2014/15 Mehrwertsteuer
226 BVGE / ATAF / DTAF
6 Finanzen
Finances
Finanze
15
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung
A‒3942/2013 vom 6. März 2014
Mehrwertsteuer, Verjährung, Kollektivgesellschaft.
Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG von 1999. Art. 149a Abs. 1 SchKG.
Art. 568 Abs. 3, Art. 591 Abs. 1 OR.
1. Die Vollstreckung von Mehrwertsteuerforderungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Schuld- und Konkursbetreibungsrecht,
womit auch die zwanzigjährige Verjährung von Art. 149a Abs. 1
SchKG Anwendung findet (E. 3.3).
2. Die solidarische Haftung des Kollektivgesellschafters für Mehr-
wertsteuerschulden der Kollektivgesellschaft tritt erst ein, wenn
er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Kollektivgesellschaft
aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (E. 3.4).
3. Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesell-
schafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren grund-
sätzlich fünf Jahre nach der Veröffentlichung seines Ausschei-
dens oder der Auflösung der Gesellschaft im SHAB. In solchen
Konstellationen verlängert der Konkursverlustschein gegen die
Gesellschaft die Verjährung der Forderung gegenüber den Ge-
sellschaftern nicht auf 20 Jahre (E. 3.5).
Taxe sur la valeur ajoutée, prescription, société en nom collectif.
Art. 32 al. 1 let. a LTVA de 1999. Art. 149a al. 1 LP. Art. 568 al. 3,
art. 591 al. 1 CO.
1. L'exécution forcée des créances de taxe sur la valeur ajoutée est
régie par le droit de la poursuite pour dettes et la faillite; par
conséquent, la prescription de vingt ans de l'art. 149a al. 1 LP est
aussi applicable (consid. 3.3).
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2. La responsabilité solidaire de l'associé en nom collectif pour les
dettes de taxe sur la valeur ajoutée de la société ne prend
naissance que s'il tombe lui-même en faillite ou que la société est
dissoute ou a été l'objet de poursuites infructueuses (consid. 3.4).
3. Les prétentions des créanciers de la société contre un associé
pour des dettes de la société se prescrivent par cinq ans après la
publication dans la FOSC de sa sortie de la société ou de la
dissolution de cette dernière. Dans un tel cas de figure, l'acte de
défaut de biens concernant la société n'allonge pas à 20 ans le
délai de prescription des créances à l'égard des associés
(consid. 3.5).
Imposta sul valore aggiunto. Prescrizione. Società in nome collettivo.
Art. 32 cpv. 1 lett. a LIVA del 1999. Art. 149a cpv. 1 LEF. Art. 568
cpv. 3, art. 591 cpv. 1 CO.
1. L'esecuzione dei crediti di imposta sul valore aggiunto è retta, di
principio, dalla legislazione in materia di esecuzione e falli-
mento; di conseguenza, il termine di prescrizione ventennale
dell'art. 149a cpv. 1 LEF è anch'esso applicabile (consid. 3.3).
2. La responsabilità solidale del socio di una società in nome
collettivo per i debiti d'imposta sul valore aggiunto della società
subentra soltanto quando egli sia fallito oppure la società sia
stata sciolta o inutilmente escussa (consid. 3.4).
3. Le pretese dei creditori sociali nei confronti di un socio per
impegni della società si prescrivono di principio cinque anni dopo
la pubblicazione nel FUSC dell'uscita del socio o dello sciogli-
mento della società. In tali circostanze, l'attestato di carenza beni
emesso nei confronti della società in seguito a fallimento non
estende a 20 anni la prescrizione del credito nei confronti del
socio (consid. 3.5).
Frau A. betrieb gemeinsam mit Herrn B. in der Rechtsform einer Kollek-
tivgesellschaft ein Hotel-Restaurant.
Am 14. September 2004 stellte das Konkursamt des Kantons Y. der Eid-
genössischen Steuerverwaltung (ESTV) infolge Konkurses der Kollek-
tivgesellschaft einen Konkursschein in der Höhe von Fr. 43 914.50 aus.
