2014/34 Markenschutz
556 BVGE / ATAF / DTAF
2 Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung
Droit privé – Procédure civile – Exécution
Diritto privato – Procedura civile – Esecuzione
34
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. Land Rover gegen Nissan Motor Co. Ltd.
und Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
B‒4829/2012 vom 28. Juli 2014
Markenschutz « LAND ROVER/Land Glider ». Relative Ausschluss-
gründe. Verwechslungsgefahr. Berücksichtigung der Bekanntheit der
Widerspruchsmarke.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG.
1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen ist der
Gesamteindruck, den die Zeichen bei den massgebenden Ver-
kehrskreisen hinterlassen, entscheidend, weshalb eine Zeichen-
ähnlichkeit auch dann bejaht werden kann, wenn sich Mar-
kenbestandteile im Einzelvergleich womöglich hinreichend
voneinander unterscheiden (E. 6.5).
2. Die Tatsache allein, dass ein Zeichenbestandteil im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren womöglich als beschreibend
erachtet werden kann, schadet der in deren Bekanntheit begrün-
deten erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
nicht (E. 7.1.3).
3. Aufgrund der Bekanntheit der Widerspruchsmarke, der Gleich-
artigkeit der beanspruchten Waren sowie der Zeichenähnlichkeit
ist insgesamt jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu
bejahen (E. 7.3).
Protection des marques « LAND ROVER/Land Glider ». Motifs
relatifs d'exclusion. Risque de confusion. Prise en compte de la
notoriété de la marque opposante.
Art. 3 al. 1 let. c LPM.
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1. Lorsqu'il s'agit d'apprécier la similitude de deux signes, c'est
l'impression d'ensemble que laissent les signes dans les milieux
intéressés qui est déterminante, raison pour laquelle il n'est pas
exclu que la similitude des signes soit retenue là où elle ne l'aurait
pas été si chaque élément des marques en cause avaient été exa-
miné isolément (consid. 6.5).
2. Le seul fait qu'un élément du signe puisse être considéré comme
descriptif par rapport aux produits enregistrés ne porte pas
atteinte à la force distinctive élevée du signe qui trouve son ori-
gine dans la notoriété de la marque opposante (consid. 7.1.3).
3. Au regard de la notoriété de la marque opposante, de la simi-
larité des produits enregistrés et de la similitude des signes, il
convient de retenir à tout le moins un risque de confusion in-
direct (consid. 7.3).
Protezione del marchio « LAND ROVER/Land Glider ». Motivi rela-
tivi d'esclusione. Rischio di confusione. Considerazione della noto-
rietà del marchio dell'opponente.
Art. 3 cpv. 1 lett. c LPM.
1. Ai fini della valutazione della somiglianza di due segni è deter-
minante l'impressione generale che i segni producono presso le
cerchie interessate; pertanto, la somiglianza tra due segni può
essere ammessa anche nel caso in cui le componenti del marchio,
se confrontate singolarmente, sono sufficientemente distinguibili
(consid. 6.5).
2. Il solo fatto che una componente del segno possa essere consi-
derata descrittiva rispetto ai prodotti ai quali esso si riferisce
non nuoce all'accresciuta capacità del marchio dell'opponente
di contraddistinguere il prodotto, dovuta alla sua notorietà
(consid. 7.1.3).
3. Data la notorietà del marchio dell'opponente, la somiglianza del
prodotto al quale esso si riferisce e la somiglianza del segno,
occorre ammettere globalmente un rischio indiretto di confu-
sione (consid. 7.3).
Die Schweizer Wortmarke Nr. 592 707 « Land Glider » der Nissan
Motor Co. Ltd. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde am 27. Mai
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2009 hinterlegt und in Swissreg (elektronische Schutzrechtdatenbank des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum) am 29. Oktober 2009
publiziert. Sie beansprucht Markenschutz im Zusammenhang mit folgen-
den Waren der Klasse 12: « Véhicules électriques (concept car), à l'ex-
ception des véhicules à deux roues ».
