Ordentliche Einbürgerung 2015/1
BVGE / ATAF / DTAF 1
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A., B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration
C‒4132/2012 vom 30. Januar 2015
Ordentliche Einbürgerung. Untersuchungsgrundsatz. Gleiche und
gerechte Behandlung im Verfahren. Rechtliches Gehör. Gefährdung
der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV. Art. 14 Bst. d BüG. Art. 12 f. und
Art. 26 ff. VwVG.
1. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.
Bedeutung im Kontext der Einbürgerung (E. 3.4).
2. Untersuchungsgrundsatz, Beweislastverteilung und Beweismass
im Einbürgerungsverfahren (E. 4.2‒4.3).
3. Die angefochtene Verfügung basiert auf einer nicht hinreichend
substanziierten Stellungnahme des Nachrichtendienstes (NDB).
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf
gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren sowie des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (E. 4.4‒4.7).
4. Verzicht auf Rückweisung in Berücksichtigung der gestellten
Anträge sowie des Beschleunigungsgebots (E. 4.8).
5. Gefahrenpotenzial der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka.
Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung der persönlichen
Aktivitäten der Beschwerdeführer (E. 5).
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6. Problematik von Bargeldtransporten. Begründeter Verdacht,
dass mittelbar zur Finanzierung von LTTE-Aktivitäten beige-
tragen wurde beziehungsweise wird. Weil eine Sicherheitsge-
fährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist das Einbürge-
rungskriterium des Art. 14 Bst. d BüG derzeit nicht erfüllt (E. 6).
Naturalisation ordinaire. Maxime inquisitoire. Traitement égal et
équitable dans la procédure. Droit d'être entendu. Menace pour la
sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse.
Art. 29 al. 1 et al. 2 Cst. Art. 14 let. d LN. Art. 12 s. et art. 26 ss PA.
1. Menace pour la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse. Por-
tée dans le contexte de la naturalisation (consid. 3.4).
2. Maxime inquisitoire, répartition du fardeau de la preuve et
degré de preuve requis dans la procédure de naturalisation
(consid. 4.2‒4.3).
3. La décision attaquée se base sur une prise de position insuffisam-
ment étayée du Service de renseignement de la Confédération
(SRC). Violation de la maxime inquisitoire, du droit à un traite-
ment égal et équitable dans la procédure ainsi que du droit d'être
entendu (consid. 4.4‒4.7).
4. Renonciation au renvoi de la cause à l'autorité inférieure, compte
tenu des conclusions présentées et du principe de célérité
(consid. 4.8).
5. Danger potentiel émanant des Tigres de libération de l'Îlam
Tamoul (LTTE) dans le contexte de la situation actuelle au Sri
Lanka. Nécessité d'apprécier individuellement les activités per-
sonnelles des recourants (consid. 5).
6. Problématique des transports d'espèces. Soupçon fondé que des
contributions indirectement destinées au financement des acti-
vités des LTTE ont été ou sont encore actuellement versées. Vu
l'impossibilité d'écarter une menace pour la sécurité, la condition
de naturalisation énoncée à l'art. 14 let. d LN n'est pas réalisée à
l'heure actuelle (consid. 6).
Naturalizzazione ordinaria. Principio inquisitorio. Pari ed equo
trattamento nella procedura. Diritto di essere sentito. Minaccia per
la sicurezza interna o esterna della Svizzera.
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Art. 29 cpv. 1 e cpv. 2 Cost. Art. 14 lett. d LCit. Art. 12 seg. e
art. 26 segg. PA.
1. Minaccia per la sicurezza interna o esterna della Svizzera. Signi-
ficato nel contesto della naturalizzazione (consid. 3.4).
2. Principio inquisitorio, ripartizione dell'onere della prova e grado
della prova nella procedura di naturalizzazione (consid. 4.2–4.3).
3. La decisione impugnata si fonda su un parere insufficientemente
sostanziato del Servizio delle attività informative della Confe-
derazione (SIC). Violazione del principio inquisitorio, del diritto
a un pari ed equo trattamento nella procedura e del diritto di
essere sentito (consid. 4.4–4.7).
4. Rinuncia al rinvio in considerazione delle conclusioni formulate e
del principio di celerità (consid. 4.8).
5. Minaccia potenziale delle Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) nello scenario della situazione attuale in Sri Lanka.
Necessità di una valutazione individuale delle attività svolte dai
ricorrenti stessi (consid. 5).
6. Problematica del trasporto di contanti. Fondato sospetto che dei
contributi indirettamente destinati al finanziamento delle attività
delle LTTE siano stati o vengano attualmente ancora versati. Non
essendo possibile escludere un rischio per la sicurezza, il criterio
dell'idoneità come definito all'art. 14 lett. d LCit per la naturaliz-
zazione attualmente non è adempiuto (consid. 6).
A. (nachfolgend: Ehemann bzw. Beschwerdeführer 1), B. (nachfolgend:
Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2) sowie C. (nachfolgend: Tochter
bzw. Beschwerdeführerin 3) stammen aus Sri Lanka. Sie stellten am
22. September 2006 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Im April
2008 wurde ihnen das Bürgerrecht des Kantons Zürich erteilt, dies unter
Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für
Migration, SEM).
