Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 385
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
26
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration (BFM)
D‒3622/2011 vom 8. Oktober 2014
Asylverfahren. Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil). Lage-
analyse Angola.
Art. 44 und Art. 106 Abs. 1 AsylG. Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 AuG.
1. Die Kognitionsbeschränkung (Ausschluss der Angemessenheits-
kontrolle), die sich aus der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG ergibt, bezieht sich ausschliesslich auf Regelungen im
Asylgesetz. Soweit Normen des Ausländergesetzes zur Anwen-
dung gelangen, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die vor-
instanzliche Verfügung gestützt auf Art. 112 AuG in Verbindung
mit Art. 49 VwVG mit voller Kognition (E. 5).
2. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Überblick über
die Rechtsprechung (E. 7.3‒7.7).
3. Art. 83 Abs. 4 AuG räumt dem BFM bei der Beurteilung der
Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, kein Ermessen ein. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist der Vollzug der Weg-
oder Ausweisung unzumutbar, und es ist ‒ unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG ‒ die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prä-
zisierung der Rechtsprechung (E. 7.9‒7.10).
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4. Vorgehensweise bei der Analyse der Lage in Herkunftsländern
von Asylsuchenden und bei der Koordination der Rechtspre-
chung im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG (E. 8).
5. Auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Ex-
klave Cabinda) herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer
und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage ist im
Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene
Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Der besonderen Verletzlichkeit von Kleinkindern
und schwer kranken Menschen ist Rechnung zu tragen. Ände-
rung der Rechtsprechung (E. 9).
Procédure d'asile. Examen de l'exigibilité de l'exécution du renvoi.
Pouvoir de cognition du Tribunal administratif fédéral (arrêt de
principe). Analyse de la situation en Angola.
Art. 44 et art. 106 al. 1 LAsi. Art. 83 al. 1 et al. 4 LEtr.
1. La limitation du pouvoir de cognition (exclusion du contrôle de
l'opportunité) consécutive à l'abrogation de l'art. 106 al. 1 let. c
LAsi ne vise que la loi sur l'asile. Pour ce qui a trait aux normes
de la loi sur les étrangers, le Tribunal administratif fédéral,
conformément à l'art. 112 LEtr en lien avec l'art. 49 PA, dispose
du plein pouvoir de cognition (consid. 5).
2. Inexigibilité de l'exécution du renvoi. Rappel de la jurisprudence
(consid. 7.3‒7.7).
3. L'art. 83 al. 4 LEtr ne confère aucun pouvoir d'appréciation à
l'ODM quant au caractère exigible ou non de l'exécution du
renvoi. En présence d'une mise en danger concrète, l'exécution
du renvoi ou de l'expulsion est inexigible et ‒ sous réserve de
l'art. 83 al. 7 LEtr ‒ l'admission provisoire doit être accordée.
Précision de la jurisprudence (consid. 7.9‒7.10).
4. Processus d'analyse de la situation dans les pays de provenance
des requérants d'asile et de coordination de la jurisprudence
dans le champ d'application de l'art. 83 al. 4 LEtr (consid. 8).
5. Le territoire de l'Angola (hormis l'exclave de Cabinda) ne se
trouve pas en situation de guerre, de guerre civile ou de violence
généralisée. En raison de la situation encore précaire des points
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de vue humanitaire, social et économique, il convient de
déterminer individuellement, dans chaque cas, si la personne
concernée serait, en cas de retour, exposée à une situation de
nécessité existentielle. La vulnérabilité particulière des enfants en
bas âge ainsi que des personnes gravement malades doit être
prise en compte. Changement de jurisprudence (consid. 9).
Procedura d'asilo. Esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allonta-
namento. Potere di cognizione del Tribunale amministrativo federale
(sentenza di principio). Analisi della situazione in Angola.
Art. 44 e art. 106 cpv. 1 LAsi. Art. 83 cpv. 1 e cpv. 4 LStr.
1. La restrizione del potere di cognizione (esclusione del controllo
dell'adeguatezza) conseguente all'abrogazione dell'art. 106 cpv. 1
lett. c LAsi si riferisce esclusivamente alle materie disciplinate
nella legge sull'asilo. Se si applicano disposizioni della legge sugli
stranieri, l'art. 112 LStr in combinato disposto con l'art. 49 PA
impone al Tribunale amministrativo federale di riesaminare la
decisione della giurisdizione inferiore con piena cognizione
(consid. 5).
2. Inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Richiamo della
giurisprudenza (consid. 7.3‒7.7).
3. L'art. 83 cpv. 4 LStr non conferisce all'UFM alcun potere
d'apprezzamento nell'esaminare se l'esecuzione dell'allontana-
mento sia o non sia esigibile. In presenza di un pericolo concreto
in caso di allontanamento o di espulsione, l'esecuzione è inesi-
gibile e – fatto salvo l'art. 83 cpv. 7 LStr – deve essere ordinata
l'ammissione provvisoria. Precisazione della giurisprudenza
(consid. 7.9‒7.10).
4. Approccio seguito per l'analisi della situazione nei Paesi di
provenienza dei richiedenti l'asilo e per il coordinamento della
giurisprudenza nel campo d'applicazione dell'art. 83 cpv. 4 LStr
(consid. 8).
5. Nel territorio angolano (fatta eccezione per l'exclave di Cabinda)
non vi è né guerra, né guerra civile, né una situazione di violenza
generalizzata. A causa della persistente situazione di precarietà
che regna sul piano umanitario, sociale ed economico, occorre
valutare se nella singola fattispecie la persona interessata ver-
rebbe a trovarsi, in caso di rimpatrio, in una situazione di minac-
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cia esistenziale. Nell'ambito di tale valutazione occorre tener
conto della particolare vulnerabilità dei bambini in tenera età e
delle persone gravemente malate. Modifica della giurisprudenza
(consid. 9).
Der angolanische Staatsangehörige A. suchte am 9. Januar 2008 in der
Schweiz um Asyl nach.
Das Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 26. Mai
2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR
142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2011 beantragt der Beschwerdeführer die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl; eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Angola unzu-
lässig beziehungsweise unzumutbar sei und deshalb sei eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2‒4 das neue Recht. « Hängige Ver-
fahren » im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch
beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl.
dazu das Urteil des BVGer E‒662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und
2.4.1‒2.4.3 m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern
keine der in den Absätzen 2‒4 der Übergangsbestimmungen genannten
Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist
auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
1.4‒4. (…)
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
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Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung die Art. 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Auf-
nahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerin-
nen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der
Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3 Die Kompetenz, gleichzeitig mit dem Asylentscheid über die
Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, wurde dem Bundesamt (für
Polizeiwesen) erst in (a)Art. 21a Abs. 1 AsylG im Rahmen der Teilrevi-
sionen des Asylgesetzes vom 16. Dezember 1983 beziehungsweise vom
2. Dezember 1985 übertragen ‒ zuvor entschieden im Anschluss an das
Asylverfahren die kantonalen beziehungsweise die eidgenössischen
Fremdenpolizeibehörden in einem separaten Verfahren über die Weg-
weisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde damals zum einen die
Fachkompetenz des Bundesamtes bei der Prüfung der sich im Zusam-
menhang mit der Wegweisung stellenden Fragen angeführt; zum anderen
wollte der Gesetzgeber unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung
Doppelspurigkeiten in den Verfahrenswegen vermeiden, indem für den
Asyl- und den Wegweisungsentscheid das gleiche Rechtsmittel vorzu-
sehen sei (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 6. Juli 1983 zur Änderung
des Asylgesetzes, BBl 1983 III 779 Ziff. 2.24 S. 794 f.; Botschaft vom
2. Dezember 1985 zur Änderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und des Bundes-
gesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, BBl
1986 I 1 Ziff. 2 21.11). In einer weiteren Teilrevision vom 22. Juni 1990
wurde in Art. 17 Abs. 1 AsylG schliesslich aus Gründen der Rechts-
sicherheit klargestellt, dass das Bundesamt nicht nur die Wegweisung
verfügt, sondern auch deren Vollzug anordnet (vgl. Botschaft vom
25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und
zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für
Flüchtlinge, BBl 1990 II 573 Ziff. 2 21.06 S. 642). Das ursprünglich im
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390 BVGE / ATAF / DTAF
Anschluss an einen negativen Asylentscheid durch die Fremdenpolizei-
behörden separat durchgeführte Wegweisungsverfahren wurde dergestalt
Bestandteil des vom Bundesamt durchzuführenden Verfahrens ‒ des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Das BFM befindet heute im Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht nur über die Gewährung oder Ver-
weigerung des Asyls (Art. 6a Abs. 1 AsylG), sondern ‒ wenn das Asyl-
gesuch abgelehnt oder auf dieses nicht eingetreten wird ‒ auch über die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Art. 44 AsylG) sowie
über die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG). Die Prüfung, ob gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, erfolgt allerdings nicht nur im
Asyl- und Wegweisungsverfahren, sondern auch in weiteren Verfahren,
in denen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen anzuordnen sind (vgl. BVGE 2010/42 E. 9 und
10). Die vorläufige Aufnahme ist als solche kein Institut des Asylrechts,
sondern des Ausländerrechts (vgl. PETER BOLZLI, in: Migrationsrecht,
3. Aufl. 2012, Art. 83 AuG N. 5 S. 230). Die Anordnung und die Beendi-
gung der vorläufigen Aufnahme sind dementsprechend im Ausländer-
gesetz (Art. 83 und 84 AuG) geregelt.
5.4 Die Beschwerdegründe im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ergeben sich ‒ vorbehältlich spezialgesetzlicher Rege-
lungen ‒ aus Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 49 VwVG. Aus den
Beschwerdegründen ergibt sich als prozessuales Spiegelbild die Kogni-
tion, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfü-
gung zu überprüfen hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 88 Rz. 2.149).
Gemäss Art. 49 VwVG kommt dem Bundesverwaltungsgericht eine um-
fassende Kognition zu ‒ es überprüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a),
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Bst. b) und die Angemessenheit (Bst. c). Mit dieser umfas-
senden Überprüfungsbefugnis korrelierte die in Art. 106 Abs. 1 Bst. a‒c
AsylG spezialgesetzlich geregelte Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. Verordnung der
Bundesversammlung vom 20. Dezember 2006 über die Anpassung von
Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und Verwal-
tungsgerichtsgesetzes, AS 2006 5599; BBl 2006 7759). Die Rüge der
Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) wurde indessen im
Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 be-
schlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzre-
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
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vision gestrichen (AS 2013 4375, 4383). Die Aufhebung von Art. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG war weder in der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur
Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455 ff.) vorgesehen noch in der
Zusatzbotschaft vom 23. September 2011 zur Änderung des Asylgesetzes
(Kurzfristige Massnahmen) (BBl 2011 7325 ff.). Sie erfolgte vielmehr
erst auf Vorschlag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates.
Die Streichung dieser Norm hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungs-
gericht im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung
durch die Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt überprüfen kann,
sondern nur noch auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), während es auf
dem Gebiet des Ausländerrechts gemäss Art. 112 AuG in Verbindung mit
Art. 49 VwVG weiterhin über eine umfassende Kognition verfügt. Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren der Ausschluss der Angemessenheitsprüfung auch
diejenigen Materien betrifft, die im Ausländergesetz geregelt sind, ins-
besondere in Art. 83 und 84 AuG, oder ob sich die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im
Anwendungsbereich von Art. 83 und 84 AuG nach Art. 49 VwVG richtet.
5.5 Den parlamentarischen Beratungen über die Aufhebung von
Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG ist zu entnehmen, dass man sich von der
Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit beziehungs-
weise von der damit einhergehenden Kognitionsbeschränkung im Asyl-
beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfah-
rensbeschleunigung erhoffte. Allerdings wurde auch die gegenteilige
Ansicht vertreten, wonach eine Kognitionsbeschränkung das Beschwer-
deverfahren nicht verkürzen, sondern eher verlängern würde (vgl. Votum
SR Hans Stöckli, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2012
S 707). Bundesrätin Simonetta Sommaruga äusserte sich dahingehend,
dass die Streichung der Bestimmung kaum zu einer grundlegenden Ent-
lastung des Bundesverwaltungsgerichts führen dürfte und daher eher
symbolischen Charakter habe (AB 2012 S 707; vgl. dazu auch BENJAMIN
SCHINDLER, Die Bundesrechtspflege als Spielball tagespolitischer Lau-
nen, ZBl 11/2012 S. 565 f.). Eine Einschränkung der richterlichen Prü-
fungsbefugnis auch bezüglich Fragen, die materiell nicht im Asylgesetz
geregelt sind, sondern im Ausländergesetz, stand weder im Nationalrat
(AB 2012 N 1131 f., N 1170‒1174) noch im Ständerat (AB 2012 S 707)
zur Debatte. Die Ausführungen von Ständerat Hans Stöckli (AB 2012
S 707), wonach sich die Kognitionsbeschränkung nur auf das Asylrecht
beziehe, nicht aber auf Materien des Ausländerrechts wie insbesondere
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den Wegweisungsvollzug, blieben unwidersprochen (AB 2012 S 707, be-
sonders das Votum SR Christine Egerszegi-Obrist). Dass die Kognitions-
beschränkung aufgrund des Verweises in Art. 44 AsylG auch für Fragen
im Zusammenhang mit der Anordnung (Art. 83 AuG) und der Been-
digung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 AuG) gelten soll, lässt sich
den Voten in den parlamentarischen Beratungen nicht entnehmen. Diese
deuten im Gegenteil darauf hin, dass sich die aus Art. 106 AsylG resul-
tierende Einschränkung der Überprüfungsbefugnis im Beschwerde-
verfahren ausschliesslich auf im Asylgesetz geregelte Materien bezieht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat demzufolge vorinstanzliche Verfü-
gungen, die in Anwendung des Ausländergesetzes ergehen, weiterhin
gestützt auf Art. 112 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG mit voller
Kognition zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Weg- oder Ausweisung kommt dem BFM indessen ohnehin kein
Ermessen zu (vgl. dazu E. 7), weshalb im Beschwerdeverfahren in Bezug
auf Art. 83 Abs. 4 AuG von vornherein kein Anlass für eine Überprüfung
der Angemessenheit (« opportunité ») besteht.
