Asylgesuch aus dem Ausland/Familienasyl 2014/41
BVGE / ATAF / DTAF 717
41
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A., B. und C. gegen Bundesamt für Migration
D‒1590/2014 vom 8. Dezember 2014
Familienasyl. Intertemporale Geltung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG.
Auslegung der Übergangsbestimmungen. Grundsatzurteil.
Art. 51 aAbs. 2 AsylG.
1. Abs. 1 der UeB zur am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asyl-
gesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 gilt für sämtliche damals
hängigen Verfahren, mithin auch für Beschwerdeverfahren
(E. 6.4.1‒6.4.4).
2. In Bezug auf die intertemporale Geltung von Art. 51 aAbs. 2
AsylG liegt keine Gesetzeslücke in den UeB vor (E. 6.4.5, 6.5,
6.5.1 und 6.5.2).
3. Die Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG per 1. Februar 2014
stellt keine unzulässige Rückwirkung dar (E. 6.6 und 6.6.1‒6.6.3).
4. Ein im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland gestelltes
Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG unterliegt
nicht den übergangsrechtlichen Bestimmungen für Ausland-
gesuche. Es handelt sich vielmehr um ein Verfahren sui generis
mit eigenen übergangsrechtlichen Bestimmungen (E. 6.7.1‒6.7.3).
Asile accordé aux familles. Application dans le temps de l'art. 51
anc. al. 2 LAsi. Interprétation des dispositions transitoires. Arrêt de
principe.
Art. 51 anc. al. 2 LAsi.
1. Le premier alinéa des dispositions transitoires de la modification
du 14 décembre 2012 de la loi sur l'asile, entrée en vigueur le
1er février 2014, s'applique à toutes les procédures alors
pendantes, dès lors également aux procédures de recours
(consid. 6.4.1‒6.4.4).
2. En ce qui concerne l'application dans le temps de l'art. 51
anc. al. 2 LAsi, les dispositions transitoires ne comportent aucune
lacune (consid. 6.4.5, 6.5, 6.5.1 et 6.5.2).
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3. L'abrogation au 1er février 2014 de l'art. 51 anc. al. 2 LAsi ne
viole pas le principe de la non-rétroactivité (consid. 6.6 et
6.6.1‒6.6.3).
4. Une demande de regroupement familial au sens de l'art. 51
anc. al. 2 LAsi déposée dans le cadre d'une demande d'asile à
l'étranger n'est pas soumise aux dispositions transitoires appli-
cables aux demandes d'asile déposées à l'étranger. Il s'agit d'une
procédure sui generis qui obéit à des dispositions transitoires
spécifiques (consid. 6.7.1‒6.7.3).
Asilo concesso alle famiglie. Applicazione intertemporale dell'art. 51
vcpv. 2 LAsi. Interpretazione delle disposizioni transitorie. Sentenza
di principio.
Art. 51 vcpv. 2 LAsi.
1. Il cpv. 1 delle disposizioni transitorie relative alla modifica del
14 dicembre 2012 della legge sull'asilo, entrata in vigore il
1o febbraio 2014, si applica a tutte le procedure pendenti al mo-
mento della sua entrata in vigore, e quindi anche alle procedure
di ricorso (consid. 6.4.1‒6.4.4).
2. Per quanto riguarda l'applicazione intertemporale dell'art. 51
vcpv. 2 LAsi, le disposizioni transitorie non presentano lacune
(consid. 6.4.5, 6.5, 6.5.1 e 6.5.2).
3. L'abrogazione dell'art. 51 vcpv. 2 LAsi, effettiva dal 1o febbraio
2014, non viola il principio della non retroattività (consid. 6.6 e
6.6.1‒6.6.3).
4. Una richiesta di ricongiungimento familiare ai sensi dell'art. 51
vcpv. 2 LAsi presentata nell'ambito di una domanda d'asilo
all'estero non soggiace alle disposizioni transitorie applicabili alle
domande d'asilo presentate all'estero. Si tratta piuttosto di una
procedura sui generis retta da disposizioni transitorie proprie
(consid. 6.7.1‒6.7.3).
