2013/48 Zustimmung zur
Aufenthaltsbewilligung
748 BVGE / ATAF / DTAF
48
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. S. gegen Bundesamt für Migration
C‒3842/2010 vom 29. Oktober 2013
Verlängerung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung. Zustim-
mungsverweigerung durch den Bund und Wegweisung. Erlöschen
des Anspruchs auf eine Bewilligung. Verhältnismässigkeit der Nicht-
erteilung beziehungsweise Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe-
willigung.
Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 Bst. a, Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m.
Art. 62 Bst. a AuG.
1. Der Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
mäss Art. 42 AuG besteht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration vorliegt (E. 6‒7.4).
2. Voraussetzungen für die Annahme einer erfolgreichen Integra-
tion (E. 7.2).
3. Anforderungen an die wirtschaftliche und soziale Integration
(E. 7.3).
4. Falsche Angaben im Bewilligungsverfahren beziehungsweise das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen führen gemäss Art. 51
Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG zum Erlöschen des An-
spruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 8‒8.3).
5. Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Erlöschungsgründen
nach Art. 51 AuG (E. 9.1‒9.2 und 10).
6. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit stellt im vorliegenden Kon-
text keinen eigenständigen Zulassungsgrund dar (E. 11).
Prolongation d'une autorisation cantonale de séjour. Refus d'appro-
bation par la Confédération et renvoi. Extinction du droit à une au-
torisation. Proportionnalité du refus d'octroyer, respectivement de
prolonger une autorisation de séjour.
Art. 42 al. 1, art. 50 al. 1 let. a, art. 51 al. 2 let. b en lien avec l'art. 62
let. a LEtr.
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1. Le droit à la prolongation d'une autorisation de séjour selon
l'art. 42 LEtr subsiste, en vertu de l'art. 50 al. 1 let. a LEtr, si
l'union conjugale a duré au moins trois ans et si l'intégration est
réussie (consid. 6‒7.4).
2. Conditions pour reconnaître une intégration réussie (consid. 7.2).
3. Exigences en matière d'intégration économique et sociale
(consid. 7.3).
4. Les fausses déclarations, respectivement la dissimulation de faits
essentiels durant la procédure d'autorisation constituent, selon
l'art. 51 al. 2 let. b en lien avec l'art. 62 let. a LEtr, un motif
d'extinction du droit à une autorisation de séjour (consid. 8–8.3).
5. Examen de la proportionnalité du refus de prolonger une auto-
risation de séjour en présence de motifs d'extinction au sens de
l'art. 51 LEtr (consid. 9.1–9.2 et 10).
6. L'autorisation d'exercer une activité lucrative dans le cas
d'espèce ne constitue pas en soi un motif d'admission (consid. 11).
Proroga di un permesso di dimora cantonale. Rifiuto dell'appro-
vazione da parte della Confederazione e rinvio. Estinzione del diritto
ad un permesso. Proporzionalità del rifiuto al rilascio, rispettiva-
mente alla proroga di un permesso di dimora.
Art. 42 cpv. 1, art. 50 cpv. 1 lett. a, art. 51 cpv. 2 lett. b in relazione
con l'art. 62 lett. a LStr.
1. Il diritto alla proroga di un permesso di dimora giusta l'art. 42
LStr sussiste in virtù dell'art. 50 cpv. 1 lett. a LStr se l'unione
coniugale è durata almeno tre anni e se l'integrazione è avvenuta
con successo (consid. 6–7.4).
2. Presupposti del riconoscimento di un'integrazione avvenuta con
successo (consid. 7.2).
3. Esigenze relative all'integrazione economica e sociale
(consid. 7.3).
4. Il fatto di aver fornito, durante la procedura di autorizzazione,
indicazioni false, rispettivamente sottaciuto fatti essenziali, costi-
tuisce un motivo di estinzione del diritto al permesso di dimora in
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base all'art. 51 cpv. 2 lett. b in relazione con l'art. 62 lett. a LStr
(consid. 8–8.3).
5. Esame della proporzionalità del rifiuto della proroga di un per-
messo di dimora in presenza di motivi di estinzione ai sensi
dell'art. 51 LStr (consid. 9.1–9.2 e 10).
6. Nella fattispecie l'ottenimento di un'autorizzazione ad esercitare
un'attività lucrativa non costituisce un motivo di ammissione a sé
stante (consid. 11).
