2014/51 Spitaltarife UV/MV/IV
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A., Trägerschaft der B.-Klinik gegen
drei staatliche Sozialversicherungen und
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
C‒529/2012 vom 10. Dezember 2014
Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung. Hoheitliche Festsetzung
eines Spitaltarifs durch das EDI im vertragslosen Zustand.
Art. 53 und Art. 56 UVG. Art. 22 Abs. 3 und Art. 26 MVG. Art. 26bis
und Art. 27 IVG.
1. Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der eid-
genössischen Sozialversicherer, Unfall-, Militär- und Invaliden-
versicherung (UV, MV und IV) (E. 6).
2. Grundsatz der Vertragsautonomie im Tarifwesen der UV, MV
und IV (E. 8).
3. Fehlende generell-abstrakte Grundsätze zur Tarifordnung und
zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung auf Gesetzes-
und Verordnungsstufe im Bereich der UV, MV und IV (E. 9.2).
4. Unzulässigkeit der Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand
mittels Verfügung durch das EDI ohne generell-abstrakte
Grundsätze der Tarifbestimmung. Diese sind durch den Bundes-
rat festzulegen (E. 9.4).
Assurances accidents, militaire et invalidité. Fixation, par acte de
puissance publique, d'un tarif hospitalier par le Département fédéral
de l'intérieur (DFI), en l'absence de convention tarifaire.
Art. 53 et art. 56 LAA. Art. 22 al. 3 et art. 26 LAM. Art. 26bis et
art. 27 LAI.
1. Autorisation des fournisseurs de prestations à exercer leur activi-
té à la charge des assurances accidents, militaire et invalidité fé-
dérales (AA, AM et AI) (consid. 6).
2. Principe de l'autonomie contractuelle en matière de tarif dans le
domaine des assurances fédérales AA, AM et AI (consid. 8).
3. Absence, au niveau de la loi comme de l'ordonnance, de principes
généraux et abstraits applicables au régime tarifaire et au calcul
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des coûts pour la rémunération des prestations dans le domaine
des assurances fédérales AA, AM et AI (consid. 9.2).
4. Inadmissibilité de la fixation de tarifs par décision du DFI en
l'absence de convention tarifaire et de principes généraux et ab-
straits applicables en la matière. Il incombe au Conseil fédéral de
fixer ces principes (consid. 9.4).
Assicurazione contro gli infortuni, assicurazione militare e assicura-
zione per l'invalidità. Fissazione, in modo autoritativo, di una tariffa
ospedaliera da parte del Dipartimento federale dell'interno (DFI) in
assenza di una convenzione tariffale.
Art. 53 e art. 56 LAINF. Art. 22 cpv. 3 e art. 26 LAM. Art. 26bis e
art. 27 LAI.
1. Autorizzazione per i fornitori di prestazioni ad esercitare a carico
dell'assicurazione contro gli infortuni, dell'assicurazione militare
e dell'assicurazione per l'invalidità (AINF, AM e AI) (consid. 6).
2. Principio dell'autonomia contrattuale in materia di tariffe
nell'ambito delle assicurazioni federali AINF, AM e AI
(consid. 8).
3. Assenza, sia nella legge sia nell'ordinanza, di principi generali ed
astratti applicabili all'ordinamento tariffale ed al calcolo dei costi
per il rimborso delle prestazioni nell'ambito delle assicurazioni
federali AINF, AM e AI (consid. 9.2).
4. Inammissibilità della fissazione di tariffe mediante decisione da
parte del DFI in assenza di una convenzione tariffale e di principi
generali ed astratti per la determinazione delle tariffe. Compete
al Consiglio federale di definire tali principi (consid. 9.4).
Die B.-Klinik (nachfolgend: Klinik) ist eine (bis 31. Dezember 2011
öffentlich subventionierte) Privatklinik, die unter anderem stationäre Be-
handlungen von Patienten der Unfall-, Militär- und Invalidenversiche-
rung (nachfolgend: UV/MV/IV) durchführt. Die in diesem Zusammen-
hang erbrachten Leistungen wurden ihr bis 30. Juni 2009 gestützt auf
einen mit den eidgenössischen Sozialversicherern abgeschlossenen Tarif-
vertrag vom 21. Januar 2005 abgegolten. Nachdem die Verhandlungen
zwischen der Klinik und der Medizinaltarif-Kommission UVG (nachfol-
gend: MTK) zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags gescheitert waren,
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ersuchte die Klinik am 14. Dezember 2009 den Bundesrat, einen Tarif ab
1. Juli 2009 für die Behandlung von stationären UV/MV/IV-Patienten
mit einer diagnosebezogenen Fallpauschale gemäss Patientenklassifika-
tionssystem All Patient Diagnosis Related Groups (nachfolgend: AP-
DRG und DRG) Version 5.1 und einem Basispreis von Fr. 9 481.‒ fest-
zusetzen.
