2014/28 Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug
454 BVGE / ATAF / DTAF
28
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E‒7321/2013 vom 3. Juli 2014
Flüchtlingseigenschaft und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Legitimität einer Strafverfolgung. Verfolgungsmotiv der Religion.
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer « deutlich
unverhältnismässigen Strafe » und aufgrund einer « offenkundigen
Rechtsverweigerung ».
Art. 3 AsylG. Art. 1 A FK. Art. 3 und Art. 6 EMRK.
1. Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Strafver-
fahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung
im asylrechtlichen Sinn darstellt. Unterscheidung zwischen der
Verurteilung wegen einer untergeschobenen Tat und einem Polit-
malus. Notwendigkeit eines flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsmotivs (E. 8.3).
2. Verfolgungsmotiv der Religion. Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des
Seins, nicht wegen des Tuns. Die Verurteilung des Beschwerde-
führers zu einer unverhältnismässig langen Haftstrafe aufgrund
seiner intimen Beziehung zu seiner minderjährigen Freundin
zielte nicht auf seine Identität und Persönlichkeit ab, sondern auf
sein Handeln, auch wenn die gesellschaftlichen und rechtlichen
Normen, gegen die er damit verstiess, zumindest teilweise religiös
begründet sein mögen (E. 8.4 und 8.5).
3. Verstoss gegen Art. 3 und Art. 6 EMRK und damit Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs, wenn einer Person in ihrem Hei-
matland eine deutlich unverhältnismässige Strafe droht (E. 11.4)
oder sie Opfer einer offenkundigen Rechtsverweigerung wurde
(E. 11.5).
Qualité de réfugié et illicéité de l'exécution du renvoi. Légitimité
d'une poursuite pénale. Motif de persécution lié à la religion. Illicéité
de l'exécution du renvoi en raison d'une « peine nettement dispro-
portionnée » et d'un « déni de justice manifeste ».
Art. 3 LAsi. Art. 1 A Conv. réfugiés. Art. 3 et art. 6 CEDH.
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1. Conditions auxquelles une poursuite pénale pour un délit de
droit commun constitue une persécution en matière d'asile.
Distinction entre la condamnation pour un fait non avéré et un
« polit malus ». Nécessité d'un motif de persécution pertinent en
droit d'asile (consid. 8.3).
2. Persécution pour des motifs religieux. La persécution au sens de
la loi sur l'asile et de la Conv. réfugiés est toujours liée à la
personne et non au comportement. La condamnation du
recourant à une peine de prison d'une durée disproportionnée, en
raison de sa relation intime avec son amie mineure, ne reposait
pas sur son identité et sa personne, mais sur ses actes, même si les
normes légales et sociales qu'il transgressait de ce fait se
fondaient au moins en partie sur la religion (consid. 8.4 et 8.5).
3. Violation des art. 3 et art. 6 CEDH lorsqu'une personne est
menacée, dans son pays d'origine, d'une peine nettement dis-
proportionnée (consid. 11.4) ou y a été victime d'un déni de jus-
tice manifeste. L'exécution du renvoi est par conséquent illicite
(consid. 11.5).
Qualità di rifugiato e inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamen-
to. Legittimità di un perseguimento penale. Persecuzione fondata su
motivi religiosi. Inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento in
presenza di una « pena manifestamente sproporzionata » e di un
« diniego di giustizia evidente ».
Art. 3 LAsi. Art. 1 A Conv. rifugiati. Art. 3 e art. 6 CEDU.
1. Condizioni secondo le quali lo svolgimento di un procedimento
penale per un reato di diritto comune costituisce una persecu-
zione in materia d'asilo. Distinzione tra una condanna per il
reato imputato e un « polit malus ». Necessità di un motivo di
persecuzione rilevante in materia d'asilo (consid. 8.3).
2. Persecuzione fondata su motivi religiosi. Una persecuzione ai sen-
si della LAsi e della Conv. rifugiati si compie sempre in ragione
di un modo di essere, mai di un'azione. La condanna del ricor-
rente ad una pena detentiva di durata sproporzionata in rela-
zione alla sua relazione intima con la compagna minorenne non
mirava a colpire la sua identità e la sua personalità, bensì le sue
azioni, benché le norme sociali e giuridiche da lui violate possano
in parte avere un fondamento religioso (consid. 8.4 e 8.5).
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3. Violazione dell'art. 3 CEDU e dell'art. 6 CEDU con conseguente
inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento quando una per-
sona nel proprio Paese d'origine rischia una pena manifestamen-
te sproporzionata (consid. 11.4) o è stata oggetto di un diniego di
giustizia evidente (consid. 11.5).
Der Beschwerdeführer wurde im Irak für ein gemeinrechtliches Delikt
gemäss nationalem Recht (Entführung einer minderjährigen Frau) in Ab-
wesenheit zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ursprünglich
war er nur wegen sexueller Übergriffe gegenüber einer Minderjährigen
ohne Gewaltanwendung, Drohung oder Täuschung angeklagt gewesen,
ein Tatbestand, dessen Begehung der Beschwerdeführer ‒ im Sinne einer
beidseitigen Liebesbeziehung ‒ anerkennt.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2007 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 21. April 2010 stellte das Bundes-
amt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 19. April 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Verfahren
E‒3602/2010).
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 19. April 2012.
Er beantragte die Aufhebung des Beschwerdeurteils und die Wieder-
aufnahme des Verfahrens E‒3602/2010. Mit Urteil vom 4. März 2013
wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht erneut um Revision des Beschwerdeurteils
vom 19. April 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst das Revisionsgesuch gut, hebt das
Urteil E‒3602/2010 vom 19. April 2012 auf, nimmt das Beschwerdever-
fahren wieder auf und heisst die Beschwerde im Vollzugspunkt gut.
