2014/6 Zugang zu amtlichen Dokumenten
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6
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs
gegen Airport-Buochs AG und armasuisse
A‒2186/2013 vom 14. Februar 2014
Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Öffentlichkeitsgesetz.
Art. 6‒8, Art. 10, Art. 13 und Art. 15 BGÖ.
1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die ergangene Ver-
fügung, nicht aber das dieser Verfügung vorangehende Schlich-
tungsverfahren gemäss BGÖ, sofern dies nicht durch aus-
sergewöhnliche Umstände (wie z.B. eine Rechtsverzögerung)
gerechtfertigt ist (E. 1.2).
2. Bei der 20-Tage-Frist gemäss Art. 15 BGÖ handelt es sich um
eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhalten grundsätzlich zur
Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt
(E. 3.1.1).
3. Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt: Es obliegt
nicht mehr dem freien Ermessen der Behörden, ob sie Informa-
tionen oder Dokumente zugänglich machen wollen (E. 4).
4. Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn ein Ausnahme-
tatbestand nach Art. 7 oder 8 BGÖ vorliegt (E. 6).
Accès à des documents officiels selon la loi sur la transparence.
Art. 6‒8, art. 10, art. 13 et art. 15 LTrans.
1. Le Tribunal administratif fédéral revoit la décision rendue, mais
non la procédure de médiation selon la LTrans, préalable à la
décision, pour autant qu'il n'y ait pas de circonstances exception-
nelles (p. ex. un retard injustifié) (consid. 1.2).
2. Le délai de 20 jours prescrit à l'art 15 LTrans est un délai d'ordre
dont l'inobservation permet, en principe, de former un recours
pour retard injustifié (consid. 3.1.1).
3. Le principe de transparence sous réserve du maintien du secret:
l'accès aux informations ou aux documents ne relève plus de la
libre appréciation des autorités (consid. 4).
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4. Le droit d'accès peut être limité en présence de circonstances
exceptionnelles au sens des art. 7 ou 8 LTrans (consid. 6).
Accesso a documenti ufficiali secondo la legge sulla trasparenza.
Art. 6‒8, art. 10, art. 13 e art. 15 LTras.
1. Il Tribunale amministrativo federale esamina la decisione ema-
nata ma non, salvo circostanze eccezionali (ad es. in caso di ritar-
data giustizia), la procedura preliminare di mediazione fondata
sulla LTras (consid. 1.2).
2. Il termine di 20 giorni previsto all'art. 15 LTras è un termine
d'ordine, il cui mancato rispetto legittima di principio un ricorso
per ritardata giustizia (consid. 3.1.1).
3. Principio di trasparenza con riserva del segreto: l'accesso a in-
formazioni o documenti è ormai sottratto al potere discrezionale
delle autorità (consid. 4).
4. Il diritto di accesso può essere limitato in presenza di circostanze
eccezionali ai sensi dell'art. 7 o 8 LTras (consid. 6).
Der Militärflugplatz Buochs gilt als sogenannte Sleeping Base, das heisst
als an sich stillgelegter Militärflugplatz, der für ausserordentliche Lagen
wieder einsatzbereit gemacht werden könnte (vgl. Sachplan Militär,
Objektblatt 07.31, Militärflugplatz Buochs). Die armasuisse möchte dem
Kanton Nidwalden Teile des Militärflugplatzes verkaufen. Allerdings
sind drei lokale Genossenschaftskorporationen vorkaufsberechtigt und
gewillt, dieses Recht auszuüben. Deshalb kam es bislang nicht zu einem
Vertragsabschluss mit dem Kanton Nidwalden. Für den zivilen Flugbe-
trieb ist die Airport Buochs AG (ABAG, nachfolgend: Beschwerdegeg-
nerin) zuständig, weshalb die armasuisse mit ihr eine Benutzungsverein-
barung schloss.
Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs (SBFB)
hat am 6. August 2012 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom
17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) bei der armasuisse um Zugang zu
folgenden Dokumenten ersucht:
« Neuste Benutzungsvereinbarung samt allen Anhängen/Beilagen in
Sachen Militärflugplatz Buochs, abgeschlossen im 2011 zwischen der
Eidgenossenschaft, vertreten durch VBS/armasuisse und der zivilen
Flugplatzbetreiberin Airport Buochs AG. Dieser Vertrag löste die Be-
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nutzungsvereinbarung vom 4. August 2005 ab oder wurde allenfalls
als Ergänzung zu dieser ausgestellt. »
Die armasuisse lehnte den Zugang zu diesen Dokumenten am 29. August
2012 vollumfänglich ab, weshalb der SBFB am 17. September 2012
einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öf-
fentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einreichte. Der EDÖB forderte die
armasuisse mehrmals auf, ihm alle relevanten Dokumente sowie eine
Stellungnahme zur Verweigerung des Zugangs einzureichen, was diese
jedoch nicht tat.
Der EDÖB erliess am 25. Januar 2013 eine Empfehlung, worin er aus-
führte, aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die armasuisse komme
eine Schlichtung nicht in Betracht. Da er entsprechend dem Grundprinzip
des Öffentlichkeitsgesetzes im Zweifel zugunsten eines Zugangs zu den
verlangten amtlichen Dokumenten entscheide, empfehle er der arma-
suisse, dem Antragsteller SBFB unter Vorbehalt allfälliger Ausnahme-
bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes den Zugang zu den von ihm
verlangten amtlichen Dokumenten zu gewähren.