5.6 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG gelangt gemäss dem Wort-
laut von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 14. Dezember 2012 mit dem Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen per 1. Februar 2014 auf « hängige Verfahren » zur An-
wendung, also auch auf Beschwerdeverfahren, die im Zeitpunkt der
Rechtsänderung bereits hängig waren (vgl. E. 1.3). Dies hätte zur Folge,
dass das Bundesverwaltungsgericht die allenfalls bei Einreichung einer
Beschwerde (noch zulässig) erhobene Rüge der Unangemessenheit auf-
grund der während des hängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG nicht mehr überprüfen könnte.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie sie insbesondere
in den Art. 5, 8 und 9 BV festgelegt sind, stellt sich in diesem Zusam-
menhang grundsätzlich die Frage, ob ein übergangsrechtlich erfolgender
nachträglicher Ausschluss der Überprüfung einer ursprünglich zulässigen
Rüge während eines hängigen Beschwerdeverfahrens der ratio legis ent-
spricht. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG betreffend kann die
Frage jedoch offen gelassen werden, nachdem sich ergeben hat (vgl.
E. 5.5), dass die aus der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG re-
sultierende Einschränkung der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdever-
fahren ausschliesslich auf im Asylgesetz, nicht aber auf im Ausländer-
gesetz geregelte Materien zur Anwendung gelangt.
6. (…)
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 393
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerin-
nen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung geht auf
Art. 14a Abs. 4 ANAG (BS 1 121) zurück, welcher mit dem Bundesbe-
schluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) in das
ANAG eingeführt wurde und wie folgt lautete: « Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt. » In Art. 83 Abs. 4 AuG hat der Gesetzgeber in der
Praxis zu Art. 14a Abs. 4 ANAG entwickelte Beispiele möglicher Ge-
fährdungssituationen in den Gesetzestext aufgenommen, um damit die
Grenzen der Bestimmung aufzuzeigen und Unsicherheiten hinsichtlich
des Anwendungsbereichs zu beseitigen. Die Praxis zu Art. 14a Abs. 4
ANAG sollte dadurch weder erweitert noch enger gefasst werden (vgl.
SR Trix Heberlein, AB 2005 S 1095).
7.2 Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 AuG ergibt sich, dass das
BFM ‒ sofern keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
und b AuG vorliegen ‒ eine vorläufige Aufnahme anordnen muss, wenn
der Vollzug unzumutbar ist (vgl. RUEDI ILLES, in: Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 83
N. 8 S. 792, nachfolgend: Handkommentar AuG; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, 1990, S. 201; BOLZLI, a.a.O., Art. 83 AuG N. 14
S. 233; ZÜND/ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung
und Fernhaltung, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 365 Rz. 8.102 ).
7.3 Wird gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG die Unzumutbarkeit des
Vollzugs festgestellt, weil die ausländische Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet und daher schutzbedürftig ist, wird vom
Vollzug abgesehen. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im
Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG ‒ im Unterschied zum Un-
zulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AuG ‒ nicht wegen völker-
rechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Gemäss
der bundesrätlichen Botschaft vom 25. April 1990 zum AVB und zu
einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flücht-
linge wird dies durch die « Kann-Bestimmung » in Art. 14a Abs. 4
ANAG (respektive heute in Art. 83 Abs. 4 AuG) verdeutlicht (BBl 1990
II 573 Ziff. 22 S. 668).
7.4 Der in Art. 83 Abs. 1 AuG verwendete Begriff « nicht zumut-
bar » wird in Art. 83 Abs. 4 AuG dahingehend präzisiert, dass der Voll-
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zug « unzumutbar » sein kann, wenn die ausländische Person dadurch
« konkret gefährdet » ist. Das Gesetz verleiht dieser allgemeinen Um-
schreibung Konturen, indem es Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeine Gewalt und medizinische Notlage nennt, die zu einer
konkreten Gefährdung führen können. Der Tatbestand von Art. 83 Abs. 4
AuG, an welchen die Rechtsfolge der vorläufigen Aufnahme anknüpft,
ist somit in mehrfacher Hinsicht offen normiert. Umschreibt ein Rechts-
satz die Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen in offener, unbe-
stimmter Weise, spricht die traditionelle Lehre von unbestimmten
Rechtsbegriffen (« notion juridique indéterminée ») (vgl. dazu und zur
Abgrenzung von der Rechtsfigur des Ermessens [« pouvoir d'appré-
ciation »] HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, S. 98 Rz. 427 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 S. 201 ff.; THIERRY
TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, S. 137 Rz. 425 ff.,
S. 166 Rz. 500 ff.; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif,
Bd. I, 3. Aufl. 2012, § 4.3 S. 734 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
S. 370 Rz 1047 ff.; BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, 2010,
S. 99 Rz. 134 ff., S. 168 Rz. 213 ff. und zur Kritik an der herrschenden
Dogmatik § 4 S. 189 ff., nachfolgend: Verwaltungsermessen).
7.5 Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83
Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft. Dies ergibt sich
einerseits aus dem Wortlaut (« wie ») und andererseits aus dem Umstand,
dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Bestimmung nicht
einschränken wollte (vgl. ILLES, Handkommentar AuG, Art. 83 N. 29 f.
S. 797 f.; RUEDI ILLES et. al., Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, 2009, S. 225; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, S. 547 f. Rz. 11.68; PATRICIA PETERMANN LOEWE,
Materiell-rechtliche Aspekte der vorläufigen Aufnahme unter Einbezug
des subsidiären Schutzes der EU, 2010, S. 87; ZÜND/ARQUINT HILL,
a.a.O., S. 365 Rz. 8.102). Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine
ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch
deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2, Vanni-Gebiet in Sri
Lanka) die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE
2011/7 E. 9.9.1, weite Teile Afghanistans; PETERMANN LOEWE, a.a.O.,
S. 93 f.). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die aus-
ländische Person bei einer Rückkehr « wegen der vorherrschenden Ver-
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hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wäre » (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E. 10.1;
2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische
Notlage in Art. 83 Abs. 4 AuG verdeutlicht überdies, dass eine konkrete
Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat-
oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann
demnach auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.5, zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien, die, sofern sie
ihren Lebensunterhalt mit Prostitution verdienen, Gewalt sowie gesund-
heitlichen Risiken ausgesetzt sein können).
7.6 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt
sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG recht-
fertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von
der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle
einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine exis-
tenzielle Notlage geraten (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.2.2 und 14.2; 2011/7
E. 9.9; 2012/31 E. 7.3; 2010/8 E. 9.5). Eine konkrete Gefährdung liegt
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche
Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot
oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2;
2010/41 E. 8.3.6; 2007/10 E. 5.4, ethnische Minderheiten in Kosovo),
oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizi-
nische Infrastruktur besteht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2).
Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Ge-
fährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) mit zu berücksichtigen ist (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2), da das Kindeswohl nicht erst
gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5).
7.7
7.7.1 Nicht jede Person ist von den in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat herrschenden Verhältnissen gleichermassen betroffen. Der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung ist jedoch nur unzumutbar, wenn die Auslän-
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
396 BVGE / ATAF / DTAF
derin oder der Ausländer dort « konkret » gefährdet ist. Unzumutbar ist
der Vollzug folglich nicht schon dann, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
staat eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sondern erst wenn die
weg- oder ausgewiesene Person durch die allgemeine Gewaltsituation
auch tatsächlich individuell betroffen ist (vgl. ILLES, Handkommentar
AuG, Art. 84 N. 33 S. 799).
7.7.2 Ist die Gewalt vor Ort flächendeckend und derart gravierend
(vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.3.2, Stadt Mosul, Irak; 2013/2 E. 9.6.1,
Provinzen Hakkari und Sirnak, Türkei) oder sind die Sicherheitslage und
die humanitäre Situation so schlecht (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1, weite
Teile Afghanistans), dass angenommen werden muss, jede dorthin zu-
rückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret
gefährdet, geht die Praxis von einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus. Indessen können begünstigende individuelle
Umstände vorliegen, aufgrund welcher eine bestimmte Person ‒ im
Gegensatz zu zurückkehrenden Personen im Allgemeinen ‒ auch in
Anbetracht der schwierigen humanitären Situation oder der Sicher-
heitslage vor Ort nicht konkret gefährdet ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2,
Kabul; 2011/49 E. 7.3.5‒7.3.8, Mazar-i-Sharif, Afghanistan; 2011/38
E. 4.3.1‒4.3.3, Herat, Afghanistan; 2011/25 E. 8.5‒8.6, Äthiopien;
2011/24 E. 13.2.1.2, Nordprovinz, Sri Lanka; 2008/5 E. 7.5.8, kurdische
Provinzen im Nordirak), oder es kann eventuell in einem anderen
Landesteil ‒ allenfalls unter bestimmten Bedingungen ‒ eine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.3, innerstaatliche Aufenthaltsalternative für Tamilen im
Grossraum Colombo; 2013/1 E. 6.3.5, innerstaatliche Aufenthaltsalterna-
tive im kurdischen Nordirak für Kurden aus Mosul; 2008/5 E. 7.5, insb.
7.5.8, innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Nordirak für Kurden aus
Kirkuk und Mosul sowie für Araber und andere Nicht-Kurden aus dem
Zentral- und Südirak).
7.7.3 Die für die Annahme einer konkreten Gefährdung erforderliche
individuelle Betroffenheit kann sich überdies auch aus der Zugehörigkeit
zu einem Personenkreis mit einem besonderen Schutzbedürfnis (sog.
« vulnerable group ») ergeben. Besonders verletzliche Personen können
über das übliche Mass hinaus von bestimmten Verhältnissen betroffen
und gerade deshalb konkret gefährdet sein, sofern keine begünstigenden
individuellen Umstände vorliegen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5‒8.6,
alleinstehende Frauen in Äthiopien; 2008/5 E. 7.5.8, alleinstehende
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 397
Frauen, Familien mit Kindern, Kranke und Betagte in den kurdischen
Provinzen im Nordirak; vgl. auch PETERMANN LOEWE, a.a.O., S. 94 f.).
7.7.4 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der
Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose,
welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzel-
fallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der
individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist
(vgl. RUEDI ILLES, Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Asyl-
und Ausländerrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, S. 48,
nachfolgend: Jahrbuch; BVGE 2011/49 E. 7.3.6; 2011/38 E. 4.3.3.1). Ob
die konkrete Gefährdung tatsächlich eintreten wird, lässt sich aufgrund
der Natur der Sache nicht strikt beweisen. Übereinstimmend mit der
Lehre (vgl. ILLES, Handkommentar AuG, Art. 83 N. 44 S. 802; derselbe,
Jahrbuch, S. 46 ff.; BOLZLI, a.a.O., Art. 83 AuG N. 2 S. 229; STÖCKLI,
a.a.O., S. 567 f. Rz. 11.148) und im Einklang mit der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2) genügt es deshalb
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die kon-
krete Gefährdung dem für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
Abs. 2 AsylG angewandten Beweismass entsprechend (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird
(vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1; 2011/50 E. 3.2; 2011/24 E. 10.2).
7.8 Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe,
wie sie Art. 83 Abs. 4 AuG zugrunde liegen (vgl. E. 7.4), ist eine Rechts-
frage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition
zu überprüfen ist (vgl. BVGE 2011/53 E. 8.1). Das Bundesverwaltungs-
gericht schränkt seine Kognition zuweilen gleichwohl ein, soweit dies
aufgrund der Natur der Streitsache sachlich geboten ist. So übt es bei der
Überprüfung der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbe-
griffe eine gewisse Zurückhaltung und gesteht der Verwaltungsbehörde
einen Beurteilungsspielraum (« latitude de jugement ») zu, wenn sich
Auslegungsfragen stellen, welche die Behörde aufgrund ihrer örtlichen,
sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag
als das Bundesverwaltungsgericht, oder wenn die Rechtsanwendung Be-
urteilungen und Einschätzungen auf spezifischen Fachgebieten erfordert,
für welche die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser
geeignet ist (sog. « technisches Ermessen »; vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3;
135 II 356 E. 3.1 in fine; BVGE 2011/47 E. 5.1, öffentliches Über-
nahmeangebot; 2009/35 E. 4, Fernmeldeverkehr, Zugang zum schnellen
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
398 BVGE / ATAF / DTAF
Bitstrom, Marktbeherrschung; vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 90 ff. Rz. 2.154 ff.). Auf dem Gebiet des Asyls
erledigt das Bundesverwaltungsgericht allerdings jährlich tausende von
Entscheiden (im Jahr 2013 beispielsweise 4 253 Verfahren; vgl. Ge-
schäftsbericht 2013, Bundesverwaltungsgericht, S. 76). Aufgrund der
hohen Fallzahlen, eines vergleichsweise eng definierten Sachgebietes so-
wie aus historischen und organisatorischen Gründen verfügt das Bundes-
verwaltungsgericht im Asylbereich mithin über eine mit derjenigen des
BFM vergleichbare Fachkompetenz und grundsätzlich auch über die
gleichen Entscheidungsgrundlagen. Deshalb besteht auch bei der Beur-
teilung von Fragen, welche sich namentlich bei der Analyse der Lage in
Herkunftsländern von Asylsuchenden stellen, kein Anlass, die Kognition
einzuschränken (vgl. BVGE 2010/54 E. 7.5; vgl. auch SCHINDLER,
Verwaltungsermessen, S. 358 f. Rz. 473; derselbe, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 49 N. 21
S. 669; THOMAS SEGESSENMANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle
im Asylbereich, ASYL 2/13 S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht über-
prüft demzufolge ohne Einschränkung, ob die Vorinstanz Art. 83 Abs. 4
AuG richtig auslegt, und es überprüft im Einzelfall ebenfalls uneinge-
schränkt, ob die ausländische Person vor dem länderspezifischen Hinter-
grund wegen der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensum-
stände im Falle des Vollzugs im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet ist.