Die türkische Staatsangehörige S., geboren 1978 (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin), reiste am 11. Oktober 2003 in die Schweiz ein, nach-
dem sie am 22. Juli 2003 in der Türkei einen in der Schweiz nieder-
gelassenen Landsmann geheiratet hatte, welcher seit dem 22. September
2004 Schweizer Bürger ist. Daraufhin wurde ihr vom Kanton Uri eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Die Ehe der
Beschwerdeführerin wurde am 20. März 2007 in der Türkei rechtskräftig
geschieden.
Am 21. August 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für
Migration und Arbeit des Kantons Uri um Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung und gab dabei an, noch verheiratet zu sein. Infolgedessen
wurde ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 10. Oktober 2008 verlängert.
Erst nachdem sie mit Gesuch vom 29. September 2008 ein weiteres Mal
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte, stellte die
kantonale Behörde fest, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits seit
dem 20. März 2007 geschieden ist. Mit Verfügung vom 22. Januar 2009
gab die kantonale Behörde dem Gesuch nicht statt. Eine dagegen gerich-
tete Einsprache wurde vom Amt für Arbeit und Migration des Kantons
Uri mit Entscheid vom 18. März 2009 abgewiesen.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. November 2009
wurde eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde gutgeheis-
sen. Des Weiteren wurde die kantonale Behörde angewiesen, die Auf-
enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
Am 26. Januar 2010 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Uri
dem Bundesamt für Migration (BFM) die Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung zur Zustimmung. Mit Verfügung vom 23. April 2010 verwei-
gerte das BFM seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
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bewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe im Be-
willigungsverfahren 2007 falsche Angaben gemacht beziehungsweise
wesentliche Tatsachen verschwiegen.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2010 focht die Beschwerdeführerin diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung sei zu gewähren und das BFM sei anzuweisen, der Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
6.
6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schwei-
zer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli-
gung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt
hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34
Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September
2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1
AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht
(Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften
dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulas-
sung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG).
6.2 Es ist so weit unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin
am 20. März 2007 rechtskräftig geschieden wurde. Folglich bestand nach
diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung
des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familien-
lebens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG erge-
ben.
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7. Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Mindest-
dauer und Integration sind kumulativ erforderlich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_95/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2.1 mit Hinweis).
7.1 Gemäss den Akten dauerte das eheliche Zusammenleben mehr
als drei Jahre. Hinweise darauf, dass die Ehe vor Ablauf der dreijährigen
Frist gescheitert ist, sind keine ersichtlich. Die Mindestdauer ist demnach
gegeben. Keine Rolle spielt vorliegend, dass die Ehe noch im Geltungs-
zeitraum des alten Ausländerrechts aufgelöst worden war (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 2C_869/2010 vom 19. April 2011 E. 2.3 mit
Hinweisen).
7.2 Zur Beurteilung der Integrationsleistungen im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG ist auf Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) abzustellen. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG liegt demnach vor, wenn die ausländische Person die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert
(Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum
Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b).
Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration
von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der
Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundes-
verfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landes-
sprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen
in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschafts-
leben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des
Adverbs « namentlich » bringt den nicht abschliessenden Charakter der
Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck
und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration
eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles
verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. Novem-
ber 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen
Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft be-
trachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die
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soziale Integration). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demge-
genüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen
wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen
wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer
Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒6240/2008 vom
23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen).
7.3 Die Vorinstanz führt aus, die Gesuchstellerin sei wirtschaftlich
und sozial durchschnittlich integriert und folgert, dies könnten Gründe
für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sein.
Aus den Akten ergibt sich, dass die 35-jährige Beschwerdeführerin nun
seit bald 10 Jahren in der Schweiz lebt. Sie arbeitet seit dem 19. Juni
2006 in befristeter und seit dem 1. Mai 2007 in unbefristeter Stellung bei
der Z. AG in X., wo sie als Flechterin im Bereich Kupferdatenkabel sehr
gute Arbeit leiste und ein hervorragendes, jederzeit verfügbares Fach-
wissen im Bereich der Flechterei besitze (…). Vor diesem Hintergrund
kann die Teilhabe der Beschwerdeführerin am wirtschaftlichen Leben
ohne Weiteres bejaht werden, setzt diese doch keine aussergewöhnliche
berufliche Laufbahn voraus. Es genügt, wenn die betroffene Person sel-
ber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann, nicht auf Kosten der Sozial-
hilfe lebt und sich nicht verschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). In
sprachlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin besuche
regelmässig einen Deutschkurs, um ihre Deutschkenntnisse laufend zu
verbessern. Mit Stellungnahme vom 3. September 2012 wurde dem
Bundesverwaltungsgericht ein Deutsch-Zertifikat (telc Language Tests
Start Deutsch 1 vom 16. März 2011 mit Prädikat 1 [90 von 100 Punkten])
eingereicht. Die Beschwerdeführerin bemüht sich daher zweifellos auch
um sprachliche Integration und bekundet damit den Willen zum Erwerb
der am Wohnort gesprochenen Landessprache.