Die eidgenössische Preisüberwachung empfahl am 29. April 2011 den
strittigen Basispreis ab 1. Juli 2009 auf maximal Fr. 7 816.‒ festzusetzen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 setzte das Eidgenössische De-
partement des Innern (EDI) den Basispreis für die Behandlung von
stationären UV/MV/IV-Patienten durch die Klinik mit Wirkung ab dem
1. Juli 2009 auf Fr. 7 816.‒ fest.
Dagegen lässt die Trägerschaft der Klinik am 27. Januar 2012 Beschwer-
de erheben und beantragen, dass der Tarif für stationäre UV/MV/IV-
Patienten der Klinik mit einer DRG-Fallpauschale mit Wirkung ab 1. Juli
2009 gemäss AP-DRG Version 5.1 und einem Basispreis von Fr. 9 481.‒
sowie mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in der mit der AP-DRG Version 6.0
korrespondierenden Höhe festzusetzen sei. Die Vorinstanz beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen,
dass auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die angefochtene Verfügung auf.
Aus den Erwägungen:
1. Mit unangefochten gebliebenem Teilentscheid vom 3. Dezember
2013 (BVGE 2013/58) ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Be-
schwerde vom 27. Januar 2012 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
12. Dezember 2011 eingetreten.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegen-
standes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2)
bildet die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011, mit welcher
die Vorinstanz im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 56
Abs. 3 UVG (SR 832.20), Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) und Art. 27
Abs. 3 IVG (SR 831.20) gestützt auf die Empfehlung der Preisüber-
wachung vom 29. April 2011 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 einen
Basispreis in der Höhe von Fr. 7 816.‒ für die stationäre Behandlung von
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Patienten der UV/MV/IV in der Klinik festgesetzt hat. Die Gültigkeit des
festgesetzten Basispreises wurde bis zum Abschluss einer neuen Verein-
barung beschränkt. Die Verfahrensbeteiligten haben sich für die Jahre
2012 bis 2014 auf definitive Tarife auf der Basis der Tarifstruktur
SwissDRG geeinigt, weshalb der umstrittene Tarif vom 1. Juli 2009 bis
am 31. Dezember 2011 zur Anwendung gelangt. Strittig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist insbesondere die Höhe des festge-
setzten Tarifs und in diesem Zusammenhang auch das von der Vorinstanz
zugrunde gelegte Tarifberechnungsmodell.
3.‒4. (…)
5. Eine versicherte Person hat im UV/MV/IV-Bereich unter den
gegebenen versicherungsspezifischen Voraussetzungen Anspruch auf
Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung
eines Spitals (Art. 10 Abs. 1 Bst. c UVG; Art. 17 Abs. 3 MVG; Art. 14
Abs. 1 f. IVG). Die dabei erbrachten Leistungen werden den (zugelasse-
nen) Leistungserbringern durch die Sozialversicherungen aufgrund der
massgeblichen Tarife vergütet (Art. 56 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 69a der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV,
SR 832.202]; Art. 26 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2, 3 und 4 der
Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung
[MVV, SR 833.11]; Art. 27 IVG; vgl. BEATRICE GROSS HAWK, Leis-
tungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversicherungszweigen,
in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 1213 Rz. 34.18; Naturalleis-
tungsprinzip).
6. Im Folgenden sind zunächst die Rechtsnormen darzulegen,
welche die Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der
eidgenössischen Sozialversicherer UV, MV und IV regeln.
6.1 Art. 53 UVG regelt unter dem Titel « Eignung » die Frage, wer
für die Unfallversicherung tätig sein darf. Geeignet und damit zugelassen
ist, wer die Befugnis besitzt, für die Unfallversicherung im Rahmen der
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen selbstständig zu handeln
(vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Aufl. 1989, S. 518). Nach Art. 53 Abs. 2 UVG legt der Bundesrat die
Voraussetzungen fest, unter denen die Heil- und Kuranstalten sowie die
medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbstständigen Tätig-
keit für die Unfallversicherung zugelassen werden. Der Bundesrat ist
diesem Auftrag mit Erlass von Art. 68 UVV nachgekommen. Gemäss
Art. 68 Abs. 1 UVV gelten als Heilanstalten inländische Anstalten oder
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Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankhei-
ten oder Unfallfolgen dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen,
über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über
zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen. Dem Ver-
sicherten steht nach Art. 68 Abs. 3 UVV die Wahl unter den Heil- und
Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abge-
schlossen wurde, im Rahmen der Art. 48 und 54 des Gesetzes frei.
