Asyl 2014/21
BVGE / ATAF / DTAF 309
21
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. und Familie gegen Bundesamt für Migration
D‒627/2014 vom 27. Juni 2014
Asyl. Türkei. Folter und Misshandlung. Illegitime Strafverfolgung.
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Art. 3 EMRK. Art. 1 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe.
1. Wird bei der Strafverfolgung politischer Aktivisten auf Folter
oder eine andere Form der Misshandlung zurückgegriffen, ist
von einer illegitimen Strafverfolgung auszugehen.
2. Die Definition der Misshandlung umfasst sowohl psychische als
auch physische Leidenszufügungen. Die zugefügten Leiden müs-
sen eine gewisse Schwere aufweisen, die mittels Gesamtwürdi-
gung zu beurteilen ist.
Asile. Turquie. Torture et mauvais traitements. Poursuite pénale illé-
gitime.
Art. 3 al. 1 et al. 2 LAsi. Art. 3 CEDH. Art. 1 al. 1 de la Convention
du 10 décembre 1984 contre la torture et autres peines ou
traitements cruels, inhumains ou dégradants.
1. Le recours à la torture ou à d'autres formes de mauvais traite-
ments dans le cadre d'une poursuite pénale d'activistes politiques
rend celle-ci illégitime.
2. Tant les souffrances physiques que psychiques peuvent constituer
des mauvais traitements. Elles doivent revêtir une certaine gra-
vité, laquelle doit faire l'objet d'une appréciation d'ensemble.
Asilo. Turchia. Tortura e maltrattamenti. Perseguimento penale ille-
gittimo.
Art. 3 cpv. 1 e cpv. 2 LAsi. Art. 3 CEDU. Art. 1 cpv. 1 della Conven-
zione del 10 dicembre 1984 contro la tortura ed altre pene o tratta-
menti crudeli, inumani o degradanti.
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1. Se nel perseguimento penale di militanti politici vengono eserci-
tate torture o altre forme di maltrattamento, esso deve essere
considerato illegittimo.
2. La definizione di maltrattamento comprende tanto le sofferenze
fisiche quanto quelle psichiche. Le sofferenze inflitte devono ave-
re un certo grado di gravità, che deve essere valutato alla luce di
un apprezzamento complessivo.
Die Beschwerdeführenden, ein türkisches Ehepaar mit einem gemein-
samen Kind, sind kurdischer Ethnie und gelangten gemäss eigenen
Angaben am 16. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 18. April 2012 um
Asyl nachsuchten.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration
(BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
(Asyl- und Wegweisungspunkt) sowie die Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das
BFM an, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit,
dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche
revolutionäres Gedankengut vertrete und sich mit der Kurdenproblematik
beschäftige. Er selbst sei für eine Gewerkschaft tätig gewesen und habe
an Demonstrationen (etwa am 1. Mai oder 8. März [Weltfrauentag]) teil-
genommen. Im Frühling 2011 habe er die Zeitschrift Devrimci Cephe
verteilt, die nach fünf Ausgaben verboten worden sei. Im Rahmen seiner
politischen und gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er mit diversen
Personen in Kontakt getreten, welche sein Gedankengut teilen würden.
Diese Kontakte seien von den türkischen Behörden überwacht worden.
