Pflanzenschutz 2013/9
BVGE / ATAF / DTAF 91
9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit
Economie – Coopération technique
Economia – Cooperazione tecnica
9
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. B. gegen Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern
B‒5787/2012 vom 7. Januar 2013
Pflanzenschutz. Feuerbrandbefall. Sanierungsmassnahme.
Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Bst. h, Art. 43 Abs. 2 PSV.
1. Über die aufschiebende Wirkung braucht nicht vorab und geson-
dert entschieden zu werden, wenn die Sache entscheidungsreif ist
(E. 2).
2. Feuerbrand-Bekämpfungsstrategie des Bundes; Implementie-
rung und Ausscheidung von Schutzobjekten; Sanierungsmass-
nahmen in Schutzobjekten und deren Gürtel (E. 3.4).
3. Beweiswert eines Privatgutachtens (E. 3.8).
4. Zur Verhältnismässigkeit der Nulltoleranz-Strategie gegenüber
Feuerbrand in Gürteln von ausgeschiedenen Schutzobjekten
(E. 4).
Protection des végétaux. Contamination par le feu bactérien. Mesure
d'assainissement.
Art. 42 al. 1, al. 2 et al. 4 let. h, art. 43 al. 2 OPV.
1. Si la cause est prête à être jugée, il n'est pas nécessaire de statuer
préalablement et séparément sur la question de l'effet suspensif
(consid. 2).
2. Stratégie de la Confédération en matière de lutte contre le feu
bactérien; introduction, détermination d'objets protégés; mesures
d'assainissement dans les objets à protéger et leurs alentours
(consid. 3.4).
3. Force probante d'une expertise privée (consid. 3.8).
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4. Proportionnalité d'une stratégie de la tolérance zéro à l'encontre
du feu bactérien dans les alentours des objets délimités comme
étant à protéger (consid. 4).
Protezione dei vegetali. Contaminazione da fuoco batterico. Misura
di risanamento.
Art. 42 cpv. 1, cpv. 2 e cpv. 4 lett. h, art. 43 cpv. 2 OPV.
1. Se la causa è matura per il giudizio, non è necessario che il
giudice si pronunci in via preliminare sull'effetto sospensivo
(consid. 2).
2. Strategia della Confederazione in materia di lotta contro il fuoco
batterico; implementazione, delimitazione di oggetti protetti;
misure di risanamento negli oggetti protetti e in prossimità degli
stessi (consid. 3.4).
3. Valore probatorio di una perizia di parte (consid. 3.8).
4. Proporzionalità della strategia di tolleranza zero contro il fuoco
batterico in prossimità degli oggetti protetti (consid. 4).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 ordnete die Dienststelle Landwirt-
schaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, des Kantons Luzern
(nachfolgend: Vorinstanz) die Entfernung und vorschriftsgemässe Ent-
sorgung eines Quittenbaums auf der Liegenschaft (…), in X., innert
30 Tagen an unter Androhung einer Ersatzvornahme, sollte die angeord-
nete Massnahme nicht innert Frist ausgeführt werden. Gleichzeitig
entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde dagegen die auf-
schiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 6. November 2012 erhob B. (nachfolgend: Beschwer-
deführer) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Absehen
von der Rodung des Quittenbaums; stattdessen sei dem Eigentümer die
Möglichkeit zu geben, die befallenen Stellen im Rahmen des Winter-
schnitts zu entfernen beziehungsweise den Baum über Rückschnitt zu
sanieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerde-
führer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Luzern.
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Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2012 hat das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende
Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde ein Schriftenwechsel betreffend den
Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie zur Sache eröffnet.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer ein
Privatgutachten eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Aufgrund der Aktenlage und des beförderlich durchgeführten
Schriftenwechsels ist die Streitsache liquide beziehungsweise ein Ent-
scheid in der Sache bereits möglich und daher aus prozessökonomischen
Gründen angezeigt, weshalb nicht vorab über das Gesuch um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Verlänge-
rung der bereits superprovisorisch angeordneten Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung entschieden werden muss (vgl. REGINA KIENER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 18 zu
Art. 55 m.w.H. [nachfolgend: Kommentar VwVG]).
