Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin 2015/14
BVGE / ATAF / DTAF 185
4 Schule – Wissenschaft – Kultur
Ecole – Science – Culture
Scuola – Scienza – Cultura
14
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. A. gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
B‒2869/2014 vom 25. Februar 2015
Internationale Diplomanerkennung: Anerkennung eines deutschen
Meisterprüfungszeugnisses im Augenoptiker-Handwerk. Anwend-
bare Bestimmungen.
Art. 7 FHSG. Art. 4, Art. 26 und Art. 27 VRK. Art. 1 Bst. a, Art. 2
und Art. 9 FZA. Anhang III FZA. Vereinbarung vom 1. Dezember
1937 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich. Art. 3 Abs. 1
Bst. a, Art. 10 ff., Art. 16 ff. und Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG.
1. Zielsetzung und Tragweite des FZA und dessen Anhangs III, wel-
che Bestimmungen indessen subsidiärer Natur sind (E. 3.1).
2. Nach dem hier anwendbaren schweizerisch-deutschen Staatsver-
trag von 1937 werden deutsche Meisterprüfungszeugnisse oder
Meisterbriefe « automatisch » (d.h. nach einer formellen Prü-
fung, aber ohne inhaltlich-materielle Prüfung) als gleichwertig
mit den entsprechenden schweizerischen Diplomen oder Fach-
ausweisen der Tertiärstufe anerkannt (E. 3.2.1).
3. Nach Art. 26 und Art. 27 VRK binden geltende völkerrechtliche
Verträge die Vertragsstaaten und ihre Behörden und sind nach
Treu und Glauben zu erfüllen. Eine Partei kann sich nicht auf ihr
innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Ver-
trags zu rechtfertigen. Vorrang der Grundsätze der Vertrags-
treue und des Handelns nach Treu und Glauben als Völkerge-
wohnheitsrecht (E. 3.2.3).
4. Die zwischenzeitliche innerstaatliche Änderung der Diploman-
erkennungserfordernisse (Anhebung auf Fachhochschulstufe)
vermag den Staatsvertrag von 1937 nicht zu derogieren
(E. 3.2.2‒3.2.4).
2015/14 Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin
186 BVGE / ATAF / DTAF
Reconnaissance internationale des diplômes: reconnaissance d'un
certificat d'examen allemand de maître opticien. Dispositions appli-
cables.
Art. 7 LHES. Art. 4, art. 26 et art. 27 CV. Art. 1 let. a, art. 2 et art. 9
ALCP. Annexe III ALCP. Convention du 1er décembre 1937 entre la
Suisse et l'Empire allemand. Art. 3 al. 1 let. a, art. 10 ss, art. 16 ss et
art. 21 ss directive 2005/36/CE.
1. But et portée de l'ALCP et de son annexe III (consid. 3.1), dis-
positions de nature subsidiaire.
2. Conformément au traité helvético-allemand de 1937 applicable
en l'espèce, les certificats d'examen de maîtrise ou les brevets de
maîtrise allemands sont « automatiquement » (c.-à-d. après un
examen formel, mais sans examen matériel quant à leur contenu)
reconnus comme équivalents aux diplômes ou brevets du niveau
tertiaire suisses correspondants (consid. 3.2.1).
3. Selon les art. 26 et art. 27 CV, les traités lient les Etats contrac-
tants et leurs autorités et doivent être exécutés de bonne foi. Une
partie ne peut invoquer les dispositions de son droit interne pour
justifier la non-exécution d'un traité. Primauté des principes du
respect des contrats et des règles de la bonne foi relevant du droit
international coutumier (consid. 3.2.3).
4. La modification, intervenue entre-temps au niveau suisse, des
exigences pour la reconnaissance des diplômes (élévation au ni-
veau de la haute école) ne permet pas de déroger au traité inter-
national de 1937 (consid. 3.2.2‒3.2.4).
Riconoscimento internazionale di diplomi: riconoscimento di un at-
testato d'esame professionale tedesco di ottico (« Meisterprüfung »).
