Asylverfahren. Herkunftsabklärung 2015/10
BVGE / ATAF / DTAF 129
10
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
E‒3361/2014 vom 6. Mai 2015
Asyl und Wegweisung. Aus dem rechtlichen Gehör und dem Unter-
suchungsgrundsatz fliessende Mindestanforderungen an die Her-
kunftsabklärung im Rahmen der Anhörung.
Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 6 AsylG. Art. 12 und Art. 26 ff. VwVG.
1. Die im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung des
Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden kann sich grund-
sätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen
(E. 5.2.1).
2. Für das Bundesverwaltungsgericht muss aus den vorinstanz-
lichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorins-
tanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf
geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beant-
wortet werden und weshalb eine in der fraglichen Region soziali-
sierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen.
Die zutreffenden Antworten sind zudem mit Informationen zu
belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation
sich die Vorinstanz an den für Country of Origin Information
(COI) geltenden Standards zu orientieren hat (E. 5.2.2.2).
3. Der vollumfänglichen Einsicht der asylsuchenden Person in die
Herkunftsabklärung können wesentliche öffentliche Geheimhal-
tungsinteressen entgegenstehen. Der asylsuchenden Person ist
der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung aber so detailliert
zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann (E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4).
4. Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt
die Vorinstanz den Anspruch der asylsuchenden Person auf
rechtliches Gehör und die Untersuchungspflicht. Sind diese Min-
destanforderungen erfüllt, untersteht die von der Vorinstanz im
Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als
Beweismittel der freien Beweiswürdigung (E. 5.2.3.1 und 5.2.3.2).
2015/10 Asylverfahren. Herkunftsabklärung
130 BVGE / ATAF / DTAF
Asile et renvoi. Exigences minimales découlant du droit d'être enten-
du et de la maxime inquisitoire en matière d'analyse de provenance
dans le cadre de l'audition.
Art. 29 al. 2 Cst. Art. 6 LAsi. Art. 12 et art. 26 ss PA.
1. Les questions posées au requérant d'asile dans le cadre de l'audi-
tion sur ses motifs d'asile, ayant spécifiquement pour but de tes-
ter ses connaissances sur son pays et sa vie quotidienne, permet-
tent en principe de vérifier si la provenance alléguée est crédible
(consid. 5.2.1).
2. Pour que le Tribunal administratif fédéral puisse correctement
exercer son pouvoir de contrôle, le dossier de première instance
doit contenir, outre les questions que l'autorité inférieure a
posées au requérant d'asile et les réponses de celui-ci, les ré-
ponses que l'intéressé aurait dû apporter et les raisons pour
lesquelles une personne socialisée dans la région concernée est
censée les connaitre. De plus, les réponses exactes doivent être
étayées par des informations récoltées, préparées et présentées
par l'autorité inférieure sur la base des standards relatifs à la
Country of Origin Information (COI) (consid. 5.2.2.2).
3. Le requérant d'asile peut se voir refuser la consultation de
l'intégralité de l'analyse de provenance, si des intérêts publics
exigent que le secret soit gardé. Il doit cependant être informé du
contenu essentiel de cette analyse de manière suffisamment dé-
taillée pour être en mesure de formuler des objections concrètes
(consid. 5.2.2.3 et 5.2.2.4).
4. Si ces exigences minimales ne sont pas remplies, l'autorité
inférieure viole le droit d'être entendu du requérant d'asile et ne
respecte pas son obligation d'établir les faits d'office. Si elles sont
remplies, l'analyse de provenance effectuée par l'autorité in-
férieure lors de l'audition sur les motifs d'asile constitue un
moyen de preuve soumis à la libre appréciation du Tribunal
(consid. 5.2.3.1 et 5.2.3.2).
Asilo e allontanamento. Requisiti minimi derivanti dal diritto di
essere sentito e dal principio inquisitorio riguardo all'accertamento
dell'origine in sede di audizione.
Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 6 LAsi. Art. 12 e art. 26 segg. PA.
Asylverfahren. Herkunftsabklärung 2015/10
BVGE / ATAF / DTAF 131
1. L'accertamento relativo alle conoscenze dei paesi e della vita
quotidiana nell'ambito dell'audizione dei richiedenti l'asilo può,
di principio, essere adatto per l'esame della plausibilità delle
allegazioni riguardanti l'origine (consid. 5.2.1).