Die versicherte Person kann unter jenen Heilanstalten frei wählen, die
den Eignungserfordernissen gemäss Art. 53 UVG entsprechen (vgl.
Art. 10 Abs. 2 UVG; Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 141, 204, nachfolgend: Bot-
schaft UVG) und folglich die in Art. 68 UVV umschriebenen Anforde-
rungen erfüllen. Die versicherte Person kann sich zwar auch in einer
Heilanstalt behandeln lassen, mit der kein Tarif- oder Zusammenarbeits-
vertrag abgeschlossen wurde. Aus Art. 15 Abs. 2 UVV ergibt sich aber,
dass die Unfallversicherung in einem solchen Fall nur beschränkt leis-
tungspflichtig wird, da sie nur jene Kosten zu übernehmen hat, die ihr
entstanden wären, wenn die versicherte Person in der allgemeinen Ab-
teilung des nächstgelegenen entsprechenden Vertragsspitals behandelt
worden wäre (vgl. MAURER, a.a.O., S. 287 f.).
6.2 Für die Militärversicherung hat der Bundesrat durch Verordnung
die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Heil-, Kur- oder
Pflegeanstalten und Institutionen für teilstationären Aufenthalt, die
Abklärungsstellen sowie die medizinischen Hilfspersonen und die Labo-
ratorien zur selbstständigen Tätigkeit für die Militärversicherung zuge-
lassen werden (Art. 22 Abs. 3 MVG). Gestützt darauf bestimmt Art. 11
Abs. 1 MVV, dass als Heilanstalten nach Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes
inländische Anstalten oder deren Abteilungen gelten, die der stationären
oder teilstationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen dienen,
wenn sie unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforder-
liche, fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentspre-
chende medizinische Einrichtungen verfügen (Art. 11 Abs. 1 MVV). Die
Zulassung im Bereich der Militärversicherung folgt weitgehend dem
Modell der Unfallversicherung (Botschaft vom 27. Juni 1990 zum Bun-
desgesetz über die Militärversicherung, BBl 1990 III 201, 232, nachfol-
gend: Botschaft MVG).
6.3 Im Bereich der Invalidenversicherung steht nach Art. 26bis IVG
der versicherten Person die Wahl frei unter den medizinischen Hilfsper-
sonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemei-
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nen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und
den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften
und den Anforderungen der Versicherung genügen (Abs. 1). Der Bundes-
rat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen
Vorschriften für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Personen und
Stellen erlassen (Abs. 2). Der Bundesrat hat die Zuständigkeit zum Erlass
von Zulassungsvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 1 IVV (SR 831.201)
dem EDI übertragen, das in Bezug auf Heilanstalten jedoch keine ent-
sprechenden Vorschriften erlassen hat. Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der
Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizi-
nalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten
und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge
zu schliessen, um die Zusammenarbeit zu regeln und die Tarife fest-
zulegen, wobei er die Zuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 IVV an das
Bundesamt für Gesundheit delegiert hat. Für Personen und Stellen, die
Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Ver-
trag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedin-
gungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von
Art. 26bis Abs. 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im
Sinne der Art. 21quater Abs. 1 Bst. c und Art. 27 Abs. 3 IVG (Art. 24
Abs. 3 IVV). Das Bestehen eines Zusammenarbeitsvertrages ist somit
nicht zwingende Voraussetzung der Leistungspflicht der Invalidenver-
sicherung (vgl. ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 2. Aufl. 2010, S. 264 und 267).
7. In Bezug auf das Tarifwesen im UV/MV/IV-Bereich enthalten
die entsprechenden Gesetze und Verordnungen folgende Bestimmungen:
7.1 Für die Unfallversicherung bestimmt Art. 56 Abs. 1 UVG unter
dem Titel « Zusammenarbeit und Tarife », dass die Versicherer mit den
Medizinalpersonen sowie den Heil- und Kuranstalten vertraglich die
Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen können. Sie können die
Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten
anvertrauen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.