(…) 2011 sei er in D. festgenommen worden und die Polizei habe
gleichzeitig bei ihm zu Hause, bei seinen Eltern und an seinem Arbeits-
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platz Razzien durchgeführt. Im Zuge dieser koordinierten Aktion seien
insgesamt (…) Personen festgenommen worden. Er habe sich vier Tage
in Polizeigewahrsam befunden und die Beamten hätten ihn mit psychi-
schem Druck zu einem Geständnis drängen wollen. Überdies hätten ihm
die Beamten sein dringend benötigtes Medikament für die Blutverdün-
nung verweigert, obwohl seine Frau dieses auf dem Polizeiposten für ihn
abgegeben habe, und ihn trotz seiner Darmprobleme nicht auf die Toilet-
te gehen lassen. Er sei nach vier Tagen Polizeigewahrsam dem Staatsan-
walt und dem Haftrichter zugeführt worden, und man habe ihn unter der
Auflage einer monatlichen Meldepflicht, welcher er ein- bis zweimal
nachgekommen sei, vorläufig entlassen. Es sei jedoch ein Strafverfahren
wegen Unterstützung der verbotenen Organisation Devrimci Karargah
(Revolutionäres Hauptquartier – DK) eröffnet worden, da er von seinem
in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld bekommen habe, das er gemäss
dessen Anweisung weitergegeben habe. Nach der Festnahme habe er
seine Stelle am Flughafen verloren. Er sei nach der Freilassung unter
ständiger Beobachtung gestanden, weshalb er den Kontakt zu seinen Ge-
sinnungsgenossen abgebrochen habe. Nach diesen Vorfällen sei er zudem
von Bekannten und Freunden zunehmend gemieden und gesellschaftlich
isoliert worden. Daraufhin hätten er und seine Frau im April 2012 das
Land verlassen. Nach der Flucht hätten sich Polizisten bei seinen Eltern
nach seinem Verbleib erkundigt, und er werde in der Türkei per Fahn-
dungsbefehl gesucht. Einen weiteren Tag in Haft würde er nicht über-
stehen.
(…) B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ebenfalls von der Verfol-
gung ihres Mannes betroffen gewesen. Anlässlich der Hausdurchsuchung
– sie sei damals schwanger gewesen – habe ein Beamter seine Waffe
gegen ihren Bauch gerichtet, woraufhin sie grosse Angst um ihr Kind
gehabt habe. Noch heute leide sie aufgrund dieses Erlebnisses an
Albträumen. Aufgrund der Anklageerhebung gegen ihren Ehemann habe
sie ihre Stelle (…) verloren und ihr ganzes Umfeld gehe gegenüber ihr
und ihrem Ehemann auf Distanz.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Einvernahme-
protokoll des Haftrichters vom (…), die Anklageschrift vom (…) mit
zwei Beilagen, eine polizeiliche Vorladung, die Schlussanträge der
Staatsanwaltschaft vom (…), ein Verhandlungsprotokoll vom (…), einen
Arztbericht von E. (…), einen Arztbericht (…), zwei Berichte (…) (…)
und vier Internetartikel ein.
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4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine asyl-
relevante Verfolgung zu verneinen sei, wenn die betreffende Massnahme
rechtsstaatlich legitim sei. So stelle die Furcht vor einer Strafverfolgung
wegen qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die ver-
fassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln be-
kämpfe, per se keinen Fluchtgrund dar. Anders würde es sich nur
verhalten, wenn die strafrechtliche Massnahme mit einem Politmalus
behaftet wäre, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermöge oder eine Verletzung fundamentaler
Rechte (z.B. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen Mitglied-
schaft in einer Organisation angeklagt, welche mit terroristischen Mitteln
operieren würde. Konkret werde ihm vorgeworfen, mit Mitgliedern der
Organisation DK Kontakte gepflegt zu haben und der Organisation
Gelder überwiesen zu haben, indem er sich von einem in der Schweiz
wohnhaften Onkel Geld habe schicken lassen, welches er an Mitglieder
weitergeleitet habe. Das Strafverfahren stehe im Zusammenhang zu
einem von der DK angeblich geplanten Sprengstoffanschlag auf den
Flughafen in D., wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Im Internet
sei über die Festnahme des Beschwerdeführers, ohne Namensnennung,
berichtet worden. Allerdings werde ihm in den Gerichtsakten keine di-
rekte Beteiligung an diesem geplanten Anschlag vorgeworfen. Der Be-
schwerdeführer habe den Vorwurf der Mitgliedschaft in der DK sowohl
gegenüber den türkischen als auch den schweizerischen Behörden be-
stritten. Allerdings sei die Frage nach einer staatlich legitimen Strafver-
folgung unabhängig von der Frage zu behandeln, ob das Delikt tatsäch-
lich begangen worden sei. Der Vorgeschichte der Festnahme sowie den
Gerichtsunterlagen sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden das
Strafverfahren auf nachvollziehbare Gründe stützen würden. Der in der
Schweiz wohnhafte Onkel, welcher die Geldüberweisungen an den Be-
schwerdeführer getätigt habe, werde in der Anklageschrift entgegen den
Aussagen des Beschwerdeführers namentlich erwähnt. Ersterem werde
eine aktive Funktion in der DK vorgeworfen. Aufgrund dieser Sachlage
seien an der Aussage des Beschwerdeführers, erst nach der Festnahme
von der Existenz und Bedeutung der DK erfahren zu haben, ernsthafte
Zweifel angebracht. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die
gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage gründe auf einer guten
Faktenlage und sei daher legitim. Das Strafverfahren werde überdies mit
rechtsstaatlichen Mitteln geführt. Er habe sich lediglich vier Tage in
Polizeigewahrsam befunden und sei unter Auflagen freigelassen worden.