3. Feuerbrand ist eine gefährliche, meldepflichtige (Quarantäne-)
Pflanzenkrankheit, die vor allem Kernobstgewächse befällt, ein hohes
Infektionspotenzial aufweist und durch Bakterien verursacht wird.
Letztere (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al.) gehören nach der
Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 (PSV, SR 916.20) zu
den besonders gefährlichen Schadorganismen (Art. 3 Abs. 1 PSV i.V.m.
Anhang 2 Teil A Abschn. II Bst. b Ziff. 3 sowie Anhang 2 Teil B Bst. b
Ziff. 2).
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 PSV hat der zuständige kantonale Dienst
im Falle der Feststellung besonders gefährlicher Schadorganismen die
vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen zu ergreifen,
die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ist eine Tilgung nicht
möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Art. 42 Abs. 2
PSV Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu
treffen. Dabei ist dieser insbesondere auch befugt, befallene oder befalls-
verdächtige Pflanzen zu vernichten (Art. 42 Abs. 4 Bst. h i.V.m. Art. 2
Bst. b PSV). Bewirtschafter von befallenen Pflanzen können gemäss
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Art. 43 Abs. 2 PSV verpflichtet werden, die Massnahmen nach Art. 42
PSV unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.
3.2 Der fachtechnische Vollzug des kantonalen Pflanzenschutzes
obliegt im Kanton Luzern der Vorinstanz (§ 76 ff. des Kantonalen Land-
wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [SRL 902, nachfolgend: LwG
LU] i.V.m. § 1 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. No-
vember 1998 [SRL 903]). Gemäss § 79 LwG LU kann die Vorinstanz zur
Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger oder gemeingefährlicher
Krankheiten und Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte
Gebiete die erforderlichen Abwehrmassnahmen anordnen; ist keine
andere geeignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann
die Vorinstanz die Vernichtung der Befallsherde verfügen. Die Ent-
schädigung für das Ausführen der Rodungsarbeiten in der Befallszone
(vgl. Art. 156 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
[LwG, SR 910.1]; […] Art. 48 und Art. 49 PSV sowie die Richtlinie
Nr. 3 des Bundesamtes für Landwirtschaft [BLW] zur Bekämpfung des
Feuerbrands vom 30. Juni 2006, nachfolgend: Richtlinie BLW [vgl.
E. 3.4]) richtet sich nach dem Regierungsratsbeschluss vom 1. September
2009 sowie der Weisung der Vorinstanz betreffend Entschädigungs- und
Vergütungssätze für Feuerbrand- und Ambrosia-Bekämpfungsmass-
nahmen 2012.
3.3 Für die Festlegung von Sanierungsmassnahmen (Rückschnitt,
Rückriss, Vernichtung) wird die Schweiz in drei Zonen eingeteilt:
befallsfreie Gemeinden, Gemeinden mit Einzelherden und die Befalls-
zone. Im Jahr 2008 wurde der ganze Kanton Luzern in die Befallszone
eingeteilt (Feuerbrand – Befallszone 2012 – Gemeindeliste, abrufbar
unter Feuerbrand – Befallszone, besucht
am 5. Dezember 2012). Die Befallszone umfasst Gemeinden, die auf-
grund starken und/oder wiederholten Befalls vom BLW ausgeschieden
worden sind (vgl. Ziff. 3 Richtlinie BLW).
3.4 Das BLW hat in Umsetzung der Bekämpfungsstrategie des
Bundes mit der Richtlinie BLW Weisungen zur Bekämpfung des
Feuerbrands erlassen. Für Befallszonen sieht die Richtlinie BLW die
Eindämmungsstrategie (Reduktion des Infektionspotenzials und Verhin-
derung der weiteren Ausbreitung der Krankheit) sowie die Erhaltung
akzeptabler Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Kernobstge-
hölzen, die Produktion von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen
Hochstammbeständen an Hand der Ausscheidung von Schutzobjekten
vor (Ziff. 4.2 Abs. 1 Richtlinie BLW). Schutzobjekte in einer Befallszone
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sind wertvolle Wirtspflanzenbestände, in der Form von Hochstamm-
Obstgärten, Erwerbsobstanlagen und Baumschulen mit ihrer Umgebung
im Umkreis von 500 m, in welchen visuelle Kontrollen intensiver und
Sanierungsmassnahmen rigoroser als in übrigen Teilen der Befallszonen
durchgeführt werden und deren Kosten vom Bund anerkannt werden
(Ziff. 3 Richtlinie BLW).