Gemäss Art. 56 Abs. 2 UVG sorgt der Bundesrat für die Koordination
mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann
diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die
sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben. Besteht kein
Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erfor-
derlichen Vorschriften (Art. 56 Abs. 3 UVG). Für alle Versicherten der
Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen (Art. 56 Abs. 4
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UVG), weshalb es unzulässig ist, die Taxen nach Einkommens- oder
Vermögensverhältnissen abzustufen (Botschaft UVG, BBl 1976 III 141,
205; MAURER, a.a.O., S. 529). Nach BÜHLMANN sind ebenso wenig
Abstufungen nach örtlichen Gesichtspunkten (z.B. Stadt/Land) zulässig
(THOMAS A. BÜHLMANN, Die rechtliche Stellung der Medizinalpersonen
im Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, 1985,
S. 168).
Art. 15 UVV legt fest, dass die versicherte Person Anspruch auf Be-
handlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung
einer Heilanstalt (Art. 68 Abs. 1), mit der ein Zusammenarbeits- und
Tarifvertrag abgeschlossen wurde, hat (Abs. 1). Begibt sich die versicher-
te Person in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in eine andere
Heilanstalt, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der
Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgele-
genen entsprechenden Heilanstalt nach Abs. 1 erwachsen wäre (Abs. 2).
Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und
Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen
müssen nach Art. 70 Abs. 1 UVV auf gesamtschweizerischer Ebene ab-
geschlossen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Heil- und Kuran-
stalten, weshalb für diese regional verschiedene Tarife vereinbart werden
können, die überdies nach der Art der Anstalt differenziert werden dürfen
(MAURER, a.a.O., S. 527 Fn. 1367a). Mit Heil- und Kuranstalten bilden
die regionalen und individuellen Verträge die Regel (SCARTAZZINI/
HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 523
Rz. 193). Kommt jedoch kein Vertrag nach Art. 56 Abs. 1 UVG zustande,
so ist nach Art. 1 der Verordnung vom 17. September 1986 über die
Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung (SR
832.206.2) die mit der SUVA vereinbarte Zusammenarbeits- und Tarif-
ordnung massgebend. Art. 71 Abs. 1 UVV bestimmt ferner, dass die
Tarife nach Art. 70 Abs. 1 ‒ welcher jedoch die Heil- und Kuranstalten
nicht erwähnt ‒ nach Grundsätzen auszugestalten sind, die auch für
andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das De-
partement kann Richtlinien aufstellen.
7.2 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, An-
stalten, Institutionen für teilstationären Aufenthalt, Abklärungsstellen und
Laboratorien vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife
festlegen. Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den
am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann
dem Vertrag beitreten (Art. 26 Abs. 1 MVG). Der Bundesrat regelt durch
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Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialver-
sicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise
ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne
Tarifvereinbarung begeben (Art. 26 Abs. 2 MVG). Besteht kein Vertrag,
so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen
Bestimmungen (Art. 26 Abs. 3 MVG). Für alle Versicherten der Militär-
versicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen (Art. 26 Abs. 4
MVG). Art. 26 Abs. 2 und 3 MVG entsprechen inhaltlich Art. 56 Abs. 2
und 3 UVG (Botschaft MVG, BBl 1990 III 201, 265).
Die Tarife nach Art. 26 des Gesetzes sind nach Grundsätzen auszugestal-
ten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden
können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen (Art. 14 Abs. 1
MVV). Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge nach Art. 26 des Ge-
setzes zwischen der Militärversicherung und den Ärzten, Zahnärzten,
Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen sind auf gesamtschwei-
zerischer Ebene abzuschliessen. Diese Bestimmung nennt wie Art. 70
Abs. 1 UVV die Heil- und Kuranstalten nicht. Weiter bestimmt Art. 14
Abs. 2 MVV, dass Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifver-
einbarung begeben, Vergütungen erhalten, wie sie für eine vergleichbare
Heilanstalt mit Tarifvereinbarung entrichtet werden. Vorbehalten bleiben
Notfälle.
7.3 Für den Bereich der Invalidenversicherung legt Art. 27 Abs. 1
IVG fest, dass der Bundesrat befugt ist, mit der Ärzteschaft, den Berufs-
verbänden der Medizinalpersonen und den medizinischen Hilfspersonen
sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen
durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den
Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Soweit
kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen,
bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen
vergütet werden (Art. 27 Abs. 3 IVG). Nach Art. 24 Abs. 2 IVV (in der
bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) werden die Verträge gemäss
Art. 27 IVG vom Bundesamt abgeschlossen. Für Heilanstalten, die Ein-
gliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag
beizutreten, gelten die festgesetzten Tarife als Höchstsätze im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 IVG (Art. 24 Abs. 3 IVV).
8.
