Asylverfahren 2013/5
BVGE / ATAF / DTAF 45
5
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
D‒4808/2010 vom 4. Februar 2013
Asylverfahren. Sudan. Innerstaatliche Schutzalternative für Perso-
nen aus Darfur im Grossraum Khartoum. Grundsatzurteil.
Art. 1 A Ziff. 2 FK. Art. 3 AsylG.
In Abänderung der in EMARK 2006 Nr. 25 publizierten Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission kann für
Personen aus Darfur wegen des im Grossraum Khartoum nun-
mehr grundsätzlich vorhandenen Schutzes eine innerstaatliche
Schutzalternative angenommen werden, sofern das – gemäss
geltender Praxis nach BVGE 2011/51 E. 8 – zusätzlich zu be-
achtende Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt ist (E. 5.3‒5.5).
Procédure d'asile. Soudan. Possibilité de protection interne pour les
personnes provenant du Darfour dans la région de Khartoum. Arrêt
de principe.
Art. 1 A ch. 2 Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des
réfugiés. Art. 3 LAsi.
En modification de la pratique de l'ancienne Commission suisse
de recours en matière d'asile, publiée dans la décision JICRA
2006 n
o
25, on peut admettre que les personnes du Darfour
bénéficient en principe désormais d'une possibilité de protection
interne compte tenu de la situation existant dans la région de
Khartoum, à la condition supplémentaire que le critère de
l'exigibilité soit rempli, conformément à la pratique actuelle
définie à l'ATAF 2011/51 consid. 8 (consid. 5.3‒5.5).
Procedura d'asilo. Sudan. Alternativa di protezione interna nell'area
di Khartoum per le persone provenienti dal Darfur. Sentenza di
principio.
Art. 1 A n. 2 della Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei
rifugiati. Art. 3 LAsi.
A modifica della prassi della già Commissione svizzera di ricorso
in materia d'asilo, pubblicata nella GICRA 2006 n. 25, la pro-
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tezione di cui è ormai possibile usufruire nell'area di Khartoum
consente di principio di ammettere, per le persone provenienti
dal Darfur, un'alternativa di protezione interna, a condizione che
sia adempiuto anche il criterio dell'esigibilità conformemente alla
nuova prassi definita in DTAF 2011/51 consid. 8 (consid. 5.3‒5.5).
A., ein sudanesischer Staatsangehöriger aus Darfur, stellte am 17. Januar
2005 ein Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, im Oktober 2004 sei bei einem Angriff der sudanesischen Miliz
der Janjaweed sein Bruder getötet worden. Am 4. Dezember 2004 sei
sein Dorf durch die Janjaweed überfallen und zerstört worden. Deswegen
habe er den Sudan am 10. Dezember 2004 verlassen.
Am 30. März 2010 wurden im Auftrag des Bundesamts für Migration
(BFM) die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse des
Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Herkunft
aus Darfur analysiert. Die diesbezüglich erstellten LINGUA-Gutachten
vom 12. April 2010 und vom 26. Mai 2010 ergaben, dass er eindeutig in
Darfur sozialisiert worden sei.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2010 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet
und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in einer der
sicheren Regionen des Sudans verfüge, sei seine vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
5.1 Wie (…) hervorgeht, hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, es bestehe
für ihn ausserhalb Darfurs eine innerstaatliche Schutzalternative. Dass
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der Beschwerdeführer hingegen in seiner Herkunftsregion Darfur Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat indessen die Vorinstanz nicht in
Abrede gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass der Be-
schwerdeführer in Darfur einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Wie aus der Lageanalyse im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 25
hervorgeht, richten sich die Übergriffe der Janjaweed und der anderen
auf Regierungsseite kämpfenden Streitkräfte gegen ethnisch definierte
Gruppen von Opfern. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger der Zagha-
wa, ist somit ebenfalls gezielt Opfer der Janjaweed geworden. Die Ge-
zieltheit ergibt sich daraus, dass die Verfolgungshandlungen konkret
gegen ihn gerichtet waren und er nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner
Bürgerkriegswirren geworden ist. Die erlebte Verfolgung beruht folglich
auf einer im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivation
(vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 8.2). Nach dem Gesagten ist hervorzu-
heben, dass es dem Beschwerdeführer, einem Zaghawa ohne politisches
Profil, insgesamt gelungen ist, eine Verfolgung in seiner Heimatregion
Darfur glaubhaft zu machen. Dies ergibt sich nicht nur angesichts des
Umstands, wonach die in Darfur herrschende Situation allgemeiner Ge-
walt gerichtsnotorisch ist, sondern auch aufgrund der übereinstimmenden
Angaben des Beschwerdeführers zu den Übergriffen der Janjaweed-
Milizen im Oktober und Dezember 2004. Für seine Glaubhaftigkeit
spricht im Weiteren, dass er laut dem Ergebnis der LINGUA-Expertisen
vom 12. April 2010 und 26. Mai 2010 eindeutig in Darfur sozialisiert
wurde.
