die erleichterte Einbürgerung
möglich, sofern das Kind mit der Schweiz eng verbunden ist.
Zweck der Übergangsregelung von Art. 58c BüG ist die Verbesse-
rung der Rechtsstellung derjenigen Kinder eines schweizerischen
Vaters, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht von Gesetzes
wegen erwerben konnten (E. 6).
2. Die erleichterte Einbürgerung setzt ein familienrechtliches Kin-
desverhältnis nach ZGB voraus. Die altrechtliche « Zahlvater-
schaft » erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 4 und 5).
Naturalisation facilitée. Enfant de père suisse.
Art. 58c LN.
1. L'enfant étranger, né avant le 1er janvier 2006 d'un citoyen suisse
non marié avec la mère, peut former une demande de natura-
lisation facilitée avant l'âge de 22 ans révolus. Ensuite de quoi, la
naturalisation facilitée est possible pour autant que l'enfant ait
2013/47 Erleichterte Einbürgerung
742 BVGE / ATAF / DTAF
des liens étroits avec la Suisse. La règle transitoire de l'art. 58c
LN a pour but d'améliorer le statut juridique des enfants de père
suisse qui n'ont pas encore pu acquérir la citoyenneté suisse de
par la loi (consid. 6).
2. La naturalisation facilitée présuppose un lien juridique de filia-
tion, tel que défini par le CC (droit de la famille). La « paternité
alimentaire » de l'ancien droit ne remplit pas cette condition
(consid. 4 et 5).
Naturalizzazione agevolata. Figlio di padre svizzero.
Art. 58c LCit.
1. Il figlio straniero di padre svizzero non coniugato con la madre,
nato prima del 1° gennaio 2006, può presentare una domanda di
naturalizzazione agevolata prima del compimento dei 22 anni.
Inoltre egli può presentare una domanda di naturalizzazione
agevolata se ha stretti vincoli con la Svizzera. Scopo della dispo-
sizione transitoria dell'art. 58c LCit è il miglioramento dello sta-
tuto giuridico dei figli di padre svizzero che non hanno ancora
potuto acquisire la cittadinanza svizzera per legge (consid. 6).
2. La naturalizzazione agevolata presuppone l'esistenza di un
rapporto di filiazione rilevante dal diritto di famiglia secondo il
CC. La « paternità tributaria » prevista dal diritto previgente
non soddisfa questo requisito (consid. 4 e 5).
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am
24. April 1961 in Deutschland geboren. Seine Mutter ist ebenfalls deut-
sche Staatsangehörige. Sie war mit dem Vater des Beschwerdeführers,
dem Schweizer Staatsangehörigen B., nie verheiratet. Das Amtsgericht
X. verurteilte B. am 29. Mai 1964 zu Leistung von Unterhaltsbeiträgen
zugunsten des Beschwerdeführers gemäss dem damals in Kraft stehen-
den aArt. 319 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210; vgl. BS 2 3).
Am 11. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf die Ab-
stammung von B. um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 trat das Bundesamt für Migration
(BFM) auf das Gesuch nicht ein.
Erleichterte Einbürgerung 2013/47
BVGE / ATAF / DTAF 743
Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 wurde gegen diesen Entscheid Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um erleich-
terte Einbürgerung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs (Kindesverhältnis) vom 25. Juni 1976 am 1. Januar 1978
(AS 1977 237) kannte das Zivilrecht zwei unterschiedliche Beziehungen
eines Kindes zu seinem im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nicht
verheirateten Vater: Zum einen gab es die Möglichkeit, eine familien-
rechtliche Beziehung herzustellen, sei es durch die Ehelicherklärung bei
nachträglicher Eheschliessung mit der Mutter, durch Anerkennung durch
den Vater oder durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge, wobei
Letztere strenge Voraussetzungen kannte (vgl. aArt. 258 ff. ZGB [Ehe-
licherklärung], aArt. 303 ff. ZGB [Anerkennung] sowie aArt. 307 ff.
ZGB [Vaterschaftsklage]). Zum anderen gab es die Möglichkeit, den bio-
logischen Vater mittels Vaterschaftsklage zu einer Vermögensleistung zu
verpflichten, ohne dass ein Kindesverhältnis entstand (vgl. aArt. 309
Abs. 1 und aArt. 319 ZGB; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Bd. II
Familienrecht, 2. Teilband 1. Lieferung, Das aussereheliche Kindesver-
hältnis, Art. 302‒327 ZGB, 3. Aufl., Bern 1969, Art. 303 N. 37 f.). Diese
Unterscheidung zwischen Vaterschaft mit Standesfolge und Vaterschaft
mit blosser finanzieller Verpflichtung wurde mit der erwähnten Revision
des Kindesrechts aufgehoben (zu den Gründen vgl. Botschaft vom
5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Kindesverhältnis], BBl 1974 II 1, nachfolgend: Botschaft 1974). In den
Schlusstiteln des ZGB wurde für hängige Vaterschaftsklagen in über-
gangsrechtlicher Hinsicht festgelegt, dass das neue Recht zur Anwen-
dung kommen sollte (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB). Kinder, deren
(biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung ver-
pflichtet worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet
hatte (« Zahlvaterschaft »), konnten, sofern sie bei Inkrafttreten, das
heisst am 1. Januar 1978, das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet
hatten, innerhalb von zwei Jahren auf Feststellung des Kindesverhält-
nisses klagen (vgl. Art. 13a SchlT ZGB).
