Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/13
BVGE / ATAF / DTAF 215
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
D‒528/2014 vom 10. Februar 2014
Gemischtnationale Ehegatten. Einheit der Familie. Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Rechtliches Gehör. Bestätigung und Präzi-
sierung der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (EMARK 1998/31).
Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 29 und Art. 30 VwVG. Art. 44 AsylG. Art. 83
AuG.
1. Bei gemischtnationalen Ehegatten ist der Vollzug der Wegwei-
sung grundsätzlich zumutbar, sofern sich die Eheleute gemein-
sam im Heimatland des nichtgefährdeten Ehegatten niederlassen
können. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 8.1).
2. In die Abklärungen ist auch der vom Verfahren nicht direkt be-
troffene Ehegatte unter Wahrung seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör miteinzubeziehen. Präzisierung der Rechtsprechung
(E. 8.1).
Conjoints de nationalités différentes. Unité de la famille. Exigibilité
de l'exécution du renvoi. Droit d'être entendu. Confirmation et préci-
sion de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en
matière d'asile (JICRA 1998/31).
Art. 29 al. 2 Cst. Art. 29 et art. 30 PA. Art. 44 LAsi. Art. 83 LEtr.
1. En présence de conjoints de nationalités différentes, l'exécution
du renvoi est en principe exigible lorsque tous deux peuvent
s'établir dans le pays d'origine de l'un d'entre eux, dans lequel ni
l'un ni l'autre ne court de danger. Confirmation de la jurispru-
dence (consid. 8.1).
2. Dans l'examen de la situation, il faut aussi faire intervenir le
conjoint qui n'est pas directement concerné par la procédure, et
respecter son droit d'être entendu. Précision de la jurisprudence
(consid. 8.1).
Coniugi di nazionalità differente. Unità della famiglia. Esigibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento. Diritto di essere sentito. Confer-
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ma e precisazione della giurisprudenza della Commissione svizzera
di ricorso in materia d'asilo (GICRA 1998/31).
Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 29 e art. 30 PA. Art. 44 LAsi. Art. 83 LStr.
1. Nel caso di coniugi di nazionalità differente, l'esecuzione dell'al-
lontanamento è di principio esigibile, purché essi possano sta-
bilirsi insieme nel Paese d'origine del coniuge non minacciato.
Conferma della giurisprudenza (consid. 8.1).
2. Nel quadro degli accertamenti occorre coinvolgere anche il
coniuge non direttamente interessato dalla procedura rispettando
così il suo diritto di essere sentito. Precisazione della giurispru-
denza (consid. 8.1).
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus dem Zentralirak. Sein erstes Asylgesuch wurde mit
Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 10. Oktober 2005
abgelehnt. Gleichzeitig wurde aber die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
Der Beschwerdeführer heiratete eine in der Schweiz lebende koso-
varische Staatsangehörige (nachfolgend: Ehefrau), mit welcher er ein
gemeinsames Kind hat. Zwei Kinder der Ehefrau aus erster Ehe befinden
sich ebenfalls in der Schweiz.
Zusammen mit seiner Ehefrau und dem Kind kehrte der Beschwerde-
führer in den Irak zurück, wo sie sich im Nordirak niederliessen. Auf-
grund der Ausreise wurde die vorläufige Aufnahme am 24. Oktober 2011
für erloschen erklärt.
Am 30. April 2012 gelangten die Ehefrau und das Kind erneut in die
Schweiz und suchten um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung
des BFM vom 26. Juni 2012 abgelehnt. Wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurden Mutter und Kind jedoch in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen. In der Folge kam das zweite gemeinsame Kind zur
Welt.
Am 16. September 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz und stellte ein neues Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 trat das BFM in Anwendung von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
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Das BFM begründete seine Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt
damit, dass die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak nicht gegen den
Vollzug spreche. Der Beschwerdeführer habe dort mit seiner Frau und
seinem Kind bereits gelebt und sei einer Arbeitstätigkeit nachgegangen.
Mithin sei seiner Familie eine Rückkehr in den Nordirak zumutbar.
Überdies sei es alternativ möglich, sich mit seiner Familie im Kosovo
eine Existenz aufzubauen.
Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 30. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit
der Anordnung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Even-
tualiter sei die mangelhafte Sachverhaltsermittlung festzustellen und die
Sache zur korrekten Abklärung und erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde bezüglich des
Vollzugs der Wegweisung gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
8.
8.1 Das BFM erachtete die Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Irak sowie in den Kosovo als zumutbar, ungeachtet des Umstandes,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig auf-
genommen ist. Dies ist zwar bei gemischtnationalen Paaren ‒ unter
Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie in Art. 44 AsylG ‒
grundsätzlich möglich, bedarf jedoch einer sorgfältigen Abklärung, ob
sich die Familie gemeinsam in das Heimatland des nichtgefährdeten
Ehegatten begeben kann (vgl. dazu EMARK 1998/31 E. 8c/ee). Diese
Abklärung sowie eine diesbezügliche Begründung sind vorliegend
unterblieben. So bleibt der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers und ihre zwei gemeinsamen Kinder in der Schweiz vorläufig
aufgenommen sind, in der Begründung unerwähnt. Es wurde auch nicht
darauf eingegangen, wieso der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau und
der Kinder nun ‒ im Gegensatz zur Sachlage im Anordnungszeitpunkt
der vorläufigen Aufnahme (26. Juni 2012) ‒ zumutbar sein soll. Eben-
falls nicht berücksichtigt wurde der Umstand, dass sich zwei Kinder der
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Ehefrau aus erster Ehe in der Schweiz befänden, zu welchen sie enge
Kontakte pflege, wie dies in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde. Zu-
dem erscheint es angebracht, die Ehefrau des Beschwerdeführers in die
sie betreffende Sachverhaltsermittlung miteinzubeziehen und ihr zur
faktischen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör
zu gewähren. Somit kann festgestellt werden, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt
wurde.
8.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint;
sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 S. 415; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 233).
8.3 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als
erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärun-
gen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen, hinreichend
begründeten Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit
geringem Aufwand herstellen lässt.
8.4 Die Beschwerde ist hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs-
punkts mithin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.