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Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 informierte das Grundbuchamt und
Notariat W. die ESTV, dass die erwähnte Steuerforderung ins öffentliche
Inventar im Nachlass von Herrn B., verstorben am 30. November 2011,
aufgenommen worden sei.
In der Folge stellte die ESTV beim Betreibungsamt W. ein Betreibungs-
begehren gegen Frau A. Sie hafte als Gesellschafterin der aufgelösten
Kollektivgesellschaft solidarisch für die Steuerforderung in der Höhe von
Fr. 43 914.50. Das Betreibungsamt stellte daraufhin am 16. November
2012 Frau A. den diesbezüglichen Zahlungsbefehl zu.
Mit Schreiben vom 19. November 2012 an das Betreibungsamt erhob
Frau A. Rechtsvorschlag. Die Forderung gegenüber ihr als Gesellschafte-
rin der Kollektivgesellschaft sei verjährt. Im Übrigen seien die Gesell-
schafter selber nie betrieben worden, womit keine deren Privatvermögen
betreffenden Verlustscheine existieren würden.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 beseitigte die ESTV den Rechtsvor-
schlag. Die dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Entscheid
vom 4. Juni 2013 ab.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV erhob Frau A. am 11. Juli
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses heisst die Be-
schwerde gut, soweit darauf einzutreten ist.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem
System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vor-
steuerabzug beziehungsweise Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 130 BV).
Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) ist gemäss Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG AS 2000 1300) der durch die mehrwertsteuerpflichtige
Person getätigte Umsatz, sofern dieser nicht ausdrücklich von der Steuer
ausgenommen ist. Ein Umsatz im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ent-
steht durch entgeltliches Erbringen von Dienstleistungen und Liefe-
rungen im Inland (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A‒3149/2012 vom
4. Januar 2013 E. 2.1 f.)
3.2 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 49 Abs. 1
aMWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ent-
standen ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforde-
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rungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde
gegenüber allen Zahlungspflichtigen unterbrochen (Art. 49 Abs. 2 und 3
aMWSTG). Jede Unterbrechungshandlung führt dazu, dass die Frist neu
zu laufen beginnt. Die Einforderungshandlung ist nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden. So
fallen unter den Begriff der Einforderungshandlung nicht nur die eigent-
lichen Steuerbezugshandlungen; jede der mehrwertsteuerpflichtigen
Person zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des
Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu
unterbrechen. Als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung gilt
namentlich die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen,
die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung beziehungsweise einer
Gutschrift oder die Aufforderung beziehungsweise Mahnung zur Zahlung
(vgl. statt vieler BGE 126 II 1 E. 2c; Urteil des BGer 2C_806/2008 vom
1. Juli 2009 E. 2.2.4; Urteil des BVGer A‒7843/2010 vom 22. Juli 2011
E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012,
S. 299 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Steuerforderung
verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
sie entstanden ist (Art. 49 Abs. 4 aMWSTG). Die Verjährung der Mehr-
wertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 133 II 366
E. 3.3; Urteil des BGer 2C_227/2010 vom 5. August 2010 E. 2.2; BVGE
2009/12 E. 6.3.1; BEUSCH, a.a.O., S. 282 mit zahlreichen weiteren Hin-
weisen).
3.3 Das Mehrwertsteuerrecht selbst regelt die Vollstreckung von
Steuerforderungen ebenso wenig wie das Zivilrecht. Hierfür kommt
grundsätzlich das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung
(Art. 38 SchKG [SR 281.1]; BGE 137 II 17 E. 2.6; BEUSCH, a.a.O.,
S. 117 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Wenn die Forderungen
gemäss diesem Erlass zwangsvollstreckt werden, gelangen auch dessen
Vorschriften einschliesslich der Verjährungsnorm von Art. 149a Abs. 1
SchKG zur Anwendung. Art. 149a Abs. 1 SchKG sieht vor, dass die
durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der
Ausstellung des Verlustscheins verjährt. Bei zivilrechtlichen Forderungen
müssen nach dem Ausgeführten die allgemeinen Verjährungsregeln des
Obligationenrechts gegenüber jenen des Schuldbetreibungs- und Kon-
kursrechts zurücktreten, weil es sich bei Forderungen, für welche ein
Verlustschein ausgestellt wurde, um eine besondere Art von Forderungen
handelt. Der Gesetzgeber hat für solche eine längere als die zivilrechtlich
nach Obligationenrecht geltende Verjährungsfrist gewähren wollen (vgl.