Disposizioni applicabili.
Art. 7 LSUP. Art. 4, art. 26 e art. 27 CV. Art. 1 lett. a, art. 2 e art. 9
dell'ALC. Allegato III ALC. Convenzione del 1o dicembre 1937 tra la
Confederazione Svizzera e il Reich tedesco. Art. 3 cpv. 1 lett. a,
art. 10 segg., art. 16 segg. e art. 21 segg. direttiva 2005/36/CE.
1. Obiettivo e portata dell'ALC e del suo allegato III. Carattere
sussidiario di tali disposizioni (consid. 3.1).
2. In virtù della Convenzione svizzero-tedesca del 1937, applicabile
nella fattispecie, l'equipollenza degli attestati professionali e dei
Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin 2015/14
BVGE / ATAF / DTAF 187
diplomi di maestria tedeschi con i corrispondenti attestati e di-
plomi svizzeri di livello terziario viene riconosciuta « automati-
camente » (ossia dopo un esame formale, ma senza un controllo
materiale del contenuto) (consid. 3.2.1).
3. In virtù degli art. 26 e art. 27 della CV, i trattati internazionali in
vigore vincolano gli Stati firmatari e le loro autorità e devono
essere eseguiti in buona fede. Una parte non può invocare le
disposizioni della propria legislazione interna per giustificare la
mancata esecuzione di un trattato. Preminenza del principio del
rispetto dei contratti e delle regole della buona fede derivanti dal
diritto internazionale consuetudinario (consid. 3.2.3).
4. La modifica della legislazione interna relativa alle esigenze per il
riconoscimento dei diplomi intervenuta nel frattempo (elevazione
a livello di scuola universitaria professionale) non consente di
derogare alla Convenzione del 1937 (consid. 3.2.2‒3.2.4).
Mit (Formular-)Eingabe vom 2. August 2013 ersuchte A. (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation (nachfolgend: Vorinstanz) um Anerkennung ihres Meister-
prüfungszeugnisses im Augenoptiker-Handwerk der Handelskammer
Kassel/D.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 beschied ihr die Vorinstanz, zur Aus-
übung der beruflichen Tätigkeit als diplomierte Optometristin sei in der
Schweiz ein Bachelordiplom im Sinne von Art. 7 des Fachhochschul-
gesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG, AS 2005 4635; aufgehoben durch
das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koor-
dination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
[Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20;
teilweise in Kraft seit dem 1. Januar 2015) erforderlich. Die Anerken-
nung der Gleichwertigkeit ihres Diploms könne nur unter der Bedingung
erfolgen, dass Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolviert würden. Zur
Begründung führte sie aus, vorliegend handle es sich um eine in der
Schweiz reglementierte Tätigkeit, sodass Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255/22 vom 30. September 2005, nachfolgend: Richtlinie
2005/36/EG) anwendbar sei.
2015/14 Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin
188 BVGE / ATAF / DTAF
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die hiergegen mit Eingabe vom
26. Mai 2014 erhobene Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt das Meisterprüfungszeugnis im
Augenoptiker-Handwerk vom (…) der Handelskammer Kassel/D und hat
seit dessen Erwerb ununterbrochen als Augenoptiker-Meisterin in
Deutschland gearbeitet (…). Sie möchte diesen Beruf, der reglementiert
ist (E. 3.1.5; vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer B‒2168/2006 vom
3. Mai 2007 E. 3), selbstständig in der Schweiz ausüben, wozu eine
Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. In ihren Eingaben in
diesem Verfahren weist sie auf die bisherige, konstante Praxis der
Schweizer Behörden hin, wonach eine Anerkennung der Gleichwertig-
keit des deutschen Meisterprüfungszeugnisses im Augenoptiker-Hand-
werk mit dem schweizerischen Titel « diplomierte Augenoptikerin »
gestützt auf die Vereinbarung vom 1. Dezember 1937 zwischen der
Schweiz und dem Deutschen Reich (auszugsweise publiziert in BBl 1937
III 491, nachfolgend: Staatsvertrag 1937) « automatisch » erfolge, das
heisst lediglich aufgrund einer formellen und nicht auch einer inhalt-
lichen Prüfung. Sie macht im Hauptstandpunkt geltend, so sei auch im
vorliegenden Streit zu verfahren, weshalb ihr keine Ausgleichsmassnah-
men auferlegt werden dürfen.
