Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 521
32
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. X. gegen Bundesamt für Migration
E‒4269/2013 vom 25. November 2014
Asyl und Wegweisung. Kollektivverfolgung der Hazara in Pakistan.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Lageanalyse.
Art. 3 AsylG. Art. 83 Abs. 4 AuG.
1. Sicherheitslage der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Pro-
vinz Belutschistan und in der Stadt Quetta. Als Schiiten gehören
die Hazara in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens
sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten.
Der pakistanische Staat vermag nicht oder nur gänzlich unzu-
länglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen
(E. 6). Eine Kollektivverfolgung liegt jedoch nicht vor (E. 7.2).
2. Die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ist ein starkes
Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergibt
sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein
zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle
Lage hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu
bezeichnen (E. 9.4).
3. Das Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen
ist für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen
(E. 9.5).
Asile et renvoi. Persécution collective des Hazaras au Pakistan. Exi-
gibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation.
Art. 3 LAsi. Art. 83 al. 4 LEtr.
1. Situation sécuritaire des Hazaras au Pakistan, en particulier
dans la province du Béloutchistan et dans la ville de Quetta. De
confession chiite, les Hazaras font partie des minorités parti-
culièrement menacées par les violences exercées pour motifs
religieux par les extrémistes sunnites. L'Etat pakistanais n'est
pas en mesure, ou alors de manière totalement insuffisante, de
fournir une protection contre les violences exercées par les
groupes extrémistes (consid. 6). Les conditions d'une persécution
collective ne sont toutefois pas réunies (consid. 7.2).
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2. L'appartenance à la minorité hazara constitue un indice sérieux
pour admettre l'inexigibilité de l'exécution du renvoi. Si un indice
supplémentaire de mise en danger, allant au-delà de la situation
générale précaire de cette minorité, ressort de la situation per-
sonnelle d'un recourant, l'exécution de son renvoi doit être consi-
dérée comme inexigible (consid. 9.4).
3. L'existence d'une possibilité de refuge ou de séjour interne pour
les Hazaras ne doit être admise qu'avec la plus grande retenue
(consid. 9.5).
Asilo e allontanamento. Persecuzione collettiva degli Hazara in Pa-
kistan. Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Analisi della
situazione.
Art. 3 LAsi. Art. 83 cpv. 4 LStr.
1. Situazione di sicurezza degli Hazara in Pakistan, in particolare
nella provincia del Belucistan e nella città di Quetta. Di fede
sciita, gli Hazara appartengono ad una delle minoranze partico-
larmente minacciate da attentati di matrice religiosa da parte
degli estremisti sunniti in Pakistan. Lo Stato pachistano non è in
grado di proteggerli, o quantomeno di farlo in maniera adeguata,
dalla violenza dei gruppi estremisti (consid. 6). I presupposti del-
la persecuzione collettiva non sono però adempiuti (consid. 7.2).
2. L'appartenenza alla minoranza degli Hazara costituisce un serio
indizio dell'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Se
dalla situazione personale del ricorrente emerge un ulteriore
indizio di pericolo individuale, che viene ad aggiungersi alla
comune situazione generale precaria degli Hazara, l'esecuzione
dell'allontanamento è da considerarsi inesigibile (consid. 9.4).
3. Nel caso degli Hazara, l'esistenza di un'alternativa di rifugio o di
soggiorno interna deve essere ammessa soltanto con estrema pru-
denza (consid. 9.5).
Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischen Glaubens, stellte am
9. Dezember 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er
stamme aus Quetta, Provinz Belutschistan, wo er zeitlebens gewohnt und
gearbeitet habe. Er habe vor Gericht in einem Verfahren gegen seinen
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Vater aussagen müssen, obwohl er noch minderjährig gewesen sei, wobei
ihn der zuständige Richter gehindert habe, Aussagen zugunsten seines
Vaters zu machen. Weiter habe er mit dem Vater eines verstorbenen Kol-
legen wegen dessen widerrechtlicher Aneignung des gemeinsamen Ge-
schäftes Probleme gehabt und keine Anzeige erstatten können. Ferner
hätten die Regierung, die pakistanische Bevölkerung und insbesondere
religiöse Extremistengruppen ein allgemeines Interesse daran, die Haza-
ra, welche Schiiten seien, aus Pakistan zu vertreiben, weshalb die Hazara
einem permanenten Druck und einer anhaltenden Verfolgung ausgesetzt
seien. Im Übrigen hätten die Sunniten Kenntnis davon gehabt, dass er
Mitglied der Belutschistan Shia Conference gewesen sei, weshalb er be-
sonders gefährdet sei.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 lehnte das Bundesamt für Migration
(BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die gegen diese Verfügung am
26. Juli 2013 erhobene Beschwerde in Bezug auf den Vollzug der Weg-
weisung gut. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Der Beschwerdeführer räumte gewisse Ungereimtheiten in
seinen Aussagen bezüglich der Ermordung eines sunnitischen Vorbeters
ein und führte aus, dies sei nicht weiter relevant, da die Hazara in
Pakistan Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, welche einen Ver-
bleib im Land unzumutbar machen würden. Dies gelte in gesteigertem
Masse für Mitglieder der Belutschistan Shia Conference, welche nicht zu
Gewalt an den Hazara und den Schiiten schweigen, sondern sich öf-
fentlich gegen die Lashkar-e Jhangvi sowie andere Fundamentalisten und
auch dagegen wehren würden, dass der pakistanische Staat seinen
Schutzpflichten nicht nachkomme.
Er macht damit im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur Volksgruppe der Hazara verfolgt zu werden und als Mitglied der
Belutschistan Shia Conference zusätzlich gefährdet zu sein. Persönliche
Verfolgungsmomente bringt er auf Beschwerdeebene nicht mehr vor.
Zwar trifft es zu, dass es in der Vergangenheit gegen Exponenten der
Belutschistan Shia Conference Anschläge gegeben hat (namentlich wur-
den der Sohn des ehemaligen Anführers im April 2010 sowie der Vize-
präsident im Juni 2009 getötet). Hingegen ist aufgrund der Akten und der
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Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er in der Ver-
gangenheit konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Namentlich macht er auch nicht
geltend, bisher wegen seiner Zugehörigkeit zur Belutschistan Shia
Conference jemals etwas Nachteiliges erlebt zu haben.
5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer
weiter vor, er habe als Minderjähriger vor Gericht aussagen müssen, wo-
bei er vom zuständigen Richter gehindert worden sei, Aussagen zuguns-
ten seines angeklagten Vaters zu machen. Zudem habe sich im Jahr
2004/2005 der Vater seines verstorbenen Geschäftskollegen widerrecht-
lich ein Gebäude angeeignet, welches im Besitz des Beschwerdeführers
gewesen sei; die Erstattung einer Anzeige sei ihm verweigert worden.
Diese Vorfälle liegen, wie das Bundesamt richtig feststellte, zu weit
zurück, um im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im Juni 2012 noch
kausal gewesen zu sein.
5.3 Das Vorliegen einer individuellen Verfolgung, welche zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, ist nach dem Gesagten
zu verneinen.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit
werden, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete
Verfolgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe
gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf
einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm, als ethnischem
Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit aus Quetta (Provinz Belut-
schistan), im Heimatland eine solche Kollektivverfolgung. Es ist daher
im Folgenden die Situation der schiitischen Hazara in Pakistan einer Prü-
fung zu unterziehen.
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass es nur wenige umfassende
Berichte zur Lage der Hazara in Quetta gibt. Für die Beurteilung der
Situation wurden daher zusätzlich auch Berichte verschiedener Zeitungen
(namentlich The Express Tribune [Karachi], The News International
[Karachi], The News [Karachi], Newsweek Pakistan, The Nation
[Lahore], Hazara News Pakistan, Pakistan Today [Lahore],
S, Khaleej Times [Dubai], New York Times, Voice of
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America, Radio Free Europe/Radio Liberty, Agence France Presse, Al
Jazeera) hinzugezogen.