7.9
7.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen publizier-
ten Urteilen festgehalten, die vorläufige Aufnahme sei ‒ unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG ‒ zu gewähren, wenn eine konkrete Gefährdung
festgestellt wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.1; 2013/1 E. 6.3.1; 2012/31
E. 7.3; 2010/54 E. 5.1; 2010/8 E. 9.4; 2009/2 E. 9.2.1; 2008/5 E. 7.3.1).
In einem weiteren publizierten Urteil heisst es hingegen, die Asylbe-
hörden hätten im Einzelfall « in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4
AuG zukommenden Ermessens » humanitäre Überlegungen « anderen
öffentlichen Interessen » gegenüberzustellen, die für einen Vollzug
sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse
bei einer Gesamtbetrachtung überwiege (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1;
ähnlich: BVGE 2011/50 E. 8.2; 2009/52 E. 10.1; 2009/41 E. 7.1; 2007/10
E. 5.1, zum ANAG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urtei-
len eine Rechtsprechung fortgesetzt, welche die (ehemalige) Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) unter Bezugnahme auf die Auf-
fassung KÄLINS sowie auf Ausführungen in der Botschaft vom 25. April
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 399
1990 zum AVB etabliert hatte (vgl. erstmals Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 38 E. 6a S. 277; ferner statt
vieler EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 ff.; 1994 Nr. 19 E. 6a S. 147 f.).
KÄLIN hatte zum einen argumentiert, da die « Kann »-Bestimmung in
Art. 14a Abs. 4 ANAG gemäss Botschaft (BBl 1990 II 668) deutlich
mache, dass die Schweiz hier aus humanitären Gründen handle, käme
den Behörden bei der Frage, ob die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu
bejahen sei, « Ermessen » beziehungsweise ein « Ermessensspielraum »
zu; unter Bezugnahme auf die Formulierung in der Botschaft, wonach die
Behörden « humanitäre Überlegungen » im Einzelfall gegen « andere
öffentliche Interessen » abzuwägen hätten, die allenfalls für einen Voll-
zug sprechen würden (BBl 1990 669), hatte er zum anderen festgehalten,
Art. 14a Abs. 4 ANAG konkretisiere im Grunde genommen das Verhält-
nismässigkeitsprinzip (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 201, 203). Angesichts der
divergierenden Praxis ist nachfolgend zu klären, ob der Vollzug der Weg-
weisung bereits als unzumutbar zu gelten hat, wenn bei der Einzelfall-
prüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, oder erst dann, wenn
der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar be-
urteilt wird.
7.9.2 Die Frage, welche öffentlichen Interessen im Rahmen der in den
oben erwähnten Urteilen angesprochenen Interessenabwägung zu be-
rücksichtigen seien, wurde in der publizierten Rechtsprechung der ARK
und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14a Abs. 4 ANAG bezie-
hungsweise zu Art. 83 Abs. 4 AuG nie beantwortet. Es findet sich auch
kein Urteil, in dem festgestellt worden wäre, die Vorinstanz habe das ihr
« zukommende Ermessen » in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbar-
keit des Vollzugs rechtswidrig oder nicht sachgemäss respektive recht-
mässig und sachgerecht ausgeübt.
7.9.3 Welche « anderen öffentlichen Interessen » in eine Interessenab-
wägung einfliessen sollen, lässt sich den Materialien zu Art. 14a Abs. 4
ANAG beziehungsweise zu Art. 83 Abs. 4 AuG nicht entnehmen. Aus
der Literatur ergeben sich diesbezüglich ebenfalls keine verwertbaren
Aufschlüsse. Es wird zwar regelmässig festgehalten, Art. 83 Abs. 4 AuG
(respektive Art. 14a Abs. 4 ANAG) räume den Behörden « Ermessen »
ein und betont, dieses beziehe sich nicht auf die Rechtsfolge (die vor-
läufige Aufnahme), sondern « nur auf den in Frage stehenden Sachver-
halt » (vgl. ILLES, Jahrbuch, S. 37; derselbe, Handkommentar AuG,
Art. 83 N. 8 S. 792), beziehungsweise « auf die Würdigung des in Frage
stehenden Sachverhalts » (vgl. PETERMANN LOEWE, a.a.O., S. 86; ILLES
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
400 BVGE / ATAF / DTAF
et. al., a.a.O., S. 225; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, 3. Aufl. 1999, S. 93), oder auf die « Beurteilung der Tat-
bestandsvoraussetzungen (sog. Tatbestandsermessen) » (vgl. ZÜND/
ARQUINT/HILL, a.a.O., S. 365 Rz. 8.102). Gemäss BOLZLI (a.a.O.,
Art. 83 AuG N. 14 S. 233) besteht « Spielraum (…) höchstens bei der
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit ». Auf-
grund der verwendeten Terminologie und mangels einlässlicher
Ausführungen ergibt sich allerdings aus der Lehre kein einheitliches Bild
zur zentralen Frage, worauf sich « das eingeräumte Ermessen » beziehen
und in welchem Umfang es bestehen soll. Insbesondere geht die Lehre
der Frage nicht nach, welche bereits in der Botschaft zum AVB
erwähnten, jedoch dort nicht näher definierten « anderen öffentlichen
Interessen » (BBl 1990 II 669) im Rahmen einer Interessenabwägung zu
berücksichtigen wären.
7.9.4 Bei der Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Interessen
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs zu berück-
sichtigen sind, ist zunächst die humanitäre Ausrichtung von Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. E. 7.3) zu beachten. Diese legt nahe, dass gewichtige
ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen müssen, um die
Anordnung des Weg- oder Ausweisungsvollzugs gegenüber einer im
Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdeten Person zu
rechtfertigen. Welche öffentlichen Interessen für den Vollzug und gegen
einen Verbleib von Ausländern und Ausländerinnen in der Schweiz
sprechen, ergibt sich insofern bereits aus Art. 83 Abs. 7 AuG. Diese
Bestimmung besagt, dass die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und
4 nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des
Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Bst. a), oder wenn sie erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Aus den dergestalt
normierten Tatbeständen wird deutlich, dass die Schweiz nicht bereit ist,
unabhängig vom Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers aus
humanitären Gründen auf den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zu
verzichten; ferner wird klargestellt, in welchen qualifizierten Fällen das
öffentliche Interesse am Vollzug höher zu gewichten ist, als das Interesse
der im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdeten Person am
weiteren Verbleib in der Schweiz. Art. 83 Abs. 4 AuG bietet demnach
keinen absoluten Schutz vor einer Weg- oder Ausweisung aus der
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 401
Schweiz. Erfüllt die ausländische Person durch ihr Verhalten einen der
Tatbestände gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG, ist die Anwendung
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeschlossen, und die Weg- oder Ausweisung
ist selbst dann zu vollziehen, wenn die betroffene Person im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 23
E. 7.7.1 zu Art. 14a Abs. 4 ANAG). Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG
nimmt damit in Bezug auf das Verhalten von Ausländern und Aus-
länderinnen eine Interessenabwägung vor und legt die Grenzen fest, bei
deren Überschreitung die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ausgeschlossen ist.
7.9.5 Aus der Tatsache, dass Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zur Anwendung
gelangt, wenn die Grenze von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG über-
schritten wird, ergibt sich umgekehrt, dass das Verhalten von Ausländern
und Ausländerinnen oder in deren Person begründete Eigenschaften,
welche strafrechtlich, ordnungs- oder sicherheitspolitisch nicht relevant
sind beziehungsweise die in Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG gezogene
Grenze nicht überschreiten, kein öffentliches Interesse begründen, das
gewichtig genug und daher geeignet wäre, das Interesse einer im Heimat-
oder Herkunftsstaat im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung
konkret gefährdeten Person zu überwiegen. In Bezug auf das Verhalten
von Ausländern und Ausländerinnen nimmt das Gesetz in Art. 83 Abs. 7
AuG eine Interessenabwägung vor, welche den Spielraum des BFM bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von vornherein ein-
schränkt.
7.9.6 Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat für eine Person, die
im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib oder Leben konkret gefährdet
ist, weitreichende Folgen. Neben den bereits den Ausschlusstatbeständen
von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG zugrunde liegenden ordnungs- oder
sicherheitspolizeilichen Interessen, die an das Verhalten der ausländi-
schen Person oder an in ihrer Person begründeten Eigenschaften an-
knüpfen, sind daher andere öffentliche Interessen, welche im Rahmen
einer Interessenabwägung für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
den Ausschlag geben könnten, nicht ohne Weiteres ersichtlich. Bereits
ACHERMANN/HAUSAMMANN (Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991,
S. 189) haben in diesem Sinne darauf hingewiesen, dass « kein Ermes-
sen » bestehe beziehungsweise in der Regel die vorläufige Aufnahme
angeordnet werden müsse, falls « die Gefahr ernster gesundheitlicher
Schäden » oder « eine Gefahr für Leib und Leben » gegeben sei. Ähnlich
stellt auch SEGESSENMANN (a.a.O., S. 17) fest, « das behördliche Ermes-
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
402 BVGE / ATAF / DTAF
sen » sei bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung « regelmässig stark
eingeschränkt ». Bestehe die Gefahr, dass die weggewiesene Person in
ihrem Heimatland aufgrund mangelnder medizinischer Behandlungs-
möglichkeiten ernste gesundheitliche Schäden zu befürchten hätte oder
wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen einem hohen Sicherheits-
risiko ausgesetzt wäre, habe das BFM keine freie Wahl, die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen oder zu verweigern. Dem
ist beizupflichten. Die humanitäre Ausrichtung von Art. 83 Abs. 4 AuG
einerseits und die den Ausschlusstatbeständen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
und b AuG zugrunde liegenden ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen
Interessen andererseits verengen den Spielraum bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung derart, dass für
eine Interessenabwägung, wie sie in diversen Urteilen der ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts zwar angesprochen, bezeichnenderweise im
Einzelfall aber nie vorgenommen wurde, kein Raum verbleibt. Die in
Art. 83 Abs. 4 AuG verwendete « Kann »-Formulierung eröffnet in Be-
zug auf die Beurteilung der Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, keinen
Ermessensspielraum, welcher es der rechtsanwendenden Behörde bei-
spielsweise ermöglichen würde, im Einzelfall allfällige migrationspoli-
tische Anliegen wie etwa die Begrenzung der Zuwanderung höher zu
gewichten als die Interessen der im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib
oder Leben konkret gefährdeten Person. Art. 83 Abs. 4 AuG erweist sich
mithin nicht als « echte » Kann-Vorschrift, die der rechtsanwendenden
Behörde Ermessen einräumen würde. Vielmehr handelt es sich um eine
« unechte » Kann-Vorschrift (vgl. SCHINDLER, Verwaltungsermessen,
S. 172 f. Rz. 220), denn sie belässt dem BFM, sobald eine konkrete
Gefährdung der ausländischen Person im Falle der Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat festgestellt wird, keinen Raum, der es ihm
ermöglichen würde, den Vollzug der Wegweisung dennoch als zumutbar
zu beurteilen. Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten
« Kann »-Formulierung beschränkt sich somit allein darauf, zu verdeut-
lichen, dass im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG ‒ im Unter-
schied zu Art. 83 Abs. 3 AuG ‒ nicht wegen völkerrechtlicher Verpflich-
tungen, sondern aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung verzichtet wird (vgl. E. 7.3).
7.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem BFM bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kein
Ermessen zukommt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist der
Vollzug der Weg- oder Ausweisung daher unzumutbar, und es ist ‒ unter
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 403
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG ‒ die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Zuständigkeitsbe-
reichen für die Einheit der Rechtsprechung und die Rechtsfortbildung zu
sorgen (vgl. Art. 21 und 25 VGG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 Ziff. 4.3.1.3
S. 4384 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG legt es zu
diesem Zweck aufgrund einer umfassenden Lageanalyse insbesondere zu
wichtigen Herkunftsländern von Asylsuchenden die Praxis fest oder passt
eine bestehende Praxis veränderten Entwicklungen an (vgl. E. 9.2‒9.14
zu Angola). Es wendet dabei ein Prüfungsschema an, das sich wie folgt
skizzieren lässt:
- Zunächst werden auf der Grundlage der « Gemeinsamen EU-Leit-
linien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer
(COI) » vom April 2008 insbesondere die Sicherheitslage, die huma-
nitäre, politische und sozioökonomische Situation sowie die Men-
schenrechtslage analysiert. Die Analyse kann die allgemeine Situa-
tion im ganzen Land oder in bestimmten Landesteilen oder Städten
erfassen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 [Ostprovinz von Sri Lanka],
E. 13.2.1 [Nordprovinz ohne Vanni-Gebiet], E. 13.2.2 [Vanni] und
E. 13.3 [Grossraum Colombo und übriges Staatsgebiet]; 2008/5,
kurdische Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nordirak).
- Gestützt auf diese allgemeine Lageanalyse wird anschliessend unter-
sucht, ob die Bevölkerung im Allgemeinen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9,
Afghanistan) oder eine spezifische Bevölkerungsgruppe im Be-
sonderen, namentlich ethnische, sprachliche und religiöse Min-
derheiten, generell konkret gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.3, Tamilen aus dem Vanni-Gebiet; 2011/50 E. 8.6, Gorani
in Kosovo; 2010/41 E. 8.3.3, aus Kosovo stammende ethnische Ser-
ben, Serbien; 2007/10 E. 5.3‒5.4, albanischsprachige Roma, Ashkali
und « Ägypter », Kosovo).
- Ist generell von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wird in
einem nächsten Schritt untersucht, ob allenfalls aufgrund günstiger
persönlicher Umstände eine konkrete Gefährdung dennoch ausge-
schlossen werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2, Afghanistan;
2013/1 E. 6.3.5), oder ob in einem anderen Landesteil ‒ allenfalls
unter bestimmten Bedingungen ‒ eine zumutbare innerstaatliche
Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.3, Grossraum Colombo; 2013/1 E. 6.3.5 und 2008/5 E. 7.5,
insb. 7.5.8, beide kurdische Provinzen im Nordirak).
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
404 BVGE / ATAF / DTAF
- Ergibt die allgemeine Analyse, dass nicht generell von einer konkre-
ten Gefährdung auszugehen ist, wird der Vollzug der Wegweisung
als « nicht generell unzumutbar » respektive als « grundsätzlich
zumutbar » beziehungsweise als « generell zumutbar » bezeichnet.
Diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht einheitlich verwendeten
Formulierungen besagen, dass sich aufgrund der allgemeinen Ver-
hältnisse an einem bestimmten Ort nicht generell auf eine konkrete
Gefährdung der Bevölkerung schliessen lässt. Ist dies der Fall, wird
in einem weiteren Schritt untersucht, ob gegebenenfalls bestimmte
Personen gleichwohl konkret gefährdet sein können, weil sie auf-
grund ihrer Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig sind (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.5, alleinstehende Frauen in Äthiopien; 2008/5
E. 7.5.8, alleinstehende Frauen, Familien, Kranke und Betagte in
den kurdischen Provinzen des Nordiraks).
