Krankenversicherung 2013/8
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. Krankenversicherer A., B., C. und Klinik X.
gegen Regierungsrat des Kantons Glarus
C‒4989/2012, C‒5026/2012, C‒5028/2012 vom 29. April 2013
Krankenversicherung. Neue Spitalfinanzierung. Genehmigung Tarif-
vertrag. Zuständige Kantonsregierung, wenn Leistungserbringer im
Standortkanton nicht in der Spitalliste figuriert. Grundsatzurteil.
Art. 46 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und 2 KVG.
Haben sowohl der Standortkanton als auch ein oder mehrere
weitere Kantone einem Spital einen Leistungsauftrag im Sinne
von Art. 39 Abs. 1 Bst. c KVG erteilt, geht die Zuständigkeit des
Standortkantons zur Tarifgenehmigung oder Tariffestsetzung
derjenigen der übrigen Kantone vor. Figuriert das Spital
hingegen nicht auf der Spitalliste des Standortkantons, sind
diejenigen Kantone zuständig, welche dem ausserkantonalen
Spital einen Leistungsauftrag erteilt haben (E. 2.5.3).
Assurance-maladie. Nouveau financement hospitalier. Approbation
des conventions tarifaires. Gouvernement cantonal compétent
lorsque le fournisseur de prestations ne figure pas sur la liste des
hôpitaux du canton dans lequel il est établi. Arrêt de principe.
Art. 46 al. 4, art. 47 al. 1 et 2 LAMal.
Lorsqu'un mandat de prestations au sens de l'art. 39 al. 1 let. c
LAMal est octroyé à un hôpital tant par le canton d'établis-
sement que par un ou plusieurs autres cantons, la compétence du
canton d'établissement pour approuver et fixer les tarifs prime
celle des autres cantons. En revanche, si l'hôpital en question ne
figure pas sur la liste des hôpitaux de son canton d'établissement,
la compétence en matière tarifaire revient aux cantons qui lui ont
octroyé un mandat de prestations (consid. 2.5.3).
Assicurazione malattie. Nuovo finanziamento ospedaliero. Approva-
zione delle convenzioni tariffali. Governo cantonale competente se il
fornitore di prestazioni non figura nell'elenco ospedaliero del
Cantone di ubicazione. Sentenza di principio.
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Art. 46 cpv. 4, art. 47 cpv. 1 e 2 LAMal.
Se oltre al Cantone di ubicazione anche uno o più altri Cantoni
hanno attribuito ad un ospedale un mandato di prestazioni ai
sensi dell'art. 39 cpv. 1 lett. c LAMal, la competenza del Cantone
di ubicazione di approvare o stabilire la tariffa prevale sulla
competenza degli altri Cantoni. Per contro, se l'ospedale in
questione non figura nell'elenco ospedaliero del Cantone di
ubicazione, la competenza in materie di tariffe appartiene ai
Cantoni che hanno impartito un mandato di prestazioni a tale
ospedale (consid. 2.5.3).
Die Klinik X. (nachfolgend: Klinik) figuriert auf der Spitalliste 2012
« Akutsomatik » des Kantons Glarus sowie auf den Spitallisten weiterer
Kantone, nicht aber auf derjenigen des Standortkantons Zürich. Die von
der Klinik mit zwei Gruppen von Krankenversicherern abgeschlossenen
Tarifverträge wurden dem Regierungsrat des Kantons Glarus (nach-
folgend: Regierungsrat GL) zur Genehmigung eingereicht. Mit zwei
Beschlüssen vom 21. August 2012 trat der Regierungsrat GL mangels
Zuständigkeit auf die Genehmigungsbegehren nicht ein.