Der Rechtsvertreter reichte im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen
zur Situation der Hazara (auch ausserhalb Pakistans) und zur allgemeinen
Situation in der Provinz Belutschistan zu den Akten, die in Einklang mit
weiteren beigezogenen Quellen stehen. Es handelt sich unter anderem
um (in alphabetischer Reihenfolge):
- AURANGZAIB ALAMGIR (World Affairs), Pakistan's Balochistan
Problem: An Insurgency's Rebirth, ISN, Center For Security Studies
(CSS), ETH Zürich, 03.12.2012 (nachfolgend zitiert als Quelle Q1);
- Australia Refugee Review Tribunal, RRT Case No. 1219047
(7 February 2013), Urteil vom 07.02.2013;
- BEN DOHERTY, Hazaras flee « systematic genocide » in Pakistan,
The Sydney Morning Herald, 30.03.2013 (nachfolgend zitiert als
Quelle Q2);
- The Economist, Balochistan « We only receive back the bodies »,
Murder and mayhem in an ugly but little-known Pakistani conflict,
07.04.2012 (nachfolgend zitiert als Quelle Q3);
- RYAN HANG, Spotlight: Balochistan, Berkeley Political Review,
18.04.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q4);
- JEFFREY STERN, Life as One of the Most Persecuted Ethnic Groups
on the Planet, The Atlantic, Mai 2013;
- derselbe, The Taliban's New, More Terrifying Cousin, The Atlantic,
26.02.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q5);
- derselbe, Kurzgutachten zur Situation der Hazara in Quetta,
29.05.2013.
Ausserdem stützt sich das Bundesverwaltungsgericht für die nachfolgen-
den Ausführungen im Wesentlichen auf folgende Quellen (in alphabe-
tischer Reihenfolge):
- Amnesty International, Pakistan: Authorities must do more to pro-
tect Hazara community from deadly attacks, 18. Februar 2013;
- Asian Human Rights Commission, Balochistan; 160 persons extra
judicially killed, 510 disappeared and 50 decomposed bodies were
found during 2013, 08.01.2014;
- Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade
(DFAT), DFAT ‒ Country Information Report Pakistan, 23.11.2013;
- DFAT Thematic Reports ‒ Shias in Pakistan, 18.12.2013;
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- British Broadcasting Corporation, diverse Artikel (namentlich:
Pakistan's Shia-Sunni divide, 01.06.2004; Balochistan: The untold
story of Pakistan's other war, 22.02.2014; 'Hell on Earth': Inside
Quetta's Hazara community, 01.05.2013);
- Bundesasylamt Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding
Mission Pakistan 2013, Juni 2013 (nachfolgend zitiert als Quelle
Q6);
- Carnegie Endowment for International Peace, Balochistan: The State
Versus the Nation, 11.04.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q7);
- Centre for Research and Security Studies (CRSS), Annual Report
2013, 11.02.2014, ,
abgerufen am 14.04.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q8);
- CRSS, Monthly Report ‒ January 2014, 26.02.2014, story/5382/monthly-report-january-2014// >, abgerufen am
14.04.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q9);
- DAWN (Karachi), diverse Artikel (namentlich: Time for Shias to
leave Pakistan, 17.02.2013; Target killing in Quetta, 04.02.2011;
Hazara massacre, 15.01.2013; Timeline: Hazara killings in Balo-
chistan, 01.11.2013; At least 93 lives lost in Quetta explosion,
11.01.2013; zahlreiche weitere Artikel auf DAWN (Karachi) mit
Berichterstattung zu einzelnen Anschlägen auf Hazara, jeweils
);
- Human Rights Commission of Pakistan (HRCP), State of Human
Rights in 2012, März 2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q10);
- HRCP, Balochistan: Giving the people a chance. Report of an HRCP
fact-finding mission, Juni 2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q11);
- Human Rights Watch (HRW), World Report 2014 ‒ Pakistan,
21.01.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q12);
- HRW, World Report 2013 ‒ Pakistan, 31.01.2013 (nachfolgend
zitiert als Quelle Q13)
- HRW, Pakistan: Shia Killings Escalate, 05.09.2012;
- Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: How Shia
Muslims differ from Sunnis; treatment of Shias, particularly in
Lahore and Multan; government response to violence against Shia
Muslims (2010-December 2013), 09.01.2014;
- Integrated Regional Information Networks (IRIN), Unnoticed con-
flict quietly shatters Pakistan lives, 19.02.2014;
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- IRIN, Pakistan: Quetta's Hazara community living in fear,
07. 02.2012 (nachfolgend zitiert als Quelle Q14);
- International Crisis Group (ICG), Reforming Pakistan's Police,
14.07.2008 (nachfolgend zitiert als Quelle Q15)
- ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, 23.01.2014 (nachfolgend
zitiert als Quelle Q16);
- ICG, Pakistan: The Worsening Conflict in Balochistan, 14.09.2006;
- ICG, The State of Sectarianism in Pakistan, 18.04.2005 (nach-
folgend zitiert als Quelle Q17);
- Minority Rights Group International, World Directory of Minorities
and Indigenous Peoples ‒ Hazaras, Juli 2012, /5440/afghanistan/hazaras.html >, abgerufen am
29.04.2014;
- Minority Support Pakistan, The Shia Hazara of Pakistan; A Com-
munity under Siege, April 2012;
- Le monde diplomatique, Bruderkrieg im Land der Reinen,
13.12.2013;
- Norwegian Peacebuilding Resource Centre (NOREF), Sectarian
violence: Pakistan's greatest security threat?, 09.08.2012;
- South Asia Terrorism Portal (SATP), Terrorism-related Incidents in
Quetta ‒ 2014, (ohne Datum), countries/pakistan/Balochistan/data/incident.html >, abgerufen am
09.05.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q18);
- SATP, Suicide Attacks in Quetta, (ohne Datum), /satporgtp/countries/pakistan/Balochistan/data/sucideattack_
quetta.htm >, abgerufen am 14.04.2014 (nachfolgend zitiert als
Quelle Q19);
- weitere diverse Berichte von SATP, alle ohne Datum, alle jeweils
unter ; (namentlich: Sectarian Violence in
Pakistan 1989‒2014; Sectarian attacks in mosques in Pakistan,
2000‒2014; Shias killed in Pakistan since 2001; Lashkar-e-Jhangvi;
Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 2013;
Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 1996‒2012;
Sipah-e-Sahaba Pakistan; Shia Lawyers killed in Pakistan
2001‒2013; Shia Doctor killed in Pakistan: 2002‒2014; Balochistan
Assessment ‒ 2014; Balochistan Timeline ‒ 2014);
- UK Home Office, Country of Origin Information (COI) Report ‒
Pakistan, 09.08.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q20);
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- United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR),
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Members of Religious Minorities from
Pakistan, 14.05.2012 (nachfolgend zitiert als Quelle Q21);
- United States Commission on International Religious Freedom
(USCIRF), Factsheet: Pakistan's History of Violence, Juli 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q22);
- U.S. Department of State: Country Report on Human Rights
Practices for 2013 ‒ Pakistan, 27.02.2014 (nachfolgend zitiert als
Quelle Q23);
- U.S. Department of State, Country Report on Human Rights
Practices for 2012 ‒ Pakistan, 19.04.2013.
6.3 Die Hazara sind eine Ethnie in Afghanistan, Pakistan und dem
Iran, welche mehrheitlich schiitischen Glaubens ist und sich aufgrund
ihrer (zumindest teilweisen) turko-mongolischen Abstammung von ande-
ren Ethnien dieser Region, besonders in den Gesichtszügen, sichtbar
unterscheidet. Sie ist zu unterscheiden von einer Hindko sprechenden
Gruppe von Paschtunen, welche ebenfalls als Hazara bezeichnet werden,
jedoch nicht dieser Ethnie angehören. Die nachfolgenden Ausführungen
beziehen sich auf die ethnischen Hazara, eine Persisch/Dari sprechende
Gemeinschaft.