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Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], BBl 1991 III 1, insb. S. 104).
Dem entspricht, dass das AHVG [SR 831.10] ausdrücklich festlegt, dass
für die Vollstreckung von Beitragsforderungen aArt. 149 Abs. 5 SchKG
nicht anwendbar ist (Art. 16 Abs. 2 AHVG), was ebenfalls für Art. 149a
Abs. 1 SchKG gilt. Daraus ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung zu schliessen, dass auch Mehrwertsteuerforderungen nicht von
Art. 149a Abs. 1 SchKG ausgenommen sind, da dies im Mehrwertsteuer-
recht nirgends vorgesehen ist. Dementsprechend gilt in Bezug auf Mehr-
wertsteuerforderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde,
die Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG und nicht jene von
Art. 49 Abs. 1 aMWSTG. Die Ausstellung eines Verlustscheins lässt also
die ursprüngliche Forderung zwar grundsätzlich bestehen. Neben den
betreibungsrechtlichen Folgen bewirkt der Verlustschein aber, dass die
Forderung nunmehr nach den betreibungsrechtlichen Bestimmungen
verjährt (vgl. zum Ganzen: BGE 137 II 17 E. 2.7 f.; Urteil des BVGer
A‒491/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.4.5). Steuerforderungen sind in
der Zwangsvollstreckung auch ansonsten gleich zu behandeln, wie
solche, die ihren Ursprung in einem privatrechtlichen Verhältnis haben,
es sei denn, das SchKG selber sehe ‒ wie etwa bis Ende 2013 in Art. 219
Abs. 4 Zweite Klasse Bst. e SchKG (AS 2009 5203, 5255) ‒ eine Privi-
legierung vor.