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Aus den Erwägungen:
6. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 12. Juni
2013 vor, die Verfolgung durch die irakischen Behörden wegen angebli-
cher Entführung seiner damaligen Freundin sei klar religiös und funda-
mentalistisch motiviert und gefährde ihn an Leib und Leben. Das Straf-
gericht habe offenbar lediglich der Familie seiner Freundin geglaubt und
nicht akzeptiert, dass er (ohne seine Freundin) im Ausland weile und
nichts mit deren Verschwinden zu tun haben könne. Er habe die Frau
nicht entführt, womit klar sei, dass er in Abwesenheit für ein Delikt ver-
urteilt worden sei, für das er nicht schuldig gemacht werden sollte. Auch
könne er nicht mit einem Verfahren rechnen, sollte er in den Irak zurück-
kehren und eine Neubeurteilung des Falles verlangen. Es dürfte ihm bei
einer Rückkehr kaum gelingen, das Gericht von seiner Unschuld zu über-
zeugen. Vielmehr drohten ihm ein willkürlicher Prozess und eine lang-
jährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen.
Zudem drohten ihm Nachstellungen der Familie seiner Freundin, die seit
2007 verschwunden sei. Offenbar sei ihr Aufenthalt immer noch nicht
bekannt und ihre Familie werde sich mit der Bestrafung des
Gesuchstellers nicht zufrieden geben. Die Familie habe ihr
Gewaltpotenzial schon mehrfach offenbart. Der Beschwerdeführer beruft
sich zum Beleg dieser Gefährdung auf den im ersten Revisionsverfahren
geltend gemachten Umstand, dass sein Vater im Irak am 25. Mai 2012
angeschossen worden sei. Die Urheberschaft der Tat sei unklar, da eine
Person aus einem vorbeifahrenden Auto auf den Vater geschossen habe
und dieser die Person nicht habe erkennen können. Der Vater habe
Anzeige erstattet und eine polizeiliche Untersuchung sei im Gange. Der
Verdacht, dieser Angriff habe mit ihm zu tun und könnte von der Familie
seiner ehemaligen Freundin ausgegangen sein, liege nahe. Deshalb drohe
ihm von privater Seite Verfolgung, gegen die ihn der Staat nicht schützen
könne. Er verweist dabei auf die Gefahr von Ehrenmorden im Irak und
die milde Bestrafung der Täter. Die Verletzungen des Vaters des
Beschwerdeführers durch mehrere Kugeln sind durch zwei Dokumente
belegt, die der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 im Rahmen des ersten
Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einreichte (ein
Schreiben der Polizei von B. an das Spital C. in B. und ein Schreiben des
Gesundheitsbüros in B.). Da das Bundesverwaltungsgericht seinen
Entscheid aufgrund des zum Zeitpunkt des Urteils vorliegenden
Sachverhaltes fällt (BVGE 2010/57 E. 2), ist der geltend gemachte
Vorfall vom 25. Mai 2012 vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts B.
vom 11. April 2012 in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jah-
ren verurteilt und das Gericht ordnete die Ausstellung eines Haftbefehls
an. Die Verurteilung stützt sich auf Art. 422 des irakischen Strafgesetz-
buchs (nachfolgend: I-StGB). Dieser sah bis am 9. September 2003 für
die Entführung einer Frau unter 18 Jahren ohne Gewaltanwendung eine
Gefängnisstrafe von maximal 15 Jahren vor. Mit der « Coalition Provi-
sional Authority Order Number 31 » vom 10. September 2003 wurde die
maximale Strafandrohung auf lebenslängliche Gefängnisstrafe erhöht.
Mit dem « Decree Number 3 » vom 8. August 2004 wurde unter anderem
für den Tatbestand der Entführung die Todesstrafe eingeführt (Angaben
gemäss S.J. Quinney College of Law, University of Utah, « Global
Justice Project: Iraq », 1969/ >, abgerufen am 17.06.2014, und Amnesty International, Unjust
and unfair: the death penalty in Iraq, April 2007, S. 10 f.). Das Gericht
hat bereits festgestellt, dass es das eingereichte Urteil als echt ansieht
(nicht veröffentlichte E. 2.4.3). Entsprechend gilt die Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren als bewiesen,
zumal trotz der absoluten Formulierung des im Jahr 2004 revidierten
Art. 422 I-StGB ein irakisches Strafgericht nicht zwingend die Todes-
strafe hätte aussprechen müssen, sondern auch zur Verhängung einer mil-
deren Massnahme befugt war (vgl. country-search-post.cfm?country=Iraq >, abgerufen am 18.06.2014).
7.2 Entgegen den Vorbringen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung zieht das Bundesverwaltungsgericht ‒ wie bereits im (aufgeho-
benen) Beschwerdeurteil vom 19. April 2012 ‒ die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in
Zweifel. Die eingereichten und als echt befundenen Beweismittel lassen
die Vorbringen des Beschwerdeführers als grundsätzlich glaubhaft er-
scheinen.
Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 den Irak verliess
und sich seit dem 4. September 2007 in der Schweiz befindet. Nach den
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers hatte er seit 2005 eine
Liebesbeziehung mit seiner Freundin. Im Laufe des Jahres 2007, nach-
dem die Familie seiner Freundin eine Heirat abgelehnt hatte, sei die se-
xuelle Komponente dazugekommen, wobei sie auch Geschlechtsverkehr
gehabt hätten. Als die Familie der Freundin dies erfahren habe, sei sie
aus der Schule genommen worden und habe ihr Haus nicht mehr ver-
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lassen dürfen. Im Mai 2007 habe er ein Treffen mit seiner Freundin vor
ihrem Haus organisieren können. Dabei habe sie der Bruder der Freundin
überrascht und auf ihn geschossen. Danach habe er (der Beschwerde-
führer) sich zu Hause versteckt. Nachdem ein Vermittlungsversuch seines
Vaters mit der Familie seiner Freundin gescheitert sei, habe er B. und im
Juli 2007 den Irak verlassen. Die Freundin des Beschwerdeführers ist
nach dessen Angaben seither verschwunden, niemand aus seiner Familie
habe sie seither gesehen oder etwas von ihr gehört. Im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen der
Gemeindepolizei D. vom 17. Dezember 2007 und vom 7. Januar 2008
ein sowie einen Haftbefehl vom 13. Januar 2008. Gemäss dem Haftbe-
fehl wurde er wegen eines Verstosses gegen Art. 397 I-StGB gesucht
(sexueller Übergriff gegenüber einem oder einer Minderjährigen ohne
Gewalt, Drohung und Täuschung).
7.3 Das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer erging in seiner
Abwesenheit. Dieses Vorgehen entspricht Art. 147 der irakischen Straf-
prozessordnung (nachfolgend: I-StPO), welcher vorsieht, dass ein Straf-
verfahren in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet, wenn dieser flüch-
tig ist oder ohne rechtswesentliche Begründung vom Prozess abwesend
bleibt. Nach Art. 149 Bst. B in Verbindung mit Art. 143 Bst. C I-StPO
erfolgt die rechtsgültige Eröffnung eines in Abwesenheit ergangenen
Urteils aufgrund eines Verbrechens dadurch, dass das Urteil am Wohnsitz
der verurteilten Person aufgehängt, in zwei lokalen Zeitungen veröffent-
licht sowie eventuell über Radio und Fernsehen bekannt gemacht wird.
Nach Art. 243 I-StPO bekommt ein in Abwesenheit des Angeklagten ge-
fälltes Strafurteil sechs Monate nach seiner Eröffnung die Wirkung eines
in Anwesenheit des Angeklagten ergangenen Strafurteils, wenn die verur-
teilte Person sich nicht innert dieser sechsmonatigen Frist beim Gericht
oder bei einer Polizeistation persönlich meldet und gegen das Urteil
Einspruch erhebt. Ab diesem Zeitpunkt hat die verurteilte Person nach
Art. 252 Bst. A I-StPO eine Frist von 30 Tagen, um gegen das Urteil
Beschwerde zu erheben.
Das vorliegende Strafurteil datiert vom 11. April 2012. Wann und wie
das Urteil eröffnet wurde, geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten
nicht hervor. Es ist anzunehmen, dass das Strafurteil im Irak als
rechtskräftig angesehen wird und der Beschwerdeführer angesichts der
abgelaufenen und ungenutzten Einsprachefrist im heutigen Zeitpunkt
weder Anspruch auf ein Beschwerde- oder ein Kassationsverfahren
gegen das Urteil noch auf eine Neuaufnahme des Verfahrens hat.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung stelle einen
ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar, da er dadurch an
Leib und Leben gefährdet sei. Der Nachteil beruhe zudem auf einem
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv, da die Verurteilung religiös
und fundamentalistisch motiviert sei.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland für ein gemeinrecht-
liches Delikt gemäss nationalem Recht (Entführung einer minderjährigen
Frau) zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Hätte die junge Frau
bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak als verschwunden
gegolten, so hätte die Anklage wohl nicht « nur » auf Zuwiderhandlung
gegen Art. 397 I-StGB (sexueller Übergriff gegenüber einer oder einem
Minderjährigen ohne Gewaltanwendung, Drohung oder Täuschung) ge-
lautet. Die offensichtlich nach seiner Ausreise erfolgte Ausweitung der
Anklage auf Entführung einer Minderjährigen und die Verurteilung
wegen dieser Straftat erfolgte nach Überzeugung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Unrecht. Daraus folgt allerdings nicht ohne Weiteres,
dass diese Verurteilung flüchtlingsrechtlich relevant ist. Eine zu Unrecht
ergangene Verurteilung zu einer strafrechtlichen Sanktion, die ihrer In-
tensität nach grundsätzlich einen ernsthaften Nachteil darstellt, ist unter
dem Aspekt des Flüchtlingsrechts nicht per se von Bedeutung. Dies zeigt
allein schon der Umstand, dass blosse Fehlurteile keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung darstellen. Dazu kommt, dass der Beschwerde-
führer die sexuelle Beziehung zu seiner damaligen Freundin, die sich
nach nationalem Recht noch im Schutzalter befunden hat ‒ und das heisst
in der Sprache des irakischen Strafrechts: den sexuellen Übergriff auf
eine Minderjährige im Sinne von Art. 397 I-StGB (Strafrahmen bis sie-
ben Jahre Gefängnis) ‒ nicht in Abrede stellt.
8.2 Art. 3 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) konkretisiert den Begriff der
ernsthaften Nachteile: Der Begriff umfasst Gefährdungen des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Der Beschwerdeführer wurde zu einer
Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt. Dies stellt klarerweise eine « Gefähr-
dung der Freiheit » und damit einen Nachteil im Sinne des Gesetzes dar.
Aufgrund der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist auch von
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität des Nachteils und damit
von dessen « Ernsthaftigkeit » auszugehen.
