2014/27 Flüchtlingseigenschaft/Asyl
432 BVGE / ATAF / DTAF
27
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A., B. und C. gegen Bundesamt für Migration
E‒1425/2014 vom 6. August 2014
Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Frauenspezifische Fluchtgründe.
Somalia: Situation von intern vertriebenen alleinstehenden Frauen,
die Angehörige eines Minderheitenclans sind.
Art. 3 AsylG. Art. 1 A FK.
1. Für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche
nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds
stehen, besteht ein hohes Risiko, Opfer gezielter geschlechts-
spezifischer Verfolgung zu werden (E. 5.4). Speziell gefährdet
sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind (E.
5.2) oder einem Minderheitenclan angehören (E. 5.3).
2. Die Gewalt gegen Frauen kann von staatlichen wie nichtstaat-
lichen Akteuren gleichermassen ausgehen, zu den Tätern gehören
auch Mitglieder internationaler Schutztruppen (E. 5.5). Eine
Schutzgewährung durch die somalischen Behörden ist nicht ge-
geben.
3. Es wird eine gezielte Gefährdung festgestellt, die weit über die
allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs hinausgeht und asylrele-
vant ist (E. 6). Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalter-
native im Norden Somalias (E. 6.5).
Qualité de réfugié et asile. Motifs de fuite spécifiques aux femmes.
Somalie: situation des femmes seules, déplacées internes, qui appar-
tiennent à un clan minoritaire.
Art. 3 LAsi. Art. 1 A Conv. réfugiés.
1. Les femmes et les jeunes filles seules en Somalie, qui se trouvent
sans protection d'un membre masculin de leur famille, courent
un risque particulièrement élevé d'être victimes de persécutions à
raison du sexe (consid. 5.4). Les femmes et les jeunes filles
déplacées internes ou qui appartiennent à un clan minoritaire,
sont particulièrement en danger (consid. 5.2–5.3).
2. Les violences faites aux femmes peuvent tout aussi bien provenir
d'acteurs étatiques que non-étatiques, ainsi que de membres des
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troupes de protection internationales (consid. 5.5). Une protec-
tion de la part des autorités somaliennes n'est pas disponible.
3. La menace ciblée constatée va bien au-delà des conséquences
générales liées à une guerre civile, qui peuvent concerner tout un
chacun, et peut entraîner l'octroi de l'asile (consid. 6). Il n'existe
aucune possibilité de refuge interne au nord de la Somalie
(consid. 6.5).
Qualità di rifugiato e asilo. Motivi di fuga specifici alla condizione
femminile. Somalia: situazione delle donne sole, profughe interne e
appartenenti ad un clan minoritario.
Art. 3 LAsi. Art. 1 A Conv. rifugiati.
1. In Somalia le donne sole e le ragazze, che non possono contare
sulla protezione di un membro di sesso maschile della loro fami-
glia, corrono un rischio particolarmente elevato di subire perse-
cuzioni di natura sessuale (consid. 5.4). Un rischio particolare
esiste per le donne sole e le ragazze, rifugiate interne (consid. 5.2)
o membre di un clan minoritario (consid. 5.3).
2. La violenza contro le donne è esercitata sia da parte di attori sta-
tali che da attori non-statali, nonché da soldati delle truppe di
pace internazionali (consid. 5.5). Una protezione da parte delle
autorità somale non è garantita.
3. Constatazione dell'esistenza di una minaccia che va ben al di là
delle conseguenze generali di una guerra civile e riconoscimento
della qualità di rifugiato (consid. 6). Non esiste alcuna alternativa
di rifugio interno nel nord della Somalia (consid. 6.5).
Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsan-
gehörige, sie gehöre zum Clan der D., zur Clanfamilie « E. » und zum
Subclan « F. ». Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in G. gelebt.
Im Jahr 2001 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Mit den zwei gemein-
samen Kindern und ihrer jüngeren Schwester habe sie bei ihrer Mutter
gelebt, die seit einem Schlaganfall 2007 halbseitig gelähmt gewesen sei,
um diese pflegen zu können. Ihr Ehemann sei im Oktober 2008 bei
einem Autounfall ums Leben gekommen, im gleichen Jahr sei auch ihr
Vater von Unbekannten getötet worden. Wegen der Mittellosigkeit nach
dem Tod des Ehegatten, der plötzlichen Verarmung der Familie und dem
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Krieg habe sie Somalia am 5. November 2008 verlassen, die Kinder
seien mit der Schwester und der Mutter im Heimatland verblieben. Nach
ihrer Ausreise seien Mutter, Schwester und Kinder nach Elasha Biyaha
im Westen von Mogadischu geflohen.
Über Djibouti und Frankreich reiste die Beschwerdeführerin in die
Schweiz und reichte am 17. November 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 2. Dezember 2008
wurde sie dort zur Person befragt, am 16. März 2010 hörte das Bundes-
amt für Migration (BFM) sie zu ihren Asylgründen an.
Am (…) wurde das dritte Kind der Beschwerdeführerin geboren. Dieses
Kind ist Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Verfahren.
Bereits am 14. August 2012 hatte die Rechtsvertreterin für die in Somalia
verbliebene Mutter, die jüngere Schwester und die beiden ersten Kinder
der Beschwerdeführerin im Rahmen des damals geltenden Art. 20 AsylG
(SR 142.31, Fassung von 1998) ein Gesuch um Einreisebewilligung zur
Durchführung des Asylverfahrens gestellt. Am 18. Februar 2014
informierte die Rechtsvertreterin, dass die Mutter der Beschwerde-
führerin am 20. Dezember 2013 durch die Al-Shabaab-Milizen schwer
verletzt worden und am 21. Dezember 2013 ihren Schussverletzungen er-
legen sei.
Am 25. Februar 2014 erging im Verfahren der Beschwerdeführerin der
Entscheid der Vorinstanz. Das BFM verneinte das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
Am 18. März 2014 ficht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an und
beantragt die Feststellung des Vorliegens ihrer Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 In ihrer angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 hat die
Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevan-
ten Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht habe; sie
habe ihr Heimatland wegen ihrer Mittellosigkeit, der Armut und dem
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Krieg verlassen. Einzig aufgrund einer bürgerkriegsähnlichen Situation
werde jedoch nicht Asyl gewährt, ausserdem seien Befürchtungen, künf-
tig (quasi)-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verwirklichen werde. Ferner eröffne sich für die Beschwer-
deführerin angesichts der Lage in Nordsomalia die Möglichkeit, in einem
anderen Landesteil Schutz zu suchen. Angesichts sämtlicher Umstände
sei der Vollzug der Wegweisung jedoch unzumutbar und die Beschwer-
deführerin vorläufig aufzunehmen.