Anlässlich des Gewahrsams sei es zwar zu psychischer Druckausübung,
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jedoch zu keinen physischen Misshandlungen gekommen. Der Umstand,
dass ihm der Gang zur Toilette verweigert worden sei, habe zwar sicher-
lich zu einer unangenehmen Situation geführt, doch liesse sich daraus
nicht schliessen, dass die Sicherheitskräfte ihn in menschenrechtswidri-
ger Weise hätten quälen wollen. In den Strafverfahren der Mitangeklag-
ten seien bisher sowohl Haftstrafen zwischen zweieinhalb und 18 Jahren
ausgefällt worden als auch Freisprüche erfolgt, was für ein differenziertes
und rechtsstaatliches Vorgehen des zuständigen Gerichts spreche. Daraus
ergebe sich, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren entspreche rechts-
staatlichen Standards. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits bei der Einreise
festgenommen und überprüft und eventuell auch in Untersuchungshaft
genommen würde. Solche Massnahmen seien jedoch rechtsstaatlich legi-
tim und daher nicht asylbeachtlich. Hinzu komme, dass sich die Men-
schenrechtslage in der Türkei jüngst verbessert habe, und der Beschwer-
deführer nicht über ein Profil verfüge, welches für ein erhöhtes Risiko
menschenrechtswidriger Übergriffe sprechen könnte. Gemäss Erkennt-
nissen des BFM würden die türkischen Behörden die Hafterstehungs-
fähigkeit gewissenhaft prüfen, sodass die diesbezüglichen Befürchtungen
des Beschwerdeführers unbegründet seien. Ferner bestehe die Möglich-
keit, gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr sei anlässlich der Hausdurch-
suchung eine Pistole an den Bauch gehalten worden. Es sei zwar nach-
vollziehbar, dass diese Situation für sie sehr unangenehm gewesen sei,
doch könnten solche unerwünschten Überreaktionen vorkommen. Es sei
aber davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle,
wodurch daraus noch keine asylrelevante Verfolgung respektive eine
entsprechende Furcht davor abgeleitet werden könne. Der Verlust der
Arbeitsstelle aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerde-
führer sei zwar bedauerlich, stelle aber keine Verfolgungsmassnahme im
Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.3 Diesen Erwägungen wurden in der Beschwerde entgegengehal-
ten, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt worden. So
werde dem Beschwerdeführer keine Mitgliedschaft in der DK, sondern
Hilfe und Unterstützung dieser Organisation vorgeworfen, indem er Geld
an DK-Mitglieder weitergeleitet habe. Er habe, so die türkischen Behör-
den, von F. Geld erhalten. In Tat und Wahrheit sei diese Überweisung
aber nicht von F., sondern vom Onkel (des Beschwerdeführers) G.
getätigt worden. Die anderen von den türkischen Behörden dokumen-
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tierten Überweisungen beträfen Gelder, welche vom ebenfalls in der
Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers H. überwiesen wor-
den seien. Zudem sei der Name des Beschwerdeführers nie mit dem Ver-
dacht auf einen geplanten Sprengstoffanschlag in Verbindung gebracht
worden. Im von der Vorinstanz genannten Zeitungsartikel sei nicht der
Beschwerdeführer, sondern drei andere Personen erwähnt worden. Ob-
wohl die Zeitung über den Sprengstoffanschlag berichtet habe, wurde
dieser weder in der diesbezüglichen Anklageschrift noch in den Gerichts-
akten erwähnt, und es seien auch keinem der Verhafteten entsprechende
Fragen gestellt worden, wodurch es sich beim angeblich geplanten Bom-
benanschlag lediglich um einen Vorwand der türkischen Behörden hand-
le, was als Indiz für einen politisch motivierten Prozess zu werten sei.