3.4.1 Nach dem Bericht der Forschungsanstalt Agroscope Changins-
Wädenswil ACW (nachfolgend: Agroscope) zum Feuerbrandjahr 2011
waren die durch Feuerbrandbefall verursachten Schäden im Obstbau
insgesamt gering; regional trat jedoch in einzelnen Apfelanlagen
stärkerer Befall auf. Begründet wird dies mit der für den Feuerbrand
nicht optimalen Witterung während der Hauptblüte und dem regionalen
Streptomycin-Einsatz. Der Erreger könne in der Schweiz nicht mehr ge-
tilgt werden; daher werde der Umgang mit dieser Krankheit zur Routine.
Es sei eine Fokussierung (Schutzobjekte) und Umsetzung begleitender
Massnahmen erforderlich, damit akzeptable Rahmenbedingungen für
eine wirtschaftliche Kernobstproduktion, Jungpflanzenproduktion in
Baumschulen sowie für weitere national und regional schützenswerte
Kernobstbestände erhalten blieben. Darunter fielen unter anderem die
Überwachung und umgehende Sanierung sowie die Umsetzung von
Bundes- und kantonalen Vorgaben. Die reine « Feuerbrandbekämpfung »
werde durch ein « Feuerbrand-Management » abgelöst, weil nebst der
reinen Bekämpfung zusätzlich präventive und begleitende Massnahmen
(z.B. der Einsatz von Streptomycin) notwendig seien (EDUARD
HOLLIGER/BEA SCHOCH/MARKUS BÜNTER, Das Feuerbrandjahr 2011, in:
Schweizer Zeitschrift für Obst- und Weinbau 5/12, S. 10 ff.).
3.4.2 Gemäss dem Merkblatt Nr. 1-02-002 (Agroscope [Hrsg.],
Feuerbrand. Massnahmen in der vom Bund ausgeschiedenen Befalls-
zone: Vernichtung der Pflanzen, Rückschnitt/-riss oder keine Sanierung?,
Version 2012 [nachfolgend: Merkblatt Nr. 1-02-002]) empfiehlt die
Agroscope bei Hochstammbäumen im Gürtel von Schutzobjekten unter
anderem der vorliegend betroffenen hoch anfälligen Sorte Quitten die
Vernichtung der Pflanzen unabhängig von der Befallsstärke. In Schutz-
objekten befürwortet die Agroscope einen Rückschnitt/-riss grundsätzlich
nur dann, wenn sehr gute Aussichten bestehen, dass eine wirksame Sa-
nierung erreicht und eine spätere Rodung vermieden werden kann. Bei
Rückschnitt/-riss bestehe ein Restrisiko, dass infektionsfähige Feuer-
brandbakterien im Pflanzengewebe verblieben. Diese könnten noch
gesunde Wirtspflanzen im Umfeld gefährden. Zudem sei der Aufwand
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für die Durchführung des Rückschnittes/-risses und die erforderlichen
Erfolgskontrollen beträchtlich, weshalb im Gürtel von Schutzobjekten
(im Umkreis von 500 m) anstelle von Rückschnitt/-riss befallene Pflan-
zen zu vernichten seien. Erfahrungen aus dem mehrjährigen Interreg IV-
Projekt « Gemeinsam gegen Feuerbrand » hätten zudem gezeigt, dass
Sanierungsmassnahmen im Schutzobjekt (Kern und Gürtel) zwingend
notwendig seien, um den Infektionsdruck auf einem geringen Niveau zu
halten. Überdies sei bei hoch anfälligen Sorten ein Rückschnitt in den
meisten Fällen nicht erfolgreich, das heisst nicht sinnvoll, bei robusten
Sorten dagegen erfolgsversprechend. Jedoch sei ein Rückschnitt/-riss
nicht angebracht (d.h., befallene Pflanzen müssten vernichtet werden) bei
fortgeschrittenem Befall, vor allem am Stamm, in Stammnähe, an der
Mittelachse, am Leitast, an der Unterlage oder an Stockausschlägen, bei
mehrjährigem Befall und bei jungen Pflanzen.