3.4
3.4.1 Mit der steuerpflichtigen Person haften gemäss Art. 32 Abs. 1
Bst. a aMWSTG die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollek-
tiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haft-
barkeit solidarisch (vgl. Urteile des BVGer A‒4941/2007 vom 11. März
2009 E. 5 und A‒5418/2007 vom 11. März 2009 E. 5). Der Anspruch
gegen die Gesellschafter bleibt öffentlich-rechtlicher Natur, richtet sich
jedoch nach dem Zivilrecht (Urteile des BVGer A‒1544/2006 vom
11. September 2008 E. 2.2 und A‒1514/2006 vom 14. Februar 2008
E. 2.2).
3.4.2 Eine Kollektivgesellschaft gemäss Art. 552 ff. OR haftet grund-
sätzlich gegenüber Dritten zunächst mit ihrem Gesellschaftsvermögen,
das sich zusammensetzt aus den Beiträgen der Gesellschafter und den
nichtbezogenen Gewinnen, Zinsen und Honoraren (vgl. Art. 557 Abs. 2
i.V.m. Art. 531 Abs. 1 OR; Art. 559 Abs. 3 OR). Das Gesellschaftsver-
mögen steht rechtlich nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den
Gesellschaftern zu gesamter Hand zu (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER,
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BVGE / ATAF / DTAF 231
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, Rz. 19). Beim Ge-
sellschaftsvermögen handelt es sich um ein Sondervermögen, welches
primär der Haftung für Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber
Dritten dient (BGE 134 III 643 E. 5.2.1). Konsequenterweise ist denn die
Kollektivgesellschaft auch betreibungsfähig und unterliegt der Konkurs-
betreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Kann das Gesellschaftsver-
mögen die Gesellschaftsschulden nicht mehr decken, haften subsidiär
alle Gesellschafter persönlich und zwar unbeschränkt und solidarisch mit
ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 568 Abs. 3
OR tritt die Haftung des Gesellschafters erst ein, wenn er selbst in
Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos
betrieben worden ist. Die primäre Haftung des Gesellschaftsvermögens
hat zur Folge, dass der Konkurs der Gesellschaft nicht zwangsläufig den
Konkurs der einzelnen Gesellschafter bewirkt. Vielmehr sind der
Konkurs der Gesellschaft und der allfällige Konkurs des Gesellschafters
voneinander unabhängig (Art. 571 Abs. 1 OR; BGE 134 III 644 E. 5.5.2;
PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat,
5. Aufl. 2012, Rz. 1779 ff., insb. 1781). Die jeweilige Betreibung ist
selbstständig durchzuführen, was insbesondere auch bedeutet, dass eine
gegen die Gesellschaft eingeleitete Betreibung nicht gegen die Gesell-
schafter fortgesetzt werden kann (PESTALOZZI/HETTICH, in: Basler Kom-
mentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 571 N. 1, nachfolgend:
BSK-OR II; WILHELM HARTMANN, in: Berner Kommentar zum Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuch, 1943, Art. 568 N. 25).
3.5 Gemäss Art. 591 Abs. 1 OR verjähren die Forderungen von
Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Veröffentlichung seines
Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft im SHAB, sofern
nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.
Die Frage der Verjährung stellt sich erst, wenn der Gesellschafter gemäss
Art. 568 Abs. 3 OR haftbar geworden ist (E. 3.4; DANIEL STAEHELIN, in:
BSK-OR II, a.a.O., Art. 591 N. 5). Die fünfjährige Frist gilt insbesondere
auch gegenüber den Gesellschaftern, die nach dem Konkurs der
Gesellschaft belangt werden. Nach einhelliger Meinung verlängert in
solchen Konstellationen der Konkursverlustschein gegen die Gesellschaft
die Verjährung der Forderung gegenüber den Gesellschaftern nicht auf
20 Jahre (STAEHELIN, in: BSK-OR II, a.a.O., Art. 591 N. 6; HANDSCHIN/
CHOU, in: Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Art. 552‒619 OR, 4. Aufl. 2009, Art. 591‒593 N. 45; HARTMANN, a.a.O.,
Art. 591 N. 6; ANDREAS CASUTT, OR Kommentar, 2. Aufl. 2009,
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Art. 591 N. 3). Vielmehr bewirkt der Konkursverlustschein gemäss
herrschender Lehre eine Verjährungsunterbrechung (statt vieler:
STAEHELIN, in: BSK-OR II, a.a.O., Art. 591 N. 6 m.w.H.; anderer Ansicht
HARTMANN, a.a.O., Art. 591 N. 6).
3.6 Die Ausstellung eines Verlustscheins begründet keine neue
Forderung. Die ursprüngliche Forderung wird also nicht noviert im Sinne
von Art. 116 OR. Vielmehr bleibt die alte Forderung bestehen. Insbeson-
dere belegt der Verlustschein nicht den Bestand der Forderung, sondern
ist lediglich ein Indiz dafür. Die ursprüngliche Forderung behält also
ihren zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakter, wird jedoch durch den
Verlustschein mit neuen Eigenschaften, insbesondere einer neuen Ver-
jährungsfrist, versehen (so schon BGE 69 III 89 E. 1, bestätigt in: BGE
81 III 20 E. 2a und 86 III 77 E. 2; Urteil des BGer 4P.126/2003 vom
25. August 2003 E. 2.3 m.H.; BGE 137 II 17 E. 2.5; Urteil A‒491/2007
E. 2.1).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die zu beurteilende, im Verlust-
schein vom 14. September 2004 verurkundete Mehrwertsteuerforderung
über Fr. 43 914.50 zuzüglich Verzugszins primär gegenüber der Kollek-
tivgesellschaft und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin besteht. Die
gegenüber der Kollektivgesellschaft dergestalt verurkundete Forderung
verjährt gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG 20 Jahre nach der Ausstellung
des Verlustscheins und ist deshalb vorliegend noch nicht verjährt (E. 3.3).