Die Klinik hat beide Beschlüsse angefochten; eine der beiden Gruppen
von Krankenversicherern erhob ebenfalls Beschwerde. Die drei Ver-
fahren wurden vereinigt.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerden gut, soweit auf
sie einzutreten ist.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Am 1. Januar 2009 ist die Revision des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zur
Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049)
in Kraft getreten. Per 1. Januar 2012 wurde der Systemwechsel bei der
Spitalfinanzierung vollzogen (vgl. Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]). Die angefochtenen
Beschlüsse vom 21. August 2012 sind somit im Lichte der revidierten
KVG-Bestimmungen zu beurteilen.
2.1.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (i.V.m. Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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(OKP) zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvor-
aussetzungen gemäss Bst. a‒c erfüllen, der von einem oder mehreren
Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte
Spitalversorgung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsauf-
trägen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind
(Bst. e [zur Rechtsprechung betreffend Art. 39 Abs. 1 KVG vgl. insbes.
BVGE 2010/15]).
2.1.2 In Art. 43 Abs. 1 KVG ist der Grundsatz verankert, wonach die
(zugelassenen) Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder
Preisen erstellen. Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in
Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag)
vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zu-
ständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche
Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten.
Betreffend Tarifverträge mit Spitälern schreibt Art. 49 Abs. 1 KVG den
Vertragsparteien vor, dass sie für die Vergütung der stationären Be-
handlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital
(oder einem Geburtshaus) Pauschalen zu vereinbaren haben, wobei (neu,
seit Januar 2012) in der Regel Fallpauschalen festzulegen sind. Die
Pauschalen müssen leistungsbezogen sein und auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen beruhen. Parteien eines Tarifvertrags sind
einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits
sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits
(Art. 46 Abs. 1 KVG).
2.1.3 Die Leistungserbringer müssen sich nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1
KVG an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise
halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weiter-
gehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz; vgl. auch Art. 49 Abs. 5
KVG).
2.1.4 Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch
den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Dem Genehmigungs-
entscheid kommt konstitutive Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C‒536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.5.3 mit
Hinweisen; siehe auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 46 N. 11, [nachfol-
gend: EUGSTER, Rechtsprechung]). Daher können vertraglich vereinbarte
Tarife grundsätzlich erst nach deren Genehmigung durch die zuständige
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Kantonsregierung angewendet werden (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C‒195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.3.2).
2.1.5 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein
Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der
Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Besteht für die am-
bulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder
Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung
einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifver-
trag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung
des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest (Art. 47 Abs. 2 KVG).
Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneue-
rung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den
bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser
Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den
Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG). Art. 47 Abs. 2 KVG hat durch die KVG-
Revision zur Spitalfinanzierung eine geringfügige – vorliegend nicht
entscheidwesentliche – Änderung erfahren, Art. 47 Abs. 1 und 3 KVG
blieben unverändert (vgl. E. 2.4.3).
2.2 Art. 46 Abs. 4 KVG bestimmt zwar, dass die zuständige
Kantonsregierung einen Tarifvertrag (sofern dieser nicht in der ganzen
Schweiz gelten soll) zu genehmigen hat; das KVG regelt aber die Frage,
welche Kantonsregierung zuständig ist, nicht. Art. 47 Abs. 1 KVG
spricht nur von der Kantonsregierung, die den Tarif festzusetzen hat,
wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag
zustande kommt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die in Art. 47 Abs. 2
KVG verankerte Zuständigkeitsregelung als allgemeiner Grundsatz für
sämtliche Tariffestsetzungen und -genehmigungen zu gelten hat, mit der
Folge, dass die Kantonsregierung des Standortkantons selbst dann zu-
ständig wäre, wenn sie das betreffende Spital nicht in die Spitalliste auf-
genommen hat.
2.3 Die Rechtsprechung hatte sich bisher kaum mit Art. 47 Abs. 2
KVG zu befassen. Die Bedeutung dieser Norm wurde daher nur ansatz-
weise geklärt.