3.5 Die « kantonalen Vorgaben zur Sanierung des Feuerbrandes bei
Hochstammbäumen, Ziersträuchern und Wildgehölzen 2012 » (lawa
[Hrsg.], Ergänzung zum Merkblatt Nr. 1-02-002 [nachfolgend: Ergän-
zung zum Merkblatt Nr. 1-02-002]) sehen für Quittenbäume im Gürtel
eines Schutzobjekts (bis 500 m um den Kern) generell eine Sanierung
durch Rodung vor; bei geringem Risiko die Rodung eventuell (erst) nach
der Ernte.
3.6 Der vom Beschwerdeführer zitierte Abschlussbericht zum
Interreg IV-Projekt « Gemeinsam gegen Feuerbrand » empfiehlt unter
anderem hoch anfällige, stark befallene Bäume mit fortschreitendem
Befall schnellstmöglich, spätestens im kommenden Winter, zu roden, da
diese für gesunde Bäume eine Gefahr darstellten, und stellt fest, dass
Sanierungsmassnahmen in engem Zusammenhang mit der Obstsorte
stünden; nur eine ausreichende Robustheit gegenüber dem Feuerbrand
führe zum gewünschten Resultat. Ziel aller Sanierungsmassnahmen
müsse es sein, das Infektionspotenzial möglichst tief zu halten (Ab-
schlussbericht « Gemeinsam gegen Feuerbrand », Juni 2012, S. 45 f.).
Die Auszüge, auf die der Beschwerdeführer hinweist, um zu belegen,
dass ältere Bäume und anfällige Sorten wieder feuerbrandfrei werden
könnten, befassen sich einerseits mit der Zitronenbirne und anderseits
mit dem Umstand, dass Feuerbrand auch bei intensiver Beobachtung und
Pflege latent vorhanden sein kann. Daraus ergeben sich für die vor-
liegend zu beurteilende Rodungsverfügung keine weiteren Erkenntnisse.
3.7 Die vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Recht gelegte Karte
präsentiert die tagesaktuelle Befallssituation in der Schweiz (abrufbar
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unter Aktuelle Befallssituation in der
Schweiz, besucht am 5. Dezember 2012). Darüber hinaus lassen sich aus
dieser Übersicht jedoch keine weiteren Erkenntnisse ableiten.
3.8 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Schriftenwechsels
ein Privatgutachten eingereicht.
3.8.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und
Bundesgerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be-
schwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat.
Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Be-
weismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der
Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer
Partei stammen (BGE 137 II 266 E. 3.2, BGE 125 V 351 E. 3;
BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 19 N. 15). Der
Beweiswert eines Parteigutachtens ist jedoch verglichen mit einem
behördlich angeordneten Gutachten regelmässig herabgesetzt und es gilt
zum Vornherein nicht als Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG, weil davon ausgegangen werden muss, dass die
Partei dem Privatgutachter in erster Linie die nach ihrem eigenen
subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen
Sachverhalts unterbreitet, und das private Gutachten im Unterschied zum
behördlichen nicht unter Strafandrohung erstellt wird (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A‒6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1
sowie A‒8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.2.3; CHRISTOPH AUER, Kom-
mentar VwVG, Rz. 59 zu Art. 12; WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O.,
Art. 19 N. 49).
3.8.2 Im eingereichten Privatgutachten nimmt C., Ing. Agr. ETH, Stel-
lung zu einzelnen Äusserungen der Vorinstanz und des BLW im Rahmen
des Schriftenwechsels:
Die Obstbäume des benachbarten Grundstücks (Schutzobjekt, hoch
anfällige Sorten) seien tatsächlich stark befallen und es sei davon
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auszugehen, dass in dieser Anlage stets Feuerbrand auftreten werde.
Unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht des Interreg IV-Projekts
« Gemeinsam gegen Feuerbrand » (vgl. E. 3.6) stellt der Gutachter fest,
dass es nicht möglich sei, in einer Anlage sämtliche Befallsstellen zu
eliminieren, und dass 8 % der optisch gesunden Bäume einen Latenz-
befall aufweisen würden, der zu einem Aktivbefall führen könne, aber
nicht müsse. Als positives Beispiel werden die vom Bundesverwaltungs-
gericht im Jahr 2007 (recte: 2008) geretteten Bäume in Y. angeführt, die
sich erholt hätten. Anhand einer Grafik wird die Ausbreitung von
Feuerbrand innerhalb einer Obstanlage dargestellt. Der abseits der
benachbarten Obstanlage stehende Quittenbaum habe keinen oder nur
einen vernachlässigbaren Einfluss auf das Infektionspotenzial innerhalb
dieser Anlage. Es sei daher nicht einsehbar, warum der Quittenbaum
weichen müsse beziehungsweise weshalb nicht ein Rückschnitt/-riss
durchgeführt werden könne, wie dies in der benachbarten Anlage der Fall
sei. Auch ein befallener Quittenbaum könne sich regenerieren, dafür sei
der Baum des Beschwerdeführers das beste Beispiel. Bis zum Beginn der
Blüte gehe von einem fachgerecht zurückgeschnittenen Baum keine
Ansteckungsgefahr aus. Aus der Befallskarte (vgl. E. 3.7) erhelle, dass
der Kanton Thurgau trotz rigorosen Massnahmen in der « Feuerbrand-
schutzzone » (der obstbaurelevante Teil des Kantons) keine einzige
Gemeinde ohne Befall aufweise, was eine schlechte Bilanz für die
Bemühungen während der letzten 20 Jahre sei; definitionsgemäss dürfe
es in der Schutzzone keinen Befall geben. Im Weiteren beklagt der
Gutachter die aus seiner Sicht (zu) hohen Kosten für Feuerbrandbe-
kämpfungsmassnahmen. Bis heute existiere keine wissenschaftliche
Bestätigung dafür, dass durch Rodungsaktionen künftige Infektionen
verhindert oder reduziert werden könnten. Der Kanton St. Gallen habe
sich im Übrigen vom rigorosen Bekämpfungsregime verabschiedet und
setze auf Dialog. In Z. habe ein Obstbauer, statt hoch anfällige Sorten
durch tolerante zu ersetzen, erst kürzlich seine Anlage durch hoch
anfällige Birnbäume erweitert; dies sei vom Kanton Luzern geduldet
worden. Dagegen werde ein 350 m entfernter, ökologisch und wirtschaft-
lich wertvoller Obstgarten durch jährlich wiederkehrende Rodungsver-
fügungen Schritt für Schritt zerstört. In Baden-Württemberg habe man
bereits zu Beginn der 90er-Jahre auf staatliche Rodungsaktionen ver-
zichtet (aus finanziellen Gründen), und dies offensichtlich ohne Nach-
teile für den Obstbau, wie ein Spezialist der Universität Hohenheim
bestätige (entsprechende Unterlagen [undatiert und ohne Quellenanga-
ben] liegen bei). Die Feuerbrandstrategie müsse nun hinterfragt werden.
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Es sei eine staatliche Unterstützung für betroffene Anlagebesitzer vorzu-
sehen und ein Anreiz zu schaffen für den Ersatz von hoch anfälligen
durch tolerante Sorten. Dass die für die Entwicklung des Feuerbrand-
Bakteriums erforderliche Temperatur in X. im Winter erreicht würde, sei
falsch. Und selbst in einem ausgesprochenen Föhngebiet seien die Vor-
aussetzungen für eine Infektion im Winter zu keiner Zeit gegeben.
Überdies sei der Beschwerdeführer selbst Eigentümer des benachbarten
Schutzobjektes, weshalb kein privates Interesse Dritter an der Rodung
bestehe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, im Frühjahr das Gespräch
mit seinem Pächter zu suchen, mit ihm gemeinsam den Quittenbaum zu
beobachten und allfällige Massnahmen zu treffen.