Die ESTV geht mit der Beschwerdeführerin einig, dass die Ausstellung
eines Verlustscheins die erfolglose Betreibung gegen die Kollektivge-
sellschaft voraussetzt und damit grundsätzlich die Voraussetzungen der
Solidarhaftung der einzelnen Gesellschafter gemäss Art. 568 Abs. 3 OR
gegeben sind (E. 3.4). Strittig vor Bundesverwaltungsgericht ist somit
einzig, ob bezüglich der Mehrwertsteuerforderung gegen die aufgelöste
Kollektivgesellschaft, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde, für die
Forderung gegenüber der einzelnen Gesellschafterin, der Beschwerde-
führerin, die fünfjährige Verjährungsfrist für Forderungen von Gesell-
schaftsgläubigern gegen den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft gemäss Art. 591 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt oder die
zwanzigjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG für
Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die im
Verlustschein verurkundete Forderung sei auf die Kollektivgesellschaft
ausgestellt, weshalb sie als solidarisch haftende Gesellschafterin gemäss
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Art. 591 Abs. 1 OR lediglich fünf Jahre nach Veröffentlichung der Auf-
lösung der Gesellschaft im SHAB für Forderungen gegen die Gesell-
schaft belangbar sei. Da diese Veröffentlichung am 15. November 2004
erfolgte (…), sei die Forderung gegenüber ihr mittlerweile verjährt.
4.3 Die ESTV bestreitet dies und bringt vor, dass es sich vorliegend
um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle, für welche Art. 591
Abs. 1 OR nicht unbesehen übernommen werden könne. Das Bundesver-
waltungsgericht habe in seinem Entscheid A‒491/2007 vom 25. Februar
2010 festgestellt, dass weder das Mehrwertsteuerrecht noch das Zivil-
recht die Vollstreckung von Forderungen regle. Hierfür sei vielmehr das
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht inklusive der Verjährungsvor-
schrift in Art. 149a Abs. 1 SchKG heranzuziehen. Die Verjährungsbe-
stimmungen des Mehrwertsteuer- beziehungsweise des Obligationen-
rechts hätten dagegen gegenüber denjenigen des SchKG zurückzutreten,
denn das SchKG regle die Verjährung von Forderungen, für welche ein
Verlustschein ausgestellt wurde. Art. 149a SchKG kenne keine Ein-
schränkung, wonach die darin statuierte Verjährungsfrist nur gegenüber
dem Schuldner und nicht auch gegenüber anderen Mitverpflichteten
gelte. Auch das Mehrwertsteuerrecht selbst halte in Art. 49 Abs. 3
aMWSTG unmissverständlich fest, dass Unterbrechung und Stillstand
gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen (also auch gegenüber den
Mithaftenden nach Art. 32 aMWSTG) wirke.
4.4
4.4.1 Vorab sei festgehalten, dass Art. 32 Abs. 1 Bst. a aMWSTG für
die solidarische Haftung der Kollektivgesellschafter mit der Kollektiv-
gesellschaft für Mehrwertsteuerschulden auf die zivilrechtlichen Haf-
tungsbestimmungen verweist (E. 3.4.1). Dementsprechend richtet sich
die Haftbarkeit der Beschwerdeführerin für die Mehrwertsteuerschulden
der Kollektivgesellschaft nach den Bestimmungen des Obligationen-
rechts. Art. 568 Abs. 3 OR sieht unter anderem eine subsidiäre Haftung
des Gesellschafters vor, falls die Gesellschaft aufgelöst wurde (E. 3.4.2).
