Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) 2014/11
BVGE / ATAF / DTAF 185
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 05.03.2015 (9C_660/2014
und BGE 141 V 191)
8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit
Santé – Travail – Sécurité sociale
Sanità – Lavoro – Sicurezza sociale
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. Genossenschaft X. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und
Bundesamt für Sozialversicherungen
C‒1784/2013 vom 27. Juni 2014
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Streitigkeit über die Kas-
senzugehörigkeit.
Art. 1 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 6 AHVG. Art. 2, Art. 35, Art. 49 Abs. 1,
Art. 52 und Art. 55 Abs. 2 ATSG.
Das Verfahren vor dem Bundesamt für Sozialversicherungen
richtet sich nach dem ATSG und es ist deshalb zwingend ein
Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG durchzuführen (E. 2.7).
Assurance-vieillesse et survivants. Conflit relatif à l'affiliation aux
caisses.
Art. 1 al. 1 et art. 64 al. 6 LAVS. Art. 2, art. 35, art. 49 al. 1, art. 52 et
art. 55 al. 2 LPGA.
La procédure devant l'Office fédéral des assurances sociales
étant régie par la LPGA, il est impératif de procéder par voie
d'opposition selon l'art. 52 LPGA (consid. 2.7).
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Assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti. Controversie
sull'affiliazione alle casse.
Art. 1 cpv. 1 e art. 64 cpv. 6 LAVS. Art. 2, art. 35, art. 49 cpv. 1,
art. 52 e art. 55 cpv. 2 LPGA.
La procedura dinanzi all'Ufficio federale delle assicurazioni
sociali è retta dalla LPGA, per cui è d'obbligo svolgere una
procedura d'opposizione secondo l'art. 52 LPGA (consid. 2.7).
Die Genossenschaft X., welche als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse
des Kantons Bern angeschlossen ist, trat am 22. Juni 2012 per 1. Januar
2013 dem Verband B. bei und äusserte zugleich den Willen, per 1. Januar
2013 zu dessen Ausgleichskasse C. überzutreten. Gegen das Über-
trittsbegehren der Genossenschaft X. sowie weiterer Mitglieder eines der
Gründerverbände der Ausgleichskasse C. erhob die Ausgleichskasse des
Kantons Bern am 19. Oktober 2012 Einspruch. In der Folge riefen
sowohl die Ausgleichskasse C. als auch die neuen Verbandsmitglieder,
welche einen Wechsel der Ausgleichskasse beabsichtigten, das Bundes-
amt für Sozialversicherungen (BSV) an und ersuchten um Beurteilung
der Übertrittsgesuche. Mit Verfügung vom 20. März 2013 lehnte das
BSV den Kassenwechsel ab.
Gegen die Verfügung des BSV erhob die Genossenschaft X. mit Eingabe
vom 3. April 2013 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfü-
gung und die Bewilligung des Kassenwechsels sowie eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Be-
gründung führte sie unter anderem aus, das BSV habe sich mit der Frage,
ob ein betriebswirtschaftliches Interesse in Form eines Einsparungspo-
tenzials als wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV
(SR 831.101) zu qualifizieren sei, in der angefochtenen Verfügung nicht
auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.
In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 beantragt das BSV die Abwei-
sung der Beschwerde und führt zur Begründung unter anderem aus, ein
Einsparungspotenzial gelte als rein finanzielles Interesse und nicht als
« anderes wesentliches Interesse » im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV.
Von einer Rechtsverweigerung könne ferner keine Rede sein.
Auch die Ausgleichskasse des Kantons Bern beantragt in der Beschwer-
deantwort vom 19. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde, da die
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Beschwerdeschrift keine relevanten, neuen Gesichtspunkte enthalte, die
nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und
überweist die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu-
ständigkeitshalber an die Vorinstanz.
Aus den Erwägungen:
1.2 (…) Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde ist jedoch auch unter Berück-
sichtigung der in Art. 32 VGG aufgelisteten Ausnahmen zu prüfen, wobei
das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG
gegen Verfügungen unzulässig ist, die nach einem anderen Bundesgesetz
durch Einsprache oder Beschwerde an eine Behörde im Sinne von
Art. 33 Bst. c‒f VGG anfechtbar sind ‒ ob eine derartige Ausnahme
vorliegend gegeben ist, wird daher im Folgenden zu prüfen sein.
2. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführerin nach dem Bei-
tritt zum Verband B. ein Wechsel von ihrer bisherigen Ausgleichskasse
des Kantons Bern zur Ausgleichskasse C. per 1. Januar 2014 zu bewil-
ligen ist; es liegt dementsprechend eine Streitigkeit über die Kassenzuge-
hörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG (SR 831.10) vor.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG (SR 830.1) vorsieht.
