Mehrwertsteuer. Einfuhrsteuer 2014/7
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6 Finanzen
Finances
Finanze
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen
A‒5061/2013 vom 5. März 2014
Einfuhrsteuer: Steuerobjekt. Erhebung der Steuer auf dem Markt-
wert. Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemäs-
sem Ermessen. Übernahme der im Mehrwertsteuergesetz für Inland-
leistungen entwickelten Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung
von Ermessenseinschätzungen.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a, Art. 54 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4 MWSTG.
1. Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen
einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)
Inland. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn ist nicht
vorausgesetzt. Auch unentgeltliche Geschäfte lösen die Einfuhr-
steuer aus. Die Steuer wird dann auf dem Marktwert berechnet
(E. 3.5).
2. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann die Steuerbemessungs-
grundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zwei-
fel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertan-
gaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen
Ermessenseinschätzung gelten die im Mehrwertsteuerrecht für
Inlandleistungen entwickelten Grundsätze (E. 3.6).
Impôt sur les importations: objet de l'impôt. Perception de l'impôt
sur la base de la valeur marchande. Estimation de la base de calcul
de l'impôt dans les limites du pouvoir d'appréciation. L'examen
judiciaire de la taxation par voie d'estimation s'appuie sur les prin-
cipes établis par la loi sur la TVA pour les opérations réalisées sur le
territoire suisse.
Art. 52 al. 1 let. a, art. 54 al. 1 let. g et al. 4 LTVA.
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1. L'objet de l'impôt sur les importations est l'importation sur le
territoire suisse de biens, y compris les prestations de services y
afférentes. Il n'est pas nécessaire qu'un chiffre d'affaires au sens
du droit de la TVA soit réalisé. Les opérations à titre gratuit sont
aussi soumises à l'impôt sur les importations. L'impôt sera alors
calculé sur la valeur marchande du bien (consid. 3.5).
2. En cas de doute quant à l'exactitude de la déclaration en douane
ou si des indications de valeur font défaut, l'Administration fédé-
rale des douanes peut procéder, dans les limites de son pouvoir
d'appréciation, à l'estimation de la base de calcul de l'impôt.
Lors du contrôle judiciaire d'une telle estimation, les principes
applicables sont ceux établis par le droit de la TVA pour les
opérations réalisées sur le territoire suisse (consid. 3.6).
Imposta sull'importazione: oggetto dell'imposta. Riscossione fondata
sul valore di mercato. Stima della base di calcolo dell'imposta entro i
limiti del potere d'apprezzamento. Applicazione dei principi definiti
dalla legislazione sull'IVA per le prestazioni eseguite sul territorio
svizzero nel controllo giudiziale delle tassazioni d'ufficio.
Art. 52 cpv. 1 lett. a, art. 54 cpv. 1 lett. g e cpv. 4 LIVA.
1. Soggiacciono all'imposta sull'importazione i beni importati nel
territorio (doganale) svizzero, comprese le prestazioni di servizi
ivi contenute. Non occorre che sia realizzata una cifra d'affari ai
sensi della legislazione sull'IVA. L'imposta è dovuta anche sulle
operazioni effettuate gratuitamente. In tal caso essa è calcolata
sul valore di mercato (consid. 3.5).
2. Qualora sussistano dubbi circa l'esattezza della dichiarazione
doganale o manchino indicazioni in merito al valore,
l'Amministrazione federale delle dogane può procedere alla
stima della base di calcolo dell'imposta entro i limiti del suo
potere d'apprezzamento. Il controllo giudiziale di queste
tassazioni d'ufficio segue i principi sviluppati dalla legislazione
sull'IVA per le prestazioni eseguite sul territorio svizzero
(consid. 3.6).
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Am 19. Dezember 2012 wurde eine für A. (Importeur und Empfänger)
bestimmte Sendung zur Einfuhr angemeldet, welche eine Armbanduhr
mit einem deklarierten Mehrwertsteuerwert von Fr. 3 400.‒ enthielt.
Nach einer Beschau zweifelte die Zollstelle an der Richtigkeit des dekla-
rierten Warenwertes, setzte den Wert der Uhr auf Fr. 7 500.‒ fest und
veranlagte die Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) auf diesem Betrag. Die
hierauf von A. angegangene Zollkreisdirektion bestätigte die Veranla-
gungsverfügung mit Beschwerdeentscheid vom 13. August 2013.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhebt A. (nachfolgend: Beschwer-
deführer) am 30. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.5 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen
einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland
(Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG, SR 641.20). Für das Auslösen der Steuer
genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein
Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Liefe-
rung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbe-
sondere ist die Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unent-
geltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl.
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 2469 ff.).