4.2 In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2014 wurde ausge-
führt, dass sich der Sachverhalt nach dem Entscheid dahingehend
aktualisiert habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Dezember
2013 durch Al-Shabaab-Milizen ermordet worden sei, als sie versucht
habe, ihre Tochter und ihren Enkel (die Schwester und den Sohn der
Beschwerdeführerin) vor der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab
zu schützen. Der Sohn hätte als Kämpfer rekrutiert werden sollen, die
Schwester sollte mit einem Milizionär zwangsverheiratet werden. Als die
Mutter der Beschwerdeführerin Tochter und Enkelkinder bei Nachbarn
versteckt habe, sei sie von den Milizionären erschossen worden, als diese
die Familie erneut aufgesucht und den Enkel und die Tochter nicht vor-
gefunden hätten. Aufgrund dieses Sachverhaltes bestehe eine hohe und
zielgerichtete Gefährdung nicht nur für die verbliebenen Familienmit-
glieder im Heimatland, sondern auch für die Beschwerdeführerin, da
diese sich im Falle einer Rückführung ebenfalls vor ihre Kinder stellen
würde und bereits in den Anhörungen und der Befragung zur Person
(BzP) betont habe, wie ausweglos die Situation vor ihrer Flucht gewesen
sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst liefe Gefahr, bei einem zu
erwartenden neuerlichen Rekrutierungsversuch durch die Al-Shabaab
Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden. Ein weiteres beachtliches
Element sei darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin als Binnen-
vertriebene und alleinstehende Angehörige eines Minderheiten-Clans im
Fall der Rückkehr nach Somalia besonders gefährdet sei, wie verschie-
dene Quellen berichteten. Sie und ihre Kinder könnten als Zugehörige
dieser Risikogruppe Opfer gezielter Verfolgungen werden und litten nicht
nur unter der Situation allgemeiner Gewalt. Es könne in diesem Zusam-
menhang auch nicht vom Vorliegen einer zumutbaren inländischen
Fluchtalternative ausgegangen werden. Darüber hinaus habe die Be-
schwerdeführerin weitere ernsthafte Nachteile aufgrund der Tatsache zu
befürchten, dass sie als Kind infibuliert worden sei, also die schwerste
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Form der Genitalverstümmelung erlitten habe. Dieser Eingriff entfalte
nach Sicht des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flücht-
linge (UNHCR) in seiner Schwere und der Dauerhaftigkeit seiner Folgen
bereits Asylrelevanz, erschwerend komme im Einzelfall hinzu, dass nach
den Geburten im Heimatland jeweils eine Reinfibulation vorgenommen
worden sei. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen in der Schweiz ein
weiteres Kind zur Welt gebracht (nach Aktenlage hat sich der Sach-
verhalt aktualisiert, am […] wurde in der Schweiz noch ein viertes Kind
geboren). Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland müsste sie ‒ um sozial
anerkannt zu bleiben und sich gegebenenfalls wiederverheiraten zu kön-
nen ‒ erneut eine solche Reinfibulation vornehmen lassen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 kommt das BFM zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Beschneidung ‒ welche sie an-
lässlich der BzP und der Anhörung nicht erwähnt habe ‒ bereits in der
Vergangenheit erlitten habe, weshalb diesbezüglich keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr bestehe. In Hinblick auf die
Auslandsgesuche der Schwester und der Kinder seien die Abklärungen
noch im Gange, es sei jedoch darauf zu verweisen, dass sich die Vorfälle
im Dezember 2013 in einem Ort zugetragen hätten, aus dem die Al-
Shabaab schon längere Zeit vertrieben worden sei, sodass erhebliche
Zweifel bestünden, dass die Familienangehörigen noch vor wenigen Mo-
naten Opfer gezielter Übergriffe geworden sein könnten. Überdies lasse
sich aus diesen angeblichen Übergriffen keine Asylrelevanz für die
Beschwerdeführerin ableiten.
4.4 In der Replik vom 3. Juni 2014 wird argumentiert, dass vorlie-
gend die Gesamtheit aller beachtlichen Faktoren zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft führen müsse (Vorbringen bezüglich schwacher
Stellung als verwitwete, intern-vertriebene alleinstehende Frau, die ei-
nem niederrangigen Clan angehöre und die unter den Folgen der Genital-
verstümmelung leide sowie neue Folgen zu befürchten habe). Die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt nur unvollständig erhoben, beziehungsweise
diese Umstände ungenügend berücksichtigt. Die Rechtsvertreterin ver-
weist auf die Vorbringen in der Eingabe vom 25. März 2014 beziehungs-
weise 1. April 2014 im Rahmen des Asyl- und Einreiseverfahrens der
ersten beiden Kinder und der Schwester. Dort sei ausgeführt worden,
dass es an deren Aufenthaltsort im Lager Elasha Biyaha noch immer zu
Kämpfen zwischen Truppen der African Union Mission to Somalia
(AMISOM) und der somalischen Armee und Al-Shabaab komme und
dass die Lage für Frauen in den Flüchtlingslagern in jedem Fall prekär
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sei, ungeachtet, welche Gruppe gerade herrschend sei (…). In Bezug auf
die Würdigung der Vorbringen zur Genitalverstümmelung wird ein Arzt-
bericht eingereicht und mit Verweis auf eine Bestimmung der entspre-
chenden EU-Richtlinie bemerkt, dass die Staaten für besonders schutzbe-
dürftige Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung eine adäquate
psychologische und medizinische Betreuung vorzusehen hätten. In ihrer
Eingabe vom 1. Juli 2014 ergänzt die Beschwerdeführerin nochmals ihre
Vorbringen und reicht zu deren Beleg ein weiteres Arztzeugnis ein, aus
welchem hervorgeht, dass es sich bei der Beschneidung der Beschwerde-
führerin um mindestens eine Vorstufe der Infibulation Typ III gehandelt
habe. Ferner zitiert die Rechtsvertreterin neuste Berichte zur Situation
von binnenvertriebenen alleinstehenden Frauen in Somalia sowie das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 im Verfahren
E‒7228/2013 (…).
5.
5.1 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, macht die Beschwer-
deführerin zu Recht eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend. Die Situation der Beschwerdeführerin in
Somalia definiert sich massgeblich dadurch, dass sie intern vertrieben ist,
dass sie und ihre Kinder in Somalia nicht durch erwachsene männliche
Verwandte beschützt werden und dass sie einem Minderheitenclan an-
gehören. Das Zusammentreffen dieser Faktoren begründet eine Gefähr-
dung im flüchtlingsrechtlichen Sinne.