8.1 Im UV/MV/IV-Tarifwesen gilt der Grundsatz, dass die Leis-
tungserbringer mit den Versicherern Tarifverträge abschliessen, wobei
weitgehend Tarifautonomie herrscht. Die drei eidgenössischen Sozialver-
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sicherer schliessen in der Regel gemeinsam die Verträge mit den
Spitälern ab ( Wir über uns > Portrait MTK/ZMT,
abgerufen am 27.10.2014). Die Tarifautonomie gilt als Leitmotiv, und im
Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG)
unterliegen die von den Parteien ausgehandelten Tarife nicht der Geneh-
migung durch eine Behörde (vgl. SANDRA SCHNEIDER, Tarifbildung im
schweizerischen Gesundheitswesen, Soziale Sicherheit 2/2001 S. 60).
8.2 Es ist unumstritten, dass die Tarifverhandlungen zwischen der
Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen gescheitert sind,
weshalb ab 1. Juli 2009 (bis 31. Dezember 2011) keine Vereinbarung im
Sinne von Art. 56 Abs. 1 UVG, Art. 26 Abs. 1 MVG und Art. 27 Abs. 1
IVG vorliegt und daher ein vertragsloser Zustand herrscht.
9. Zu prüfen ist im Folgenden, nach welchen Normen der einschlä-
gigen Gesetze und Verordnungen der anwendbare Tarif zu bestimmen ist.
9.1 Die Zuständigkeit des Bundesrates zur hoheitlichen Festsetzung
eines Tarifs nach gescheiterten Vertragsverhandlungen ist im Zug der
Totalrevision der Bundesrechtspflege gestützt auf Art. 47 Abs. 6 des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG, SR 172.010, in Kraft seit 1. Januar 2007) auf das in der Sache
zuständige EDI übergegangen, soweit eine Verfügung zu treffen ist, die
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. den
unangefochten gebliebenen Teilentscheid des BVGer C‒529/2012 vom
3. Dezember 2013; BVGE 2013/58 E. 5). Mangels spezialgesetzlicher
Ausnahmebestimmung ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall
grundsätzlich erfüllt.
9.2 Im Gegensatz zum KVG enthalten das UVG, das MVG und das
IVG keine inhaltlichen Vorgaben zur Bemessung der Tarife (vgl. auch die
Antwort des Bundesrates vom 29. Mai 2013 auf die Interpellation von
Ständerat Urs Schwaller, 13.3117). Es fehlen generell-abstrakte Grund-
sätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsab-
geltung, und zwar sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungsebene.
Auch aus den Materialien ergeben sich keine konkreten Hinweise auf im
vertragslosen Zustand anzuwendende Tarifstrukturen, Tarifberechnungs-
modelle oder Tarifgestaltungsgrundsätze. In den Botschaften zum UVG,
MVG und IVG finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der
Bundesrat wird aber immerhin gesetzlich verpflichtet, die Tariford-
nungen der verschiedenen Sozialversicherer zu koordinieren (Art. 43
Abs. 7 KVG; Art. 56 Abs. 2 UVG; Art. 26 Abs. 2 MVG […]; vgl. GROSS
Spitaltarife UV/MV/IV 2014/51
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HAWK, a.a.O., S. 1216 Rz. 34.26). Eine Koordination der Tarifordnungen
der verschiedenen Sozialversicherungszweige dient nicht nur der Rechts-
sicherheit, sondern trägt auch zu einer Verminderung des administrativen
Aufwandes der Tarifpartner bei (vgl. dazu auch Botschaft UVG, BBl
1976 III 141, 205). In der Praxis stützen sich die vertraglich vereinbarten
Entschädigungen der UV/MV/IV-Leistungserbringer für medizinische
Heilbehandlungen auf die gleichen Tarifstrukturen, die im Krankenver-
sicherungsrecht gelten (vgl. GROSS HAWK, a.a.O., S. 1216 Rz. 34.27).
9.3 Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zur Bemessung der
Höhe des umstrittenen Tarifs die Tarifordnung des KVG analog herange-
zogen. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass die Preis-
überwachung den Tarif anhand der Praxis zu den KVG-Tarifen, jedoch
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des UV/MV/IV-Bereichs
ermittelt habe. Dieses Vorgehen sei angemessen, zumal sich auch das
bisherige « Spitaltaxmodell SDK/MTK » am Recht der Krankenver-
sicherung orientiert habe. Die Preisüberwachung führt hierzu aus, dass
im Gegensatz zur Krankenversicherung eine Tariffestsetzung durch den
Bundesrat als Erstinstanz im UV/MV/IV-Bereich erst selten vorgekom-
men sei. Daraus folge, dass im UV/MV/IV-Bereich die Tarife in der
Regel Resultat von Verhandlungen und der Anwendung des « Spitaltax-
modell SDK/MTK » seien und deshalb kaum eine gerichtliche Tarifbe-
rechnungspraxis existiere. Da die von der gleichen Institution erbrachten
Spitalleistungen für UV/MV/IV-Patienten ähnlich seien wie diejenigen
für KVG-Patienten und in diesem Bereich seit mehreren Jahren eine
Tarifberechnungspraxis existiere, sei auf die Praxis zum KVG-Tarifrecht
abzustellen, wobei aber die Besonderheiten des UV/MV/IV-Bereichs be-
rücksichtigt würden.
