Hochspezialisierte Medizin 2014/4
BVGE / ATAF / DTAF 91
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. Kanton Glarus gegen Beschlussorgan der Interkantonalen
Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
(HSM-Beschlussorgan)
C‒5634/2013 vom 9. Januar 2014
Krankenversicherung. Hochspezialisierte Medizin (HSM). Legitima-
tion eines Kantons zur Beschwerde gegen einen Beschluss des HSM-
Beschlussorgans.
Art. 48 BV. Art. 39 Abs. 2bis, Art. 53 Abs. 1 KVG. Art. 48 Abs. 1
VwVG. Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG. Art. 2, Art. 3, Art. 9, Art. 11 und
Art. 12 Abs. 1 IVHSM. Art. 31‒34 IRV.
1. Mit der Errichtung des HSM-Beschlussorgans mittels inter-
kantonaler Vereinbarung haben die Kantone im Bereich der
hochspezialisierten Medizin ihre ursprüngliche Kompetenz zum
Erlass der Spitalliste für die als hochspezialisierte Medizin
definierten Bereiche an das interkantonale Organ delegiert
(E. 3.2.2.3).
2. Ein Vereinbarungskanton hat die Beschlüsse des HSM-Be-
schlussorgans gegen sich gelten zu lassen (E. 3.2.2.3).
3. Einwände des Kantons gegen HSM-Planungsbeschlüsse sind im
Rahmen des im interkantonalen Recht vorgesehenen zweistufi-
gen Streitbeilegungsverfahrens vorzubringen. Subsidiär steht
dem Kanton die staatsrechtliche Klage gegen das HSM-Be-
schlussorgan an das Bundesgericht offen (E. 3.2.2.4‒3.2.2.7).
4. Eine Beschwerde oder Klage ans Bundesverwaltungsgericht ist
dem Kanton verwehrt (E. 3.2.2.6, 3.2.2.7 und 3.4).
Assurance-maladie. Médecine hautement spécialisée (MHS). Qualité
pour recourir d'un canton contre une décision de l'Organe de déci-
sion MHS.
Art. 48 Cst. Art. 39 al. 2bis, art. 53 al. 1 LAMal. Art. 48 al. 1 PA.
Art. 120 al. 1 let. b LTF. Art. 2, art. 3, art. 9, art. 11 et art. 12 al. 1
CIMHS. Art. 31‒34 ACI.
1. En créant un Organe de décision MHS par convention inter-
cantonale, les cantons lui ont délégué leur compétence initiale
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d'établir la liste des hôpitaux dans les domaines définis comme
relevant de la médecine hautement spécialisée (consid. 3.2.2.3).
2. Un canton signataire doit s'en tenir aux décisions de l'Organe de
décision MHS (consid. 3.2.2.3).
3. Le canton doit faire valoir ses objections contre des décisions de
planification MHS dans le cadre de la procédure, en deux étapes,
de règlement des différends prévue dans le droit intercantonal. A
titre subsidiaire, il peut intenter une action de droit public contre
l'Organe de décision MHS devant le Tribunal fédéral
(consid. 3.2.2.4‒3.2.2.7).
4. Le canton n'a pas qualité pour recourir ou pour intenter une
action devant le Tribunal administratif fédéral (consid. 3.2.2.6,
3.2.2.7 et 3.4).
Assicurazione malattia. Medicina altamente specializzata (MAS).
Legittimazione di un Cantone a ricorrere contro una decisione
dell'organo decisionale MAS.
Art. 48 Cost. Art. 39 cpv. 2
bis
, art. 53 cpv. 1 LAMal. Art. 48 cpv. 1 PA.
Art. 120 cpv. 1 lett. b LTF. Art. 2, art. 3, art. 9, art. 11 e art. 12 cpv. 1
CIMAS. Art. 31‒34 CQI.
1. Istituendo un organo decisionale MAS mediante convenzione
intercantonale, i Cantoni hanno delegato a quest'ultimo la loro
competenza originaria a definire l'elenco degli ospedali per i
settori attribuiti alla medicina altamente specializzata
(consid. 3.2.2.3).