In Bezug auf die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin wird geltend
gemacht, sie sei eine äusserst wichtige Kontaktperson für ihre Cousine
T., deren Mutter vor kurzem verstorben sei. Zudem habe sie sich einen
Freundeskreis aufgebaut, dem ebenfalls viele Schweizerinnen und
Schweizer angehören (…). Diese Aussagen sind zwar sehr pauschal ge-
halten, allerdings kann selbst aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten-
oder Freundeskreises allein nicht auf eine mangelnde Integration im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 mit Hinweis).
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Aufenthaltsbewilligung
754 BVGE / ATAF / DTAF
7.4 Das BFM vertritt den Standpunkt, von einer gelungenen In-
tegration könne in casu nicht ausgegangen werden, da die Beschwerde-
führerin im Bewilligungsverfahren des Jahres 2007 falsche Angaben
gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen und sich
damit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. So-
mit liege kein klagloses Verhalten vor. Dieser Argumentation kann
jedoch nicht zugestimmt werden. Zwar ist klar, dass das Verhalten der
Beschwerdeführerin entsprechend gewürdigt werden muss und sich ein
solches Verhalten keinesfalls lohnen darf. Dementsprechende Behauptun-
gen der Beschwerdeführerin, sie habe die kantonalen Behörden nicht
wissentlich in die Irre geführt, müssen denn auch als wenig glaubhaft
eingestuft werden (vgl. dazu ausführlich E. 8.3). Die Vorinstanz verkennt
hingegen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff « erfolgreiche Integra-
tion » ein grundsätzliches Legalverhalten voraussetzt, das heisst eine
geglückte Integration erst dann zu verneinen ist, wenn eine erhebliche
Straffälligkeit vorliegt (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/
Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012,
Rz. 5 zu Art. 50 AuG; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendi-
gung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/
Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung
der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ‒
von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.53; vgl. beispiel-
haft auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒3768/2011 vom
19. Juni 2012 E. 7, wo eine erfolgreiche Integration verneint wurde, weil
der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg wiederholt straffällig
geworden war; des Weiteren Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2012
vom 23. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämt-
licher Faktoren der Integration der Beschwerdeführerin und des Um-
stands, dass sie ansonsten einen unbescholtenen Leumund geniesst,
reicht der vorliegende Verstoss allein nicht aus, um der Beschwerde-
führerin die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte
der Bundesverfassung abzusprechen.
Im Sinne eines Zwischenresultats ist in Anbetracht sämtlicher Inte-
grationsleistungen der Beschwerdeführerin folglich festzuhalten, dass ihr
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich zu bejahen ist. Hingegen gilt es zu
prüfen, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Bewilligungs-
verfahren des Jahres 2007 falsche Angaben gemacht beziehungsweise
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, nicht einen Grund für das Er-
Zustimmung zur
Aufenthaltsbewilligung
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BVGE / ATAF / DTAF 755
löschen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung gesetzt hat
(vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG).
8.
8.1 Die Vorinstanz macht in ihrer ergänzenden Vernehmlassung
vom 23. Oktober 2012 geltend, in casu liege ein Grund für das Erlöschen
des obgenannten Anspruchs der Beschwerdeführerin vor, da sie den
Widerrufsgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG in Verbindung
mit Art. 62 Bst. a AuG erfüllt habe. Anlässlich des Bewilligungsver-
fahrens im Jahre 2007 habe sie angegeben, sie sei noch verheiratet,
nachweislich sei sie aber bereits seit dem 20. März 2007 geschieden
gewesen.
8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach
Art. 43, 48 und 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden (Bst. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen
(Bst. b).
Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. a AuG liegt vor, wenn der
Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Namentlich muss die
falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Ab-
sicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung
bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahr-
heitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsent-
scheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände,
nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche,
von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungs-
entscheid massgeblich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_375/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Als we-
sentlicher Umstand gilt gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere
das Vorhandensein von vor- beziehungsweise ausserehelichen Kindern
bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz ansässigen Ehepartner
beziehungsweise bei der Ehepartnerin, ebenso auch die Absicht der
Nichtfortsetzung einer bisherigen beziehungsweise der Begründung einer
neuen Ehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2012 vom 3. Sep-
tember 2012 E. 3.1). Dabei kann auch von einer rechtsunkundigen und
aus einem fremden Kulturkreis stammenden ausländischen Person erwar-
tet werden, dass sie ihre persönlichen Verhältnisse vollständig offenlegt
(vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkom-
mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
2013/48 Zustimmung zur
Aufenthaltsbewilligung
756 BVGE / ATAF / DTAF
[AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 19 [nachfolgend: Handkommentar AuG]).
Die Rechtsprechung anerkennt damit ein eminentes Interesse der Migra-
tionsbehörde und mit ihr der Allgemeinheit an vollständiger Kenntnis der
Sachlage, ehe es zur Erteilung oder Verstetigung des Anwesenheitsrechts
kommen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_915/2011 vom
24. April 2012 E. 3.1 mit Hinweis und 2C_161/2013 vom 3. September
2013 E. 2.2.1).
8.3 In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
ihres Verlängerungsgesuches vom 21. August 2007 angab, verheiratet zu
sein, obwohl sie bereits seit dem 20. März 2007 geschieden war.
Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Zu-
sammenhang mit dem Scheidungsverfahren zu Teilen falsch informiert
gewesen. In der Folge habe sie die falschen Angaben ohne Berücksichti-
gung der Konsequenzen und auch aus einer gewissen Naivität heraus
gegenüber den kantonalen Behörden getätigt (…). Dieses Vorbringen
kann jedoch in Anbetracht obgenannter Ausführungen nicht gehört
werden. Insbesondere wäre es ihr ‒ sogar unabhängig vom Scheidungs-
urteil ‒ ohne Weiteres möglich gewesen, der kantonalen Behörde mitzu-
teilen, dass in der Türkei ein Scheidungsverfahren laufe und sie die Ehe
nicht mehr fortsetzen wolle. Diese Angaben wären für den Bewilligungs-
entscheid massgebend gewesen. Indem sie angab, sie sei noch verhei-
ratet, wurde ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 10. Oktober 2008
verlängert, was zur Folge hatte, dass im vorliegenden Verfahren nun das
neue ‒ für sie in zeitlicher Hinsicht günstigere ‒ Recht angewendet wird.
Hätte sie anlässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2007 korrekter-
weise angegeben, sie sei geschieden, wäre mit der Scheidung vor Ablauf
der damals geltenden Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) ihr gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erloschen und die Behörde hätte die Frage
nunmehr nach freiem Ermessen beurteilen müssen (Art. 4 ANAG).
Gestützt auf die wissentlich falschen Angaben beziehungsweise durch
das Verschweigen von entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen
wurde hingegen ihre Bewilligung verlängert. Vor diesem Hintergrund
konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es liege in casu ein
Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG in Verbindung mit
Art. 62 Bst. a AuG vor.
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Aufenthaltsbewilligung
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BVGE / ATAF / DTAF 757
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten in schwerwie-
gender Weise gegen eine grundlegende Pflicht im ausländerrechtlichen
Verfahren verstossen (vgl. Art. 90 Bst. a AuG sowie die unter E. 8.2
zitierte Rechtsprechung). Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach
Art. 51 AuG führt hingegen nicht automatisch zum Erlöschen der obge-
nannten Ansprüche, handelt es sich doch bei der Bestimmung, auf
welche verwiesen wird (Art. 62 AuG), um eine « Kann-Vorschrift ».