3.8.3 Mit Blick auf den Beweiswert des vorliegenden Privatgut-
achtens ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Privatgutachters
lediglich punktuell sind. Zum Teil sind diese verbunden mit (politischen)
Forderungen sowie persönlichen Kommentaren zu anderen Obstbau-
anlagen und den darin durchgeführten Massnahmen, auf deren Vergleich-
barkeit mit der vorliegenden Situation, insbesondere betreffend Befalls-
stärke und Obstsorte, nicht näher eingegangen wird. Überdies ist unklar,
ob die gesamten Verfahrensakten miteinbezogen worden sind. Daher ist
der Beweiswert des Privatgutachtens herabgesetzt. Die Unabhängigkeit
sowie Seriosität des Privatgutachters ist nicht zuletzt auch dadurch in
Frage gestellt, dass er die Ausführungen des BLW bezüglich Tempe-
raturen in der betroffenen Gemeinde als « schlechten Witz » taxiert und
dazu lediglich ausführt, die betroffene Gemeinde befinde sich in keinem
Föhngebiet und deshalb herrsche kein mildes Klima.
Was die im Privatgutachten formulierte und vom Beschwerdeführer über-
nommene vorwiegend rechtspolitische Kritik betrifft, wird damit letztlich
die in der Verordnung, in der Richtlinie und im Merkblatt statuierte
Ordnung in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht
geltend, dass die Entscheidungen des Verordnungsgebers und Weisungen
beziehungsweise Merkblätter der zuständigen Behörden sich nicht an den
Delegationsrahmen des Gesetzes halten beziehungsweise dessen Sinn
und Zweck widersprechen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es
lässt sich auch nicht behaupten, dass die rechtlichen Grundlagen für die
Bekämpfung des Feuerbrandes von vorneherein nicht geeignet wären,
um die anvisierten Ziele mindestens teilweise zu erreichen (zur Frage der
Verhältnismässigkeit vgl. auch E. 4).
3.9 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Beurtei-
lung von technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung und weicht
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100 BVGE / ATAF / DTAF
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden
und Sachverständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüch-
lich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht
(BVGE 2011/47 E. 5.1, BVGE 2008/10 E. 4). In diesem Sinn sind nach-
folgend die vorgängigen Ausführungen der Fachbehörden zu gewichten.
4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Rodung des be-
troffenen Quittenbaums verfügt hat.
4.1 Beim von der angefochtenen Rodungsverfügung betroffenen
Quittenbaum handelt es sich unstreitig um eine hoch anfällige Sorte (vgl.
E. 3.4.2 sowie Agroscope [Hrsg.], Feuerbrand. Anfälligkeit von Kern-
obstsorten, Merkblatt Nr. 732 Version 8/2011). Erstellt ist ferner, dass
dieser von Feuerbrand befallen ist; der Baum ist am 9. August 2012 in
einer Analyse der Agroscope positiv getestet worden. Dabei handelt es
sich um einen mehrjährigen und erheblich fortgeschrittenen Befall, denn
der Baum weist nun seit (mind.) drei Jahren Feuerbrand-Symptome auf.
Darüber hinaus sind die Wasserschosse (Sommertriebe aus altem Holz
einer mehrjährigen verholzten Pflanze) am Stamm befallen. Mit der Vor-
instanz und dem BLW kann daher davon ausgegangen werden, dass sich
das Bakterium bereits im Stamm und nicht mehr nur im Fruchtholz und
in den Fruchtholzträgern befindet. Der ganze Baum ist somit verseucht,
was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
4.2 Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der betroffene Quittenbaum
im Gürtel eines ausgeschiedenen Schutzobjekts, in dem sich hoch
anfällige Bäume befinden (Apfelsorte Gala), ca. 50 m vom Kern entfernt,
befindet, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer zwar selber ist, das er
jedoch verpachtet hat. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit
des definierten und ausgeschiedenen Schutzobjekts denn auch nicht in
Frage.