Gegen diese Eintragung erhob die Land Rover (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nach-
folgend: Vorinstanz) am 29. Januar 2010 vollumfänglich Widerspruch
mit der Begründung, infolge Warengleichartigkeit und Zeichenähnlich-
keit bestehe die Gefahr einer Verwechslung. Sie stützte sich dabei auf
ihre am 8. März 1995 hinterlegte Schweizer Marke Nr. 432 246 « LAND
ROVER », welche unter anderem für die Waren « Landfahrzeuge » in
Klasse 12 registriert wurde.
Am 6. August 2012 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. Sie ver-
neinte eine Verwechslungsgefahr aufgrund der unterschiedlichen Begriffe
« Rover » und « Glider », welche sie als nicht ähnlich erachte. Selbst
angesichts des strengen Massstabs aufgrund der Warengleichartigkeit und
des erhöhten Schutzumfanges der Widerspruchsmarke reiche dieser
Unterschied aus, um eine Verwechslungsgefahr vollständig zu bannen.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer am 14. September 2012 er-
hobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht die Gutheissung
des Widerspruchs unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur
Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Widerspruchsmarke
LAND ROVER im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen eine erhöhte
Bekanntheit geniesse und damit über einen erweiterten Schutzumfang
verfüge. Mithin habe sich die jüngere Marke zusätzlich zum Erfordernis
des erhöhten Zeichenabstandes, welcher sich bereits aus der Identität der
jeweils beanspruchten Waren ergebe, nochmals mit erhöhter Deutlichkeit
von der Widerspruchsmarke zu unterscheiden. Durch die Übernahme
ihres Markenbestandteils « Land » sowie der gleichartigen Zeichenzu-
sammensetzung « Land + Begriff » bestehe eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 beantragt die Be-
schwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sich auf
die Argumentation der Vorinstanz stützend verneinte sie eine Zeichen-
ähnlichkeit sowie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. Aufgrund der
erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer und der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin nicht die einzige bekannte Automobilherstellerin sei,
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welche eine Automarke mit der Bildungsweise « Land + Begriff » habe,
könne eine Verwechslungsgefahr klar verneint werden.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde letztinstanzlich gut
und hebt die angefochtene Verfügung auf. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen, die Eintragung der angefochtenen Marke im schweizerischen
Markenregister zu widerrufen.
Aus den Erwägungen:
6. Angesichts der Gleichartigkeit zwischen den in Klasse 12 bean-
spruchten Waren gilt es nun zu prüfen, ob vorliegend eine Zeichen-
ähnlichkeit besteht. Wird eine solche bejaht, so ist zu klären, welche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zukommt und damit, wie
ähnlich die Marken sein dürfen, die jene neben sich zu dulden hat.
6.1
6.1.1 Entscheidend bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier
Zeichen ist der Gesamteindruck, den die Zeichen bei den massgebenden
Verkehrskreisen hinterlassen (EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2009,
N. 864). Beim Zeichenvergleich ist von den Eintragungen im Register
auszugehen (Urteil des BVGer B‒5325/2007 vom 12. November 2007
E. 3 « ADWISTA/ad-vista [fig.] » m.H.; s. auch MARBACH, a.a.O.,
N. 705), doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publi-
kum die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Des-
halb ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches die Abnehmer von
den eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 27. April 2006
E. 6 « O [fig.] », sic! 2006 S. 673 f.). Diesem Erinnerungsbild haftet
zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an (MARBACH, a.a.O.,
N. 867 f.), weshalb es wesentlich durch das Erscheinungsbild der kenn-
zeichnungskräftigen Markenelemente geprägt wird (BGE 122 III 382
E. 2a « Kamillosan »). Schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile
dürfen jedoch bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht einfach
ausgeblendet werden (MARBACH, a.a.O., N. 866 m.H. auf BGE 122 III
382 E. 5b; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar, 2002,
Art. 3 N. 65). Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwie-
weit dieselben das Markenbild ungeachtet ihrer Kennzeichnungs-
schwäche beeinflussen (MARBACH, a.a.O., N. 865 m.H. auf das Urteil
des BVGer B‒1085/2008 vom 13. November 2008 « RED BULL/
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STIERBRÄU »). Eine Differenzierung und damit eine Gewichtung der