9.4 Es erscheint zwar durchaus sachgerecht, die Medizinaltarife im
Bereich der UV/MV/IV nicht nach einem anderen Modell zu berechnen
als im Tarifrecht der Krankenversicherung. Die öffentliche Hand ist bei
der Tarifierung jedoch nicht frei. Auch in diesem Bereich gelten für sie
die allgemeinen Grundprinzipien des staatlichen Handelns. So muss sich
die Tarifordnung auf eine gesetzliche Grundlage stützen können (vgl.
MARTIN BRUNNSCHWEILER, Aktuelle Rechtsprobleme der Tarifgestaltung
in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern, Jusletter vom
16. Mai 2005 S. 2). Diese muss sodann genügend bestimmt sein, sodass
das Handeln der Behörde im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich ist.
Eine Blankettermächtigung, die der Behörde völlig freie Hand lässt und
sie dazu ermächtigt, von Fall zu Fall zu entscheiden, ist unzulässig
2014/51 Spitaltarife UV/MV/IV
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(vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, S. 87 Rz. 386). Liegt ein vertragsloser Zustand vor, so liegt
es gemäss der oben dargestellten gesetzlichen Konzeption am Bundesrat,
in generell-abstrakter Weise die Grundsätze der Tarifbestimmung zu
regeln. Im Mittelpunkt der vom Bundesrat zu erlassenden Vorschriften
steht die Tarifordnung (vgl. BÜHLMANN, a.a.O., S. 179; s. auch Votum
Bundespräsident Hans Hürlimann im Rahmen der parlamentarischen
Beratungen zur Einführung des UVG, AB 1979 S. 257‒259). Dabei wird
der Bundesrat zuvor die Versicherungsträger und die jeweils interes-
sierten Verbände der Medizinalpersonen und Heilanstalten anhören (Bot-
schaft UVG, BBl 1976 III 141, 205; so auch die Antwort des Bundesrates
vom 29. Mai 2013 auf die Interpellation von Ständerat Urs Schwaller,
13.3117). Soll hingegen die Tarifordnung des KVG zur Anwendung
gelangen, so ist das zumindest auf Verordnungsebene festzulegen (so
ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 MVG). Gestützt auf die generell-abstrakten
Grundsätze hat dann die Vorinstanz mittels Verfügung einen konkreten
Tarif im engeren Sinn, das heisst die Höhe des Taxpunktwertes oder des
Basisfallwertes im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des BVGer
C‒4168/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 2.3) festzulegen. Dieser ist beim
Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde anfechtbar (BVGE
2013/58 E. 2), nicht jedoch die durch den Bundesrat zu erlassende
generell-abstrakte Regelung (vgl. BVGE 2011/61 E. 5.4.2.1). Der Bun-
desrat ist diesbezüglich aber wie erwähnt (s. E. 9.2) nicht tätig geworden,
weshalb es an der nötigen generell-abstrakten Grundlage für die ver-
fügungsmässige Festsetzung des Tarifs im engeren Sinn im vorliegenden
Fall fehlt.
9.5 Weiter fällt auf, dass im Gegensatz zum Recht der Krankenver-
sicherung auch der Grad der Kostendeckung durch die eidgenössischen
Sozialversicherer im UV/MV/IV-Bereich nicht gesetzlich geregelt ist.
Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 27. März 1985, in dem fest-
gehalten wurde, dass die Spitäler im UVG-Bereich keinen Anspruch auf
vollkostendeckende Taxen haben, wurde offenbar gestützt auf einen
Beschluss der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (heute: Ge-
sundheitsdirektorenkonferenz) aus dem Jahr 1987 ein Kostendeckungs-
grad von 80 % der anrechenbaren Betriebskosten für die innerkantonalen
Patienten und von 100 % der anrechenbaren Betriebs- und Investitions-
kosten (Anlagenutzungskosten) für die ausserkantonalen Patienten fest-
gelegt (vgl. SVPK/MTK Spitaltaxmodell für Privatspitäler, Nr. 5 der
Schriftenreihe der Medizinaltarif-Kommission UVG [MTK], 1995,
S. 8 f.; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 2007
Spitaltarife UV/MV/IV 2014/51
BVGE / ATAF / DTAF 891
zur Motion von Nationalrat Walter Müller « Keine höheren Spitaltarife
und Spitalkosten für die Patienten der Invalidenversicherung » vom
21. Juni 2007, 07.3430). Die Berechnung der Preisüberwachung stützt
ebenfalls darauf ab, dass die Pauschale 80 % der anrechenbaren Kosten
für die Behandlung der innerkantonalen und die vollen anrechenbaren
Kosten für die Behandlung der ausserkantonalen Patienten zu decken hat.
Zu ergänzen ist, dass Art. 14bis IVG, in Kraft seit 1. Januar 2013, für den
vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht anwendbar ist. Nach dieser
Bestimmung wird die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2, die in einem nach Art. 39 KVG zu-
gelassenen Spital erbracht werden, zu 80 % durch die Versicherung und
zu 20 % durch den Wohnkanton der versicherten Person geleistet.
9.6 Der Mangel der fehlenden generell-abstrakten Regelung der
Tarifgestaltungsgrundsätze kann nicht durch die Vorinstanz mittels ana-
loger Anwendung der KVG-Tarifgrundsätze im Rahmen der angefoch-
tenen Verfügung behoben werden. Sie ist gestützt auf Art. 47 Abs. 6
RVOG lediglich für die verfügungsweise Festlegung der Höhe des Tarifs
im engeren Sinn zuständig. Der Delegationsautomatismus nach Art. 47
Abs. 6 RVOG greift nur in Bereichen, in denen eine Verfügung zu er-
lassen ist. Die Festlegung der Eckwerte für die Tarifgestaltung hat aber
wie erwähnt in generell-abstrakter Form in dem dafür vorgesehenen Ver-
fahren und unter Einbezug der Tarifpartner zu geschehen und ist Aufgabe
des Bundesrates. Dieser erlässt seine rechtsetzenden Erlasse in Form der
Verordnung (vgl. THOMAS SÄGESSER, Handkommentar zum RVOG,
2007, Art. 7 Rz. 26). Die Übertragung von rechtsetzenden Befugnissen
vom Bundesrat an ein Departement hat nach Massgabe von Art. 48
Abs. 1 RVOG zu erfolgen, wonach der Bundesrat unter Berücksichtigung
der Tragweite der Rechtssätze die Zuständigkeit zum Erlass von Rechts-
sätzen auf die Departemente übertragen kann (Art. 48 Abs. 1 RVOG).
Eine solche Delegation in Form einer Verordnung oder eines Beschlusses
des Bundesrates (vgl. SÄGESSER, a.a.O., Art. 48 Rz. 15 f.) liegt hier je-
doch nicht vor.
9.7 Weiter kann auch die im Rahmen der laufenden Revision des
UVG vorgesehene Vereinheitlichung der Tarife der Unfall- und der
Krankenversicherung die fehlende generell-abstrakte Regelung nicht er-
setzen. Gemäss dieser Revisionsvorlage soll im Hinblick auf eine bessere
Koordination der Medizinaltarife in den verschiedenen Sozialversiche-
rungszweigen im UVG verankert werden, dass die Tarife auf den
gleichen Strukturen basieren müssen wie in der Krankenversicherung.
2014/51 Spitaltarife UV/MV/IV
892 BVGE / ATAF / DTAF
Der neue Art. 56 Abs. 4 UVG soll vorsehen, dass für die Vergütung der
stationären Behandlung die Versicherer mit den Spitälern Pauschalen ver-
einbaren. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf den
nach Art. 49 KVG für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
festgesetzten, gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Ver-
tragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder
therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Laut der Botschaft des Bundes-
rates sei es den Spitälern nicht zuzumuten, je nach Sozialversicherung,
für welche sie Leistungen erbringen, nach unterschiedlichen Strukturen
abzurechnen. Allerdings soll es den Vertragspartnern möglich sein, den
besonderen Bedürfnissen der obligatorischen Unfallversicherung Rech-
nung zu tragen. Demnach soll die Abrechnung spezieller diagnostischer
oder therapeutischer Leistungen getrennt von den Fallpauschalen in
Rechnung gestellt werden können. Weiter wird die heutige Verordnungs-
regelung betreffend die Behandlung von Versicherten, welche sich in ein
Spital ohne Vertrag oder in eine andere als die allgemeine Abteilung
begeben, im Gesetz verankert. Um die Koordination mit dem KVG zu
fördern, wird die Formulierung des Art. 44 Abs. 1 KVG betreffend Tarif-
schutz übernommen (vgl. Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5395, 5430 f.).