Streitig ist somit einzig die Frage, ob die von der Vorinstanz getroffene
Annahme einer – die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden – inner-
staatlichen Schutzalternative im Raum Khartoum bestätigt werden kann
oder nicht.
5.2 Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) hat in EMARK 2006 Nr. 25 zur Lage von Personen aus Darfur in
Darfur und ausserhalb ihrer Region festgehalten, dass innerhalb der
Landesgrenzen Sudans nicht von einer Schutzalternative ausgegangen
werden könne. Der Beschwerdeführer müsse am Zufluchtsort Schutz
finden können, an dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen
seien (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). In Anbetracht der direkten Ausübung
von Gewalt in Darfur durch die staatlichen Streitkräfte beziehungsweise
der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische
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Zentralregierung sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher
wäre. Gemäss des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flücht-
linge (UNHCR) lebten alleine in der Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei
Millionen Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, nachfolgend:
IDPs) – davon etwa 10‒15 % aus Darfur – in vier Lagern und sechzehn
Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich
Belästigungen und Gewalttaten von Seiten der Behörden ausgesetzt.
Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach
Darfur deportiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen ver-
breitet, dass nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausge-
gangen werden könne. Schliesslich deute die Haltung der Regierung
Sudans im Friedensprozess in Darfur bisher ebenfalls nicht auf einen
Schutzwillen hin; zum einen verhindere sie die Ablösung der African
Union Mission in Sudan (AMIS) durch UN-Blauhelme, welche sie als
westliche Invasion bezeichne, zum andern seien bisher keine Be-
mühungen seitens der Regierung zur in den Friedensverträgen ver-
einbarten Entwaffnung der Janjaweed sichtbar gewesen. Daraus sei
abzuleiten, dass Personen aus Darfur nicht davon ausgehen könnten, vom
sudanesischen Staat in Darfur und ausserhalb ihrer Region den nötigen
Schutz gegen allfällige Diskriminierungen, Behelligungen und weitere
Verfolgungsmassnahmen beanspruchen zu können (vgl. EMARK 2006
Nr. 25 E. 8.3).
5.3 Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend anhand einer Lage-
beurteilung zu prüfen, ob Personen aus Darfur ausserhalb ihrer Region
auch im heutigen Zeitpunkt allfällige Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten haben oder ob sich ihre Situation seit der in EMARK 2006
Nr. 25 vorgenommenen Einschätzung dahingehend verändert hat, dass
die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative beispiels-
weise im Grossraum Khartoum bejaht werden kann. In einem ersten
Schritt sind einige allgemeine Ausführungen zur Bevölkerung in
Khartoum sowie zur dort herrschenden sozio-ökonomischen Situation er-
forderlich (vgl. E. 5.3.1‒5.3.5).
Für seine Beurteilung hat sich das Gericht auf folgende Quellen gestützt:
Sudan Central Bureau of Statistics, 2009, erwähnt in: Sara Pantuliano et
al. (Overseas Development Institute, London [Hrsg.]), City limits:
urbanisation and vulnerability in Sudan, Khartoum case study, Januar
2011; Observatory for the Protection of Human Rights Defenders
(Hrsg.), Sub-Saharan Africa, Annual Report 2010, Sudan, September
Asylverfahren 2013/5
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2010, S. 89 ff.; U.S. Department of State (Hrsg.), 2010 Human Rights
Report: Sudan, 08.04.2011; United Nations Security Council (Hrsg.),
Report of the Secretary-General on the African Union ‒ United Nations
Hybrid Operation in Darfur, 08.07.2011; United Nations General
Assembly (Hrsg.), Report of the independent expert on the situation of
human rights in the Sudan, Mohamed Chande Othman, 22.08.2011;
African Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS) (Hrsg.), Sudan
Human Rights Monitor, Issue 9, December 2010 ‒ January 2011; ACJPS,
Sudan Human Rights Monitor, Issue 10, February ‒ March 2011; ACJPS,
Sudan Human Rights Monitor, Issue 11, April ‒ May 2011; Inter Press
Service (IPS), SUDAN: Feeling the Economic Impact Before Secession,
23.06.2011; NZZ Online, Ölfeld « mit allen Mitteln » zurückerobern,
13.04.2012; NZZ Online, Gefährliche Eskalation im Sudan, 13.04.2012;
NZZ Online, Sudans Präsident droht dem Süden mit Krieg, 19.04.2012;
NZZ Online, Kriegsgefahr scheint gebannt, 21.04.2012; UNHCR
(Hrsg.), A tale of three cities: internal displacement, urbanization and
humanitarian action in Abidjan, Khartoum and Mogadishu, März 2009;
IBRAHIM ELNUR, Contested Sudan: the political economy of war and
reconstruction, 2009, Routledge (New York), S. 104 f.; Landinfo
Norwegian Country of Information Centre (Hrsg.), Sudan – Internally
displaced persons in Khartoum, 03.11.2008; Karen Jacobsen, Feinstein
International Center, Tufts University in collaboration with Internal
Displacement Monitoring Centre, Internal Displacement to Urban Areas:
the Tufts-IDMC Profiling Study. Khartoum, Sudan: Case 1, August 2008;
UNHCR, Donor Update: Sudan, July 2011; AGNÈS DE GEOFFROY, From
Internal to International Displacement in Sudan, Paper prepared for the
Migration and Refugee Movements in the Middle East and North Africa,
23.‒25. Oktober 2007; UNHCR, Update on Demolitions in Mayo and
Challenges to the Implementation of the Guiding Principles on
Relocation, Juni 2009 (unpubliziert), erwähnt in: Sara Pantuliano et al.
(Overseas Development Institute, London), City limits: urbanisation and
vulnerability in Sudan, Synthesis report, Januar 2011; Reuters, Sudan
police surround Khartoum camp-residents, 22.03.2010; Center for
Strategic and International Studies (CSIS), Sudan: Assessing Risks to
Stability, Juni 2011; United Nations Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs (OCHA) (Hrsg.), Sudan: Abyei Crisis Situation
Report No. 11, 06.06.2011; Human Rights Watch (Hrsg.), Sudan:
Southern Kordofan Civilians Tell of Air Strike Horror, 30.08.2011;
OCHA, Sudan: South Kordofan and Blue Nile Situation Report No. 17,
06.09.2011; Donor Relations and Resource Mobilization Service (Hrsg.),
2013/5 Asylverfahren
50 BVGE / ATAF / DTAF
UNHCR's emergency response for Sudanese refugees in Ethiopia and
South Sudan, Januar 2012.
5.3.1 Nach der Unabhängigkeit des Südsudans am 9. Juli 2011 hat
sich die Lage im Sudan verändert, auch wenn die Lage in Khartoum
bisher ruhig ist: Die regierende National Congress Party (NCP) und
Präsident Bashir sind durch den « Verlust » des Südsudans, durch die
ökonomischen Auswirkungen, die Streichungen von gewissen Sub-
ventionen und die Preissteigerungen innenpolitisch geschwächt. Im Früh-
jahr 2011 sympathisierten mehrere Oppositionsparteien im Sudan mit
den Aufständischen in Nordafrika und begannen in Khartoum Proteste zu
organisieren. Diese wurden von Sicherheitskräften verhindert oder auf-
gelöst; dabei kam es zu Verhaftungen.
In der Grenzregion zwischen Nord- und Südsudan ist es seit Anfang 2011
zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen: Im Mai und
Juni 2011 nahmen die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
Truppen der sudanesischen Armee und der südsudanesischen Sudan
People's Liberation Army (SPLA) im Grenzgebiet Abyei zu; rund 96 000
Personen wurden durch die Kämpfe aus der Region vertrieben. Seit dem
Referendum über die Unabhängigkeit des Südsudans im Januar 2011 und
der damit verbundenen Ungewissheit, wie hoch die künftigen Einnahmen
aus der Erdölförderung, die vor allem im Südsudan liegt, sein werden, ist
die Wirtschaft ins Stocken geraten: Die nationale Währung verlor an
Wert, Preise steigen, die Inflation nimmt zu. Staatliche Subventionen für
Treibstoff und Zucker wurden Anfang 2011 gestrichen, was zu einem
Dominoeffekt mit höheren Preisen für Güter und Transport führte.