2.3.1 In BGE 134 V 269 (E. 2.5) und BGE 123 V 290 (E. 6.c/bb) wird
Art. 47 Abs. 2 KVG lediglich am Rande erwähnt. Das Bundesgericht
hatte sich bisher – soweit ersichtlich – noch nie mit der Tragweite dieser
Bestimmung auseinanderzusetzen.
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2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2009/23 (E. 4.2.2)
festgestellt, dass sich Art. 47 Abs. 2 KVG nur auf die ausserkantonale
Behandlung aus medizinischen Gründen im Sinne von Art. 41 Abs. 3
KVG (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung) und nicht auf die ausser-
kantonale Wahlbehandlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 KVG (in der bis
Ende 2008 gültigen Fassung) beziehen könne.
2.3.3 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 68.36 hatte
der Bundesrat (als damals zuständige Rechtsprechungsbehörde) entschie-
den, dass für Tariffestsetzungen der Standort und nicht die Trägerschaft
des Spitals entscheidend sei, wenn die Zuständigkeit des Kantons zu
beurteilen ist. Zur Begründung führte er aus, in Art. 47 Abs. 2 KVG sei
das Territorialitätsprinzip klar verankert. Aus Art. 47 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Abs. 2 KVG ergebe sich daher, dass der Standortkanton für die
Tariffestsetzung zuständig sei, und zwar sowohl für die innerkantonalen
als auch für die ausserkantonalen Patienten und Patientinnen. Würde auf
den Sitz des Trägers abgestellt, hätte es ein Spitalbesitzer in der Hand,
durch die Wahl des Gesellschaftssitzes frei zu wählen, welcher Regie-
rung er sich in Bezug auf die autoritative Tariffestlegung unterstellen
möchte (VPB 68.36 E. 5). Dieser Entscheid betraf ein Spital, das sowohl
vom Standortkanton als auch von weiteren Kantonen einen Leistungs-
auftrag erhalten hatte, mithin nicht die vorliegend zu beurteilende Frage,
welche Kantonsregierung zuständig ist, wenn das Spital im Standort-
kanton nicht auf der Spitalliste figuriert. Die Feststellung, das in Art. 47
Abs. 2 KVG verankerte Territorialitätsprinzip gelte auch für Tariffest-
setzungen nach Abs. 1, wurde nicht weiter begründet und war nicht
Ergebnis einer umfassenden Gesetzesauslegung.
2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss
nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle
Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus).
Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text
zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in
dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittel-
bar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu
erkennen. Namentlich bei neueren Rechtssätzen kommt ihr eine beson-
dere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes
Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wortlaut
darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er
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nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Ausle-
gungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten
entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung
ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung
(BGE 138 II 440 E. 13, BGE 138 IV 232 E. 3, je mit Hinweisen). Ob-
wohl dem Wortlaut somit erhebliche Bedeutung zukommt, hat sich die
Gesetzesauslegung vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten ver-
standene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis (Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2011 vom
5. Oktober 2012 E. 2.4).
2.4.1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) macht in seiner Stellung-
nahme geltend, aufgrund des Wortlauts des Art. 47 KVG sei « offensicht-
lich, dass der Absatz 2 eine Präzisierung der generellen Regelung des
Absatzes 1 ist und dass der Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zu
verstehen ist ». Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Art. 47 Abs. 1
KVG regelt nach seinem Wortlaut den Fall, dass zwischen den Tarif-
parteien kein Tarifvertrag zustande kommt. Abs. 2 hingegen spricht
namentlich den Sonderfall an, dass für die stationäre Behandlung einer
versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag
besteht. Ob die in Art. 47 Abs. 2 KVG verankerte Zuständigkeitsregel
generell für alle Tariffestsetzungen zu gelten hat, ist daher unter Beizug
weiterer Auslegungsmethoden zu ermitteln.