2. Dagli atti dell'autorità inferiore il Tribunale amministrativo fede-
rale deve non solo poter desumere le domande poste al richie-
dente l'asilo e il modo in cui egli ha risposto, ma anche come si
sarebbe dovuto rispondere e le ragioni per le quali una persona
socializzatasi nella regione in questione avrebbe dovuto conoscere
le risposte corrette. Le risposte corrette devono inoltre essere
documentate da informazioni acquisite, trattate e presentate
dall'autorità inferiore ispirandosi ai vigenti standards relativi
alla Country of Origin Information (COI) (consid. 5.2.2.2).
3. Il diritto del richiedente di consultare integralmente gli atti rela-
tivi all'accertamento dell'origine può essere limitato da interessi
pubblici essenziali alla tutela del segreto. Egli deve tuttavia essere
informato in merito al contenuto essenziale dell'accertamento
condotto in modo sufficientemente dettagliato da consentirgli di
sollevare obiezioni concrete al riguardo (consid. 5.2.2.3 e 5.2.2.4).
4. Se non rispetta i suddetti requisiti minimi, l'autorità inferiore
viola il diritto di essere sentito del richiedente l'asilo e il principio
inquisitorio. Se adempie invece tali requisiti, l'accertamento
dell'origine condotto dall'autorità inferiore in sede di audizione
soggiace al libero apprezzamento delle prove (consid. 5.2.3.1 e
5.2.3.2).
A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ‒ eine Frau tibetischer Ethnie,
ihren eigenen Aussagen zufolge eine Staatsangehörige der Volksrepublik
China aus dem Dorf B., Provinz D. ‒ ersuchte am 17. Januar 2013 in der
Schweiz um Asyl.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 orientierte das Bundesamt für Migration
(BFM; ab 01.01.2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Be-
schwerdeführerin darüber, dass anlässlich der Anhörung vom 29. April
2014 nebst ihren Asylgründen auch ihre Länderkenntnisse und ihr All-
tagswissen geprüft worden seien. Das Bundesamt teilte der Beschwer-
deführerin mit, dass es die von ihr geltend gemachte Herkunft aus der
Volksrepublik China bezweifle, da ihre Antworten bezüglich wesent-
licher Aspekte des Länder- und Alltagswissens nicht überzeugten, und
2015/10 Asylverfahren. Herkunftsabklärung
132 BVGE / ATAF / DTAF
dass es ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit für den weiteren Verlauf
des Asylverfahrens folglich als « unbekannt » einstufe. Das BFM gab der
Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum 21. Mai 2014 dazu zu
äussern.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2014 machte die Beschwerdefüh-
rerin geltend, dass sie angesichts der wenigen Fragen, die das BFM ihr
zu ihrer Herkunft gestellt habe, gar keine Gelegenheit gehabt habe, da-
rüber zu sprechen. Zudem forderte sie das BFM auf, konkrete Angaben
darüber zu machen, inwiefern ihre Antworten nicht überzeugten, und ihr
Gelegenheit zu geben, dazu im Einzelnen Stellung zu nehmen, respektive
eine Lingua-Analyse durchzuführen.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug
an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in Tibet geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden
sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht Staatsangehörige der
Volksrepublik China sei und ihre Hauptsozialisation in einer exiltibeti-
schen Gemeinde in Nepal oder Indien liege.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die ange-
fochtene Verfügung auf und weist die Angelegenheit im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Urteil erging in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Rich-
terinnen und bildete Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilun-
gen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Ent-
scheids.
Aus den Erwägungen:
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene
Asylverfahren. Herkunftsabklärung 2015/10
BVGE / ATAF / DTAF 133
Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie
entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und
entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzu-
halten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint
wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wur-
den. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksich-
tigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleich-
zeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 12 N. 19 ff. und 42; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwir-
kungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind,
muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge
fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der
von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und
Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits
der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid-
begründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
2015/10 Asylverfahren. Herkunftsabklärung
134 BVGE / ATAF / DTAF
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilge-
halt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich
beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen
sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern
und diesbezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ‒ ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs ‒ verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren
nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen bezie-
hungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren
Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt wer-
den, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der
Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG).
Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss
ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die
Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Ein-
sichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der
entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis
von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument ab-
hängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum
Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem
Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jeg-
liche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und
aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und
vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat
und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/37
E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2).
4. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 hielt das BFM be-
züglich des Verzichts auf eine Lingua-Analyse fest, dass es mit Blick auf
die Behandlung von Gesuchen tibetischer Asylsuchender eine Praxis-
änderung vorgenommen habe, die zur Folge habe, dass anstelle von Lin-
gua-Gutachten im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befra-
Asylverfahren. Herkunftsabklärung 2015/10
BVGE / ATAF / DTAF 135
gungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsu-
chenden Person durchgeführt würden. Wie aus dem angefochtenen Ent-
scheid hervorgehe, stelle die Abklärung der Herkunft und der Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin im Übrigen nur ein Element der
mehrstufigen Glaubhaftigkeitsprüfung dar, seien daneben doch auch ihre
Aussagen bezüglich ihrer Asylgründe und ihres Reisewegs in die
Schweiz sowie die Glaubhaftigkeit der fehlenden Identitätspapiere einge-
hend geprüft worden. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente sei das
BFM zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
nicht um eine chinesische Staatsangehörige handeln könne, die in B., in
der Provinz D., geboren und aufgewachsen sei.
5. Um die vom SEM als Praxisänderung deklarierte Vorgehenswei-
se bei der Herkunftsabklärung tibetischer Asylsuchender in ihrer Trag-
weite einzuordnen, wird nachfolgend zunächst ein Überblick über die
bisherige Vorgehensweise der Vorinstanz bei zweifelhafter Herkunft ei-
ner asylsuchenden Person gegeben und die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts sowie die nach wie vor gültige Rechtsprechung der Vorgän-
gerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ‒ der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ‒ zu dieser vorinstanzlichen Praxis skiz-
ziert (E. 5.1). In einem weiteren Schritt wird aufgezeigt, welche An-
forderungen sich für die von der Vorinstanz neu eingeführte Methode der
Herkunftsabklärung aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem An-
spruch auf rechtliches Gehör ergeben (E. 5.2).
5.1 Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von
Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu
den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei
wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise
auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; die-
se sogenannten « Lingua-Analysen » wurden ausschliesslich von amts-
externen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sach-
verständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen
durchgeführt (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Die Fachstelle Lingua
hat in jüngster Zeit unter dem Titel « Evaluation des Alltagswissens »
zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne
Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente
(ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (nachfolgend:
« Lingua-Alltagswissensevaluation »). In einer Reihe von ausschliesslich
auf Liberia bezogenen Fällen beschränkte sich die Herkunftsabklärung
der Vorinstanz darauf, dass ein amtsinterner Mitarbeiter im Rahmen eines
2015/10 Asylverfahren. Herkunftsabklärung
136 BVGE / ATAF / DTAF
eigens dafür vorgesehenen Gesprächs mit der asylsuchenden Person de-
ren landeskundlichen Kenntnisse bezüglich des genannten Landes ermit-
telte (nachfolgend: Test « Alltagswissen Liberia ») (vgl. EMARK 2004
Nr. 28).
Gemäss Rechtsprechung sind Lingua-Analysen nicht Sachverständigen-
gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57‒61
BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Aus-
künfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unter-
liegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urtei-
lende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachver-
ständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit der Untersuchung kann den Lingua-Analysen im Vergleich zu
gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweis-
wert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3‒8, insb. 8g;
vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des BVGer,
vgl. bspw. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E‒163/2012
vom 7. August 2012 E. 6.1.1).
Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lin-
gua-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG
grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein Lingua-Gutachten über-
wiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen,
die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens
an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien
namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuch-
lichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärun-
gen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden,
sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wah-
rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Per-
son aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wer-
den, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und
Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde
der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der
Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf
erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Be-
weiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offen-
legen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollie-
Asylverfahren. Herkunftsabklärung 2015/10
BVGE / ATAF / DTAF 137
renden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; 2003
Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des BVGer, vgl. bspw. Urteile des
BVGer E‒4104/2006 vom 24. April 2007 E. 5.2‒5.4 sowie D‒2335/2013
vom 8. April 2014 E. 3.8.7). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist
gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den
Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und
Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen
Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre
Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich
die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen
über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34
E. 9; 1999 Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des BVGer, vgl. bspw.
Urteile des BVGer D‒2335/2013 E. 3.8.4 sowie D‒1232/2014 vom
7. August 2014 E. 3.4.1).
Nach der Rechtsprechung gelten die Mindeststandards betreffend Offen-
legung des wesentlichen Inhalts analog auch für die im Rahmen des Tests
« Alltagswissen Liberia » durch die Vorinstanz erstellte Gesprächsnotiz,
da es sich bei dieser ebenfalls um ein Beweismittel im Sinne von
Art. 26 ff. VwVG handelt. Die Vorinstanz hat der asylsuchenden Person
dabei die von ihr im Rahmen des Tests als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass diese
hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolge-
rung des Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der
betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv er-
kennbar zu machen, genügt indes nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28