2.2 Demgegenüber weist die Vorinstanz auf das zwischenzeitlich
geänderte innerstaatliche Recht hin, wonach der Titel « diplomierte
Augenoptikerin » gemäss Art. 23 des Reglements vom 12. Juni 1991
über die Durchführung der höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf
nach der Aufhebung dieses Reglements am 31. Dezember 2012 in der
Schweiz nicht mehr erworben werden könne. Vielmehr sei heute ein auf
(Fach-)Hochschulstufe angesiedelter Bachelorabschluss beziehungsweise
ein Bachelordiplom als Optometristin im Sinne des Art. 7 FHSG erfor-
derlich (…). Dieser werde vom erwähnten Staatsvertrag 1937, welcher
sich auf Abschlüsse der höheren Berufsbildung beziehe, nicht erfasst,
sodass der Anerkennungsmechanismus nach dem Freizügigkeitsabkom-
men (FZA, SR 0.142.112.681) und der Richtlinie 2005/36/EG (…)
greife. Aufgrund des Niveauunterschieds und wesentlicher Unterschiede
in der Ausbildung erwiesen sich somit Ausgleichsmassnahmen als unum-
gänglich.
Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin 2015/14
BVGE / ATAF / DTAF 189
2.3 Es stellt sich im Folgenden zunächst die Frage, nach welchen
Rechtsnormen die vorliegende Angelegenheit zu beurteilen ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, auf die Frage der Anerken-
nung des deutschen Meisterprüfungszeugnisses der Beschwerdeführerin
in der Schweiz sei das am 1. Februar 2002 in Kraft getretene FZA an-
wendbar. Es sind daher im Folgenden kurz Zielsetzung und Tragweite
des FZA in Bezug auf den vorliegenden Fall darzustellen.
3.1.1 Nach Art. 1 Bst. a FZA hat dieses Abkommen zum Ziel, den
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und
der Schweiz unter anderem ein Recht auf Zugang zu einer un-
selbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständige im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung (Art. 2 FZA) gewährleistet den Staatsangehörigen
in der Schweiz und Mitgliedstaaten der EU das Recht, bei der Anwen-
dung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Ange-
hörigen des Staates, in dem das Abkommen gehandhabt wird (vgl. hierzu
und zum Folgenden statt vieler: Urteile des BVGer B‒6452/2013 vom
4. Dezember 2014 E. 2; B‒2183/2006 vom 28. August 2007 E. 3.1 ff.;
BREITENMOSER/WEYENETH, Europarecht, 2. Aufl. 2014, S. 253 ff.,
insb. 258; NINA GAMMENTHALER, Diplomanerkennung und Freizügig-
keit, 2010, S. 269 ff.; YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskri-
minierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen
der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff.,
insb. 260). In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 9 FZA, dass die Ver-
tragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen treffen,
um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz
den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten
und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu
erleichtern.
3.1.2 Anhang III FZA trägt die Bezeichnung « Gegenseitige Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstiger Befähigungsnachweise) ». Nach dessen Bestimmungen wenden
die Vertragspartner im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruf-
licher Befähigungsnachweise untereinander die gemeinschaftlichen
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der
in Abschn. A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige
Vorschriften an. Dies bedeutet, dass die Schweiz und die EU in diesem
2015/14 Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin
190 BVGE / ATAF / DTAF
Bereich der gegenseitigen Diplomanerkennung eine ganze Reihe von
Rechtsakten (europäische Richtlinien) anwenden, die in der EU selbst
schon in Kraft sind (vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung
der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999
6128, insb. 6155 und 6347 ff. sowie die vorstehend zitierten Urteile, je
m.w.H.).