2.4.2 In der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über
die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff. [nachfolgend:
Botschaft KVG 1991]) wird dazu ausgeführt, es komme « der Kantons-
regierung, als der im Regelfall für die Genehmigung von Tarifverträgen
zuständigen Behörde (…), » zu, einen Tarif festzusetzen, wenn ein Tarif
aus einem der folgenden Gründe fehle: 1.) Es kommt trotz Verhand-
lungen und Abschlussversuchen kein Tarif zustande. 2.) Für « bestimmte
Fälle – z.B. für die Beanspruchung auswärtiger oder ausserkantonaler
Leistungserbringer (…) – [liegt] keine vertragliche Regelung » vor. 3.)
Die Erneuerung eines gekündigten Tarifvertrages misslingt. Die Rege-
lung sei insbesondere mit Blick auf den Tarifschutz erforderlich
(Botschaft KVG 1991 S. 180 f.). Diese Erläuterungen des Bundesrates
stützen die Ansicht der Vorinstanz und des BAG, wonach für die Tarif-
genehmigung und die Tariffestsetzung grundsätzlich die gleiche Behörde
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zuständig sein soll. Zur Frage, welche Kantonsregierung zuständig ist,
lässt sich der Botschaft jedoch nichts entnehmen.
2.4.3 Im Rahmen der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung diskutier-
te die sozialpolitische Kommission (SGK) des Ständerates die Frage, ob
Art. 47 Abs. 1 KVG in dem Sinne zu ergänzen sei, dass die Kantonsre-
gierung am Standort des Leistungserbringers als für die Tariffestsetzung
zuständig bezeichnet werden sollte. Ein entsprechender Antrag wurde in
der SGK jedoch abgelehnt (...). Bei den parlamentarischen Beratungen
gab es keine Diskussionen zu Art. 47 Abs. 1 oder Abs. 2 KVG. Es wurde
lediglich der Begriff « teilstationäre » Behandlung in Art. 47 Abs. 2 KVG
gestrichen (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung (AB) 2006
S 57, AB 2007 N 446; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom
15. September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5551 S. 5577
[nachfolgend: Botschaft KVG-Revision]).
2.4.4 In der Literatur wird insbesondere auf die Bedeutung des Art. 47
Abs. 2 KVG für den Tarifschutz hingewiesen (vgl. GEBHARD EUGSTER,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/
München 2007, S. 692 Rz. 872 [nachfolgend: EUGSTER, SBVR]; ALFRED
MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt am
Main 1996, S. 86). Art. 47 Abs. 2 KVG bildet die Grundlage, um all-
fällige Tariflücken zu schliessen, das heisst, wenn für eine KVG-
pflichtige Leistung kein Tarif vereinbart oder festgesetzt wurde (vgl.
EUGSTER, SBVR, S. 692 Rz. 874; MAURER, a.a.O., S. 86).
2.4.5 Nach der Systematik des KVG kann grundsätzlich keine
Tariflücke bestehen, wenn ein Spital von einem oder mehreren Kantonen
in die Spitalliste aufgenommen worden ist. Dann sind die Tarifparteien
verpflichtet, gesetzeskonforme Tarife auszuhandeln und genehmigen zu
lassen beziehungsweise einen Antrag auf hoheitliche Festsetzung einzu-
reichen, wenn sie sich nicht auf einen Tarif einigen können. Dem Kanton,
welcher die entsprechenden Leistungsaufträge erteilt hat, obliegt es
sodann, darüber zu wachen, dass die zur Durchsetzung des Tarifschutzes
erforderlichen Tarife festgelegt werden (vgl. Rechtsprechung zur
Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 2/2006 KV 359 E. 2.2; siehe
auch BGE 131 V 133 E. 9.2 und 9.3 mit Hinweisen).