In der Beschwerde und der ergänzenden Replik wird ausgeführt, dass sie
bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ernsthafte Nachteile von einer
gewissen Intensität zu befürchten hätte, weil sie einem Minderheitenclan
angehöre und als alleinstehende Frau, die intern vertrieben wurde und die
sich nicht auf den Schutz eines männlichen Familienmitglieds berufen
könne, besonders gefährdet sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie
Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden könnte, insbesondere
Opfer von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen durch ver-
schiedenste Akteure. Das Gericht hält diese Befürchtungen aus folgenden
Gründen für plausibel: Wie aus den Akten hervorgeht, kann die aus
Zentralsomalia stammende Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehe-
mannes und ihres Vaters im Jahr 2008 nicht auf den Schutz eines männ-
lichen Verwandten im Herkunftsstaat zurückgreifen, da ihre bekannten
männlichen Verwandten (Brüder des verstorbenen Ehemanns) sich im
Ausland befinden (…) und die Verwandten der Mutter der Beschwer-
deführerin aus Elasha Biyaha vor dem Krieg geflohen sind und der
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Kontakt abgebrochen ist (…). Vor ihrer Flucht lebte sie mit ihrer kranken
Mutter und der jüngeren Schwester sowie ihren Kindern zusammen. Sie
gehört nach eigenen Angaben zu einem Minderheitenclan (…). Die Be-
schwerdeführerin hat die Schule nur zwei Jahre besucht und verfügt über
keinerlei Ausbildung (…). Nach dem Tod des Ehegatten « verteilte » sie
vor ihrer Haustüre Gemüse (…). Aufgrund ihrer Flucht wurde der Fami-
lie kein männlicher Verwandter zur Seite gestellt (…). Nach ihrer Aus-
reise ist der Rest der Familie nach Elasha Biyaha geflohen und lebt dort
in einem Lager für intern Vertriebene (…). Es besteht keine Veranlas-
sung, die Glaubhaftigkeit dieser widerspruchsfrei und kongruent darge-
stellten Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch in der angefochtenen
Verfügung des BFM und in der Vernehmlassung wurden die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrer Clanzugehörigkeit und zu ihren Familien-
verhältnissen nicht bezweifelt.
5.2 Intern Vertriebene (internally displaced persons [IDP]; nach
Schätzungen des UNHCR waren in Somalia im Oktober 2013 893 000
Personen intern vertrieben) werden in Somalia Opfer verschiedenster
Menschenrechtsverletzungen, sie sind insbesondere der Macht der Lager-
manager oder « Gate-Keeper » in den IDP-Lagern hilflos ausgeliefert, sie
leiden ausserdem unter den das Gebiet kontrollierenden Milizen oder
Sicherheitskräften, die häufig auch mit der Regierung zusammenarbeiten
(vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to
people fleeing Southern and Central Somalia, January 2014,
Ziff. 6, , abgerufen
am 03.07.2014 [nachfolgend: UNHCR Protection Considerations]; vgl.
auch die Ausführungen von ALEXANDRA GEISER, Somalia: Situation von
Intern Vertriebenen, 25.10.2013, Ziff. 3 m.w.H.).
Intern vertriebene Frauen berichten von Vergewaltigungen durch bewaff-
nete Männer in Uniform, einige wurden als Zugehörige der Regierungs-
truppen identifiziert (Human Rights Watch [HRW], Hostage of the Gate-
keepers: Abuses against Internally Displaced in Mogadishu, Somalia,
29.03.2013, , zitiert
in UNHCR Protection Considerations Ziff. 6 Fn. 44).
Das UNHCR führt des Weiteren aus, dass der langandauernde Bürger-
krieg und die Vertreibungen die sozialen Strukturen und Schutzmecha-
nismen in Somalia zerrüttet haben. Die alten Clan-Strukturen ‒ welche
ihren Mitgliedern traditionell Sicherheit und Schutz vermittelten ‒ sind
geschwächt und stellenweise zusammengebrochen, mit dem Ergebnis,
dass insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzig
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schutzgewährende Element darstellt (vgl. UNHCR Protection Conside-
rations Bst. C S. 8 m.w.H.).
Gerade auf diesen Schutz kann sich die Beschwerdeführerin seit dem Tod
ihres Vaters und ihres Ehegatten nicht länger berufen. Ihre Kernfamilie
besteht nur noch aus der jüngeren Schwester und ihren minderjährigen
Kindern, ihre kranke Mutter kam im Dezember 2013 ums Leben; es gibt
keine erwachsenen männlichen Angehörigen in der Kernfamilie mehr,
der Sohn ist erst 14-jährig.
5.3 Auch von ihrem Clan kann sie keinen Schutz erwarten. Grund-
sätzlich garantieren die Clans in Somalia in gewisser Weise die Sicher-
heit des/der Einzelnen, jedenfalls dann, wenn die Person zu einem ein-
flussreichen Clan gehört und im Clan-dominierten Gebiet lebt (vgl.
Internal Displacement Monitoring Centre, Somalia: Solutions for IDPs
revealed as key for future peace and stability in Somalia, 01.10.2013,
, abgerufen am
02.07.2014, nachfolgend: Solutions for IDP).
Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie dem D.-Clan und dem Subclan
« F. » angehört. Dieser Clan sei wenig einflussreich, zudem habe sie
schon vor ihrer Flucht nicht im Einflussgebiet ihres Clans gelebt (…).
Auch die inzwischen geflüchteten Mitglieder ihrer Familie halten sich
nicht im Clan-Gebiet auf, sondern in einem IDP-Lager. Der Danish
Immigration Service (DIS) publizierte im Jahr 2000 einen zum Teil auf
Feldforschung basierenden Bericht zu Minderheiten in Somalia. Darin
werden die D. als eine Untergruppe der (…) dargestellt. Die D. wiederum
wurden in die zwei Untergruppen J. und F. unterteilt, welche ihrerseits
wiederum mehrere Untergruppen haben (vgl. DIS, Report on minority
groups in Somalia 17 to 24 September 2000, file_upload-/470_1161683683_-somalianov2000.pdf >, abgerufen am
03.07.2014, nachfolgend: DIS Report).
Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführe-
rin, es besteht kein Anlass, ihre Vorbringen in diesem Punkt für unglaub-
haft zu halten. Zum gesellschaftlichen Status der D. führt das UNHCR in
der Übersetzung seiner Protection Guidelines von 2010 aus:
« Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia sind Ashraf, Midgan,
Bantu, Bravanese, Bajuni, Rerhamar, Eyalgala, Tumal, Yibir,
Gaboye, Hamar Hindi und die Oromos. Diese Minderheitenclans
sind gefährdet, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer
Verteidigung haben und generell nicht vom Schutz durch Warlords
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oder durch die Milizen von grösseren Clans profitieren. Sie sind da-
her einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Vergewaltigungen,
Übergriffen und Entführungen zu werden. (…) Binnenvertriebene,
welche Angehörige von Minderheitenclans sind, werden täglich mit
Misshandlungen wie z.B. Tötung, physische Angriffe, Diebstahl
und Vergewaltigung konfrontiert, ohne rechtlich dagegen vorgehen
zu können ‒ sei es durch die formale Justiz oder das gewohnheits-
rechtliche Justizsystem ‒ was dazu führt, dass sie praktisch unge-
straft misshandelt werden können » (vgl. UNHCR-Richtlinien zur
Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asyl-
suchender ‒ Zusammenfassende Übersetzung des UNHCR Büro für
die Schweiz und Liechtenstein, Juli 2010, no_cache/droit/4-informations-sur-des-pays.html?L=1%5C-%22%
5C%27&cid=5005&did=7369&sechash=6c5b-30ea >, nachfolgend:
UNHCR Richtlinien 2010).
Vgl. auch UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
[OCHA], A study on minorities in Somalia, 01.08.2002, /report/somalia/study-minorities-somalia >;
Amnesty International, Somalia ‒ Urgent need for effective human
rights protection under the new transitional government, März 2005,
c7bb-68ad-d52f-11dd-8a23-d58a49c-0d652/afr520012005en.pdf >;
Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation [ACCORD], Clans in Somalia, Dezember 2009,
clans-in-somalia-ueberar-beitete-neuausgabe-20091215.pdf >;
Ein Bericht der Joint Special Operations University (JSOU, Florida)
erwähnte im Dezember 2013: « There is also a variety of equally ‒
or even more ‒ despised minority clans, such as the Ashraf, Tumal,
Yibir, and Bantu (though some would argue that some of the
minority clans are not clans at all as their members are not
ethnically Somali). Interestingly enough, a number of the minority
clans are from the Samale line, which theoretically makes them
‹ noble ›, but that has not been enough to protect them from abuse at
the hands of other clans. Only power in the form of a well-armed
militia can do that » (Joint Special Operations University [JSOU],
Al-Shabaab, Dezember 2013, content/uploads/sites-/7/2014/02/2014-Al-Shabaab_PDF1-pdf >);
Dem Jahresbericht 2013 des U.S. Department of State über « Natio-
nal/Racial/Ethnic Minorities » in Somalia ist Folgendes zu entneh-
men: « Minority groups, often lacking armed militias, continued to
be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping
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for ransom, and looting of land and property with impunity by fac-
tion militias and majority clan members. Many minority communi-
ties continued to live in deep poverty and to suffer from numerous
forms of discrimination and exclusion » (U.S. Department of State,
2013 Country Reports on Human Rights Practices ‒ Somalia,
27.02.2014, nachfolgend: Country reports 2013, j/drl/rls/hrrpt/humanrights-report/index.htm?-year=2013-dlid=
220158 >); alle abgerufen am 03.07.2014.
Das UNHCR ist deshalb der Ansicht, dass Angehörige von Minder-
heitenclans in Süd- und Zentralsomalia (insbesondere die kastenlosen
Clans) aufgrund ihrer Ethnie/Rasse gefährdet sind (vgl. UNHCR Pro-
tection Considerations Ziff. III A Nr. 6; so auch schon UNHCR Richt-
linien 2010 IV Bst. B Ziff. 1d S. 9).
Angesichts dieser Ausführungen erscheint es als sehr wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin als Zugehörige des D.-Clans, Subclan « F. »
im Fall einer Rückkehr nach Somalia gefährdet ist, da ihr Clan wenig
einflussreich und daher wenig schutzmächtig ist. Erschwerend kommt
vorliegend hinzu, dass die im Heimatland verbliebenen Angehörigen der
Beschwerdeführerin als IDP nicht im angestammten Clangebiet leben.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie bereits vor ihrer
Ausreise nicht im Clan-Gebiet gewohnt hat und ihr Clan auch keine
besondere Schutzmacht ausübt. Daher fällt sie in die Risikogruppe der
Angehörigen eines Minderheitenclans. Dieser Umstand ist ein Risiko-
faktor, der eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 AsylG zu begründen ver-
mag.
5.4 Die oben skizzierte Gefährdungssituation der Beschwerdeführe-
rin verschärft sich noch, weil sie eine alleinstehende, verwitwete Frau
ohne erwachsenen männlichen Schutz ist. Dieser Umstand ist ebenfalls
bedeutsam für die Beurteilung der begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG.
In seinen Protection Considerations vom Januar 2014 bezeichnet das
UNHCR ausdrücklich Frauen und Mädchen als Risikogruppe, bei denen
im Einzelfall flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen kann und deren
Einzelfälle deshalb sorgfältig zu prüfen sind (UNHCR Protection Consi-
derations Ziff. III A Nr. 8).
Speziell intern vertriebene weibliche Angehörige von Minderheitenclans
‒ wie die Beschwerdeführerin ‒ sind nach Quellenlage besonders
gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden: Bereits im Jahr 2007 kam
der DIS im Bericht nach einer Fact-finding-Mission zum Schluss, dass
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Frauen dann verletzlich seien, wenn sie keine männlichen Beschützer
hätten:
« Female-headed households are amongst the most vulnerable as they
are without the protection of a male. Women in various situations
can be vulnerable as they in general are easier targets for abuse and
they have few rights in Somali society. Elders and unaccompanied
minors are also in vulnerable situations. People who have expe-
rienced loss of the family network will most commonly also lose
clan support and will accordingly become vulnerable » (vgl. Danish
Refugee Council und DIS, Human rights and security in central and
southern Somalia, August 2007, rdonlyres/F382C881-5A67-4605-845F-953B98E01355/0/
somaliarapport_humanrights.pdf >, abgerufen am 10.07.2014).
Der Bericht belegt mit Aussagen von Akteuren vor Ort, dass zwar nicht
alle Frauen in Somalia konkret gefährdet seien, anderes jedoch für
Frauen ohne den Schutz ihres Ehemanns gelte, besonders wenn sie IDP
seien und zu einem schwachen Clan oder einer Minderheit gehörten
(vgl. DIS Report Ziff. 3.9 Women S. 32).
