Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 101
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
5
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
C‒1873/2013 vom 9. Mai 2014
Anerkennung der Staatenlosigkeit. Anwendbarkeit des Staatenlosen-
übereinkommens auf anerkannte Flüchtlinge.
Art. 31 und Art. 83 Abs. 8 AuG. Art. 54, Art. 58 und Art. 60 AsylG.
Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen.
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung der Staaten-
losigkeit (E. 4).
2. Die gleichzeitige Anwendung des Staatenlosenübereinkommens
und der Flüchtlingskonvention auf eine Person ist möglich
(E. 7.2‒7.3). Die Flüchtlingskonvention vermittelt jedoch insge-
samt eine bessere Rechtsstellung, sodass die Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft in der Regel der Prüfung der Staatenlosigkeit
vorgeht (E. 7.3.3).
3. Rechtsstellung der von der Schweiz anerkannten Staatenlosen
(E. 9.1‒9.2). Rechtsstellung der vorläufig aufgenommenen
Flüchtlinge (E. 9.4). Rechtsschutzinteresse eines vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlings an der zusätzlichen Anerkennung als
Staatenloser bejaht (E. 8 und 9.5).
4. Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens auf in der sy-
rischen Provinz Al-Hasaka registrierte Kurden (sog. Ajanib). Die
Ausschlussklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii Staatenlosenüberein-
2014/5 Anerkennung der Staatenlosigkeit
102 BVGE / ATAF / DTAF
kommen fällt ausser Betracht (E. 10). Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin anerkannter Flüchtling ist, stellt einen triftigen
Grund dar, nicht nach Syrien zu reisen und dort das seit 2011
gesetzlich vorgesehene Verfahren zum Erwerb der syrisch-
arabischen Staatsangehörigkeit zu durchlaufen (E. 11).
Reconnaissance de l'apatridie. Applicabilité de la Convention rela-
tive au statut des apatrides aux réfugiés reconnus.
Art. 31 et art. 83 al. 8 LEtr. Art. 54, art. 58 et art. 60 LAsi. Art. 1 de
la Convention du 28 septembre 1954 relative au statut des apatrides.
1. Conditions générales pour la reconnaissance de l'apatridie
(consid 4).
2. Il est possible d'appliquer à une personne simultanément la
Convention relative au statut des apatrides et la Convention rela-
tive au statut des réfugiés (consid. 7.2‒7.3). Toutefois, la Conven-
tion relative au statut des réfugiés conférant dans l'ensemble un
statut juridique plus favorable, il est en règle générale procédé à
l'examen de la qualité de réfugié avant l'examen de la qualité
d'apatride (consid. 7.3.3).
3. Statut des apatrides reconnus par la Suisse (consid. 9.1‒9.2).
Statut des réfugiés admis provisoirement (consid. 9.4). Un réfugié
admis provisoirement peut avoir un intérêt digne de protection à
ce que son apatridie soit également reconnue (consid. 8 et 9.5).
4. Applicabilité de la Convention relative au statut des apatrides à
des Kurdes enregistrés dans la province syrienne de Al-Hasaka
(Kurdes dits « Ajanib »). La clause d'exclusion de l'art. 1 al. 2
ch. ii de cette convention n'entre pas en considération
(consid. 10). Le fait d'être reconnue comme réfugiée constitue
pour la recourante une raison valable de ne pas se rendre en
Syrie pour s'y soumettre à la procédure d'acquisition de la
nationalité arabe syrienne instituée en 2011 (consid. 11).
Riconoscimento dell'apolidia. Applicazione della Convenzione sullo
statuto degli apolidi ai rifugiati riconosciuti.
Art. 31 e art. 83 cpv. 8 LStr. Art. 54, art. 58 e art. 60 LAsi. Art. 1
della Convenzione del 28 settembre 1954 sullo statuto degli apolidi.
Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 103
1. Presupposti generali per il riconoscimento dell'apolidia
(consid. 4).
2. La Convenzione sullo statuto degli apolidi può essere applicata
ad una persona simultaneamente alla Convenzione sullo statuto
dei rifugiati (consid. 7.2‒7.3). Quest'ultima garantisce tuttavia,
nell'insieme, uno statuto giuridico migliore, sicché di norma si
procede all'esame della qualità di rifugiato prima di esaminare la
qualità di apolide (consid. 7.3.3).
3. Statuto degli apolidi riconosciuti dalla Svizzera (consid. 9.1‒9.2).
Statuto dei rifugiati ammessi provvisoriamente (consid. 9.4).
Interesse di un rifugiato ammesso provvisoriamente ad ottenere
ulteriormente il riconoscimento dello statuto di apolide (consid. 8
e 9.5).
4. Applicabilità della Convenzione sullo statuto degli apolidi ai
Curdi registrati nella provincia siriana di Al-Hasaka (Curdi detti
« Ajanib »). La clausola di esclusione prevista dall'art. 1 cpv. 2
n. ii della suddetta convenzione non entra in considerazione
(consid. 10). Il fatto che la ricorrente abbia ottenuto lo statuto di
rifugiata costituisce un valido motivo per non recarsi in Siria e
sottoporsi alla procedura, istituita dal 2011, per l'acquisizione
della nazionalità arabo siriana (consid. 11).