Ein Anwendungsfall von Art. 47 Abs. 2 KVG liegt nach MAURER (a.a.O.,
S. 86) dann vor, wenn ein Tarifvertrag ausdrücklich nur den innerkan-
tonalen Tarif regelt – wobei sich diese Aussage auf die Rechtslage vor
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Inkrafttreten der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung bezieht. Wie
später noch darzulegen sein wird (E. 2.5.2), sieht das revidierte KVG
nämlich keine nach inner- und ausserkantonalen Versicherten differen-
zierenden Tarife mehr vor. Eine Tariflücke könnte nach neuem Recht
dann bestehen, wenn eine versicherte Person aus medizinischen Gründen
in einem Spital behandelt werden muss, welches auf keiner Spitalliste
figuriert beziehungsweise das grundsätzlich nicht zum Erbringen von
OKP-Leistungen befugt ist und deshalb auch kein Tarif festzulegen war.
2.4.6 In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass
dem KVG die Konzeption zugrunde liegt, dass Tarifverträge die Regel
und Festsetzungen die Ausnahme bilden (vgl. insbes. Art. 43 Abs. 4 KVG
und Art. 47 Abs. 1 KVG; siehe auch EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 47
N. 2; Botschaft KVG 1991 S. 180). Es erscheint daher wenig wahr-
scheinlich, dass der Gesetzgeber in einer – lediglich Spezialfälle
betreffenden – Bestimmung zu Tariffestsetzungen eine allgemeine
Zuständigkeitsregel für sämtliche Tarifgenehmigungs- und Tariffest-
setzungsverfahren verankern wollte.
2.5 Die Kantone haben für ihre Wohnbevölkerung eine hinreichende
Spitalversorgung zu gewährleisten (vgl. Art. 39 KVG i.V.m. Art. 58a ff.
der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV,
SR 832.102]). Auf ihrer Spitalliste führen sie die inner- und ausser-
kantonalen Einrichtungen auf, die notwendig sind, um das aufgrund der
Versorgungsplanung (Art. 58b KVV) ermittelte Angebot sicherzustellen
(Art. 58e Abs. 1 KVV). Bei der Auswahl der Spitäler haben die Kantone
namentlich die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung
zu berücksichtigen (Art. 39 Abs. 2
ter
KVG i.V.m. Art. 58b Abs. 4 KVV).
2.5.1 Die Rechtsprechung, wonach der Kanton, welcher die ent-
sprechenden Leistungsaufträge erteilt hat, auch darüber zu wachen hat,
dass die erforderlichen Tarifverträge tatsächlich abgeschlossen und ihm
zur Genehmigung vorgelegt werden, und er im vertragslosen Zustand
gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif festzusetzen hat (vgl. RKUV
2/2006 KV 359 E. 2.2), erscheint nach Inkrafttreten der KVG-Revision
zur Spitalfinanzierung weiterhin sachgerecht und ist fortzuführen. Hätte
der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Sicherung des für die Gesund-
heitsversorgung notwendigen Angebots abweichend von derjenigen zur
Sicherstellung eines für die Abrechnung der OKP-Leistungen erforder-
lichen Tarifs (als Voraussetzung für die Durchsetzung des Tarifschutzes)
regeln wollen, hätte er dies im KVG ausdrücklich verankert, zumal auch
die Mitfinanzierung der Leistungen dem Wohnkanton der versicherten
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Person obliegt (vgl. Art. 49a Abs. 1‒3 KVG). Weiter ist auf die Botschaft
zur KVG-Revision hinzuweisen, wonach die Kantone zwar nicht Tarif-
parteien im eigentlichen Sinne seien, sie im Rahmen der Spitalplanung
und ihrer Zuständigkeit zur Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand
jedoch nach wie vor Einfluss auf das Kostenvolumen hätten, welches sie
übernehmen müssten (Botschaft KVG-Revision S. 5569).
2.5.2 Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kantone für alle ausser-
kantonalen Spitäler, welche sie in ihre Spitalliste aufgenommen haben,
einen Tarif genehmigen oder festsetzen müssen.