Im vorliegenden Fall wurde die Kollektivgesellschaft, an welcher die Be-
schwerdeführerin als Gesellschafterin beteiligt war, mit Entscheid vom
12. Oktober 2004 durch den Konkursrichter gelöscht. Spätestens ab
diesem Zeitpunkt war diese entscheidende Voraussetzung für die
« subsidiäre » Haftbarkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich erfüllt.
4.4.2 Das Mehrwertsteuerrecht selbst regelt die Vollstreckung von
Forderungen nicht umfassend. Hierfür kommt grundsätzlich das Schuld-
betreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung (E. 3.3). Dieses unter-
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scheidet in Art. 218 SchKG zwischen zwei Konstellationen. In Abs. 1
werden die konkursrechtlichen Folgen festgelegt, für den Fall, dass über
eine Kollektivgesellschaft und einen Gesellschafter gleichzeitig der
Konkurs eröffnet ist. Abs. 2 regelt die Konstellation, in der zwar über den
Gesellschafter, aber nicht über die Kollektivgesellschaft der Konkurs
eröffnet wurde. Die dritte denkbare Konstellation, dass nämlich ein
ausschliesslicher Konkurs der Gesellschaft vorliegt, wird durch Art. 218
SchKG nicht geregelt. Die Rechtsfolgen ergeben sich grundsätzlich zu-
nächst aus den Normen des Obligationenrechts. Den Verfahrensakten ist
nicht zu entnehmen, ob gegen die Beschwerdeführerin nach Konkurs der
Gesellschaft (also im Zeitpunkt des Eintritts der Haftung der Beschwer-
deführerin) eine Betreibung eingeleitet wurde. Der Konkurs der Kollek-
tivgesellschaft hätte gemäss Art. 570 ff. OR jedenfalls nicht ohne
selbstständiges Zwangsvollstreckungsverfahren den Konkurs der Be-
schwerdeführerin zur Folge. Mit anderen Worten sind der Konkurs der
Kollektivgesellschaft und ein allfälliger Konkurs der Beschwerdeführerin
(der wie bereits dargestellt weder aktenkundig noch behauptet ist) von-
einander unabhängig (E. 3.4.2).
4.5
4.5.1 Diese « Unabhängigkeit » des Konkurses der Kollektivgesell-
schaft und des allfälligen späteren Konkurses des Kollektivgesellschaf-
ters hat auch Auswirkungen auf die anwendbaren Bestimmungen der
Verjährung.
4.5.2 Der von der ESTV herangezogene Art. 149a SchKG sieht eine
Verjährung der verurkundeten Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung
des Verlustscheins vor. Wie die ESTV zu Recht vorbringt, haben das
Bundesgericht in BGE 137 II 17 E. 2.7 f. und das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil A‒491/2007 E. 2.4.5 entschieden, dass auch Mehrwert-
steuerforderungen, für welche ein Verlustschein besteht, gemäss
Art. 149a SchKG verjähren (E. 3.3).
Vorliegend kann aber Art. 149a SchKG entgegen der Auffassung der
ESTV keine Anwendung finden. Es ist zwar richtig, dass sich Art. 149a
SchKG mit Ausnahme der Regelung betreffend die Erben des Schuldners
keine Einschränkung entnehmen lässt, wonach die darin enthaltene
Verjährungsfrist von 20 Jahren nur gegenüber dem Schuldner und nicht
auch gegenüber dem Mitverpflichteten gilt. Diese Frage ist aber vor-
liegend schlicht nicht von Belang, bezieht sich Art. 149a SchKG doch
auf die gegenüber dem Schuldner, hier also der Kollektivgesellschaft, im
Verlustschein verurkundete Forderung. Gegenüber der Beschwerdeführe-
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rin als Kollektivgesellschafterin besteht zwar bei Vorliegen der Voraus-
setzungen der subsidiären Haftung durchaus eine eigenständige For-
derung, welche auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung geltend ge-
macht werden kann (E. 3.4). Die Frist, innerhalb derer dies zu geschehen
hat, richtet sich allerdings mangels einer vollstreckungsrechtlichen
Spezialregelung nach den Regeln des Zivilrechts (E. 3.4 und 4.4.2).