2. Un Cantone firmatario deve attenersi alle decisioni dell'organo
decisionale MAS (consid. 3.2.2.3).
3. Il Cantone deve far valere le proprie obiezioni contro le decisioni
relative alla pianificazione MAS nell'ambito della procedura a
due fasi di risoluzione delle contestazioni, prevista dal diritto
intercantonale. A titolo sussidiario può proporre un'azione di
diritto pubblico contro l'organo decisionale MAS dinanzi al
Tribunale federale (consid. 3.2.2.4‒3.2.2.7).
4. Il cantone non ha qualità per ricorrere o per inoltrare un'azione
dinanzi al Tribunale amministrativo federale (consid. 3.2.2.6,
3.2.2.7 e 3.4).
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Mit Beschlüssen vom 4. Juli 2013 (nachfolgend: [angefochtene] Be-
schlüsse, Entscheide) ‒ am 10. September 2013 publiziert im Schwei-
zerischen Bundesblatt ‒ fällte das Beschlussorgan der Interkantonalen
Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussor-
gan) fünf Entscheide betreffend die Oesophagusresektion (BBl 2013
6792), die Leberresektion (BBl 2013 6801), die Pankreasresektion (BBl
2013 6809), die tiefe Rektumresektion (BBl 2013 6817) und die komp-
lexe bariatrische Chirurgie (BBl 2013 6826) und erteilte den berück-
sichtigten Spitälern und Kliniken definitive (Leistungsauftrag über vier
Jahre) oder provisorische Leistungsaufträge (Leistungsauftrag über zwei
Jahre). Gegen jeden dieser fünf Beschlüsse erhob der Kanton Glarus
(nachfolgend: Kanton bzw. Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, der jeweilige Beschluss sei
aufzuheben, das Beschlussorgan sei anzuweisen, den betroffenen Eingriff
nicht dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zuzuweisen. Er
begründete diese Anträge im Resultat damit, dass der Regierungsrat auf-
grund der angefochtenen Beschlüsse im betroffenen Bereich keine Spital-
leistungsaufträge (mehr) erteilen könne und dass die angefochtenen
Beschlüsse verbindliche Zusagen missachteten, welche Grundlage für die
Beitrittserklärungen der Kantone gewesen seien, was einen Verstoss
gegen das Willkürverbot, ein Verhalten gegen Treu und Glauben und
einen Ermessensmissbrauch beziehungsweise eine Ermessensüberschrei-
tung darstelle.
Aus den Erwägungen:
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf
eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. dazu auch
BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.).
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid
des HSM-Beschlussorgans zur Planung und Zuteilung der hochspezia-
lisierten Medizin.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes
aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss
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Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar,
wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
2.2 Art. 90a Abs. 2 KVG (SR 832.10) sieht vor, dass das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantons-
regierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1
KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören na-
mentlich die Spital- oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG
(vgl. in BVGE 2009/48 [C‒5733/2007] sowie 2010/15 [C‒6062/2007]
nicht veröffentlichte E. 1.1).
2.2.1 Spitalplanung ist Aufgabe der Kantone (vgl. Art. 39 Abs. 1
Bst. e KVG; BVGE 2009/48 E. 12.1). Gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG (in
der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung) koordinieren die Kantone ihre
Planung. Nach Art. 39 Abs. 2
bis
KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) be-
schliessen die Kantone im Bereich der hochspezialisierten Medizin ge-
meinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Auf-
gabe nicht zeitgerecht nach (vgl. auch KVG Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Abs. 3), so
legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den
kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.
2.2.2 Um die gesamtschweizerische Planung zu gewährleisten, verab-
schiedete die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheits-
direktorinnen und -direktoren (GDK) am 14. März 2008 die Interkan-
tonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), die
‒ nachdem alle Kantone beigetreten sind ‒ am 1. Januar 2009 in Kraft
getreten ist (vgl. Themen > Hochspezialisierte
Medizin, abgerufen am 15.11.2013; für den Kanton Glarus siehe Publika-
tion der IVHSM im Amtsblatt des Kantons Glarus vom 12. Februar 2009
[vgl. Amtsblatt, abgerufen am 15.11.2013]).