Die armasuisse kam der Empfehlung des EDÖB nicht nach und erliess
am 4. März 2013 eine Verfügung, in der sie die Herausgabe der ge-
wünschten Dokumente verweigerte.
Mit Eingabe vom 17. April 2013 erhebt der SBFB (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der armasuisse
(nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragt neben der Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung unter anderem, der EDÖB habe ein neues
Schlichtungsverfahren anzusetzen und die Vorinstanz sei in diesem Zu-
sammenhang zu verpflichten, ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich
nachzukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es
darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
1.2 Indes ist zu klären, ob anlässlich der Überprüfung der Verfügung
vom 4. März 2013 auch das vorgängig durchgeführte Schlichtungsver-
fahren überprüft werden kann. Dies beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, indem er verlangt, das Schlichtungsverfahren sei aufgrund
von verpassten Fristen und mangelhafter Mitwirkung seitens der Vorin-
stanz zu wiederholen.
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1.2.1 Bevor untersucht werden kann, inwiefern eine Überprüfung des
Schlichtungsverfahrens anlässlich der Überprüfung der hier angefoch-
tenen Verfügung möglich ist, muss zunächst geklärt werden, ob das BGÖ
überhaupt anwendbar ist. Das BGÖ verleiht jeder Person, die amtliche
Dokumente einsehen möchte, einen subjektiven, individuellen Anspruch
hierauf, welchen sie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen kann (vgl.
BGE 136 II 399 E. 2; 133 II 209 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer
A‒2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 4.1 und 7). Der vorliegende Fall
fällt in den Anwendungsbereich des BGÖ, da die Vorinstanz Teil der
Bundesverwaltung ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ; siehe auch Urteil des
BVGer A‒4962/2012 vom 22. April 2013 E. 5).
Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in einen Vertrag, den die
Vorinstanz mit der Beschwerdegegnerin geschlossen hat. Gemäss Art. 5
Abs. 1 BGÖ ist unter Vorbehalt weiterer Bestimmungen jede Infor-
mation, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist
(Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder
der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b) und die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe betrifft (Bst. c) ein amtliches Dokument (eingehend: Urteil
A‒2434/2013 E. 5). Der Benutzungsvertrag erfüllt diese Vorausset-
zungen ohne Weiteres, insbesondere da der Bund auch dann, wenn er
sich des Privatrechts bedient, beispielsweise bei der Bewirtschaftung des
Finanzvermögens, dem Öffentlichkeitsprinzip unterworfen ist und des-
halb auch Dokumente als amtlich gelten, die im Zusammenhang mit
privatrechtlichen Verträgen der Verwaltung stehen (KURT NUSPLIGER, in:
Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 5 Rz. 21, nachfolgend: Kommentar
BGÖ; Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die
Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ], BBl 2003
1963, 1994, nachfolgend: Botschaft zum BGÖ). Da keine Spezialbe-
stimmungen anwendbar sind (vgl. den Vorbehalt gemäss Art. 4 BGÖ), ist
nach dem Gesagten das BGÖ anwendbar.
1.2.2 Art. 10 ff. BGÖ regeln das Verfahren für den Zugang zu diesen
Dokumenten wie folgt:
Am Anfang eines Verfahrens steht ein Gesuch, mit welchem bei der
Behörde, die das Dokument erstellt hat, Zugang zu amtlichen Doku-
menten verlangt wird (Art. 10 BGÖ). Die zuständige Behörde hat dieses
Gesuch innert bestimmter Fristen zu behandeln (Art. 12 Abs. 1 und 2
BGÖ sowie Art. 10 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006
[VBGÖ, SR 152.31]).
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Entspricht die Behörde dem Gesuch nicht vollständig, so besteht für die
gesuchstellende Person die Möglichkeit, an den EDÖB zu gelangen
(Art. 13 Abs. 1 und 2 BGÖ). Dieser bemüht sich, eine Einigung zwischen
beiden Seiten herbeizuführen. Kommt eine solche zu Stande, gilt das
Verfahren als erledigt (Art. 13 Abs. 3 BGÖ). Andernfalls hat der EDÖB
eine Empfehlung über die ganze oder teilweise Gewährung oder die
ganze oder teilweise Nichtgewährung des Zugangs abzugeben (Art. 14
BGÖ). Diese Empfehlung ist keine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG; sie vermag keine bindende Wirkung zu entfalten (Urteil des
BVGer A‒75/2009 vom 16. April 2009 E. 4.1; CHRISTINE GUY ECABERT,
in: Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 14 Rz. 8).
Anschliessend hat die zuständige Behörde eine Verfügung nach Art. 5
VwVG zu erlassen, wenn sie in Abweichung der Empfehlung des EDÖB
den Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben
oder verweigern will beziehungsweise wenn die gesuchstellende Person
den Erlass einer Verfügung verlangt, weil sie mit der Empfehlung nicht
einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 und 2 BGÖ; vgl. zum Ganzen:
Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, 2018 ff.; LUZIUS MADER, in: Das
Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, 2006, S. 10 ff., v.a. S. 30). Die Verfü-
gung der Behörde kann das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach
Art. 16 Abs. 1 BGÖ vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen (zum
Ganzen: Urteile des BVGer A‒6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 1.5.3;
A‒363/2010 vom 1. März 2010 E. 1.2.2; A‒6032/2009 vom 16. Dezem-
ber 2009 E. 2 und A‒75/2009 E. 4.1; siehe auch ISABELLE HÄNER, in:
Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 15 Rz. 7 ff.).