Die Beschwerdeführerin ist Kurdin syrischer Herkunft und gehört der
Gruppe der Ajanib (registrierte Kurden in der Provinz Al-Hasaka) an. Sie
reiste zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern 2007 in die
Schweiz ein, wo die ganze Familie zunächst erfolglos um Asyl nach-
suchte. Aufgrund der 2010 gestellten zweiten Asylgesuche wurde der
Ehemann wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl.
Art. 54 AsylG [SR 142.31]) als Flüchtling anerkannt. Gestützt darauf
wurden alle Familienmitglieder als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Das von der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Migration (BFM)
eingereichte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit wurde mit
Verfügung vom 26. Februar 2013 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde
gut.
2014/5 Anerkennung der Staatenlosigkeit
104 BVGE / ATAF / DTAF
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend:
Staatenlosenübereinkommen) hält fest, dass im Sinne des Übereinkom-
mens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie aufgrund seiner
Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: « under
the operation of its law », « par application de sa législation ») als
seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser
Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu
einem Staat (sog. « de iure »-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich
dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig-
keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt
(sog. « de facto »-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die
Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen
Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BVGer
C‒7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 m.H.).
4.2 Personen, die unter die Definition von Art. 1 Abs. 1 Staaten-
losenübereinkommen fallen, haben grundsätzlich Anrecht auf eine Be-
handlung gemäss den Standards des Übereinkommens. Ausgenommen
sind jedoch Personen, welche die in Art. 1 Abs. 2 Staatenlosenüberein-
kommen genannten Voraussetzungen erfüllen. Demnach ist das Überein-
kommen nicht anwendbar:
« i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder
Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten,
solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen;
ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behör-
den des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten
der Staatsangehörigen des Landes stehen;
iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht beste-
hen:
a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsver-
brechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben,
die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich
dieser Verbrechen zu treffen;
Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 105
b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts aus-
serhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in
diesem aufgenommen worden sind;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die
gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ge-
richtet sind. »
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person
nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn
sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine
frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist,
eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wieder zu erwer-
ben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es
die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wie-
derzuerwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler:
Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1; 2C_621/2011
vom 6. Dezember 2011 E. 4.2; 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und
2c; 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.74, je m.H.). Damit
wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Überein-
kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer
Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck
des Staatenlosenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den
Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen
richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem ver-
sucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenüberein-
kommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine pri-
vilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der
Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten
(vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
5. (…)
6. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Weigerung, die Beschwer-
deführerin als Staatenlose anzuerkennen, auf mehrere Gründe, die al-
lerdings unterschiedliche Ebenen der Beurteilung tangieren. Zum einen
vertritt sie die Auffassung, dass das Staatenlosenübereinkommen auf
Personen, die bereits den Schutz der Flüchtlingskonvention (FK, SR
0.142.30) geniessen, nicht anwendbar sei. Zum anderen geht sie davon
aus, dass die Beschwerdeführerin nicht staatenlos im Sinne des Über-
einkommens sei.
2014/5 Anerkennung der Staatenlosigkeit
106 BVGE / ATAF / DTAF
7.
7.1 Grundlegend ist das Argument, mit dem sich die Vorinstanz auf
den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling an-
erkannt und vorläufig aufgenommen worden; damit habe sie in der
Schweiz ausreichend Schutz gefunden. Sinn und Zweck des Staaten-
losenübereinkommens sei es, staatenlose Personen, welche die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten, gleich zu behandeln wie anerkannte
Flüchtlinge, und nicht, den Zugang zu einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsregelung zu erleichtern. Andernfalls verlöre das Übereinkommen
seinen Auffang- und Schutzcharakter und würde zu einer Sache der
persönlichen Präferenz. Die Beschwerdeführerin macht dagegen in ihrer
Replik vom 4. Juli 2013 geltend, diese Argumentation treffe zwar auf
Flüchtlinge zu, denen Asyl gewährt wurde, nicht jedoch auf Flüchtlinge
mit vorläufiger Aufnahme.
7.2 Historisch gesehen ist das Staatenlosenübereinkommen eng mit
der Flüchtlingskonvention verbunden. Zunächst war beabsichtigt, nur
eine internationale Konvention betreffend die Rechtsstellung von Flücht-
lingen und anderen Staatenlosen zu erarbeiten. Bald zeigte sich jedoch,
dass ein solches Vorgehen mit vielerlei Problemen verbunden sein würde.
Schlussendlich wurde am 28. Juli 1951 das Abkommen über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge abgeschlossen; die Regelung der Rechtsstellung
derjenigen Staatenlosen, die nicht zugleich Flüchtlinge sind, wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die weiteren Beratungen führten
dazu, dass einerseits eine völlig unabhängige zweite internationale Kon-
vention erarbeitet wurde und dass andererseits ‒ entgegen der ursprüng-
lichen Absicht ‒ einige Artikel des Staatenlosenübereinkommens einen
von der Parallelbestimmung in der Flüchtlingskonvention abweichenden
Wortlaut erhielten (vgl. NEHEMIAH ROBINSON, Convention Relating to
the Status of Stateless Persons, Its History and Interpretation, 1997, S. 3).
