Formelle Enteignung 2014/16
BVGE / ATAF / DTAF 237
7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr
Travaux publics – Energie – Transports et
communications
Lavori pubblici – Energia – Trasporti e
comunicazioni
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. Flughafen Zürich AG und Kanton Zürich gegen
Baugenossenschaft A. und Eidgenössische Schätzungskommission
A‒2154/2012 vom 1. April 2014
Enteignungsentschädigung.
Art. 16 und Art. 19 EntG.
Dem Enteigneten ist allein der Vermögensschaden zu ersetzen,
der aus der Enteignung resultiert. Für einen Ausgleich immate-
rieller Nachteile besteht keine gesetzliche Grundlage (E. 12).
Indemnité d'expropriation.
Art. 16 et art. 19 LEx.
L'indemnité à l'exproprié ne comprend que le dommage pécu-
niaire qui résulte de l'expropriation. Il n'y a aucune base légale
pour le dédommagement d'un préjudice immatériel (consid. 12).
Indennità d'espropriazione.
Art. 16 e art. 19 LEspr.
L'indennità all'espropriato comprende solamente il danno patri-
moniale risultante dall'espropriazione. Manca una base legale
per la compensazione dei pregiudizi immateriali (consid. 12).
Der Baugenossenschaft A. (nachfolgend: Enteignete) wurde 1984 von
der B. ein selbstständiges und dauerndes Baurecht an einer Liegenschaft
in Kloten eingeräumt. Das Baurecht wurde als Grundstück ins Grundre-
gister aufgenommen. Die Enteignete überbaute die Parzelle 1985 mit
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Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern. Im Oktober 2001
wurden die sogenannten « Ostanflüge » auf die Piste 28 des Flughafens
Zürich eingeführt. Die Liegenschaft befindet sich im Bereich dieser
Ostanflüge. Zusammen mit einer Vielzahl von Grundeigentümern aus der
betroffenen Region gelangte die Enteignete daher an die Flughafen
Zürich AG und ersuchte um eine Entschädigung für den eingetretenen
Minderwert des Baurechts. Die Eidgenössische Schätzungskommission
Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) führte in der Folge ein Enteignungsver-
fahren durch.
Die ESchK kam in ihrem Entscheid vom 22. November 2011 zum
Schluss, das Baurecht habe aufgrund der direkten Überflüge keinen
nachweislichen Minderwert erfahren. Doch sei die Flughafen Zürich AG
billigkeitshalber zu verpflichten, der Enteigneten eine Summe von
Fr. 200 000.‒ auszurichten.
Am 20. April 2012 erheben die Flughafen Zürich AG und der Kanton
Zürich (nachfolgend: Enteigner) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2011. Sie machen gel-
tend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die es erlaube, auch ohne
Schaden eine Entschädigung zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
12. Die Vorinstanz zog in Erwägung, zwar habe die Enteignete an
sich keinen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch, doch be-
friedige dieses Ergebnis im vorliegenden Einzelfall nicht. Es stehe der
Schätzungskommission zu, einen nach Billigkeitsüberlegungen festzu-
setzenden Betrag zum Nachteilsausgleich zuzusprechen. Die Enteignete
habe nach Einführung der Direktüberflüge eine finanziell aufwändige
Flachdachsanierung vorgenommen; dabei sei es auch um die Verbes-
serung der Isolation gegangen. Weitergehende Schallisolationen zur Ab-
schirmung gegen den Fluglärm würden nach den glaubhaften Aussagen
der Verantwortlichen anstehen, um einen über die Vorschriften hinaus-
gehenden Standard zu erreichen. Es sei nachvollziehbar, dass die Ent-
eignete vor dem Hintergrund der Direktüberflüge solche baulichen Mass-
nahmen ergreife. Weiter befinde sich der zentrale Gartenbereich der
Liegenschaft mit dem grossen Spielplatz mitten im Überflugkorridor. In
dieser Hinsicht habe die Bewohnerschaft eine starke Einbusse der Wohn-
qualität aufgrund der Direktüberflüge hinzunehmen, die sich mit bau-
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lichen Massnahmen nicht verringern lasse. Aufgrund einer Gesamt-
würdigung sei der Enteigneten daher billigkeitshalber eine Summe von
Fr. 200 000.‒ zuzusprechen.
12.1 Die Enteigner stellten sich auf den Standpunkt, wenn der Entzug
oder die Einschränkung von Rechten zu keiner Vermögensverminderung
führe, dann sei auch keine Entschädigung geschuldet. Eine Entschädi-
gung für immaterielle Interessen wie Ruhe oder Wohnqualität sehe das
Gesetz nicht vor. Für die ohne Vorliegen eines nachgewiesenen Schadens
aus Billigkeitsüberlegungen zugesprochene Entschädigung bestehe daher
keine gesetzliche Grundlage.