Art. 3 IVHSM regelt die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des
HSM-Beschlussorgans. Das Beschlussorgan bestimmt gemäss Art. 3
Abs. 3 IVHSM die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer
schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zu-
teilungsentscheide. Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hoch-
spezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leis-
tungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt
als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39
KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM).
Art. 9 Abs. 1 IVHSM hält zudem fest, dass die Vereinbarungskantone
ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der
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Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin an das HSM-
Beschlussorgan übertragen. Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3
und 4 IVHSM erfolgten Bestimmung eines Bereichs der hochspeziali-
sierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an
mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten
abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden
Umfang als aufgehoben (Art. 9 Abs. 2 IVHSM).
2.2.3 In BVGE 2012/9 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
Beschlüsse im Sinne von Art. 39 Abs. 2
bis
KVG des HSM-Beschluss-
organs gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden können (BVGE 2012/9 E. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 1
IVHSM kann gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemein-
samen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt werden. Sowohl Abs. 3
als auch Abs. 4 von Art. 3 IVHSM haben jeweils Zuordnung und Zutei-
lung zum Gegenstand (vgl. BVGE 2013/45). Ob die Vertragspartner der
IVHSM die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht einzig gegen
Zuteilungsentscheide zulassen wollten, kann vorliegend offenbleiben, da
in casu die HSM-Spitalliste angefochten ist, wofür die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zweifellos gegeben ist.
2.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach
dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und
die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. In Beschwerde-
verfahren gegen Spitallistenbeschlüsse ist insbesondere Art. 53 Abs. 2
Bst. e KVG zu beachten, wonach ‒ in Abweichung von Art. 49 VwVG ‒
die Rüge der Unangemessenheit unzulässig ist.
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand der von einem Leistungserbringer erho-
benen Beschwerde kann nicht die Spitalliste als solche sein. In BVGE
2012/9 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Spitalliste im
Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG als Rechtsinstitut sui generis zu
qualifizieren ist und ‒ was für die Bestimmung des Anfechtungs- und
Streitgegenstandes entscheidend ist ‒ aus einem Bündel von Einzelver-
fügungen besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann
grundsätzlich nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, das heisst
diejenige Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt
(BVGE 2012/9 E. 3.3). Den Fall, dass ein Regierungsrat die Beschlüsse
des HSM-Beschlussorgans, an welches er seine Zuständigkeit gemäss
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Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der
hochspezialisierten Medizin übertragen hat (Art. 9 Abs. 1 IVHSM), an-
ficht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zu prüfen, wes-
halb sich nachfolgend die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation im
Rahmen der Spitalplanung im Bereich der hochspezialisierten Medizin
stellt.
3.2 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer
(kumulativ) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder kei-
ne Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
3.2.1 Beschwerdeführer ist vorliegend der Kanton Glarus, der (…)
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat.
3.2.2 Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1
VwVG beschwerdelegitimiert ist, erweist es sich als notwendig, die bis-
herige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerdelegitima-
tion im Bereich der Spitalplanung in Erinnerung zu rufen:
3.2.2.1 Im ordentlichen Spitallistenverfahren nach Art. 39 KVG er-
lassen ein oder mehrere Kantone ihre Spitallisten. Die Versicherer sind
nicht befugt, diese Beschlüsse anzufechten (BVGE 2010/51), ebenso
wenig die Versicherten (BVGE 2010/51 E. 6.6.3). Ein Leistungserbringer
kann grundsätzlich nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, das
heisst diejenige Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis
regelt (keine Möglichkeit der Konkurrentenbeschwerde; BVGE 2012/9
E. 3.3). Für diese Beschwerdelegitimierten eröffnet nach bisheriger
Praxis Art. 53 Abs. 1 KVG im umschriebenen Umfang den Rechtsmittel-
weg an das Bundesverwaltungsgericht. (…)
3.2.2.2 Art. 39 Abs. 2bis KVG hält fest, dass die Kantone eine gesamt-
schweizerische Planung beschliessen. Konkretisiert haben die Kantone
diese Zusammenarbeit in der IVHSM. Bei der IVHSM handelt es sich
um eine interkantonale Vereinbarung, gestützt auf Art. 48 BV (vgl.
THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, Rz. 346 ff.;
SIMON STEINLIN, Allgemeinverbindlicherklärung von Konkordaten ‒
Beurteilung der Kritik an diesem Instrument, LeGes 2011/1 S. 38), die
aufgrund ihrer direkt anwendbaren Normen unmittelbar rechtsetzenden
Charakter aufweist (vgl. zur Typisierung der Vereinbarungen HÄFELIN/
HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012,
Rz. 1283 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
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recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 177 ff.; UHLMANN/ZEHNDER, Rechtsetzung
durch Konkordate, LeGes 2011/1 S. 12 f.; URSULA ABDERHALDEN,
Möglichkeiten und Grenzen der interkantonalen Zusammenarbeit, 1999,
S. 65 f.; LAURENCE BOEGLI, Les concordats intercantonaux: Quels
enjeux pour la démocratie, IDHEAP 12/1999 S. 15).
3.2.2.3 In der IVHSM wird festgehalten, dass ein Beschlussorgan ge-
wählt wird, dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt (Art. 2 IVHSM).
Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medi-
zin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Pla-
nungs- und Zuteilungsentscheide (Art. 3 Abs. 3 IVHSM).
Mit der Errichtung dieses interkantonalen Organs (vgl. dazu HÄFELIN/
HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 1293 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
Droit constitutionnel suisse, Bd. I: L'Etat, 2013, Rz. 573; ABDERHALDEN,
a.a.O., S. 67 und 120 ff.) geht eine Übertragung kantonaler Kompetenzen
einher (HANNAH KAUZ, Multi-Level-Government Schweiz, in: Fö-
deralismus 2.0 ‒ Denkanstösse und Ausblicke, 2011, S. 39). Im Bereich
der hochspezialisierten Medizin haben die Kantone damit ihre ur-
sprüngliche Kompetenz zum Erlass der Spitalliste für die als hoch-
spezialisierte Medizin definierten Bereiche an das interkantonale Organ
delegiert (Art. 9 Abs. 1 und 2 IVHSM i.V.m. Art. 39 Abs. 2
bis
KVG). Ein
Vereinbarungskanton hat daher die Beschlüsse des interkantonalen
Organs (vorliegend: des HSM-Beschlussorgans) gegen sich halten zu
lassen (Art. 48 Abs. 5 BV; vgl. BOEGLI, a.a.O., S. 60 f.; BGE 81 I 351
E. 5a f.; vgl. auch den erläuternden Bericht der GDK-Plenarver-
sammlung vom 14. März 2008 zur IVHSM [nachfolgend: IVHSM-
Bericht], abrufbar auf der Internetseite der Zentralschweizer Regierungs-
konferenz: Aktuelles > 03.02.2009 Interkantonale
Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin [IVHSM] in Kraft >
Bericht zur IVHSM, abgerufen am 22.11.2013).
3.2.2.4 Ist ein Vereinbarungskanton mit einem Planungsbeschluss (des
HSM-Beschlussorgans) nicht einverstanden, hat er seine Einwände auf
dem in der Vereinbarung festgelegten Weg der Streitbeilegung einzu-
bringen. Darin eingeschlossen sind nicht nur Streitigkeiten um die Ausle-
gung einzelner Bestimmungen, sondern auch Rügen gegen konkrete An-
wendungsentscheide (vgl. BGE 81 I 351 E. 5a f.). Konkret verpflichten
sich die Vereinbarungskantone, Meinungsverschiedenheiten und Streitig-
keiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln (Art. 11 Abs. 1 IVHSM).