Verschiedenen Quellen zufolge leben zwischen 500 000 bis 900 000
Hazara in Pakistan. Sie leben grösstenteils in Belutschistan, insbesondere
in der Provinzhauptstadt Quetta, wo gemäss Schätzungen 500 000 bis
600 000 Hazara leben. Fast alle Hazara leben in zwei Quartieren von
Quetta; Merhabad (auch Alamdar Road genannt) und Hazara Town (auch
Brewery Road genannt) im Osten und Westen der Stadt. In Zeitungsmel-
dungen finden sich vereinzelt Hinweise auf Hazara in anderen Ort-
schaften der Provinz Belutschistan. So gebe es mehrere tausend Hazara
in Loralai, Khuzdar, Sibi, Mastung und Mach. Die zweitgrösste Gemein-
schaft von Hazara in Belutschistan befindet sich gemäss einem Bericht
der Human Rights Commission of Pakistan in Mach (HRCP, Mission and
Vision, [ohne Datum]). Ausserhalb der Provinz Belutschistan leben eini-
ge Hazara-Familien in Karachi, Hyderabad, Peshawar und Parachinar,
eine ältere Quelle erwähnt zudem Gemeinschaften in Nawabshah,
Sukkur und Rawalpindi (MUHAMMAD OWTADOIAJAM, A Sociological
Study of the Hazara Tribe in Baluchistan, Karachi 1976, /PDF-External/Hazara%20Baluchi-stan.pdf >,
abgerufen am 09.05.2014). Das australische Refugee Review Tribunal
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
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geht demgegenüber von etwa 300 000 Hazara aus, die ausserhalb
Belutschistans leben (RRT, Country Advice Pakistan, 03.05.2011,
PAK38635, , abgeru-
fen am 09.05.2014), zu diesen Gruppen gibt es jedoch keine genaueren
Informationen.
6.4 Als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan sind die
Hazara in der Vergangenheit ‒ und besonders seit den achtziger Jahren
des vergangenen Jahrhunderts ‒ immer wieder religiös motivierten ge-
waltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Schiiten, welche von
radikalen Sunniten als Ungläubige betrachtet werden, machen in Pakistan
ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung aus.
In seinen Guidelines betreffend die Schutzbedürfnisse von Mitgliedern
religiöser Minderheiten in Pakistan (UNHCR, Q21) skizziert das
UNHCR die Entwicklung seit dem Erlass der pakistanischen Blasphe-
miegesetze in den 1980er-Jahren, die sich explizit gegen religiöse nicht-
muslimische oder von der sunnitischen Mehrheit als Nicht-Muslime
betrachteten Minderheiten richteten. Das UNHCR zählt die Schiiten
‒ neben den Ahmadis, den Christen, den Hindus, den Sikhs, Baha'is und
Sufis ‒ zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten
betroffenen Minderheiten. Spätere Versuche der Regierung, die Blasphe-
miegesetze zu reformieren oder aufzuheben, scheiterten unter dem Druck
religiöser Hardliner; ein international breit beachteter Höhepunkt dieser
Proteste war die ‒ von Teilen der Bevölkerung applaudierte ‒ Ermordung
des Gouverneurs von Punjab, Salman Taseer, im Januar 2011 und des
pakistanischen Ministers für religiöse Minderheiten, Shabhaz Bhatti, im
März 2011, die sich beide für Reformen der Blasphemiegesetzgebung
eingesetzt hatten.
Seit den 1980er-Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Gewalttaten
zwischen schiitischen und sunnitischen Glaubensgemeinschaften, wobei
eine stetige Zunahme der Gewaltakte festgestellt werden muss. Während
es in der Geschichte Pakistans hauptsächlich bei religiösen Festen zu
Auseinandersetzungen kam, sind Anschläge extremistischer Gruppen ein
neueres Phänomen. Heute geht die meiste Gewalt gegen Schiiten von
extremistischen Gruppen aus. Hazara sind dabei ein besonders exponier-
tes Ziel der Gewalt, da sie aufgrund ihrer asiatischen beziehungsweise
mongolischen Gesichtszüge als Hazara, und damit als (zumindest ver-
meintliche) Schiiten, äusserlich zu erkennen sind. In den vergangenen
Jahren entflammte der religiöse Konflikt insbesondere in der Stadt
2014/32 Asyl und Wegweisungsvollzug
530 BVGE / ATAF / DTAF
Quetta, und religiös motivierte Attentate richteten sich vermehrt gegen
die ethnisch unterscheidbaren Hazara.
Nach Medienberichten verüben extremistische sunnitische Gruppie-
rungen der Deobandi-Bewegung, besonders die Lashkar-e Jhangvi, die
meisten Anschläge auf die schiitischen Hazara. Die Gruppierung bekennt
sich offen zu ihren Taten und formuliert es als explizites Ziel, Schiiten
umzubringen; sie prahlt mit ihren Gewaltaktionen gegen Hazara, publi-
ziert Drohungen in Zeitungen, verteilt entsprechende Flugblätter, dass
man beabsichtige, alle Hazara umzubringen, und hat eine Telefon-
nummer eingerichtet, wo Hazara denunziert werden können (DOHERTY,
Q2). Sprecher von Lashkar-e Jhangvi verkünden öffentlich in lokalen
Medien den Krieg im Namen Allahs gegen die Schiiten, die alle umge-
bracht werden müssten, um Pakistan so von Unreinen zu befreien, und
vermelden die Tötungszahlen auf Twitter und auf YouTube (STERN, Q5).
Eine weitere extremistische Gruppe, die ihre Gewalt gegen Schiiten
richtet, ist die Sipah-e-Sahaba Pakistan (SSP). Ausserdem ist neben der
Lashkar-e Jhangvi gemäss Berichten neu eine Gruppe mit der Bezeich-
nung Ahrar ul-Hind in Quetta aktiv.
Das Österreichische Bundesasylamt vermerkt in seinem Bericht zur Fact
Finding Mission 2013 zu den Hazara in Belutschistan, diese seien ein
sehr spezielles Opfer, sie befänden sich im Kreuzungspunkt unterschied-
lichster Kategorien von Gewalt. Neben der interkonfessionellen Motiva-
tion würden auch Revierkämpfe um Land mitspielen, und die Gewalt
werde auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara, welche in einem sehr
guten Gebiet lokalisiert seien, zu vertreiben. Sie seien damit Opfer re-
gionaler Gewalt von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schi-
iten, nationalistischer Gewalt der belutschischen Terrorgruppen gegen
Nicht-Belutschen und der Islamisierung. Erschwerend komme hinzu,
dass sie aufgrund erkennbarer Unterschiede in ihrem Aussehen ein leicht
auszumachendes Ziel seien. (Bundesasylamt Republik Österreich, Q6).
6.5 Von Extremisten ausgehende Gewalt gegen religiöse Minder-
heiten ist in ganz Pakistan verbreitet (vgl. beispielsweise die Nachweise
bei UNHCR, Q21).
Das Ausmass der Gewalt gegen Schiiten ist von Provinz zu Provinz
unterschiedlich. So sind in der Provinz Sindh ‒ mit Ausnahme von Kara-
chi ‒ Übergriffe gegen Schiiten relativ gering, während in den anderen
Provinzen und den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (Federally
Administered Tribal Areas, FATA) ein hohes Mass an Gewalt festzustel-
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
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len ist. In der Provinz Belutschistan ist der Grad von Gewalt generell
hoch.
Festzustellen sind gemäss den vorliegenden Berichten zum einen gezielte
Angriffe (« targeted killings ») gegen Schiiten, wovon besonders Perso-
nen mit Profilen der höheren Bildungsschicht wie Ärzte und Anwälte
betroffen seien; zum andern verüben die militanten Gruppierungen wie
Lashkar-e Jhangvi gezielt gegen schiitische Ziele gerichtete Bombenan-
schläge, teils auch Suizidanschläge. Ziele der Anschläge sind beispiels-
weise Pilgerbusse, Prozessionen, religiöse Versammlungen, aber auch
gezielt die Wohngebiete der Hazara in Quetta.