2013/47 Erleichterte Einbürgerung
744 BVGE / ATAF / DTAF
4.2 Dem am 24. April 1961 geborenen Beschwerdeführer wurde
nach der in E. 4.1 geschilderten Rechtslage mit Urteil vom 29. Mai 1964
zulasten seines « ausserehelichen Vaters » (…) gestützt auf aArt. 309 und
aArt. 319 ZGB ein Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung seines 18. Al-
tersjahres zugesprochen. Zur Zeit des Inkrafttretens der Revision des
Kindesrechts am 1. Januar 1978 war der Beschwerdeführer bereits
16 Jahre alt, so dass ihm die Möglichkeit zur Vaterschaftsklage, wie sie
das Übergangsrecht in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB vorsah, nach dem
Willen des Gesetzgebers nicht mehr offenstand.
5.
5.1 Die Bestimmungen des BüG betreffend Erwerb des Bürger-
rechts durch Abstammung lehnen sich seit jeher an die Regelung des
Kindesverhältnisses des ZGB an. Vor Inkrafttreten des BüG am 1. Januar
1953 fand sich die Rechtsgrundlage für den Erwerb des Schweizer
Bürgerrechts von Gesetzes wegen sogar einzig im ZGB (vgl. dazu Bot-
schaft zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des
Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 674, 690). Die
oben dargelegte Entwicklung der Regelung des Kindesverhältnisses des
ZGB hat die entsprechende Regelung des BüG nachvollzogen. So war in
dessen ursprünglicher Fassung der Erwerb des Bürgerrechts durch ein
Kind einer ausländischen Mutter, die mit dem Schweizer Vater nicht
verheiratet war, in aArt. 2 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) folgender-
massen geregelt:
«
1
Das aussereheliche Kind einer ausländischen Mutter erwirbt das
Schweizerbürgerrecht, wenn der Vater Schweizerbürger ist:
a. durch Eheschliessung des Vaters mit der Mutter oder durch
richterliche Ehelichkeitserklärung;
b. durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge;
c. durch Anerkennung durch den Vater oder den väterlichen
Grossvater, wenn das Kind noch unmündig ist. »
Mit der Revision des Kindesrechts vom 26. Juni 1976 (vgl. E. 4.1) war
gleichzeitig eine Änderung des BüG verbunden, die ebenfalls am 1. Ja-
nuar 1978 in Kraft trat. Dabei wurde aArt. 2 BüG aufgehoben und der
Bürgerrechtserwerb ausserehelicher ausländischer Kinder in Art. 1 Abs. 2
BüG (vgl. AS 1977 261) mit folgendem Wortlaut geregelt:
«
2
Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bür-
gerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre:
Erleichterte Einbürgerung 2013/47
BVGE / ATAF / DTAF 745
a. wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die
Mutter heiratet;
b. wenn seine Eltern nicht miteinander verheiratet sind und es
durch Namensänderung den Familiennamen des schweize-
rischen Vaters erhält, weil es unter seiner elterlichen Gewalt
aufwächst. »
Die heute geltende Fassung von Art. 1 Abs. 2 BüG ist ‒ abgesehen von
einem neuen Ausdruck (« minderjährig » anstelle von « unmündig ») ‒
seit dem 1. Januar 2006 in Kraft (AS 2005 5233):
« 2 Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Va-
ters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer
Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch
die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater. »
5.2 Anhand der genannten Bestimmungen wird deutlich, dass die
« Zahlvaterschaft » zu keinem Zeitpunkt Grund für den Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung war. Dafür hätte es vielmehr
einer Zuerkennung mit Standesfolge gemäss aArt. 309 Abs. 1 letzter
Teilsatz ZGB bedurft (vgl. aArt. 2 Abs. 1 Bst. b BüG). Seit der Ab-
schaffung des schuldrechtlichen Kindesverhältnisses der « Zahlvater-
schaft » per 1. Januar 1978 kennt das ZGB nur noch das (familien-)
rechtliche Kindesverhältnis. Deshalb kann sich auch der heute geltende
Art. 1 Abs. 2 BüG nur auf die (familien-)rechtliche Beziehung zu einem
Schweizer Vater beziehen. Bereits in der Botschaft 1974 (S. 110) heisst
es denn auch unmissverständlich: « Im Übrigen versteht es sich von
selbst, dass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung
ein familienrechtliches Kindesverhältnis zur Person, die das Bürgerrecht
vermittelt, voraussetzt. » An diesem Grundsatz hat keine der seither er-
folgten Revisionen von Art. 1 BüG etwas geändert (vgl. die Botschaft
zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Re-
vision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001 [BBl 2002
1911, 1955], die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
26. August 1987 [BBl 1987 III 293, ausdrückliche Bestätigung: S. 313]
und die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und
Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 18. April 1984 [BBl 1984 II
211]); auch der Entwurf zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes sieht
in dieser Hinsicht keine Änderungen vor (vgl. Botschaft zur Totalrevision
des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011,
BBl 2011 2825, 2848).