12.2 Wie bereits ausgeführt, kann eine Enteignung nur gegen volle
Entschädigung erfolgen (vgl. wiederum Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16
EntG [SR 711]). Die Bestimmung von Art. 19 EntG knüpft einleitend an
den Grundsatz der vollen Entschädigung an und führt sodann die ein-
zelnen in Betracht fallenden Entschädigungselemente auf: Verkehrswert
(Bst. a), Minderwert (Bst. b) und weitere Nachteile (Bst. c; zum Ganzen:
HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 19
Rz. 1).
Ein Ausgleich immaterieller Nachteile ist im Enteignungsgesetz jedoch
nicht vorgesehen: Wie HESS und WEIBEL ausführen, hatte der bundes-
rätliche Entwurf dem Enteigneten nur den « vollen Ersatz aller aus der
Enteignung entstehenden Vermögensnachteile » zubilligen wollen. Im
Parlament habe sich jedoch die heutige Fassung von Art. 16 EntG
durchgesetzt, wonach eine « volle Entschädigung » geschuldet sei. Eine
eigentliche Abkehr vom Grundgedanken der bundesrätlichen Fassung,
die den Enteignungsschaden als Vermögensschaden gesehen habe, sei
mit der Neuformulierung aber nicht verbunden gewesen (vgl. HESS/
WEIBEL, a.a.O., Art. 16 Rz. 6 m.H.). So bleibe auch für die Entschä-
digung der « weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile » nach
Art. 19 Bst. c EntG nur Raum, wenn der Anspruch auf volle Entschädi-
gung nicht schon durch die Entschädigung des Verkehrs- beziehungs-
weise Minderwerts erschöpfend befriedigt sei; erfasst werde der dem
Enteigneten als Folge der Enteignung in seinem übrigen Vermögen
entstandene Schaden (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 195 f.; vgl.
zur Inkonvenienzentschädigung nach Art. 19 Bst. c EntG auch Urteil des
BVGer A‒4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 9 m.w.H.). Entsprechend ist
auch EGGS in seiner Doktorarbeit zum Schluss gekommen, es sei aus-
geschlossen, auf Basis von Art. 19 Bst. c EntG einen immateriellen
Nachteil auszugleichen. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Ent-
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schädigungssystem des Enteignungsgesetzes. Die Bestimmung von
Art. 19 EntG bezwecke in ihrer Gesamtheit allein den Ersatz eines Ver-
mögensschadens. Wolle man auch immateriellen Nachteilen Rechnung
tragen, müsse hierzu eine spezifische gesetzliche Grundlage geschaffen
werden (vgl. RAPHAËL EGGS, Les « autres préjudices » de l'expropria-
tion, 2013, Rz. 307, vgl. auch Rz. 285 ff.).
Gerade im Zusammenhang mit Liegenschaften in An- und Abflug-
schneisen hat das Bundesgericht denn auch zu bedenken gegeben, dass
im Enteignungsverfahren – sei es im Rahmen einer formellen oder einer
materiellen Enteignung – nur der durch den Eingriff tatsächlich ent-
stehende Schaden zu vergüten sei. Führe der Entzug oder die Ein-
schränkung eines Rechtes zu keiner Vermögensverminderung, so sei
auch keine Entschädigung geschuldet (vgl. das Zitat in BGE 123 II 481
E. 8).
12.3 Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber auf BGE 131 II 65. In
jenem Fall hatte die Schätzungskommission das Entschädigungsbegehren
für unbegründet erklärt, weil die dortige Enteignete den Kausalzu-
sammenhang zwischen den fraglichen Bauarbeiten und den zusätzlichen
Rissen an ihrem Haus nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht darge-
legt habe, wie dieser Zusammenhang nachzuweisen sei. Das Bundesge-
richt wies darauf hin, von einem Laien könne nicht verlangt werden, den
schwierigen Beweis dafür zu erbringen, dass die Rissbildung an einem
Gebäude auf die Bauarbeiten oder den Werkverkehr des Enteigners
zurückzuführen sei. Die Schätzungskommission verfüge hingegen über
die nötigen Fachleute oder könne solche zusätzlich beiziehen. Das
Bundesgericht wies die Sache daher zu zusätzlicher Beweiserhebung an
die Schätzungskommission zurück. Dabei fügte es an: « Könnte übrigens
der Kausalzusammenhang zwischen Bauarbeiten und Gebäudeschäden
weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden, fiele auch die
Möglichkeit in Betracht, der Enteigneten einen nach Billigkeitsüber-
legungen festzusetzenden Beitrag zur Schadensbehebung zuzusprechen »
(vgl. BGE 131 II 65 E. 3).