5.3.2 Im Teilstaat South Kordofan an der Grenze zum Südsudan
begannen im Juni 2011 Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und
der südsudanesischen SPLA (mittlerweile seit der Unabhängigkeit des
Südsudans: südsudanesische Armee). Die sudanesische Armee bombar-
dierte Ortschaften in den Nuba-Bergen aus der Luft und beging zahl-
reiche Menschenrechtsverletzungen in dem Gebiet. Rund 150 000 Perso-
nen wurden durch die Kämpfe vertrieben. Im Teilstaat Blue Nile an der
Grenze zum Südsudan attackierten im September 2011 sudanesische
Truppen den dortigen Gouverneur, der als einziger sudanesischer Gou-
verneur einer Oppositionspartei (Sudan People's Liberation Movement-
North, SPLM-N) angehört. Bei den folgenden bewaffneten Ausein-
andersetzungen zwischen Truppen des Gouverneurs und der sudane-
sischen Armee setzte diese unter anderem Bomben aus der Luft ein.
Asylverfahren 2013/5
BVGE / ATAF / DTAF 51
Rund 50 000 Personen flüchteten. Alle Büros der SPLM-N im Sudan
wurden von den Behörden geschlossen.
Während der letzten sechs Monate des Jahres 2011 hatten humanitäre
Akteure beschränkten Zugang zu den beiden Teilstaaten und nur be-
grenzte Hilfestellung erreichte die Bevölkerung. Obwohl es schwierig ist,
verlässliche Informationen zur humanitären Situation erhältlich zu
machen, steht fest, dass die kämpferischen Auseinandersetzungen, kom-
biniert mit einem Mangel an humanitärer Unterstützung, die Lebens-
bedingungen für die ansässige Bevölkerung massiv verschlechtert haben.
Der Anteil der Landwirtschaftsfläche ist in bestimmten Gebieten South
Kordofans auf weniger als 20 % des normalerweise bewirtschafteten
Landes gesunken. Ausserdem steigen die Lebensmittelpreise stetig an
und die Gewalt geht weiter. Ende 2011 wurden schätzungsweise mehr als
305 000 Personen innerhalb South Kordofans vertrieben. Während des-
selben Zeitraums flüchteten nahezu 20 000 Personen von Blue Nile nach
Äthiopien. Mehr als 60 000 Personen von South Kordofan und Blue Nile
flüchteten in den Südsudan.
5.3.3 Noch ist unklar, wie die Aufteilung der Erdöleinnahmen
zwischen Norden und Süden künftig ausgestaltet sein wird. Bis vor
kurzem teilten sich Norden und Süden die Einnahmen, da das Erdöl über
den nordsudanesischen Hafen Port Sudan exportiert wird. Seit der Ab-
spaltung des Südsudans im Juli 2011 eskalieren jedoch die Spannungen
zwischen den beiden Staaten, angefacht von Gebietsstreitigkeiten, ethni-
schen Vorurteilen und dem Streit um die Ölreserven im Grenzgebiet. Im
Januar 2012 hatte sich der Südsudan energiepolitisch vom Norden ab-
gekoppelt und leitet seither kein Erdöl mehr in die ausschliesslich nach
Norden führenden Pipelines ein. Noch immer ist unklar, zu welchem
Staat ölreiche Regionen im Grenzgebiet künftig gehören sollen. So hat
der bewaffnete Konflikt um das umstrittene Ölfeld Heglig im April 2012
die Ölindustrie, auf die die beiden armen Länder angewiesen sind,
nahezu vollständig zum Erliegen gebracht. Hingegen beschränken sich
die Kämpfe bisher auf die Grenzregionen und tangieren den Grossraum
Khartoum nicht. Im Folgenden ist auf die Situation im Grossraum
Khartoum einzugehen.
5.3.4 Aufgrund historischer Migration innerhalb des Sudans sowie
zahlreicher IDPs aus Konfliktregionen ist « Greater Khartoum » (Städte-
konglomerat bestehend aus den drei Städten Khartoum, Khartoum-Nord
und Omdurman) mit rund fünf Millionen Einwohnern eine multi-
ethnische Metropole mit Gemeinschaften von Personen aus Darfur und
2013/5 Asylverfahren
52 BVGE / ATAF / DTAF
anderen Regionen des Landes. Besonders viele Personen aus Darfur
leben in Omdurman. Die Darfuri-Bevölkerung in der Hauptstadtregion
ist heterogen: Manche Personen leben als IDPs; andere Darfuris sind
Händler, studieren an Universitäten oder arbeiten in der Verwaltung.