Gestützt auf die in solcher Weise koordinierte Praxis wird alsdann im
Einzelfall geprüft, ob die weggewiesene Person zu einer der beschriebe-
nen Gruppen gehört, beziehungsweise ob sie aufgrund spezifischer per-
sönlicher Umstände wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art
im Heimat- oder Herkunftsstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit konkret
gefährdet ist, oder ob sie wegen bestimmter begünstigender individueller
Umstände nicht konkret gefährdet ist.
9.
9.1 Zur allgemeinen Situation in Angola hielt die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung fest, nach der Verkündung eines Amnestie-
gesetzes und der Unterzeichnung eines Friedensvertrages im April 2002
sei nach 27 Jahren Bürgerkrieg Frieden eingekehrt. Die soziale und
humanitäre Situation bleibe in einigen ‒ nicht namentlich bezeichneten ‒
Provinzen trotz dem Einsatz der Regierung und diverser Organisationen
besorgniserregend.
9.2 Während des Bürgerkrieges setzte sich die ARK in ihrer Recht-
sprechung wiederholt mit der Lage in Angola auseinander, wobei sie sich
zur Situation in verschiedenen Regionen äusserte (vgl. EMARK 1996
Nr. 20; EMARK 1998 Nr. 11). In EMARK 2004 Nr. 32 nahm die Be-
schwerdeinstanz eine Neubeurteilung der allgemeinen Situation im Land
vor und äusserte sich letztmals in einem publizierten Entscheid zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchen-
den nach Angola. Dabei erkannte die ARK eine Rückkehr in die zen-
tralen und östlichen Provinzen Malanje, Lunda Norte, Lunda Sul, Bié,
Moxico und Kuando Kubango sowie in die nördlichen Provinzen Uíge
und Cabinda für sämtliche angolanischen Staatsangehörigen als unzu-
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 405
mutbar. Für junge, unverheiratete Männer sowie kinderlose Paare ohne
schwerwiegende gesundheitliche Probleme erachtete die ARK den Weg-
weisungsvollzug nach Luanda und in die leicht zugänglichen Städte der
westlichen Provinzen Cunene, Huíla, Namibe, Benguela, Huambo,
Kuanza Sul, Kuanza Norte, Bengo und Zaïre als zumutbar, sofern sie
dort ihren letzten Wohnsitz oder ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
hatten. Für besonders verletzliche Personen (abgewiesene Asylsuchende
mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen
mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und Betagte) galt der Vollzug
grundsätzlich als unzumutbar; ausnahmsweise wurde diesen Personen
eine Rückkehr nach Angola zugemutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz
in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der genannten westlichen
Provinzen hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise
über finanzielle Möglichkeiten zur Existenzsicherung verfügten. Für
Familien mit kleinen Kindern und Personen mit schwerwiegenden ge-
sundheitlichen Problemen erkannte die ARK den Wegweisungsvollzug
nach Angola als unzumutbar (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 32
E. 7.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die
von der ARK vorgegebene Praxis bisher weitergeführt (vgl. etwa die Ur-
teile des BVGer D‒3690/2006 vom 16. März 2007; E‒6319/2009 vom
23. März 2012; D‒3025/2010 vom 5. Juli 2012 und E‒2653/2011 vom
6. Dezember 2012).
9.3 Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(UNHCR) hat im Januar 2012 gestützt auf die Entwicklungen in Angola
seit Kriegsende die Anwendung der « Wegfall der Umstände »-Klauseln
gemäss Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens über die Rechte der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) auf Angola als gerechtfertigt erachtet und den Flücht-
lingsstatus von angolanischen Staatsangehörigen, welche während des
Unabhängigkeitskrieges (1961‒1975) oder des anschliessenden Bürger-
krieges (1975‒2002) ihre Heimat verlassen hatten, per 30. Juni 2012 für
beendet erklärt. Für Flüchtlinge aus der Provinz Cabinda, einer zwischen
der DR Kongo und der Republik Kongo gelegenen Exklave, empfiehlt
das UNHCR den Aufnahmestaaten die Anwendung vereinfachter Aus-
nahmeregelungen (vgl. UNHCR, Implementation of the Comprehensive
Strategy for the Angolan Refugee Situation, including UNHCR's recom-
mendations on the applicability of the « ceased circumstances » cessation
clauses, 15.01.2012).
9.4 Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist eine Neubeurteilung der
allgemeinen Lage in Angola und der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
406 BVGE / ATAF / DTAF
vollzugs für abgewiesene angolanische Asylsuchende angezeigt. Die
Situation in der Provinz Cabinda ist nicht Gegenstand der vorliegenden
Analyse. Die Lagebeurteilung basiert im Wesentlichen auf den nachfol-
gend aufgeführten Quellen. Weitere konsultierte Quellen, insbesondere
Medienberichte, werden in den Erwägungen fortlaufend zitiert.
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Update, 9789241505390_eng.pdf >, abgerufen am 26.08.2014 (nachfolgend:
WHO/UNICEF 2013).
9.5
9.5.1 Nach dem Ende des Unabhängigkeitskrieges gegen die portugie-
sische Kolonialmacht (1961‒1975) entbrannte in Angola ein Bürgerkrieg
zwischen den drei ehemaligen Befreiungsbewegungen, des regierenden
marxistischen Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA), der
União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA) und der
Frente Nacional de Libertação de Angola (FNLA). Nach zahlreichen
gescheiterten Bemühungen um Beendigung des Konfliktes endete der
Bürgerkrieg nach dem Tod von Jonas Savimbi, dem Führer der UNITA,
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 411
mit der Unterzeichnung des Luena Memorandum of Understanding zwi-
schen der angolanischen Regierung und der UNITA nach 27 Jahren im
April 2002. Das Amnestiegesetz vom April 2002, das Kämpfern der
UNITA Immunität für während des Krieges begangene Taten gewährt,
wurde in der Praxis erfolgreich umgesetzt. Seit der Demobilisierung der
ehemaligen Rebellen der UNITA zwischen 2002 und 2003 sind in Angola
‒ mit Ausnahme der Provinz Cabinda ‒ keine bewaffneten Gruppen mehr
aktiv (vgl. UNHCR 2012 Rz. 23; UNHCR 2004 S. 2 f.; Jane's Informa-
tion Group, Non-state armed groups [Angola] 21.05.2012). Allerdings
kommt es immer wieder zu teilweise bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen Anhängern der MPLA und der UNITA, wobei eine Zunahme
der Gewalt und von Einschüchterungen letztmals vor den Parlaments-
wahlen vom 31. August 2012 zu verzeichnen war (vgl. USDOS 2013
S. 2). Im Vorfeld der Wahlen herrschte insbesondere in den Provinzen
Benguela und Kuanza Sul ein Klima der Angst (Voz da América,
Instalase no interior de Angola o medo do retorno à guerra, 26.07.2012).
Das Antikorruptions- und Menschenrechtsportal Maka Angola berichtete
von mindestens sechs Toten und zahlreichen Verletzten bei bewaffneten
Zusammenstössen zwischen Anhängern der MPLA und der UNITA in
den Provinzen Benguela, Bengo und Huambo (vgl. Maka Angola, Fatal
Victims in Clashes Between UNITA and MPLA, 21.07.2012). Fälle von
politisch motivierter Gewalt werden seit 2011 nicht mehr nur in länd-
lichen Gegenden registriert, sondern vermehrt auch in Städten, insbeson-
dere in der dichtbevölkerten Peripherie Luandas (vgl. HRW 2012 S. 6).
Diese Auseinandersetzungen erreichten allerdings nie eine derartige
Intensität, dass eine Situation allgemeiner Gewalt, welche angolanische
Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifi-
zieren würde, zu bejahen wäre.
9.5.2 Im angolanischen Bürgerkrieg haben gemäss Schätzungen
500 000 bis 1,2 Millionen Menschen ihr Leben verloren (vgl. MANNING
2011). Zirka 10 % der Kinder bis 17 Jahre sind Waisen, grösstenteils als
Folge des Krieges (vgl. UNICEF Angola 2012 S. 3). 600 000 Flüchtlinge
suchten im Ausland Zuflucht (vgl. UNHCR 2012 S. 1 f.), und über
4,1 Millionen Personen ‒ beinahe ein Drittel der bei Kriegsende 2002 auf
14,2 Millionen geschätzten Bevölkerung ‒ wurden insbesondere in den
letzten Kriegsjahren durch UNITA-Rebellen und die angolanische Armee
intern vertrieben (vgl. UN 2002 S. i, 8 f. und 106). Das Internal Displace-
ment Monitoring Centre hat in einer Untersuchung in den Provinzen
Huíla und Huambo sowie in Luanda im Oktober 2007 festgestellt, dass
zahlreiche intern Vertriebene (IDP) nach Kriegsende an ihren Zufluchts-
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
412 BVGE / ATAF / DTAF
orten in den Städten blieben oder wieder dorthin zurückkehrten, nachdem
sie in ihren ländlichen Herkunftsregionen zerstörte Häuser und keine
öffentliche Infrastruktur vorfanden, bei der Reintegration ungenügende
Unterstützung erhielten oder wegen Landminen keine Landwirtschaft
betreiben konnten. Zahlreiche IDP leben daher bis heute in städtischen
Slums und gehören zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen im Land (vgl.
IDMC 2007 S. 7 ff.; USDOS 2014 S. 20). Von den 600 000 Flüchtlingen
kehrten bis Ende 2011 zirka 470 000 nach Angola zurück (vgl. UNHCR
2012 S. 2 und 5); derzeit leben noch zirka 73 000 angolanische Flücht-
linge in den afrikanischen Nachbarstaaten (UNHCR, Angolans head
homewards by train from Democratic Republic of Congo, 19.08.2014).
Beim Zugang zu Infrastruktur und staatlichen Institutionen beziehungs-
weise Dienstleistungen sind zurückgekehrte Flüchtlinge und IDP mit
ähnlichen Problemen konfrontiert wie die übrige angolanische Bevöl-
kerung (vgl. IDMC 2007 S. 9; USDOS 2014 S. 20; UNHCR 2012 S. 2;
vgl. auch E. 9.11‒9.13).
9.6 Angolas Bevölkerung ist seit Kriegsende um mehr als 6,5 Mil-
lionen auf schätzungsweise fast 21,5 Millionen Menschen (2013)
gewachsen (vgl. Weltbank, Data by
Country > Angola, abgerufen am 25.08.2014). Die Geburtenrate ist
innerhalb von zehn Jahren von 6,8 auf 5,9 Kinder pro Frau gesunken
(vgl. UNDP 2014 S. 218). Gemäss Prognosen werden im Jahr 2030 in
Angola 34,8 Millionen Menschen leben (vgl. UNDP 2014 S. 218).
60‒70 % der Bevölkerung leben in Städten (vgl. CSIS 2011 S. 11). Der
hohe Urbanisierungsgrad ist zum einen eine Folge des Krieges, während
dem viele Angolanerinnen und Angolaner aus den von der UNITA do-
minierten ländlichen Gebieten, insbesondere dem zentralen Hochland,
flohen und Schutz in den von der MPLA kontrollierten und versorgten
Städten an der Küste suchten (vgl. CSIS 2011 S. 5; GRASSI 2010 S. 11).
Zum anderen ziehen zahlreiche Menschen in der Hoffnung auf Arbeit,
funktionierende öffentliche Dienstleistungen und einen höheren Lebens-
standard in die Städte (vgl. CSIS 2011 S. 5 und 11). Zwar hat sich die
zuvor auf Luanda und die Küstenstädte konzentrierte Migration seit
Kriegsende auf die Städte im Landesinneren ausgedehnt (vgl. GRASSI
2010 S. 11), doch bleibt Luanda, wo die meisten Investitionen getätigt
und 75 % des Wirtschaftswachstums des Landes generiert werden (vgl.
AEO 2012 S. 18), der Hauptanziehungspunkt für Migrierende aus länd-
lichen Regionen und Provinzstädten (vgl. HRW 2013b S. 10). Im Bal-
lungsgebiet Luanda wächst die Bevölkerung (durch Geburten und Migra-
tion) jährlich um 12‒20 % (vgl. CSIS 2011 S. 11), sodass mittlerweile
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 413
sechs bis sieben Millionen Menschen ‒ rund ein Drittel der Gesamt-
bevölkerung ‒ in der Hauptstadt leben. Zirka 75 % dieser Menschen
wohnen in informellen Siedlungen unter slumähnlichen Bedingungen
(vgl. FES 2013 S. 4; HRW 2013b S. 12; Homeless International,
undatiert, Our work > Where
we work: Angola, letztmals abgerufen am 21.08.2014).
9.7
9.7.1 Die ersten Parlamentswahlen nach Kriegsende fanden erst im
Jahr 2008 statt. Die MPLA, welche seit der Erlangung der Unabhängig-
keit von Portugal 1975 ununterbrochen an der Macht ist, gewann die
Wahlen mit 82 % der Stimmen viel deutlicher als noch im Jahr 1992
(54 %). Die ehemalige Rebellenorganisation und grösste Oppositions-
partei UNITA erzielte lediglich 10 % der Stimmen (1992: 34 %) (vgl.
FES 2013 S. 3; Le Monde, Angola: de Marx aux pétrodollars,
31.08.2012). Auch aus den ‒ nicht nach internationalen Standards durch-
geführten (vgl. BTI 2014 S. 8 f.) ‒ jüngsten Parlamentswahlen vom
31. August 2012 ging die MPLA siegreich hervor. Mit 71,8 % der
Wählerstimmen gewann sie die Wahlen zwar weniger deutlich als 2008,
doch verfügt sie mit 175 der insgesamt 220 Sitze in der National-
versammlung nach wie vor über eine solide Zweidrittelmehrheit. Die
UNITA vergrösserte ihren Stimmenanteil auf 18,7 % beziehungsweise 32
Sitze. Die erst im Frühjahr 2012 entstandene politische Partei CASA-CE
(Convergência Ampla de Salvação de Angola ‒ Coligação Eleitoral)
erzielte auf Anhieb 6 % der Wählerstimmen und acht Sitze; drei Sitze
gingen an den im Nordosten des Landes verankerten PRS (Partido da
Renovação Social) und zwei an den FNLA. In der bisherigen MPLA-
Hochburg Luanda kamen die UNITA und CASA-CE zusammen auf
einen Wähleranteil von fast 40 % (vgl. FES 2013 S. 3). Die Wahlbetei-
ligung sank von 87 % im Jahr 2008 auf 63 %. Zahlreiche Wahlberech-
tigte konnten ihre Stimme nicht abgeben, weil sie entweder gar nicht
oder an einem anderen Ort als ihrem Wohnort registriert worden waren.