Frauen werden in Somalia häufig Opfer geschlechtsspezifischer Verfol-
gung ‒ besonders schwer betroffen sind intern vertriebene Frauen und
Mädchen. Täter können Milizionäre wie Armeeangehörige gleicher-
massen sein (vgl. UN General Assembly, Sexual violence in conflict,
14.03.2013, 2013/149 >, abgerufen am 03.07.2014, nachfolgend: Sexual violence).
HRW erwähnte im Jahresbericht vom Januar 2014 zu Somalia: « Women
and girls face alarming levels of sexual violence throughout the country.
Internally displaced women and girls are particularly vulnerable to rape
by armed men including government soldiers and militia members. In
January, a displaced woman, who alleged that she was raped by govern-
ment soldiers, and a journalist who interviewed her were prosecuted in a
deeply flawed and politicized judicial process. Security forces have also
threatened individuals who have reported rape, and service providers »
(vgl. HRW, World Report Country Summary 2014 ‒ Somalia,
21.01.2014, somalia >, abgerufen am 03.07.2014, nachfolgend: Summary 2014).
Sabahi Online, eine vom United States Africa Command unterstützte
Nachrichten-Website, zitierte im Zusammenhang mit dem Human Rights
Watch World Report 2014 ein Mitglied des Peace and Human Rights
Network in Mogadischu wie folgt: « ‹ Women are among the people who
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face the most problems when it comes to human rights violations, › she
told Sabahi. ‹ They suffer rapes and torture and are targeted because of
the clans they are from, which are minority clans that have little power
within Somalia. Combating this issue will require a huge awareness cam-
paign and meetings to address it. › » (Sabahi Online, Human rights
record mixed in Somalia, report says, 28.01.2014, com/en_GB/articles/hoa/articles/features/2014-/01/28-/feature-02 >, ab-
gerufen am 03.07.2014).
Die Vereinten Nationen berichteten von 1 700 Vergewaltigungen von
IDP-Frauen in Mogadischu im Jahr 2012, wobei die Dunkelziffer höher
sein dürfte. Aus Angst vor Stigmatisierungen würden viele Vergewalti-
gungen nicht angezeigt (vgl. UN General Assembly, Sexual violence;
Internal Displacement Monitoring Centre, Solutions for IDP).
Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses vom 16. August
2013 sei die Situation von IDP-Frauen, die einer Minderheit angehörten,
besonders problematisch, weil sie in Gefahr seien, Opfer von sexuellen
Gewaltakten zu werden. In der Regel hätten sie keinen Schutz durch den
Clan und müssten sich mit riskanten Strategien das Überleben sichern
(UN General Assembly, Report of the Independent Expert on the
situation of human rights in Somalia Shamsul Bari vom 16.08.2013,
4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/A_HRC_24_40.pdf >, abgerufen am
03.07.2014).
Prostitution wie auch Zwangsheirat oder Verheiratung junger Mädchen
gehören ebenfalls zu den Überlebensstrategien der IDP-Frauen (vgl.
GEISER, a.a.O., S. 8). Auch europäische Asylbehörden kommen zu
diesem Schluss. Gemäss eines Berichts von Landinfo (Norwegen) und
dem DIS vom Mai 2013 werden vor allem IDP-Frauen aus Minder-
heiten-Clans Opfer von Vergewaltigungen (vgl. Landinfo, Security and
protection in Mogadishu and South-Central Somalia, Mai 2013,
BDE442F6-9897EEC3/0-/security_and_protection_in_somalia_may_
2013.pdf >, abgerufen am 03.07.2014).
Die oben dargelegten Fakten belegen die Vorbringen der Beschwerde-
führerin während des Verfahrens. Sie hat ‒ auch unter Berücksichtigung
ihres sehr tiefen Bildungsstandes ‒ glaubhaft vorgetragen, dass sie und
ihre Kinder sowie die übrigen weiblichen Verwandten (Mutter und jün-
gere Schwester) nach dem Tod der männlichen Versorger (Vater und Ehe-
2014/27 Flüchtlingseigenschaft/Asyl
444 BVGE / ATAF / DTAF
mann im Jahr 2008) schutzlos und gefährdet waren. Auf den Vorhalt,
dass sie von dem Geld, das sie von ihrem Schwager aus dem Ausland für
die Flucht erhalten hatte (USD 4 000.‒), in Somalia lange hätte leben
können, entgegnete sie, dass sie als Frau dieses Geld nicht hätte behalten
können. Es wäre ihr geraubt worden, wenn sie es behalten hätte. Es habe
viele Räuber dort (…). Bereits in der BzP führte die Beschwerdeführerin
aus, dass ihr zwar bisher noch nichts passiert sei, die Sicherheitslage aber
sehr gefährlich sei (…). In der Anhörung führt sie aus, es gebe immer
Tote, es gebe immer Krieg und man müsse immer woandershin fliehen
(…). Auch aus den Akten der Auslandsasylverfahren ihrer beiden ersten
Kinder und der Schwester geht hervor, dass die Angehörigen der Be-
schwerdeführerin in sehr prekären Verhältnissen in einem Lager leben
und in ständiger Furcht sind, von den Milizen zwangsrekrutiert bezie-
hungsweise zur Ehe mit einem Milizionär gezwungen zu werden. Im
Auslandsasylgesuch vom 14. August 2012 zitiert die Rechtsvertreterin
verschiedene Quellen hinsichtlich der Rekrutierung von Jugendlichen
(…) und der Entführung und Zwangsverheiratung von jungen Frauen
(…). Ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011 doku-
mentiert verschiedene Fälle, in denen es zu Zwangsrekrutierungen von
Jugendlichen kam (vgl. Amnesty International, In the line of fire:
Somalia's children under attack, 20.07.2011, en/library/asset-/AFR52/001/-2011/en/2b90-b425-0742-4c83-87f0e8fd
0b6baa51/-afr520-01-2011en.pdf >, abgerufen am 03.07.2014).
Es ist also durchaus möglich, dass der 14-jährige Sohn von den Milizen
rekrutiert werden würde ‒ auch er kann sich nicht auf den Schutz eines
Clanälteren berufen. Am 3. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin
erneut Beweismaterial im Rahmen der laufenden Auslandsasylgesuche
ein und beschrieb, ergänzt durch Fotomaterial, die schwierigen Lebens-
umstände der in Somalia verbliebenen Familienmitglieder (…). Das Ge-
richt geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei in der
Schweiz geborenen Kleinkinder im Fall einer Rückkehr im heutigen
Zeitpunkt in akuter Gefahr wären, Opfer von Menschenrechtsverlet-
zungen zu werden. Relevant ist auch die Ermordung der Mutter der Be-
schwerdeführerin im Dezember 2013. Diese wurde gemäss eingereich-
tem Beweismittel erschossen, was ebenfalls aufzeigt, dass das in der
Beschwerde beschriebene Bedrohungsszenario real gegeben ist. Das Ge-
richt geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder
nicht vor Übergriffen schützen könnte.