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Zusammenhang
mit der Nichteinhaltung von Fristen im Schlichtungsverfahren, dies kön-
ne mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Seine Zu-
ständigkeit leitete es daraus ab, dass es das Schlichtungsverfahren und
die darauf folgende Verfügung insofern als unteilbares Ganzes ansah, als
Art. 10 ff. BGÖ eine Beurteilung des begehrten Zugangs zu amtlichen
Dokumenten innert der gesetzlichen Fristen sicherstellen sollten und in
der Phase nach dem Schlichtungsverfahren eine anfechtbare Verfügung
erlassen werde, die anschliessend vor Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden könne (Urteile A‒6037/2011 E. 1.5.4; A‒363/2010
E. 1.2.3; A‒6032/2009 E. 2 und A‒75/2009 E. 4.3).
Allerdings kann aus dieser Praxis nicht generell abgeleitet werden, an-
lässlich der Anfechtung einer Verfügung könne immer auch eine Über-
prüfung des Schlichtungsverfahrens erfolgen. Vielmehr ist die erwähnte
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Rechtsprechung vor dem Hintergrund zu sehen, dass in den genannten
Verfahren noch gar keine anfechtbare Verfügung ergangen war, das Bun-
desverwaltungsgericht aber seine Zuständigkeit für die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde daraus ableitete, dass es für die Überprüfung zuständig
wäre, wenn eine Verfügung ergangen wäre. Die genannten Entscheide
weisen denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlung keine
Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG sei und erst die anschliessend nach
Art. 16 Abs. 1 BGÖ erlassene Verfügung das Anfechtungsobjekt vor dem
Bundesverwaltungsgericht darstelle (vgl. den vorangehenden Absatz mit
den entsprechenden Hinweisen).
1.2.4 Der Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich beim
Schlichtungsverfahren und der anschliessend erlassenen Verfügung um
Verfahrensschritte, die ein unzertrennliches Ganzes und einen dreistufi-
gen Instanzenzug bilden würden, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen.
Vorliegend liegt keine Konstellation vor, die es rechtfertigen würde, bei
der Überprüfung der angefochtenen Verfügung ausnahmsweise auch das
vorangehende Schlichtungsverfahren zu kontrollieren. Vielmehr liegt der
gesetzlich vorgesehene Normalfall vor, bei dem (einzig) die schliesslich
erlassene Verfügung überprüft werden kann. Hierbei erlässt der EDÖB
‒ anders als vom Beschwerdeführer angedeutet ‒ keinen erstinstanz-
lichen Entscheid, sondern versucht, die Angelegenheit gütlich zu regeln,
bevor eine anfechtbare Verfügung ergeht. Soweit also der Beschwerde-
führer auf die Überprüfung des Schlichtungsverfahrens abzielt, ist nicht
auf die Beschwerde einzutreten.
1.3‒2. (…)
3. Zunächst ist auf die formellen Rügen einzugehen, die im Zu-
sammenhang mit der angefochtenen Verfügung erhoben wurden.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die im BGÖ
vorgesehene Frist für den Erlass der hier angefochtenen Verfügung
verpasst, weil sie diese erst am 4. März 2013 und nicht spätestens am
28. Februar 2013 erlassen habe. Aufgrund dieser Fristverletzung sei die
Verfügung aufzuheben.
3.1.1 Das BGÖ enthält für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen
(vgl. auch E. 1.2.2 und im Zusammenhang mit den Fristen des Schlich-
tungsverfahrens Urteile des BVGer A‒4307/2010 vom 28. Februar 2013
E. 3.3.2 und A‒6032/2009 E. 3.1): Die Behörde hat innert 20 Tagen nach
Empfang der Empfehlung eine Verfügung zu erlassen, wenn sie davon
abweichend das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument ein-
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schränken, aufschieben oder verweigern will (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 BGÖ). Ein Gesuchsteller kann daher bei Vorliegen einer Emp-
fehlung von der Behörde ein fristgerechtes Handeln verlangen (vgl. zum
Ganzen: Urteil A‒6037/2011 E. 5.3.1). Bei der 20-Tage-Frist gemäss
Art. 15 BGÖ handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhalten
zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt (HÄNER,
in: Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 15 Rz. 18). Ordnungsfristen sind Fris-
ten, die den geordneten Verfahrensgang gewährleisten sollen, aber nicht
mit Verwirkungsfolgen verbunden sind. Deren Erstreckung ist zwar aus-
geschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristab-
lauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfah-
rensgang dies nicht ausschliesst (Urteil des BVGer A‒3454/2010 vom
19. August 2011 E. 2.3.1 m.w.H.).
3.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz die 20-Tage-Frist
nicht eingehalten hat. Da sie aber die Verfügung wenige Tage nach Ab-
lauf der Frist erlassen hat ‒ mithin vor Erhebung der vom Beschwerde-
führer sinngemäss erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde ‒ fehlt es
an dessen schutzwürdigem Interesse an der Prüfung unter dem Aspekt
der Rechtsverzögerung. Soweit die Rüge auf das formell nicht korrekte
Verfahren abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass es angesichts der Verzöge-
rung von wenigen Tagen unverhältnismässig wäre, die Aufhebung der
Verfügung aufgrund der Fristverletzung in Betracht zu ziehen. Die
Fristverletzung ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (…).
3.2‒3.3 (…)
4.