4.3 Aufgrund des erheblichen Befalls und der Lage im Schutzgürtel
geht vom erkrankten Baum unstreitig eine Gefahr der Verbreitung der
Krankheit auf gesunde Bäume aus. Die Vorinstanz ist daher, gestützt auf
die gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 3.1 f.) und im Einklang mit den ent-
sprechenden Weisungen des BLW und den Empfehlungen der Agroscope
sowie ihren eigenen Vorgaben (vgl. E. 3.4 f.), berechtigt, die Rodung des
betroffenen Quittenbaums anzuordnen. Die Massnahme erweist sich zu-
dem als verhältnismässig:
4.3.1 Bei Schutzobjekten handelt es sich definitionsgemäss um wert-
volle Wirtspflanzenbestände (vgl. E. 3.4), deren Eigentümer beziehungs-
Pflanzenschutz 2013/9
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weise Bewirtschafter ein Interesse an der Vernichtung von benachbarten
Infektionsherden beziehungsweise der Reduktion des Infektionspoten-
zials für die geschützten Bäume haben. Sinn und Zweck von Schutz-
objekten ist der Schutz von wertvollen Wirtspflanzenbeständen zur
lokalen Erhaltung akzeptabler Rahmenbedingungen für die Erzeugung
von Kernobstgehölzen, die Produktion von Kernobst und die Erhaltung
von wertvollen Hochstammbeständen in Befallszonen, weshalb innerhalb
dieser Perimeter auch rigorosere Sanierungsmassnahmen vorgesehen
sind (Ziff. 3 und Ziff. 4.2 Abs. 1 Richtlinie BLW). Daher ist bei der
gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 3.9) nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz innerhalb der 500-m-Schutzgürtel ein Nullrisiko eingeht
beziehungsweise Nulltoleranz gelten lässt (vgl. E. 3.4.2; […]), wovon im
Übrigen auch der Privatgutachter auszugehen scheint (…).
4.3.2 Erstellt ist sodann, dass im fraglichen Schutzgürtel selbst der
Einsatz von Antibiotika nicht verhindern konnte, dass im laufenden Jahr
84 Bäume gefällt werden mussten. Die Wirkung dieser im Jahr 2012
erfolgten Bekämpfungsmassnahmen würde in Frage gestellt, wenn
Krankheitsherde im Schutzgürtel weiterhin geduldet würden. Angesichts
des bereits betriebenen erheblichen Bekämpfungsaufwands, dem sich
andere Baumeigentümer und Bewirtschafter von Obstanlagen unterzogen
haben, haben die Interessen des Beschwerdeführers an der Erhaltung
seines stark und mit grösster Wahrscheinlichkeit unwiderruflich befal-
lenen Quittenbaums (und seiner allfälligen Genesung) zurückzustehen.
4.3.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die Witterungs-
bedingungen während der Wintermonate nicht gegen die Verhältnismäs-
sigkeit der angeordneten Rodung zu sprechen: Ein befallener Baum ist
selbst in den Herbst- und Wintermonaten eine potenzielle Infektions-
quelle. Auch wenn das Risiko der Krankheitsübertragung in den
Wintermonaten deutlich geringer sein mag als zur Blütezeit, bleibt ein
Befall gesunder Bäume bei Temperaturen ab 10 °C durch eine Reihe von
unkontrollierbaren Faktoren (Wind, Tiere, Mensch usw.), entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers und des Privatgutachters, möglich.
Weil im Herbst und Winter Temperaturen von 10 °C und mehr vereinzelt
auftreten können, wie dies beispielsweise ab dem 23. Dezember 2012 der
Fall war, besteht auch in diesen Jahreszeiten ein gewisses Risiko der
Krankheitsübertragung. Da, wie bereits ausgeführt, in den ausgeschiede-
nen Schutzgürteln gegenüber dem Feuerbrand eine Nulltoleranz-Regel
gilt (vgl. E. 4.3.1), besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an
Bekämpfungsmassnahmen das ganze Jahr über. Ob mit der geltenden
2013/9 Pflanzenschutz
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Feuerbrand-Bekämpfungsstrategie des Bundes die anvisierten Ziele
gesamtschweizerisch erreicht werden können, ist hier nicht zu beurteilen.
Der Nulltoleranz-Strategie in Schutzgürteln kann die Eignung und Ver-
hältnismässigkeit, jedenfalls zurzeit, nicht abgesprochen werden.
4.3.4 Den Interessen des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines
Quittenbaums stehen somit überwiegende öffentliche und auch private
Interessen an einer Eindämmung der Verbreitung des Feuerbrands im
betroffenen Schutzobjekt sowie dessen Schutzgürtel gegenüber, un-
geachtet der Jahreszeit und selbst unter Berücksichtigung des Einwands,
dass der abseits der benachbarten Obstanlage (Schutzobjekt) stehende
Quittenbaum keinen oder nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf das
bestehende gesamte Infektionspotenzial innerhalb dieser Anlage habe.