Gemäss der Botschaft vom 11. August 1971 betreffend die Genehmigung
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BBl
1971 II 424) bezweckt das Übereinkommen in vielen Bereichen eine
Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so namentlich
in Bezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines Reise-
ausweises, die Sozialversicherungen und die Unterstützung.
7.3
7.3.1 Die auf die Präambel des Staatenlosenübereinkommens ge-
stützte Argumentation der Vorinstanz, dass den Schutz dieses Überein-
kommens nur beanspruchen könne, wer die Flüchtlingseigenschaft nicht
Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 107
erfülle, findet sich auch in dem vom UN-Flüchtlingshochkommissariat
(UNHCR) herausgegebenen Handbuch für Parlamentarier Nr. 11: Staats-
angehörigkeit und Staatenlosigkeit, deutsche und aktualisierte Version
2007 (S. 22). Aufgrund des Wortlauts der Präambel und des Aufbaus des
Staatenlosenübereinkommens erscheint diese Interpretation jedoch nicht
zwingend.
7.3.2 Die in der Schweiz gebräuchliche deutsche Übersetzung der Er-
wägungsgründe 3 und 4 lautet folgendermassen:
« in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig
Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jenes Ab-
kommen auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Stellung der
Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln
und zu verbessern ».
Im englischen beziehungsweise französischen Originaltext lauten die ent-
sprechenden Absätze wie folgt:
« Considering that only those stateless persons who are also re-
fugees are covered by the Convention relating to the Status of
Refugees of 28 July 1951, and that there are many stateless persons
who are not covered by that Convention,
Considering that it is desirable to regulate and improve the status of
stateless persons by an international agreement »;
« Considérant que seuls les apatrides qui sont aussi des réfugiés
peuvent bénéficier de la convention du 28 juillet 1951 relative au
statut des réfugiés et qu'il existe de nombreux apatrides auxquels
ladite Convention n'est pas applicable,
Considérant qu'il est désirable de régler et d'améliorer la condition
des apatrides par un accord international ».
Im ersten Absatz wird die Tatsache festgestellt, dass es zahlreiche
Staatenlose gibt, die nicht gleichzeitig Flüchtlinge sind. Der zweite Ab-
satz bringt zum Ausdruck, dass Sinn und Zweck des Abkommens sei, die
Rechtsstellung der Staatenlosen zu regeln und zu verbessern. Eine Ein-
schränkung auf einen bestimmten Kreis von Staatenlosen, nämlich den-
jenigen, die nicht zugleich die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, kann daraus jedoch nicht gelesen werden: Es soll die
Stellung der Staatenlosen (d.h. ganz allgemein) geregelt und verbessert
werden.
2014/5 Anerkennung der Staatenlosigkeit
108 BVGE / ATAF / DTAF
Dass nicht aufgrund der Präambel Flüchtlinge vom Anwendungsbereich
des Staatenlosenübereinkommens ausgeschlossen werden sollen, lässt
sich auch daran erkennen, dass in Art. 1 Abs. 2 Staatenlosenüberein-
kommen ausdrücklich festgehalten ist, auf wen das Abkommen nicht
anwendbar sein soll. Diese Ausschlussgründe enthalten jedoch keinen
Hinweis auf die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention,
sodass es nicht ausgeschlossen ist, beide Abkommen auf die gleiche
Person anzuwenden (ROBINSON, a.a.O., S. 5; UNHCR, The Concept of
Stateless Persons under International Law, Summary Conclusions Ziff. I
A 5. [Expertentreffen vom 27./28. Mai 2010 in Prato/Italien, nach-
folgend: UNHCR Concept]; UNHCR, Guidelines on Statelessness no. 3:
The Status of Stateless Persons at the National Level, HCR/GS/12/03
vom 17. Juli 2012, Ziff. 9, nachfolgend: Guidelines 3; BURCKHARDT-
ERNE, a.a.O., S. 21). Dem Umstand, dass im erwähnten Handbuch für
Parlamentarier, das ebenfalls vom UNHCR herausgegeben wurde, die
gegenteilige Auffassung vertreten wird, kann angesichts der damit ver-
folgten Zielsetzung kein Gewicht beigemessen werden. Das Handbuch
bezweckt, Parlamentarier auf das Problem der Staatenlosigkeit aufmerk-
sam zu machen und ihnen Impulse zu dessen Entschärfung im Rahmen
ihrer parlamentarischen Arbeit zu geben. Im Gegensatz zu den erwähnten
anderen Dokumenten des UNHCR ist es jedoch nicht als Auslegungshilfe
bei der Anwendung des Staatenlosenübereinkommens gedacht. Insge-
samt ist daher davon auszugehen, dass die Formulierung der Präambel
als Zielsetzung gedacht ist und nicht als Ausschlussgrund.
7.3.3 Die Schweiz hat beide Übereinkommen ratifiziert. Ist der Status
einer Person zu klären, welche die Anforderungen sowohl von Art. 1 FK
als auch von Art. 1 Staatenlosenübereinkommen erfüllt, so wird davon
ausgegangen, dass die Flüchtlingskonvention anzuwenden ist. Die Be-
gründung ist darin zu sehen, dass die Flüchtlingskonvention die vorteil-
hafteren Bestimmungen enthält (vgl. ROBINSON, a.a.O., S. 5; UNHCR
Concept, Ziff. I A 5.; REINHARD MARX, Asylrecht, 5. Aufl., Baden-Baden
1991, S. 1314; BURCKHARD-ERNE, a.a.O., S. 21 ff.). Eine vergleichende
Betrachtung der Bestimmungen der beiden Übereinkommen bestätigt
diese Auffassung. So haben die vertragsschliessenden Staaten bei der
Formulierung des Staatenlosenübereinkommens bei gewissen Rechten
einen von den entsprechenden Bestimmungen der Flüchtlingskonvention
abweichenden Wortlaut gewählt (vgl. Art. 15 Staatenlosenübereinkom-
men [Vereinsrecht], Art. 17 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen [Stellen-
antritt]), was dazu führt, dass die Rechte gemäss Flüchtlingskonvention
günstiger sind als deren Entsprechungen im Staatenlosenübereinkommen
Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 109
(vgl. LAURA VAN WAAS, Nationality Matters, Antwerpen 2008, S. 310
und 318). Zudem gewährt die Flüchtlingskonvention Rechte, die vom
Staatenlosenübereinkommen nicht gewährt werden (vgl. Art. 17 Abs. 2
FK [Ausnahme der Flüchtlinge von Restriktionen bei der Zulassung zum
Arbeitsmarkt], Art. 31 FK [Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Auf-
nahmeland aufhalten] und Art. 33 FK [Rückschiebungsverbot]). In
diesen Bereichen geniessen Flüchtlinge demnach umfassendere Rechte
als staatenlose Personen (vgl. VAN WAAS, a.a.O., S. 248 ff. und 310). Ein
weiterer Grund, erst über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, ist da-
rin zu sehen, dass die Prüfung der Staatenlosigkeit unter Umständen
Kontakt mit dem Herkunftsstaat zur Abklärung der dortigen Rechtslage
bezüglich Staatsangehörigkeitsrecht erfordert und ein solcher Kontakt die
betroffene Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, gefährden
könnte (vgl. UNHCR Action to Address Statelessness, A Strategy Note,
März 2010, Ziff. 53).
7.3.4 Hieraus wird deutlich, dass die beiden Übereinkommen die
gleichzeitige Anwendung auf ein und dieselbe Person nicht ausschlies-
sen. Bei einer vergleichenden Betrachtung der beiden Abkommen wird
zudem deutlich, dass und warum die Flüchtlingskonvention vorrangig
zum Zuge kommen soll. Das von der Vorinstanz gegen die Anwendung
des Staatenlosenübereinkommens auf Personen, die bereits als Flücht-
linge anerkannt sind, vorgebrachte Argument, wonach das Übereinkom-
men seinen Auffang- und Schutzcharakter verlöre und zu einer Sache der
persönlichen Präferenz machen würde, ist demnach mit Bezug auf das
Verhältnis der beiden Abkommen zueinander nicht zutreffend. Dieser
Einwand betrifft vielmehr das Verhältnis zwischen Staatenlosenüberein-
kommen und der Möglichkeit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit. In
dieser Hinsicht soll es, wie bereits in E. 4.3 ausführlich dargelegt, keine
Wahlmöglichkeit zwischen Erwerb einer Staatsangehörigkeit und Aner-
kennung gemäss Staatenlosenübereinkommen geben. Die von der Vorin-
stanz in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage, ob mit
der Anerkennung gemäss Flüchtlingskonvention der betroffenen Person
nicht genügend Schutz gewährt wurde, wäre somit zu bejahen, würde le-
diglich die Ebene der beiden Übereinkommen berücksichtigt. Die Be-
schwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, ihr würden Rechte
verweigert, die ihr aufgrund der Flüchtlingskonvention eigentlich zu-
stehen würden beziehungsweise das Staatenlosenübereinkommen selbst
würde ihr weitergehende Rechte gewähren. Vielmehr setzt ihre Argumen-
tation beim nationalen Recht an. Wie es sich damit verhält, soll nach-
folgend geprüft werden.
2014/5 Anerkennung der Staatenlosigkeit
110 BVGE / ATAF / DTAF
8. Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist ‒ anders
als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ‒ im Schweizer
Recht nicht speziell geregelt worden. Einzig für die Zuständigkeit des
BFM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine gesetzliche Grundlage
(vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 17. November
1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD,
SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine An-
erkennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht.