3.5.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den
Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt er-
hoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder
Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
Im Übrigen wird sie ‒ sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b‒f zur
Anwendung kommen ‒ nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem
Marktwert berechnet. Dies ist insbesondere bei Geschenksendungen der
Fall.
3.5.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die
Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunfts-
land der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuer-
schuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbe-
werbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54
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Abs. 1 Bst. g Satz 2 MWSTG). Es handelt sich somit um den Ver-
kehrswert beziehungsweise Veräusserungswert des eingeführten Gegen-
standes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen un-
abhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im
steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare
Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar
(vgl. Urteil des BVGer A‒5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1
m.H.).
3.6 Gemäss Art. 54 Abs. 4 MWSTG kann die Eidgenössische Zoll-
verwaltung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Er-
messen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung
bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung
einer solchen Ermessenseinschätzung gelten die nachfolgend genannten,
im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten Grundsätze
(vgl. Urteil A‒5078/2012 E. 10.4). So gilt insbesondere auch, dass sich
das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer zulässigerweise
erfolgten Schätzung der Einfuhrsteuer eine gewisse Zurückhaltung auf-
erlegt (vgl. für die Schätzung von Zollbeträgen Urteil des BVGer
A‒1719/2006, A‒1720/2006 und A‒1721/2006 vom 14. Januar 2009
E. 8.1).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraus-
setzungen der Schätzung der Einfuhrsteuer ‒ also gemäss Art. 54 Abs. 4
MWSTG das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Zollanmel-
dung oder das Fehlen von Wertangaben ‒ als Rechtsfrage uneinge-
schränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behörden-
hierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes
Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrun-
des der Unangemessenheit (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG; …) bei der
Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse
Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätz-
lich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen
an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung
erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. zur Ermessensein-
schätzung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer:
[statt vieler] Urteil des BVGer A‒665/2013 vom 10. Oktober 2013
E. 2.8.3 m.H.).
Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und er-
scheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch
das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzu-
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nehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es ‒ in Umkehr der allge-
meinen Beweislast ‒ folglich dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. zur Ermessensein-
schätzung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer:
[statt vieler] Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2;
Urteil A‒665/2013 E. 2.8.3).
Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer
selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen
eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kri-
tik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zoll-
behörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er
hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen
(vgl. Urteil A‒5078/2012 E. 10.1 i.V.m. E. 10.4.1).
4. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der
Einfuhrsteuer betreffend der vom Beschwerdeführer (Importeur und
Empfänger) eingeführten Uhr streitig.
4.1 In der hier relevanten Einfuhrzollanmeldung vom 19. Dezember
2012 ist ein Mehrwertsteuerwert der Ware von Fr. 3 400.‒ deklariert und
es liegen der Anmeldung zudem eine Rechnung sowie ein Zahlungsbeleg
über Fr. 3 000.‒ bei. Bei der Differenz von Fr. 400.‒ muss es sich somit
um Nebenkosten handeln. Auf der Rechnung ist der Beschwerdeführer
als Rechnungsadressat aufgeführt. Der Zahlungsbeleg lässt jedoch nicht
erkennen, von wem die Zahlung stammt und wofür sie geleistet worden
ist.
Die Zollstelle nahm anlässlich der Einfuhr eine Beschau der Ware (vgl.
E. 3.4) vor. Sie prüfte dabei auch die beigelegten Dokumente und machte
weitere Abklärungen betreffend den Wert der Uhr. So führte sie unter
anderem ein Telefonat mit der « Verkäuferin » B., welche im Anschluss
in einer E-Mail vom 20. Dezember 2012 erklärte, dass sie die Uhr im
Jahr 2011 für Fr. 5 502.‒ gekauft habe. Da die Uhr in der Folge nicht
habe verkauft werden können und der Beschwerdeführer für die Uhr
Fr. 3 000.‒ angeboten habe, habe man schliesslich nach 626 Tagen La-
gerzeit die Uhr liquidiert und das Angebot des Beschwerdeführers ange-
nommen. Man hätte dem Beschwerdeführer die Uhr im Übrigen auch
geschenkt, aber zu Fr. 0.‒ könne sie ja nicht verzollt werden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich kein Entgelt für die Uhr bezahlen musste.
Vielmehr wurde sie ihm geschenkt. Dieser unter den Parteien nunmehr
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unbestrittene Sachverhalt entspricht jedoch in keiner Weise jenem, wie er
sich in den – der Einfuhrzollanmeldung beigelegten – Dokumenten
darstellt. Mit diesen Dokumenten hätte wohl der Eindruck erweckt wer-
den sollen, der Beschwerdeführer habe die Uhr gekauft und bezahlt, und
die Einfuhrsteuer sei demnach gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG auf
dem Entgelt des Veräusserungsgeschäftes (vgl. E. 3.5.1) zu berechnen.