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 4. August 2011 Rechts-
verzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten, das BFM sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
19. April 2012 gut (Urteil des BVGer C‒4340/2011).
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Das BFM wies die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 5. Juli 2012 ab. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim Ehepaar um langjährige
Aktivisten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) handle. Der
Ehemann habe als Geschäftsführer der X. GmbH mithilfe seiner Ehefrau
die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien an der Ausführung von Bar-
geldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt. Der Bericht des NDB
sei für das BFM weitgehend verbindlich. Die Tätigkeit des Ehepaares
bedrohe die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Gestützt darauf
sei auch das Einbürgerungsgesuch der Tochter abzuweisen.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Au-
gust 2012, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben, der
Bericht des NDB vom 6. Dezember 2010, das Schreiben des BFM an den
NDB sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis seien beizuziehen und es
sei ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter sei das
Einbürgerungsgesuch der Tochter gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie die
Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft, heisst sie jedoch gut, soweit sie die
Beschwerdeführerin 3 betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren
Sicherheit ist insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen
Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter
fallen zum Beispiel Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener
Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Be-
strebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu an-
deren Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung
der staatlichen Ordnung abzielen. Von primärer Bedeutung ist im Kon-
text der Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Ge-
waltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das
Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskurs-
bereitschaft schliessen lässt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als
Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst,
können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/23 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer C‒2946/2008 vom
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21. Juni 2011 E. 6.2; C‒1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2;
CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine
persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.; SOW/MAHON,
in: Code annoté de droit des migrations, Bd. V, 2014, Art. 14 Loi sur la
nationalité [LN], N. 33 ff.; Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung
des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 305; Zusatzbotschaft vom
27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841, insb. 7851).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Die Vor-
instanz habe ihnen die Einsicht in den NDB-Bericht verweigert, den we-
sentlichen Akteninhalt aber nicht bekanntgegeben (Art. 26 ff. VwVG).
Namentlich sei es ihnen nicht möglich gewesen, zu den gegen sie erho-
benen Vorwürfen vorgängig substanziiert Stellung zu nehmen. Zudem sei
die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) verletzt worden, weil sich der
angefochtene Entscheid ausschliesslich auf geheim gehaltene Akten stüt-
ze.
4.2 Vor der Klärung der Gehörsproblematik ist in casu von Amtes
wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abge-
klärt und den Untersuchungsgrundsatz gewahrt hat (Art. 12 VwVG). Die
Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären. Den Parteien kommt dabei eine Mitwir-
kungspflicht zu (Art. 13 VwVG). Weigern sie sich, das ihnen Zumutbare
zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht
gehalten, weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der
rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausge-
schlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen
Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mit-
wirkung verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Be-
hörde nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile
des BVGer C‒563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.1; C‒6690/2011
vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.).
4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als be-
wiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Be-
weisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung ge-
langt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforder-
lich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behör-
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de begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein
erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht
erreicht werden, trägt die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer
Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Im Einbürgerungs-
verfahren liegt sie beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter
Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen
einer der Voraussetzungen in Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0), hat sie so zu entscheiden, wie
wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. Urteil des BVGer
C‒563/2011 E. 4.2 m.H.).
4.4 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheits-
gefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Exper-
tenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung
vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB,
SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12
N. 179 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nach-
richtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren
Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisationsverordnung vom
7. März 2009 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be-
völkerungsschutz und Sport [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde
ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheits-
gefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten;
er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung
ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht
dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukom-
men würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisa-
tionsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]; BVGE 2013/34
E. 6.1 m.H.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme
en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM
zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der
Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das
ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nach-
vollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend sub-
stanziiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprü-
chen leidet (vgl. Urteil des BVGer C‒563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet
der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM,
welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es
ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermitt-
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lung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder
Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstel-
len. Die Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht,
wonach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbür-
gerungsbewilligung verweigert werden « muss », ist daher nicht mit der
Verfügungskompetenz des SEM vereinbar (vgl. Urteil des BVGer
C‒3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.5 f. m.H.).
4.5 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesent-
lichen auf einen Bericht des NDB, in dem die Beschwerdeführer 1 und 2
als LTTE-Aktivisten eingestuft werden. In diesen Bericht ‒ der sich nicht
in den vorinstanzlichen Akten befand ‒ wurde den Beschwerdeführern
keine Einsicht gewährt, sondern einzig in eine Stellvertreterakte (…).
Diese wurde den Beschwerdeführern erst offengelegt, nachdem das Ge-
richt die Vorinstanz hierzu aufgefordert hatte (vgl. Urteil des BVGer
C‒4340/2011 E. 4.3). Der Bericht des NDB konnte erst im Beschwerde-
verfahren zur Akteneinsicht zugestellt werden (…). Die Akten des NDB,
welche die Grundlage des Berichts bildeten, wurden vom Bundesverwal-
tungsgericht beigezogen. Weil diese Akten vom NDB als insgesamt
vertraulich klassifiziert wurden, verweigerte das Gericht die Aktenein-
sicht und hielt fest, die Akten würden nach Massgabe von Art. 28 VwVG
zur Entscheidfindung herangezogen. Mit Zwischenverfügung vom
14. März 2014 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer nicht
hinreichend in die Lage versetzt worden waren, sich zu den Vorwürfen zu
äussern, und gab ihnen mit Bezug auf einen konkreten Vorfall aus dem
Jahr 2011 den wesentlichen Akteninhalt bekannt (…), wozu sich diese in
der Folge äussern konnten (…).
