Enteignungsentschädigung 2014/9
BVGE / ATAF / DTAF 159
7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr
Travaux publics – Energie – Transports et
communications
Lavori pubblici – Energia – Trasporti e
comunicazioni
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4
A‒511/2013 vom 22. Januar 2014
Enteignung einer im Grundbuch eingetragenen irregulären Perso-
naldienstbarkeit. Ausschluss einer Enteignungsentschädigung.
Art. 781 ZGB. Art. 25 und Art. 116 Abs. 1 EntG.
1. Eine Dienstbarkeit, die erst in Kenntnis des bevorstehenden Ent-
eignungsverfahrens begründet wurde, ist nach Art. 25 EntG
nicht zu entschädigen (E. 5).
2. Die Verfahrenskosten, wie auch die Parteientschädigung an die
Enteignete, trägt die Enteignerin. Vorliegend keine missbräuch-
liche Beschreitung des Rechtsmittelwegs (E. 8).
Expropriation d'une servitude personnelle irrégulière inscrite au
registre foncier. Exclusion d'une indemnité d'expropriation.
Art. 781 CC. Art. 25 et art. 116 al. 1 LEx.
1. En application de l'art. 25 LEx, une servitude constituée
seulement après avoir eu connaissance du fait qu'une procédure
d'expropriation allait être ouverte de manière imminente ne
donne pas droit à une indemnité (consid. 5).
2. Les frais de procédure, ainsi que les dépens en faveur de l'ex-
propriée, sont supportés par l'expropriante. Il n'y a en l'espèce
pas eu d'usage abusif des voies de droit (consid. 8).
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Espropriazione di una servitù personale irregolare iscritta nel re-
gistro fondiario. Esclusione di un'indennità di espropriazione.
Art. 781 CC. Art. 25 e art. 116 cpv. 1 LEspr.
1. In virtù dell'art. 25 LEspr, una servitù costituita appositamente
sapendo dell'imminenza di una procedura di espropriazione non
dà diritto ad alcuna indennità (consid. 5).
2. Le spese processuali, come pure le ripetibili accordate
all'espropriata, sono a carico dell'espropriante. Nella fattispecie
assenza di un utilizzo abusivo dei mezzi di ricorso (consid. 8).
Im Jahr 2001 führte die Brig-Visp-Zermatt-Bahn (nachfolgend: Enteig-
nerin bzw. Beschwerdegegnerin) mit den Geschwistern B., C. sowie D.
erste Verhandlungen über die Enteignung der Miteigentumsparzellen X
und Y. Zu jenem Zeitpunkt stand auf der Parzelle Y ein Ökonomie-
gebäude mit zwei Reklametafeln.
Am 29. Januar 2002 reichte die Enteignerin beim Bundesamt für Verkehr
(BAV) ein Plangenehmigungsgesuch ein und beantragte die vorzeitige
Besitzeinweisung der eingangs genannten Parzellen.
Am 1. Februar 2002 wurden beide Parzellen dem Sohn von B. (E.) zu
Eigentum überschrieben. Gleichzeitig wurde die Parzelle Y mit dem aus-
schliesslichen, vererblichen und übertragbaren Recht « zum Anbringen
von Reklametafeln an der Nord- und Südseite des Stalls » zu Gunsten
seiner Schwester A. belastet. Beide Handänderungen stützten sich auf
den notariell beurkundeten Erbvorausbezugs-, Schenkungs- und Dienst-
barkeitsvertrag vom 11. Dezember 2001.
An der Einigungsverhandlung vor der Eidgenössischen Schätzungskom-
mission (nachfolgend: Vorinstanz) am 16. September 2002 gab E. den
Erbvorausbezugs-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 11. De-
zember 2001 zu den Akten, wodurch die Vorinstanz erstmals davon
erfuhr, dass das von der Enteignung betroffene Grundstück Y zusätzlich
mit einer Dienstbarkeit belastet ist. Sie vermerkte daher im Protokoll,
dass die Dienstbarkeitsberechtigte A. über die Besitznahme durch die
Enteignerin sowie den vorgesehenen Abbruch des Ökonomiegebäudes zu
orientieren sei.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 machte A. geltend, sie sei seit dem
1. Februar 2002 als Dienstbarkeitsberechtigte im Grundbuch eingetragen.
Falls das Ökonomiegebäude abgebrochen werde und die Reklametafeln
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nicht durch eine freistehende Plakatwand ersetzt würden, beantrage sie
eine Entschädigung der Dienstbarkeit von rund Fr. 300 000.‒.