Der vom BFM angenommene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terro-
ristischen Organisation sei auf eine mangelhafte Übersetzung respektive
Fehlinterpretation der Übersetzung zurückzuführen, zumal aus der An-
klage klar hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer lediglich Hilfeleis-
tungen vorgeworfen würden, ohne in die hierarchische Struktur der
Organisation integriert gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer bestreite die grundsätzliche Legitimität der Ver-
folgung der DK nicht, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass in seinem
Fall ein Politmalus vorliege. So sei die vorsätzliche Unterstützungshand-
lung nie rechtsgenügend nachgewiesen worden. Er habe die Verflechtung
seines Onkels mit der DK in der Anhörung verschwiegen, da er diesen
habe schützen wollen. In den Verfahren hinsichtlich des geplanten Bom-
benanschlages seien Beweismittel wie erfolterte Geständnisse oder ge-
heimdienstliche Informationen verwendet worden, die nicht hätten ver-
wertet werden dürfen. Das BFM gehe zu Unrecht und im Widerspruch
zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem funktio-
nierenden Rechtsstaat aus. Der Beschwerdeführer sei den Behörden als
Kurde und Gewerkschafter bekannt, der linkes Gedankengut pflege und
sich für die Rechte der Kurden einsetze. Überdies werde seinem Onkel
eine Führungsrolle innerhalb der DK vorgeworfen. Anlässlich seiner
viertägigen Festnahme sei er überdies bereits unmenschlich behandelt
worden, indem man ihm Medikamente vorenthalten habe und ihm den
Gang zur Toilette verweigert habe. Unter diesen Umständen könne nicht
von einem fairen Strafverfahren ausgegangen werden. Es befänden sich
im Übrigen derzeit zahlreiche Personen trotz schwerer Krankheit in
türkischer Haft, da sie aufgrund ihrer « Gefährlichkeit » nicht entlassen
werden könnten, wodurch die Behauptung des BFM, dem Gesundheits-
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zustand des Beschwerdeführers würde genügend Rechnung getragen, den
tatsächlichen Begebenheiten widerspreche.
Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Für-
sorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklage-
schrift eingereicht.
4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die fehlerhaf-
ten Übersetzungen seien vom Beschwerdeführer selbst eingereicht wor-
den, sodass er dafür die Verantwortung zu tragen habe. Aufgrund dieser
Übersetzungen sei die Vorinstanz irrtümlich von einem Vorwurf der Mit-
gliedschaft ausgegangen. Bezüglich der Einschätzung der grundsätzli-
chen Legitimität der Strafverfolgung vermöge aber auch eine Anklage
wegen vorsätzlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst den Internetauszug
eingereicht, in welchem über den angeblich geplanten Anschlag und die
Festnahme berichtet worden sei, woraus implizit hervorgehe, dass ihm
eine Verbindung zu diesem geplanten Anschlag nachgesagt werde.
4.5 In der Replik wurde unter Einreichung verschiedener Internet-
Artikel ausgeführt, die Annahme des BFM, beim Vorwurf der Unter-
stützungshandlung würde es sich um ein legitimes Strafverfahren han-
deln, gehe von der Prämisse aus, dass der Beschwerdeführer diese Tat
auch tatsächlich begangen habe, was nicht zutreffe, zumal die Beweis-
lage in seinem Fall ungenügend sei. Der Beschwerdeführer habe den
Zeitungsbericht über den geplanten Anschlag eingereicht, um damit auf-
zuzeigen, dass auch in seinem Fall die Gefahr einer Verhaftung aufgrund
vorgeschobener Gründe bestehe. Das türkische Verfassungsgericht habe
im Februar 2014 entschieden, dass die Verwendung eines Geheimdienst-
berichtes die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten verletzt habe. Dies
sei ein weiterer Hinweis dafür, dass Strafverfahren im Zusammenhang
mit der DK erhebliche Mängel aufweisen würden. Im Übrigen habe der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die in der Türkei
gängige Inhaftierung schwer kranker Personen als Verletzung von Art. 3
und 14 EMRK bezeichnet.
5.