Flüchtlingseigenschaft/Asyl 2014/27
BVGE / ATAF / DTAF 445
Auch die Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung, die Al-Shabaab
würden das Gebiet um Elasha Biyaha nicht länger kontrollieren (…),
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Berichten zufolge ist
Al-Shabaab in der Gegend immer noch aktiv und stellt eine Gefahr dar.
Am 11. August 2012 berichtete das somalische Shabelle Media Network:
« Heavily armed militants belonging Al shabab have launched deadly
assaults against an army base manned by Somali government troops
in Elasha Biyaha, just 18 Km south of Mogadishu, witnesses said. »
(vgl. Shabelle Media Network, Somalia: Al Shabaab Attacks Army
Base, 11.08.2012, html >, abgerufen am 03.07.2014).
In der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2013 kam es in der Nähe von
Elasha Biyaha zu Kampfhandlungen zwischen der Al-Shabaab und Re-
gierungstruppen/AMISOM-Soldaten (vgl. Garowe Online, Somalia: Ten
killed in fighting near Mogadishu, 14.10.2013, /artman2/-publish/Somalia_27/Somalia_Ten_killed_
in_fighting_near_Mogadishu.shtml >; Sabahi Online, Somali troops
clash with al-Shabaab near Elasha Biyaha, 15.10.2013, -/en_GB/articles/hoa/articles/newsbriefs/2013/10/15/
newsbrief-01 >; Harar24, Al Shabab fighters attack Amisom base in
Elasha Biyaha last night, 14.10.2013, ;
alle abgerufen am 03.07.2014).
Am 23. Mai 2014 berichtete das Shabelle Media Network über einen
Anschlag auf einen AMISOM-Konvoi bei Elasha Biyaha (vgl. Shabelle
Media Network, Somalia: Amisom convoy attacked in IED Blast,
23.05.2014, , abgerufen am 03.07.2014).
Auch das UNHCR kommt in seiner aktuellsten « Position on Returns to
Southern and Central Somalia » vom 17. Juni 2014 zum Schluss:
« Even where the State has re-established territorial control, local
civilian governance, including functioning justice and security
structures, will need to be rebuilt. The situation in these areas is
expected to remain fragile for some time. (…) Under the present
circumstances, UNHCR urges States to refrain from forcibly retur-
ning any persons to areas of Southern and Central Somalia that are
affected by military action and/or ensuing displacement, remain
fragile and insecure after recent military action, or remain under
control of non-State groups » (vgl. UNHCR, Position on Returns to
Southern and Central Somalia, Juni 2014 org/docid/-53a04d044.html >, abgerufen am 03.07.2014).
2014/27 Flüchtlingseigenschaft/Asyl
446 BVGE / ATAF / DTAF
Angesichts dieser Berichte geht das Gericht davon aus, dass die Sicher-
heitslage in Elasha Biyaha keineswegs entspannt ist und Al-Shabaab
noch immer vor Ort aktiv ist. Zu dieser gefährlichen Ausgangslage
kommt in casu erschwerend hinzu, dass die Familie sowohl den gerade
machthabenden Sicherheitskräften in Elasha Biyaha als auch den kämp-
fenden Truppen jeder Couleur und den Mitgliedern der vorherrschenden
Clans schutzlos ausgeliefert wäre.
5.5 Nach dem Gesagten hält das Gericht für glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit in
konkreter Gefahr ist, Opfer von insbesondere geschlechtsspezifischen
Verfolgungshandlungen zu werden. Täter können dabei, wie oben aus-
geführt, sowohl staatliche wie nichtstaatliche Akteure sein. Die Be-
schwerdeführerin kann sich nach dem Tod ihres Gatten und des Vaters
gegen diese Bedrohung weder auf den Schutz durch männliche Ver-
wandte noch durch ihren Clan berufen. Auch von den staatlichen Behör-
den ist kein Schutz zu erwarten: Das U.S. Department of State schrieb im
Januar 2014:
« Government efforts and capacity to end violence against women
and girls remain extremely limited. Documented cases of rape con-
tinued to be widespread throughout the country. Some 30 to 50 per
cent of those victims were children » (U.S. Department of State,
Country Reports 2013).
Diesen Umstand bestätigt auch Abdullahi Hassan Shirwa, der Direktor
der Organisation Somali Peace Line mit Sitz in Mogadischu: Die Regie-
rung unternehme nichts, um die Menschenrechtssituation von IDP, ins-
besondere von Frauen, zu verbessern (zitiert nach Sabahi Online, Human
Rights record mixed in Somalia, report says, 28.01.2014, a.a.O.).
Wie HRW berichtet, wurde im Januar 2013 statt des Täters die betroffene
Frau vor Gericht gestellt, weil sie sexuelle Übergriffe durch einen Re-
gierungssoldaten meldete (HRW Summary 2014).
Die Organisation berichtet in diesem Zusammenhang auch von Entfüh-
rungen und Vergewaltigungen von Frauen durch die AMISOM-Peace-
keeping-Truppen der African Union, welche der UN-Sicherheitsrat im
März 2013 in einer Resolution verurteilte. Im Rahmen der darauf
folgenden Aufklärung dieser Verbrechen wurden die Vorwürfe von Seiten
der AMISOM-Truppen bestritten, Opfer und Zeugen wurden von Sicher-
heitskräften der Regierung eingeschüchtert (HRW Summary 2014).
Flüchtlingseigenschaft/Asyl 2014/27
BVGE / ATAF / DTAF 447
Es ist davon auszugehen, dass der somalische Staat nicht nur nicht
schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um derartige
Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht. Gleiches muss nach den
obigen Ausführungen auch für die Mitglieder der Afrikanischen Schutz-
truppen im Land gelten.
5.6 Schliesslich ist auch der Umstand zu würdigen, dass die Be-
schwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an ihren
Genitalien beschnitten wurde und nach den Geburten ihrer älteren Kinder
in Somalia jeweils eine Reinfibulation vorgenommen wurde. Dieser Um-
stand wird durch ärztliche Zeugnisse der behandelnden Gynäkologin
belegt. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Kinder in
der Schweiz geboren. Gemäss Einschätzungen des UNHCR in seiner
Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation
(vgl. UNHCR, Guidance Note on Refugee Claims relating to Female
Genital Mutilation, Mai 2009, 4a0c28492.html >, abgerufen am 03.07.2014, nachfolgend: UNHCR
Guidance Note) stellt weibliche Genitalverstümmelung eine Form ge-
schlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches
Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt
(UNHCR Guidance Note Ziff. A 7 S. 5).