Da der Beschwerdeführer die Uhr aber als Geschenk erhalten hat, ist die
Steuer auf dem Marktwert zu berechnen (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG;
vgl. E. 3.5.1), welcher jedoch aus der der Zollanmeldung beigelegten
(simulierten) Rechnung nicht ermittelt werden kann. Bereits dieser
Widerspruch zwischen der Deklaration in der Einfuhrzollanmeldung und
der tatsächlich erfolgten Schenkung genügt für das Vorliegen berechtigter
Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung im Sinne von Art. 54
Abs. 4 MWSTG. Vorliegend kommt hinzu, dass die – auf den Handel mit
Uhren spezialisierte – « Verkäuferin » anlässlich der Beschau selbst
ausgeführt hat, sie habe die Uhr im März 2011 für Fr. 5 502.‒ gekauft.
Als Händlerin muss es klarerweise ihr Ziel gewesen sein, einen höheren
Wiederverkaufspreis zu erzielen. Zudem ist die Zollstelle bei der Ab-
klärung des Wertes der Uhr auf zwei Auktionsergebnisse bei namhaften
Auktionshäusern gestossen, wonach das gleiche Uhrenmodell zu deutlich
höheren Preisen verkauft wurde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz aufgrund berechtigter Zweifel an der Richtigkeit der
Zollanmeldung eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nach
pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat.
4.2 Der hier massgebende Marktwert der Uhr ist damit jenes Ent-
gelt, welches ein unabhängiger Dritter auf der Stufe eines Endverbrau-
chers der B. als Verkäuferin in Hong Kong im Dezember 2012 für die
streitbetroffene Uhr hätte bezahlen müssen (vgl. E. 3.5.2). Da das Uhren-
modell nicht mehr hergestellt wird und es sich nicht um ein fabrikneues
Modell handelt, stützt die Vorinstanz ihre Schätzung des massgebenden
Marktwerts der eingeführten Uhr zum einen auf öffentlich zugängliche
Informationen über Auktionsergebnisse des gleichen Uhrenmodells (…).
Demnach wurden bei zwei ‒ voneinander unabhängigen ‒ Auktionen in
Hong Kong Verkaufspreise von umgerechnet circa Fr. 7 500.‒ und
Fr. 9 270.‒ erzielt. Auktionsergebnisse können grundsätzlich als Grund-
lage zur Feststellung des Marktwertes einer Ware dienen und geben
somit auch vorliegend zuverlässige Hinweise. Zum anderen stützt die
Vorinstanz ihre Schätzung auf eine Berechnung, welche sich auf die
Angaben der « Verkäuferin » beziehungsweise des Beschwerdeführers
bezüglich Einkaufspreis sowie Zustand der Uhr stützt. So führt sie aus,
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dass die « Verkäuferin » (unbestrittenermassen) auf den Handel mit
Schweizer Luxusuhren und Schmuck spezialisiert sei und als Grossistin
für die streitbetroffene Uhr im Jahr 2011 Fr. 5 502.‒ bezahlt habe.
Berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer Endverbraucher und
kein Zwischenhändler sei, müsse auf dem Einkaufspreis eine branchen-
übliche Gewinnmarge von 50 % hinzugerechnet werden. Ziehe man
davon noch eine Abschreibung von insgesamt 20 % (2 Jahre à 10 %)
sowie die Kosten für ein neues Armband und eine Revision ‒ wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht ‒ ab, ergebe sich ein Marktwert von
Fr. 7 914.‒ (inkl. Fr. 400.‒ Nebenkosten). Dieser decke sich im Übrigen
mit den aktuellen Angeboten dieses Uhrenmodells im Internet (…).
Beide voneinander unabhängigen Berechnungsmethoden kommen zu
einem vergleichbaren Ergebnis. Die Schätzung der Vorinstanz erscheint
als pflichtgemäss vorgenommen und sie ist ausreichend und nachvoll-
ziehbar begründet.
4.3 Damit obliegt es nun dem Beschwerdeführer nachzuweisen,
dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bezie-
hungsweise dass dieser ein erheblicher Ermessensfehler unterlaufen ist
(vgl. E. 3.6).