Berichtet wird etwa, dass die Gewalttäter Busse anhalten, gezielt die als
Hazara erkennbaren Passagiere aussondern und umbringen (« Even in a
region violence visits far too often, what's happening now is singular, and
it's getting worse. First it was snipers picking off civilians, then LeJ
members began stopping busses, shooting Shia passengers and leaving
their bodies on the roadsides. Now, LeJ is using massive bombs in places
frequented by Shia civilians » [STERN, Q5]); ein ebenfalls in den Quellen
dokumentiertes Vorgehen der Attentäter besteht darin, nach einem ersten
Bombenanschlag auf die eintreffenden Retter und Ambulanzen einen
zweiten Anschlag zu verüben, was dazu führt, dass Hilfe nicht mehr
gewährt wird (STERN, Q5). Auch Suizidanschläge auf Beerdigungen von
Terroropfern gehören zur Vorgehensweise.
6.6 Wie erwähnt, lebt der Grossteil der Hazara (ca. 500 000 bis
600 000, andere Quellen sprechen von 350 000 bis 600 000 Personen) in
Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan. Quetta zählt ungefähr
990 000 Einwohner. Entsprechend machen die Hazara zwischen einem
und zwei Dritteln der Bevölkerung der Stadt aus. Aus Sicherheitsgründen
wohnen die Hazara kompakt in zwei Zonen der Stadt, welche bisweilen
als eigentliche Ghettos bezeichnet werden.
Im April 2013 legte die Human Rights Commission of Pakistan einen
Bericht vor (HRCP, Q10), wonach die Hazara-Wohngebiete in Quetta in
letzter Zeit vermehrt zum Angriffsobjekt religiös motivierter Gewaltakte
geworden seien. Wie die vom Gericht ausgewerteten Quellen (insb.
Presseberichte der pakistanischen lokalen Presse bzw. von Al-Jazeera)
aufzeigen, ist seither praktisch kein Monat vergangen, in dem nicht
Bombenanschläge, Selbstmordattentate und gezielte Tötungen von Schi-
iten beziehungsweise von Hazara in Quetta verzeichnet werden mussten.
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Allein bei Selbstmordanschlägen kamen im Jahr 2013 nach Angaben des
South Asia Terrorism Portal (SATP) 211 Personen um, 371 wurden
verletzt (SATP, Q19). Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 4. Mai 2014
wurden in Quetta nach Angaben des SATP zwanzig Terroranschläge
verübt, bei welchen 33 Personen getötet und 98 verletzt wurden (SATP,
Q18). Das SATP listet Anschläge auf Schiiten auf, allerdings wird die
Hazara-Zugehörigkeit nicht spezifiziert. Das Centre for Research and
Security Studies (CRSS, Q8 und Q9) listet Anschläge pro Monat auf,
zum Teil wird zwischen Schiiten und Hazara unterschieden. Die Zeitung
DAWN listet auf ihrer Webseite eine Timeline mit « Hazara Killings in
Balochistan » von 2001 bis Februar 2013 auf; eine ähnliche Liste findet
sich auf der Internetseite H. Im Februar 2012 bestätigte ein
Vertreter der Hazara gegenüber dem UNO-Informationsdienst IRIN, dass
seit dem Jahr 2000 in Quetta über 600 Hazara getötet worden seien
(IRIN, Q14). Nach Schätzungen der International Crisis Group in ihrem
Bericht vom 23. Januar 2014 kam es trotz starker Armeepräsenz seit
2003 zu Anschlägen auf Hazara mit über 550 Toten (ICG, Q16).
Aus den greifbaren Zahlen wird deutlich, dass die Angriffe auf Hazara in
den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden sind: In
etwas mehr als einem Jahr sind mehr als halb so viele Menschen umge-
kommen wie zuvor in elf Jahren, respektive starben mehr als die Hälfte
der 550 Todesopfer der vergangenen zehn Jahre im Laufe des letzten
Jahres (Januar 2013 bis Januar 2014).
Die Situation der Hazara in Quetta ist von Angst vor jederzeit möglichen
neuen Terrorübergriffen geprägt. Der Zutritt zu den Hazara-Quartieren
bleibt gemäss dem Bericht der International Crisis Group für Nicht-
Hazara aus Angst vor Anschlägen und fehlendem Schutz verwehrt (ICG,
Q16). Die HRCP erwähnt, dass betroffene Personen die Zugehörigkeit
zur Ethnie der Hazara zu verstecken versuchen, indem beispielsweise die
Frauen (welche sich traditionell nicht verschleiern) einen Schleier und
die Männer Sonnenbrillen tragen; wegen der schlechten Sicherheitslage
würden viele Hazara nicht mehr in die Universität gehen; die Zahl der
Studenten dieser Ethnie habe von 250 auf 2, jene von Universitäts-
mitarbeitern von 11 auf 0 abgenommen; viele Hazara hätten das Land
verlassen und seien nach Australien geflüchtet (HRCP, Q11).
6.7 Auch in den übrigen Gebieten der Provinz Belutschistan
(ausserhalb von Quetta) finden sich Meldungen, dass gezielte Anschläge
auf Hazara verübt werden. Der letzte grössere Anschlag auf Hazara in
Belutschistan fand am 21. Januar 2014 statt, als bei diesem Anschlag auf
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 533
einen schiitischen Pilgerbus im Distrikt Mastung 29 Personen ums Leben
kamen.
Wie erwähnt, leben ausserhalb von Quetta mehrere tausend Hazara in
Mach, wo sich die zweitgrösste Gemeinschaft von Hazara in Belutschis-
tan befinden soll, sowie in Loralai, Khuzdar, Sibi und Mastung (vgl.
E. 6.3). Besonders betroffen von gewaltsamen Übergriffen sind die Ha-
zara in der Stadt Mach. Die HRCP hielt in ihrem Fact-Finding Mission
Report zu den Hazara ausserhalb von Quetta fest, diese seien bereits aus
Mach, Loralai und Zhob vertrieben worden. Seit 1999 seien über
800 Hazara umgebracht worden (HRCP, Q11). Nach der HRCP ist die
Sicherheitslage dafür verantwortlich, dass sich Hazara selten ausserhalb
von Quetta niederlassen. Die schiitischen Hazara in Belutschistan seien
gezwungen gewesen, sich auf wenige Gebiete in Quetta zu begrenzen
und ihren Bewegungsradius möglichst einzuschränken, um den zu-
nehmenden gezielten Anschlägen so gut als möglich zu entgehen. Die
rechtliche Situation in Belutschistan und die gezielten Tötungsangriffe
namentlich auf Hazara hätten es diesen in den meisten Teilen der Provinz
praktisch verunmöglicht, sich niederzulassen (HRCP, Q10).
6.8 Darüber schliesslich, wie die Lebensumstände und die Sicher-
heitslage von Hazara ausserhalb von Belutschistan sind, etwa in den
Städten Karachi, Lahore, Rawalpindi oder Islamabad, finden sich in den
konsultierten Quellen sehr wenige Informationen. Einige Hazara-Ge-
meinschaften betreiben Blogs, um auf ihre Situation aufmerksam zu
machen, und listen schiitische Hazara-Opfer auf. Ohne diese Angaben ist
es nicht immer möglich, Anschläge auf Schiiten und Hazara-Schiiten zu
unterscheiden.
Berichte über eine Zunahme der religiösen Gewalt und über gezielte
Terrorangriffe gegen Schiiten, Bombenanschläge und gezielte Tötungen
(« targeted killings ») liegen freilich für ganz Pakistan, namentlich für
Karachi, Lahore und Peshawar, vor (vgl. UNHCR, Q21). Die Website
, welche aus Zeitungsberichten Daten zum Konflikt
zwischen Schiiten und Sunniten sammelt, führt in ihrer Statistik zu
interkonfessioneller Gewalt 176 Anschläge im Jahr 2012 und deren 175
im Jahr 2013 auf (T, Mapping Sectarian Killings in Pakis-
tan, ohne Datum, , abgerufen am
14.04.2014). Laut dem CRSS kamen 2013 bei gezielten Angriffen auf
Schiiten (« targeted killings ») 68 Personen um ihr Leben. Die U.S.