Die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden ‒ seit
dem 19. Januar 2012 anerkannter Flüchtling in der Schweiz mit Asyl ‒
stellte am 3. September 2012 für die Beschwerdeführenden ein Asylge-
such aus dem Ausland. Eventualiter sei diesen gestützt auf Art. 51 Abs. 2
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AsylG (SR 142.31) die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks
Familienvereinigung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 ‒ eröffnet am 24. Februar 2014 ‒
verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das gestützt auf Art. 51 aAbs. 2
AsylG eingereichte Familiennachzugsgesuch ab.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 25. März
2014 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die Verfügung des
BFM vom 18. Februar 2014 aufzuheben und ihnen gestützt auf aArt. 20
AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des
BFM vom 18. Februar 2014 aufzuheben und ihnen gestützt auf Art. 51
aAbs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde hinsichtlich des
Asylgesuchs aus dem Ausland ab. In Bezug auf die Gewährung von
Familienasyl nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG tritt es auf die Beschwerde
nicht ein.
Aus den Erwägungen:
6.3 Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am
1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. De-
zember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Im Folgenden ist des-
halb unter Heranziehung der Übergangsbestimmungen zur Änderung
(des Asylgesetzes) vom 14. Dezember 2012 (nachfolgend: UeB) näher zu
untersuchen, ob in Fällen, wo ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf
Art. 51 aAbs. 2 AsylG vor dem 1. Februar 2014 eingereicht worden ist,
auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine materielle Prüfung
nach bisherigem Recht möglich bleibt oder nicht.
6.4 Die in Kapitel III Asylgesetz, Änderung vom 14. Dezember
2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen lauten wie folgt:
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Aus-
nahme der Absätze 2‒4 das neue Recht.
2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 die-
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ses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2
gilt Absatz 1.
3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jah-
ren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012
dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22
Absatz 3 bereitzustellen.
4 Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten
die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis ist nicht
auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist
nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.
5 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
erstreckt sich nicht auf die Personen, die nach Artikel 51 des bis-
herigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden.
6.4.1 Einleitend stellt sich die Frage, wie der in Abs. 1 UeB enthaltene
Begriff « hängige Verfahren » zu interpretieren ist. Die Materialien selbst
liefern dazu keine klaren Anhaltspunkte. So äusserte sich Ständerätin
Christine Egerszegi-Obrist während der parlamentarischen Debatte im
Ständerat einzig dahingehend, Abs. 1 beinhalte den Grundsatz, dass das
neue Recht auch bei Verfahren zur Anwendung gelange, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen hängig seien, während
die Ausnahmen von diesem Grundsatz durch die nachfolgenden Abs. 2‒5
bestimmt würden (AB 2011 S 1133; vgl. auch Urteil des BVGer
E‒662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.4.2).
6.4.2 Die Schweizerische Asylrekurskommission hat allerdings be-
züglich einer identisch formulierten früheren Übergangsbestimmung
(Art. 121 Abs. 1 AsylG: « Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. ») in einem Grund-
satzurteil entschieden, dieser Begriff beziehe sich auf alle im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen beziehungsweise noch
nicht rechtskräftig gewordenen Verfahren (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 8 E. 4b am Anfang). Auf Abs. 1 UeB übertragen, würde dies be-
deuten, dass der Begriff « hängige Verfahren » sich auf am 1. Februar
2014 sowohl erstinstanzlich als auch auf Beschwerdeebene hängige Ver-
fahren bezieht (vgl. auch Urteil des BVGer E‒662/2014 E. 2.4.2.1).
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6.4.3 Zum selben Ergebnis führt eine systematische Auslegung der in
Abs. 1 UeB enthaltenen Grundnorm unter Heranziehung der Ausnahme-
bestimmungen von Abs. 2‒4 UeB. Letztere enthalten in Bezug auf ein-
zelne materiell- wie verfahrensrechtliche Bestimmungen des bisherigen
beziehungsweise neuen Asylrechts Regelungen, welche vom Grundsatz
der in Abs. 1 UeB statuierten sofortigen Wirksamkeit neuen Rechts für
sämtliche hängigen Fälle abweichen.
So bestimmt das Gesetz in Abs. 2 UeB beispielsweise, dass bei Wieder-
erwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des neuen Rechts (per 1. Februar 2014) hängigen Verfahren bis-
heriges Recht gilt. Diese Bestimmung macht klar, dass der Gesetzgeber
bezüglich der Stellung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
beabsichtigt hat, diese generell unter altes Recht zu stellen, also von der
sofortigen Wirksamkeit der neuen Bestimmungen (von Art. 111b‒111d
AsylG) im Sinne von Abs. 1 UeB auszunehmen. Entsprechend hat der
Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asyl-
gesetzes (BBl 2010 4455) hinsichtlich Abs. 2 UeB wörtlich festgehalten,
« dass die neuen Bestimmungen bei Verfahren nach den Artikeln 111b ff.
nur auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche zur Anwendung ge-
langen sollen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des
AsylG eingereicht werden. Auf Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suche, welche vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des
AsylG eingereicht wurden, sind die Bestimmungen des AsylG in der
Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar » (vgl. BBl 2010 4455, 4508).