Flüchtlingsrechtlich relevant ist die Verurteilung des Beschwerdeführers
jedoch nur, wenn es sich dabei nicht ‒ oder nur teilweise ‒ um eine
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legitime Strafverfolgung handelt, die ihm drohenden ernsthaften
Nachteile vielmehr vollständig oder in Form einer Schlechterbehandlung
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv (…) entspringen.
Diese zwei Elemente sind im Folgenden zu prüfen (E. 8.3 und 8.4).
8.3
8.3.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung
im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise
kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen.
Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer
Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merk-
male geradezu bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat
untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merk-
male zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die pro-
zessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich
begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert
wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inne-
ren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzuneh-
men: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden
Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Ver-
letzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un-
menschlicher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der be-
troffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im
relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernst-
haftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und
damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den
letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der
Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die
unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung
allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahn-
dung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Ein-
stellung des Täters treffen wollte. (Zu dieser Konstellation vgl. die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zur Desertion und Refraktion von eritre-
ischen Dienstpflichtigen, die auf dem Urteil EMARK [Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2006
Nr. 3 E. 4 [m.w.H.] beruht.)
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462 BVGE / ATAF / DTAF
Wurde eine Person ‒ wie vorliegend ‒ für ein Delikt verurteilt, das sie in
Tat und Wahrheit nicht begangen hat, und wäre die Strafe selbst unter der
Annahme, dass sie sich der Tatbegehung (oder allenfalls einer anderen
Straftat, in casu: einverständlicher sexueller Übergriff auf eine Minder-
jährige) tatsächlich schuldig gemacht hat, als unverhältnismässig zu
bezeichnen, kann auf die eine wie auf die andere Benachteiligung
‒ Unterschiebung des Delikts beziehungsweise Verschärfung der Sank-
tion ‒ abgestellt werden, sofern und soweit die Benachteiligung auf
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruht. Die beiden Tatbe-
standsvarianten müssen jedoch separat betrachtet werden; nicht zulässig
ist es, vom blossen Umstand, dass die Person das Delikt nicht begangen
hat, auf die Unverhältnismässigkeit der Strafe zu schliessen, sofern das
Delikt nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv unter-
geschoben wurde.
Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf-
grund einer strafrechtlichen Verurteilung sind also in jedem Fall zwei
Elemente notwendig: Die Verurteilung muss erstens illegitim erscheinen,
da die Tatbegehung untergeschoben worden oder die Strafe nicht verhält-
nismässig ist, oder das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen An-
sprüchen nicht genügte, beziehungsweise weil im Rahmen der Strafver-
büssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens
muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motiva-
tion beruhen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3; EMARK 1996
Nr. 29 E. 2g; 1996 Nr. 34 E. 3; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, 1990, S. 104; ZIMMERMANN/MAHLER, in: The 1951 Convention
Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, Art. 1 A Par. 2
Rz. 333 ff.; CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behand-
lung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 50).
8.3.2 Es wird anerkannt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers
zu Unrecht erfolgte, da er das ihm zu Last gelegte Delikt nicht begangen
hat. Unabhängig davon erscheint die Verurteilung zu einer Gefängnis-
strafe von 15 Jahren für die (gewaltlose) Entführung einer minderjäh-
rigen Person sehr hoch. Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht für
Entführungen durch Gewalt, List oder Drohung, oder wenn die entführte
Person noch nicht 16 Jahre alt ist, eine Freiheitsstrafe bis maximal fünf
Jahre vor (Art. 183 StGB); liegen erschwerende Umstände vor (u.a.,
wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert), wird das Delikt
mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 184
StGB). Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte wegen Entfüh-
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rung ohne Gewalt, wobei das angebliche Opfer zum Zeitpunkt der angeb-
lichen Entführung ungefähr 17 Jahre alt war (…). Die Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe erscheint unter
diesen Umständen aus eurozentrischer Sicht als hart. Es wird aber aner-
kannt, dass der Ehre und namentlich der Familienehre in vielen ausser-
europäischen, nichtwestlichen Gesellschaften ein sehr hoher Wert zu-
kommt und deren Verletzung dementsprechend ein schweres Delikt sein
kann. Ob der Beschwerdeführer, der die sexuelle Beziehung mit seiner
noch nicht 18-jährigen Freundin im schweizerischen Asylverfahren ein-
gestanden hat, nach irakischem Recht den Tatbestand von Art. 397
I-StGB (sexueller Übergriff auf eine Minderjährige ohne Gewalt, Dro-
hung und Täuschung) erfüllt haben könnte, ob der Strafrahmen, welcher
bis zu sieben Jahren Gefängnis reicht, seinerseits übermässig erscheint,
und inwiefern die Sittlichkeit und die Familienehre aus einer objektivier-
ten, eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Moral- und Ethikvorstel-
lungen der diversen Gesellschaften anerkennenden Sicht durch hohe
Strafandrohung zu schützende Rechtsgüter sein können, bleibe hier da-
hingestellt, da eine solche Verurteilung nicht vorliegt.
Es bleibt deshalb zu prüfen, ob für die Strafverfolgung des Beschwerde-
führers ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vorhanden ist.
8.4
8.4.1 Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich rele-
vante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre
sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die
Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit
der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt (…).
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention
erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der
Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Hand-
lungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigen-
schaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor
privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn
dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesin-
nung der entsprechenden Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32
E. 8.7.1).
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8.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerdeschrift ist in der allfälligen politischen, religiösen, religiös-
fundamentalistischen oder ethischen Motivation des Staates gewisse
Handlungen gesetzlich als Straftaten zu definieren, grundsätzlich keine
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine solche wäre
höchstens zu bejahen, wenn die Straftatbestände eingeführt worden
wären, um gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft zu treffen.