Commission on International Religious Freedom zählte im Zeitraum von
2014/32 Asyl und Wegweisungsvollzug
534 BVGE / ATAF / DTAF
Januar 2012 bis Juli 2013 203 Anschläge mit über 700 Toten ‒ die
meisten davon Schiiten (USCIRF, Q22).
In Karachi nimmt die interkonfessionelle Gewalt generell zu. Laut
kam es im Jahr 2012 zu 103 und im Jahr 2013 zu
135 Anschlägen. Nach dem Report der International Crisis Group hat vor
allem die Gewalt gegen Schiiten über die Jahre zugenommen. Unter den
Anschlägen auf Schiiten in Karachi finden sich nach Medienberichten
auch gezielte Anschläge auf Hazara: Am 4. November 2013 erschossen
Bewaffnete fünf Schiiten in Karachi, darunter den Vorsitzenden des
Hazara Mughal Yekjethi (Vertretung der Hazara in Karachi) Dr. Sher Ali
Hazara. Die Hazara Organisation Mughal Yekjethi und deren Vertreter
waren bereits in der Vergangenheit Opfer von Anschlägen gewesen. Am
4. Januar 2014 kamen bei einem Anschlag mit fünf Toten drei Hazara
ums Leben (DAWN [Karachi], Gunmen kill five Shias in Karachi,
04.11.2013, shias-in-karachi >, abgerufen am 14.04.2014; Hazaras in Karachi, Hazara
Mughal Yekjethi Forum's general secretary Dr. Sher Ali among four
Shias shot dead in Karachi, 04.11.2013, /2013/11/04/hazara-mughal-yekjehtiforums-general-
secretary-dr-sher-ali-among-four-shias-shot-dead-in-karachi/ >, abgeru-
fen am 14.04.2014; Hazara Mughal Yekjethi Forum Pakistan, The
General Secretary, HMYF Pakistan Qurban Ali Ajiz target killed in
Karachi, 02.05.2011, general-secretary-hmyfpakistan-qurban-ali-ajiz-target-killed-in-
karachi/ >, abgerufen am 14.04.2014).
In Lahore ist die Lage laut der International Crisis Group in Bezug auf
interkonfessionelle Gewalt gegen Minderheiten endemisch. Oberfläch-
lich betrachtet erscheine Lahore stabiler als andere Provinzhauptstädte,
jedoch nur weil die Terroranschläge sporadischer seien, nicht jedoch
weniger tödlich. Lahore wird von der International Crisis Group auch als
religiöse (sektiererische) Hochburg bezeichnet. Viele extremistische Or-
ganisationen haben nach ICG ihr Hauptquartier in Lahore oder Umge-
bung. In Lahore wurden seit dem 1. Oktober 2013 gezielt ein schiitischer
Lehrer, ein schiitischer Geistlicher, ein schiitischer Universitätsdirektor
und der ehemalige schiitische Führer der Sipah-i Muhammad erschossen,
ohne dass dies eine vollständige Aufzählung von gezielten Gewalttaten
wäre (ICG, Q16; Meldungen in DAWN [Karachi] und Newsweek Pa-
kistan).
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 535
Auch in anderen Städten finden sich Meldungen zu Anschlägen auf
Schiiten: In Peshawar beispielsweise kamen am 3. Februar 2014 bei
einem Anschlag auf ein von schiitischen Pilgern frequentiertes Hotel
11 Personen ums Leben.
6.9 Die vorliegenden Lageberichte gehen einhellig von der Ein-
schätzung aus, dass der pakistanische Staat die Hazara beziehungsweise
die Schiiten, und generell die Angehörigen religiöser Minderheiten, nicht
vor der von extremistischen Gruppen ausgehenden Gewalt schützen
könne.
Das UNHCR stellt fest, gegen die Täter religiöser Gewalt finde keine
Strafverfolgung statt, was zu einem generellen Klima der Straflosigkeit
geführt habe (« Failure to prosecute perpetrators of such violence, as well
as institutionalized discrimination against religious minorities, reportedly
contributes to a climate of impunity and the growing sense of insecurity
amongst these communities »; UNHCR, Q21); speziell betreffend die
Gewalt, die gegen Schiiten verübt wird, spricht das UNHCR von der
Unfähigkeit und Unwilligkeit des pakistanischen Staats, Schutz zu
gewähren:
« Law enforcement authorities are reportedly unable or unwilling to
protect members of religious minorities, including Shias. Sunni
militant groups, such as the banned Lashkar-e Jhangvi, reportedly
operated with impunity, including in areas where State authority is
well established, such as Punjab province and Karachi » (UNHCR,
Q21).
Dieselbe Einschätzung vertritt Human Rights Watch; die Organisation
spricht von einer tiefgreifenden Sicherheitskrise im Land, vom Unver-
mögen und vom Unwillen der zivilen und militärischen Institutionen, die
Bevölkerung gegen extremistische Gruppen zu schützen. Im Zusammen-
hang mit Anschlägen auf Hazara herrsche Straffreiheit:
« Islamist militant groups continued to target and kill hundreds of
Shia Muslims ‒ particularly from the Hazara community ‒ with im-
punity » (HRW, Q12).
Das Bundesasylamt von Österreich gelangte bei seiner Fact-Finding
Mission im Jahr 2013 zum selben Befund, dass in Pakistan mehr oder
weniger Straflosigkeit für Täter religiös-extremistischer Gewalt herrsche;
die Hazara in Belutschistan würden beinahe wie Vogelfreie leben, und
die gezielten Tötungen an Gemeindemitgliedern blieben ungesühnt (Bun-
desasylamt Republik Österreich, Q6).
2014/32 Asyl und Wegweisungsvollzug
536 BVGE / ATAF / DTAF
Ähnliche Einschätzungen finden sich vom U.S. State Department:
« Police often failed to protect members of religious minorities, in-
cluding Christians, Ahmadiyya Muslims, and Shia Muslims, from
attacks » (U.S. Department of State, Q23);
oder von der International Crisis Group:
« The response to attacks against and threats to Shias in Quetta has
been lackadaisical. After the deadly January and February 2013 in-
cidents described above, families of Hazara victims refused to bury
their dead for several days to protest government inaction. Hazaras
were also angered by the National Assembly resolution that condem-
ned the Ziarat attack but not the Shia killings » (ICG, Q16).
Für den Bombenanschlag in Quetta im Februar 2013, der 84 Todesopfer
forderte, sei beispielsweise eine 2 200 Pfund schwere Bombe mit dem
Traktor antransportiert worden, ohne dass Sicherheitskräfte in irgend-
einer Weise eingeschritten wären; ebenso würden die Lashkar-e Jhangvi-
Verantwortlichen, die sich offen zu den Anschlägen bekennen, nicht
behelligt oder nach einer Festnahme nach kürzester Zeit wieder freige-
lassen (STERN, Q5).
Auch die Human Rights Commission of Pakistan spricht vom Unver-
mögen des Staates, seine Bevölkerung gegen Angriffe zu schützen:
« Shia killings increased manifold, especially in Quetta where the
Hazara Shia community remained vulnerable. The year also saw the
targeting of high profile politicians and human rights activists which
spoke volumes about the state’s inability to provide protection to its
citizens » (HRCP, Q10).