Mit Schätzungsentscheid vom 18. Dezember 2012 wies die Vorinstanz
die Entschädigungsforderung von A. ab und verfügte, die als Last der
Parzelle Y eingetragene Personaldienstbarkeit zum Anbringen von Rekla-
metafeln sei zu löschen.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 erhebt A. (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben
und die Enteignung sei zu entschädigen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Die Vorinstanz wies die Entschädigungsforderung der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die fragliche
Dienstbarkeit sei erst in Kenntnis des bevorstehenden Enteignungsver-
fahrens errichtet worden und zum massgeblichen Zeitpunkt der Eini-
gungsverhandlung vom 16. September 2002 habe es an einer rechtsgül-
tigen Baubewilligung gefehlt. Eine solche Forderung sei gemäss Art. 25
EntG nicht entschädigungswürdig.
Die Beschwerdeführerin beruft sich hingegen darauf, die irreguläre
Dienstbarkeit sei rechtmässig zu Lasten der inzwischen enteigneten Par-
zelle Y begründet worden. Auch sei für die Reklametafeln an dem Öko-
nomiegebäude eine nachträgliche Baubewilligung von der zuständigen
Behörde erteilt worden. Nun, nach Abbruch des Ökonomiegebäudes,
stünde ihr eine Enteignungsentschädigung zu, da eine freistehende Re-
klametafel wegen der Verkehrssicherheit nicht mehr bewilligungsfähig
sei.
5.2 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen
(Art. 16 EntG). Im Sinn einer allgemeinen Ausschlussbestimmung sieht
Art. 25 EntG jedoch vor, dass für Rechte und Ansprüche, soweit diese
durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem
Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, kein Ersatz
zu leisten ist (vgl. BGE 106 Ib 241 E. 4c; Urteile des BGer 1E.10/2004
vom 3. Dezember 2004 E. 5.1 und 1E.9/2002 vom 17. Oktober 2002
E. 2). Diese Bestimmung ergänzt diejenige über den Enteignungsbann
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nach Art. 42 EntG. Während beim Enteignungsbann jede tatsächliche
oder rechtliche Verfügung, welche die Enteignung erschweren könnten,
schlechthin verboten wird, geht Art. 25 EntG teils weiter, teils weniger
weit: Weiter, weil er auch Handlungen erfasst, die auf die Zeit vor dem
Enteignungsbann zurückgehen und die Enteignung als solche nicht er-
schweren, weniger weit, weil er sich nur mit der Entschädigungswürdig-
keit bestimmter Tatbestände befasst. Art. 25 EntG hat im Gegensatz zu
Art. 42 EntG keine verfahrensmässige Sicherungsfunktion; sein Inhalt ist
materiellrechtlicher Natur. Die Bestimmung ist Ausdruck des Bestrebens,
in Anlehnung an Art. 2 ZGB das Entschädigungsrecht als Ganzes dem
Grundsatz von Treu und Glauben zu unterwerfen. Dieser Gesichtspunkt
muss denn auch für die Beurteilung der Entschädigungswürdigkeit mass-
geblich sein (HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I,
1986, Art. 25 Rz. 1 ff. m.H.).
5.3 Im Lichte von Art. 25 EntG ist der Beschwerdeführerin zugute-
zuhalten, dass für die Reklametafeln an dem Ökonomiegebäude eine
nachträgliche Baubewilligung der zuständigen Behörde vorliegt. Der
Enteignungsforderung liegt somit keine widerrechtliche Handlung im
Sinn der ersten Tatbestandsvariante von Art. 25 EntG mehr zu Grunde
(vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 25 Rz. 4). Des Weiteren ist darauf hinzu-
weisen, dass die Fassade des Ökonomiegebäudes schon lange vor Be-
kanntwerden des Enteignungsverfahrens als Werbefläche genutzt wurde.