5.1 Wie auch das BFM kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die geltend
gemachte Strafverfolgung durch die türkischen Behörden, die Erlebnisse
während der Haft, der Verlust der Arbeitsstelle sowie die soziale Iso-
lierung glaubhaft geschildert wurden. In gleicher Weise verhält es sich
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mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erlebnisse
anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Nachteile betreffend ihre
Arbeitsstelle sowie ihres sozialen Umfeldes.
5.2 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht den
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat,
indem es von einer legitimen Strafverfolgung ausging.
5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung
im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise
kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen.
Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrecht-
liche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in
bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im ab-
soluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen
klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl.
BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
5.4 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren
vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsstaatlichen An-
sprüchen nicht zu genügen. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich
der viertägigen Festnahme einerseits die für ihn lebenswichtigen Medi-
kamente vorenthalten. Andererseits wurde ihm der Gang zur Toilette
verwehrt, was dazu führte, dass er sich selbst einkotete. Dazu hielt das
BFM in seiner Verfügung fest, dies stelle – in Ermangelung physischer
Gewalt – keine Misshandlung dar.
Dieser Ansicht ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Sowohl die De-
finition in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch Art. 3 EMRK erfassen
nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden
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(vgl. Urteil des EGMR Gäfgen gegen Deutschland vom 30. Juni 2008,
22978/05 §§ 65 f., nachfolgend: Urteil Gäfgen I; Wortlaut von Art. 1
Abs. 1 FoK). Als exemplarisches Beispiel dafür, dass eine Misshandlung
nicht zwingend einer körperlichen Einwirkung bedarf, kann das soeben
zitierte Urteil Gäfgen I erwähnt werden, in welchem der EGMR die
« blosse » Androhung einer physischen Schmerzzufügung als un-
menschliche Behandlung qualifizierte.
In sämtlichen Fällen bedingt eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedoch
eine gewisse Schwere der zugefügten Leiden, welche mittels Gesamt-
würdigung sämtlicher Umstände zu eruieren ist. Die zu berücksichtigen-
den Parameter sind dabei vor allem die Dauer des Eingriffs, die physi-
schen und psychischen Auswirkungen auf den Betroffenen, dessen
Gesundheitszustand, der Zweck der Massnahme und die Absicht der
Beamten sowie die Umstände, in welchen der Eingriff stattgefunden hat
(vgl. Urteil des EGMR Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer]
vom 1. Juni 2010, 22978/05 § 101, nachfolgend: Urteil Gäfgen II).
Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Eingriffe respektive Vernehmungs-
methoden nicht separat analysiert werden, sondern die (Vernehmungs-)
Situation als Ganzes Betrachtung findet, zumal der Kombination einzel-
ner Techniken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betroffenen eine
potenzierende Wirkung zukommt (vgl. LINUS SONDEREGGER, Die Rück-
kehr der Folter?, Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im
deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin 2012, S. 59 f. und 147).
Als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Schwere kann – insbeson-
dere bei Vernehmungsmethoden – ein weiterer Gedanke Eingang in die
Evaluation finden. Sämtliche Foltermethoden, seien es nun körperliche
oder psychische, teilen denselben Mechanismus, indem sie auf eine
Vermittlung eines Gefühls der Hilflosigkeit bei gleichzeitiger Induzie-
rung von Angst oder Furcht abzielen (SONDEREGGER, a.a.O., S. 68, 135
und 296).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ver-
stossen die dem Beschwerdeführer zugefügten Leiden klarerweise gegen
das Misshandlungsverbot in Art. 3 EMRK. Gemäss Ansicht internationa-
ler Spruchgremien können sowohl die Verweigerung des Ganges zur
Toilette (vgl. etwa UN-Anti-Folterausschuss, Report on Mexico pro-
duced by the Committee against Torture, and Reply from the Govern-