In Pakistan ist das Innenministerium für Polizeiaufgaben zuständig; auf
der nationalen Ebene sind unter anderem das Frontier Corps Balochistan,
die Frontier Constabulary, die Pakistan Rangers (unterteilt in die Punjab-
und Sindh-Rangers) und die Federal Investigation Agency zuständig. In
den Provinzen sind zudem weitere unterschiedliche Institutionen mit dem
Schutz der Bevölkerung betraut, wobei sich die Effizienz der Sicherheits-
behörden von Distrikt zu Distrikt unterscheide und von einigermassen
guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reiche (U.S. Depart-
ment of State, Q23); die Beobachter der politischen Situation in Pakistan
sprechen zudem von berechtigten Vorwürfen an die Sicherheitskräfte
betreffend Korruption, Eigenmächtigkeit und Menschenrechtsverlet-
zungen; die pakistanische Polizei befinde sich in schlechtem Zustand und
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 537
sei unfähig, Kriminalität zu bekämpfen und die Bevölkerung und den
Staat vor militanter Gewalt zu schützen (ICG, Q15).
Es wird gar von Verbindungen zwischen Polizisten und jihadistischen
und sektiererischen Gruppen berichtet. So gehe die Polizei in Punjab,
wenn sie Informationen zu den Aktivitäten von religiösen Extremisten
habe, erst gegen diese vor, nachdem ein Anschlag verübt worden sei
(ICG, Q17; ICG, Q15).
Dass die Sicherheitskräfte nur zögerlich gegen extremistische Gruppen
vorgehen, zeigt sich etwa im Fall von Ishaq Malik, dem Anführer der
Lashkar-e Jhangvi. Ishaq Malik wurde laut Medienberichten dreimal
verhaftet und jedesmal jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen,
letztmals am 20. März 2014. Analysten gehen davon aus, dass religiöse
Extremisten der Sipah-e-Sahaba und Lashkar-e-Janghvi offiziellen
Schutz erhalten, oder dass die pakistanischen Geheimdienste ein Vor-
gehen der Behörden gegen diese Gruppierungen verhindern (Carnegie
Endowment, Q7).
6.10 Andererseits sind der pakistanische Staat und seine
Sicherheitskräfte auch selbst Opfer von Angriffen, welche in den letzten
Jahren zugenommen haben. Gerade in Belutschistan ist die Polizei selber
Ziel von religiösen Extremisten (Jinnah Institute, Extremism Watch:
Mapping Conflict Trends in Pakistan 2011‒2012, 26.04.2013; UK Home
Office, Q20; CRSS, Q9).
In Belutschistan sehen sich die pakistanischen Behörden zudem mit
nationalistischen Separatismusbestrebungen konfrontiert, die sich zu den
religiös motivierten Spannungen hinzufügen und zur festgestellten Ver-
schlechterung der Menschenrechtslage in dieser Provinz in den letzten
Jahren beitragen (HRW, Q13).
Neben dem religiösen Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten ver-
laufen die Hauptkonflitktlinien in Belutschistan zwischen der pakistani-
schen Regierung und militanten separatistischen Belutschen sowie
zwischen verschiedenen Stämmen (hauptsächlich zwischen Marri und
Bughti). Belutschistan ist die grösste und gleichzeitig am wenigsten be-
völkerte der fünf pakistanischen Provinzen und verfügt über beträcht-
liche Rohstoffe wie Gas, Öl, Kupfer und Eisenerz, welche aus der Sicht
der belutschischen Separatisten der Provinz nicht in ausreichendem
Masse wieder zugutekommen; trotz des Reichtums ihrer Bodenschätze
findet sich die Provinz Belutschistan landesweit am untersten Ende der
Skala, was die soziale Entwicklung, das Erziehungswesen, das Pro-Kopf-
2014/32 Asyl und Wegweisungsvollzug
538 BVGE / ATAF / DTAF
Einkommen, die Erschliessung mit sauberem Trinkwasser, Elektrizität
und Ähnliches betrifft (ALAMGIR, Q1; The Economist, Q3; HANG, Q4).
Die Bestrebungen belutschischer Nationalisten haben eine grössere Auto-
nomie im pakistanischen Staat beziehungsweise gar die völlige Separa-
tion zum Ziel; sie werden vom pakistanischen Staat niedergeschlagen.
Separatistische militante Bewegungen gab es in Belutschistan seit der
pakistanischen Staatsgründung im Jahr 1947 mehrmals, namentlich 1963
bis 1969, 1973 bis 1978, und erneut wieder seit 2005 (ALAMGIR, Q1).
Gemäss verschiedenen Beobachtern hat sich der Konflikt zwischen
separatistischen Belutschen und der pakistanischen Regierung nach dem
Tod von Belutschenführer Nawab Akbar Bughti im Jahr 2006 ‒ er kam in
einem Gefecht mit den pakistanischen Sicherheitskräften ums Leben ‒
verschärft. Quellen sprechen vom Verschwindenlassen und von extra-
legalen Tötungen an belutschischen Separatisten, gar von einer eigent-
lichen Terrorkampagne der pakistanischen Regierung gegenüber den
Belutschen (HANG, Q4; The Economist, Q3).
Die separatistischen Belutschen haben sich auch international vernetzt
und im Jahr 2006 eine Exilregierung eingerichtet.
Die Mehrheit der bewaffneten separatistischen Organisationen (darunter
die Baloch Liberation Front, die Baloch Liberation Army, die Baloch
Republican Army, die Lashkar-e-Balochistan, die Sarbaz Balochistan, die
Baloch Liberation United Front, Balochistan Liberation Tigers und die
United Baloch Army) richtet ihre Angriffe hauptsächlich auf staatliche
Institutionen. Einige Organisationen nehmen auch Eingewanderte ins
Visier; Medien berichten, dass besonders die neu gegründete Organi-
sation der Baloch Liberation Tigers gegen alle Nicht-Belutschen vorgeht.
Im Bericht von Carnegie Endowment vom April 2013 (Carnegie En-
dowment, Q7) wird zusammenfassend festgestellt, Belutschistan ver-
sinke langsam, aber sicher in der Anarchie.
Beobachter stellen fest, dass der Schutz von Opfern extremistischer
religiöser Gewalt in diesem Spannungsfeld hintanstehen muss und die
Sicherheitskräfte sich vorab auf die politisch-separatistischen Konflikt-
felder konzentrieren. Einschätzungen der International Crisis Group zu-
folge bleibe das Militär, das in Quetta die Sicherheit bestimmt, trotz der
steigenden religiös-extremistischen Gewalt auf belutschische Separatis-
ten fokussiert (ICG, Q16).
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 539
Gemäss Berichten hat die pakistanische Zentralregierung unter Mushar-
raf (1999‒2008) religiöse Parteien unterstützt, um ein Gegengewicht zu
den belutschischen Nationalisten aufzubauen. Die Mitglieder der reli-
giösen Parteien sind zwar mehrheitlich Paschtunen, die Konfliktlinien
verlaufen jedoch nicht anhand ethnisch definierter Unterschiede, sondern
zwischen religiösen Parteien und Nationalisten (ICG, Q16).
In Belutschistan findet sich sodann der grösste Ableger der Exilregierung
der aus Afghanistan geflohenen Taliban (die sog. Quetta-Shura). Ein
belutschischer Anführer, Sanaullah Baloch, spricht von einer « Talibani-
sierung » aufgrund der eingewanderten Paschtunen in Belutschistan; der
Ausdruck bezieht sich auf die Taliban der Quetta-Shura ebenso wie auf
die von der pakistanischen Zentralregierung unterstützten religiösen
Parteien und Schulen in Belutschistan (Asian Tribune [Colombo],
Foreign powers have dangerous designs in Balochistan, 08.09.2011,
dangerous-designs-balochistan >, abgerufen am 14.04.2014.; New York
Times, Taliban Haven in Pakistani City Raises Fears, 9.02.2009,
,
abgerufen am 14.04.2014; Carnegie Endowment, Q7).