Das Anbringen der Reklametafeln haben die ehemaligen Grundeigen-
tümer dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund der familiären
Beziehungen auf Zusehen hin und damit gleichsam prekaristisch gestat-
tet. Der von der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2001 eingegan-
gene Dienstbarkeitsvertrag entsprach damit zumindest teilweise den be-
reits gelebten tatsächlichen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin hat
sich sodann ernsthaft um eine Baubewilligung für eine freistehende
Reklamewand bemüht, welche eine einvernehmliche Lösung mit der
Beschwerdegegnerin ermöglicht hätte. Insofern liegt kein typischer An-
wendungsfall einer rechtsmissbräuchlichen Entschädigungsforderung im
Sinn von Art. 25 EntG vor. Dennoch erweist sich der vorinstanzliche
Entscheid im Ergebnis als richtig. Im Jahr 2001 führte die Beschwer-
degegnerin Gespräche mit den betroffenen Grundeigentümern über die
geplante (…) und es fand eine Besichtigung vor Ort statt. Zum Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung am 11. Dezember 2001 war somit unbestrit-
tenermassen bekannt, dass ein Enteignungsverfahren betreffend die Par-
zellen X und Y unmittelbar bevorstand. Dennoch schlossen die Vertrags-
parteien einen Dienstbarkeitsvertrag ab und überführten so das bisherige
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prekaristische in ein dinglich gesichertes Rechtsverhältnis. Mit Blick auf
das bevorstehende Enteignungsverfahren wurde damit zu Gunsten der
Beschwerdeführerin ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf das An-
bringen von Reklametafeln geschaffen. Die Dienstbarkeit, die laut Ver-
trag frei vererb- und übertragbar ist, ist nicht mehr vergleichbar mit dem
früheren rein auf den Familienkreis beschränkten prekaristischen Rechts-
verhältnis. Wie das Bundesgericht in einem neueren Urteil (1E.10/2004
E. 5.1) festgehalten hat, vermag die nachträgliche Einräumung eines
dinglichen Rechts im Hinblick auf die Enteignung gemäss Art. 25 EntG
dem Enteigneten keinen Vorteil zu verschaffen. Gestützt auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung ist somit die Dienstbarkeit zum Anbringen
von Reklametafeln, die sich die Beschwerdeführerin in Kenntnis des be-
vorstehenden Enteignungsverfahrens zu Lasten der Parzelle Y einräumen
liess, als nicht entschädigungswürdig im Sinn von Art. 25 EntG zu
qualifizieren.
6.‒7. (…)
8. Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu
verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der
Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren
des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die
Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall,
wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG). Ein Abwei-
chen von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG grundsätzlich vorgesehenen
Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerde-
führung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein.
Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug
eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Weiteres von
der für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl.
statt vieler: Urteil des BVGer A‒330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1
m.H.).
Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz war die Beschwerde indes weder missbräuch-
lich noch mutwillig, sondern vielmehr in guten Treuen vertretbar und der
Beizug einer Rechtsvertretung war angezeigt. Dies steht auch nicht im
Widerspruch zu den obigen Erwägungen. Bei der vorliegenden Sachlage
ist es nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, dass die Beschwerde-
führerin zur Klärung der Frage, ob Art. 25 EntG auf ihre Entschädi-
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gungsforderung Anwendung findet, den Rechtsmittelweg beschritten hat.
Zudem ist der Umstand, dass gemäss Ansicht der Vorinstanz die Ent-
eignungsforderung von Fr. 300 000.‒ übersetzt ist, nicht entscheidrele-
vant und daher auch bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen.
Anderweitige Gründe für ein Abweichen von der grundsätzlich vorge-
sehenen Kosten- und Entschädigungsregelung sind nicht ersichtlich. Eine
Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Ent-
eignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich
daher nicht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb trotz ihres vollumfäng-
lichen Unterliegens im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien. Entsprechend sind die Verfahrenskosten
von Fr. 1 500.‒ der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen.
Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen.
In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das
vorliegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 1 000.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für an-
gemessen, welche der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegeg-
nerin zu entrichten ist.