8.4.3 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des Vorliegens eines
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs zudem vor, die Verfol-
gung durch die irakischen Behörden wegen angeblicher Entführung
seiner damaligen Freundin sei klar religiös und fundamentalistisch moti-
viert. Das Strafgericht habe offenbar lediglich der Familie seiner Freun-
din geglaubt und nicht akzeptiert, dass er (ohne seine Freundin) im
Ausland weile und nichts mit deren Verschwinden zu tun haben könne.
Er macht damit geltend, er werde wegen seiner Religion verfolgt. Der
Beschwerdeführer bezeichnete sich in der Befragung zur Person als
Muslim, macht aber ansonsten keine Ausführungen zu seinem Glauben.
Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, er habe mit seiner Be-
ziehung zu seiner damaligen Freundin eine politische Äusserung abgeben
wollen und sei deshalb verfolgt worden. Auch den Akten kann in keiner
Weise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner
Weise eine politische Überzeugung hätte äussern wollen. Zu prüfen ist
entsprechend einzig das Verfolgungsmotiv der Religion, welches denn
auch in der Beschwerdeschrift als das relevante Motiv des irakischen
Staates und der Familie seiner damaligen Freundin bezeichnet wird.
8.4.4 Die Flüchtlingskonvention spricht in den massgebenden Sprach-
fassungen Französisch und Englisch davon, dass ein Flüchtling « du fait
(…) de sa religion » respektive « for reasons of (…) religion » begrün-
dete Verfolgungsfurcht haben muss. Zumindest der französische Wortlaut
nimmt damit direkt Bezug darauf, dass die betroffene Person wegen ihrer
Religion verfolgt sein muss (so auch der deutsche Text in der Version der
Systematischen Rechtssammlung: « wegen ihrer […] Religion »). Dies
folgt auch aus der einschlägigen Literatur, in der sich keine andere
Meinung findet (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 92; CARONI/MEYER/OTT, Migra-
tionsrecht, 2. Aufl. 2011, Rz. 665).
Nach der einschlägigen UNHCR-Richtlinie kann eine Verfolgung auf-
grund der Religion auf drei verschiedenen Elementen beruhen: Erstens
auf dem Glauben einer Person, wobei theistische, atheistische und nicht-
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theistische Überzeugungen erfasst sind, solange diese Überzeugungen
oder Werte das Göttliche, eine endgültige Realität oder das spirituelle
Schicksal der Menschheit betreffen. Zweitens kann Religion weniger
durch den individuellen Glauben betroffen sein, sondern mehr als Identi-
tät dadurch, dass eine Person als Teil einer Gemeinschaft betroffen ist,
die durch einen gemeinsamen Glauben oder gemeinsame Rituale oder
Traditionen definiert wird. Drittens kann Religion als eine Lebensart be-
troffen sein, wenn sich die religiösen Überzeugungen darin äussern, wie
sich Personen gegenüber ihrer Umwelt verhalten (z.B. durch Kleiderre-
geln, religiösen Praktiken, Feiertage oder Essensvorschriften). Geschützt
ist auch das Recht, einer Religionsgemeinschaft nicht anzugehören oder
einen Glauben nicht zu besitzen; das heisst, ohne Glauben zu leben oder
einen Glauben zu haben, der ausdrücklich den Glauben an einen Gott ab-
lehnt (UNHCR, Guidelines on International Protection: Religion-Based
Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or
the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, Ziff. 5 ff.;
ZIMMERMANN/MAHLER, a.a.O., Rz. 362 ff.).
8.4.5 Der Beschwerdeführer ist in keiner dieser Formen in seiner
Religion betroffen.
Die Verfolgung wegen der Religion muss auf das abzielen, was die be-
troffene Person glaubt (oder gerade nicht glaubt). Auszugehen ist dabei
von der Sichtweise des Verfolgers, entscheidend ist also, was der Ver-
folger meint, die betroffene Person glaube (oder was sie nicht glaube).
Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der
betroffenen Person liegen, in einem Element, das für seine persönliche
Identität grundlegend ist. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer führte die Beziehung mit seiner Freundin nicht
aufgrund seiner Religion. Ebenso wenig wurde er wegen seiner Religion
verurteilt. Er wurde entweder für die Entführung verurteilt (die er nicht
begangen hat); in diesem Fall handelt es sich um ein Fehlurteil. Oder der
Grund für seine strafrechtliche Verurteilung lag ‒ obwohl ein anderer
strafrechtlicher Tatbestand zur Anwendung kam ‒ in seiner ausserehe-
lichen Beziehung mit einer minderjährigen Frau und darin, dass die Ge-
sellschaft, in der er lebt, solche Beziehungen nicht toleriert und der Staat
diese Einstellung schützt. Die Ansichten und Werte, die dieser gesell-
schaftlichen (und staatlichen) Ansicht zugrunde liegen, mögen religiös
begründet sein (oder zumindest so begründet werden). Daraus folgt aber
lediglich eine Aussage über die religiöse Überzeugung der im Irak für die
Rechtsetzung zuständigen Staatsgewalt und allenfalls der (Mehrheit der)
2014/28 Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug
466 BVGE / ATAF / DTAF
Gesellschaft, was noch nichts über eine eventuell involvierte religiöse
Überzeugung des Beschwerdeführers aussagt. Auch wenn der Staat den
Beschwerdeführer verurteilte, weil er gegen eine gesellschaftliche Norm
verstiess, die zumindest teilweise religiös begründet wird, zeigt dies nicht
ohne Weiteres auf, dass er wegen seiner religiösen Anschauungen verur-
teilt wurde. Der Beschwerdeführer führte die Beziehung zu seiner Freun-
din nicht, weil es seinen religiösen (muslimischen oder nicht-muslimi-
schen) Überzeugungen entsprach, eine Freundin zu haben oder mit ihr
intim zu sein. Entsprechend kann die Verurteilung auch nicht auf seine
religiösen Überzeugungen abgezielt haben. Seine religiösen Überzeugun-
gen hatten mit der Beziehung nichts zu tun, ausser, dass sie ihr nicht im
Wege standen. Verfolgung erfolgt immer wegen des Seins (nämlich des
Anders-Seins), nicht wegen des Tuns. Die Verurteilung des Beschwerde-
führers zielte nicht auf seine Identität und Persönlichkeit (einschliesslich
seines Denkens und Glaubens) ab, sondern auf sein Handeln: die Bezie-
hung mit seiner damaligen Freundin.