Das Verfassungsgericht wies Beschwerden der drei grössten Oppositions-
parteien wegen Wahlfälschung mangels Beweisen ab (vgl. USDOS 2014
S. 22; HRW 2013a S. 76; AI 2013 S. 23; Freedom House 2013a). Der
Frauenanteil im Parlament beträgt 33,6 % (vgl. USDOS 2014 S. 23).
Bisher fanden in Angola weder auf Provinz- noch auf Kommunalebene
Wahlen statt (vgl. CMI 2011a S. 3; USDOS 2014 S. 22).
9.7.2 Im ausgeprägten Präsidialsystem Angolas dienen Wahlen in
erster Linie der Legitimierung der Herrschaft des Präsidenten und der
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
414 BVGE / ATAF / DTAF
Regierungspartei; sowohl das Parlament als auch die Opposition spielen
nur marginale Rollen (vgl. USDOS 2014 S. 21 f.; CMI 2011a S. 2 ff.;
BTI 2014 S. 9 f.). Der Präsident der Republik Angola ist gleichzeitig
Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte
(Art. 108 Verfassung der Republik Angola, nachfolgend: Verfassung) und
hat in diesen Funktionen sehr weitreichende (auch legislative) Kompe-
tenzen (vgl. Art. 117‒126 Verfassung). Er ernennt die Mitglieder der
Regierung, sämtliche Mitglieder des Verfassungsgerichts, des obersten
Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Obersten Militärgerichts, den
Generalstaatsanwalt, den Direktor der Zentralbank, sämtliche Provinz-
gouverneure (Art. 119 Verfassung), ferner die Führung und sämtliche
Generäle der Streitkräfte, die Führung und alle Kommissare der Nationa-
len Polizei sowie die Leitung der Nachrichtendienste und des Staats-
schutzes (Art. 122 Verfassung). Mit der neuen, 2010 in Kraft getretenen
Verfassung wurden direkte Präsidentschaftswahlen zugunsten einer
indirekten Wahl abgeschafft (vgl. CMI 2011a S. 2). Da gemäss Art. 109
der Verfassung die stärkste Partei in der Nationalversammlung den
Präsidenten stellt, wurde der 72-jährige José Eduardo dos Santos ‒ seit
1979 Staatsoberhaupt ‒ mit dem Sieg der MPLA bei den Wahlen 2012
ohne direkte Volkswahl für weitere fünf Jahre im Präsidentenamt be-
stätigt (vgl. FES 2013 S. 3).
9.8 Die angolanische Justiz ist gekennzeichnet durch einen Mangel
an juristisch ausgebildeten Fachkräften, eine ungenügende Infrastruktur,
lange Verfahren, Korruption, Interessenkonflikte und fehlende Unabhän-
gigkeit von Politik und Regierung. Für die 163 Bezirke (municípios)
existieren lediglich 19 Gerichte, weshalb manche Fälle von den Provinz-
gerichten behandelt werden. Die meisten Bezirke verfügen über keine
Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Richter und Richterinnen,
sodass die lokale Polizei häufig gleichzeitig als Ermittlerin, Staatsan-
wältin und Richterin fungiert. Insbesondere ausserhalb der Provinzhaupt-
städte herrscht ein Mangel an Richtern und Richterinnen sowie Anwälten
und Anwältinnen. 95 % aller Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind
in Luanda tätig; ausserhalb der Hauptstadt sind amtliche Verteidiger und
Verteidigerinnen meistens Personen ohne juristische Ausbildung. Im Jahr
2011 verfügten die Provinzen Lunda Norte, Lunda Sul, Moxico und
Kuando Kubango über keine ausgebildeten Anwälte und Anwältinnen,
die Provinz Bié über einen einzigen (vgl. Freedom House 2013a;
USDOS 2014 S. 10 ff.). Zwischen 2002 und 2011 bildete der angolani-
sche Staat insgesamt 120 Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte
und Staatsanwältinnen aus (O País [Angola], Escrivão já não serve para
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 415
juiz, 07.11.2011). Strafgerichte sind notorisch überlastet, weshalb viele
Untersuchungshäftlinge jahrelang auf ihren Prozess warten. Mangels
funktionierender staatlicher Gerichte werden Konflikte in ländlichen
Gebieten nach wie vor hauptsächlich durch informelle « Gerichte » nach
je eigenen lokalen Regeln beigelegt. Traditionelle Führungspersönlich-
keiten (« sobas »), denen teilweise staatliche Autorität zukommt, lösen
Streitfälle und verhängen Strafen. Gemäss Art. 119 der Verfassung
ernennt der Präsident sämtliche Richter und Richterinnen der obersten
Gerichte des Landes, diejenigen des Obersten Gerichtshofs auf Lebens-
zeit und ohne Genehmigung durch das Parlament (vgl. USDOS 2014
S. 13). Trotz starker politischer Einflussnahme auf die Justiz insbeson-
dere von Seiten des Präsidenten, der Regierung und anderer Personen im
Umfeld der MPLA, fällen Gerichte bisweilen auch unabhängige Ent-
scheide, und zivilgesellschaftliche Organisationen nutzen die Justiz zu-
nehmend, um sich gegen Einschränkungen von Freiheitsrechten zur Wehr
zu setzen. Die Nationalpolizei und die Armee verfügen über eigene
Gerichtsbarkeiten (vgl. Freedom House 2013a; USDOS 2014 S. 10 ff.).
9.9 Hinsichtlich der Menschenrechtslage in Angola sind einerseits
grausame und exzessive Strafen und Behandlungen einschliesslich Fol-
ter, Misshandlungen und ungesetzliche Tötungen und andererseits Ein-
schränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Medienfrei-
heit hervorzuheben. Angolanische Medien, politische Parteien und
Menschenrechtsgruppen berichten alljährlich von Tötungen von Perso-
nen durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Polizei, wobei die
Täter in der Regel straffrei bleiben; interne Untersuchungsergebnisse zu
Übergriffen der Sicherheitskräfte werden selten veröffentlicht (vgl.
USDOS 2014 S. 1 ff.).
9.9.1 Seit März 2011 hat sich in Angola eine vom Arabischen Früh-
ling inspirierte, zahlenmässig jedoch kleine, parteiunabhängige Jugend-
bewegung gebildet, die regelmässig Demonstrationen vor allem in den
Städten Luanda und Benguela durchführt und dabei das Recht auf freie
Meinungsäusserung, soziale Gerechtigkeit sowie den Rücktritt des Präsi-
denten fordert (vgl. HRW 2013a S. 78 f.; CSIS 2011 S. 13). Seit Mai
2012 demonstrieren sodann regelmässig Kriegsveteranen aus allen mili-
tärischen Lagern in Luanda und anderen Städten für die Bezahlung ihrer
Renten und anderer Unterstützungsleistungen (vgl. HRW 2013a S. 78).
Obwohl die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in Art. 47 der
Verfassung garantiert ist und friedliche Demonstrationen keiner Bewilli-
gungspflicht, sondern nur einer Meldepflicht unterstehen, hat die Regie-
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
416 BVGE / ATAF / DTAF
rung in den letzten Jahren etliche Kundgebungen verboten, und die Po-
lizei hat zahlreiche friedliche Demonstrationen entweder unter Gewalt-
anwendung aufgelöst oder mit präventiven Festnahmen und Einschüch-
terungen von Aktivisten und Aktivistinnen bereits im Keim erstickt (vgl.
HRW 2013a S. 78 f.; HRW 2014 S. 79 f.; USDOS 2013 S. 8, 14 und
16 ff.; USDOS 2014 S. 8, 15 und 18; vgl. die Berichterstattung zu den
Demonstrationen auf Maka Angola). Die Polizei und bewaffnete Sicher-
heitsbeamte in Zivil gehen gegen friedlich Demonstrierende sowie gegen
Journalisten und Journalistinnen, die darüber berichten, mit exzessiver
Gewalt, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen vor (vgl. HRW
2013a S. 78 f.; HRW 2014 S. 79 f.; USDOS 2013 S. 8 und 14 ff.;
USDOS 2014 S. 16). Mit der Behauptung, die Proteste könnten in einen
erneuten Bürgerkrieg münden, schürt die MPLA gezielt weitverbreitete
Ängste in der kriegsmüden Bevölkerung (vgl. HRW 2013a S. 78 f.).
Insbesondere im Vorfeld der Wahlen 2012 nahmen Drohungen gegen und
Angriffe auf Anführer der Jugendproteste und Oppositionelle durch be-
waffnete Sicherheitsbeamte in Zivilkleidung zu, und es kam auch zu Ent-
führungen und zum Verschwindenlassen von Personen. Zwei Organi-
satoren einer Protestveranstaltung von ehemaligen Präsidialgardisten und
Kriegsveteranen, welche die Zahlung ausstehender Renten forderten,
bleiben seit ihrer Entführung im Mai 2012 verschwunden (vgl. HRW
2013a S. 79; HRW 2014 S. 80; AI 2013 S. 24; USDOS 2014 S. 3 f.). In
der Regel ignoriert die Polizei die seit Beginn der Demonstrationen 2011
zahlreich eingegangenen Beschwerden und Anzeigen oder behandelt sie
in internen Disziplinarverfahren; Strafverfahren werden selten eingeleitet
(vgl. HRW 2013a S. 79; USDOS 2014 S. 9). In den letzten Jahren ist
kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein Gericht eine Klage
wegen Menschenrechtsverletzungen gutgeheissen hätte (vgl. USDOS
2013 S. 13; USDOS 2014 S. 13).
9.9.2 Im Gegensatz zu parteiunabhängigen regierungskritischen Grup-
pierungen können Oppositionsparteien in der Regel ungehindert Ver-
sammlungen abhalten; gelegentlich kommt es zu Drohungen von Lokal-
behörden gegen Parteianhänger, die solche Treffen besuchen (vgl.
USDOS 2013 S. 17 f.). Oppositionsparteien berichten von Einschüch-
terungen von und Übergriffen auf Parteimitglieder durch MPLA-An-
hänger sowie von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen während
einiger Stunden bis zu mehreren Tagen. Ehemalige Kämpfer der UNITA
beklagen sich über ungenügende Unterstützung durch die Regierung bei
der gesellschaftlichen Reintegration (vgl. USDOS 2013 S. 8 und 22;
USDOS 2014 S. 23). Gemäss zahlreichen Quellen sehen viele Angola-
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 417
nerinnen und Angolaner von einer Unterstützung von Oppositions-
parteien ab, aus Angst vor Repressalien durch MPLA-Anhänger (vgl.
USDOS 2014 S. 15). Oppositionsparteien haben nur limitierten Zugang
zu Staatsmedien und müssen (ausser während Wahlkämpfen) für die
Berichterstattung über ihre Aktivitäten bezahlen (vgl. USDOS 2013
S. 13 ff.).
9.9.3 Alle Medien mit landesweiter Verbreitung sind staatlich. Ausser-
halb von Luanda existieren nur wenige private Medien, und der Zugang
zu Fernsehen und Internet ist dort stark eingeschränkt (vgl. BBC News
Africa, Angola Profile: Media, 14.08.2012; Freedom House 2013b S. 3).
Die meisten privaten Medien gehören regierungsnahen Gruppierungen
oder Personen. Mit technischen und gesetzlichen Vorschriften verhindert
die Regierung, dass unabhängige Radiostationen ihre Programme ausser-
halb von Luanda senden können. Angolanische Nachrichtenformate be-
vorzugen die Regierungspartei MPLA (vgl. USDOS 2014 S. 16). Musik
mit sozial- oder regierungskritischen Texten wird von Radio und
Fernsehen meist nicht gesendet (Deutsche Welle, Em Angola, mulheres
também fazem músicas de intervenção e pedem melhorias para o país,
15.08.2012). Angolanische Menschenrechtsaktivisten und -aktivistinnen
sowie Journalisten und Journalistinnen sind immer wieder Zielscheibe
von Drohungen, Einschüchterungen, Vereinnahmungsversuchen, Fest-
nahmen, Inhaftierungen und Verleumdungsklagen; viele praktizieren
Selbstzensur. Kritische Stimmen werden durch subtile Repression und
ökonomische Sanktionen wie dem Entzug von Geschäfts- und Arbeits-
möglichkeiten zum Schweigen gebracht (vgl. HRW 2013a S. 79 f.; HRW
2014 S. 78 ff.; USDOS 2013 S. 13 ff.; USDOS 2014 S. 15). Trotz Kon-
trollen, Schikanen und Vereinnahmungsversuchen sind in Angola mittler-
weile zahlreiche NGO aktiv, auch solche, die sich für politische Refor-
men und den Schutz der Menschenrechte einsetzen (vgl. Freedom House
2013a).
9.9.4 Angestellte privater Sicherheitsfirmen von Unternehmen, die im
Diamantenbergbau tätig sind, sowie Angehörige der angolanischen
Armee werden bezichtigt, irreguläre einheimische Diamantenschürfer in
den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul misshandelt und exekutiert zu
haben (vgl. Maka Angola, Blood Diamonds,
abgerufen am 14.10.2013; USDOS 2013 S. 4 f.; USDOS 2014 S. 4 f.).
Tausende kongolesischer Migrantinnen und Migranten berichten von
Misshandlungen, Folter und sexueller Gewalt ‒ häufig Gruppenverge-
waltigungen ‒, welche sie vor ihrer Abschiebung in die DR Kongo durch
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
418 BVGE / ATAF / DTAF
Angehörige angolanischer Sicherheitskräfte, Gefängniswärter und Ein-
wanderungsbeamte erlitten hätten. Die angolanische Regierung bestreitet
das Ausmass dieser Menschenrechtsverletzungen und hat es bisher
unterlassen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Médecins du
Monde, Migrations frontalières, expulsions, violences sexuelles faites
aux femmes: la tragédie des Congolais expulsés d'Angola, Brüssel,
25.06.2014; USDOS 2014 S. 5).