3.1.3 Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen
erfasst das FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen
Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Aus-
übung offen. Als reglementiert gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die
Aufnahme, Ausübung oder eine der Arten der Ausübung in einem Mit-
gliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises
beziehungsweise Diploms gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung
eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbil-
dungs- oder Befähigungsnachweis beziehungsweise ein Diplom besitzen,
welche in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt
sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; zitierte Urteile des
BVGer).
3.1.4 Mit dem FZA und seinem Anhang III sowie mit der Richtlinie
2005/36/EG hat die Schweiz somit den Anerkennungsmechanismus der
Berufsbildungen der EU übernommen. Dabei enthält die genannte Richt-
linie 2005/36/EG einerseits allgemeine Anerkennungsregeln, wonach
die jeweiligen beruflichen Ausbildungen und Ausbildungsabschlüsse
(Art. 10 ff.) sowie gegebenenfalls die erworbenen Berufserfahrungen
(Art. 16 ff.) gestützt auf eine materielle Prüfung miteinander verglichen
werden. Darüber hinaus enthält sie in Art. 21 ff. auch Grundsätze für eine
automatische Anerkennung ohne materielle Prüfung, welche sich auf eine
Koordination der Mindestanforderungen für die Ausbildung abstützt,
und worunter im heutigen Zeitpunkt gemäss Anhang V der Richtlinie
2005/36/EG sechs Medizinalberufe und der Architektenberuf fallen (vgl.
etwa die Urteile des BVGer B‒4857/2012 vom 5. Dezember 2013
E. 3‒4.1.2; A‒6542/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3).
3.1.5 Da es sich, wie eingangs ausgeführt (vgl. E. 2.1), beim Optiker-
gewerbe um einen in der Schweiz reglementierten Beruf handelt und die
Beschwerdeführerin als Angehörige eines EU-Staates ihr in ihrem Her-
kunftsstaat erworbenes Meisterzeugnis in der Schweiz zur Anerkennung
vorlegt, sind nach dem Gesagten im vorliegenden Fall grundsätzlich das
Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin 2015/14
BVGE / ATAF / DTAF 191
FZA und die dort genannte Richtlinie 2005/36/EG anwendbar. Weil der
genannte Beruf zudem nicht unter diejenigen Berufe fällt, welche nach
diesem Regelwerk automatisch anerkannt werden, ist ‒ wie die Vorin-
stanz ausführt ‒ grundsätzlich nach dem allgemeinen Anerkennungsme-
chanismus beziehungsweise aufgrund einer materiellen Prüfung darüber
zu befinden, ob ‒ und gegebenenfalls mit welchen Auflagen ‒ eine Aner-
kennung des deutschen Titels in der Schweiz möglich ist.
3.1.6 Indessen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie eine
Anerkennung ihres deutschen Meisterprüfungszeugnisses im Hinblick
auf eine selbstständige Ausübung ihres Optiker-Berufs in der Schweiz
(und insb. im Kanton Bern) beantragt habe, wie dies Gegenstand des im
Jahr 1937 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich abgeschlos-
senen Vertrags sei, und welche Anerkennung zufolge dieses Vertrags
automatisch zu erfolgen habe. Dieser Vertrag gehe als lex specialis dem
FZA vor, und seine für sie günstigeren Bestimmungen hätten daher An-
wendung finden müssen. Dies sei die bisherige langjährige Praxis gewe-
sen. Insofern verletze der angefochtene Entscheid diesen Vertrag, der
nicht von der Vorinstanz einseitig abgeändert werden könne.
Es ist daher im Folgenden die Zielsetzung und Tragweite des erwähnten
Vertrags in Bezug auf den vorliegenden Fall und sein Verhältnis zum
FZA zu untersuchen.