Es fehlt daher auch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für
den Ausschluss von anerkannten Flüchtlingen von der Anerkennung als
Staatenlose. Bei der Beurteilung, ob ein Gesuch eines vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlings um Anerkennung der Staatenlosigkeit von den
Schweizer Behörden zu prüfen ist, ist demnach darauf abzustellen, ob im
Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Staaten-
losigkeit vorhanden ist (vgl. Art. 25 VwVG). Ein solches ist in der Regel
dann zu bejahen, wenn damit eine vorteilhaftere Rechtsposition erreicht
werden kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 340 m.H.). Das
Bundesverwaltungsgericht hatte bereits Gelegenheit, sich zu dieser Frage
zu äussern. In den Urteilen C‒3124/2011 vom 23. Juli 2012 und
C‒5461/2008 vom 18. März 2009 wurde das schutzwürdige Interesse der
Beschwerdeführenden bejaht und die Vorinstanz verpflichtet, auf deren
Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit einzutreten, obwohl die
Betroffenen bereits als Flüchtlinge anerkannt waren. Die Vorinstanz hat
dieser Praxis insofern Rechnung getragen, als sie zwar auf die Gesuche
eintritt, dann jedoch das Schutzbedürfnis und damit (sinngemäss) das
schutzwürdige Interesse verneint. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend
die Frage des schutzwürdigen Interesses eines vorläufig aufgenommenen
Flüchtlings an einer zusätzlichen Anerkennung als Staatenloser vertieft
zu prüfen.
9.
9.1 Mit der Einführung von Art. 31 AuG (SR 142.20) wurde die
Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen im Bereich Aufent-
halt beabsichtigt (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung
des Asylgesetzes […], BBl 2002 6845, 6907, damals noch Art. 6a ANAG
[AS 49 279]). Diese Absicht war ‒ abgesehen von einem ohne Wei-
terungen abgelehnten Antrag auf Streichung der Bestimmung ‒ in den
parlamentarischen Beratungen zu den von redaktionellen Anpassungen
abgesehen gleichlautenden Art. 6a ANAG beziehungsweise später
Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 111
Art. 30a AuG völlig unbestritten (vgl. AB 2004 N 623; AB 2005 N 1195;
AB 2005 N 1230; AB 2005 S 372; AB 2005 S 976).
9.2 Wird eine Person von der Schweiz als Flüchtling anerkannt, so
wird ihr in der Regel Asyl gewährt, was unter anderem einen Anspruch
auf Aufenthalt umfasst (vgl. Art. 2, 49 und 60 AsylG [SR 142.31]).
Erfolgt die Anerkennung jedoch aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, so wird die Person vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 8 AuG). Personen, die von der Schweiz als staatenlos
anerkannt wurden, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in
dem Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten (Art. 31 Abs. 1 AuG),
und nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts haben sie Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung (Art. 31 Abs. 3 AuG).
9.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, gesteht das natio-
nale Recht einer als staatenlos anerkannten Person bezüglich der Aufent-
haltsregelung eine vorteilhaftere Rechtsstellung zu als einer Person, die
als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Aus diesem Grund erübrigt
es sich, weitere zentrale Bereiche zu prüfen (wie z.B. Familiennachzug
oder Zugang zum Arbeitsmarkt). Ohne Belang ist dabei, ob die gewähr-
ten Rechte dem Minimalstandard des jeweiligen Übereinkommens ent-
sprechen oder darüber hinausgehen, da es den Staaten nicht verwehrt ist,
günstigere Bestimmungen zu erlassen (vgl. Art. 5 der jeweiligen Über-
einkommen).
9.4 In Bezug auf den Aufenthalt bedeutet die vorläufige Aufnahme
eines Flüchtlings ein in dem Sinne befristetes Anwesenheitsrecht, als
dass die Voraussetzungen periodisch überprüft und bei Wegfall der Not-
wendigkeit des Schutzes die vorläufige Aufnahme aufgehoben wird
(Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). Da der Vollzug der Wegweisung beim vor-
läufig aufgenommenen Flüchtling aufgrund des Gebots der Nichtrück-
schiebung (vgl. Art. 33 FK bzw. Art. 5 AsylG) völkerrechtlich nicht
zulässig ist, würde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allerdings
vorab den Verlust der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 63 ff. AsylG) be-
ziehungsweise Gründe nach Art. 5 Abs. 2 AsylG bedingen. Nach mehr
als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz haben vorläufig Aufgenom-
mene einen Anspruch darauf, dass ihr Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung vertieft geprüft wird (vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG). Es
besteht jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Nach einem ordentlichen Aufenthalt von 10 Jahren kann eine Nieder-
lassungsbewilligung erteilt werden (wobei die Anwesenheit als vorläufig
Aufgenommener nicht als ordentlicher Aufenthalt gilt, vgl. Art. 34 Abs. 2
2014/5 Anerkennung der Staatenlosigkeit
112 BVGE / ATAF / DTAF
Bst. a AuG e contrario; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Mi-
grationsrecht, 2010, S. 114); unter bestimmten Voraussetzungen kann die
Niederlassungsbewilligung früher erteilt werden, wobei jedoch auch
hierauf kein Anspruch besteht (vgl. Art. 34 Abs. 3 und 4 AuG).