9.10
9.10.1 Angola hat seit Kriegsende vor allem aufgrund des Exports von
Erdöl ein markantes Wirtschaftswachstum erfahren und ist zu einer
regionalen Wirtschaftsmacht aufgestiegen (vgl. AEO 2012 S. 17). Zwi-
schen 2002 und 2008 betrug die durchschnittliche jährliche Steigerung
des Bruttoinlandproduktes (BIP) beinahe 15 %, und das BIP wuchs von
USD 635.‒ pro Kopf im Jahr 2000 auf USD 4 671.‒ im Jahr 2008 (vgl.
CMI 2012 S. 4). Nach der globalen Finanzkrise und dem Zerfall des
Erdölpreises brach das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2009 bis 2011
um 2,4 % bis 3,9 % ein (vgl. AEO 2012 S. 4; AEO 2013). In den Jahren
2012 und 2013 wuchs das BIP um gut 5 %; für 2014 und 2015 werden
Wachstumsraten von zirka 8‒9 % erwartet (vgl. AEO 2014 S. 2 f.). Ange-
sichts der Unzuverlässigkeit von Daten zur Wirtschaftsentwicklung in
afrikanischen Staaten sind diese Angaben allerdings mit Vorsicht zu ge-
niessen (vgl. JERVEN 2013, insb. S. 8‒32). Die angolanische Wirtschaft
basiert einseitig auf dem Erdölsektor, welcher 95 % der Exporte aus-
macht und 80 % der Staatseinnahmen sowie 46 % des BIP generiert,
jedoch nur 1 % der erwerbstätigen Bevölkerung beschäftigt (vgl. AEO
2014 S. 2). Erdöl wird vor allem in den Provinzen Cabinda und Zaïre ge-
fördert, und Diamanten werden in den Provinzen Lunda Norte und Lunda
Sul abgebaut (vgl. MARQUES 2013 S. 4).
Wegen des grossen Mangels an qualifizierten Arbeitskräften werden
zahlreiche Fachleute im Ausland rekrutiert. Mittlerweile leben min-
destens 200 000 portugiesische Staatsangehörige in Angola (vgl. Tages-
Anzeiger, Das Glück liegt in Angola, 06.09.2012; El País, The new
Portuguese immigrants, 28.11.2011). Chinesische Unternehmen, die im
Wiederaufbau der Infrastruktur engagiert sind, beschäftigen trotz eines
grossen Reservoirs an einheimischen Arbeitskräften auch für unqualifi-
zierte Tätigkeiten chinesische Arbeiter, was zunehmend zu Konflikten
mit der angolanischen Bevölkerung führt (vgl. Diplomatic Courier,
Angola and the Paradox of Chinese Power, 17.08.2011). MARQUES (2013
S. 4) schätzt die Zahl chinesischer Staatsangehöriger in Angola auf an-
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 419
nähernd eine halbe Million. Wirtschaftsbereiche, in denen bisher vor
allem ausländische Arbeitskräfte tätig waren, wie der Erdölsektor und
das Bankenwesen, sollen in Zukunft « angolanisiert » werden, das heisst,
es sollen vermehrt einheimische Arbeitskräfte eingestellt werden (vgl.
CSIS 2011 S. 11).
Als wichtigster Arbeitgeber gilt der öffentliche Sektor mit knapp
340 000 Arbeitsplätzen (vgl. FES 2011 S. 4). Verlässliche Daten zum
Arbeitsmarkt existieren nicht. Die Afrikanische Entwicklungsbank
schätzt die Arbeitslosigkeit seit 2007 auf 26 % (vgl. AEO 2012 S. 18;
AEO 2014 S. 2). Die Regierung hat offenbar die Notwendigkeit erkannt,
die schlechten Rahmenbedingungen für Unternehmen der Privatwirt-
schaft (ungenügende Infrastruktur und Energieversorgung, beschränkter
Zugang zu Krediten und Rechtsschutz, Mangel an qualifiziertem Per-
sonal, Bürokratie) zu verbessern (vgl. AEO 2014 S. 7 ff.). Die Schaffung
von neuen Unternehmen und Arbeitsplätzen bildet einen Schwerpunkt in
ihrem Nationalen Entwicklungsplan 2013‒2017 (vgl. Angola Press,
Angola: Minister Wants More Companies to Reduce Unemployment,
26.07.2013).
In Luanda waren (bei kontinuierlich steigender Tendenz seit den neunzi-
ger Jahren) im Jahr 2005 84 % der Familien für ihren Lebensunterhalt
vollständig oder teilweise auf eine Tätigkeit im informellen Sektor ange-
wiesen (vgl. DW 2009 S. 19). Der informelle Sektor entzieht sich staat-
licher Kontrolle und Regulierung und beinhaltet häufig Tätigkeiten mit
geringem Kapitalaufwand, sehr kleinen Gewinnmargen und fehlender
sozialer Sicherheit. In Luanda beschäftigt er überproportional viele
Frauen und umfasst grösstenteils Handelstätigkeiten wie den Verkauf von
Getränken, Nahrungsmitteln, Kleidung und Schuhen in Märkten, auf der
Strasse, im eigenen Hof oder Haus sowie in geringerem Ausmass die
Produktion von Waren (Herstellung von Möbeln, Zubereitung von Mahl-
zeiten und Süssigkeiten) und kleinere Dienstleistungen wie Coiffure und
Kosmetik (vgl. DW 2009; HRW 2013b).
Seit Kriegsende versucht die Regierung, nicht regulierte Handelstätig-
keiten in Märkten und auf Strassen vor allem im Stadtzentrum von
Luanda zu unterbinden, indem sie zentral gelegene Märkte schliesst, die
Handelstätigkeit einer Registrierungs- und Bewilligungspflicht unterstellt
und den Händlerinnen und Händlern feste Plätze in erst teilweise
existierenden und abgelegenen Märkten in Aussicht stellt. Dass der
Strassenhandel in Luanda seither zugenommen hat, illustriert nicht nur
das Scheitern dieser Strategie, sondern auch das Versagen der Regierung,
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
420 BVGE / ATAF / DTAF
reguläre Arbeitsplätze zu schaffen, die es den Menschen erleichtern
würden, den Lebensunterhalt für ihre Familien zu verdienen (vgl. HRW
2013b S. 8 ff.). Seit Oktober 2012 gehen die Polizei und staatliche In-
spektoren systematisch gegen den Strassenhandel in Luanda vor, indem
sie die überwiegend weiblichen Strassenhändler unter Gewaltanwendung
vertreiben, sie zu Geldzahlungen zwingen und ihre Ware beschlagnah-
men oder vernichten (vgl. HRW 2013b S. 12 und 18 ff.).
9.10.2 Um Raum für moderne Wohnkomplexe mit Luxuswohnungen
sowie für Einkaufszentren, Hotels, Bürogebäude und Infrastrukturprojek-
te zu schaffen, hat die Regierung seit 2002 im von Landknappheit und
Wohnungsnot geprägten Grossraum Luanda, aber auch in anderen
Städten, Zehntausende aus ihren Siedlungen vertreiben und letztere ab-
reissen lassen (vgl. Freedom House 2013a; HRW 2013b S. 12; The
Economist, Boom boom: The oil money may start to trickle down,
30.06.2012). Da die Eigentumsverhältnisse in der Hauptstadt häufig
unklar sind und viele der Siedlungen nie bewilligt wurden, erhalten die
von Zwangsräumungen Betroffenen häufig weder eine angemessene
Entschädigung noch eine valable Ersatzlösung. Zahlreiche Familien wur-
den in Gebiete umgesiedelt, in denen keine hinreichende Infrastruktur
zur Verfügung steht; manche hausen seit Jahren in Lagern (vgl. HRW
2013b S. 12; HRW 2007 S. 22 ff.; USDOS 2013 S. 13; USDOS 2014
S. 13 f.; MANNING 2011; BTI 2014 S. 22 f.).
Derweil finanziert die Regierung mit den Einnahmen aus dem Erdölver-
kauf den Bau von Satellitenstädten durch chinesische Unternehmen. Die
grösste dieser Städte, Nova Cidade de Kilamba, liegt 30 km ausserhalb
des Zentrums von Luanda, ist mit einer hochstehenden Infrastruktur für
mindestens 200 000 Personen aus dem Mittelstand konzipiert und gilt als
eines der teuersten Projekte auf dem afrikanischen Kontinent. Da die
Apartments mit Preisen von USD 125 000.‒ bis 200 000.‒ für den Gross-
teil der angolanischen Bevölkerung unerschwinglich sind, stehen sie
offenbar mehrheitlich leer (vgl. FES 2013 S. 5; BBC News Africa,
Angola's Chinese-built ghost town, 02.07.2012). Der Bau- und Wirt-
schaftsboom in Luanda hat die Lebenshaltungskosten in der Kapitale in
die Höhe getrieben (vgl. HRW 2013b S. 7; MERCER, « 2014 Cost of
Living City Rankings ‒ Luanda Still No. 1 », 10.07.2014, /content/cost-of-living.aspx >, abgerufen am 31.07.2014).
9.10.3 In ländlichen Gebieten stellt die Landwirtschaft für den Gross-
teil der Bevölkerung die einzige Arbeitsmöglichkeit und Existenzgrund-
lage dar. Die landwirtschaftliche Produktion macht in Angola nur einen
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 421
kleinen Teil des BIP aus, wurde bisher von der Regierung eher vernach-
lässigt und ist mangels Bewässerungssystemen stark von Regenfällen
abhängig. Nach mehreren regenreichen Jahren mit Überschwemmungen
werden seit 2012 unterschiedliche Regionen des Landes von Dürren
heimgesucht. 2012 litten schätzungsweise 1,8 Millionen Menschen,
darunter mehr als eine halbe Million schwer unterernährter Kinder ins-
besondere in den nördlichen und zentralen Provinzen Huambo, Bié,
Benguela und Zaïre, aufgrund von Ernteausfällen nach einer langen
Trockenperiode an Nahrungsmittelknappheit. Von der Dürre im Jahr
2013 sind bis 800 000 Personen vor allem in den südlichen Provinzen
Cunene, Namibe, Huíla, Benguela und Kuando Kubango betroffen, wo-
bei gemäss lokalen Quellen und internationalen Hilfsorganisationen in
diesen Regionen Menschen an den Folgen von Nahrungsmittel- und
Wassermangel gestorben sind. Oppositionspolitiker werfen der Re-
gierung vor, bei der Lieferung von Nahrungsmitteln und Wasser MPLA-
treue Gemeinden zu begünstigen (vgl. Inter Press Service 2012, 2013).
9.10.4 Die Regierung kontrolliert die wirtschaftlichen Ressourcen des
Landes entweder direkt ‒ über die Staatsfirmen Sonangol (Erdöl) und
Endiama (Diamanten) ‒ oder indirekt über Familienangehörige und an-
dere Personen aus dem engsten Umfeld des Präsidenten und der MPLA,
Generäle sowie hohe Regierungsbeamte. Das Ausmass von Miss-
wirtschaft und Korruption in der angolanischen Elite ist immens (vgl.
USDOS 2014 S. 23 ff.; MARQUES 2013; MANNING 2011; HRW 2010
S. 1; HRW, Angola: Explain Missing Government Funds, 21.12.2011).
Die älteste Tochter des Präsidenten ist unter anderem an Banken in
Angola und Portugal sowie an einem portugiesischen Telekommunika-
tionsunternehmen beteiligt (vgl. Forbes, Isabel Dos Santos, Daughter Of
Angola's President, Is Africa's First Woman Billionaire, 23.01.2013;
Diplomatic Courier, Africa's Leading Ladies, 18.03.2012). Auf dem
Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International belegte
Angola im Jahr 2013 von 176 untersuchten Staaten den 153. Rang (vgl.
Results, abgerufen am
12.12.2013).
Präsident dos Santos und seine Entourage nutzen ihre Kontrolle über
wirtschaftliche Ressourcen systematisch zur Vergabe von materiellen
Vorteilen an politische und militärische Akteure im Austausch gegen
politische Loyalität und Unterstützung (vgl. CMI 2006 S. 4). So erhielten
Generäle beispielsweise privilegierte Positionen in Joint Ventures mit
ausländischen Investoren, Land und andere Güter, und Mitglieder der
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
422 BVGE / ATAF / DTAF
Präsidialgarde wurden ebenfalls an Wirtschaftsunternehmen beteiligt
(vgl. MANNING 2011). Zu Unternehmern gewordene hohe Militärs und
Staatsbeamte sichern ihre Investitionen mit einer Parteimitgliedschaft in
der MPLA und Spenden an diese ab (vgl. CMI 2011a S. 4). Von Privati-
sierungen profitierte bisher in erster Linie die herrschende Elite (vgl.
CMI 2006 S. 4 f.). Die Regierung kontrolliert auch die Importe des
Landes und schränkt privates Unternehmertum ein. Einträgliche Ge-
schäftsmöglichkeiten wie Importlizenzen, öffentliche Aufträge und Mo-
nopole werden meist an Angehörige der Präsidentenfamilie oder loyale
Parteimitglieder vergeben (vgl. CMI 2011a S. 4).
9.10.5 Die hierarchisch organisierte und im ganzen Land präsente
MPLA dominiert sämtliche politischen Institutionen und das öffentliche
Leben in Angola (vgl. USDOS 2014 S. 23; CMI 2011a S. 3; FES 2011
S. 2). Zwar hat die MPLA ihre marxistisch-leninistische Ideologie 1990
offiziell abgelegt, doch lebt diese in den Parteistrukturen und den Köpfen
der Parteikader und einer breiten Öffentlichkeit fort. Die früheren partei-
eigenen Massenorganisationen sind bis heute mit der MPLA affiliiert;
über diese sogenannten GONGO (government controlled or initiated
NGO) ‒ unter anderem Frauen- und Jugendorganisationen, Gewerkschaf-
ten und Fonds des Präsidenten und seiner Ehefrau ‒ kontrolliert die
MPLA weite Teile der angolanischen Zivilgesellschaft einschliesslich der
Arbeiterbewegung (vgl. CMI 2006 S. 3). Es existieren nur wenige unab-
hängige Gewerkschaften (vgl. Freedom House 2013a; BTI 2014 S. 14).