In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Einschätzungen von
JEFFREY STERN ‒ der sich als Autor und Journalist seit Jahren mit
politischen und sozialen Themen in Afghanistan, Pakistan und Indien
beschäftigt und auch zur Situation der Hazara in Pakistan publiziert hat ‒
wird die angespannte und vom separatistischen Konflikt geprägte Situa-
tion in Belutschistan in einen klaren Kontext zur fehlenden Schutzge-
währung an Hazara in dieser Provinz gestellt. STERN beantwortet die
Frage « Do the Pakistani authorities succeed in protecting the Hazaras
from acts of persecution? » mit folgenden Beobachtungen: « The Pakis-
tani authorities have proven incapable and in some cases unwilling to
protect the Hazaras from persecution. This has to do with complex politi-
cal dynamics in Pakistan, but simply put, there is little political benefit to
offer protection to Hazaras, and there is often both a political and a stra-
tegic incentive not to protect them. The Pakistani authorities are con-
cerned about separatist violence in Balochistan, and militants who are
targeting Hazaras are generally believed to be better than militants targe-
ting the Pakistani State. By acting too forcefully against Lashkar-e
Jhangvi, the Pakistani government risks a) further antagonizing sepa-
ratists in Baluchistan, and b) eliminating a convenient diversion for
militants who might otherwise be fighting them. The attitude towards
2014/32 Asyl und Wegweisungsvollzug
540 BVGE / ATAF / DTAF
Lashkar-e Jhangvi and other militant organizations targeting Hazaras can
therefore be characterized as laissez faire at best and negligent at worst.
So little action has taken to protect the Hazaras, and such is the level of
impunity granted to Lashkar-e Jhangvi, that after a recent bombing, the
Hazaras actually refused to bury their dead until the government took
action. » (…)
7. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Kollektivverfolgung
der Hazara in Pakistan zu prüfen.
7.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwal-
tungsgericht sich erst in wenigen Entscheiden mit der Situation der
Hazara in Pakistan befasst. In zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungs-
gericht namentlich Erwägungen des BFM bestätigt, wonach in Pakistan
unter anderem ein adäquater staatlicher Schutz für Schiiten zur Ver-
fügung stehe (vgl. die Urteile des BVGer D‒1566/2013 vom 27. März
2013 und D‒2318/2014 vom 6. Juni 2014); die Frage einer Kollektiv-
verfolgung wurde in diesen Entscheiden nicht untersucht. In einem
weiteren Urteil (E‒3243/2013 vom 28. Januar 2014) hat das Bundesver-
waltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz festgestellt, indem das BFM sich mit der geltend gemachten
Kollektivverfolgung der Hazara durch die Lashkar-e Jhangvi nicht
auseinandergesetzt habe. In einem Entscheid vom 8. April 2014 hat das
Bundesverwaltungsgericht schliesslich die Frage einer Kollektivver-
folgung verneint, da die Anzahl von gewaltsamen Angriffen auf die
Hazara, in einen Zusammenhang mit der Grösse der Gemeinschaft ge-
setzt, die notwendige Grössenordnung, um von einer Kollektivverfol-
gung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, nicht zu erreichen ver-
möge (Urteil des BVGer E‒4468/2013 vom 8. April 2014 E. 4.2).
7.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfol-
gung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine
solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines be-
stimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt
ist. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zuge-
hörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann
müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in geziel-
ter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Inten-
sität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevöl-
kerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der
Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 541
nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen wer-
den. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel
haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie
müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte
aufweisen, sodass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit
heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein
unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität er-
reichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint
(BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.).
Aus der oben dargelegten Lagebeurteilung geht zusammenfassend her-
vor, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter
Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extre-
misten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder
nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen
Gewaltübergriffe. Wenngleich eine Verstrickung der Behörden in die
extremistischen Attentate aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig
hervorgeht, muss davon ausgegangen werden, dass die Angriffe von
diesen zumindest in Kauf genommen werden und offenbar auch bei
Kenntnis über bevorstehende Gewalttaten erst nach deren Ausführung
eingegriffen wird. Die Erwägung des BFM, die Glaubensgemeinschaft
der Schiiten sei in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religions-
ausübung gemäss gesicherten Erkenntnissen gewährleistet, greift ange-
sichts der dargestellten Situation zu kurz.
Die Stadt Quetta ist einer der grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt
gegen Schiiten. Unter anderem die Lashkar-e Jhangvi konzentriert ihre
Attacken auf Belutschistan, wo insbesondere die schiitischen Hazara Ziel
von Angriffen sind. Die Gewalttaten gegen Hazara spielen sich vor dem
Hintergrund des Konflikts zwischen den militanten separatistischen Be-
lutschen und der pakistanischen Regierung ab; dieser Konflikt ist aber
für die Situation der Hazara von untergeordneter Bedeutung. Zentral ist
vielmehr der religiöse Konflikt, welcher zusätzlich von ethnischen Kom-
ponenten gekennzeichnet ist, da die Gewalt gegen die schiitischen Ha-
zara zwar in erster Linie religiös motiviert ist, in ihrer Gezieltheit aber
erst aufgrund der erkennbaren Unterschiede in den Gesichtszügen der
Hazara zum Tragen kommt.
2014/32 Asyl und Wegweisungsvollzug
542 BVGE / ATAF / DTAF
Dass in Quetta gezielte, von einem Verfolgungsmotiv getragene Über-
griffe gegen schiitische Hazara erfolgen, steht nach den ausgewerteten
Lageanalysen fest. Die Gewalttaten weisen als solche fraglos auch eine
asylrelevante Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile charakterisiert zu
werden. Hingegen kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfol-
gung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht
bejaht werden: In Relation zur Grösse des Kollektivs der Hazara in
Quetta (wo, je nach Quelle, zwischen 350 000 bis 600 000 Hazara leben,
vgl. E. 6.3 und 6.6) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf Hazara bisher
nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die be-
kannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige
dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu wer-
den. Gemessen an der Anzahl in Quetta und Belutschistan lebender Ha-
zara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend dicht,
als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise
durch staatliche Organe ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine
Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta oder in Pakistan allgemein
zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
7.3 Auch das UNHCR geht im Übrigen in seinen Guidelines, die
sich mit dem Schutzbedürfnis der Angehörigen religiöser Minderheiten
in Pakistan befassen (Eligibility Guidelines, Q21), nicht von einer Kol-
lektivverfolgung in dem Sinn aus, dass es alle Angehörigen der schi-
itischen Hazara als des internationalen Schutzes bedürftig bezeichnen
würde; vielmehr ist gemäss UNHCR im Lichte der vorliegenden Lage-
beurteilungen jeweils im Einzelfall das flüchtlingsrechtliche Schutzbe-
dürfnis sorgfältig zu klären (vgl. UNHCR, Q21).
7.4 Die Situation der Hazara lässt sich in verschiedener Hinsicht mit
derjenigen der Ahmadis vergleichen, die sich ebenfalls als religiöse
Minderheit in Pakistan in verschiedenster Weise religiös motivierten Ver-
folgungen ausgesetzt sehen. Die Grösse der Gemeinschaft der Ahmadis
wird auf 600 000 (insb. in den Provinzen Punjab und Sindh) geschätzt
(vgl. UNHCR, Q21) und ist somit mit der vorliegend interessierenden
Gemeinschaft der Hazara aus Quetta durchaus vergleichbar; auch betref-
fend die Ahmadis geht das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung,
sondern ebenfalls von der Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfall-
prüfung aus (vgl. UNHCR, Q21).