4.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Ver-
fügung zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des
Art. 14 Bst. d BüG nicht selbstständig geprüft, sondern unbesehen auf
die Stellungnahme des NDB abgestellt hat. Letztere war nicht hinrei-
chend substanziiert (vgl. E. 4.4), weil sie nicht in konkreter Weise auf
spezifische Vorfälle oder auf Handlungen der Beschwerdeführer Bezug
nahm und somit auch keine sorgfältige, individuelle Beurteilung der per-
sönlichen Aktivitäten ermöglichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in
fine). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den NDB um eine hinrei-
chend substanziierte Stellungnahme zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre
der NDB gleichzeitig zu ersuchen gewesen, die nachrichtendienstlichen
Akten amtshilfeweise zu edieren (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
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[BWIS, SR 120] sowie Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Ziff. 9.2.1
Anhang 3 V-NDB), wie es das Gericht im Beschwerdeverfahren rechts-
hilfeweise getan hat (…). Dies hätte es der Vorinstanz erlaubt, den Sach-
verhalt mit der nötigen Sorgfalt zu klären. Stattdessen machte sie die
nicht hinreichend substanziierte Einschätzung des NDB ohne weitere
Prüfung zu ihrer und delegierte dadurch faktisch ihre Zuständigkeit, über
die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d BüG zu entscheiden,
an den NDB, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden
hätte. Auf diese Weise wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt
(Art. 12 VwVG) und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig
ermittelt (Art. 49 Bst. b VwVG). Weil die Vorinstanz die ihr zustehende
Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat, wurde zudem der
Anspruch der Beschwerdeführer auf gleiche und gerechte Behandlung im
Verfahren verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.;
Urteil des BVGer C‒3769/2011 E. 4.7).
4.7 Die Beschwerdeführer rügen sodann zu Recht eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Vorver-
fahren wurde zu ihrem Nachteil auf geheime Akten abgestellt, ohne dass
sie hinreichend in die Lage versetzt wurden, sich zu deren wesentlichen
Inhalt zu äussern (Art. 28 VwVG). Dies ergibt sich daraus, dass jeweils
nicht in konkreter Weise auf persönliche Aktivitäten der Beschwerde-
führer Bezug genommen wurde. Dass diese « die Erkenntnisse des Nach-
richtendienstes nicht zu entkräften » vermochten, wie die Vorinstanz
ausführte, war eine Folge der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens:
pauschale Vorwürfe können, selbst wenn sie nicht zutreffen, nur ebenso
pauschal bestritten und nicht « entkräftet » werden. Im vorinstanzlichen
Verfahren wurde somit der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer ver-
letzt, weil sie sich nicht in konkreter Weise zur Sache äussern und ent-
sprechende Beweisanträge stellen konnten ([…] WALDMANN/OESCHGER,
in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 28 N. 6). Die dargelegte Vor-
gehensweise der Vorinstanz führte sodann gleichsam zwangsläufig dazu,
dass sie der Begründungspflicht nur in ungenügender Weise nachkom-
men konnte (vgl. BVGE 2013/23 E. 8.6).
4.8 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
(Art. 12 und 49 Bst. b VwVG) und grundlegende Verfahrensrechte der
Beschwerdeführer verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Diese Verfahrens-
mängel wiegen insgesamt schwer, was für einen kassatorischen Ent-
scheid spricht (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.H.). Das Bundesver-
waltungsgericht kann jedoch den angefochtenen Entscheid mit voller
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Kognition prüfen, hat die Akten des NDB beigezogen und den Beschwer-
deführern Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern
([…] Urteil des BVGer C‒3769/2011 E. 4.8 m.H.). Zu berücksichtigen
sind sodann insbesondere die Interessen der Beschwerdeführer, deren
Einbürgerungsverfahren bereits übermässig lange dauerte (…). Die an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer stellen reformatorische Anträge,
aber keinen Eventualantrag auf Aufhebung des Entscheids aus formellen
Gründen (…). Folglich ist davon auszugehen, dass sie einen Sachent-
scheid einer weiteren Verlängerung des Verfahrens vorziehen, und eine
Rückweisung kann im Interesse des Beschleunigungsgebots unterblei-
ben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 1711; LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und
Heilung, ZBl 3/1998 S. 111 ff.; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).
5.
5.1 In casu ist strittig und zu prüfen, ob die Einbürgerung zu unter-
bleiben hat, weil die Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz gefährden (vgl. E. 3.4). Einleitend ist darauf einzugehen,
welches generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit der Schweiz
heute von der LTTE beziehungsweise von ihren Nachfolgeorganisationen
ausgeht.
5.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in
dem schätzungsweise 100 000 Menschen getötet wurden und der im Mai
2009 mit der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch
als vernichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrecht-
lichen Verfahren regelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Ver-
folgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive
deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung
treten können (vgl. z.B. Urteile des BVGer E‒3971/2011 vom 20. Juni
2013 E. 5.2; E‒801/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheits-
lage hat sich zwar stabilisiert, die Menschenrechtslage aber ist schlecht.
Die nach Kriegsende aufkeimenden Hoffnungen auf Versöhnung und
politische Reformen haben sich bis anhin nicht realisiert. Die von beiden
Seiten verübten Kriegsverbrechen sind noch nicht untersucht, geschwei-
ge denn aufgearbeitet und gesühnt worden. Der Norden des Landes ist
von einem Grossaufgebot an Soldaten besetzt. Der bis vor kurzem am-
tierende Präsident Rajapaksa hatte seine Befugnisse stark ausgebaut, die
Befugnisse der Provinzen hingegen wurden stark eingeschränkt. Inwie-
fern der am 9. Januar 2015 vereidigte neue Präsident Sirisena ‒ ein ehe-
mals enger Weggefährte Rajapaksas ‒ sein Wahlversprechen, die Macht
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zu dezentralisieren und das Parlament zu stärken, einlösen und dem Auf-
ruf von Papst Franziskus, den Bürgerkrieg aufzuarbeiten und einen Aus-
söhnungsprozess einzuleiten, nachkommen wird, bleibt abzuwarten (vgl.