5.3.5 Ein Bericht des UNHCR erwähnt im Jahr 2009, dass Aussichten
auf Arbeit in Khartoum besser als in regionalen Städten sind, die
Arbeitslosigkeit in Khartoum aber dennoch hoch ist. Ein auf Recherchen
in Khartoum basierender Bericht kam im Jahr 2008 zum Schluss, dass
die Arbeitslosigkeit unter IDPs hoch ist und 80 % der IDPs ausserhalb
des formellen Arbeitsmarktes ein Einkommen erzielen. Eine andere
Studie ergab 2008, dass 20 % der IDPs in Khartoum eine Vollzeit-Anstel-
lung hatten. 27 % hatten eine Teilzeitstelle, 25 % waren selbständig er-
werbend, 18 % waren Hausfrauen und 7,7 % waren arbeitslos. Zwischen
IDPs und Nicht-IDPs bestand kein signifikanter Unterschied in Bezug
auf die Arbeitslosigkeit; bei beiden Gruppen betrug sie zwischen 7 und
8 %. Allerdings wurden weder das effektive Einkommen noch die Art der
Arbeit (etwa im informellen Sektor) oder die Wahrscheinlichkeit, mit
dem erzielten Einkommen eine Familie zu ernähren, erhoben. In vielen
IDP-Familien müssen Kinder zum Einkommen der Familie beitragen,
was auf Kosten der Schulbildung geht.
Einige Zaghawa, die nach der Migration nach Khartoum Kapital inves-
tierten und sich auf ethnische Netzwerke stützten, wurden in Omdurman
erfolgreiche lokale Händler. In IDP-Camps dominieren Personen aus
Darfur den Handel in den dortigen Märkten.
5.3.6 In Khartoum existieren vier offizielle IDP-Camps: Mayo, Jebel
Awlia, Wad el Bashir und Omdurman el Salaam. Die IDP-Camps in den
Aussenquartieren unterscheiden sich kaum von anderen Armenvierteln,
wo auch arme Araber unter ähnlichen Bedingungen leben. Die genaue
Zahl der IDPs in Khartoum ist nicht bekannt. Das UNHCR schätzt sie
auf 1,7 Millionen, wovon lediglich rund 400 000 in den vier offiziellen
IDP-Camps leben, der Rest in informellen Siedlungen in und um die
Stadt. Personen aus Darfur machen mit rund 14 % einen vergleichsweise
geringen Anteil an IDPs in Khartoum aus; die meisten IDPs stammen aus
dem Südsudan. Im Kontext des Referendums über die Unabhängigkeit
des Südsudans (Januar 2011) und der Unabhängigkeit des Südsudans
(Juli 2011) kehrten bis Juni 2011 rund 300 000 IDPs in den Südsudan
zurück. Manche IDPs leben bereits in zweiter Generation in Khartoum.
Die sozio-ökonomische Lage der meisten IDPs sowohl aus Darfur als
Asylverfahren 2013/5
BVGE / ATAF / DTAF 53
auch aus anderen Regionen des Sudans entspricht jener anderer armer
Einwohner der Stadt.
Bereits während der Dürreperioden in den 1980er-Jahren migrierten IDPs
aus Darfur nach Khartoum. Junge Männer aus Darfur zogen zudem
saisonal nach Khartoum, um dort als Tagelöhner zu arbeiten oder kleine
Läden zu unterhalten und monatlich Geld an ihre Verwandten nach
Darfur zu senden. Seit 2003 hat der Konflikt in Darfur eine Zunahme der
Migration in den Grossraum Khartoum zur Folge. Die meisten Personen
aus Darfur, welche nach Khartoum migrieren, verfügen dort über
Kontakte oder Familienmitglieder. Im Gegensatz zu anderen Regionen
des Landes existiert für IDPs in Khartoum kaum Unterstützung durch
internationale Organisationen.
5.3.7 Als Anfang der 1990er-Jahre die sudanesischen Behörden IDPs
in den offiziellen IDP-Camps ansiedelten, lagen diese ausserhalb der
Stadt in der Wüste. Als Folge der raschen Ausbreitung der Stadt erhielt
das Land einen steigenden kommerziellen Wert. Seit Jahren verkaufen
Behörden in Khartoum Land, zerstören unter Einsatz von Sicherheits-
diensten Behausungen und siedeln Personen, welche nicht über Geldmit-
tel verfügen, um die betroffenen Parzellen zu kaufen, zwangsweise um.
Umsiedlungen geschehen primär aus ökonomischen Gründen. Die betrof-
fenen Personen werden an die Peripherie in Wüstengegenden gedrängt,
die teilweise Dutzende von Kilometern von Khartoum entfernt sind und
kaum über Infrastruktur verfügen.
Personen in entfernten Siedlungen
sehen sich mit Transportkosten zu den Arbeitsplätzen in der Stadt kon-
frontiert, welche 20 bis 40 % des Tageseinkommens ausmachen.