9.8 In Bezug auf die Grundsätze zur Tarifgestaltung kann auch nicht
von einer übereinstimmenden Auffassung der Beschwerdeparteien ausge-
gangen werden. In ihren Eingaben vom 16. Juni 2014 beziehungsweise
vom 15. Juli 2014 vertreten sie die Auffassung, es habe auf vertraglicher
Ebene nie ein verbindliches Tarifierungssystem gegeben, was der Grund
für die im Streit liegenden Differenzen sei (…). Die Beschwerdegegner-
innen haben zudem im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellung-
nahme vom 20. Mai 2010 eventualiter beantragt, dass der Bundesrat
zunächst verbindliche Eckwerte für die Berechnung des Basispreises im
System einer DRG-Pauschale festlege (…). Die Beschwerdeführerin be-
ruft sich darauf, dass die Parteien im Rahmen der Tarifverhandlungen
immer vom bisherigen « Neidhard-Modell » ausgegangen seien, bis die
Beschwerdegegnerinnen das Berechnungsmodell einseitig abgeändert
hätten. Diese bestreiten jedoch die Existenz eines « Neidhard-Modells ».
Auch bei dem von der Preisüberwachung und den Verfahrensbeteiligten
verschiedentlich erwähnten « Spitaltaxmodell SDK/MTK » für öffent-
liche und öffentlich subventionierte Spitäler handelt es sich gemäss den
Erläuterungen der Beschwerdegegnerinnen ‒ etwa im Unterschied zum
Spitaltaxmodell SVPK/MTK für Privatspitäler aus dem Jahr 1994 ‒ nicht
Spitaltarife UV/MV/IV 2014/51
BVGE / ATAF / DTAF 893
um ein abgeschlossenes, in einem Dokument niedergeschriebenes Ver-
tragswerk, weshalb es auch nicht zu den Akten gegeben werden konnte
(…). Daraus wird auch deutlich, dass hier zur Festsetzung beziehungs-
weise Überprüfung des umstrittenen Tarifs keine von den Tarifpartnern
akzeptierten Eckwerte zur Tarifberechnung vorliegen. Der Vollständig-
keit halber ist letztlich darauf hinzuweisen, dass auch die Verordnung
über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung (s.
E. 7.1) keine Rechtsgrundlage für die Tariffestsetzung im vorliegenden
Fall bildet, fehlt es doch gerade an einer mit der SUVA vereinbarten
Zusammenarbeits- und Tarifordnung.
9.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Grundsätze für die
Ermittlung des umstrittenen Tarifs fehlen, die zumindest auf Verord-
nungsstufe generell-abstrakt festgelegt werden müssten. Es fehlt dem
Gericht damit an einer generell-abstrakten Grundlage, um die Recht-
mässigkeit des durch die Vorinstanz mittels Verfügung festgelegten Tarifs
zu prüfen. Ebenso fehlt der Vorinstanz die generell-abstrakte Regelung
der Tarifermittlungsgrundsätze in Form gesetzlicher beziehungsweise
verordnungsmässiger Erlasse, um den konkreten Tarif im Einzelfall
mittels Verfügung festzusetzen. Solche Grundsätze können weder als
zwischen den Parteien (stillschweigend) vereinbart gelten, noch hat die
Revisionsvorlage zu Art. 56 UVG diesbezüglich eine verbindliche Vor-
wirkung, noch liegt der Erlass entsprechender generell-abstrakter Erlasse
in der Zuständigkeit des Gerichts. Vielmehr hat der Gesetz- beziehungs-
weise der Verordnungsgeber die generell-abstrakten Tarifermittlungs-
grundsätze im vertragslosen Zustand zu regeln, ehe die Vorinstanz einen
Tarif im Einzelfall mittels Verfügung festsetzen kann. Die angefochtene
Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne
gutzuheissen. Soweit weitergehend, ist sie abzuweisen. Mangels Vertrags
und festgesetzten Tarifs kommt folglich die Regelung zur Anwendung,
wonach den versicherten Personen (lediglich) diejenigen Kosten zu er-
statten sind, die entstanden wären, wenn sie sich in der allgemeinen
Abteilung des nächstgelegenen Vertragsspitals hätten behandeln lassen
(Art. 15 Abs. 2 UVV; Art. 14 Abs. 2 MVV).