NZZ Online, Machtwechsel in Sri Lanka, 9. Januar 2015; NZZ Online,
Der Papst ruft zur Versöhnung in Sri Lanka auf, 14. Januar 2015). Jeden-
falls bis vor kurzer Zeit wurden politische Oppositionelle von der Re-
gierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt (vgl. BVGE 2011/24
E. 7.6; IRIN Asia, Sri Lanka suggests moves to investigate war-time
missing, 29. August 2014, reportid=100550 >, abgerufen am 30.01.2015; NZZ Online, Tamilen
fordern Kompetenzen, 24. September 2013; NZZ Online, Die Killing
Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; WOZ Online, Vorerst ungesühnt,
12. Juni 2014; International Crisis Group [ICG], The Forever War?:
Military Control in Sri Lanka's North, 25. März 2014, >). Zum gefährdeten Personenkreis gehören namentlich
Personen, die verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D‒6118/2013
vom 11. August 2014 E. 6.5 m.H.). Die Regierung der Republik Sri
Lanka hat kürzlich, im März 2014, eine « Terrorliste » veröffentlicht,
welche neben 16 Organisationen auch die Namen von 424 eigenen
Staatsbürgern enthält, die im Ausland leben und vor allem wegen angeb-
licher Aktivitäten für die LTTE gesucht werden. Diese Liste entfaltet
hierzulande keine direkten Auswirkungen; die Schweiz ist völkerrecht-
lich nicht daran gebunden. Das BFM hat im März 2014 aufgrund der
schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka eine neue Lagebeurteilung
vorgenommen, die Risikoprofile angepasst sowie eine neue Asyl- und
Wegweisungspraxis definiert (vgl. Antwort des Bundesrates vom 13. Au-
gust 2014 auf die Interpellation Nr. 14.3349 von NR Andy Tschümperlin
« Sind [fast] alle Tamilen Terroristen? » vom 8. Mai 2014; Medien-
mitteilung des BFM vom 26. Mai 2014: « Berichte zu den Verhaftungen
von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor »).
5.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten ‒ und unter ande-
rem von der Europäischen Union ‒ als terroristische Gruppierung einge-
stuft (vgl. Anhang Ziff. 2.17 des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates
der Europäischen Union vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Ände-
rung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die
die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP
über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Ter-
rorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP;
ABl. L 217/35 vom 23. Juli 2014; der EuGH hat im kürzlich ergangenen
Ordentliche Einbürgerung 2015/1
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Urteil vom 16. Oktober 2014 T-208/11 und T-508/11 [Liberation Tigers
of Tamil Eelam {LTTE}/Rat] Durchführungsordnungen des Rates betref-
fend restriktive Massnahmen gegen die LTTE aus verfahrensrechtlichen
Gründen für nichtig erklärt und dem Rat Frist gesetzt, die festgestellten
Verstösse zu heilen. Der Entscheid betrifft jedoch nicht die materiell-
rechtliche Beurteilung der Frage, ob die LTTE als terroristische Verei-
nigung einzustufen sei [Rn. 225 ff.]). Die Schweiz verfügt über keine
eigentliche « Terrorliste ». Explizit verboten sind derzeit einzig die Grup-
pierungen « Al-Qaïda » und « Islamischer Staat » (vgl. Art. 1 des Bun-
desgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen
« Al-Qaïda » und « Islamischer Staat » sowie verwandter Organisationen,
SR 122). Die LTTE figuriert indes ‒ dies ergibt sich bereits aus der Ein-
stufung der LTTE als terroristische Vereinigung durch die Europäische
Union ‒ auf der Beobachtungsliste des VBS betreffend Gruppierungen,
bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BWIS i.V.m.
Art. 27 Abs. 5 Bst. b V-NDB).
5.4 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in Sri Lanka
gilt es, die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im Lagebericht 2012
hielt der NDB fest, in der tamilischen Diaspora seien keine grösseren Ak-
tivitäten der LTTE beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen zu
verzeichnen gewesen. Das internationale Netzwerk der LTTE sei aber in
Teilen bestehen geblieben. Im Jahr 2013 hielt der NDB fest, bis heute
kristallisierten sich keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann
würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom ge-
waltsamen Kampf distanzieren. In kleinerem Ausmass komme es zu Pro-
pagandaveranstaltungen. Indes gebe es keine Hinweise darauf, dass sich
ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz
aufhielten. Mit Blick auf diese Einschätzungen hielt das Bundesver-
waltungsgericht im August 2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von der
LTTE und ihrer Anhängerschaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl.
BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.). Nach wie vor liegen dem NDB keine Hin-
weise auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatis-
tenbewegung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei jedoch abhängig
von der Lage im Heimatstaat. Eine allfällige Eskalation müsse nicht
direkt zu einer Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora führen. Eth-
nonationalistische Gruppierungen könnten aber auch nach längerer Ruhe-
phase wieder gewaltextremistisch tätig werden (vgl. NDB, Sicherheit
Schweiz, Lagebericht 2014, S. 41 f., Doku-
mentation > Publikationen > Nachrichtendienst > Lagebericht NDB,
2015/1 Ordentliche Einbürgerung
12 BVGE / ATAF / DTAF
abgerufen am 30.01.2015). Diese Einschätzung des NDB erscheint an-
gesichts der prekären Lage in Sri Lanka nachvollziehbar. Der deutsche
Verfassungsschutz weist denn auch darauf hin, es sei bei der LTTE zu
einer Annäherung der beiden Flügel der Organisation gekommen, und es
bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit einer Neuauflage des bewaffneten
Kampfes oder aber einer friedlichen, konsensorientierten Agitation ver-
bunden sein werde (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfas-
sungsschutzbericht 2013, S. 260 f.,
Öffentlichkeitsarbeit > Publikationen > Verfassungsschutzberichte > Ver-
fassungsschutzbericht 2013, abgerufen am 30.01.2015).