Die Zellstruktur der Partei reicht bis in Gemeinwesen und Arbeitsstätten
hinein, und die Mitgliedschaft in der MPLA ist meist erforderlich, um
eine einflussreiche Position besetzen und halten zu können (vgl. CMI
2006 S. 3). Die Günstlingswirtschaft behindert politischen und wirt-
schaftlichen Wettbewerb. Wer nicht über Verbindungen zur MPLA ver-
fügt, ist bei der Unternehmensgründung oder der Stellensuche benach-
teiligt (vgl. MANNING 2011).
Das ausgeklügelte System von Patronage und Klientelismus widerspie-
gelt sich auch in der hohen Anzahl Staatsangestellter (vgl. CMI 2006
S. 4). Staatliche Ressourcen werden sodann systematisch eingesetzt, um
die politische Opposition einzuschüchtern, zu kontrollieren oder zu ver-
einnahmen. Intellektuellen sowie Führungsmitgliedern und Aktivisten
von NGO werden Posten in Parteigremien oder Anstellungen beim Staat
angeboten (vgl. CMI 2011a S. 4; MANNING 2011). Oppositionelle Aktivi-
täten ziehen häufig nicht nur Drohungen und Einschüchterungen nach
sich, sondern auch wirtschaftliche Strafaktionen, welche ein existenzge-
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 423
fährdendes Ausmass annehmen können, etwa wenn die Gewährung von
Bankkrediten verweigert, die Strom- oder Wasserversorgung abgestellt,
die Stelle gekündigt oder Löhne oder Renten nicht ausbezahlt werden
(vgl. CMI 2011a S. 4).
9.10.6 Wie weit sich das rasante Wirtschaftswachstum und der Wieder-
aufbau auf die Lebensbedingungen der Bevölkerung positiv ausgewirkt
haben, ist mangels zuverlässiger sozioökonomischer Statistiken schwie-
rig zu beurteilen. Nicht nur Wirtschaftsstatistiken zu Angola sind man-
gelhaft (vgl. JERVEN 2013 S. 18‒25, 102 und 124), es fehlt auch an
zuverlässigen aktuellen Armutsstatistiken. Die letzte nationale Volks-
zählung fand 1970 statt. Ein landesweiter Zensus wurde nach wieder-
holten Verschiebungen (vgl. HRW 2013b S. 10 f.; Africa Review, Angola
census to be held in 2014, 28.11.2012) nun im Mai 2014 durchgeführt
(vgl. ANGOP, Agência Angola Press, Census spokesperson assesses ope-
ration positive on 8th day, 25.05.2014). Gemäss IDMC (2007 S. 10) hat
sich der Lebensstandard eines Grossteils der angolanischen Bevölkerung,
einschliesslich der IDP, seit dem Kriegsende 2002 zwar verbessert, je-
doch ausgehend von einem extrem tiefen Niveau und nicht im erwarteten
Ausmass. Aufgrund der Konzentration der politischen und wirtschaftli-
chen Macht in den Händen einer kleinen Elite und der grassierenden
Korruption hat die grosse Mehrheit der Bevölkerung bisher vom
Ressourcenreichtum und vom Wirtschaftsboom kaum profitiert (vgl. statt
vieler HRW 2010 S. 1‒4; HRW 2013b S. 7). Auch die Afrikanische Ent-
wicklungsbank hält fest, dass das Wirtschaftswachstum bisher zu wenig
zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Ausbau sozialer Dienstleistungen
sowie zur Armutsverminderung genutzt wurde (vgl. AEO 2014 S. 2 und
10). Angola ist im weltweiten Vergleich eine der ungleichsten Gesell-
schaften (vgl. FES 2013 S. 4; CMI 2012 S. 4; CMI 2006 S. 4). Gemäss
Schätzungen der regierungsunabhängigen Katholischen Universität
Angolas (UCAN), welche von der Regierung bestritten werden, sank der
Anteil der Menschen, die als arm gelten, zwischen 2003 und 2009
lediglich von 68 % auf 59 % (vgl. CEIC/UCAN, Relatório Económico
anual de Angola 2009, Juni 2010, S. 233). Nach Regierungsangaben leb-
ten im Jahr 2001 68 % der Bevölkerung von weniger als einem US-
Dollar pro Tag und somit in extremer Armut; 2008/09 seien es noch
knapp 37 % gewesen, und für 2015 sei mit einem Anteil von 34 % zu
rechnen (vgl. República de Angola, Ministério do Planeamento: Rela-
tório sobre os Objectivos de Desenvolvimento do Milénio, September
2010, S. 19 f.). Gemäss aktuellen Schätzungen der Universität haben
zwei Drittel der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar pro Tag zur
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
424 BVGE / ATAF / DTAF
Verfügung, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (CEIC/UCAN 2014
S. 11). Im Juni 2013 hat Angola offenbar das UNO-Millenniums-Ent-
wicklungsziel einer Halbierung der Anzahl hungernder und unterer-
nährter Menschen erreicht; gleichzeitig sterben vor allem beim Auftreten
von Dürren nach wie vor Menschen als Folge von Nahrungsmittel- und
Wassermangel (vgl. Inter Press Service 2013).
Die Lebenserwartung ist in Angola zwischen 2000 und 2013 zwar von
45,2 auf 51,9 Jahre gestiegen; sie liegt jedoch immer noch deutlich unter
dem entsprechenden Durchschnittswert von 56,8 Jahren in den afrika-
nischen Staaten südlich der Sahara (vgl. UNDP 2014 S. 34 und 162). Die
Müttersterblichkeit wurde zwischen 2000 und 2013 von 890 Todesfällen
bei 100 000 Geburten auf 460 Todesfälle beinahe halbiert (vgl. WHO
2014 S. 24 f.). Die Kindersterblichkeit (in den ersten fünf Lebensjahren)
sank ebenfalls, war aber im Jahr 2012 immer noch höher als 16 % (vgl.
UNDP 2014 S. 186; WHO 2014 S. 22); die Säuglingssterblichkeit (im
ersten Lebensjahr) betrug 2012 10 %. Die Kinder- und die Säuglings-
sterblichkeit liegen damit in Angola nach wie vor über dem Durch-
schnittswert der Staaten südlich der Sahara (6 % bzw. 10 %; vgl. UNDP
2014 S. 186). Trotz kontinuierlich steigendem Bruttonationaleinkommen
pro Kopf und Fortschritten in den Bereichen Bildung und Gesundheits-
versorgung belegte Angola auf dem Human Development Index (HDI)
im Jahr 2013 von 187 untersuchten Staaten nur den 149. Rang und gilt
somit nach wie vor als Land mit einer « niedrigen menschlichen Ent-
wicklung » (vgl. UNDP 2014 S. 162).
9.11
9.11.1 Während des Krieges wurde ein Grossteil der Infrastruktur des
Landes zerstört. Viele Strassen, Bahnlinien und Brücken waren vermint,
andere wurden nach jahrzehntelanger Vernachlässigung baufällig (vgl.
Weltbank 2011 S. 3). Seit Kriegsende hat die Regierung hohe Summen in
den Bau und die Sanierung von Strassen und Brücken sowie in die
Instandstellung des Eisenbahnnetzes investiert. Der Zugang zu den
Städten Malanje, Uíge, Huambo und Kuito wurde erst im Jahr 2008
signifikant verbessert (DW 2009 S. 5). Insbesondere in abgelegenen,
ehemals von der UNITA kontrollierten und im Krieg weitgehend ver-
wüsteten Gebieten wie der südöstlichen Provinz Kuando Kubango
kamen der Wiederaufbau der Infrastruktur und der Aufbau von staat-
lichen Institutionen und Dienstleistungen nur langsam voran (vgl. IDMC
2007 S. 10). Das Strassennetz ist im Westen, wo die Hauptverkehrs-
achsen liegen, dichter und qualitativ besser als im Osten, wo (auch we-
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 425
gen zerstörter Brücken) nach wie vor nicht alle Provinzhauptstädte auf
einer Strasse erreichbar sind. Angolas Strassen sind immer noch in einem
schlechteren Zustand als diejenigen in anderen afrikanischen Staaten
südlich der Sahara; nicht einmal ein Fünftel der Strassen ist asphaltiert.
Die drei Eisenbahnlinien, die von den Hafenstädten Luanda, Lobito und
Namibe ins Landesinnere führen, dienen in erster Linie dem Transport
von Rohstoffen und anderen Gütern (vgl. Eaglestone, Infrastructure
Journal, Rebuilding Angola's Infrastructure, 15. Januar 2014, /xms/files/IJ_Rebuilding_Angolas_Infrastructure_
150114.pdf >, abgerufen am 17.09.2014; Weltbank 2011 S. 19). Die
nationale Fluggesellschaft fliegt derzeit innerhalb des Landes zwölf
Städte an (vgl. Select Language > English > Destina-
tions > Route Map > Domestic Routes, letztmals abgerufen am
21.08.2014). Angola gehört zu den weltweit am stärksten von Landminen
und anderen explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) betroffenen
Staaten (vgl. Deutsche Welle, É « impossível » fazer a desminagem total
em Angola, 04.04.2012). Die Minen und ERW finden sich in allen
Landesteilen; am stärksten betroffen sind die Provinzen Moxico, Kuando
Kubango und Bié. Die Verminung verzögert den Wiederaufbau, behin-
dert die Landwirtschaft und schränkt die Bewegungsfreiheit der Bevöl-
kerung insbesondere in ländlichen Gebieten ein (vgl. CNIDAH 2012;
IDMC 2007 S. 8 m.w.H.; USDOS 2013 S. 2 f. und 19; USDOS 2014 S. 3
und 20).
9.11.2 Die sanitäre Infrastruktur und diejenige für die Trinkwasserver-
sorgung befanden sich bei Kriegsende ebenfalls in einem desolaten
Zustand. Die Weltbank bezeichnete in einer 2011 publizierten Studie, die
sich auf den Untersuchungszeitraum von 2005 bis 2009 bezieht, die
Trinkwasserversorgung und den Zugang zu sanitären Anlagen insbeson-
dere an den Rändern der Städte und in Lagern für IDP als miserabel.
Aufgrund des Wassermangels musste damals 40 % der städtischen Be-
völkerung und am Stadtrand von Luanda gar 70 % meist unbehandeltes
Wasser von privaten Verkäufern zu hohen Preisen beziehen. Angola weist
weltweit die höchsten Durchfallerkrankungsraten auf (vgl. Weltbank
2011 S. 1 und 28 ff.). Beim Ausbau der sanitären Infrastruktur sind seit
Kriegsende grössere Fortschritte zu verzeichnen als bei der Trinkwasser-
versorgung. Hatten 2001 49 % der Bevölkerung keinen Zugang zu Latri-
nen, waren es 2007 noch 24 % (vgl. Weltbank 2011 S. 28 ff.). Der Zu-
gang zu sanitären Anlagen hat sich von 1995 bis 2011 für 37 % der
Menschen verbessert. Während in den Städten im Jahr 2011 86 % der
Bevölkerung Zugang zu « improved sanitation facilities » hatten, waren
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
426 BVGE / ATAF / DTAF
es auf dem Land nur 19 % (vgl. WHO/UNICEF 2013 S. 14). Das in der
Kolonialzeit errichtete Wasserversorgungssystem in Luanda war ur-
sprünglich für eine halbe Million Menschen konzipiert. Auch die im
Krieg beschädigten und schlecht unterhaltenen Versorgungssysteme in
anderen Städten vermögen mit der rapiden Urbanisierung und der hohen
Geburtenrate nicht Schritt zu halten. Aufgrund der massiven Investitio-
nen der Regierung erwartet die Weltbank (2011 S. 30) in naher Zukunft
trotzdem eine Verbesserung der Wasserversorgung in den Städten. Im
Jahr 2011 hatten insgesamt 53 % der angolanischen Bevölkerung Zugang
zu « improved drinking-water sources », 66 % in städtischen und 35 % in
ländlichen Gebieten; dies entspricht einer Zunahme von lediglich 27 %
seit 1995 (vgl. WHO/UNICEF 2013 S. 15).
9.11.3 Angolas Elektrizitätssektor gilt trotz substanziellen Investitionen
in die Infrastruktur seit Kriegsende und steigender Stromproduktion als
einer der ineffizientesten in ganz Afrika (vgl. Weltbank 2011 S. 1 und
10 ff.). Zugang zu Elektrizität haben mittlerweile zirka 36 % der Be-
völkerung (vgl. AEO 2012 S. 11). Der Grossteil der Elektrizität wird in
Luanda und anderen Städten verbraucht, während die Versorgung in
ländlichen Regionen schwach ist (vgl. Weltbank 2011 S. 10).
9.12 Das angolanische Bildungswesen wurde vom Krieg ebenfalls
stark in Mitleidenschaft gezogen. Es wurden unzählige Schulgebäude
zerstört und kaum noch Lehrkräfte ausgebildet. Zahlreiche Kinder
konnten den Schulbesuch während des Krieges nicht fortsetzen oder gar
nie beginnen (vgl. UNICEF, Effective policies give children in Angola a
second chance to learn, 16.09.2011). Die Beeinträchtigung der Ausbil-
dung einer ganzen Generation schlägt sich bis heute in einem sehr tiefen
durchschnittlichen Bildungsniveau und einem massiven Fachkräfteman-
gel nieder (vgl. UNICEF 2011 S. 13; AEO 2012 S. 18). Die Regierung
hat nach Kriegsende eine Bildungsreform eingeleitet und in den letzten
Jahren die Staatsausgaben für Bildung erhöht, zahlreiche Schulen gebaut
sowie Lehrpersonal rekrutiert und behelfsmässig ausgebildet, sodass sich
der Zustand des staatlichen Schulsystems, ausgehend von einem sehr tie-
fen Niveau, kontinuierlich verbessert. Gemäss Regierungsangaben haben
2008 54 % mehr Kinder die Primarschule abgeschlossen als noch 2002.
Im Jahr 2010 verfügte gut die Hälfte der 18- bis 19-Jährigen über einen
Primarschulabschluss (vgl. UNICEF Angola 2012 S. 4). Nach wie vor
bestehen grosse Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Ge-
bieten; in letzteren ist die Alphabetisierungsrate bei über 15-Jährigen mit
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 427
45 % deutlich tiefer als in ersteren mit 82 % (vgl. UNICEF 2011 S. 14
und 37).