Es geht in dieser Erwägung also um den Nachweis der Kausalität. Das
Bundesgericht weist die Schätzungskommission an, den Sachverhalt
diesbezüglich weiter abzuklären. Weiter äussert sich das Bundesgericht
dazu, wie allenfalls verfahren werden könnte, wenn sich an der Beweis-
losigkeit betreffend Kausalität nichts ändern sollte. Es zieht in Betracht,
dass in diesem Fall « nach Billigkeitsüberlegungen » wenigstens ein Teil
des vorhandenen Schadens ersetzt werden könnte. Näher begründet wird
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dies nicht. Jedenfalls aber bezieht sich die Erwägung des Bundesgerichts
auf eine Beweisproblematik. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Schät-
zungskommission von den Vorgaben von Art. 16 ff. EntG abweichen und
eine Entschädigung auch für Nachteile zusprechen dürfte, die sich nicht
in einem Vermögensschaden manifestieren.
12.4 Die Enteignete verweist zusätzlich auf BGE 129 II 72, wonach
die gemäss Art. 19 Bst. b EntG berechnete Minderwertentschädigung
« aus Gründen der Billigkeit » herabgesetzt werden kann, wenn der
Eigentümer das Grundstück aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt schon
bestehenden Einwirkungen bereits zu einem reduzierten Preis erworben
hat (vgl. BGE 129 II 72 E. 2.7). Umgekehrt müsse es in Einzelfällen
auch möglich sein, so die Enteignete, dem Betroffenen einen Betrag
zuzusprechen, obwohl ein Schaden nicht nachweisbar sei.
Konnte der Eigentümer das Grundstück aufgrund der vorbestehenden
Lärmbelastung bereits zu einem reduzierten Preis erwerben, wurde er im
Umfang dieser Reduktion für den lärmbedingten Minderwert sozusagen
schon entschädigt. In diesem Umfang trifft ihn der Schaden also nicht.
Die vom Bundesgericht erwähnte Herabsetzung der Entschädigung ist
daher mit den Vorgaben von Art. 16 ff. EntG vereinbar (vgl. dazu Urteil
des BVGer A‒2163/2012 vom 1. April 2014 E. 18.3.1). Analog recht-
fertigt sich eine Herabsetzung, wenn der Eigentümer bei Erstellung eines
Mehrfamilienhauses aufgrund der vorbestehenden Lärmbelastung bereits
mit einem verminderten Ertrag rechnete (vgl. dazu im Einzelnen Urteil
A‒2163/2012 E. 18.3.2).
Aus BGE 129 II 72 lässt sich somit nicht ableiten, das Bundesgericht ge-
statte ein Abweichen von den Vorgaben von Art. 16 ff. EntG. Die gemäss
Art. 19 Bst. b EntG berechnete Entschädigung kann daher nicht über den
eigentlichen Minderwert hinaus erhöht werden. Ob neben der Minder-
wertentschädigung eine zusätzliche Entschädigung geschuldet ist, be-
stimmt sich vielmehr nach Massgabe von Art. 19 Bst. c EntG.
12.5 Für die von der Vorinstanz erwähnte alleinige Einbusse an
Wohnqualität ist nach dem Gesagten von Vornherein keine Entschädi-
gung geschuldet. Was die Schallisolationen betrifft, ist darauf hinzu-
weisen, dass der Enteignungsrichter passive Schallschutzmassnahmen als
Sachleistungen im Sinn von Art. 18 EntG anordnen kann. Hinsichtlich
der von der Enteigneten nach Einführung der Ostanflüge bereits auf
eigene Rechnung vorgenommenen Schallisolationen hätte allenfalls eine
Inkonvenienzentschädigung nach Art. 19 Bst. c EntG geprüft werden
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können (die aber anders als die von der Vorinstanz zugesprochene
Entschädigung ohne Vermittlung des Grundbuchamtes direkt an die
Enteignete auszuzahlen wäre: vgl. Art. 89 Abs. 2 EntG). Die Flughafen
Zürich AG ist jedoch bereits aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung
verpflichtet, überall dort, wo aufgrund der Ostanflüge die Immissions-
grenzwerte nicht eingehalten werden, Schallschutzmassnahmen an den
Gebäuden vorzunehmen (vgl. BGE 137 II 58 E. 7.2 f.; vgl. insb. auch
Urteil des BVGer A‒2161/2012 vom 1. April 2014 E. 19.2.1 m.w.H.). Es
besteht kein Anlass, in den vorliegenden Enteignungsverfahren weiterge-
hende Schallschutzmassnahmen anzuordnen. Auch ist die Flughafen
Zürich AG nicht an den Kosten weitergehender Massnahmen zu beteili-
gen, welche der Grundeigentümer bereits selber vorgenommen hat. Da
diese Massnahmen ergänzenden Charakter haben, sind sie grundsätzlich
nicht als notwendige Folge der Enteignung zu betrachten.
12.6 Die von der Vorinstanz angeführten Billigkeitsüberlegungen
rechtfertigen es somit nicht, der Enteigneten eine Entschädigung zuzu-
sprechen.