5.5 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen
Emigration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
BüG zu begründen. Ebenso wenig genügt es, Leute aus dem Umfeld der
LTTE zu kennen oder mit ihnen zu verkehren. Es bedarf einer indivi-
duellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer.
Zu prüfen ist, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass
von den Beschwerdeführern aktuell eine relevante Gefahr für die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht (vgl. BVGE 2013/34
E. 7.2 f.). In der bisherigen Praxis wurde dies beispielsweise im Falle ei-
nes Einbürgerungskandidaten, dem vom NDB vorgeworfen wurde, in die
Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verneint, weil ihm keine konkre-
ten gewaltbejahenden Verhaltensweisen vorgehalten werden konnten
(vgl. BVGE 2013/34 E. 7.3 ff.). Eine Sicherheitsgefährdung wurde hin-
gegen im Falle eines Kandidaten bejaht, der in nicht unbedeutender
Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der Schweiz für die LTTE
tätig gewesen war. Das EJPD kam zum Schluss, dass es sich bei dessen
Tätigkeit um eine mittelbare Unterstützung terroristischer Aktivitäten
handle. Auch würden die Geldsammlungen in der Schweiz innerhalb der
tamilischen Diaspora ein erhebliches Konflikt- und Gewaltpotenzial be-
inhalten (vgl. unveröffentlichten Entscheid des EJPD E4-0220800 vom
12. Oktober 2006 E. 12, zit. in: Urteil des BVGer C‒1123/2006 vom
12. September 2008 E. 3.4).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung fest, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Informationen des NDB
als Geschäftsführer der X. GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE fi-
nanziell unterstützt. Sie seien langjährige LTTE-Aktivisten und an der
Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt,
Ordentliche Einbürgerung 2015/1
BVGE / ATAF / DTAF 13
wofür sie ihre Unternehmung, die X. GmbH, als Tarnfirma benutzten.
Die Beschwerdeführer bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich.
6.2 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der Be-
schwerdeführer auf eine relevante Sicherheitsgefährdung zu schliessen
ist (vgl. E. 5). Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte
kulturelle Identität nicht verleugnen (vgl. GUTZWILLER, a.a.O., N. 555 ff.
und 681 ff.) und kann sich auch in diesem Kontext auf die Grundrechte
(Art. 7 ff. BV) berufen. Demgemäss steht ein Engagement wie jenes für
tamilische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Wege. Zentral ist aber,
dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsin-
teressen der Schweiz tangieren (vgl. in dem Sinne Urteil des BVGer
C‒2946/2008 E. 6.4.4; sowie vorne E. 3.4). Zu prüfen ist, ob sachlich be-
gründete Zweifel an der Einbürgerungseignung bestehen (vgl. E. 4.3).
Hierfür genügt es nicht, wenn ein Gesuchsteller Personen aus dem Um-
feld der LTTE kennt oder mit ihnen verkehrt. Die begründeten Zweifel
müssen sich aus anderen Elementen ergeben, wozu insbesondere kon-
krete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen
gehören (vgl. Urteil des BVGer C‒563/2011 E. 8.5).
6.3 Den Beschwerdeführern wurde die Einsicht in die vertraulichen
Akten des NDB verweigert. Auf diese darf nur dann zum Nachteil der
Beschwerdeführer abgestellt werden, wenn ihnen vom für die Sache we-
sentlichen Akteninhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde,
sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG;
vgl. auch E. 4.7 m.H.). Den Beschwerdeführern wurde bekanntgegeben,
auf welchen konkreten Vorfall sich der Vorhalt der Beteiligung an Bar-
geldtransfers in die Kassen der LTTE bezieht (…). Da die Beschwerde-
führer dazu Stellung nehmen konnten, können die NDB-Akten diesbe-
züglich zur Entscheidfindung herangezogen werden.
6.3.1 Es ist unbestritten, dass der bei der Ausreise am Flughafen
Zürich kontrollierte Bargeldkurier am 30. Dezember 2011 im Auftrag des
Beschwerdeführers 1 unterwegs war. Dargelegt wird, der Kurier habe die
Fr. 170 000.‒ dem Geschäft Y. in Dubai überbracht, es handle sich um
eine Akontozahlung für in die Schweiz importiertes Gold. Eine Quittung
des Juweliergeschäfts für den Empfang des Geldbetrags wurde einge-
reicht (…). Dass ein derart hoher Geldbetrag mittels Bargeldkurier trans-
portiert wurde, ist dennoch erklärungsbedürftig, selbst wenn man berück-
sichtigt, dass Bargeld mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz, durch
die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden kann, wobei ‒ im
Gegensatz zu anderen Ländern ‒ keine Anmeldungspflicht besteht (vgl.
2015/1 Ordentliche Einbürgerung
14 BVGE / ATAF / DTAF
=de >, abgerufen am 30.01.2015). Mit Bargeldtransaktionen gehen ein
erhebliches Verlust- und Diebstahlrisiko sowie ein beträchtlicher Auf-
wand einher. Diese Nachteile, in Kombination mit der Tatsache, dass
Herkunft, Besitzverhältnisse und Verwendungszweck von Bargeld nur
schwer feststellbar sind, führen dazu, dass Bargeldtransaktionen insbe-
sondere bei hohen Summen als Indiz dafür gelten, dass die Gelder aus
Straftaten herrühren oder illegalen Zwecken dienen (vgl. OECD, Hand-
buch Geldwäsche, 2009, S. 35 ff., 44751835.pdf >, abgerufen am 30.01.2015). Dies gilt namentlich auch
für Straftaten wie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unterstützung einer
kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Terrorismusfinanzierung
(Art. 260quinquies StGB).