2.2 Bei negativen oder positiven Kompetenzkonflikten ordnet
Art. 35 ATSG den Entscheid nicht einer Aufsichtsbehörde, sondern den
jeweiligen Versicherungsträgern zu. Bei Streitigkeiten über die Kassen-
zugehörigkeit entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 35 ATSG das
zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Aus-
gleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mit-
teilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Art. 64 Abs. 6
AHVG). Demgemäss wird bei Kompetenzkonflikten über die Kassenzu-
gehörigkeit in erster Instanz durch das BSV entschieden, wobei festzu-
stellen ist, dass sich das Verfahren vor dem BSV nach dem ATSG richtet
(vgl. Art. 55 Abs. 2 ATSG).
2.3 Die verwaltungsinterne Rechtspflege setzt sich zusammen aus
dem Verfügungs- und dem Einspracheverfahren (vgl. BGE 133 V 50
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E. 4.2.2). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich
sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der
Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1
ATSG); dies bezieht sich auch auf kantonale oder eidgenössische Behör-
den, denn auch diese haben das Gesetz umfassend anzuwenden (vgl.
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 49 Rz. 25). Gegen
Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver-
fahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache-
entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge-
schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.4 (…)
2.5 Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Ist
eine Ausnahme oder eine Abweichung in dem betreffenden Einzelgesetz
nicht vorgesehen, muss das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG
zwingend durchlaufen werden ‒ entsprechend kann davon lediglich in
den gesetzlich normierten Fällen abgesehen werden (vgl. Sozialversiche-
rungsrecht [SVR] 2005 AHV Nr. 9 S. 30). Das Einspracheverfahren
findet im Sozialversicherungsrecht auch dort Anwendung, wo nicht ein
Versicherungsträger, sondern etwa eine kantonale Behörde entscheidet.
Entscheidend ist mithin nicht die verfügende Behörde oder Stelle, son-
dern die Anwendung des ATSG (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 11).
2.6 In Bezug auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens
gemäss Art. 52 ATSG ist eine ausdrückliche Abweichung im AHVG
nicht vorgesehen; zwar kann gegen Entscheide des Schiedsgerichts nach
Art. 54 AHVG sowie Verfügungen über Ordnungsbussen bei Verletzung
der Ordnungs- und Kontrollvorschriften gemäss Art. 91 Abs. 2 AHVG
Beschwerde eingereicht werden, dies kann indessen nicht so ausgelegt
werden, dass dadurch das Einspracheverfahren wegfallen würde (vgl.
KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 49). Für die Beurteilung einer Streitigkeit
über die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG ist
eine explizite Ausnahme des in Art. 52 ATSG vorgegebenen Einsprache-
verfahrens eindeutig nicht vorgesehen.
2.7 Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass sich
das Verfahren vor dem bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
nach Art. 64 Abs. 6 AHVG zuständigen BSV nach dem ATSG richtet,
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was mit sich bringt, dass ‒ nachdem diesbezüglich im AHVG keine aus-
drückliche Ausnahme vorgesehen ist ‒ zwingend ein Einspracheverfah-
ren gemäss Art. 52 ATSG durchzuführen ist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 35
Rz. 17 ff.), was indessen vorliegend unterlassen wurde.
3. Die Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitrags-
pflichtigen (WKB) wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung er-
lassen. (…)
3.1 Soweit das BSV bezüglich des Verfahrens bei Streitigkeiten
über die Kassenzugehörigkeit in Rz. 3004 WKB festhält, es entscheide
nach Massgabe des VwVG, ist darin eine Verletzung von Art. 55 Abs. 2
ATSG zu sehen, wonach sich das Verfahren vor einer Bundesbehörde
nicht nach dem VwVG richtet, wenn sie über sozialversicherungs-
rechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
3.2 Als ebenfalls im Widerspruch zum ATSG stehend zu erachten ist
Rz. 3005 WKB, gemäss welcher gegen den Entscheid des BSV die Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich sein soll. Nachdem das
Einspracheverfahren bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
zwingend ist, kann eine diesbezügliche Verfügung des BSV nicht mittels
Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden,
sondern hat das BSV zuvor einen Einspracheentscheid zu erlassen (vgl.
Art. 56 ATSG).
3.3 Es ergibt sich demnach, dass die Rz. 3004 und 3005 WKB als
rechtswidrig zu erachten und dementsprechend nicht anzuwenden sind.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsge-
richt zur Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April
2013 nicht zuständig ist, da es die Vorinstanz unterlassen hat, ein Ein-
spracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG mit Gewährung des recht-
lichen Gehörs durchzuführen und bis heute kein Einspracheentscheid
ergangen ist. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 20. März 2013 ist als Einsprache zu qualifizie-
ren und stellt daher ein unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a VGG dar; diese erfolgte ferner fristgerecht innerhalb von 30
Tagen nach der Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Dementsprechend ist auf die als Einsprache gewertete Eingabe der Be-
schwerdeführerin infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht ein-
zutreten und die Sache zuständigkeitshalber in Anwendung von Art. 8
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Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie das Ein-
spracheverfahren durchführe.