Zeichenelemente ist zulässig (MARBACH, a.a.O., N. 866 m.H. auf BGE
96 II 400 « EDEN CLUB »).
6.1.2 Der Gesamteindruck von Wortmarken wird durch Klang,
Schriftbild und Sinngehalt geprägt (MARBACH, a.a.O., N. 872 ff.). Den
Wortklang prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz
und das Aufeinanderfolgen der Vokale, während das Schriftbild vor allem
durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der Buchstaben
gekennzeichnet ist (BGE 122 III 382 E. 5a; 121 III 377 E. 2b « BOSS/
BOKS »; Urteil des BVGer B‒2235/2008 vom 2. März 2010 E. 5
« DERMOXANE/DERMASAN »).
6.2 Im vorliegenden Fall stehen sich die zwei Wortmarken « LAND
ROVER » und « Land Glider » gegenüber. Beide Marken bestehen aus
dreisilbigen Wortkombinationen, bei welchen die Betonung auf der ers-
ten Silbe liegt. Die Vokalfolge der Widerspruchsmarke lautet « A-O-E »,
jene der angefochtenen Marke « A-I-E ». Weiter stehen sich die Konso-
nantenfolge « L-N-D-R-V-R » und « L-N-D-G-L-D-R » gegenüber. Die
Marken stimmen demnach im Wort « Land » sowie in der Endung des
zweiten Wortelements, nämlich « -ER », überein. Damit besteht eine
klangliche Übereinstimmung bezüglich der Anfangs- und Endsilben.
6.3 Beide Marken weisen die nahezu identische Buchstabenanzahl
auf, nämlich acht (Widerspruchsmarke) beziehungsweise neun (ange-
fochtene Marke). Identisch ist ausserdem der Zeichenaufbau, nämlich
« LAND (Begriff mit Endung auf -ER) ». Es bestehen dadurch Gemein-
samkeiten im Schriftbild.
6.4
6.4.1 Das allen Marken gemeinsame Zeichenelement « LAND » ge-
hört zum englischen Grundwortschatz und wird auf Deutsch mit « Land,
Boden, Ackerland, Grundstück » übersetzt (Eintrag zu « Land » in:
PONS Basiswörterbuch Schule Englisch, Berlin 2006). Als Begriff des
englischen Grundwortschatzes wird das Zeichenelement sowohl von den
Fachkreisen als auch von den Durchschnittsabnehmern ohne Gedanken-
aufwand im dargelegten Sinn erkannt (Urteile des BVGer B‒3663/2011
vom 17. April 2013 E. 6.5.1 « INTEL INSIDE, intel inside [fig.]/
GALDAT INSIDE » und B‒8028/2010 vom 2. Mai 2012 E. 6.3.1.1
« VIEW/SWISSVIEW [fig.] », je m.w.H.). Die angefochtene Marke
übernimmt dieses Element der Widerspruchsmarke.
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6.4.2 Als weiteres Wortelement führt die Widerspruchsmarke den
Begriff « ROVER » auf. Übersetzt wird er mit « Wanderer » beziehungs-
weise « Vagabund » (Eintrag zu « rover » in: Langenscheidt Handwörter-
buch Englisch, Berlin 2005; Eintrag zu « rover » in: PONS Online-
Wörterbuch Deutsch-Englisch, abrufbar unter ).
Die Parteien und die Vorinstanz sind sich einig, dass dieser Begriff dem
englischen Grundwortschatz nicht angehört und damit vom schweize-
rischen Abnehmer nicht ohne Gedankenaufwand im lexikalischen Sinn
verstanden und daher grundsätzlich als Fantasiebegriff wahrgenommen
wird.