6.3.2 Die Beschwerdeführer legen dar, dass Bargeldtransporte sinn-
voll seien, da Banküberweisungen wegen hohen Gebühren und nach-
teiligen Wechselkursen hohe Kosten nach sich zögen (…). Betreffend
Gebühren ist festzuhalten, dass diese im Verhältnis zum Risiko eines
Bargeldtransports vernachlässigbar gering erscheinen. Eine Auslands-
überweisung kostet beispielsweise gemäss Preisliste der UBS Fr. 10.‒
pro Zahlung, und zwar unabhängig von der Höhe des überwiesenen Be-
trags (Zahlung « Ausland extra », inkl. Fremdkosten; com > Schweiz > Unternehmen > KMU > Konten > Kontokorrent Unter-
nehmen > Preisliste UBS Kontokorrent Unternehmen, abgerufen am
30.01.2015). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) empfiehlt des-
halb Migrantinnen und Migranten, ihren Angehörigen im Heimatland
nicht häufig kleine Beträge, dafür jeweils einen grösseren Betrag zu
überweisen (vgl. SECO, Geldüberweisungen aus der Schweiz ins Aus-
land, 2009, S. 10, leistung.pdf >, abgerufen am 30.01.2015). Mit Bezug auf die Wechsel-
kurse ist festzuhalten, dass Devisenkurse in der Regel vorteilhafter sind
als die für den Wechsel von Bargeld berechneten Notenkurse, weil das
Geld in diesem Fall nicht physisch gelagert, transportiert und versichert
werden muss (vgl. kmugrossunternehmen/import_export/devisen/faq.html >, abgerufen am
30.01.2015). Der Beschwerdeführer 1 erhielt sodann zwar offenbar teil-
weise tatsächlich einen vorteilhaften Kurs gewährt, wenn er lokal vor Ort
in Schweizer Franken bezahlte. Die Unterschiede zu den Devisenkursen
sind jedoch nicht derart, dass sie das mit Bargeldtransaktionen einher-
gehende erhebliche Risiko sowie den zusätzlichen Aufwand aufwiegen
könnten. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die
Ordentliche Einbürgerung 2015/1
BVGE / ATAF / DTAF 15
ausländischen Geschäfte ihm für die Schweizer Franken teilweise einen
vorteilhaften Kurs gewährten ‒ jedenfalls dann nicht, wenn man der Be-
hauptung Glauben schenkt, dass mit dem Bargeld ausschliesslich eine
Akontozahlung für in die Schweiz importiertes Gold geleistet wurde. Es
liegt daher nahe, dass ihm ein guter Kurs gewährt wurde, weil das Bar-
geld nicht oder zumindest nicht ausschliesslich der Bezahlung von Gold-
einfuhren, sondern auch anderen Zwecken diente (vgl. E. 6.3.5).
6.3.3 Ausgeschlossen werden kann, dass der Bargeldtransfer nach
Dubai im Dezember 2011 zwecks Umgehung der Kapitalmarktdeklara-
tion oder der Gewinnsteuer geschah. In Dubai ist für Gewinne aus Gold-
handelsbetrieben keine Gewinnsteuer geschuldet, und Einfuhren von
Bargeldbeträgen in dieser Grössenordnung müssen deklariert werden
(vgl. English > Dubai Customs Ser-
vices > Services for Travellers > Declaring Money sowie > Wirtschaft > Steuern, beide Seiten abgerufen am
30.01.2015).
6.3.4 Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen
geht hervor, dass zum Beispiel auch im Jahr 2008 ‒ mithin als der Bür-
gerkrieg in Sri Lanka noch im Gange war ‒ Bargeldtransporte durchge-
führt wurden, dies wiederholt über sehr hohe Beträge (z.B. Fr. 500 000.‒
zuhanden eines Juweliergeschäfts in Singapur im September 2008). Die
eingereichten Unterlagen enthalten allerdings sodann Überweisungs-
aufträge, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2008 auch mehrere Bank-
überweisungen getätigt wurden, dies jeweils über hohe Beträge (von
Fr. 50 000.‒ bis zu Fr. 300 000.‒); so wurden beispielsweise im Monat
Juli gleich drei Überweisungen hintereinander getätigt (1., 4. und 14. Juli
2008). Darin ist ein weiterer Grund zu erblicken, die Behauptung der
Beschwerdeführer, Bargeldtransporte seien wirtschaftlich betrachtet vor-
teilhaft, als nicht glaubhaft einzustufen. Die eingereichten Buchhaltungs-
unterlagen (« Buchhaltungsordner Gold 2008 ») sind allerdings nicht
vollständig. So fehlen beispielsweise die vollständigen Kontoauszüge des
UBS-Kontos, und es werden lediglich die Kreditorenrechnungen einge-
reicht. Woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, lässt
sich nicht feststellen, weil für die Ertragsseite keine Belege eingereicht
wurden. Wohl haben die Beschwerdeführer offeriert, die gesamte Buch-
haltung der letzten Jahre einzureichen. Darauf ist aber zu verzichten, weil
weitere Beweiserhebungen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern
würden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.; E. 4.2) und eine umfassende
Prüfung der Geschäftsbücher der X. GmbH vor Ort stattfinden müsste,
2015/1 Ordentliche Einbürgerung
16 BVGE / ATAF / DTAF
was im vorliegenden Kontext der Einbürgerung unverhältnismässig wäre
und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O.,
Art. 12 N. 33 ff. m.H.).