4.1 Sodann ist zu klären, ob der Beschwerdeführer auch eine inhalt-
liche Überprüfung der angefochtenen Verfügung beantragt. Dies ist nicht
ohne Weiteres klar, zumal er in seiner Beschwerde zunächst schreibt,
diese sei nicht als materielle Stellungnahme zu verstehen und somit seien
in materiell-rechtlicher Hinsicht bewusst auch keine Anträge gestellt
worden. Sein Interesse richte sich auf die Durchsetzung eines in formel-
ler Hinsicht korrekten Verfahrens nach BGÖ und eine ausführliche (ma-
terielle) Äusserung erfolge im neu anzusetzenden Schlichtungsverfahren
(…). Dennoch nimmt er inhaltlich Stellung (…). Da er zudem in seinem
Beschwerdeantrag 2 die Aufhebung der Verfügung beantragt, ist davon
auszugehen, dass er sinngemäss auch eine inhaltliche Überprüfung der
angefochtenen Verfügung beantragt.
Zugang zu amtlichen Dokumenten 2014/6
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4.2 Das Öffentlichkeitsgesetz ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.
Durch die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten wurde hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit ein Paradig-
menwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt
hin zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzogen
(Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. dazu BGE 133 II 209 E. 2.1; MAHON/GONIN,
in: Kommentar BGÖ, a.a.O. Art. 6 Rz. 1 ff.). Das Prinzip soll Trans-
parenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erken-
nen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis
für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz
staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE
2011/52 E. 3; statt vieler aus der neueren Praxis: Urteil des BVGer
A‒2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 3). Grundsätzlich hat jede Per-
son das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden
Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1
BGÖ). Damit wird jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amt-
lichen Dokumenten, über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne
dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 136 II
399 E. 2.1; 133 II 209 E. 2.1; BVGE 2011/52 E. 3; statt vieler: Urteil
A‒4962/2012 E. 4). Es obliegt entsprechend nicht mehr dem freien Er-
messen der Behörden, ob sie Informationen oder Dokumente zugänglich
machen wollen oder nicht.
4.3 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann jedoch einge-
schränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn überwiegende pri-
vate oder öffentliche Interessen an der Geheimhaltung einer Offenlegung
entgegenstehen (Art. 7 BGÖ) oder wenn ein Ausnahmefall gemäss Art. 8
BGÖ vorliegt (siehe auch BGE 136 II 399 E. 2). Aufgrund des in Art. 6
Abs. 1 BGÖ festgeschriebenen Öffentlichkeitsprinzips besteht eine Ver-
mutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Dies
führt zu einer Umkehr der Beweislast. Zur Widerlegung der Vermutung
des freien Zugangs muss deshalb die Behörde beweisen, dass die in
Art. 7 und 8 BGÖ aufgestellten Ausnahmefälle gegeben sind (BVGE
2011/52 E. 6; eingehend aus der neueren Praxis: Urteil des BVGer
A‒5489/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 4‒7; MAHON/GONIN, in: Kom-
mentar BGÖ, a.a.O., Art. 6 Rz. 11).
5. Die Verfahrensbeteiligten vertreten unterschiedliche Ansichten
darüber, ob hier eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip vorliegt.
Nachfolgend werden diese zusammengefasst dargestellt:
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5.1 Die Vorinstanz begründet die Zugangsverweigerung hauptsäch-
lich mit den laufenden Verhandlungen mit dem Kanton Nidwalden über
die inskünftige Nutzung des Militärflugplatzes. Sie argumentiert insbe-
sondere, für den geplanten Verkauf seien folgende Eckpunkte definiert
worden: Verkaufsfläche, Verkaufspreis, Rückbau und Rekultivierung
nicht mehr benötigter Anlageteile sowie die Beteiligung des Bundes an
den nötigen Massnahmen für die Umsetzung der generellen Entwässe-
rungsplanung. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag für die vom Bund nicht
mehr benötigten Landflächen solle eine Benutzungsvereinbarung über
die bestehende Flugplatzinfrastruktur abgeschlossen werden. Darin solle
sich der Bund verpflichten, dem Kanton die Hauptpiste und weitere beim
Bund verbleibende Infrastrukturanlagen zugunsten der Zivilluftfahrt zur
Verfügung zu stellen. Im Gegenzug habe der Kanton für den Unterhalt
derselben zu sorgen. Ein allfälliger Erwerber müsse bereit sein, die beste-
hende Benutzungsvereinbarung zu übernehmen, weshalb diese eine we-
sentliche Verhandlungsgrundlage darstelle.
Ohne umfassende Kenntnisse der vielschichtigen Gesamtsituation um
den Weiterbetrieb des Flugplatzes seien die in der Benutzungsverein-
barung getroffenen Abreden, insbesondere in finanzieller Hinsicht, im
Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit nur
schwierig nachvollziehbar. Die Genehmigung eines allfällig getätigten
Verkaufsgeschäfts obliege vorliegend der Versammlung der Genossen-
schaftskorporationen, dem Landrat des Kantons Nidwalden beziehungs-
weise der zuständigen Behörde des Bundes. Selbst wenn der Verkauf
zustande kommen würde, sei die Genehmigung letztlich ein politischer
Entscheid und die Einsicht deshalb mindestens bis zur Genehmigung zu
verweigern.
Der Benutzungsvereinbarung komme für den gemischten zivil und mili-
tärischen Betrieb präjudizielle Wirkung zu. Eine Veröffentlichung würde
die politische Willensbildung aller beteiligten Behörden und Gemein-
wesen beeinträchtigen. Zudem würde eine Offenlegung auch die Interes-
sen des Kantons Nidwalden tangieren und somit das Verhältnis von Bund
und Kanton Nidwalden belasten. Weiter sei der Benutzungsvertrag unter
privatrechtlichen Aspekten parteiöffentlich, nicht aber publikumsöffent-
lich. Mit der Publikation des Vertrags würde seitens der Beschwerdegeg-
nerin das Geschäftsgeheimnis verletzt.