Dies betrifft nach Einschätzung des UNHCR nicht nur diejenigen Frauen
und Mädchen, die vor einer noch bevorstehenden Genitalverstümmelung
flüchten, sondern auch Frauen, an denen die Verstümmelung bereits vor-
genommen wurde (UNHCR Guidance Note Ziff. I. 1 S. 4).
Diese Einschätzung begründet das UNHCR mit dem Umstand, dass eine
Genitalverstümmelung oft lebenslange schädigende Konsequenzen für
die Betroffenen habe; darüber hinaus liefen die betroffenen Frauen häufig
Gefahr, im Laufe ihres Lebens weiteren Formen der Beschneidung unter-
worfen zu werden, etwa vor einem Eheschluss oder nach einer Geburt
(vgl. UNHCR Guidance Note Ziff. II 6 S. 5).
In diesem Zusammenhang verweist das UNHCR auf die Praxis der soge-
nannten Reinfibulierung, ein Verfahren, bei dem der Zustand der Infibu-
lierung (Verschluss der Vagina, bis auf ein kleines Loch, nach Be-
schneidung der äusseren und inneren Schamlippen) nach einer Geburt
wiederhergestellt wird, nachdem die Naht für die Geburt geöffnet werden
musste. Um das « jungfräuliche Aussehen » des weiblichen Geschlechts-
organs wieder herzustellen, ist es nach einer Geburt jedoch häufig nötig,
noch weiteres Vaginalgewebe zu entfernen, um die neue Naht zu ermög-
2014/27 Flüchtlingseigenschaft/Asyl
448 BVGE / ATAF / DTAF
lichen, beziehungsweise das lose Gewebe nach einer Geburt wieder zu
vernähen (vgl. dazu die Ausführungen in Anhang 5: Health complica-
tions of female genital mutilation, S. 33, zu den Langzeitfolgen S. 34 f.
des interagency statements: Eliminating Female genital mutilation,
Februar 2008, ,
einschliesslich Anhang 2 zur Einordnung der verschiedenen Formen von
Genitalverstümmelung).
Nach UN-Angaben sind in Somalia 98 Prozent aller Frauen und Mäd-
chen von Genitalverstümmelung betroffen (vgl. Eliminating Female
genital mutilation, a.a.O., Anhang 3, S. 29; UNICEF, Towards abando-
ning female genital mutilation/cutting in Somalia for once, and for all,
19.03.2013, ,
abgerufen am 03.07.2014).
Die Beschwerdeführerin wurde als Kind beschnitten, nach den Geburten
ihrer älteren Kinder in Somalia wurde jeweils eine Reinfibulation vor-
genommen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 13. Mai 2014
leide die Beschwerdeführerin nach diesen Eingriffen bis heute unter
psychischen Störungen im Erleben ihrer Sexualität, sie habe Schmerzen
aufgrund vaginaler Veränderungen, bei den Untersuchungen komme es
häufig zu vaginalen Blutungen. Nach den Geburten sei der Heilungspro-
zess jeweils langwierig verlaufen, die Geburtsverletzungen seien auch
deutlich ausgeprägter als im zu erwartenden Rahmen gewesen (…). Im
zweiten Arztbericht vom 20. Juni 2014 präzisiert die behandelnde Ärztin,
dass die ausgeprägte Vernarbung die genaue Einteilung des Schwere-
grades, beziehungsweise die Definition des genauen Typs der Beschnei-
dung zwar erschwere, allerdings zeige sich aufgrund der ausgeprägten
Verwachsungen und Vernarbungen, « dass es sich im Fall (der Beschwer-
deführerin) um mindestens eine Vorstufe der Infibulation entsprechend
Typ III gehandelt haben muss. Dies ist die schwerste Form der weib-
lichen Genitalbeschneidung ». Erneut weist die Ärztin darauf hin, dass
diese « mit erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen
(einhergeht) » (…). Das Gericht hält es bei dieser Aktenlage für erwie-
sen, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen der erlittenen Geni-
talverstümmelung dauerhaft leidet.
5.7 (…)
6. Aufgrund des bisher Gesagten ist für die Beschwerdeführerin
eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
jahen.
Flüchtlingseigenschaft/Asyl 2014/27
BVGE / ATAF / DTAF 449
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich ‒ aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise ‒ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich ‒ auch aus
heutiger Sicht ‒ mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten ‒ und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden ‒ Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9; BVGE 2010/57 E. 2.5; 2011/50 E. 3.1.1.; 2011/51 E. 6.2). Wie in
E. 5.3‒5.6 dargelegt, würde sich die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihr Herkunftsland in einer Situation konkreter Gefährdung
befinden aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Aspekte, die sich
alle auf ihre Situation als alleinstehende, intern vertriebene Frau und
Angehörige eines Minderheitenclans beziehen und die für sie ernsthafte
Nachteile zur Folge haben können.
Wie ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin weder von anderen Priva-
ten noch vom somalischen Staat Schutz vor den ihr drohenden Verfol-
gungshandlungen erhalten. Aufgrund ihrer persönlichen Vorbringen, aber
insbesondere auch aufgrund gefestigter Länderkenntnisse, hält das
Gericht es für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer spezifi-
schen persönlichen Situation eine durch den Länderkontext auch objektiv
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
hat. Die Bedrohung der Beschwerdeführerin ist dabei zweifach: Einer-
seits ist davon auszugehen, dass sie versuchen würde, ihre Kinder vor
Übergriffen zu schützen und dadurch gefährdet wäre, andererseits ist sie
auch unabhängig von ihrer Mutterrolle gefährdet, als intern vertriebene
Opfer von Misshandlungen und sexueller Gewalt oder einer Zwangsehe
zu werden. (…)
6.2 Anders als die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass
die Verfolgung, die der Beschwerdeführerin in ihrer speziellen Situation
im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland droht, zielgerichtet ist und
damit weit über die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs, die jeden tref-
fen können und daher nicht asylrelevant sind, hinausgeht. Diese mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung begründet sich dabei nicht
nur aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, son-
dern es sind, wie oben ausgeführt, noch weitere Risikoaspekte zu berück-
2014/27 Flüchtlingseigenschaft/Asyl
450 BVGE / ATAF / DTAF
sichtigen, die dazu führen, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet
ist: Sie gehört zur Gruppe der intern vertriebenen, alleinstehenden Frauen
ohne männlichen Schutz, die einem Minderheitenclan angehören. Wie
ausgeführt ist das Risiko einer drohenden Verfolgung für Angehörige
dieser Personengruppe ungleich viel höher und konkreter, als für den
Rest der Bevölkerung. Sie sind besonders gefährdet, Opfer zielgerichte-
ter Verfolgungshandlungen zu werden und können auf keinen staatlichen
Schutz zählen.