Die Verurteilung beruht auch nicht auf einem Zwang zu einer religiösen
Handlung (oder Unterlassung). Auch wenn die gesellschaftlichen Werte,
welche die Beziehung des Beschwerdeführers gesellschaftlich als ver-
pönt darstellen, auf religiösen Überzeugungen beruhen, haben sie doch
keinen direkten Zusammenhang mit dieser religiösen Überzeugung. Der
Zwang zur Unterlassung einer ausserehelichen Beziehung ist deshalb
nicht vergleichbar mit dem Zwang zu einer Handlung, beispielsweise
religiösen Unterricht oder religiösen Handlungen folgen zu müssen oder
auf Gott zu schwören. Im vorliegenden Fall verstösst es nicht gegen die
Überzeugungen des Beschwerdeführers, keine aussereheliche Beziehung
zu einer minderjährigen Frau zu haben, seine Überzeugungen halten ihn
lediglich nicht davon ab. Es war ihm damit zumutbar, sich an die Regel
zu halten, da er damit nicht gegen seine religiösen Überzeugungen ver-
stossen musste.
Die angewendete strafrechtliche Norm ist zudem nicht diskriminierend.
Sie trifft Muslime genauso wie Angehörige anderer Religionen, Atheisten
oder Agnostiker. Dass ein streng gläubiger Muslim ‒ der Beschwerde-
führer bezeichnete sich als Muslim, macht aber nicht geltend, er sei sehr
religiös ‒ bevorteilt sei, da es ihm leichter falle, die Regel zu befolgen,
da sie in seiner Religion verankert sei, kann nicht mit Fug angeführt wer-
den, da Strafnormen zwangsläufig solche Personen stärker treffen, denen
es aus welchem Grund auch immer schwerer fällt, sie einzuhalten.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug 2014/28
BVGE / ATAF / DTAF 467
8.5 Zusammenfassend zielt die Verurteilung des Beschwerdeführers
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren für die Entführung seiner ehemali-
gen Freundin ‒ eine Handlung, die er nicht begangen hat ‒ nicht auf
seine religiösen Überzeugungen ab und stellt damit keine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung dar. Dies gilt mutatis mutandis auch für
die geltend gemachte private Verfolgung durch die Familie seiner
ehemaligen Freundin: Selbst wenn ihm eine solche drohen sollte, kann
weder die Verfolgung selber noch eine eventuelle Schutzunwilligkeit der
irakischen Behörden als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsmotiv beruhend betrachtet werden.
Die Beschwerde ist deshalb bezüglich Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung abzuweisen.
9. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Weg-
weisung zu Recht angeordnet wurde.
10. Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.
11.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
2014/28 Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug
468 BVGE / ATAF / DTAF
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
11.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt (E. 8.5), kommt das Refoulement-Verbot von Art. 33 FK und Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung.
11.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine langjährige Haftstrafe unter un-
menschlichen Bedingungen, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung in
sein Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.
11.4 Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland die von einem irakischen Strafgericht
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Jahren verbüssen müsste. Zu prü-
fen ist, ob dies eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Sinne
von Art. 3 EMRK darstellen würde.
11.4.1 Art. 3 EMRK enthält ein absolutes Verbot von Folter sowie von
unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung. Damit eine
Behandlung oder Strafe in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fällt,
muss sie ein bestimmtes Mindestmass an Schwere erreichen. In die Be-
urteilung, ob dieses Mindestmass an Schwere erreicht ist, müssen alle
relevanten Umstände des Einzelfalles einbezogen werden, insbesondere
die Art und die Umstände der Behandlung oder Strafe, die Art und Weise
ihrer Ausführung, ihre Dauer, deren physische und psychische Aus-
wirkungen und in gewissen Fällen das Geschlecht, das Alter und der
Gesundheitszustand der betroffenen Person (Urteil des EGMR Soering
gegen das Vereinigte Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88 § 100
m.w.H.).
Gemäss der Praxis des EGMR fällt die Ausweisung einer Person in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK, wenn substanzielle Hinweise dafür
bestehen, dass sie in ihrem Heimatland der ernsthaften Gefahr (« real
risk ») einer Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3 EMRK ver-
stösst. Massgeblich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die
allgemeine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persön-
lichen Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse
Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06
§§ 125 und 130 m.w.H.).
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug 2014/28
BVGE / ATAF / DTAF 469
11.4.2 Damit eine Strafe als unmenschlich oder erniedrigend zu be-
zeichnen ist, muss das Leiden oder die Erniedrigung, die mit der Strafe
einhergehen, über das Ausmass hinausgehen, mit dem strafrechtlich
legitime Bestrafungen zwangsläufig einhergehen (Urteil Soering, § 101).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedin-
gungen in den offiziellen Gefängnissen des Nordirak grundsätzlich ge-
nügend. Auch Unterkunft und Essen sind grundsätzlich zufriedenstellend.