Vielmehr rechtfertigt sich die Nichterteilung beziehungsweise Nichtver-
längerung nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf
eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96
AuG sowie MARTINA CARONI, in: Handkommentar AuG, a.a.O., Art. 51
N. 3). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen
Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interes-
sen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Dauer der
bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die
sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betrof-
fenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1
mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin lebt seit nun bald 10 Jahren in der Schweiz. Ihre
Ehe mit einem Schweizer Bürger dauerte nachweislich 3 Jahre und
5 Monate. Wie an vorheriger Stelle ausgeführt, gilt ihre Integration als
gelungen. Zudem hat sie sich ‒ abgesehen von ihrem Fehlverhalten an-
lässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2007 ‒ stets tadellos ver-
halten (vgl. E. 7.3). Sie hat sich den kulturellen und gesellschaftlichen
Gepflogenheiten in der Schweiz angepasst und ihr Kopftuch abgelegt
(…). Gründe, die eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in
ihr Heimatland infrage stellen können, sind hingegen keine ersichtlich.
Ohne Belang ist es, wenn sie dort wirtschaftliche schlechtere Verhältnisse
vorfände als in der Schweiz.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausser Acht gelassen
werden kann sodann, dass es sich vorliegend um eine in zeitlicher Hin-
sicht spezielle Konstellation handelt. Hätte die Beschwerdeführerin
anlässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2007 korrekterweise ange-
geben, sie sei geschieden, wäre mit der Scheidung vor Ablauf der damals
nach altem Recht geltenden Fünfjahresfrist ihr gesetzlicher Anspruch auf
2013/48 Zustimmung zur
Aufenthaltsbewilligung
758 BVGE / ATAF / DTAF
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen (vgl. Art. 7 Abs. 1
ANAG). Die Behörde hätte die Frage nach freiem Ermessen beurteilen
müssen (Art. 4 ANAG). Unter der Herrschaft des alten Rechts ent-
wickelten hingegen zahlreiche Kantone die Praxis, die Aufenthaltsbe-
willigung im Rahmen des behördlichen Ermessens zu verlängern, wenn
das eheliche Zusammenleben mehr als drei Jahre gedauert hatte und die
Integration ansonsten erfolgreich verlaufen war (vgl. dazu RAHEL
MARTIN-KÜTTEL, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht,
in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2006/2007, Bern 2007, S. 14; MARC SPESCHA, Handbuch zum Aus-
länderrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 162 N. 16 und S. 241 ff.).
Damit hätte zwar ‒ bei richtigen und vollständigen Angaben der Be-
schwerdeführerin ‒ zum damaligen Zeitpunkt ebenso kein Bewilli-
gungsanspruch bestanden, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des behördlichen Ermessens wäre hingegen durchaus
möglich gewesen (siehe dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C‒1405/2008 vom 2. August 2011 E. 7.1‒7.5). Grundsätzlich nicht in-
frage gestellt werden kann sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG (siehe dazu ausführlich E. 7.3).
9.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr
2007 begangenen Pflichtverletzung ‒ auch in Anbetracht ihrer lang-
jährigen Integrationsleistungen und ihres ansonsten einwandfreien und
tadellosen Leumunds ‒ nicht als verhältnismässig. Das Erlöschen des
Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 2
Bst. b AuG in Verbindung mit Art. 62 Bst. a AuG ist somit zu verneinen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis,
dass von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG auszugehen ist, welche der Beschwerdeführerin einen An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Die An-
nahme des Erlöschens des eben genannten Anspruchs im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG erwiese sich vor diesem Hintergrund aber als
unverhältnismässig.
11. Mit diesen Ausführungen erübrigt es sich, auf die weitergehen-
den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Vollständigkeits-
halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie den Anspruch auf An-
wesenheit in der Schweiz aufgrund ihrer Ehe mit dem Schweizer Bürger
Zustimmung zur
Aufenthaltsbewilligung
2013/48
BVGE / ATAF / DTAF 759
erworben hat. Die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ist deshalb lediglich
eine abgeleitete, aufgrund des privilegierten Status (Ehefrau eines
Schweizers) erteilte Erlaubnis und stellt keinen eigenständigen, zusätz-
lichen Zulassungsgrund dar, auf den sich die Beschwerdeführerin berufen
könnte. Die Erwähnung auf der Bewilligung diente denn auch nur zur
Information (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C‒590/2006 vom 17. Juli 2008 E. 7.2.1). Die Argumentation des Rechts-
vertreters sowie des Obergerichts des Kantons Uri, die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sei einzig vom Vorhandensein der Arbeitsstelle
bei der Z. AG abhängig, da die Bewilligung zweckgebunden erteilt
werde, schlägt damit fehl.