Gemäss Schätzungen wurden durch Regierungsmassnahmen zwischen
den Jahren 2004 und 2008 rund 330 000 Personen in Siedlungen an der
Peripherie von Khartoum zwangsweise umgesiedelt und deren ursprüng-
liche Behausungen zerstört. Umsiedlungen betreffen nicht nur IDPs und
Landbesetzer. Auch Bauern, welche an den Ufern des Nils ihre Felder
bewirtschaften, sind als Folge von Bauprojekten von Umsiedlungen
betroffen.
5.3.8 Nachdem es im Rahmen von zwangsweisen Umsiedlungen vor
2007 bei Ausschreitungen zu Todesfällen gekommen war, setzten
internationale Geldgeber und UN-Organisationen die Behörden unter
Druck, die Stadtplanung in Khartoum unter Wahrung der Menschen-
rechte zu praktizieren. Die « Road Map for Relocation » beziehungswei-
se « Guiding Principles on Relocation », welche zwischen den Stadt-
2013/5 Asylverfahren
54 BVGE / ATAF / DTAF
behörden und den Vereinten Nationen (UN) 2007 unterzeichnet wurde,
definiert Minimalstandards für Planungs- und Umsiedlungsprozesse. Die
Umsetzung der Vereinbarung wird von der « Khartoum Protection
Working Group », die aus UN-Organisationen und Nichtregierungsorga-
nisationen besteht und deren Vorsitz das UNHCR innehat, verfolgt. 2009
stellte das UNHCR Verbesserungen bei der Stadtplanung und den weit-
gehenden Verzicht auf Gewalt bei Umsiedlungen fest.
5.3.9 Zwischen November 2008 und Juli 2009 wurden in der Siedlung
Mayo ausserhalb von Khartoum Räumungen durchgeführt sowohl im
dortigen offiziellen IDP-Camp als auch ausserhalb. Nach Schätzungen
des UNHCR waren rund 10 000 Familien davon betroffen. Manchen Be-
troffenen wurde in Mayo alternatives Land angeboten; andere Familien
wurden in entfernte Gebiete umgesiedelt, wo teilweise grundlegende
Infrastruktur fehlte. Nach Aussagen von Behörden wurden die Bewohner
über die Räumungen im Voraus informiert; Bewohner bestritten dies. Im
März 2010 zerstörten Behörden in der Siedlung Soba al-Shahanat, die
vor allem von Personen aus Darfur bewohnt wird, Dutzende von Wohn-
bauten und Läden.
5.3.10 Die Menschenrechtslage im Sudan ist im Fokus mehrerer
internationaler (z.B. Human Rights Watch [sudan >], Amnesty International [sudan >]) und sudanesischer (z.B. African Centre for Justice and Peace
Studies []) Organisationen. Gemäss den vorlie-
genden Quellen geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen
Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS
(« National Intelligence and Security Services »), wenn sie sich politisch
engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen
Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden,
eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen
Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
Wie die nachfolgende Übersicht von dokumentierten Übergriffen zeigt,
wurden in den vergangenen Jahren immer wieder Menschenrechtsakti-
visten, Journalisten und politisch aktive Studenten aus Darfur vom NISS
in Khartoum festgenommen (nicht aufgeführt sind hier die dokumentier-
ten Fälle von Verhaftungen von Personen, die nicht aus Darfur stammen
oder deren Herkunft nicht dokumentiert ist):
- Im November 2010 wurde ein aus Darfur stammender Journalist
verhaftet; ihm werfen die Behörden vor, er habe Berichte über
Asylverfahren 2013/5
BVGE / ATAF / DTAF 55
Darfur an eine ungenannte Organisation weitergeleitet. Ende 2010
war er noch immer im Kober Prison in Khartoum inhaftiert.
- Zwischen Ende Oktober und Anfang November 2010 wurde eine
Gruppe von einer Radiostation (Radio Dabanga) angegliederten
Menschenrechtsaktivisten aus Darfur vom NISS ohne Anklage in
Isolationshaft gesetzt. Sie hatten keine Möglichkeit, die Recht-
mässigkeit ihrer Haft zu bestreiten. Neun der Aktivisten wurden
zwischen dem 13. und 21. Januar 2011 freigelassen, während fünf
weitere inhaftiert blieben. Einer der befreiten Aktivisten äusserte
gegenüber Menschenrechtsüberwachern, er sei während Befragun-
gen von Agenten des NISS geschlagen worden. Am 13. Februar
2011 wurden vier der freigelassenen Aktivisten erneut verhaftet.
- Im Januar 2011 wurde ein Mitglied der « Darfur Students
Association » an der Universität Khartoum von Mitgliedern des
NISS verhaftet und während mehreren Stunden festgehalten,
nachdem er sich während eines Disputs für eine Studentin aus
Darfur eingesetzt hatte.