Hingegen sind die Gefängnisse teilweise überfüllt und die Hygienestan-
dards werden nicht immer eingehalten. Vorwürfe von Misshandlungen
sind jedoch selten (vgl. Finnish Immigration Service/BFM, Report on
Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish
Regional Government (KRG) Area, May 10‒22, 2011, S. 29, > Themen > Migration > Weltweite Migration/Analysen >
Herkunftsländerinformationen > Asien > Irak, abgerufen am 13.06.2014;
United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights/
United Nations Assistance Mission for Iray (Unami) Human Rights
Office, Report on Human Rights in Iraq: January ‒ June 2013, S. 4 ff.,
Resources > Publications, abgerufen am
13.06.2014).
Damit muss nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der Haftbedin-
gungen seines langjährigen Freiheitsentzugs einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
11.4.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR verstösst die Rückführung
einer Person in ihr Heimatland auch gegen Art. 3 EMRK, wenn ihr dort
eine deutlich unverhältnismässige Strafe droht (« grossly disproportio-
nate sentence », « peine nettement disproportionnée »), dies obwohl die
Angemessenheit von Strafen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich
der EMRK fällt. Die Schwelle für die Annahme einer solchen deutlichen
Unverhältnismässigkeit der Strafe liegt jedoch hoch, sodass diese nur in
seltenen und einzigartigen Konstellationen überschritten ist, was nur in
sehr aussergewöhnlichen Fällen der Fall ist. Liegt ein Fall deutlicher
Unverhältnismässigkeit vor, verletzt eine Rückführung Art. 3 EMRK. In
seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EGMR die Annahme einer
deutlichen Unverhältnismässigkeit lediglich für lebenslange Freiheits-
strafen in Betracht gezogen (Körperstrafen und die Todesstrafe verstos-
sen per se gegen Art. 3 EMRK bzw. das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK
[SR 0.101.06]), obwohl er nicht ausschloss, dass auch kürzere Freiheits-
strafen diesen Tatbestand erfüllen könnten (vgl. Urteil des EGMR Gatt
2014/28 Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug
470 BVGE / ATAF / DTAF
gegen Malta vom 27. Juli 2010, 28221/08 § 29). Der EGMR hat fest-
gestellt, dass selbst lebenslange Haftstrafen ohne die Möglichkeit einer
bedingten Entlassung nicht ohne Weiteres deutlich unverhältnismässige
Strafen darstellen. Bei der Beurteilung, ob in Fällen von lebenslangen
Freiheitsstrafen eine deutlich unverhältnismässige Strafe vorliegt, stellt
der EGMR insbesondere darauf ab, ob das urteilende Gericht bei der
Festlegung der Strafe auch strafmildernde Umstände berücksichtigt, ob
(zu einem späteren Zeitpunkt) der andauernde Freiheitsentzug nicht mehr
länger durch pönologische Gründe gerechtfertigt werden kann und ob der
Freiheitsentzug de facto und de iure reduzierbar ist (Urteil des EGMR
[Grosse Kammer] Vinter und andere gegen das Vereinigte Königreich
vom 9. Juli 2013, 66069/09 §§ 102 ff.; Urteil des EGMR Babar Ahmad
und andere gegen das Vereinigte Königreich vom 10. April 2012,
24027/07 §§ 237 ff.; Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Kafkaris gegen
Zypern vom 12. Februar 2008, 21906/04 §§ 95 ff.).
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland zu einer Freiheits-
strafe von 15 Jahren verurteilt, die er bei einer Rückkehr verbüssen
müsste. Trotz der langen Dauer des Freiheitsentzugs ist unabhängig da-
von, ob und unter welchen Umständen eine frühzeitige Entlassung mög-
lich ist ‒ und unter Weglassung der Erkenntnis, dass die Verurteilung
wegen Entführung zu Unrecht erfolgt sein dürfte (vgl. E. 8.1) ‒ festzu-
stellen, dass sie die Schwelle einer deutlich unverhältnismässigen Strafe
im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des EGMR nicht erreicht.
Die Beurteilung, ob eine Strafe im Heimatland im Falle einer Rückkehr
gegen Art. 3 EMRK verstösst, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Auch unter diesem Ge-
sichtspunkt erreicht jedoch die Bestrafung des Beschwerdeführers mit
einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren für Entführung und unter schwierigen,
aber nicht per se unmenschlichen Bedingungen, nicht die Intensität, um
eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen.
11.5
11.5.1 Eine Ausweisung kann unter gewissen Umständen auch gegen
Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verstossen, wenn die be-
troffene Person in ihrem Heimatland Opfer einer offenkundigen Rechts-
verweigerung (« flagrant denial of justice », « déni de justice flagrant »)
geworden ist oder zu werden droht. Eine derartige Rechtsverweigerung
liegt vor, wenn ein Strafverfahren offenkundig den Bestimmungen oder
Prinzipien von Art. 6 EMRK widerspricht. Der EGMR legt die Schwelle
für eine offenkundige Rechtsverweigerung hoch an und stellt fest, dass
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug 2014/28
BVGE / ATAF / DTAF 471
eine solche nur bei einer Verletzung von Art. 6 EMRK bestehe, die so
grundlegend sei, dass sie einer absoluten Ausschaltung des Kerngehalts
von Art. 6 EMRK gleichkomme (Urteil des EGMR Othman [Abu
Qatada] gegen das Vereinigte Königreich vom 17. Januar 2012, 8139/09
§§ 258 f.).