ment of Mexico vom 26. Mai 2003, CAT/C/75, § 143) als auch eine
Verweigerung einer medizinischen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR
Grishin gegen Russland vom 15. November 2007, 30983/02 § 72; JENS
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MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl.,
2011, Art. 3 Rn. 26) je nach Kontext eine verbotene Misshandlung dar-
stellen. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Vernehmungssitua-
tion. Daraus sowie aus seinen Aussagen (…) ergibt sich, dass die Inten-
tion der Behörden auf die Abgabe eines Geständnisses zielte und die
Leidenszufügung absichtlich erfolgte. Diese – in Art. 1 Abs. 1 FoK expli-
zit erwähnten – Elemente der Zwecksetzung und Absicht sind bei der
Beurteilung der geforderten Intensität als erschwerender Umstand zu
berücksichtigen (vgl. Urteil Gäfgen II § 104 f. und Urteil Gäfgen I § 69
m.w.H.). Ebenfalls zu beachten gilt, dass sich der Beschwerdeführer in
Haft und somit in einer besonders vulnerablen Position gegenüber den
staatlichen Beamten befand. Dieses Element wird vom EGMR ebenso als
erschwerender Faktor gewertet. Das erscheint sachgemäss, zumal die
Haft in der Folterdefinition von Art. 7 Abs. 2 Bst. e des Römer Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (SR 0.312.1)
explizit Erwähnung fand, und die aus der Haft resultierende Machtlosig-
keit von diversen Autoren als eines der konstitutiven Elemente der Folter
verstanden wird (vgl. dazu etwa NOWAK/MCARTHUR, The United Na-
tions Convention against Torture, Oxford 2008, Art. 1 Rn. 113 f.; zusam-
menfassende Darstellung in SONDEREGGER, a.a.O., S. 80 m.w.H.). Dabei
ist jedoch präzisierend zu erwähnen, dass sich der mit einer Misshand-
lung einhergehende Verstoss gegen die Menschenwürde nicht allein aus
der Wehrlosigkeit, sondern erst aus der Instrumentalisierung dieser Wehr-
losigkeit ergibt (vgl. SONDEREGGER, a.a.O., S. 142). Im vorliegenden
Fall liegt diese Instrumentalisierung darin, dass die Leidenszufügung in
einer durch Machtlosigkeit gekennzeichneten Situation erfolgte, um da-
durch ein Geständnis zu erlangen.
Die aus der Vernehmungssituation als Ganzes resultierenden Gefühle der
Demütigung und Angst erreichen somit die von Art. 3 EMRK vorausge-
setzte Schwere. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilenden
gezielt zur Geständniserpressung eingesetzten Vernehmungsmethoden
während einer viertägigen Haft klarerweise als Misshandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind. Dabei kann die Frage offen-
bleiben, ob diese Vernehmungssituation den Schweregrad der Folter
erreicht oder aber « nur » als unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung zu qualifizieren ist, da sämtliche Misshandlungsformen vom Abso-
lutheitsanspruch des Art. 3 EMRK erfasst sind (vgl. zur Abgrenzung der
einzelnen Misshandlungsformen Urteil Gäfgen II § 90; SONDEREGGER,
a.a.O., S. 109 und 139 m.w.H.). (…).
Asyl 2014/21
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Gleich verhält es sich mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Hausdurchsuchung. Die Feststellung des BFM, dass das
Richten einer Waffe auf den Bauch einer schwangeren Frau als unange-
nehme Situation, die im Rahmen einer Festnahme aber nun mal vorkom-
men könne, hinzunehmen sei, geht an der Sache vorbei. Dass eine exzes-
sive Gewaltanwendung bei polizeilichen Operationen gegebenenfalls
gegen das Misshandlungsverbot von Art. 3 EMRK verstossen kann, ist
offensichtlich (vgl. MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 3 Rn. 56). Ebenfalls
nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann die Feststellung, dass eine
(Todes-)Drohung für eine Frau und ihr ungeborenes Kind, indem anläss-
lich einer Hausdurchsuchung eine Waffe auf ihren Bauch gerichtet wird,
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt.
5.5 Der Befund der Vorinstanz, dass in casu keine Anzeichen für
eine Misshandlung ersichtlich seien, ist daher nicht haltbar. Vor dem Hin-
tergrund, dass – entgegen der Ansicht des BFM – die türkische Strafver-
folgung bei Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurden-
problematik trotz Verbesserungen weiterhin rechtsstaatliche Defizite
aufweist (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.4 S. 361 ff.) und es im Strafver-
fahren gegen den Beschwerdeführer zu Misshandlungen gekommen ist,
drängt sich der Schluss auf, dass dieses Verfahren rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht entsprach und daher eine asylrelevante Vorverfolgung
darstellt.