9.5 Diese Ausführungen zeigen, dass die Anerkennung als Staaten-
lose der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Aufenthalt eine vorteilhaf-
tere Rechtsstellung einräumt als ihr gegenwärtiger Status zu vermitteln
vermag. So haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch
auf die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Von
der Schweiz anerkannte Staatenlose hingegen haben sowohl einen An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als auch ‒ nach fünf Jahren
rechtmässiger Anwesenheit in der Schweiz ‒ auf eine Niederlassungs-
bewilligung (in dieser Hinsicht sind anerkannte Staatenlose seit dem
1. Februar 2014 zudem besser gestellt als Flüchtlinge mit Asyl, vgl.
Art. 60 Abs. 2 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin grundsätzlich ein schützenswertes Interesse an der
Prüfung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit hat (vgl.
E. 1.3). Dass das vorliegende Verfahren für die Beschwerdeführerin wohl
Mittel zum Zweck ist (nämlich Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, auf
die sie als vorläufig aufgenommener Flüchtling keinen Anspruch hat),
ändert daran nichts.
10. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in An-
wendung der in E. 4 dargelegten Grundsätze als staatenlos im Sinne des
Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist.
10.1 Die Vorinstanz führt in der Begründung der angefochtenen Ver-
fügung in dieser Hinsicht aus, dass die Ajanib in Syrien zwar von zahl-
reichen Rechten ausgeschlossen seien, ihnen aber auch wesentliche
Rechte zugestanden würden (…). Inwiefern diese Umstände nach An-
sicht der Vorinstanz gegen die Anerkennung der Beschwerdeführerin als
Staatenlose sprechen, wird allerdings weder aus der Verfügung noch aus
der Vernehmlassung deutlich, da eine ausdrückliche Schlussfolgerung
fehlt (…). Aufgrund der Ausführungen zur Rechtsnatur der Staatenlosen-
Definition (…) liegt ein Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund von
Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii Staatenlosenübereinkommen nahe (vgl. E. 4.2 für
den Wortlaut), auf den die Vorinstanz sich bereits in anderen Fällen mit
einer entsprechenden Begründung ausdrücklich bezogen hat.
Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 113
10.2
10.2.1 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin unter die Ausnahme-
klausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii Staatenlosenübereinkommen fällt, ist zu
untersuchen, was unter « zuständige Behörden des Aufenthaltslandes »
beziehungsweise « im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsange-
hörigen des Landes » zu verstehen ist.
10.2.2 Das Staatenlosenübereinkommen richtet sich an die Vertrags-
staaten und regelt die Rechtsstellung von staatenlosen Personen, die sich
im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates aufhalten (vgl. UNHCR, Guide-
lines on Statelessness no. 2: Procedures for Determining whether an In-
dividual is a Stateless Person, HCR/GS/12/02 vom 5. April 2012 Ziff. 1,
nachfolgend: Guidelines 2). Die Ausgestaltung der Verfahren zur Fest-
stellung der Staatenlosigkeit (Zuständigkeiten, Rechtsmittel, etc.) ist
weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen (Guidelines 2,
Ziff. 10 ff.). Ist der Aufenthaltsstaat zuständig für die Feststellung der
Staatenlosigkeit, so obliegt ihm auch die Anwendung der Ausschluss-
klauseln von Art. 1 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen. Aufgrund der
Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass bei der Ausnahme-
bestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii Staatenlosenübereinkommen die
Rechtsstellung im Aufenthaltsland zu berücksichtigen ist. Diese Interpre-
tation wird durch den Wortlaut dieser Bestimmung unterstrichen: In der
in der Schweiz gebräuchlichen deutschen Übersetzung heisst es « zustän-
dige Behörden des Aufenthaltslandes », in der in Deutschland gebräuch-
lichen « die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren
Aufenthalt genommen hat » (vgl. Bundesgesetzblatt 1976 II 473 ff.). Im
englischen und auch im französischen Originaltext wird ebenfalls
deutlich, dass es sich um die Behörden des Staates handelt, in dem die
betroffene Person in der Vergangenheit ihren Aufenthalt begründet hat
und dieser bis in die Gegenwart andauert: « authorities of the country in
which they have taken residence » und « les autorités compétentes du
pays dans lequel ces personnes ont établi leur résidence ». Diese Klausel
wurde mit Blick auf Situationen geschaffen, wo Personen aufgrund
politischer Umwälzungen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, sei es
durch Ausbürgerung oder neue Grenzziehung. Als Beispiel werden unter
anderem die sogenannten Volksdeutschen genannt. Diese kamen nach
dem Zweiten Weltkrieg aus verschiedenen Gründen in die Bundesrepu-
blik Deutschland, wo ihnen sehr weitgehende Rechte gewährt wurden,
obwohl sie nicht deutsche Staatsangehörige waren. Diese Personen
sollten vom Anwendungsbereich des Staatenlosenübereinkommens aus-
2014/5 Anerkennung der Staatenlosigkeit
114 BVGE / ATAF / DTAF
genommen sein, da sie dessen Schutz nicht bedurften. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die gleichen Personen in einem anderen Land, wo
ihnen nicht so weitgehende Rechte gewährt werden, wiederum unter das
Übereinkommen fallen würden (vgl. zum gleichlautenden Art. 1 E FK:
REINHARD MARX, in: The 1951 Convention Relating to the Status of
Refugees and its 1967 Protocol, New York 2011, Art. 1 E Ziff. 17 ff.,
nachfolgend: FK-Kommentar; UNHCR Vertretung in Deutschland, Stel-
lungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volks-
zugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland, 2004, S. 3).