5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, für den
Begriff Sleeping Base (…) fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es
handle sich offensichtlich um ein politisch motiviertes Spezial-Konstrukt,
Zugang zu amtlichen Dokumenten 2014/6
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das eine direkte und/oder indirekte Bevorteilung von aviatischen Dritt-
nutzern auf dem Militärflugplatz erlaube und fördere, worunter beispiels-
weise die Nutzung der Anlage in Form von Naturalleistungen und der
Fluss von Cash von Bern nach Nidwalden fallen dürften. Soweit die Vor-
instanz argumentiere, die in der Benutzungsvereinbarung getroffenen
Abreden seien für die Öffentlichkeit nur schwierig nachvollziehbar, sei
zu bemerken, dass eventuell die finanziellen Vorteile der Beschwerde-
gegnerin so schwierig nachvollziehbar seien, dass die Vorinstanz und
wietere Beteiligte in Verlegenheit kämen. Im Übrigen sei die politische
Willensbildung bereits abgeschlossen.
Zur Relevanz der Benutzungsvereinbarung für die Handänderung führt er
namentlich an, der überwiegende nördliche Teil des Flugplatzes verblei-
be im Sonderstatus Sleeping Base weiterhin im Eigentum des Bundes.
Da er zivilaviatisch mitgenutzt werde, erfordere dies eine Benutzungs-
vereinbarung, und zwar unabhängig davon, ob der Bund den überwiegen-
den südlichen Teil des Militärflugplatzes Buochs abstosse und wann dies
geschehe. Die Relevanz der Benutzungsvereinbarung im Hinblick auf
eine Handänderung des südlichen Teils sei faktisch gleich null. Vielmehr
sei dann für die Nutzung dieser Flächen und Immobilien durch die
Zivilaviatik gar keine Benutzungsvereinbarung mehr notwendig, weil die
Eidgenossenschaft nicht mehr Eigentümerin des abgestossenen Teils sei.
Es sei weder umsetzbar noch praktikabel, dass ein allfälliger Erwerber
bereit sein müsse, die bestehende Benutzungsvereinbarung mit allen
Rechten und Pflichten zu übernehmen. Aufgrund der Rechtslage, wonach
bei einem Militärflugplatz bei einer zivilen Nutzung eine Benutzungsver-
einbarung zwischen dem VBS und dem zivilen Flugplatzhalter erforder-
lich sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein potenzieller Käufer des
vorwiegend südlichen Teils (beispielweise die vorkaufsberechtigten Kor-
porationen) in der Benutzungsvereinbarung für den nördlichen Teil, also
des weiterhin im Eigentum des Bundes verbleibenden Teils, den Bund
ablösen können sollte oder müsste. Denn die Korporationen könnten
weder die Rolle des Bundes noch jene der Beschwerdegegnerin als Flug-
platzhalter und damit auch nicht die Rechte und Pflichten der Benut-
zungsvereinbarung übernehmen. Es überzeuge daher auch keineswegs,
wenn argumentiert werde, die Entwässerung sowie der Unterhalt und In-
vestitionen seien in der Benutzungsvereinbarung zu regeln. Was in einen
Kaufvertrag oder eine allfällige Benutzungsvereinbarung für jenen Teil
des Militärflugplatzes gehöre, der vorläufig im Eigentum des Bundes
verbleibe, sei davon abhängig, wie sich die gesamte Kauf- respektive
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128 BVGE / ATAF / DTAF
Verkaufssumme zusammensetze beziehungsweise welche Beträge darin
berücksichtigt worden seien.
5.3 Die Beschwerdegegnerin betont hauptsächlich, die bisherigen
Benutzungsvereinbarungen dienten als Grundlage für die Verhandlungen.
Die Benutzungsvereinbarung würde sämtliche Flächen auf dem Flugplatz
betreffen, die dann auch wieder Grundlage der Verhandlungen zwischen
dem Bund und dem Kanton einerseits beziehungsweise dem Bund und
den Genossenschaftskorporationen andererseits seien. Unabhängig vom
Ausgang der Verhandlungen müsse der Benutzungsvertrag ab dem 1. Ja-
nuar 2014 verlängert oder erneuert werden. Nach einem allfälligen Über-
trag der Flächen südlich der Hauptpiste an die Genossenschaftskorpora-
tion Buochs müsste sie, das heisst die Beschwerdegegnerin, auch mit
Letzterer einen neuen Benutzungsvertrag abschliessen. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, die Relevanz der Benutzungsvereinbarung sei im
Hinblick auf eine Handänderung des südlichen Teils des Flugplatzes fak-
tisch gleich null, sei unter diesem Aspekt ohne jegliche Bedeutung.
Tatsache sei im Gegenteil, dass zwischen den zukünftigen Eigentümern
und ihr neue Benutzungsvereinbarungen auszuhandeln und abzuschlies-
sen seien; eventuell müsste für den Fall, dass sich die Parteien noch nicht
einigen könnten, der bisherige Benutzungsvertrag verlängert oder ange-
passt werden. Die bisherigen Benutzungsvereinbarungen würden dabei in
jedem Fall als Verhandlungsgrundlage dienen.