- Im Januar und Februar 2011 wurden in Khartoum mehrere
Studenten aus Darfur beschuldigt, Mitglieder einer Rebellengruppe
in Darfur zu sein. Die Studenten wurden verhaftet und gefoltert.
- Im April 2011 wurden 17 angeblich der Universal Peace Federation
(UPF) zugehörige Studenten an der Al Nilein University
(Khartoum) festgenommen, nachdem sie in einer Demonstration
einen Regierungswechsel forderten. Die Studenten wurden zu-
nächst wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt, danach
aber freigelassen, mit Ausnahme eines Studenten, der eine Haft-
strafe von drei Monaten erhielt. Im Mai 2011 wurden 17 Studenten
aus Darfur, die Mitglieder der UPF waren, in Khartoum festgenom-
men.
- Der « Sudan Human Rights Monitor February – March 2011 »
veröffentlichte eine Liste von 35 Personen aus Darfur, welche
zwischen Mai 2008 und Dezember 2010 verhaftet wurden (davon
wurden rund 20 Personen im Grossraum Khartoum verhaftet) und
im Kober Prison in Khartoum ohne Anklage festgehalten werden.
Bei den in Khartoum Verhafteten handelt es sich um Geschäfts-
leute, Studenten, Bauarbeiter, Lehrer, Fahrer. Die Umstände der
Verhaftungen und allfällige politische Mitgliedschaften oder Akti-
vitäten werden in der Liste nicht erwähnt.
5.4 Nachfolgend gilt es vor diesem Hintergrund und gestützt auf die
oben stehenden Erwägungen zu beurteilen, ob die Kriterien einer inner-
staatlichen Schutzalternative im konkreten Fall erfüllt sind.
2013/5 Asylverfahren
56 BVGE / ATAF / DTAF
5.4.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 f. festhielt, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) voraus, dass
der betroffene Asylsuchende den Schutz seines Heimatlandes nicht be-
anspruchen kann oder wegen der Furcht vor Verfolgung nicht bean-
spruchen will. Diese Formulierung beschreibt den Grundsatz der Subsi-
diarität des asylrechtlichen Schutzes (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Die
Schutz gewährende Körperschaft muss hohe Anforderungen an Organi-
sation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen (vgl. EMARK 2006
Nr. 18). Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten
Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Be-
völkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum
internationalen Schutz: «Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative»
im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bezie-
hungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).
5.4.2 Die vormals zuständige ARK führte zur Begründung ihrer im
Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1 präzisierten Rechtsprechung im
Wesentlichen aus, bei der Beantwortung der Frage, ob eine in einem
Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person landesintern um wirk-
samen Schutz vor ebendieser Verfolgung nachsuchen könne, sei die
Intention der staatlichen Behörden am Zufluchtsort von entscheidender
Bedeutung. Von einer Verweigerung effizienten Schutzes könne nicht
gesprochen werden, wenn der Heimatstaat die Person weder unmittelbar
noch mittelbar asylrechtlich relevanten Behelligungen aussetzen wollte.
Es fehle auch nicht an staatlichem Schutzwillen, wenn die in einem
Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person am Zufluchtsort un-
günstige Lebensbedingungen, wie beispielsweise einen angespannten
Arbeitsmarkt oder kulturelle oder religiöse Integrationserschwernisse,
vorfinde. Hier werde sie in derselben Weise betroffen wie andere Perso-
nen in vergleichbaren Lebensverhältnissen, welche im Gegensatz zu ihr
nicht in einem anderen Teil des Landes verfolgt worden seien. Aus
Gründen der Systematik der Asylgesetzgebung – wonach allgemein
ungünstige Lebensbedingungen flüchtlingsrechtlich irrelevant und ledig-
lich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
berücksichtigen seien – und der Rechtsgleichheit verbiete sich daher eine
ungleiche Behandlung dieser Personengruppen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1
E. 5d/cc S. 9 f.).
Asylverfahren 2013/5
BVGE / ATAF / DTAF 57
5.4.3 Im Gegensatz zu dieser, noch auf der sogenannten Zurechen-
barkeitstheorie beruhenden früheren Praxis, bei der eine Verfolgung nur
dann als flüchtlingsrechtlich relevant erachtet wurde, wenn sie unmittel-
bar oder mittelbar dem Staat zugerechnet werden konnte (vgl. EMARK
2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S. 24, EMARK 2002
Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146), ist gemäss
der heute geltenden, auf der Schutztheorie basierenden Praxis für die
Beantwortung der Frage, ob der in einem anderen Landesteil von Verfol-
gung betroffenen Person eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise
Schutzalternative zur Verfügung steht, nicht allein entscheidend, dass sie
am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut staatlicher Verfolgung aus-
gesetzt ist. Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt
im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in
einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zu-
fluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber
hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg
erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr
individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz
längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen
Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der be-
troffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfall-
prüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden
Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden
kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen
(vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6).