6.3 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind, über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus, so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; insb.
zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung vgl. EMARK
2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Nachdem die Beschwerdeführerin, wie dargelegt,
eine Verfolgung insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem
Minderheitenclan, zumal als intern vertriebene Frau ohne Schutz eines
erwachsenen männlichen Verwandten, befürchten muss, ist das Vorliegen
eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivs zu bejahen.
6.4 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ist aktuell.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
Die Beschwerdeführerin hatte bereits zu Anfang ihres Asylverfahrens im
Jahr 2008 die Gefährdungslage geschildert, in die sie und ihre Ange-
hörigen durch den Verlust der männlichen Beschützer und Versorger nach
dem Tod ihres Ehegatten und des Vaters und durch die Vertreibung ge-
raten waren, und die sie zur Ausreise bewegt hatte. Die durch den Tod
des Gatten entstandene Gefährdungssituation war kausal für die Flucht
Flüchtlingseigenschaft/Asyl 2014/27
BVGE / ATAF / DTAF 451
der Beschwerdeführerin, die sich und ihren Familienangehörigen eine
sicherere Existenz ermöglichen wollte. Obwohl das Asylverfahren meh-
rere Jahre bis zum erstinstanzlichen Entscheid dauerte, hat sich die
Situation nicht verbessert, sondern verschärft, weil die Beschwerdefüh-
rerin inzwischen erneut Mutter geworden ist und im Fall einer Rückkehr
in ihr Herkunftsland noch für zwei weitere Kinder im Kleinkindalter
sorgen müsste. Ausserdem hat sich durch die Geburten in der Schweiz
die Gefahr einer erneut drohenden Reinfibulation ergeben. Auch die Mit-
teilung, dass ihre Mutter von Milizionären erschossen wurde, zeigt, dass
die Gefährdung real ist und sich die Situation bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht verbessert hat. Allgemein kommt das Gericht zum Schluss, dass
alle ausgewerteten Quellen nahelegen, dass sich die Situation für intern
vertriebene Frauen in Somalia keineswegs verbessert hat, seit die Be-
schwerdeführerin vor mehr als fünf Jahren das Land verlassen hat.
6.5 Abschliessend ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin, wie die
Vorinstanz vorgeschlagen hat, nicht eine staatliche Schutz- oder Flucht-
alternative im Norden des Landes in Anspruch nehmen könnte. Wie fest-
gestellt, droht der Beschwerdeführerin sowohl an ihrem letzten Wohnort
in Somalia als auch am internen Zufluchtsort ihrer Familienmitglieder
asylrelevante Verfolgung, vor denen sie der Staat nicht schützen kann.
Mit den Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative hat sich das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/51
ausführlich befasst. Die inländische Fluchtalternative fusst auf dem Ge-
danken, dass der Heimatstaat zwar nicht am Ort der Verfolgung, hinge-
gen in anderen Gebieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor
Verfolgung beziehungsweise vor dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK
2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f.; 1997 Nr. 12 E. 6b; 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118).
Ausschlaggebend ist, dass am Zufluchtsort adäquater Schutz vor Verfol-
gung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Zu klären ist im
Einzelfall, ob im Heimatstaat eine Schutzinfrastruktur besteht und der
Staat auch gewillt ist, der von Verfolgung betroffenen Person Schutz zu
gewähren. Darüber hinaus besteht gemäss BVGE 2011/51 für eine in
einem Landesteil von Verfolgung betroffene Person keine die Flücht-
lingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative in
einem anderen Landesteil, sofern sie dort in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde (BVGE 2011/51 E. 8). Das Bestehen einer inner-
staatlichen Alternative zum internationalen Schutz ist daher nur zu be-
jahen, wenn sie der im anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen
Person zugänglich ist und sie sich dort legal aufhalten kann, und wenn
die Schutzalternative individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51
2014/27 Flüchtlingseigenschaft/Asyl
452 BVGE / ATAF / DTAF
E. 8.5.2 m.w.H.; UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz, Inter-
ne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative, 23. Juli 2003, Rz. 10‒12).
Eine Rückkehr in den Norden des Landes, nach Somaliland oder Punt-
land im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative, wäre nach gefes-
tigter Rechtsprechung nur dann zumutbar, wenn die Beschwerdeführerin
über enge Verbindungen zur Region verfügt, die es ihr ermöglichen
würden, dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, und wenn sie dort mit
wirkungsvoller Unterstützung des Familienclans rechnen könnte (vgl.
schon EMARK 2006 Nr. 2 sowie die Urteile des BVGer D‒4926/2008
vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2 m.w.H. und D‒1186/2011 vom 30. März 2012
E. 7). Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin über enge Verbindungen nach Somaliland oder Puntland verfügt,
die es ihr und ihrer Familie ermöglichen würden, dort eine neue Exis-
tenzgrundlage aufzubauen. Beachtlich ist auch in diesem Zusammenhang
ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und der Umstand, dass sie
ohne männliches Familienmitglied schutzlos ist. Ihre Schutzwürdigkeit
begründet sich in ihrer geringwertigen sozialen Stellung als allein-
stehende, binnenvertriebene Angehörige einer Minderheit. An diesem
Umstand würde sich nichts ändern, wenn sie sich in den Norden des
Landes begeben würde. Der Norden Somalias stellt für sie keine inner-
staatliche Schutzalternative dar (vgl. BVGE 2011/51).
6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter
zukünftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend ge-
macht hat. Als Angehörige eines Minderheitenclans und intern vertrie-
bene Frau ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten ist sie
konkret gefährdet, Opfer von (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu
werden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz
steht der Beschwerdeführerin in Somalia nicht zur Verfügung und es
eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen
Landesteil.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
Flüchtlingseigenschaft/Asyl 2014/27
BVGE / ATAF / DTAF 453
7. Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerde-
führerin, B. und C., sind, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, in die Flücht-
lingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihnen ebenfalls Asyl zu ge-
währen
2014/38 Blocage d'avoirs
454 BVGE / ATAF / DTAF