3.2
3.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter
Zeit verschiedentlich zur Tragweite des von der Beschwerdeführerin an-
gerufenen schweizerisch-deutschen Staatsvertrags von 1937 geäussert
hat (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil B‒2183/2006 E. 3.1 ff.,
insb. 5 ff.). Danach werden deutsche Meisterprüfungszeugnisse oder
Meisterbriefe « automatisch » (d.h. nach einer formellen Prüfung bspw.
hinsichtlich der ausstellenden Behörde, aber ohne inhaltlich-materielle
Prüfung) als gleichwertig mit den entsprechenden schweizerischen Di-
plomen oder Fachausweisen der Tertiärstufe anerkannt, und ein Vergleich
der Ausbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat und im Aufnah-
mestaat findet nicht statt. Gemäss Art. 23 des (aufgehobenen) Regle-
ments vom 12. Juni 1991 über die Durchführung der höheren Fachprü-
fung im Augenoptikerberuf (vgl. E. 2.2) lautete der hier interessierende
Schweizer Titel « diplomierter Augenoptiker ». Diese Rechtsprechung
stiess in der Lehre auf Zustimmung (vgl. die Besprechung des vorer-
wähnten Urteils B‒2183/2006 durch IVO HANGARTNER, AJP 2008
S. 492 ff.). Sie führte dazu, dass die Vorinstanz ihre abweichende frühere
2015/14 Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin
192 BVGE / ATAF / DTAF
Praxis änderte. Inhabern eines solchen Meisterprüfungszeugnisses oder
Meisterbriefs steht daher die selbstständige Ausübung eines reglemen-
tierten Berufs wie des Optikers oder des Hörgeräteakustikers auch in der
Schweiz offen. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten.
3.2.2 Die Vorinstanz macht jedoch geltend, das innerstaatliche Recht
sei auf den 1. Januar 2013 dahin geändert worden, dass im Bereich der
Optometrie auf der Tertiärstufe einzig der Erwerb eines Bachelordiploms
der Fachhochschule Nordwestschweiz möglich sei. Die Gleichwertigkeit
etwa der deutschen Meisterprüfungszeugnisse mit den früheren, nun aber
nicht mehr erhältlichen schweizerischen Fähigkeitszeugnissen oder Di-
plomen der Tertiärstufe im Bereich Optometrie würde daher nicht mehr
Gegenstand ihrer Prüftätigkeit bilden, sondern sie prüfe im gegenwär-
tigen Zeitpunkt ausschliesslich die Gleichwertigkeit der genannten deut-
schen Abschlüsse mit dem aktuellen schweizerischen Bachelorabschluss.
Da der Bachelortitel indessen nicht Gegenstand des Staatsvertrags von
1937 bilde, sei der Staatsvertrag vorliegend nicht anwendbar.
Die Vorinstanz beruft sich damit auf geändertes innerstaatliches Recht,
welches der bisher geübten Umsetzung der staatsvertraglichen Bestim-
mungen entgegenstehe beziehungsweise die Schweizer Behörden von
deren Anwendung befreie.
3.2.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 26 und
27 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der
Verträge (VRK, SR 0.111) binden geltende völkerrechtliche Verträge die
Vertragsstaaten und ihre Behörden und sind nach Treu und Glauben zu
erfüllen. Insbesondere kann eine Partei sich nicht auf ihr innerstaatliches
Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen
(vgl. hierzu statt vieler: SAMANTHA BESSON et al., Völkerrecht, 2. Aufl.
2013, S. 60; ANNE PETERS, Völkerrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2012,
S. 103; MATTHIAS HERDEGEN, Völkerrecht, 13. Aufl., München 2014,
S. 167 f. Rz. 3 f.). Zwar ist die VRK für die Schweiz erst am 6. Juni 1990
in Kraft getreten und gilt nach deren Art. 4 der Grundsatz der Nichtrück-
wirkung, sodass die darin festgeschriebenen Grundsätze der Vertrags-
treue und des Handelns nach Treu und Glauben auf das vorliegende
Rechtsverhältnis nicht unmittelbar aus diesen Bestimmungen Wirkung
entfalten. Indessen verhält es sich so, dass sie als Völkergewohnheits-
recht und bereits vor Inkrafttreten der VRK für die Schweiz galten (vgl.