6.4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gehen übereinstim-
mend davon aus, dass der zweite Markenbestandteil der angefochtenen
Marke « glider » vom schweizerischen Abnehmer im Sinne von « Glei-
ter » verstanden wird. Diese von der Vorinstanz mit Hinweis auf das
online-Wörterbuch vorgenommene Übersetzung lässt sich zwar
durch Standardwerke nicht bestätigen, denn gemäss diesen wird « gli-
der » mit « Gleitboot » beziehungsweise « Segelflugzeug » übersetzt
(Eintrag zu « glider » in: Langenscheidt Handwörterbuch Englisch,
Berlin 2005; Eintrag zu « glider » in: PONS Wörterbücher, Deutsch-
Englisch, abrufbar unter ). Auch die Beschwerde-
führerin führt diese Übersetzungen auf. Doch ist der Beschwerdegeg-
nerin und der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass insbesondere von
deutschsprachigen Abnehmern das Wort « glider » aufgrund seiner pho-
netischen Nähe zum deutschen Begriff « Gleiter » sowie als Substanti-
vierung des Verbs « glide » ohne Weiteres in diesem Sinne verstanden
wird. Das Verb « glide » gehört jedoch entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin jedenfalls zum englischen Grundwortschatz (Eintrag
zu « glider » in: Langenscheidt Premium Schulwörterbuch Englisch,
Berlin 2009; Eintrag zu « glider » in: PONS Basiswörterbuch Schule
Englisch, Berlin 2006), weshalb er vom schweizerischen Abnehmer min-
destens im Sinne von « Segelflugzeug » verstanden wird. Dieses Zei-
chenelement wird demnach nicht als Fantasiebegriff wahrgenommen,
sondern im dargelegten Sinne von « Gleiter » beziehungsweise « Segel-
flugzeug » oder « Segler » verstanden.
6.4.4 Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass eine tatsäch-
liche Übereinstimmung im Sinngehalt der Marken nur bezüglich dem
Element « Land » besteht. Überspitzt formuliert, wandert beziehungs-
weise vagabundiert das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete
Fahrzeug übers Land und das mit der angefochtenen Marke gekennzeich-
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nete gleitet beziehungsweise segelt darüber. In beiden Fällen spielt der
lexikalische Sinngehalt ‒ sofern er denn im Fall der Widerspruchsmarke
überhaupt erkannt wird ‒ auf ein Verhalten des Fahrzeuges an, aber über-
einstimmend sind diese Sinngehalte von « Landwanderer/Landvaga-
bund » sowie « Landgleiter/Land Segelflugzeug » nicht. Inwiefern die
Abnehmer darüber hinaus ‒ wie von der Beschwerdegegnerin vorge-
bracht ‒ in der angefochtenen Marke « Land Glider » einen Hinweis auf
das « Landspeeder » genannte Fahrzeug des Filmcharakters Luke Sky-
walker erkennen, kann vorliegend offen bleiben und würde am Vergleich
der Sinngehalte auch nichts ändern.
6.5 Damit ist festzustellen, dass die angefochtene Marke den Zei-
chenaufbau, das erste Wortelement sowie die Wortendung des zweiten
Markenbestandteils vollkommen übernimmt. Daraus ergeben sich gewis-
se Ähnlichkeiten im Klang und im Schriftbild. Wohl bestehen zwischen
den jeweils zweiten Markenbestandteilen ausser in deren Endung keine
Ähnlichkeiten. Doch sind die Marken im Gesamteindruck miteinander zu
vergleichen, weshalb selbst die festgestellten Unterschiede an der
Zeichenähnlichkeit nichts zu ändern vermögen (Urteil des BVGer
B‒3663/2011 E. 6.6). Die Vorinstanz hat die Zeichenähnlichkeit daher zu
Recht bejaht.
7. Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung und unter Berück-
sichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie des
Aufmerksamkeitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der
Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, über die Verwechs-
lungsgefahr zu urteilen.
7.1
7.1.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin die erhöhte Bekannt-
heit ihrer Marke « LAND ROVER » geltend. Sie stützt sich hierbei
einerseits auf den Entscheid der RKGE vom 31. Januar 2000 « Land
Rover/Rovers [fig.] » (sic! 2000 S. 301 ff.), in welchem festgestellt
wurde, dass die Marke « LAND ROVER » in der Schweiz für Fahrzeuge
der Klasse 12 über eine erhöhte Bekanntheit verfüge (vgl. E. 7 des Ent-
scheids). Sie ist ausserdem der Ansicht, dass es sich bei der Wider-
spruchsmarke um eine instituts- und gerichtsnotorisch bekannte Marke
für Kraftfahrzeuge handelt.