2.5.2.1 Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde der
Systemwechsel von einer Objektfinanzierung zur Leistungsfinanzierung
vollzogen. Mit dem Übergang zu leistungsbezogenen Pauschalen – mit
welchen auch die Investitionskosten abgegolten werden – ist die unter-
schiedliche Tarifierung für innerkantonale und ausserkantonale Ver-
sicherte weggefallen (vgl. Botschaft KVG-Revision S. 5569). Die in der
Regel höheren Tarife für ausserkantonale Versicherte waren früher des-
halb gerechtfertigt, weil gemäss aArt. 49 Abs. 1 KVG (in der bis Ende
Dezember 2011 anwendbaren Fassung) die Pauschalen für Kantonsein-
wohner und -einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich subventio-
nierten Spitälern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (wobei
namentlich die Investitionskosten nicht dazugehörten) deckten, ein
Leistungserbringer bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten je-
doch eine Vollkostendeckung verlangen konnte (vgl. BGE 134 V 269
E. 2.5 mit Hinweisen). Diese Rechtfertigung ist mit dem neuen Spitalfi-
nanzierungssystem weggefallen. Laut Botschaft soll die neue Leistungs-
finanzierung auch der Errichtung von Schranken zwischen den Kanto-
nen entgegenwirken, weil es unerheblich sei, ob mit dem für eine
Leistung vereinbarten « Preis » eine innerhalb oder eine ausserhalb des
Kantons erbrachte Leistung entschädigt werde (Botschaft KVG-Revision
S. 5569 f.).
2.5.2.2 Diese Meinung wurde von der SGK des Ständerates ausdrück-
lich und in den parlamentarischen Beratungen implizite unterstützt. Der
im Standortkanton beziehungsweise vom Standortkanton festgelegte
Tarif sollte auch für ausserkantonale Behandlungen massgebend sein
(…). Davon dürften auch die Räte ausgegangen sein (vgl. bspw. AB 2007
N 1773, Votum Kommissionssprecherin Ruth Humbel Näf).
2.5.3 Aus dem Gesagten erhellt: Haben sowohl der Standortkanton als
auch ein oder mehrere weitere Kantone einem Spital einen Leistungsauf-
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trag im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. c KVG erteilt, geht die Zuständig-
keit des Standortkantons zur Tarifgenehmigung oder -festsetzung der-
jenigen der übrigen Kantone vor. Figuriert das Spital hingegen nicht auf
der Spitalliste des Standortkantons, sind diejenigen Kantone zuständig,
welche dem ausserkantonalen Spital einen Leistungsauftrag erteilt haben.
2.5.4 Bei dieser Zuständigkeitsordnung ist es zwar möglich, dass
verschiedene Kantone einen Tarifvertrag unterschiedlich beurteilen oder
unterschiedliche Tarife für den gleichen Leistungserbringer festsetzen.
Soweit die betroffenen Kantone ein solches Ergebnis vermeiden wollen,
steht es ihnen indessen frei, ein koordiniertes Vorgehen zu wählen. Im
Übrigen sieht das KVG nicht vor, dass für eine Klinik nur ein einziger
Tarif festgelegt werden darf. Dies wird bereits aus Art. 46 Abs. 1 KVG
deutlich, wonach ein Spital auch mit einzelnen Versicherern einen Tarif-
vertrag abschliessen kann.
Zudem könnte die von der Vorinstanz und dem BAG favorisierte Zu-
ständigkeit des Standortkantons dazu führen, dass eine Kantonsregierung
im Rahmen ihrer Spitalplanung die Wirtschaftlichkeit des betreffenden
Spitals – abweichend von anderen Kantonen – als ungenügend beurteilt
hat und bei der Tarifgenehmigung erneut über die Wirtschaftlichkeit be-
finden muss. Auch aus diesem Blickwinkel erscheint es sachgerecht,
wenn diejenige Behörde für die Tarifgenehmigung zuständig ist, welche
die Wirtschaftlichkeit (und Qualität) des betreffenden Spitals bei der
Spitalplanung positiv beurteilt hat.
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorlie-
gend ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
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