Unter Aufenthalt (« residence », « résidence ») ist die Anwesenheit von
einer gewissen Dauer zu verstehen, es darf sich somit nicht um einen
blossen Besuchsaufenthalt handeln (MARX, FK-Kommentar, a.a.O.,
Art. 1 E Ziff. 11; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, deutsche Version 2013,
Ziff. 146).
Die Ausnahmeklausel setzt weiter voraus, dass die betreffende staaten-
lose Person « im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen
des Landes » ist (« as having the rights and obligations which are
attached to the possession of the nationality of that country », « comme
ayant les droits et les obligations attachées à la possession de la
nationalité de ce pays »). Hierbei sind nicht die politischen Rechte (Wah-
len etc.) gemeint, die am engsten mit der Staatsangehörigkeit verknüpft
sind; vielmehr genügt eine Gleichstellung in Bezug auf die sozialen und
wirtschaftlichen Rechte, um die Ausnahmeklausel zur Anwendung zu
bringen, da in einer solchen Situation die Anerkennung gemäss Staaten-
losenübereinkommen keine weitergehenden Rechte vermitteln würde
(MARX, FK-Kommentar, a.a.O., Art. 1 E Ziff. 12 f.; ROBINSON, a.a.O.,
S. 13).
10.3 Die Schweizer Behörden haben unter dem Aspekt von Art. 1
Abs. 2 Ziff. ii Staatenlosenübereinkommen somit zu prüfen, in welchem
Staat die gesuchstellende Person ihren Aufenthalt im Sinne der Aus-
nahmeklausel hat. Im vorliegenden Fall ist ohne Weiteres davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Flüchtlingsstatus, der
zum Abbruch der Beziehungen zum verfolgenden Heimatstaat führt, und
in Ermangelung einer aktenkundigen Beziehung zu einem Drittstaat
ihren relevanten Aufenthalt in der Schweiz hat. Die Vorinstanz hat somit
die Situation der betroffenen Person in der Schweiz zu prüfen. Deshalb
ist der Hinweis der Vorinstanz auf die Rechte, welche die Beschwerde-
führerin beziehungsweise die Ajanib in Syrien geniessen, kein Grund für
Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 115
den Ausschluss der Anwendung des Staatenlosenübereinkommens im
vorliegenden Fall. Dass die Rechte und Pflichten, die der Beschwerde-
führerin aufgrund ihres Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling in
der Schweiz zukommen, mit denjenigen der Schweizer Bürger vergleich-
bar sind, was zur Anwendung der Ausschlussklausel führen würde, kann
nach dem in E. 9 Ausgeführten nicht ernsthaft behauptet werden.
11.
11.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Anwendung des Staatenlosen-
übereinkommens aufgrund der in der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze zurzeit ausgeschlossen ist (vgl. E. 4.3).
Darin wird in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Ziel ‒ der
Vermeidung von Staatenlosigkeit (vgl. Urteil 2C_36/2012 E. 3.2 m.H.) ‒
festgehalten, dass unter anderem nicht als staatenlos anerkannt werden
kann, wer sich aus unzureichenden Gründen weigert, eine Staatsange-
hörigkeit zu erwerben.
11.2 Das sehr kurz gehaltene Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 ge-
währt denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz Al-Hasaka regis-
triert sind, die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauf-
tragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2). Schliesslich
regelt Art. 3 das Inkrafttreten (Quelle: decree-49/ >, abgerufen am 15.04.2012; vgl. auch ZAHRA ALBARAZI, The
Stateless Syrians, Tilburg Law School Legal Studies Research Paper
Series No. 011/2013, S. 18; ALEXANDRA GEISER, Syrien: Staatsbürger-
schaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 3. Juli 2013,
S. 3, nachfolgend: GEISER 2013; UNHCR, Human Rights' Compilation
Report ‒ Universal Periodic Review: Syria, Mai 2011, S. 3). Es ist somit
davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz Al-Hasaka durch das
Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit
haben. Nach welchen Kriterien dies geschehen soll, geht aus dem Dekret
nicht hervor (vgl. ALBARAZI, a.a.O., S. 18). Aus dem Wortlaut des
Dekrets wird auch nicht klar, wie die Betroffenen vorgehen müssen, um
von der neuen Regelung profitieren zu können.
11.3 Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz
Al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenüberein-
kommen angesehen werden, die es aus triftigen Gründen ablehnt, von der
Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu
machen. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, es
könne von ihr als anerkanntem Flüchtling nicht verlangt werden, dass sie
2014/5 Anerkennung der Staatenlosigkeit
116 BVGE / ATAF / DTAF
nach Syrien reise und dieses Verfahren durchlaufe. Ob es sich dabei um
einen triftigen Grund im Sinne der Rechtsprechung handelt, ist nach-
folgend zu prüfen.