Das Infektionspotenzial ist nämlich nur in Bezug auf den einzelnen
befallenen Baum zu würdigen und ist nicht in Verhältnis zu dem von
anderen Bäumen im Schutzobjekt ausgehenden Infektionspotenzial zu
setzen. Die Anordnung eines Rückschnittes beziehungsweise Rückrisses
zwecks Sanierung, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, durfte die
Vorinstanz als mildere Massnahme ausschliessen. Selbst wenn Pflege-
massnahmen wie Rückschnitt und Rückriss zur Eindämmung und
Bekämpfung von Feuerbrand eine hohe Wirksamkeit attestiert würden,
wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Interreg IV-Projekt
« Gemeinsam gegen Feuerbrand » (vgl. E. 3.6) sinngemäss ausführt,
würde dies nichts an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
angeordneten Rodung ändern, da der fragliche Baum in einem vom Bund
implementierten und vom Kanton definierten Schutzgürtel liegt und in
diesen Zonen, aufgrund der Nähe zu schützenswerten Objekten, der Ver-
minderung von Ansteckungsrisiken erhöhte Bedeutung zukommt (vgl.
E. 3.4, 3.4.1 f. und 4.3.1). Einhellig empfohlen wird, befallene Quitten-
bäume unabhängig vom Befallsgrad zu roden (vgl. E. 3.4.2 und 3.5),
auch wenn Rückrisse/-schnitte bei fortgeschrittenem Befall mit grösster
Wahrscheinlichkeit als aussichtslos beurteilt werden (vgl. E. 3.4.2).
4.3.5 Anzumerken ist ferner, dass eine Entschädigung pro gefälltem
Baum vorgesehen ist (vgl. E. 3.2 in fine). Die durch eine Abweisung der
Beschwerde entstehenden Nachteile würden somit im Nachgang finan-
ziell zumindest teilweise kompensiert werden. Ob die Entschädigung
erhöht werden sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist eine
politische Frage.
4.3.6 Ob die Aussage des zuständigen Feuerbrand-Kontrolleurs, dass
frühere Rückrissversuche beim betroffenen Quittenbaum stets erfolglos
Pflanzenschutz 2013/9
BVGE / ATAF / DTAF 103
geblieben seien, den Tatsachen entspricht oder falsch ist, wie der Be-
schwerdeführer anführt, kann offenbleiben, da eine Rodung aufgrund des
oben Ausgeführten angezeigt ist.
4.3.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dass Anlagebe-
treibern in Schutzobjekten Rückrisse beziehungsweise Rückschnitte auch
bei hoch anfälligen Sorten erlaubt worden seien, wird einerseits nicht
belegt, und andererseits ist damit nichts über die Vergleichbarkeit mit
dem vorliegenden Sachverhalt ausgesagt, zumal die Art der
(angeordneten) Sanierungsmassnahme auch in Schutzobjekten von der
Befallsstärke und der Obstsorte abhängig ist (vgl. E. 3.4.2 und die Ta-
belle 1 des Merkblatts Nr. 1-02-002 sowie die Ergänzung zum Merkblatt
Nr. 1-02-002).
4.4 Da die Akten eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts
erlauben, sind die zusätzlichen Beweisanträge des Beschwerdeführers
(Befragung des zuständigen Feuerbrandbeauftragten betreffend den Um-
stand, dass mit Rodungen dem Feuerbrand nicht beizukommen sei;
Befragung eines Feuerbrandexperten der Agroscope betreffend An-
steckungspotenzial während der Vegetationsruhe; Befragung des Bewirt-
schafters der angrenzenden Obstanlage betreffend Stehenbleiben des
Quittenbaums) sowie des BLW (Befragung eines Vertreters der Agros-
cope und der kantonalen Fachstelle Obstbau St. Gallen betreffend Bäume
in Y. sowie Restrisiko der Krankheitsübertragung im Winter) in antizi-
pierter Beweiswürdigung abzuweisen.