Botschaft vom 17. Mai 1989 betreffend den Beitritt der Schweiz zur
Wiener Konvention von 1969, BBl 1989 II 757 ff., insb. 759, 773;
HERDEGEN, a.a.O., S. 117 Rz. 4; WOLFGANG GRAF VITZTHUM, Begriff,
Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin 2015/14
BVGE / ATAF / DTAF 193
Geschichte und Rechtsquellen des Völkerrechts, in: Völkerrecht, 6. Aufl.,
Berlin/Boston 2013, S. 54 Rz. 142; ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in
das Völkerrecht, 2. Aufl. 2011, Rz. 126; IAN SINCLAIR, The Vienna
Convention on the Law of Treaties, 2. Aufl., Manchester 1984, S. 83 ff.;
MARK E. VILLIGER, Customary International Law and Treaties,
Dordrecht 1985, Rz. 370 f. und 411). Das Gebot von Treu und Glauben
und das ihm innewohnende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens
bildet zudem festen Bestandteil unseres innerstaatlichen Rechts und ist
von der Behörde bei ihrem Handeln im Verhältnis zum Bürger zwingend
zu beachten (vgl. CHRISTOPH ROHNER, in: Die schweizerische Bundes-
verfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 9 Rz. 36 ff.
insb. 38 m.H. auf die Urteile des BVGer A‒737/2012 vom 5. April 2012
E. 4 sowie B‒2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2).
3.2.4 Dass die Vorinstanz als zuständige schweizerische Behörde die
deutschen Meisterprüfungszeugnisse im Bereich der Optometrie entge-
gen dem Sinn und Zweck des bilateralen Staatsvertrags nicht mehr auto-
matisch als mit den für einen Marktzugang erforderlichen schweize-
rischen Diplomen gleichwertig anerkennt, stellt eine Vertragsverletzung
dar. Dass sie sich dabei auf geändertes innerstaatliches Recht stützt, ver-
mag ihr Handeln nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre die Vorinstanz
verpflichtet gewesen, die Gleichwertigkeit der deutschen Diplome wei-
terhin gestützt auf eine formelle Prüfung (« automatisch ») oder zumin-
dest im bisherigen Umfang anzuerkennen, zumal diejenigen Kantone, in
denen der fragliche Beruf reglementiert ist, nach übereinstimmender Dar-
stellung der Streitbeteiligten die gewerblichen Zulassungsbewilligungen
unverändert gestützt auch auf die altrechtlichen Diplome erteilen. Wie es
sich verhielte, wenn die Kantone ihre Praxis dahin änderten, dass sie die
Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Bereich Optometrie aus-
schliesslich von der Vorlage eines Bachelordiploms abhängig machten,
braucht daher an dieser Stelle nicht untersucht zu werden. Massgebend
ist, dass das deutsche Meisterprüfungszeugnis nach unwidersprochener
Darstellung der Streitbeteiligten den im Vertrag festgehaltenen Anforde-
rungen entspricht und daher ohne weitergehende materielle Prüfung als
mit einem entsprechenden schweizerischen Diplom gleichwertig anzuer-
kennen ist.
3.2.5 Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen,
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Gleichwertigkeit des
vorgelegten Meisterprüfungszeugnisses mit einem entsprechenden (alt-
2015/14 Internationale Diplomanerkennung (D). Augenoptikerin
194 BVGE / ATAF / DTAF
rechtlichen) schweizerischen Diplom, wie es von den Kantonen zur Ge-
währung des Marktzugangs verlangt wird, anzuerkennen.
3.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den weiteren Vorbringen
und Rügen der Beschwerdeführerin nachzugehen.