E. 7a‒b).
5.2
5.2.1 Die vom BFM gemäss seiner Vernehmlassung vom 17. Juli
2014 neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie ist mit dem Test « Alltagswissen Liberia » durchaus
vergleichbar, weshalb sie sich, unter den von der Rechtsprechung für den
Test « Alltagswissen Liberia » definierten Voraussetzungen, grundsätz-
lich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann. Aller-
dings ergeben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis ‒ im
Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagswissens-
evaluation ‒ an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachver-
ständigen fehlt, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen
Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich
einschätzbar ist (vgl. E. 5.1), die nachfolgend aufgezeigten zusätzlichen
2015/10 Asylverfahren. Herkunftsabklärung
138 BVGE / ATAF / DTAF
respektive anderweitigen Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung.
5.2.2
5.2.2.1 Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei der neu ein-
geführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer
Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für
die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dazu muss sie nicht nur alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände ‒ wozu auch die Asyl-
suchende begünstigende Faktoren gehören ‒ vollständig abklären, son-
dern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise
in den Akten festhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen,
ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsäch-
lich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüg-
lich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist (vgl. KRAUSKOPF/
EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 19 ff. und 42; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1043 ff.).
5.2.2.2 Im Fall der Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagswis-
sensevaluation hält der vom Experten praxisgemäss abgefasste Analyse-
bericht neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten
der asylsuchenden Person, bei unzureichenden Ausführungen Letzterer
praxisgemäss auch die zutreffenden Antworten fest und äussert sich dazu,
ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte ken-
nen müssen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Analyseberichts
‒ verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Experten ‒
zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende
Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte.
Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchen-
den im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müssen den Akten
aus den im vorangehenden Absatz genannten Gründen vergleichbare In-
formationen entnommen werden können. Dementsprechend muss für das
Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die
Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf
geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet
werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen
in einer vergleichbaren Situation, wie die betroffene Person, die zutref-
fenden Antworten hätten kennen sollen.
Asylverfahren. Herkunftsabklärung 2015/10
BVGE / ATAF / DTAF 139
Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie ‒ anders als bei der Lingua-Analyse respektive
der Lingua-Alltagswissensevaluation ‒ kein amtsexterner Sachverständi-
ger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen
zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) ‒ vorliegend
Tibet ‒ zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden
Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von
COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemein-
same EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Her-
kunftsländer [COI], April 2008).
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informati-
onen offenlegen will, steht ihr indes frei. Zu denken wäre beispielsweise
an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen
Antworten sowie, bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten
Angaben der asylsuchenden Person, die zutreffenden Antworten mit qua-
lifizierter Quellenangabe und einer Begründung dafür, weshalb die asyl-
suchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen wer-
den können.
5.2.2.3 Eine andere Frage ist die Offenlegung der Herkunftsabklärung
an die asylsuchende Person. So muss die Vorinstanz einer Partei ‒ ge-
stützt auf deren Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs ‒ grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen
gewähren, auf die sie ihren Entscheid stützt. Wie schon bei der Lingua-
Analyse und dem Test « Alltagswissen Liberia » (vgl. E. 5.1) kann das
SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Her-
kunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfäng-
lichen Einblick in die Untersuchung (d.h. einschliesslich aller korrekten
Antworten und der dazugehörigen Quellen) verweigern, sofern öffent-
liche Geheimhaltungsinteressen (Verhinderung des Lerneffekts, miss-
bräuchliche Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen
(vgl. Art. 27 VwVG). Eine rechtsgenügliche Gewährung der Aktenein-
sicht verlangt aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt
der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Mög-
lichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend ein-
gestuften Antworten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG).
5.2.2.4 Schliesslich muss die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführ-
ten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das
Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30
VwVG) wahren. Dementsprechend hat die Vorinstanz den Betroffenen
2015/10 Asylverfahren. Herkunftsabklärung
140 BVGE / ATAF / DTAF
die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten,
unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen
Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert
aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerung
der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzule-
gen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falsch-
angaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b).
5.2.3
5.2.3.1 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtli-
chen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen
ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchen-
de tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der
Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausge-
nommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son ‒ aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Wider-
sprüchlichkeit ‒ offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind,
dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr
bedarf (vgl. Urteil des BVGer D‒3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
5.2.3.2 Sind diese Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht die
neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie
im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mit-
arbeiterin der Vorinstanz, wie schon der Test « Alltagswissen Liberia »,
als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., Rz. 152).
6. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die in
E. 5.2 festgelegten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten
hat.
6.1 Dabei ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2.3.1
vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die
Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, sub-
stanzarm oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft
derselben aus Tibet China offensichtlich ausschlössen und sich weitere
fachliche Abklärungen somit erübrigten. So wies die Vorinstanz in der
Asylverfahren. Herkunftsabklärung 2015/10
BVGE / ATAF / DTAF 141
angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
durchaus in der Lage gewesen sei, geographische Angaben zu ihrem Hei-
matdorf und der näheren Umgebung zu machen und auch einige Ort-
schaften von B. bis zur nepalesischen Grenze habe nennen können.
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren
nicht ableiten, dass sie nicht aus dem Dorf B. in D. stammt. Würden
nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China aus-
schliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des
Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann
gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt
werden müsste.
Folglich ist es vorliegend gerechtfertigt zu prüfen, ob die neu eingeführte
Herkunftsabklärung der Vorinstanz die in E. 5.2 festgelegten Mindest-
standards erfüllt.
6.2
6.2.1 Wie in E. 5.2.2 ausgeführt, muss aus den Akten nicht nur in für
das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf ge-
antwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet wer-
den müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in
einer vergleichbaren Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutref-
fenden Antworten hätten kennen sollen. Auch muss aus den Akten her-
vorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die
von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei
sich die Vorinstanz ‒ wie in E. 5.2.2.2 ausgeführt ‒ an den grundlegenden
Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von
COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Ge-
richt die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei.
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur An-
hörung vom 29. April 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten
der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthal-
ten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt er-
achteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die
Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin
orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils
der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Be-
schwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat bezie-
2015/10 Asylverfahren. Herkunftsabklärung
142 BVGE / ATAF / DTAF
hungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese
hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Ant-
worten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und
wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die ge-
stellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvoll-
ziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und
Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vor-
instanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Ge-
hör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen
Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren
rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen
ist.
6.2.2 Wie in E. 5.2.2.4 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesent-
lichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung ‒ insbesondere die als unzurei-
chend eingestuften Antworten ‒ so detailliert zur Kenntnis bringen, dass
sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit
einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz eine asyl-
suchende Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu
protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig,
falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazu-
gehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen.
Im vorliegenden Fall ist auf das Schreiben des BFM vom 7. Mai 2014 zu
verweisen, in dem der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Herkunfts-
abklärung im Wesentlichen wie folgt zur Kenntnis gebracht wurde: « An-
lässlich der Anhörung vom 29. April 2014 wurden nebst Ihren Asyl-
gründen Ihre Länderkenntnisse und Ihr Alltagswissen geprüft. Dabei
vermochten Ihre Antworten teilweise nicht zu überzeugen. Aufgrund
Ihrer Unkenntnis gewisser Aspekte des Länder- und Alltagswissens, die
von einer Person Ihrer Herkunft vorausgesetzt werden können, bezwei-
felt das BFM die von Ihnen geltend gemachte Herkunft aus der
Volksrepublik China. » Angesichts dieser pauschalen, substanzlosen Zu-
sammenfassung des Abklärungsergebnisses wurde es der Beschwerde-
führerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorge-
worfenen Falschangaben anzubringen. Obwohl die Beschwerdeführerin
dies gegenüber der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2014
explizit kritisierte, erachtete es das BFM nicht für notwendig, die Be-
Asylverfahren. Herkunftsabklärung 2015/10
BVGE / ATAF / DTAF 143
schwerdeführerin mit konkreten Vorhalten aus der Herkunftsabklärung
zu konfrontieren oder ihr weitere klärende Fragen zu stellen.
6.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden
Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des
rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen
fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ‒ angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis
anders ausgefallen wäre ‒ grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsver-
letzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene
nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdefüh-
rerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die
konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe-
stand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3), so-
wie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den
erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter
Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht
gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein
Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfälti-
ger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung
sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher
Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie
auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen bei-
zutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf
2015/10 Asylverfahren. Herkunftsabklärung
144 BVGE / ATAF / DTAF
ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE
2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53 E. 7.3, je m.w.H.). Auch eine
Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann
dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeich-
net werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausge-
schlossen ist (vgl. Urteil des BGer 1A.160/2004 vom 10. März 2005
E. 2.2).
7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassa-
tion bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs
und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Ver-
fahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende
Frage keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle
mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist, was angesichts
des Hinweises des BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 ‒
es habe eine Praxisänderung vorgenommen ‒ nicht erstaunen mag. Die
angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.