In Abs. 4 UeB wird unter anderem festgestellt, dass Art. 110a AsylG
nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung des
Asylgesetzes hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar sein soll. Diese
Regelung bezweckt im Ergebnis zu verhindern, dass das Bundesverwal-
tungsgericht zufolge des Eintritts des neuen Rechts am 1. Februar 2014
gezwungen wäre, bei bereits früher anhängig gemachten und instruierten
Beschwerdeverfahren abermals über ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu befinden und über dieses nun-
mehr teilweise nicht mehr wie bisher nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2
VwVG (Nicht-Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren, Bedürftigkeit
und Notwendigkeit), sondern allein unter dem Gesichtspunkt des neuen
spezialgesetzlichen Art. 110a AsylG (Nicht-Aussichtslosigkeit und Be-
dürftigkeit) urteilen zu müssen. Unter systematischen Gesichtspunkten
zeigt diese Regelung exemplarisch auf, dass der Gesetzgeber für die Ge-
setzesbestimmung von Art. 110a AsylG ‒ entgegen dem in Abs. 1 UeB
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statuierten Grundsatz ‒ die Anwendbarkeit des neuen Rechts für auf Be-
schwerdeebene hängige Verfahren ausschliessen wollte (vgl. auch Urteil
des BVGer E‒662/2014 E. 2.4.2.2).
6.4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich das in Abs. 1 UeB legiferierte
Grundprinzip sowohl auf erstinstanzliche als auch auf Beschwerdeebene
hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (am
1. Februar 2014) bezieht, während die Ausnahmen von diesem Prinzip in
den Abs. 2‒4 UeB festgehalten sind (vgl. auch Urteil des BVGer
E‒662/2014 E. 2.4.3).
6.4.5 Die Übergangsbestimmungen weisen allerdings insofern Män-
gel auf, als sie nicht allen Konstellationen gerecht zu werden vermögen:
So hat der Gesetzgeber beispielsweise mit der Änderung vom 14. De-
zember 2012 per 1. Februar 2014 auch die Nichteintretenstatbestände
von aArt. 32‒35a AsylG aufgehoben, diese indessen nicht durchwegs
durch neue entsprechende Nichteintretenstatbestände ersetzt. So sind
etwa die früheren Nichteintretenstatbestände von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a
(Nichteintreten wegen vorenthaltener Reise- oder Identitätspapiere),
aArt. 32 Abs. 2 Bst. b (Nichteintreten wegen Identitätstäuschung) und
aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Nichteintreten wegen schuldhafter und
grober Verletzung der Mitwirkungspflicht) ersatzlos gestrichen worden.
Der Gesetzgeber hat es indessen unterlassen, in den Abs. 2‒4 UeB fest-
zuhalten, dass in derartigen Fällen für auf Beschwerdeebene hängige
Verfahren ausdrücklich die Anwendbarkeit alten Rechts, also jenes der
zwischenzeitlich dahingefallenen Nichteintretenstatbestände, anzuwen-
den ist. Diese Unterlassung hätte nun aber zur Folge, dass die Anwen-
dung neuen Rechts auf hängige Beschwerdeverfahren zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen müsste, da die entsprechenden Ge-
setzesbestimmungen im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils dahingefallen
sind. Eine Kassation derartiger Fälle müsste gleichzeitig dazu führen,
dass das BFM gezwungen wäre, über diese Fälle ein zweites Mal ‒ und
nunmehr materiell ‒ zu befinden. Eine derartige Situation würde freilich
dem erklärten gesetzgeberischen Willen, durch die Straffung der Nicht-
eintretenstatbestände das Asylverfahren zu vereinfachen und damit im
Ergebnis zu beschleunigen, diametral zuwiderlaufen. Aus diesem Grund
hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E‒662/2014 vom
17. März 2014 denn auch entschieden, dass bei nachträglich auf Be-
schwerdeebene dahingefallenen Nichteintretenstatbeständen Abs. 1 UeB
im Sinne einer Lückenfüllung wegen « planwidriger Unvollständigkeit »
restriktiv interpretiert werden muss: Mithin ist bei auf Beschwerdeebene
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unter neuem Recht hängigen Verfahren auf das alte Recht im Zeitpunkt
des erstinstanzlichen Entscheides abzustellen (vgl. hierzu Urteil des
BVGer E‒662/2014 E. 2.4.1.3 i.V.m. E. 2.4.4‒2.4.5 m.w.H.).