7.1.2 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin bestrei-
ten die erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke grundsätzlich nicht.
Indessen lässt die Vorinstanz offen, ob die Marke der Beschwerdeführe-
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rin einen gesteigerten Schutzumfang geniesst, indem sie von einem
« zumindest » normalen Schutzumfang ausgeht. Während die Beschwer-
degegnerin aber auf die fehlenden Belege hinweist, und damit die tat-
sächliche « Höhe » dieser Bekanntheit in Frage stellt, schliesst die Vor-
instanz nicht aus, dass sich die erhöhte Bekanntheit in erster Linie auf
das Element « rover » bezieht. Entsprechend sind beide der Ansicht, dass
die Unterschiede bezüglich Rover und Glider ausreichen, um eine Ver-
wechslungsgefahr trotz allfälliger erhöhter Bekanntheit zu verneinen.
7.1.3 In Bezug auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass diese im Zusammenhang mit
Landfahrzeugen ‒ insbesondere Allradfahrzeugen ‒ notorisch ist, handelt
es sich doch bei « LAND ROVER » um eine der ältesten Marken für
Allradfahrzeuge, deren hinreichende Gebrauchsintensität ausser Frage
steht. Dabei ist das Fahrzeug nicht als « Rover », sondern als « Land
Rover » bekannt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schadet die Tat-
sache, dass der einzelne Begriff « Land » im Zusammenhang mit Land-
fahrzeugen womöglich als beschreibend qualifiziert werden kann, weder
der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als Ganzes (Urteil des
BVGer B‒5616/2012 vom 28. November 2013 E. 5.1 « VZ Vermögens
Zentrum/SVZ Schweizer VorsorgeZentrum ») noch deren Bekanntheit.
Im Übrigen ändert daran auch nichts, dass das Markenportfolio der Be-
schwerdeführerin unter anderem die Marken « Range Rover » und
« Rover » umfasst, wobei offen bleiben kann, inwiefern der Endkonsu-
ment weiss, dass ein « Rover » nicht ein « Land Rover » und ein « Range
Rover » eigentlich nur ein Modell des Land Rovers ist. Der Wider-
spruchsmarke als Ganzes ist daher im Zusammenhang mit den von ihr
beanspruchten Landfahrzeugen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft
und damit ein erhöhter Schutzumfang zuzusprechen.
7.2 Weiter ist im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Verwechs-
lungsgefahr beider Marken der Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmer von
Bedeutung. Je höher die Aufmerksamkeit bei der Inanspruchnahme der
fraglichen Waren ist, desto höher ist das Unterscheidungsvermögen der
angesprochenen Abnehmerkreise (GALLUS JOLLER, in: Markenschutz-
gesetz [MSchG], 2009, Art. 3 N. 52).
7.2.1 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin führen
aus, die beanspruchten Fahrzeuge würden « zumindest mit einem
normalen Aufmerksamkeitsgrad » gekauft. Die Beschwerdegegnerin ist
hingegen der Ansicht, die beanspruchten Waren würden von den
Abnehmern mit erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt. Sie verweist in
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564 BVGE / ATAF / DTAF
diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Januar 2006 in Sachen « Picasso/
Picaro », in welchem festgestellt wurde, dass der Aufmerksamkeitsgrad
der massgeblichen Verkehrskreise beim Kauf von Waren wie Kraftfahr-
zeugen besonders hoch sei, da diese Waren aufgrund ihrer Natur sowie
insbesondere ihres Preises und ihres sehr technischen Charakters erst
nach einer besonders aufmerksamen Prüfung gekauft würden (Urteil des
EuGH vom 12. Januar 2006 C‒361/04 « Picasso/Picaro », Slg. 2006
I-00643 Rn. 11 und 23; s. auch SIMON HOLZER, « Picasso/Picaro »:
Markenschutz von Familiennamen ‒ Urteil des EuGH [erste Kammer]
vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C‒361/04 betreffend ein
Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, sic! 2006
S. 600 ff.).
7.2.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass sich die Parteien und die
Vorinstanz dahingehend einig sind, dass Fahrzeuge nicht Waren des täg-
lichen Bedarfs sind und der Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmer damit
nicht tief ist. Auch schliessen die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz
nicht aus, dass Fahrzeuge von Endkonsumenten mit erhöhter Aufmerk-
samkeit erworben werden (vgl. E. 7.2.1). Es ist indessen der Beschwer-
degegnerin zuzustimmen, dass dem Erwerb eines Fahrzeugs ‒ insbeson-
dere eines Neuwagens ‒ meist eine gründliche Informationsbeschaffung
durch den Käufer vorausgeht. Dieser vergleicht dabei Ausstattungen,
technische Daten und Preise sowie Automarken und allenfalls deren
Wert. Nicht selten soll im Übrigen die Fahrzeugwahl eine Aussage zur
gesellschaftlichen Stellung des Käufers mitumfassen. Ein Fahrzeug wird
demnach in den wenigsten Fällen spontan und ohne vorgängige Infor-
mation gekauft. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Endab-
nehmer die beanspruchten Waren der Klasse 12 mit erhöhter Aufmerk-
samkeit in Anspruch nimmt. Der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise ist
per se erhöht (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 58).
7.3 Im Sinne einer gesamthaften Würdigung kann nach dem Ge-
sagten festgestellt werden, dass aufgrund der engen Gleichartigkeit der
jeweils beanspruchten Waren, der vorhandenen Ähnlichkeiten im Ver-
gleich der Zeichen insgesamt (vgl. E. 6.2) sowie des erhöhten Schutzum-
fanges der Widerspruchsmarke sich die Anforderungen an den Zeichen-
abstand erhöhen. Zwar ist davon auszugehen, dass die massgeblichen
Abnehmer bei der Betrachtung der Marken im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen (vgl.
E. 7.2). Dieses Kriterium und die festgestellten Unterschiede im Sinn-
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gehalt genügen aber aufgrund des erhöhten Schutzumfanges der
Widerspruchsmarke sowie der festgestellten Gleichartigkeit der Waren
nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen (Urteil des BVGer
B‒3663/2011 E. 7.5). So besteht insbesondere die Gefahr, dass die Ab-
nehmer im Zusammenhang mit den beanspruchten Fahrzeugen in der
angefochtenen Marke eine Variante der Widerspruchsmarke vermuten
und damit fälschlicherweise auf wirtschaftliche Zusammenhänge zwi-
schen beiden Marken schliessen.
7.4 Schliesslich kann auch das von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachte Argument, die Gefahr einer Verwechslung könne ausgeschlos-
sen werden, weil weitere Automarken den Begriff « Land » enthielten,
nicht gehört werden. Ihrer Meinung nach deutet dies darauf, dass die
Widerspruchsmarke deren Existenz geduldet habe und das Element
« Land » somit verwässert worden sei. Diesem Einwand kann nicht ge-
folgt werden, denn selbst die mehrfache Registrierung eines Zeichenele-
mentes führt noch nicht automatisch zu einer Verwässerung (MARBACH,
a.a.O., N. 982). Vielmehr muss diese in der Wahrnehmung der Abnehmer
nachgewiesen sein (MARBACH, a.a.O., N. 982 m.H. auf den Entscheid
der RKGE vom 16. November 2006 « Médecins sans frontières/Homéo-
pathes sans frontières II », sic! 2007 S. 533 ff.). Vorliegend fehlt ein sol-
cher Nachweis. Auch ist irrelevant, ob es bisher zu konkreten Verwechs-
lungen zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke
gekommen ist oder nicht (vgl. BGE 126 III 315 E. 4b « apiella »;
JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 38 ff.). Die diesbezüglichen Umstände haben
demnach keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ver-
wechslungsgefahr.
8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin stattzugeben und die Beschwerde gutzuheissen
ist. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 6. August 2012 ist
aufzuheben, soweit er die Abweisung des Widerspruchs vorsieht. Ent-
sprechend ist die Eintragung der Marke Nr. 592 707 « Land Glider » im
schweizerischen Register zu widerrufen.