6.3.5 Zusammengefasst ist die Sachdarstellung der Beschwerdeführer
betreffend die Gründe für die Bargeldtransaktionen als nicht glaubhaft
einzustufen. Zu berücksichtigen gilt nun Folgendes:
6.3.5.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Be-
deutung zur Unterstützung der Wirtschaft beziehungsweise insbesondere
zur Unterstützung ihrer Angehörigen im Heimatland zu. Im Jahr 2009
betrugen die Rimessen aller Emigranten geschätzte drei Milliarden Dol-
lar. Hinzu kommen Beträge, welche aus der tamilischen Diaspora via
informelle Kanäle in die Heimat gelangen und auf rund zwei Milliarden
Dollar pro Jahr geschätzt werden. Während ursprünglich der grösste Teil
des Geldes für die Unterstützung der tamilischen Bevölkerung in den
Kriegsgebieten verwendet worden war, verschob sich der Verwendungs-
zweck mit dem Fortdauern des Krieges von der humanitären Hilfe hin
zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamilischen Diaspora weltweit
« Steuern » eingezogen wurden. Nachdem die LTTE zuerst im Jahr 1997
von den USA und später auch von der Europäischen Union (vgl. E. 5.3)
als terroristische Organisation eingestuft wurde, gestalteten sich die
Geldsammlungen und -transporte schwieriger. Auch nach Ende des Bür-
gerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einerseits der Unter-
stützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr Autonomie,
andererseits ‒ und nun überwiegend ‒ humanitären Zwecken dienen (vgl.
ICG, The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report
No 186, 23. Februar 2010, S. 5‒7; Daily News Online [Sri Lanka],
Shadow money transfers, 27. Oktober 2011).
6.3.5.2 Das von der tamilischen Diaspora für die Rimessen verwendete
informelle Geldüberweisungssystem « undiyal » (tamilisch für Spar-
schwein) verfügt über Vorteile, die während des Bürgerkriegs besondere
Bedeutung hatten, das System aber auch weiterhin konkurrenzfähig hal-
ten. Namentlich ist weder auf der Sender- noch auf der Empfängerseite
ein Bankkonto erforderlich. Die Herkunft des Geldes wie auch die Des-
tination sind nur schwer ermittelbar (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.5.3). Legale
Geldtransfer-Unternehmen wie Western Union verlangen hohe Gebüh-
ren. Während des Bürgerkriegs konnten sodann nur die Guerilla-Ein-
heiten der LTTE die abgeschnittenen Kriegsgebiete erreichen ‒ mit
Lebensmitteln, aber auch mit Geld. Die Rimessen dienten in dieser Zeit
der Verwandtenunterstützung wie auch der Kriegsfinanzierung (vgl.
Ordentliche Einbürgerung 2015/1
BVGE / ATAF / DTAF 17
E. 6.3.5.1), wie ein in einer schweizerischen Wochenzeitung erschienener
Bericht exemplarisch aufzeigt: « Die Familie T. schickt jährlich etwa
5 000 Franken zu den Verwandten in der Nähe von Jaffna. Die Gross-
eltern väterlicher- und mütterlicherseits, Tanten, Onkel und unverheira-
tete Schwestern, insgesamt fünfzehn Personen, sind auf die Überweisun-
gen dringend angewiesen. Zusätzlich spendet die Familie T. nochmals
mindestens 500 Franken im Jahr an die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE), die tamilische Guerilla-Organisation. Für die Überweisungen
fährt S. T. zu einem tamilischen Laden in Zürich. Er händigt das Geld in
Franken aus und gibt die Ausweisnummer jenes Familienmitglieds an,
das in Jaffna den entsprechenden Betrag in Rupien abheben wird. Der
Laden hat Kontakte zu vielen Shops in Sri Lanka, Schuh- oder Sari-
Geschäften. Dort können die Verwandten das Geld empfangen. Fünfzehn
Franken Gebühr kostet eine Transaktion, unabhängig vom überwiesenen
Betrag » (vgl. WOZ Online, Das grosse Geschäft in kleinen Scheinen,
10. Juli 2008 sowie Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money
transfers, 27. Oktober 2011).
6.3.5.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bun-
desanwaltschaft seit dem Jahr 2009 ein Strafverfahren gegen frühere
LTTE-Führungsleute und weitere Angehörige der Tamil Tigers führt, de-
nen Drohung, Erpressung, Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer
kriminellen Organisation vorgeworfen werden. Die Bundesanwaltschaft
hörte rund 120 Zeugen an, im Jahr 2012 reiste eine mehrköpfige Delega-
tion für Befragungen nach Colombo. In diesem noch hängigen Strafver-
fahren spielen auch Bargeldtransporte eine Rolle, die namentlich via
Singapur nach Sri Lanka gelangten. Der Umfang der Anklage zeigt, dass
in der Schweiz beträchtliche Geldsummen zur Unterstützung der LTTE
generiert wurden (vgl. Entscheid des BStGer BH.2011.1 vom 16. Februar
2011 Sachverhalt Bst. A sowie E. 5; NZZ Online, Strafuntersuchung
gegen Tamil Tigers, 16. Dezember 2013; TagesWoche, Nicht jede Geld-
sendung ist freiwillig, 9. Mai 2013; NZZ Online, Sri Lanka verweigert
Schweizer Anwälten Visa, 3. September 2012).