Art. 591 Abs. 1 OR sieht ‒ neben anderem ‒ vor, dass Forderungen von
Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Auflösung der
Gesellschaft im SHAB verjähren (E. 3.5). Mit anderen Worten: Diese
Bestimmung tritt damit vorliegend nicht gegenüber Art. 149a SchKG
zurück. Die zu beurteilenden Mehrwertsteuerschulden sind nämlich
primär Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft und nicht der Kollek-
tivgesellschafter (E. 4.4.1). Aufgrund der Publikation im SHAB am
15. November 2004 bezüglich der Auflösung der Kollektivgesellschaft
ist da weder eine Unterbrechungshandlung geltend gemacht wurde
noch ein Stillstandstatbestand einschlägig ist die relative, fünfjährige
Verjährungsfrist am 15. November 2009 abgelaufen.
4.5.3 Was die ESTV dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Sie macht zwar zutreffend geltend, dass es sich bei der Mehrwert-
steuerschuld um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle, für die die
Gültigkeit der privatrechtlichen Verjährungsnormen nicht ohne Weiteres
angenommen werden könne. Abgesehen davon, dass gerade das Mehr-
wertsteuerrecht selber in Art. 32 Abs. 1 Bst. a aMWSTG für die vorlie-
gende Konstellation auf das Zivilrecht verweist, vermag die ESTV aber
nicht darzulegen, inwieweit im Rahmen der Vollstreckung von öffentlich-
rechtlichen Forderungen gegenüber einer Kollektivgesellschaft nicht
dieselben Bestimmungen Anwendung finden sollten, wie für privatrecht-
liche Forderungen. Bei privatrechtlichen Forderungen ist wie bereits
dargestellt unbestritten, dass der Konkursverlustschein gegen die
Kollektivgesellschaft die Verjährung der Forderung gegen den Gesell-
schafter nicht auf 20 Jahre verlängert (E. 3.5). Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit nun allein aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der
Mehrwertsteuerforderung für diese etwas anderes gelten sollte. Für die
Vollstreckung von Mehrwertsteuerforderungen finden falls keine Son-
dernormen bestehen dieselben Bestimmungen Anwendung wie für die
Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen (E. 3.3 und 4.4.2). Eine
solche auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Norm, welche die
Vollstreckung einer Mehrwertsteuerforderung gegenüber einer Kollektiv-
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gesellschaft anders als Art. 591 Abs. 1 OR regeln würde, besteht aber
gerade nicht (E. 3.3).
4.5.4 Im Übrigen kann die ESTV entgegen ihrer Vorbringen auch
nichts aus Art. 49 Abs. 3 aMWSTG zu ihren Gunsten ableiten. Diese Be-
stimmung sieht vor, dass Unterbrechung und Stillstand gegenüber allen
zahlungspflichtigen Personen wirken. Zu diesen gehören neben der
steuerpflichtigen Person zwar durchaus auch die mit ihr nach Art. 32
Abs. 1 Bst. a aMWSTG solidarisch Haftenden. Wie bereits dargelegt
(E. 4.4.1), sieht diese letztere Bestimmung ausdrücklich vor, dass Kollek-
tivgesellschafter im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit solidarisch
mit der steuerpflichtigen Person haften. Mit anderen Worten verweist die
Norm selber auf die Bestimmungen (im Obligationenrecht) zur « zivil-
rechtlichen Haftbarkeit » des Kollektivgesellschafters. Der ESTV ist
deshalb nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, aus Art. 49 Abs. 3 aMWSTG
könne der Rückschluss gezogen werden, dass Art. 591 Abs. 1 OR keine
Anwendung bei Mehrwertsteuerforderungen finde.
4.6 Vorliegend ist somit die Forderung gegenüber der Beschwerde-
führerin fünf Jahre nach Veröffentlichung der Auflösung der Kollektiv-
gesellschaft im SHAB am 16. November 2009 verjährt. Die Beschwer-
de wird somit gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Juni
2013 aufgehoben.