Ergänzend verweist die IVHSM in Art. 11 Abs. 2 auf die Rahmen-
vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
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vom 24. Juni 2005 (Interkantonale Rahmenvereinbarung [IRV]; für den
Kanton Glarus in Kraft seit dem 11. Mai 2007 [vgl. Gesetzessammlung
des Kantons Glarus, abrufbar unter Geset-
zessammlung > II B/1/2, abgerufen am 22.11.2013]), die ein eigentliches
Streitbeilegungsverfahren definiert (vgl. UHLMANN/ZEHNDER, a.a.O.,
Ziff. 4.2.7). Die IRV regelt in ihrem Art. 31, dass sich die Kantone und
interkantonalen Organe bemühen, Streitigkeiten aus bestehenden oder
beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Ver-
mittlung beizulegen (Abs. 1). Sie verpflichten sich zudem, bei allen
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammen-
arbeit mit Lastenausgleich, vor Erhebung einer Klage gemäss Art. 120
Abs. 1 Bst. b BGG, am in den Art. 32‒34 IRV beschriebenen Streitbeile-
gungsverfahren teilzunehmen (Art. 31 Abs. 2 IRV). Das Streitbeilegungs-
verfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von inter-
kantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden
(Abs. 3).
3.2.2.5 Damit ergibt sich aus dem für den Beschwerdeführer verbind-
lichen Konkordatsrecht, dass in einem ersten Schritt eine gütliche Rege-
lung anzustreben ist (Art. 11 Abs. 1 IVHSM). Gelingt dies nicht, ist in
einem zweiten Schritt das Streitbeilegungsverfahren nach Art. 32 ff. IRV
i.V.m. Art. 11 Abs. 2 IVHSM zu beschreiten. Schliesslich steht in einem
dritten Schritt, gestützt auf Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG, die Klage an das
Bundesgericht offen (s. unten). Im IVHSM-Bericht (S. 14) wird zu
Art. 11 IVHSM denn auch explizit ausgeführt, dass die von den Kan-
tonen (freiwillig) übernommene Verpflichtung zur Teilnahme an diesem
zweistufigen Streitbeilegungsverfahren die Vermeidung einer Klage ge-
mäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG bezwecke.
3.2.2.6 Als ultima ratio steht dem an der Vereinbarung beteiligten
Kanton die staatsrechtliche Klage gegen das interkantonale Organ an das
Bundesgericht offen, zumal es sich, ergreift ein Konkordatskanton ein
Rechtsmittel gegen Entscheide des interkantonalen Organs, um eine
« Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen » handelt (so
noch in HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl.
1993, Rz. 519; vgl. auch HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 1301;
REGULA KIENER, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in: Neue Bundesrechtspflege, 2007, S. 275; ABDERHALDEN, a.a.O.,
S. 108; PHILIPP GELZER, Klage, in: Prozessieren vor Bundesgericht,
3. Aufl. 2011, § 7 Rz. 7.8 und 7.16), wovon auch die GDK-Plenarver-
sammlung bei der Verabschiedung des IVHSM-Berichts ausgegangen ist
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(s. E. 3.2.2.5). Nicht zulässig ist jedoch die Beschwerdeerhebung nach
Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG ans Bundes-
verwaltungsgericht, zumal sich der Vereinbarungskanton die Entscheide
des Beschlussorgans als eigene Verwaltungsakte anzurechnen lassen hat,
die Entscheide dem Vereinbarungskanton auch keine direkten (klag-
baren) Rechte und Pflichten einräumen beziehungsweise auferlegen (vgl.
KIENER, a.a.O.; ABDERHALDEN, a.a.O., S. 106) und auch nicht die Klage
ans Bundesverwaltungsgericht nach Art. 35 VGG offensteht. Dies ergibt
sich ohne Weiteres auch daraus, dass im ordentlichen Spitallistenverfah-
ren eine Beschwerdeerhebung des Kantons gegen seine eigenen Be-
schlüsse undenkbar wäre.