6.5 Mit Blick auf die soeben dargelegten gesetzgeberischen Nach-
lässigkeiten bei der Normierung des Übergangsrechts stellt sich nachfol-
gend die Frage, ob auch in Bezug auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG von einer
Lücke im erwähnten Sinn auszugehen ist.
6.5.1 In diesem Zusammenhang ist Abs. 5 UeB von Bedeutung. Die-
ser hält im Ergebnis fest, dass die Gesetzesänderung für Personen, die
vor dem 1. Februar 2014 gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG Asyl erhal-
ten haben, unter neuem Recht zufolge Wegfalls dieser Norm nicht zu
einem Asylwiderruf oder zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen darf (vgl. Urteil des BVGer D‒1719/2014 vom 8. Mai 2014 S. 3
Abs. 8). Diese Norm ergibt insofern keinen Sinn, als die Vorausset-
zungen, die für einen Widerruf des Asylstatus und/oder der Flüchtlings-
eigenschaft vorliegen müssen, in Art. 63 AsylG und Art. 1 C des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR
0.142.30) abschliessend geregelt sind. Diese sehen gerade nicht vor, dass
eine neue Rechtslage im Aufnahmestaat zu einem Asylwiderruf bezie-
hungsweise der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann
(vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.6.2). Ungeachtet dessen weist Abs. 5 UeB
untrüglich darauf hin, dass sich der Gesetzgeber des Umstands der Kon-
sequenzen des Wegfalls von Art. 51 aAbs. 2 AsylG per 1. Februar 2014
durchaus bewusst war (Urteil des BVGer D‒1719/2014 S. 3 Abs. 8). Aus
diesem Grund ist zu folgern, dass das Fehlen entsprechender über-
gangsrechtlicher Bestimmungen zur intertemporalen Anwendbarkeit von
Art. 51 aAbs. 2 AsylG vom Gesetzgeber gewollt war, mithin von einem
qualifizierten Schweigen desselben auszugehen ist.
6.5.2 Unter Bezugnahme auf die intertemporale Grundregel von
Abs. 1 UeB bedeutet diese Schlussfolgerung nicht mehr und nicht weni-
ger, als dass die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG für am 1. Fe-
bruar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt bezie-
hungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem
Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden (so im
Ergebnis auch Urteil des BVGer D‒1719/2014 S. 3 Abs. 9).
6.6 Es bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dieser Lö-
sungsansatz in Bezug auf die intertemporale Anwendbarkeit von Art. 51
aAbs. 2 AsylG eine unzulässige Rückwirkung darstellt.
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6.6.1 Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen
Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen ha-
ben (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2). Dabei ist zwischen echter und unechter
Rückwirkung zu unterscheiden. Bei der echten Rückwirkung handelt es
sich um Fälle, in denen eine Gesetzesregel auf Sachverhalte angewendet
wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet
haben (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2; 2013/20 E. 3.2.3). Demgegenüber liegt
eine unechte Rückwirkung vor, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die
zwar vor Inkrafttreten neuen Rechts eingetreten sind, aber über den Zeit-
punkt des Inkrafttretens hinaus andauern (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2;
2013/20 E. 3.2.3). Liegt eine rückwirkende Übergangsregelung vor, ist
diese im Falle der echten Rückwirkung nur zulässig, wenn fünf Voraus-
setzungen kumulativ erfüllt sind. So muss die Bestimmung erstens vom
Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen sein, zweitens mit öffentlichem In-
teresse begründbar sein, drittens darf sie wohlerworbenen Rechten nicht
entgegenstehen, viertens muss sie zeitlich beschränkt gelten und fünftens
darf sie nicht zu schockierender Ungleichheit führen (vgl. hierzu
EMARK 2000 Nr. 8 E. 4c S. 65 f. m.w.H.; BVGE 2009/3 E. 3.4 m.w.H.).
Demgegenüber darf ein Gesetz die unechte Rückwirkung in der Regel
ohne Weiteres vorsehen, ein kantonaler Erlass oder eine Bundesverord-
nung indessen nur, wenn keine wohlerworbenen Rechte dagegen spre-
chen (vgl. BGE 122 V 6 E. 3).