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt auch betreffend die Ahmadis
nicht eine Kollektivverfolgung. Es geht aber in ständiger Praxis davon
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 543
aus, dass der besonderen Situation der Ahmadis dadurch Rechnung zu
tragen ist, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft
als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs zu qualifizieren ist; die Beurteilung im Einzelfall ist
indessen nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen. Gemäss
dieser Praxis des Gerichts ist der Wegweisungsvollzug für Ahmadis dann
als unzumutbar zu würdigen, wenn sich aus der persönlichen Situation
des betreffenden Beschwerdeführers ein zusätzliches ‒ das heisst über
die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes ‒ individuelles
Gefährdungsindiz ergibt (vgl. je m.w.H. beispielsweise die Urteile des
BVGer E‒4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7; D‒3440/2013 vom
11. Oktober 2013 E. 6.5.1 und 9.4; D‒5941/2013 vom 8. Januar 2014
E. 5.6 und 7.3.3 f. und E‒1112/2014 vom 12. März 2014 E. 4.4).
Diese Überlegungen lassen sich in ähnlicher Weise auf die Situation von
Hazara aus Quetta übertragen. Was die Prüfung des Wegweisungsvoll-
zugs für den Beschwerdeführer betrifft, ist an dieser Stelle auf die nach-
stehenden Erwägungen zu verweisen.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach dem Gesagten fest,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante
Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
2014/32 Asyl und Wegweisungsvollzug
544 BVGE / ATAF / DTAF
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; 2011/7 E. 8; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Weg-
weisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar er-
weist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet
werden.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist ‒ unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG ‒ die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara pakistanischer
Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
Quetta. Wie oben ausführlich aufgezeigt wurde, ist die Lage in Quetta für
Schiiten und insbesondere für Hazara gefährlich. Die Angriffe auf Hazara
sind in den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden; die
für Pakistan allgemein festzustellende Verschlechterung der Lage für
religiöse Minderheiten und die Zunahme von Radikalisierung und reli-
giösem Fanatismus hält auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an,
während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten
Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet
wird.
Die Sicherheitslage in Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Be-
lutschistan muss insgesamt als bedrohlich und instabil bezeichnet wer-
den. Für Schiiten besteht die ernstzunehmende Gefahr von religiös moti-
vierten Anschlägen, und für Hazara ist diese Gefahr ‒ aus den genannten
Gründen ‒ zusätzlich gesteigert.
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 545
Aufgrund dieser Feststellungen schätzt das Gericht die Lage zwar nicht
als eine generelle Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ein, zieht indessen daraus ‒ in analoger Weise zu seiner Pra-
xis betreffend die Gefährdung von Ahmadis aus Pakistan (vgl. E. 7.4) ‒
den Schluss, dass die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit
der schiitischen Hazara als starkes Indiz für die Annahme der Unzumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren ist, wobei weiterhin
eine Beurteilung nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen
ist. Ergibt sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers
ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle
Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar zu bezeichnen.
Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich seine Mit-
gliedschaft bei der Belutschistan Shia Conference, die er mit der Ein-
reichung entsprechender Beweisunterlagen (Mitgliedkarten, Bestäti-
gungsschreiben des Präsidenten) glaubhaft untermauert hat, als relevant.
Gemäss Medienberichten (namentlich von BBC sowie von pakistani-
schen Presseberichten in DAWN [Karachi] und in The Express Tribune
[Karachi]) wird die Belutschistan Shia Conference von Agha Dawood
geleitet. Sie hat sich zur Aufgabe gemacht, nach Anschlägen auf Hazara
an die Medien zu treten, und fordert besseren Schutz der Bevölkerung
durch die pakistanischen Behörden. Bisweilen wird sie auch als Hazara
Advocacy Group bezeichnet (vgl. Minority Support Pakistan, The Shia
Hazara of Pakistan; A Community under Siege, 04.2012, /The_Hazara_Shia_of_
PakistanvApril_16_edited.pdf >, abgerufen am 14.04.2014).
Gegen Exponenten der Belutschistan Shia Conference hat es denn auch
schon gezielte Anschläge gegeben (vgl. E. 5.1). Es ist davon auszugehen,
dass es sich bei den Mitgliedern der Belutschistan Shia Conference um
Personen handelt, welche für die Rechte der Hazara einstehen und
kämpfen und sich somit exponieren und einer möglichen Gefahr aus-
setzen. Wenn auch eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers
aus dieser Tatsache allein sich nicht ableiten lässt (vgl. E. 5.1), so ist
diesem Aspekt indessen bei der Würdigung des Wegweisungsvollzugs als
einem zusätzlichen Gefährdungsindiz Rechnung zu tragen.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quetta erweist sich bei
dieser Sachlage als unzumutbar.
2014/32 Asyl und Wegweisungsvollzug
546 BVGE / ATAF / DTAF
9.5 Dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative anders-
wo in Belutschistan oder ausserhalb seiner Heimatprovinz in Pakistan
offenstünde, kann nicht bejaht werden.
Zum einen ist die Situation für Hazara nicht nur in Quetta (wo die mit
Abstand grösste Hazara-Gemeinde lebt), sondern auch an andern Orten,
wo kleinere Hazara-Gemeinschaften leben, bedrohlich. Auch ausserhalb
von Quetta werden gegen Hazara gezielte Anschläge verübt. Gemäss den
konsultierten Quellen war gerade die Sicherheitslage in Belutschistan der
Grund dafür, dass sich die Hazara gezwungen sahen, sich auf wenige
ghettoartige Gebiete in Quetta zu begrenzen, um den zunehmenden
gezielten Anschlägen zu entgehen. Die Situation in Belutschistan habe es
den Hazara in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht,
sich niederzulassen (HRCP, Q10; vgl. E. 6.7).
Ausserhalb von Belutschistan, im übrigen Staatsgebiet Pakistans, sollen
einzelnen vorliegenden Quellen zufolge zwar angeblich schätzungsweise
300 000 Hazara leben, andererseits ist nahezu keine Information zu den
Lebensumständen und der Sicherheit von Hazara-Gemeinden ausserhalb
Belutschistans erhältlich, und andere Quellen sprechen nur von sehr
kleinen Hazara-Gemeinden in Pakistan ausserhalb der Provinz Belut-
schistan (vgl. E. 6.3). Als Aufenthaltsalternative fallen diese Gemeinden
ausserhalb Belutschistans nicht in Betracht. Wie ebenfalls bereits er-
wähnt, ist zwischen den ethnischen Hazara und der Hindko sprechenden
Gruppe von Paschtunen, welche in Pakistan ebenfalls als Hazara be-
zeichnet werden, zu unterscheiden; bei den « Hazara »-Gemeinden aus
Khyber-Pakhtunkhwa und Karachi, welche regelmässig in den Medien
erwähnt werden, handelt es sich nicht um ethnische Hazara, sondern um
Paschtunen (vgl. ebenfalls E. 6.3). Eine zuverlässige Einschätzung der
Sicherheitslage der Hazara-Gemeinden ausserhalb der Provinz Belut-
schistan ist angesichts fehlender Quellen schwierig; immerhin muss aber
jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es auch dort zu Angriffen auf
Schiiten und Hazara kommt. Das UNHCR spricht deutlich davon, die
Schiiten seien landesweit Ziel von gewaltsamen Übergriffen sunnitischer
Fundamentalisten (UNHCR, Q21).
Das Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen (« Inter-
nal Flight or Relocation Alternatives ») ist gemäss UNHCR in Pakistan
für von extremistischen Gewalttaten bedrohte Angehörige einer reli-
giösen Minderheit nur äusserst zurückhaltend anzunehmen, zumal die
militanten bewaffneten Gruppen landesweit agieren (vgl. UNHCR, Q21).
Asyl und Wegweisungsvollzug 2014/32
BVGE / ATAF / DTAF 547
Schliesslich ergibt sich aus den Akten in glaubhafter Weise, dass der
Beschwerdeführer ‒ der in Quetta aufgewachsen ist, die Schule besucht
und später dort gearbeitet hat und dessen Familienangehörige ebenfalls
alle in Quetta leben (…) ‒ keinerlei Anknüpfungspunkte ausserhalb des
traditionellen Siedlungsgebiets der Hazara (vgl. E. 6.3) in einer anderen
Region Pakistans hat. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einem
anderen Landesteil ist daher zu verneinen.
9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und der Beschwerdeführer
ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG). Aus den
Akten geht nichts hervor, das eine Anwendung des Vorbehalts von
Art. 83 Abs. 7 AuG nahelegen müsste.