3.2.2.7 Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Meinung der Vorin-
stanz in einem weiteren Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht betref-
fend die Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich der grossen
seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe, wonach Art. 11 IVHSM auf die
Beschwerde eines Mitgliedskantons nicht anwendbar sei, da das Verfah-
ren, das letztinstanzlich ans Bundesgericht führe, nicht zu einem Ent-
scheid in der Sache führe. Einerseits erklärt das Beschlussorgan den
Art. 11 IVHSM und in Verbindung dazu die Art. 31 ff. IRV für die Beile-
gung von Differenzen aus der Vereinbarung ohne Weiteres für anwendbar
und sind diese Bestimmungen für eine Streitschlichtung (Art. 11 Abs. 1
IVHSM) und eine Streitbeilegung (Art. 11 Abs. 2 IVHSM) nach dem in
der IRV vorgesehenen Verfahren geeignet. Anderseits ist weder dem
Wortlaut von Art. 11 IVHSM noch dem IVHSM-Bericht zur genannten
Bestimmung eine solche Einschränkung zu entnehmen. Die Vorinstanz
führt selber aus, es handle sich in der IVHSM um einen « allgemeinen
Streitbeilegungsmechanismus ». Soweit es zum Streit zwischen einem
Mitgliedskanton und dem interkantonalen Organ kommt, handelt es sich
zudem ohne Weiteres um eine Differenz der Vereinbarungskantone in der
Anwendung der Vereinbarung, zumal sich die übrigen Vereinbarungs-
kantone mit der Kompetenzdelegation mit den Handlungen des Be-
schlussorgans einverstanden erklären und damit ‒ entgegen der Ansicht
der Vorinstanz ‒ eine Differenz zwischen Kantonen in der Anwendung
der Vereinbarung vorliegt. Inwiefern durch das Bundesgericht auf Klage
hin kein Entscheid in der Sache herbeigeführt werden kann, wird von der
Vorinstanz nicht dargetan. Nichts anderes lässt sich zudem aus der bis-
herigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und BVGE
2012/9 entnehmen, zumal diese für die Frage der Beschwerdelegitima-
tion eines Kantons (vertreten durch den Regierungsrat) nicht einschlägig
sind. Ebenso wenig ist der von der Vorinstanz zitierten Praxis des Bun-
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desrates mangels vergleichbarer Sachlage hierzu eine Antwort zu entneh-
men.
3.2.2.8 Dem (freiwillig) der Vereinbarung beigetretenen Kanton bliebe
im Falle abweichender Meinung über die Auslegung und Anwendung des
Konkordats, das dem Beschlussorgan Vollzugskompetenzen einräumt
(vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM), schliesslich die Möglichkeit, von der
interkantonalen Vereinbarung zurückzutreten (Art. 13 Abs. 2 f. IVHSM;
HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 1300). Ausserdem nehmen die
Vereinbarungskantone, sollten sie feststellen, dass eine Anpassung der
Vereinbarung erforderlich ist, entsprechende Verhandlungen auf. Auf
Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung
der Vereinbarung ein (Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IVHSM).
3.2.2.9 Vorliegend ist festzustellen, dass der Regierungsrat des Kantons
Glarus auf Erlass der fünf Beschlüsse vom 4. Juli 2013, publiziert am
10. September 2013, im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgi-
schen Eingriffe direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Okto-
ber 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und in seiner Be-
schwerde um Aufhebung des angefochtenen Entscheides ersucht. Eine
Streitschlichtung im Rahmen der IVHSM und/oder der IRV hat nicht
stattgefunden, solches wurde auch nicht geltend gemacht.
3.3 (…)
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kanton weder
gestützt auf Bundesrecht noch auf Konkordatsrecht dazu legitimiert ist,
gegen den angefochtenen Beschluss Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht zu erheben. Dieses tritt deshalb, wegen funktioneller Unzu-
ständigkeit, auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2013 nicht ein.