6.3.6 Weil die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen
können, aus welchen Gründen via die X. GmbH Bargeldtransporte nach
Dubai und Singapur über derart hohe Beträge abgewickelt wurden, ist
davon auszugehen, dass die Geldtransporte nicht nur der Bezahlung von
Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken dienten, welche die
Beschwerdeführer nicht offenlegen. Aus den eingereichten Belegen (…)
geht weder hervor, woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld
2015/1 Ordentliche Einbürgerung
18 BVGE / ATAF / DTAF
stammt, noch erscheint gesichert, dass das Geld tatsächlich gesamthaft
entsprechend dem angegebenen Zweck (Akontozahlungen von Gold-
einfuhren) verwendet wurde. Die eingereichten Belege vermögen daher
nichts daran zu ändern, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass die
Beschwerdeführer 1 und 2 via die X. GmbH ‒ für welche sie als Gesell-
schafter und Geschäftsführer je einzeln zeichnen ‒ durch die Ermögli-
chung eines steten Geldflusses aus der Schweiz ins Kriegsgebiet unter
anderem auch zur Finanzierung der Aktivitäten der LTTE beigetragen
und auf diese Weise eine Gruppierung, die auf der Beobachtungsliste des
NDB steht und von der Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation
gemäss Art. 260bis StGB eingestuft wird, unterstützt haben. Selbst wenn
diese Unterstützung nur mittelbar erfolgte, kann sie nicht als unwesent-
lich eingestuft werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Geldsamm-
lungen für die LTTE ‒ namentlich während der Zeit des Bürgerkriegs ‒
in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein nicht zu
unterschätzendes Konflikt- und Gewaltpotenzial beinhalteten (vgl. E. 5.5
in fine). Es bestehen überdies Indizien, dass die Beschwerdeführer 1 und
2 weiterhin via die X. GmbH Geldtransporte nach Sri Lanka organisie-
ren. In diesem Kontext ist zwar zu berücksichtigen, dass die LTTE
militärisch zerschlagen ist, von ihr aktuell nur mehr ein geringes Gefähr-
dungspotenzial für die Sicherheit der Schweiz ausgeht und jene Geld-
transfers, welche heute via informelle Kanäle nach Sri Lanka gelangen,
vorwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. E. 5.5 und 6.3.5.1). Aller-
dings ist die gegenwärtige Situation in Sri Lanka prekär und es ist
schwierig zu beurteilen, wie sich die politische Lage entwickeln wird
(vgl. E. 5.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,
dass das internationale Netzwerk der LTTE in Teilen weiterbesteht und
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die LTTE beziehungsweise
eine Nachfolgeorganisation den bewaffneten Kampf wieder aufnehmen
könnte. Die « informellen » Bargeldtransporte nach Sri Lanka sind des-
halb mit Bezug auf das Kriterium des Art. 14 Bst. b BüG weiterhin
problematisch, weil weder die Herkunft noch der Verwendungszweck der
Gelder überprüft werden und nicht unbesehen davon ausgegangen wer-
den kann, diese würden ausschliesslich für humanitäre Zwecke verwen-
det; vielmehr besteht das Risiko, dass ein Teil des Geldflusses der Finan-
zierung einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes dienen könnte (vgl.
E. 5.4 in fine). Aufgrund des begründeten Verdachts, dass die Beschwer-
deführer 1 und 2 auch gegenwärtig eine wichtige Funktion im Kontext
dieses Geldüberweisungssystems einnehmen, ist weiterhin vom Bestehen
einer Gefährdung der schweizerischen Sicherheitsinteressen auszugehen.
Ordentliche Einbürgerung 2015/1
BVGE / ATAF / DTAF 19
6.4 Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sie nicht in
ein Strafverfahren verwickelt sind und in den letzten Jahren wiederholt
und offenbar problemlos nach Sri Lanka reisten (…). Auch sonst beste-
hen keine Hinweise darauf, dass es sich bei ihnen um ranghohe LTTE-
Funktionäre handeln könnte. Dies kann im vorliegenden Kontext jedoch
nicht ausschlaggebend sein. Zu prüfen ist, ob ihre Haltung Gewalt als
Mittel der politischen Auseinandersetzung zweifelsfrei ausschliesst be-
ziehungsweise ob begründete Zweifel daran bestehen, dass sie die Si-
cherheitsinteressen der Schweiz wahren (vgl. E. 3.4 und 4.3). Hierbei ist
ein relativ strenger Massstab anzusetzen, weil das Bürgerrecht die dauer-
hafte und verbindliche Zuordnung zum schweizerischen Staat darstellt,
welche unter anderem definitive Aufenthaltssicherheit (vgl. Art. 25
Abs. 1 BV) wie auch diplomatischen und konsularischen Schutz im Aus-
land garantiert (vgl. DORIS BIANCHI, Die Integration der ausländischen
Bevölkerung, 2003, S. 161). Die Situation verhält sich mithin erheblich
anders als beispielsweise bei der Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss
Art. 53 AsylG (SR 142.31) (vgl. diesbezüglich z.B. das Urteil des BVGer
E‒3681/2011 vom 26. März 2013 E. 6.2 m.H.).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwer-
deführer 1 und 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicher-
heit ausgeschlossen werden kann, dass von ihnen eine Sicherheitsgefähr-
dung ausgeht. Gewichtige Indizien deuten darauf hin, dass sie während
des Bürgerkriegs in Sri Lanka zumindest mittelbar an der Finanzierung
der LTTE-Aktivitäten beteiligt waren und dadurch den Sicherheitsinte-
ressen der Schweiz zuwider gehandelt haben. Zudem bestehen Indizien,
dass sie auch nach Kriegsende Geldtransporte nach Sri Lanka organisier-
ten beziehungsweise dies nach wie vor tun, was ebenfalls Zweifel hin-
sichtlich ihrer Beteuerungen begründet, die Sicherheitsinteressen der
Schweiz zu wahren. Das Einbürgerungskriterium des Art. 14 Bst. d BüG
ist somit im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum heutigen Zeitpunkt
nicht erfüllt.