2013/47 Erleichterte Einbürgerung
746 BVGE / ATAF / DTAF
5.3 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die biologische Abstam-
mung von einem Schweizer Bürger nicht für den Erwerb des Bürger-
rechts genügt. Vielmehr muss ein Kindesverhältnis im rechtlichen Sinne,
das heisst im Sinne von Art. 252 ZGB, bestehen. Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt, da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
(biologischen) Vater, B., nie ein solches Kindesverhältnis entstanden ist;
insbesondere wurde der Beschwerdeführer weder im Sinne von Art. 260
ZGB (bzw. aArt. 303 ZGB) anerkannt noch wurde die Vaterschaft auf-
grund einer Vaterschaftsklage (vgl. aArt. 261 ZGB bzw. aArt. 307 ZGB
oder Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB) festgestellt. Dass das Urteil von 1964,
mit dem die sogenannte « Zahlvaterschaft » eingerichtet wurde, ein
Kindesverhältnis im erwähnten Sinne begründet hat, wird auch vom Be-
schwerdeführer nicht behauptet.
Wie bereits das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat
(…), besteht zum heutigen Zeitpunkt einzig die Möglichkeit der Aner-
kennung durch B., um ein Kindesverhältnis zu begründen, da dieses Ver-
fahren an keine Frist gebunden ist; eine solche Anerkennung kann sogar
noch durch letztwillige Verfügung erfolgen (vgl. INGEBORG SCHWENZER,
in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetz-
buch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 260 N. 1 und 11).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dieser Artikel wurde per 1. Januar
2006 (vgl. AS 2005 5233; BBl 2002 1911) als Übergangsbestimmung
zum neu formulierten Art. 1 Abs. 2 BüG eingeführt und hat folgenden
Wortlaut:
«
1
Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung
des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 erfüllt und vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes
[d.h. vor dem 1. Januar 2006] geboren wurde.
2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. »
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich aufgrund seines Alters zu
Recht auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dabei macht er geltend, diese Bestim-
mung setze kein (rechtliches) Kindesverhältnis mehr voraus; vielmehr
genüge die biologische Abstammung. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Beide Absätze des Art. 58c BüG sind als Einheit zu sehen. Auch Abs. 2
Erleichterte Einbürgerung 2013/47
BVGE / ATAF / DTAF 747
kann nur zur Einbürgerung führen, wenn die in Abs. 1 genannten Vor-
aussetzungen ‒ unter anderem muss ein Kindesverhältnis zum Vater
begründet worden sein, vgl. Art. 1 Abs. 2 BüG ‒ erfüllt sind (vgl. Bot-
schaft vom 21. November 2001 zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes,
BBl 2002 1911, 1970; Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2013 vom
7. August 2013 E. 5.3). Für Personen, die das 22. Altersjahr bereits voll-
endet haben, wird jedoch als zusätzliches Element die enge Verbunden-
heit mit der Schweiz vorausgesetzt. Da zwischen dem Beschwerdeführer
und B. nie ein Kindesverhältnis entstanden ist, erfüllt der Beschwerde-
führer die Voraussetzung von Art. 58c Abs. 1 BüG nicht. Folglich steht
ihm die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c Abs. 2 BüG nicht
offen. Im fehlenden Kindesverhältnis im rechtlichen Sinn besteht denn
auch der wesentliche Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten
Bundesgerichtsurteil (1C_258/2013) zugrunde lag. Dort hatte der
Schweizer Vater seinen Sohn anerkannt; diese Anerkennung konnte je-
doch aufgrund von aArt. 304 ZGB nicht ins schweizerische Zivilstands-
register eingetragen werden. Obwohl es aus dem Sachverhalt des Urteils
nicht explizit hervorgeht, ist davon auszugehen, dass die Erklärung des
Vaters in der Schweiz inzwischen anerkannt wurde. Nur so lässt sich der
Schluss des Bundesgerichts erklären, der Sohn könne aufgrund von
Art. 58c BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Zudem
kann es, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. August
2012 zutreffend festhält, nicht der Sinn einer Übergangsbestimmung
sein, mehr Rechte zu gewähren, als der betroffenen Person nach den or-
dentlichen Bestimmungen zustehen würden, wären sie zum massgebli-
chen Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen. Die weiteren Einwände des
Beschwerdeführers, mit denen er sich auf die Kinderrechtekonvention
und gleichstellungspolitische Themen bezieht, vermögen hieran nichts zu
ändern. Solche Überlegungen, wie auch die Frage der immer zuverläs-
siger werdenden Vaterschaftsabklärungen, könnten allenfalls im Rahmen
der politischen Diskussion zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes
berücksichtigt werden.