Gemäss Schätzungen der Regierung sind mehr als zwei Drittel der ango-
lanischen Bevölkerung jünger als 21 Jahre (vgl. CSIS 2011 S. 11). Der
Ausbau der Schulinfrastruktur vermag mit den rasant steigenden Schüler-
zahlen nicht Schritt zu halten. So wurden etwa in der Provinz Huíla, in
der bei Kriegsende nur noch 200 Schulen existierten, seither mehr als
1 500 neue Schulen gebaut. Trotzdem müssen 40 % der 700 000 Schul-
kinder im Freien unterrichtet werden. Um den massiven Mangel an Lehr-
kräften zu beheben, stellen die Behörden Personal mit den unterschied-
lichsten Hintergründen ein, einschliesslich demobilisierter Soldaten (vgl.
The Guardian, Angola is facing a teaching crisis that seems without end,
13.10.2011). Allein zwischen 2006 und 2012 wurden im ganzen Land
über 95 000 Personen als Lehrkräfte rekrutiert (vgl. AEO 2013). Der
Mangel an Schulen, Unterrichts- und Lernmaterial sowie qualifiziertem
Lehrpersonal ist in ländlichen Gebieten besonders ausgeprägt, doch auch
in manchen Provinzhauptstädten existieren nicht genügend Schulplätze
(vgl. USDOS 2014 S. 32). Insgesamt besuchen zirka 77 % der Kinder im
Grundschulalter die Primarschule ‒ 85 % in den Städten und 67 % in
ländlichen Regionen. Schätzungsweise 800 000 Kinder vor allem in
ländlichen Gebieten gehen nicht zur Schule (vgl. UNICEF Angola 2012
S. 3) ‒ sei es, weil es an ihrem Wohnort keine Schule und/oder keine
Lehrkräfte gibt (vgl. Voz da América, Milhares de crianças não têm
escola em Malanje, 24.08.2012), sei es, weil die Kinder in der Landwirt-
schaft und im Haushalt mitarbeiten müssen (vgl. UNICEF 2011 S. 14),
oder weil die Eltern die Kosten für Bücher oder für die Gebühren nicht
aufbringen können, welche manche Schulbehörden erheben, um unter-
finanzierte Schulen überhaupt betreiben zu können, oder um den eigenen
Lohn aufzubessern (vgl. USDOS 2013 S. 32). Die Einschulungsrate von
Mädchen in der Primarschule hat sich mittlerweile derjenigen von
Knaben weitgehend angeglichen; insbesondere in ländlichen Gegenden
brechen Mädchen jedoch die Schule häufig vorzeitig ab (vgl. UNICEF
2011 S. 30 und 34). Die Sekundarschule besuchen nur zirka 20 % der
Kinder zwischen 12 und 17 Jahren, wobei der Mädchenanteil fünfmal
tiefer liegt als derjenige der Knaben (vgl. UNICEF Angola 2012 S. 3 f.).
9.13 Während des Krieges wurde die medizinische Infrastruktur aus-
serhalb Luandas weitgehend zerstört. Der Wiederaufbau eines funktions-
fähigen Gesundheitssystems stellt sowohl hinsichtlich der Infrastruktur
als auch des Personals eine grosse Herausforderung dar. Die Regierung
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
428 BVGE / ATAF / DTAF
hat sich als Teil einer allgemeinen Dezentralisierungsstrategie auch für
das Gesundheitswesen zum Ziel gesetzt, die auf Bezirksebene angesie-
delte Basisgesundheitsversorgung zu stärken (vgl. USAID 2010 S. 16 ff.;
CMI 2011b S. 3 ff.). Art. 21 Bst. f der Verfassung von 2010 bezeichnet
den allgemeinen und freien Zugang der Bevölkerung zur medizinischen
Grundversorgung als wesentliche Staatsaufgabe. In den meisten staatli-
chen Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung auf Bezirks-
ebene (Gesundheitsposten und -zentren sowie Bezirksspitäler) werden in
Angola seit einigen Jahren keine Behandlungsgebühren mehr erhoben
und Medikamente ‒ sofern vorhanden ‒ in der Regel kostenlos abge-
geben (vgl. USAID 2010 S. XXI, 23, 25, 33 und 51). Sind Medikamente
in einer öffentlichen Einrichtung nicht erhältlich, müssen Patienten und
Patientinnen diese allerdings in privaten Apotheken beziehen und aus
eigener Tasche bezahlen (vgl. USAID 2010 S. 51 und 54 f.).
Die Anzahl medizinischer Einrichtungen, insbesondere Gesundheitspos-
ten und -zentren sowie Bezirksspitäler, hat sich zwischen 2003 und 2009
beinahe verdreifacht (vgl. USAID 2010 S. 70 f.) und ist auch seither
weiter angestiegen; der Bau zahlreicher weiterer Spitäler, Gesundheits-
zentren und -posten ist geplant (vgl. USAID 2014 S. 39). Bis zur nächst-
gelegenen Gesundheitseinrichtung müssen Kranke in Angola durch-
schnittlich 48 km zurücklegen; in der Provinz Kuando Kubango sind es
gar 122 km (vgl. USAID 2014 S. 39). Die Zahl der in Angola praktizie-
renden Ärzte und Ärztinnen ist zwar gemäss Angaben des Gesundheits-
ministeriums von 849 im Jahr 2005 auf 2 956 im Jahr 2009 ebenfalls
kontinuierlich und deutlich gestiegen, doch herrscht nach wie vor ein
grosser Ärztemangel. Diesen versucht die Regierung kurzfristig mit der
Einstellung von ausländischen, meist kubanischen Ärzten und Ärztinnen
und mittel- bis langfristig mit dem Bau von Ausbildungsstätten zu behe-
ben (vgl. USAID 2010 S. 38 ff.). Ab 2020 sollen jährlich 1 000 Ärzte und
Ärztinnen ihre Ausbildung in Angola beenden (vgl. USAID 2014 S. 40).
Die Bereitschaft von qualifiziertem Personal, in abgelegenen Gebieten zu
arbeiten, ist gering. Im Jahr 2010 waren 85 % der Ärzte und Ärztinnen in
Luanda sowie in den Provinzhauptstädten tätig (República de Angola,
Ministério de Saúde, Plano estratégico do sistema de informação sani-
tária, November 2010). In der Provinz Kuando Kubango beträgt die Ärz-
tedichte 0.42 pro 10 000 Menschen (vgl. USAID 2014 S. 40). Auch das
übrige Gesundheitspersonal ist sehr ungleich über die verschiedenen
Provinzen des Landes verteilt, und nur ein Teil ist für seine Arbeit ge-
nügend ausgebildet (vgl. USAID 2010 S. 38 ff.; CMI 2011b S. 6 und 18).
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 429
Insbesondere in ländlichen Gebieten, deren Infrastruktur im Krieg weit-
gehend zerstört wurde, ist der Zugang der Bevölkerung zur medizini-
schen Grundversorgung vielerorts eingeschränkt. Eine vergleichende
Untersuchung im Jahr 2010 in der städtischen Provinz Luanda und der
stark kriegsversehrten Provinz Uíge im Norden ergab beträchtliche
Unterschiede hinsichtlich des Zugangs zu medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten und der Qualität der medizinischen Versorgung
einschliesslich der Fähigkeit des Gesundheitspersonals, Krankheiten adä-
quat zu diagnostizieren und zu behandeln. In der Hälfte der Gesundheits-
einrichtungen in Uíge waren keine Antibiotika sowie nicht alle der
wichtigsten Impfstoffe gegen Kinderkrankheiten erhältlich, und Malaria-
mittel fehlten in 35 % der Einrichtungen; selbst elementarste Diagnose-
geräte wie Stethoskope oder Thermometer waren nicht überall vorhanden
(vgl. CMI 2011b S. 20 f.). Die Geburtshilfe sowie die Nachbetreuung
von Müttern und Neugeborenen sind in ländlichen Regionen deutlich
schlechter als in städtischen (vgl. CMI 2011b S. 12 ff.). Die Säuglings-
sterblichkeit ist in ländlichen Regionen denn auch um 43 % höher als in
den Städten (vgl. UNICEF Angola 2012 S. 3). In den meisten Einrich-
tungen der medizinischen Grundversorgung in Uíge war 2010 lediglich
Gesundheitspersonal mit geringer oder mittlerer Ausbildung tätig; nur
5 % der Einrichtungen verfügten über höher qualifiziertes Pflegepersonal
und nur 10 % über einen Arzt. In zwei von drei Spitälern war kein einzi-
ger Arzt tätig (vgl. CMI 2011b S. 17 f.). Das Gesundheitspersonal in
Uíge war nur in 30 % der untersuchten Fälle in der Lage, Lungenent-
zündungen bei Kindern korrekt zu diagnostizieren; bei akutem Durchfall
mit Dehydratation erfolgte eine korrekte Diagnose gar nur in 18 % der
Fälle (vgl. CMI 2011b S. 29). Diese beiden Krankheiten sind in Angola
die häufigsten Todesursachen bei Kindern unter fünf Jahren (vgl. WHO
2014 S. 72 f.). Die Kindersterblichkeit ist auf dem Land doppelt so hoch
wie in der Stadt (vgl. CMI 2011b S. 49 f.). In der Provinz Luanda sind
die Behandlungsmöglichkeiten und die Qualität der medizinischen Ver-
sorgung besser (vgl. CMI 2011b S. 12 ff.), doch ist die Gesundheitsver-
sorgung auch dort nicht immer gewährleistet. So hatte beispielsweise im
Jahr 2010 ein Viertel der untersuchten Einrichtungen keine Antibiotika
und nicht alle der wichtigsten Impfstoffe für Kinder vorrätig und ein
Fünftel keine Malariamittel (vgl. CMI 2011b S. vi f. und 20 f.). Die Re-
gierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass sämtliche Gesundheitseinrich-
tungen bis 2015 über Wasser und Elektrizität verfügen sollen und bis
2025 über die für die Behandlung der Patienten und Patientinnen erfor-
derliche Ausrüstung (vgl. USAID 2014 S. 39). In Gebieten der Provinz
2014/26 Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung
430 BVGE / ATAF / DTAF
Luanda, in denen keine staatliche Gesundheitsversorgung existiert, wer-
den in einem Pilotprojekt und auf Kosten der lokalen Gesundheitsbe-
hörde Schwangere, Kinder, Betagte und Behinderte gegen einen fixen
Betrag von USD 10.‒ pro Person in Privatkliniken behandelt (vgl.
USAID 2010 S. 77). Insbesondere in Luanda erhebt das Gesundheitsper-
sonal von den Patienten und Patientinnen häufig illegale Behandlungsge-
bühren (vgl. CMI 2011b S. viii und 47 ff.).
9.14 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten,
dass auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave
Cabinda) heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die Sicherheitslage stabil ist. Aufgrund der Fort-
schritte, welche seit der letzten publizierten Lagebeurteilung in EMARK
2004 Nr. 32 beim Wiederaufbau der Infrastruktur sowie dem Ausbau des
Bildungs- und Gesundheitswesens insbesondere in den Städten zu
verzeichnen sind, ist die Annahme, wonach der Vollzug der Wegweisung
in bestimmte Provinzen beziehungsweise für bestimmte Kategorien von
Personen generell nicht zumutbar sei (vgl. E. 9.2), nicht mehr gerecht-
fertigt. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Lebensbedingungen in
Angola seit Kriegsende 2002 für die grosse Bevölkerungsmehrheit
gleichwohl nicht wesentlich verbessert haben. So ist der Zugang zu sau-
berem Trinkwasser, hygienischen sanitären Anlagen, Gesundheitsversor-
gung, Elektrizität sowie Schulbildung mangelhaft ‒ insbesondere in länd-
lichen Gebieten, aber teilweise auch in den Städten. Aufgrund des
eingeschränkten Zugangs zu einer medizinischen Grundversorgung und
zu sauberem Trinkwasser namentlich in ländlichen Regionen sind die
Säuglings- und die Kindersterblichkeit dort immer noch sehr hoch. Nach
Ernteausfällen infolge von Dürren starben im Jahr 2013 Menschen an
den Folgen von Nahrungs- und Wassermangel.
In den Städten, wo 60‒70 % der Bevölkerung leben, ist die Versorgungs-
lage zwar grundsätzlich besser als in ländlichen Gebieten, doch werden
Fortschritte beim Ausbau der Infrastruktur und von staatlichen Dienst-
leistungen dort vom hohen Bevölkerungszuwachs (IDP, die nicht in ihre
Herkunftsdörfer zurückgekehrt sind sowie andauernde Landflucht und
hohe Geburtenraten) gebremst. Insbesondere in Luanda, wo mittlerweile
ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt und grosse Wohnungsnot
herrscht, hat der Wirtschaftsboom zu einer massiven Erhöhung der
Lebenshaltungskosten geführt, ohne dass eine nennenswerte Zahl von
Arbeitsplätzen für einheimische unqualifizierte Arbeitskräfte geschaffen
worden wäre. Eine unbekannte Anzahl Menschen in den stetig wachsen-
Asyl/Beschwerdeverfahren und Wegweisung 2014/26
BVGE / ATAF / DTAF 431
den Slums an der Peripherie der Hauptstadt hat keinen Zugang zu saube-
rem Trinkwasser und lebt in extremer Armut. Aufgrund der im humanitä-
ren, sozialen und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist
daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung in das Staatsgebiet Angolas (ohne Cabinda) unter Berücksichtigung
der allgemeinen Verhältnisse am Herkunftsort, einem früheren Wohnort
oder einem anderen nach der Rückkehr für die Wiederansiedlung in Be-
tracht fallenden Ort im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu
beurteilen, ob die betroffene Person dort aufgrund individueller Umstän-
de sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existen-
zielle Notlage geraten würde. Dabei sind im Rahmen einer Gesamt-
beurteilung neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der
betroffenen Person ‒ wie namentlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszu-
stand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung ‒ auch die
Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenz-
minimums und der Wohnsituation als erschwerende beziehungsweise be-
günstigende Faktoren in Betracht zu ziehen. Aufgrund der insbesondere
in ländlichen Gebieten nach wie vor prekären medizinischen Versor-
gungslage ist der besonderen Verletzlichkeit von Kleinkindern und
schwer kranken Menschen Rechnung zu tragen und vertieft abzuklären,
ob die gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Behandlungsmög-
lichkeiten vor Ort vorhanden sind und realistischerweise in Anspruch
genommen werden können.