5.4.4 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts finden die willkürlichen
Übergriffe der Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region Darfur
statt. Nach den Verhaftungen im Mai 2008 nach dem Angriff von
Zaghawa-Rebellen auf Omdurman sind ausserhalb Darfurs nur wenige
Übergriffe gegen Personen aus Darfur allein aufgrund ihrer Herkunft
bekannt. Sicherheitsprobleme mit den Behörden können im Einzelfall
bestehen, aber sie betreffen nicht die Minderheit als Kollektiv. Dem-
gegenüber haben Personen von den sudanesischen Behörden und insbe-
sondere vom Geheim- und Sicherheitsdienst unabhängig von ihrer
regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethni-
schen Gruppe dann asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten, wenn
sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die
regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern
2013/5 Asylverfahren
58 BVGE / ATAF / DTAF
oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen (vgl.
E. 5.3.10). Vorliegend ist hingegen weder aktenkundig noch wird auf Be-
schwerdeebene nachgewiesen, dass zwischenzeitlich Übergriffe auf sich
politisch nicht exponierende Zaghawa begangen worden wären. So sind
auch der in E. 5.3.10 vorgenommenen Auflistung keine Vorfälle zu ent-
nehmen, welche sich gegen Zaghawa ohne politisches Profil gerichtet
hätten.
Da der Beschwerdeführer selbst nie politisch engagiert gewesen sein will
und geltend machte, er sei bei der Oppositionsbewegung lediglich Sym-
pathisant, ist seine Befürchtung, wegen der aktiven Mitgliedschaft des
Bruders bei der Opposition umgebracht zu werden, als unbegründet zu
erachten. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit-
teln lässt sich keine andere Lageeinschätzung ableiten, zumal darin die
allgemeine Sicherheitssituation in Darfur thematisiert wird, ein konkreter
Bezug zum Beschwerdeführer dagegen nicht ersichtlich ist.
Angesichts dessen ist – in Abänderung der erwähnten Praxis der vormali-
gen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 25) – davon auszugehen,
dass diese Personengruppe – und damit der Beschwerdeführer – im
Grossraum Khartoum genügenden Schutz vor Verfolgung finden kann.
Dies allein bedeutet nun allerdings noch nicht, dass eine valable inner-
staatliche Schutzalternative besteht. Eine solche setzt aufgrund der neuen
Praxis gemäss dem in vorstehender E. 5.4.3 wiedergegebenen Grundsatz-
urteil BVGE 2011/51 zusätzlich voraus, dass die Schutzalternative nicht
bloss hypothetischen Charakter hat, sondern auch zumutbarerweise am
Zufluchtsort in Anspruch genommen werden kann. Dies ist im Einzelfall
zu prüfen.
5.4.5 Wie bereits ausgeführt wurde, lebt heute eine Vielzahl von
Darfuris aller Ethnien in Khartoum. So gibt es Zaghawa, die sich schon
seit Jahrzehnten in Landesteilen ausserhalb Darfurs niedergelassen haben
und von den Konflikten in ihrer Heimatregion kaum oder nur indirekt
betroffen sind. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an,
seine Sippe befände sich überall im Sudan und sei nicht an einen Ort
gebunden. Ausschlaggebend erscheint hingegen, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung den Vollzug seiner Wegweisung in den
Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in
Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage als unzumutbar erachtete. Diesbezüglich stellte das Bundesamt fest,
aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer über kein verwandtschaft-
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liches Beziehungsnetz in einer der sicheren Regionen des Sudans
verfüge, sei entsprechend der Asyl- und Wegweisungspraxis zum Sudan
seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs anzuordnen. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die in
BVGE 2011/51 umschriebenen Kriterien für die Annahme einer valablen
innerstaatlichen Schutzalternative ergibt sich, dass dem Beschwerde-
führer nicht zugemutet werden kann, sich im Grossraum Khartoum
niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
5.4.6 Unter den gegebenen Umständen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass in casu die Vorausset-
zungen für die Feststellung einer valablen innerstaatlichen Schutzalterna-
tive gemäss BVGE 2011/51 nicht erfüllt sind.
5.5 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt und keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
AsylG ersichtlich sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl.
Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 1. Juni 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.