6.6.2 Die bis am 1. Februar 2014 geltende Bestimmung von Art. 51
aAbs. 2 AsylG setzte unter anderem voraus, dass die um Familiennach-
zug ersuchende Person in einem dauerhaften Abhängigkeitsverhältnis zu
in der Schweiz wohnhaften nahen Familienangehörigen wegen Krankheit
oder wegen körperlicher und geistiger Gebrechen stehen muss (vgl.
EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 42). Es handelt sich somit um einen
Zustand, der auch unter der Geltung neuen Rechts andauern muss, wes-
halb vorliegend von einem Anwendungsfall unechter Rückwirkung (Wir-
kung « ex nunc et pro futuro ») auszugehen ist.
Wie Fälle zu beurteilen wären, in denen Asylsuchende aufgrund altrecht-
licher Vorgaben nach Treu und Glauben Dispositionen getroffen haben,
braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zu
denken ist dabei etwa an Personen, die eine Einreisebewilligung erhalten
haben und hierauf beruhend in die Schweiz eingereist sind, sich dann
aber vorgängig ihres formellen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft
eines Familienangehörigen mit der Tatsache konfrontiert sehen, dass das
bestehende Recht einen Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51
Asylgesuch aus dem Ausland/Familienasyl 2014/41
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aAbs. 2 AsylG nicht mehr zulässt. Im Falle einer derartigen Konstellation
liesse sich indes sagen, dass mit der erfolgten Einreise in die Schweiz ein
Sachverhaltsmoment geschaffen worden ist, das in sich abgeschlossen
ist, weshalb in derartigen Fällen nicht mehr von einem eigentlichen
Dauersachverhalt gesprochen werden könnte. Entsprechend müssten für
die Beurteilung derartiger Fälle wohl die Kriterien der echten Rück-
wirkung, also insbesondere auch die Beachtung des verfassungsmässig
garantierten Prinzips von Treu und Glauben, herangezogen werden.
6.6.3 Nach dem Gesagten steht die Auslegung der Übergangsregeln in
Bezug auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG (vgl. E. 6.3‒6.5) auch im Einklang mit
den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung.
6.7
6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/19 erwogen,
ein aus dem Ausland gestelltes Familiennachzugsgesuch, in dem auch
eine persönliche Gefährdung der im Ausland befindlichen Person geltend
gemacht werde, sei nach Treu und Glauben in erster Linie nach den Ge-
sichtspunkten eines Asylgesuchs aus dem Ausland und erst in zweiter Li-
nie als Familiennachzugsgesuch zu prüfen. Es stellt sich also die Frage,
ob Familiennachzugsgesuche, die im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem
Ausland gestellt worden und bis heute unbeurteilt geblieben sind, allen-
falls analog zu den übergangsrechtlichen Bestimmungen für die Asyl-
gesuche aus dem Ausland behandelt werden müssen. Diese sehen für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 dieses Gesetzes gestellt worden sind, vor, dass die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung
gelten (AS 2012 5359; BBl 2010 4455; 2011 7325). Eine analoge
Anwendung dieser Übergangsbestimmungen auf Familiennachzugsge-
suche im Rahmen eines Auslandgesuches hätte zur Folge, dass vor dem
29. September 2012 eingereichte Familiennachzugsgesuche, die am
1. Februar 2014 noch rechtshängig sind, weiterhin materiell beurteilt
werden müssten.
6.7.2 Eine diesbezügliche Sonderbehandlung im Rahmen eines Asyl-
gesuchs aus dem Ausland gestellter Familiennachzugsgesuche erscheint
indessen nicht opportun, handelt es sich dabei doch im Verhältnis zu
Asylgesuchen aus dem Ausland um Verfahren sui generis. Darüber hin-
aus wäre auch nicht plausibel, weshalb für Familiennachzugsgesuche
nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG, welche im Rahmen von Asylgesuchen aus
dem Ausland gestellt worden sind, andere übergangsrechtliche Bestim-
mungen gelten sollten als für eigenständig gestellte Familiennachzugs-
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gesuche (aus dem Ausland oder in der Schweiz), für die klarerweise
Abs. 1 UeB gilt.
6.7.3 Aufgrund des Gesagten ist somit zu schliessen, dass im Rahmen
von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsge-
suche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer mate-
riellen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind.