Anerkennung der Staatenlosigkeit 2013/60
BVGE / ATAF / DTAF 923
STAATSVERTRAGSRECHT — ACCORDS
INTERNATIONAUX — ACCORDI
INTERNAZIONALI
0.1 Internationales Recht im Allgemeinen
Droit international public général
Diritto internazionale pubblico generale
60
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A. und Kinder B., C. und D. gegen Bundesamt für Migration
C‒2031/2011 vom 18. September 2013
Anerkennung der Staatenlosigkeit. Voraussetzungen.
Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen.
1. Feststellung des Heimatstaats und der Identität der Gesuchstel-
lenden. Abstellen auf kantonales Urteil betreffend Feststellung
der Personalien (E. 6).
2. Vorliegen einer Staatenlosigkeit de iure. Nachweis, dass keine
Staatsangehörigkeit des Heimatstaats besteht (E. 7.1).
3. Zumutbare Anstrengungen zur Feststellung respektive Erlan-
gung der Staatsangehörigkeit des Heimatstaats. Abweichung vom
Erfordernis, wenn von vornherein offensichtlich keine Chance
auf den Erwerb besteht (E. 7.2 und 7.3).
Reconnaissance de l'apatridie. Conditions.
Art. 1 ch. 1 de la Convention du 28 septembre 1954 relative au statut
des apatrides.
1. Constatation de l'Etat d'origine et de l'identité des requérants.
Renvoi au jugement cantonal pour l'établissement des données
personnelles (consid. 6).
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2. Présence d'un cas d'apatridie de jure. Preuve du défaut de
citoyenneté de l'Etat d'origine (consid. 7.1).
3. Efforts raisonnablement exigibles du réquerant pour la con-
statation ou pour l'acquisition de la citoyenneté de l'Etat d'ori-
gine. Exception à cette exigence lorsque l'obtention de la cito-
yenneté est de prime abord manifestement exclue (consid. 7.2 et
7.3).
Riconoscimento dell'apolidia. Condizioni.
Art. 1 n. 1 della Convenzione del 28 settembre 1954 sullo statuto
degli apolidi.
1. Accertamento dello Stato d'origine e dell'identità dei richiedenti.
Riguardo la constatazione dei dati anagrafici occorre basarsi sul
giudizio cantonale (consid. 6).
2. Presenza di un caso di apolidia de iure. Prova dell'assenza di cit-
tadinanza dello Stato d'origine (consid. 7.1).
3. Sforzi ragionevolmente esigibili per la constatazione o l'otteni-
mento della cittadinanza dello Stato d'origine. Rinuncia a questa
esigenza se tale conseguimento appare manifestamente impos-
sibile sin dall'inizio (consid. 7.2 e 7.3).
Die Beschwerdeführenden sind Roma und stammen gemäss eigenen
Angaben aus Sarajevo (Bosnien und Herzegowina). Sie suchten am
17. Dezember 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
22. August 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche ab und hielt fest, die
Gesuchstellenden würden mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Bos-
nien und Herzegowina, sondern aus (dem damaligen) Serbien und
Montenegro stammen. Eine gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete
Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 11. März 2004
ab.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden
das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung im
Wegweisungsvollzugspunkt sowie um Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Diesem Gesuch entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom
22. August 2005, wobei sie festhielt, sie gehe weiterhin davon aus, dass
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die Beschwerdeführenden nicht aus Bosnien, sondern mutmasslich aus
Serbien und Montenegro stammen würden.
Im Jahre 2006 wurde der vormalige Ehemann von A. zu einer mehr-
jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2007 wurde die Ehe ge-
schieden.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden das BFM um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie um Aus-
stellung eines Identitäts- und Reiseausweises. Dieses wies das Gesuch
mit Verfügung vom 3. März 2011 ab.
Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
4. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Staaten-
losigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen gemäss
den Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend: Staaten-
losenübereinkommen).
Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden ein Ur-
teil des Bezirksgerichts E. vom 27. Juni 2011 betreffend Feststellung
ihrer Personalien zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosenübereinkommens hält fest, dass als
staatenlos eine Person gilt, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung
(« under the operation of its law », « par application de sa législation »)
als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser
Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu
einem Staat (sog. « de iure »-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich
dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig-
keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt
(sog. « de facto »-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die
Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und schweizerischen
Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4
E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒7134/2010 vom 9. Juni
2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält
hierzu präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet
werden kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit ver-
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loren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsange-
hörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu
erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte
aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit
wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Überein-
kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer
Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck
des Staatenlosenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den
Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen
richtet, besserzustellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem ver-
sucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenüberein-
kommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine
privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der
Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2
mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesent-
lichen aus, A. habe die Behörden bewusst über ihre Identität getäuscht.
So habe sie im schweizerischen respektive im deutschen Asylverfahren je
verschiedene Identitäten und Nationalitäten verwendet. Ihre tatsächliche
Identität stehe somit nicht fest. Aus diesem Grund komme den einge-
reichten Beweismitteln, wonach sie weder die serbische noch die kroa-
tische Staatsbürgerschaft besitze, kein Beweiswert zu. Sodann hielt das
BFM fest, aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben von A. zu
ihrem Lebenslauf sei es den schweizerischen Behörden trotz umfang-
reichen Abklärungen bisher nicht möglich gewesen, ihre Identität und
Staatsangehörigkeit festzustellen. Solche Tatsachen liessen sich erfah-
rungsgemäss von den Behörden nur mit erhöhtem Aufwand abklären.
Folglich müssten sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) selbst um diesen Nachweis
kümmern. Die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der
Verheimlichung ihrer wahren Identität hätten sie selbst zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen sei, sie würden die Staatsangehörig-
keit eines der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien besitzen. In
diesem Zusammenhang sei zu ergänzen, dass sie in ihrer Beschwerde
gegen die Verfügung (des BFM) vom 22. August 2003 (betreffend Asyl
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und Wegweisung) nicht bestritten hätten, Staatsangehörige von Serbien
und Montenegro zu sein. Zuletzt sei mit Verfügung vom 22. August 2005
(betreffend Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme) festgehalten worden, dass die Beschwerde-
führenden nicht bosnische Staatsangehörige seien, sondern mutmasslich
aus Serbien und Montenegro stammen würden. Es sei daher unverständ-
lich, weshalb A. nach wie vor behaupte, aus Bosnien zu stammen. Es
liege an ihr, unter Offenlegung ihrer wahren Identität bei den heimat-
lichen Behörden gültige Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei jedoch
nicht ersichtlich, dass sie sich um die Feststellung ihrer tatsächlichen
Staatsangehörigkeit oder um den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines
der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien bemüht hätte.
5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten
keinerlei Interesse an der Verheimlichung ihrer Identität. Zwar habe A.
im deutschen Asylverfahren einen falschen Namen angegeben; in der
Schweiz habe sie hingegen die Wahrheit gesagt. Durch ihre ungeklärte
respektive nicht geglaubte Identität würden ihr nur Nachteile entstehen,
indem ihre Kinder nicht eingebürgert werden könnten und ihr Ex-Mann
nicht ausgeschafft werden könne. Eine Verheimlichung der Identität sei
auch nicht in dessen Interesse; er habe einzig wegen fehlender Papiere
bislang (d.h. bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) noch nicht
aus der Haft entlassen werden können. Sie (A.) und ihr Ex-Mann hätten
sich immer bemüht, Papiere zu besorgen und unabhängig voneinander
seit Jahren immer wieder dieselben Herkunftsangaben gemacht. Sie halte
an ihrer Herkunft aus Sarajevo fest. Ihre Mutter habe sie zu Hause zur
Welt gebracht. Ihre Geburt sei nie registriert worden, ihre Familie sei an
ihrem Wohnort nicht offiziell angemeldet gewesen und sie sei nie zur
Schule gegangen. Auch habe sie sich praktisch nie ausserhalb ihres
Roma-Wohnquartiers aufgehalten. Im Expertengutachten der Fachstelle
Lingua vom 14. Dezember 2004 sei festgestellt worden, sie stamme
zweifellos aus Bosnien. Im Jahre 2005 habe die Botschaft von Bosnien
und Herzegowina jedoch ausgeschlossen, dass sie bosnisch-herzegowi-
nische Staatsangehörige sei.
6. Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Her-
kunftsort der Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund des ausführlich und nachvollziehbar begründeten Urteils des
Bezirksgerichts E. vom 27. Juni 2011 erstellt sind.
Den Beschwerdeführenden ist darin Recht zu geben, dass sie seit der
Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 stets dieselben Angaben betref-
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fend ihre Namen, ihre Geburtsdaten und ihren Herkunftsort (Sarajevo)
machten und auf diesen beharrten. Aus dem eingereichten Urteil betref-
fend Feststellung der Personalien ergibt sich, dass das Bezirksgericht E.
fundierte Abklärungen betreffend die Identität der Beschwerdeführenden
vorgenommen und sämtliche diesbezüglich verfügbaren Informationen
verwertet hat. So zog es die relevanten Akten des Migrationsamtes F. bei,
holte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen eine
Stellungnahme ein und befragte A. anlässlich der Hauptverhandlung vom
24. März 2011 persönlich. Dabei bestätigte diese unter Strafandrohung
von Art. 307 (falsches Zeugnis) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) die seit der Einreise in die
Schweiz von ihr genannten Personalien (Namen, Geburtsdaten und -orte)
betreffend sich selbst sowie die Kinder B., C. und D., woraufhin diese
durch das Gericht rechtskräftig festgestellt wurden. Dieses Urteil wird
durch die von der Vorinstanz zur Begründung der Identitätstäuschung
angeführten Argumente nicht infrage gestellt. Die Verwendung anderer
Namen und Herkunftsstaaten in einem ausländischen Verfahren bewirkt
für sich alleine keine Täuschung der schweizerischen Behörden. Ebenso
wenig kann den Beschwerdeführenden eine Täuschung vorgeworfen wer-
den aufgrund des Umstands, dass die zwischen März 2004 (Ablehnung
der Asylbeschwerde durch die ARK) und August 2005 (Gewährung der
vorläufigen Aufnahme) getätigten Vollzugsbemühungen erfolglos geblie-
ben sind. Auch dass sie einmalig, bei ihrer Beschwerde betreffend Voll-
zug der Wegweisung vom 18. September 2003, nicht gegen die Fest-
stellung der Staatsangehörigkeit durch das BFM opponierten, sondern
sich auf Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand beschränkten, kann
ihnen angesichts der ansonsten konstant gleichen Angaben nicht als
Täuschung über ihre Identität angelastet werden.
Im Interesse der Rechtssicherheit und mangels erhärteter Hinweise auf
eine Täuschung der Beschwerdeführenden über ihre Identität ist somit
auf das Urteil vom 27. Juni 2011 abzustellen. Demnach verfügen die
Beschwerdeführenden über die im Rubrum aufgeführten Namen und
Geburtsdaten und wurden alle in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina)
geboren.
7. Nachdem die Identität und der Herkunftsstaat der Beschwerde-
führenden feststehen, ist zu prüfen, ob sie als staatenlos anzuerkennen
sind.
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7.1 Der Anerkennung der Staatenlosigkeit steht zunächst entgegen,
dass die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen haben, dass sie die
bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
7.1.1 Gemäss eigenen Angaben verfügen die Beschwerdeführenden
nicht über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit. In diesem
Zusammenhang führen sie auf Beschwerdeebene aus, auch die Botschaft
von Bosnien und Herzegowina habe im Jahre 2005 ausgeschlossen, dass
sie Bürger jenes Staats seien. Die Volksgruppe der Roma werde auf dem
Gebiet des ehemaligen Jugoslawien systematisch diskriminiert; Geburts-
register über Roma würden fehlen. Dies habe zur Folge, dass auch in
Bosnien lebende Roma als Staatenlose angesehen würden. Daher aner-
kenne sie kein Nachfolgestaat von Jugoslawien als seine Staatsbürger. Es
sei offensichtlich und ergebe sich aus dem eingereichten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2003 (STEPHANE
LAEDERICH, Die Situation der Rroma in den Balkanländern – Ein Über-
blick), dass die bosnischen Behörden kein Interesse daran hätten, eine
alleinerziehende Roma-Mutter mit (…) Kindern zurückzunehmen, die
ohne legale Papiere in Bosnien gelebt hätten. Trotz ihrer bosnischen
Herkunft hätten sie sich im Sommer 2010 um die Erlangung eines Passes
bemüht, indem sie bei verschiedenen Botschaften des ehemaligen Jugos-
lawien Pässe beantragt hätten. Am 28. Juni 2010 habe die serbische, am
15. Juli 2010 die kroatische und am 12. September 2010 die maze-
donische Botschaft in Bern die Gesuche abgewiesen. Zusammenfassend
könne nur geschlossen werden, dass sie staatenlose Roma aus Bosnien
seien.
7.1.2 Aufgrund der eingereichten Bestätigungen vom 28. Juni 2010,
vom 15. Juli 2010 und vom 12. September 2010 steht fest, dass die
Beschwerdeführenden nicht Staatsangehörige von Serbien, Kroatien oder
Mazedonien sind. Betreffend Bosnien und Herzegowina fehlt indes eine
entsprechende schriftliche Auskunft der zuständigen Behörden. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden reichen das Schreiben vom
20. April 2005 sowie die E-Mail vom 11. Dezember 2006 des BFM an
das kantonale Migrationsamt nicht aus, um von einer de iure-Staaten-
losigkeit auszugehen. Bei beiden Dokumenten handelt es sich nämlich
um Auskünfte der Vorinstanz über deren Vollzugsbemühungen, denen
keine eindeutigen Aussagen der bosnisch-herzegowinischen Behörden
entnommen werden können. Im Schreiben vom 20. April 2005 wird zwar
berichtet, dass A. sowie ihr Ex-Mann am 19. April 2005 auf der Bot-
schaft von Bosnien und Herzegowina vorgesprochen hätten. Nach Beur-
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teilung der sprachlichen Ausdrucksweise sowie einer Schriftprobe habe
der Mitarbeiter der Botschaft ausgeschlossen, dass es sich bei ihnen um
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina handle. Tatsächlich kön-
nen jedoch aufgrund der vorgenommenen Prüfung höchstens Aussagen
zur Sozialisierung, nicht jedoch zur Staatsangehörigkeit gemacht werden.
Die einzigen verbindlichen Auskünfte der bosnisch-herzegowinischen
Behörden betreffen ausschliesslich den Ex-Mann von A. Für sich können
die Beschwerdeführenden aus diesen Schreiben jedoch nichts ableiten.
Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, dass sie die
bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
7.2 Sodann sind – im Gegensatz zu den Anstrengungen betreffend
die Feststellung der Identität – keinerlei Bemühungen der Beschwerde-
führenden zur Feststellung beziehungsweise Erlangung der Staatsange-
hörigkeit ihres Heimatstaats ersichtlich.
7.2.1 Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen
berufen, wer es ohne triftigen Grund unterlässt, die Staatsangehörigkeit
seines Heimatstaats zu erwerben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Demnach ist die
betroffene Person zunächst verpflichtet, alle Schritte zu unternehmen, die
nach der nationalen Rechtslage notwendig sind und als zumutbar ange-
sehen werden können, um die Staatsangehörigkeit des Heimatstaats zu
erlangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März
2009 E. 3.4 und 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2). Verwehrt
dieser die Einbürgerung aus unzureichenden Gründen, so ist auf Gesuch
hin die Staatenlosigkeit festzustellen. Abgesehen werden kann von der
Vornahme der notwendigen Schritte nur dann, wenn von vornherein
offensichtlich keine Chance auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit
besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒1538/2009 vom
29. Dezember 2011 E. 5).
7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, sie
könnten die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina nicht er-
werben. In diesem Zusammenhang machen sie Aussagen über die Diskri-
minierung der Roma im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und führen
aus, auf dem gesamten Balkan seien die Roma aus den offiziellen Regis-
tern gelöscht worden; über sie gebe es keine Geburtsregister und Grund-
bücher. Da sie in den offiziellen Registern oder bei anderen staatlichen
Stellen wie Spitälern oder Schulen keine Spuren hinterlassen hätten, sei
es nicht möglich, Dokumente über ihre Herkunft einzureichen. Weitere
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Bemühungen könnten sie aus der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht
unternehmen. Mangels Ausweises könnten sie auch nicht persönlich nach
Sarajevo reisen, um vor Ort zu versuchen, Identitätspapiere oder zumin-
dest Bestätigungen der Roma-Gemeinschaft erhältlich zu machen, oder
sich dort an eine Roma-Menschenrechtsorganisation zu wenden, die
ihnen beim Nachweis ihrer Herkunft behilflich sein könnte.
7.2.3 Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von
Bosnien und Herzegowina vom 16. Dezember 1997 (…) (nachfolgend:
Staatsangehörigkeitsgesetz BiH, einsehbar in CHRISTA JESSEL-HOLST, in:
Bergmann/Ferid/Henrich [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschafts-
recht, Stand: 29.2.2012, Bosnien und Herzegowina, S. 11‒17) erhält eine
nach Inkrafttreten der Verfassung von Bosnien und Herzegowina vom
14. Dezember 1995 (nachfolgend: Verfassung BiH; vgl. JESSEL-HOLST,
a.a.O., S. 10 f.) geborene Person die bosnisch-herzegowinische Staatsan-
gehörigkeit durch Abstammung, Geburt auf dem Staatsgebiet, Adoption,
Einbürgerung oder völkerrechtlichen Vertrag. So erwirbt unter anderem
ein nach dem 14. Dezember 1995 auf dem Staatsgebiet geborenes Kind
die Staatsangehörigkeit durch Abstammung, sofern ein Elternteil im
Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina
war (Art. 6 Ziff. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Ebenso wird die
Staatsangehörigkeit einem Kind zuteil, das auf dem Staatsgebiet geboren
wurde und dessen beide Eltern unbekannter Staatsangehörigkeit oder
staatenlos sind oder das selbst staatenlos ist (Art. 7 Staatsangehörigkeits-
gesetz BiH).
Aus Art. 1 Ziff. 7c der Verfassung von Bosnien und Herzegowina und
Art. 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH geht sodann hervor, dass
alle Personen, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Verfassung Staatsan-
gehörige der (ehemaligen) Republik Bosnien und Herzegowina waren,
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind. Überdies kann die
Staatsangehörigkeit niemandem entzogen werden, wenn die betreffende
Person dadurch staatenlos würde (Art. 1 Ziff. 7b Verfassung BiH sowie
Art. 15 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Den Übergangsbestimmungen
des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH ist überdies zu entnehmen, dass
alle Personen, die Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien (SFRJ) waren, sich zwischen dem 6. April
1992 und dem Inkrafttreten des Gesetzes ständig auf dem Gebiet einer
der Entitäten (Republika Srpska und Föderation von Bosnien und
Herzegowina) niedergelassen haben (bzw. hatten) und auf diesem Gebiet
während einer Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
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ununterbrochenen Wohnsitz haben (bzw. hatten), nach Stellung eines
Antrags die Staatsangehörigkeit dieser Entität und von Bosnien und
Herzegowina erlangen können (Art. 38 Ziff. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz
BiH).
7.2.4 Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben im Jahre 2002 und lebten zuvor alle seit der Geburt in
Bosnien und Herzegowina, wobei A. bei der Erstbefragung durch das
BFM vom 19. Dezember 2002 im Rahmen des Asylverfahrens als Staats-
angehörigkeit Bosnien und Herzegowina nannte, während ihr Ex-Mann
Jugoslawien als seine Staatsangehörigkeit angab. Aufgrund der dargeleg-
ten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes haben sie grundsätz-
lich ein Recht darauf, ihre Staatsangehörigkeit gestützt auf die Art. 37
und 38 (A.) beziehungsweise Art. 6 Ziff. 2 oder Art. 7 Staatsangehörig-
keitsgesetz BiH (B., C. und D.) feststellen zu lassen beziehungsweise
durch Antrag zu erwerben.
Hinsichtlich der Geltendmachung ihres Anspruchs ist auf die Art. 34 und
35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH zu verweisen. Demnach wird
die Staatsangehörigkeit unter anderem durch ein Staatsangehörigkeits-
zeugnis nachgewiesen. Dieses wird von dem Organ ausgestellt, welches
das Matrikelbuch der Geburten führt (Art. 35 Ziff. 1 Staatsangehörig-
keitsgesetz BiH). Sind – was die Beschwerdeführenden vorliegend gel-
tend machen – die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen doku-
mentierten Angaben unzugänglich oder können Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina sie nicht binnen einer vernünftigen Zeitspanne
beschaffen, gestatten die zuständigen Organe (Ministerium für zivile
Angelegenheiten und Kommunikation bzw. Ressort-Ministerium der
Entität) solchen Personen, die Angaben auf andere Weise zu beschaffen,
einschliesslich durch von solchen Personen (selber) oder für sie abgege-
bene Erklärungen (Art. 35 Ziff. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH).
Selbst wenn die Beschwerdeführenden keine Geburtsscheine erhältlich
machen können – wobei entsprechende Bemühungen aus den Akten
ebenfalls nicht ersichtlich sind –, besteht somit die Möglichkeit des
Nachweises der in Sarajevo erfolgten Geburten durch die Abgabe
entsprechender Erklärungen. Die angeführten Argumente der Diskri-
minierung der Roma in Bosnien und Herzegowina sind in diesem
Zusammenhang unbehelflich. Zwar trifft zu, dass Roma in Bosnien und
Herzegowina im Alltag nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt sind
und insbesondere bei der Beantragung von Identitätsdokumenten auf
Probleme stossen können. Eine generelle Verweigerung der bosnisch-
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herzegowinischen Behörden zur Ausstellung von entsprechenden Doku-
menten ist jedoch nicht ersichtlich. Ferner besteht ein Programm des UN
Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), welches Roma kostenlos
rechtliche Hilfe bei der Registrierung in Geburtsregistern anbietet (vgl.
UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma, 6. Mai
2008, balkan&Cr1 >, besucht am 5. Juli 2013). Das UNHCR arbeitet in
Bosnien und Herzegowina mit dem Legal Aid Netzwerk « Vasa Prava
BiH » zusammen (vgl. ,
besucht am 5. Juli 2013) zusammen, an welches sich die Beschwerde-
führenden im Bedarfsfall auch schriftlich hätten wenden können.
7.2.5 Aus dem Dargelegten kann geschlossen werden, dass A. auf-
grund der Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH die Mög-
lichkeit hätte, die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit fest-
stellen zu lassen oder durch einfachen Antrag zu erwerben. Die allesamt
nach Inkrafttreten der bosnisch-herzegowinischen Verfassung geborenen
Kinder B., C. und D. könnten sich sodann auf Art. 6 Ziff. 2 oder Art. 7
Staatsangehörigkeitsgesetz BiH berufen, um ihr Recht auf Feststellung
beziehungsweise Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehö-
rigkeit geltend zu machen.
7.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden von vornherein offensichtlich keine Chance auf die
Feststellung beziehungsweise den Erwerb der bosnisch-herzegowini-
schen Staatsangehörigkeit haben. Von ihnen wäre zu erwarten gewesen,
sich – allenfalls mit Hilfe des UNHCR – an die Botschaft von Bosnien
und Herzegowina in der Schweiz oder direkt an die Behörden im
Heimatstaat zu wenden und sich um die Feststellung ihrer Staatsange-
hörigkeit beziehungsweise deren Erlangung zu bemühen. Die Tatsache,
dass sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen wurden, macht eine derartige Kontaktaufnahme mit den hei-
matlichen Behörden nicht unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C‒346/2010 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2 mit Verweis
auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 14. November
2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen [RDV, SR 143.5]). Ohne den Nachweis intensiver Bemühungen
der Beschwerdeführenden muss davon ausgegangen werden, dass der
bosnisch-herzegowinische Staat bereit wäre, seinen Gesetzen nachzu-
kommen und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden festzu-
stellen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen auf Beschwerde-
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ebene sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb
auf diese nicht weiter einzugehen ist.