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass der von ihm ange-
gebene Verkaufspreis von Fr. 3 000.‒ als der nach allen Regeln des Wett-
bewerbs einzig gültige Preis zu betrachten sei. Dem ist ‒ wie bereits
erwähnt ‒ zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Uhr nicht
bezahlen musste, sondern sie geschenkt bekommen hat. Inwiefern die
(simulierte) Rechnung über Fr. 3 000.‒ bei Fehlen eines Veräusserungs-
geschäftes unter Dritten den Marktpreis widerspiegeln soll, erschliesst
sich dem Gericht nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
weiter erklärt. Aus der unrichtigen Rechnung kann der Beschwerdeführer
jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. In den Akten sind auch
keinerlei Hinweise zu finden, dass ‒ wie der Beschwerdeführer vorzu-
bringen versucht ‒ C. die aufgeführten Fr. 3 000.‒ bezahlt hat, die
Schenkung von ihm und nicht von der B. stammt und die Fr. 3 000.‒
somit den Marktwert widerspiegeln. Ohne entsprechende Beweise kann
diesem Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht gefolgt werden. Im
Übrigen arbeitet C. selbst bei der B., für die er die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht firmiert hat, wodurch die Frage im Raum
steht, ob er tatsächlich den Marktpreis für die Uhr hätte bezahlen müssen.
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4.3.2 Weiter legt der Beschwerdeführer zwei Schreiben ins Recht,
welche den Marktwert der Uhr belegen sollen.
Eines der Schreiben (eine E-Mail; …) stammt von einem geschäfts-
führenden Direktor (…) eines Auktionshauses für Uhren in Genf (…).
Dieser führt in einer E-Mail aus, dass die streitbetroffene Uhr bei einer
Auktion einen Preis von Fr. 4 000.‒ bis Fr. 6 000.‒ erzielen könnte.
Weitere Informationen sind in dieser E-Mail nicht enthalten. Ohne das
Fachwissen dieses Mitarbeiters des Auktionshauses anzuzweifeln, kann
eine Verkaufspreisschätzung in dieser Form nicht genügen, um vorlie-
gend den relevanten Marktwert der Uhr im Jahr 2012 in Hong Kong für
einen Endkunden bestimmen zu können. Sie enthält keinerlei Begrün-
dung, erklärt insbesondere nicht, warum das streitbetroffene Uhrenmo-
dell noch vor wenigen Jahren in Hong Kong zu deutlich höheren Preisen
versteigert werden konnte und warum ‒ würde denn die Schätzung
stimmen ‒ in der Zwischenzeit ein erheblicher Preiszerfall eingetreten
sein soll. Hinzu kommt, dass aus den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, mit welchen Fragen und Infor-
mationen der Beschwerdeführer an den Mitarbeiter des Auktionshauses
herangetreten ist. Ohne diese Informationen kann das Gericht dessen
Ausführungen zur Schätzung nicht beurteilen.
Das soeben Gesagte trifft auch auf das zweite Schreiben zu. Dieses
wurde von einem Mitarbeiter der (…) SA (Eigentümerin der hier streit-
betroffenen Uhrenmarke) verfasst und enthält ebenfalls keinerlei Begrün-
dung für den darin festgehaltenen Verkaufspreis von Fr. 2 750.‒. Ins-
besondere wird nicht ansatzweise erklärt, warum der Hersteller selbst im
Jahr 2011 die streitbetroffene Uhr an die « Verkäuferin » für Fr. 5 502.‒
verkauft hat und sich der Preis seither somit halbiert haben soll. Zudem
wird offensichtlich die falsche Frage beantwortet. So schreibt der
Mitarbeiter der (…) SA, dass die Uhr für diesen Preis an die B. verkauft
würde. Die B. ist ‒ wie mehrfach erwähnt ‒ eine professionelle
Schmuck- und Uhrenhändlerin. Einzig entscheidend ist vorliegend aber
der Marktpreis für einen Endverbraucher beim Kauf dieser Uhr in Hong
Kong im Dezember 2012. Der Beschwerdeführer kann ‒ abgesehen von
der fehlenden Begründung der Schätzung ‒ bereits aufgrund der falschen
Fragestellung auch aus diesem Schreiben nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
4.4 Wesensgemäss handelt es sich bei der Schätzung der Vorinstanz
(nur) um eine ermessensweise Ermittlung des Marktpreises mittels ver-
schiedener Methoden, und eine exakte Berechnung ist nicht möglich.
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Vorliegend hat die Vorinstanz durch Abklärungen und durch nachvoll-
ziehbare und ausführlich begründete Berechnungen den Marktpreis frei-
lich pflichtgemäss ermittelt. Dem Beschwerdeführer ist es demgegenüber
nicht gelungen, seine Vorbringen mit ‒ für das Gericht nachvollzieh-
baren ‒ Unterlagen zu belegen und den Nachweis der Unrichtigkeit der
Schätzung der Vorinstanz zu erbringen. Es bestehen damit keine Gründe,
die von der Vorinstanz errechnete Einfuhrsteuer im Sinne des Beschwer-
deführers zu korrigieren.