Ihrer Ansicht nach erübrigt es sich folglich (trotz ausdrücklicher Auffor-
derung durch das Bundesverwaltungsgericht […]), sich zur möglichen
Beeinträchtigung allfälliger Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsge-
heimnisse oder zur Beeinträchtigung der Wahrung der Privatsphäre
Dritter zu äussern (…).
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend ein Ausnahmetatbe-
stand nach Art. 7 oder 8 BGÖ (vgl. E. 4.3) verwirklicht wurde.
6.1 Im Vordergrund der Argumentation der Verfahrensbeteiligten
steht hierbei Art. 8 Abs. 4 BGÖ. Diese Regelung schliesst amtliche
Dokumente über Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen
mit der Formulierung « sind in keinem Fall zugänglich » vom Öffentlich-
keitsprinzip aus. Dies ist darin begründet, dass keine Verhandlung wir-
kungsvoll geführt werden kann, wenn eine Partei von Anfang an gezwun-
gen werden könnte, ihre Karten auf den Tisch zu legen (Botschaft zum
BGÖ, BBl 2003 1963, 2015; vgl. BVGE 2011/52 E. 6.2.1 und Urteil des
BVGer A‒3631/2009 vom 15. September 2009 E. 3.5.2; MAHON/GONIN,
Zugang zu amtlichen Dokumenten 2014/6
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in: Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 8 Rz. 46). Die Praxis hat sich bislang
wenig mit Art. 8 Abs. 4 BGÖ befasst (vgl. immerhin die soeben ge-
nannten Entscheide, die aber aufgrund anders gelagerter Konstellationen
nicht direkt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind). Unter Ver-
handlungen werden alle Arten von Verhandlungen verstanden, sofern sie
laufend sind oder in absehbarer Zeit laufend sein werden (MAHON/
GONIN, in: Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 8 Rz. 48 f. m.H.). Gemäss
Lehre erfasst Art. 8 Abs. 4 BGÖ nicht alle Dokumente über die entspre-
chenden Verhandlungen, sondern nur solche « über Positionen in laufen-
den und künftigen Verhandlungen ». Nicht davon erfasst sind zum
Beispiel rein beschreibende Dokumente, die sich weder mit Ver-
handlungspositionen noch mit Einschätzungen zum Verhandlungsprozess
befassen. Sodann müssen die fraglichen Informationen von Bedeutung
für die Verhandlungsstrategie beziehungsweise den Fortgang des Ver-
handlungsprozesses sein (MAHON/GONIN, in: Kommentar BGÖ, a.a.O.,
Art. 8 Rz. 50).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass seit längerer Zeit Verhandlun-
gen über die künftige Nutzung respektive den Verkauf einzelner Teile des
Flugplatzes Buochs geführt werden. Dieses Tatbestandselement des
Art. 8 Abs. 4 BGÖ ist folglich erfüllt. Fraglich ist aber, ob es sich beim
nachgefragten Benutzungsvertrag mit Anhängen um ein Dokument
« über Positionen » handelt. Die Benutzungsvereinbarung ist ein Doku-
ment, dessen Gegenstand der Flugplatz Buochs ist. Sie ist aber kein
internes Dokument der Behörde, das eine Position oder Strategie für die
laufenden Verhandlungen festhält. Vielmehr handelt es sich um einen vor
Jahren abgeschlossenen Vertrag, der die vorläufige Nutzung regelt. In-
wiefern darin Informationen enthalten sind, welche die Vertragsverhand-
lungen gefährden würden, ist nicht ersichtlich: Zum einen geht es darin
einzig um die aktuellen Nutzungsmodalitäten, nicht um den Kaufpreis
oder die zu veräussernden Flächen. Zum andern muss sein Inhalt, soweit
er Gegenstand der künftigen Verträge sein soll, auch den Vertragspart-
nern bekannt gemacht werden (sofern ihnen der Inhalt noch nicht be-
kannt ist), da sie sich andernfalls nicht dazu äussern können. Demzufolge
handelt es sich beim hier umstrittenen Vertrag nicht um ein Dokument
über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen. Somit darf
die Einsicht in dieses Dokument nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ
verwehrt werden.
6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BGÖ dürfen amtliche Dokumente erst
zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative
2014/6 Zugang zu amtlichen Dokumenten
130 BVGE / ATAF / DTAF
Entscheid getroffen ist, für den sie eine Grundlage darstellen. Das Recht
auf Zugang wird demnach nur befristet verweigert und prinzipiell wie-
derhergestellt, sobald der fragliche Entscheid getroffen ist (MAHON/
GONIN, in: Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 8 Rz. 32). Dabei muss ein sol-
ches Dokument einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit
einem konkreten Entscheid aufweisen und zugleich für diesen Entscheid
von beträchtlichem materiellem Gewicht sein, damit nicht über diesen
Gesetzesartikel der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes ausgehebelt wird
(Urteil A‒5489/2012 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch MAHON/GONIN, in: Kom-
mentar BGÖ, a.a.O., Art. 8 Rz. 30).
Inwiefern es sich beim Benutzungsvertrag um eine Grundlage im Sinn
von Art. 8 Abs. 2 BGÖ handelt, vermag die Vorinstanz, der für die Gel-
tendmachung von Ausnahmetatbeständen vom Öffentlichkeitsprinzip die
Beweislast obliegt (s. E. 4.3), nicht hinreichend konkret darzulegen.