11.4 Als triftig können nur objektive Gründe angesehen werden; eine
rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-)Erwerb der Staats-
angehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen in der Regel als
Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und kommt nicht als
triftiger Grund in Betracht (vgl. Urteil des BVGer C‒5327/2007 vom
4. August 2009 E. 4.2).
11.4.1 Die Rechtsprechung hat bisher ‒ soweit ersichtlich ‒ noch nie
auf triftige Gründe geschlossen und die Anerkennung der Staatenlosig-
keit vorgenommen. In einem Urteil, in dessen Rahmen das Bundesge-
richt vorfrageweise über die Staatenlosigkeit zu befinden hatte, kam es
zum Schluss, die betroffenen Personen seien als Staatenlose anzusehen
(vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer 2P.418/1994 vom 27. Oktober
1995 E. 3c). Neben guten Gründen für den Nichterwerb der Staatsange-
hörigkeit (der Heimatstaat hatte die Beschwerdeführer früher verfolgt,
wobei es als unbeachtlich angesehen wurde, dass sich die Verhältnisse
seither geändert hatten) ging das Bundesgericht auch von der Unmög-
lichkeit des Erwerbs aus, da jahrelange Bemühungen der Schweizer
Behörden nicht zu einer Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit geführt
hatten. In einem weiteren Fall, bei dem es allerdings um Reisedokumente
ging, hat es das Bundesgericht als unzumutbar angesehen, dass sich die
Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland begeben muss, um die Staats-
angehörigkeit zu erwerben, da ihr dort eine mehrjährige Haftstrafe drohte
und der Ausgang des Verfahrens ungewiss schien (Urteil 2A.555/2004
vom 14. Februar 2005 E. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist im
bereits erwähnten Urteil C‒5327/2007 zum Schluss gekommen, dass die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers als subjektiv und daher
nicht als triftig anzusehen sind und er daher nicht von der Pflicht zur
Kontaktaufnahme mit der Vertretung des Herkunftslandes in der Schweiz
zwecks Wiedereinbürgerung befreit werden könne.
11.4.2 In den weitaus meisten Fällen war allerdings zu prüfen, ob die
Person sich genügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit
bemüht hatte. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch, findet sich
doch keine einzige Anerkennung in der im Internet publizierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehungsweise des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. zur Praxis des BGer: Rechtspre-
chung, bzw. zur Praxis des BVGer: Rechtsprechung,
Anerkennung der Staatenlosigkeit 2014/5
BVGE / ATAF / DTAF 117
abgerufen am 31.03.2014). Diese restriktive Praxis rechtfertigt sich an-
gesichts des bereits mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staaten-
losigkeit möglichst zu reduzieren. Angesichts der hohen Anforderungen
an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben muss, um zu
einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die An-
forderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun,
hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das
Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent
sein und der (positive) Ausgang von vornherein feststehen müsse. Ver-
fahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten
diese Anforderungen nicht, sodass die Gewährung der Rechte aus dem
Staatenlosenübereinkommen nicht verwehrt werden dürften (vgl. Guide-
lines 3, Ziff. 36). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in
einem gewissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatenge-
meinschaft, die Staatenlosigkeit zu reduzieren.
11.5 Aufgrund von Erfahrungsberichten ‒ so zum Beispiel vom Bru-
der der Beschwerdeführerin ‒ sowie mehreren Bestätigungen, die von
der syrischen Vertretung in der Schweiz ausgestellt wurden und sowohl
dem Gericht als auch der Vorinstanz vorliegen, muss eine im Ausland
lebende Person, welche die syrische Staatsangehörigkeit gemäss dem
Dekret beanspruchen möchte, in Syrien bei den entsprechenden Behör-
den persönlich vorsprechen (vgl. auch ALBARAZI, a.a.O., S. 19; GEISER
2013, a.a.O., S. 3).
11.6 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufgenommen. Würde sie sich nach Syrien begeben und dort
um Erteilung der syrischen Staatsangehörigkeit ersuchen, würde sie sich
unter den Schutz desjenigen Staates begeben, vor dessen Verfolgung ihr
die Schweiz Schutz gewährt hat. Damit würde sie vom Anwendungs-
bereich der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen (vgl. Art. 1 C FK).
Angesichts der Tragweite eines solchen Schritts ist es nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin nicht dazu bereit ist. Die Weigerung ist
wegen der ihr zugrunde liegenden Motivation ohne Weiteres als triftiger
Grund im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis anzusehen.
Sollte die Beschwerdeführerin dereinst den Schutz gemäss Flüchtlings-
konvention nicht mehr benötigen und ihr die Flüchtlingseigenschaft
wieder entzogen werden (vgl. Art. 63 AsylG), müsste demnach überprüft
werden, ob sie nach Wegfall des « triftigen Grundes » immer noch als
staatenlos angesehen werden kann.