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine solche offenkundige
Rechtsverweigerung grundsätzlich vorliegen, wenn eine Person in Abwe-
senheit verurteilt wird und es ihr in der Folge nicht möglich ist, eine neue
gerichtliche Beurteilung des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurtei-
lung zu erhalten, ausser sie hat unmissverständlich darauf verzichtet, am
Verfahren teilzunehmen und sich selber zu verteidigen (Urteil Othman,
§ 259, mit Verweis auf die Entscheidung des EGMR Einhorn gegen
Frankreich vom 16. Oktober 2001, 71555/01 § 33). Dies folgt daraus,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausfluss der Garantie eines
fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK ein Recht auf Teilnahme
am Verfahren enthält. Art. 6 EMRK garantiert der angeklagten Person,
das Recht, wirksam am Strafverfahren mitwirken zu können. Der EGMR
sieht die Anwesenheit der angeklagten Person in der Hauptverhandlung
eines Strafprozesses als im Interesse eines fairen und gerechten Strafver-
fahrens von entscheidender Bedeutung an (Urteil des EGMR [Grosse
Kammer] Hermi gegen Italien vom 18. Oktober 2006, 18114/02 § 58;
Urteil des EGMR V. gegen das Vereinigte Königreich vom 16. Dezember
1999, 24888/94 § 85). Ein Verfahren in Abwesenheit der angeklagten
Person ist zwar nicht per se konventionswidrig, verstösst aber gegen
Art. 6 EMRK, wenn es nicht möglich ist, dass ein Gericht in einem Ver-
fahren, das Art. 6 EMRK entspricht, über die Anklage in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht neu entscheidet (Urteil des EGMR Krombach
gegen Frankreich vom 13. Februar 2001, 29731/96 § 85).
11.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland in Abwe-
senheit für ein Delikt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Wie festgestellt (E. 7.3), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass das Urteil rechtskräftig ist, dem Beschwerdeführer dagegen keine
Beschwerde- oder Kassationsmöglichkeiten offenstehen und er auch kei-
nen Anspruch auf eine Neuaufnahme des Verfahrens hat. Berücksichtigt
man zudem, dass die inkriminierte Tat von Verführung auf Entführung
ausgeweitet und die Verurteilung wegen Entführung zu Unrecht erfolgt
ist, kann von einer offenkundigen Rechtsverweigerung im Sinne des
EGMR zu Art. 6 EMRK ausgegangen werden. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer im Strafprozess ein Pflicht-
2014/28 Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug
472 BVGE / ATAF / DTAF
verteidiger zur Seite gestellt wurde. Dieser war offensichtlich nicht in der
Lage, die Verurteilung des abwesenden Beschwerdeführers für ein De-
likt, das er nicht begangen haben kann, zu verhindern. Zudem wiegt
schwer, dass der Beschwerdeführer über die Durchführung des strafrecht-
lichen Prozesses gegen ihn und über die Verschärfung der Anklage unter
einem neuen Tatbestand, der einen viel höheren Strafrahmen vorsieht,
offenbar nicht informiert worden war ‒ weder vom Gericht noch von sei-
nem Pflichtverteidiger. Damit ist offensichtlich, dass er in keiner Weise
in der Lage war, seine prozessualen Mitwirkungsrechte im Rahmen des
gegen ihn geführten Strafverfahrens wahrzunehmen. Zudem kann auch
ein Pflichtverteidiger nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Irak weder eine Beschwerde- oder Kassations-
möglichkeit noch eine Neuaufnahme des Verfahrens offensteht.
11.5.3 Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Irak in Abwesenheit
stellt damit eine offenkundige Rechtsverweigerung im Sinne der Recht-
sprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in den Irak würde gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK verstossen und ist damit unzulässig.
11.5.4 Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass die schweizerischen
Behörden einem Auslieferungsbegehren zur Strafverfolgung oder zum
Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion ‒ hätte der Staat Irak ein
solches gestellt und gäbe es ein Auslieferungsabkommen mit ihm ‒ wohl
mit der gleichen Argumentation nicht entsprechen würden, sodass es
sachgerecht erscheint, in einer gewissen Parallelität zu einem potenziel-
len Auslieferungsentscheid den Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers als unzulässig zu erachten. Art. 2 Bst. a IRSG (SR 351.1) sieht
vor, dass Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen (wozu auch Aus-
lieferungsbegehren gehören) unter anderem dann nicht entsprochen wird,
wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland
der EMRK oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) widerspricht. Zudem sieht
Art. 37 Abs. 2 IRSG vor, dass eine Auslieferung abgelehnt wird, wenn
dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausge-
gangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt
worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung
Beschuldigten zustehen, wobei Fälle ausgenommen sind, in denen der
ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem
Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten,
in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Auf dieser recht-
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug 2014/28
BVGE / ATAF / DTAF 473
lichen Grundlage würde ein irakisches Auslieferungsgesuch selbst dann,
wenn es ein entsprechendes Abkommen gäbe, von der Schweiz kaum
gutgeheissen, da das Verfahren, in dem der Beschwerdeführer verurteilt
wurde, gegen Art. 6 EMRK verstiess, indem es in Abwesenheit erging
und dem Beschwerdeführer weder Rechtsmittel noch die Möglichkeit
einer Neuaufnahme des Verfahrens offenstehen (vgl. Urteil des BGer
1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 2).
11.5.5 Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Anordnung des Voll-
zugs gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
11.5.6 Sollte sich allerdings zu einem späteren Zeitpunkt bewiesener-
massen ergeben, dass das besagte irakische Urteil entgegen der heutigen
Erkenntnis des urteilenden Gerichts eine Fälschung darstellt, wäre die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Erschleichens eines
Rechts ‒ beziehungsweise da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) ‒ aufzuheben.