Auch wenn es in der Benutzungsvereinbarung vom Regelungsgegenstand
her um die Flugplatznutzung geht, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich
um ein Dokument handeln soll, das von so grossem Gewicht für die Ent-
scheidfindung ist, dass eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz ge-
rechtfertigt wäre.
6.3 Eine Ausnahme vom Prinzip der Öffentlichkeit nach Art. 7
Abs. 1 Bst. a BGÖ gilt, wenn durch den Zugang die freie Meinungs- und
Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen
legislativen oder administrativen Organs oder einer gerichtlichen Instanz
wesentlich beeinträchtigt werden kann. Es ist legitim dafür zu sorgen,
dass die Behörden ihre Entscheidungen vorbereiten, ihre Arbeit planen,
ihre Strategie festlegen, Alternativen prüfen und Vereinbarungen aushan-
deln können, ohne dem Druck der Medien oder der öffentlichen Meinung
ausgesetzt zu sein (COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Kommentar BGÖ,
a.a.O., Art. 7 Rz. 13). Der Schutz der freien Meinungs- und Willensbil-
dung soll verhindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekannt-
gabe von Informationen während eines Entscheidungsprozesses unter
allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer
eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte.
Bei der Beurteilung dieses Tatbestands ist zu beachten, dass eine wesent-
liche Beeinträchtigung der freien Willensbildung erforderlich ist, es
genügt also nicht jede Beeinträchtigung (COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER,
in: Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 7 Rz. 15 f.; zum Ganzen auch BVGE
2011/52 E. 6.1). So entschied das Bundesverwaltungsgericht, das blosse
Risiko, eine heftige und möglicherweise kontroverse öffentliche Aus-
Zugang zu amtlichen Dokumenten 2014/6
BVGE / ATAF / DTAF 131
einandersetzung zu provozieren, sei kein Verweigerungsgrund (BVGE
2011/52 E. 6.1.5 m.H.).
Ob die relevanten Entscheide bereits gefallen sind, wie der Beschwer-
deführer vorbringt, lässt sich vorliegend nicht beurteilen, zumal die lang-
jährigen Verhandlungen immer noch andauern. Es mag zutreffen, dass
eine Zugänglichmachung Kontroversen mit sich bringt und der Inhalt der
Benutzungsvereinbarung nicht einfach nachvollziehbar ist, wie die Vorin-
stanz befürchtet. Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung
(BVGE 2011/52 E. 6.1) genügt dies aber nicht als Verweigerungsgrund.
Insbesondere ist vorliegend nicht dargetan, weshalb die Schwelle der
« wesentlichen » Beeinträchtigung, die eine Ausnahme vom Öffentlich-
keitsprinzip rechtfertigen würde, erreicht sein soll.
6.4 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird sodann einge-
schränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung
Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden
können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Bei den Berufs-, Geschäfts- oder
Fabrikationsgeheimnissen handelt es sich nicht um alle Geschäftsin-
formationen, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur um we-
sentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Markt-
verzerrungen bewirken beziehungsweise dazu führen würden, dass dem
betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird
(Urteile A‒2434/2013 E. 8.2; A‒5489/2012 E. 6.2 f.; COTTIER/
SCHWEIZER/WIDMER, in: Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 7 Rz. 41 ff., je
m.H.).
Wie in E. 5.1 dargelegt, ist die Vorinstanz der Auffassung, eine Publi-
kation des Benutzungsvertrags würde das Geschäftsgeheimnis der Be-
schwerdegegnerin verletzen. Die Beschwerdegegnerin selber verzichtet
darauf, sich dazu zu äussern (E. 5.3). Da es sich beim hier interessie-
renden Vertrag um ein Dokument handelt, für welches das Öffentlich-
keitsgesetz anwendbar ist (s. E. 1.2.1), obliegt die Beweislast für ein
Vorliegen von Ausnahmen der Vorinstanz respektive hier auch der Be-
schwerdegegnerin. Diese legt indes nicht überzeugend dar, weshalb im
konkreten Fall Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ verwirklicht sein soll. Da auch
die Akten keine entsprechenden Schlüsse nahe legen, ist eine Ausnahme
gestützt auf diese Rechtsgrundlage abzulehnen.
6.5 Für die Verwirklichung der übrigen in Art. 7 Abs. 1 BGÖ ge-
nannten Tatbestände liegen keine Hinweise vor. So ist insbesondere zu
2014/6 Zugang zu amtlichen Dokumenten
132 BVGE / ATAF / DTAF
wenig dargetan, inwiefern eine Zugänglichmachung die Beziehungen
zwischen dem Bund und den Kantonen (Bst. e) beeinträchtigen könnte.
6.6 Mit der Beschwerdegegnerin als Partnerin der Benutzungs-
vereinbarung ist eine (juristische) Person, die nicht der Bundesverwal-
tung angehört, betroffen. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob durch den
Zugang zum Benutzungsvertrag die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt
werden kann und deshalb der Zugang gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ einge-
schränkt, aufgeschoben oder verweigert werden darf. Wenn ein über-
wiegendes öffentliches Interesse vorliegt, darf ausnahmsweise der Zu-
gang zu solchen Daten erfolgen. Hier verfügt die Behörde demnach über
einen grösseren Ermessensspielraum als nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ
(COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Kommentar BGÖ, a.a.O., Art. 7
Rz. 50; Urteil A‒2434/2013 E. 9.1). Die Öffentlichkeitsverordnung kon-
kretisiert die Interessenabwägung: So kann unter anderem nach Art. 6
Abs. 2 Bst. c VBGÖ das öffentliche Interesse namentlich überwiegen,
wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung be-
einträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unter-
stehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht,
aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen.
Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zur Frage, ob eine
Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beinträchtigen könnte, ver-
zichtet (vgl. E. 5.3). Die Vorinstanz hält ohne eingehendere Ausfüh-
rungen fest, die Interessen an einer Nichtzugänglichmachung würden
überwiegen; namentlich würde das Bekanntwerden der finanziellen Be-
lange gemäss Ziff. 7.3 der Benutzungsvereinbarung in die Privatsphäre
der Beschwerdegegnerin als juristische Person eingreifen. Der Beschwer-
deführer äussert sich nicht näher zu diesem Thema.
Bei der Interessenabwägung fällt zunächst ins Gewicht, dass der Be-
schwerdegegnerin in der Benutzungsvereinbarung Rechte für die Nut-
zung eines Flugplatzes, der sich im Eigentum des Bundes befindet,
eingeräumt werden. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Vermutung des
Verordnungsgebers nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ zu beachten, zumal
die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vereinbarung in einer rechtlichen
Beziehung zur Vorinstanz steht und ihr daraus möglicherweise bedeu-
tende Vorteile erwachsen. Vorliegend besteht ein Interesse der Öffentlich-
keit daran, die Bedingungen der Flugplatznutzung zu erfahren, da es
hierbei um die Nutzung eines Geländes geht, das dem Bund gehört.
Dieses Interesse überwiegt jenes der Beschwerdegegnerin an einer Ver-
weigerung des Zugangs.
Zugang zu amtlichen Dokumenten 2014/6
BVGE / ATAF / DTAF 133
6.7 Fraglich ist, ob der Zugang in Anwendung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips vollumfänglich oder bloss eingeschränkt zu gewähren ist
oder Angaben zu anonymisieren sind (Art. 9 BGÖ; vgl. im Zusammen-
hang mit dem Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten
BGE 133 II 209 E. 2.3.3 sowie Urteil A‒2434/2013 E. 9.3). Die Verfah-
rensbeteiligten äussern sich nicht dazu.
Eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ steht vorliegend nicht zur
Diskussion, da bekannt ist, wer Vereinbarungspartei ist und der Vertrag
abgesehen von den Nutzungsmodalitäten keine Informationen über die
Beschwerdegegnerin als juristische Person enthält. Sofern überhaupt da-
von auszugehen ist, dass die Benutzungsvereinbarung Personendaten ent-
hält, verweist Art. 9 Abs. 2 BGÖ auf Art. 19 DSG (SR 235.1). Gemäss
Art. 19 Abs. 1
bis
DSG, mit welchem eine Koordinationsnorm für die
Regelung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten
geschaffen wurde (eingehend: BVGE 2011/52 E. 7.1.1; Urteile
A‒5489/2012 E. 7.2.3 und A‒2434/2013 E. 10.1, je m.w.H.), dürfen
Bundesorgane gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten be-
kannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang
mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren
Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).
Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich beim Vertragsinhalt um Per-
sonendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt (vgl. Art. 3 Bst. a
DSG; eingehend zu diesem Begriff und dessen Bedeutung im Zusam-
menhang mit dem Öffentlichkeitsgesetz: BVGE 2011/52 E. 7.1 und aus
der neusten Praxis Urteil A‒2434/2013 E. 9.2), da die Voraussetzungen
des Art. 19 Abs. 1
bis
DSG erfüllt sind: Da es sich bei der Benutzungs-
vereinbarung um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1
BGÖ handelt (vgl. E. 1.2.1), liegt ein hinreichender Zusammenhang mit
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach Art. 19 Abs. 1
bis
Bst. a DSG
vor (eingehend: BVGE 2011/52 E. 7.1.1 und aus der neusten Praxis
Urteile A‒5489/2012 E. 7.2.3 und A‒2434/2013 E. 10.1, je m.w.H.). Für
das überwiegende öffentliche Interesse, das nach Art. 19 Abs. 1
bis
Bst. b
DSG erforderlich ist, kann auf die in der vorangehenden Erwägung ge-
machten Ausführungen verwiesen werden.
Eine Abdeckung bestimmter Angaben aufgrund des Verhältnismässig-
keitsprinzips würde das Einsichtsgesuch ins Leere laufen lassen, da
gerade die Details der Vereinbarung von öffentlichem Interesse sein
dürften. Damit wäre eine Abdeckung nicht dazu geeignet, das Ziel des
Öffentlichkeitsgesetzes, die Transparenz zu fördern (Art. 1 BGÖ), zu
2014/6 Zugang zu amtlichen Dokumenten
134 BVGE / ATAF / DTAF
erreichen. Zudem erscheint es zumutbar, wenn keine Angaben abgedeckt
werden, zumal die Beschwerdegegnerin keine dem entgegenstehende Ar-
gumente vorbringt. Somit ist auch vor dem Hintergrund des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes die gesamte Vereinbarung mit Anhängen ohne
Abdeckungen zugänglich zu machen.
6.8 Folglich ist im hier zu beurteilenden Fall keiner der Ausnahme-
tatbestände nach Art. 7 oder 8 BGÖ erfüllt, der es rechtfertigen würde,
die Benutzungsvereinbarung mit Anhängen nicht zugänglich zu machen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
mit seinen materiellen, nicht aber den formellen Rügen durchdringt. Da
er aber inhaltlich zu seinem Ziel gelangt, die begehrten Dokumente ein-
sehen zu können, obsiegt er vollumfänglich.