Personensicherheitsprüfung 2015/17
BVGE / ATAF / DTAF 255
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
17
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen
A‒4658/2014 vom 27. Mai 2015
Personensicherheitsprüfung. Prüfungsbefugnis der Fachstelle im
Hinblick auf die Sicherheitsempfindlichkeit einer Funktion.
Art. 19 Abs. 1 BWIS. Art. 6 Bst. a Ziff. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Bst. c und Art. 14 Abs. 3 PSPV.
1. Während die Fachstelle bei der Entscheidung, ob die Person
überhaupt einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen ist,
grundsätzlich von den Angaben auf dem Prüfantrag auszugehen
hat, muss sie diese im Rahmen der durchgeführten Prüfung kri-
tisch würdigen, gegebenenfalls unter Vornahme eigener Sachver-
haltsabklärungen (E. 3.3.2 und 3.3.4).
2. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Fachstelle, die für die
Abwägung zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funk-
tion und dem Sicherheitsrisiko im Einzelfall massgeblichen Fak-
toren sorgfältig zu ermitteln und zu würdigen (E. 3.3.3).
Contrôle de sécurité relatif aux personnes. Pouvoir d'examen du ser-
vice spécialisé au regard de la sensibilité d'une fonction du point de
vue sécuritaire.
Art. 19 al. 1 LMSI. Art. 6 let. a ch. 1, art. 8 al. 1, art. 14 al. 1 let. c et
art. 14 al. 3 OCSP.
2015/17 Personensicherheitsprüfung
256 BVGE / ATAF / DTAF
1. Pour décider si une personne doit être soumise à un contrôle de
sécurité, le service spécialisé se base en principe sur les indica-
tions figurant sur la demande de contrôle, tandis qu'il doit les
apprécier de manière critique dans le cadre du contrôle effectué,
au besoin en procédant à une clarification des faits (consid. 3.3.2
et 3.3.4).
2. Il revient au service spécialisé, dans les limites de son pouvoir
d'appréciation, d'examiner et d'apprécier soigneusement les
facteurs déterminants en présence pour la mise en balance du
degré de sensibilité de la fonction et le risque pour la sécurité
(consid. 3.3.3).
Controllo di sicurezza relativo alle persone. Facoltà di controllo del
servizio specializzato in considerazione del grado di sensibilità della
funzione dal punto di vista della sicurezza.
Art. 19 cpv. 1 LMSI. Art. 6 lett. a n. 1, art. 8 cpv. 1, art. 14 cpv. 1
lett. c e art. 14 cpv. 3 OCSP.
1. Per decidere se la persona interessata deve essere effettivamente
sottoposta a un controllo di sicurezza, il servizio specializzato si
basa di principio sulle indicazioni fornite nella richiesta di
controllo, mentre nell'ambito del controllo effettuato deve
apprezzare in modo critico tali indicazioni, eventualmente proce-
dendo per conto proprio a un accertamento dei fatti (consid. 3.3.2
e 3.3.4).
2. Spetta al servizio specializzato, entro i limiti del suo potere
d'apprezzamento, determinare e valutare accuratamente i fattori
decisivi per soppesare nel caso concreto il grado di sensibilità
della funzione e il rischio dal punto di vista della sicurezza
(consid. 3.3.3).
A. arbeitet als Key Account Manager bei der Firma B. AG. Diese er-
suchte die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung im Bereich Infor-
mations- und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle), eine Personen-
sicherheitsprüfung für Dritte durchzuführen.
Die Fachstelle erhielt im Verlauf des Verfahrens Kenntnis von mehreren
Strafverfahren gegen A. (illegale Pornografie).
Personensicherheitsprüfung 2015/17
BVGE / ATAF / DTAF 257
Am 31. Juli 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach sie
A. als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120)
und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheits-
prüfungen (PSPV, SR 120.4) erachte. Es werde empfohlen, ihm keinen
Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen oder ebenso klassifi-
ziertem Material zu gewähren.
Gegen diese Verfügung erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn
nicht als Sicherheitsrisiko zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz)
zurück.
Aus den Erwägungen:
3. Unter anderem rügt der Beschwerdeführer, die Ausführungen
der Vorinstanz liessen eine vertiefte Abwägung zwischen dem Sicher-
heitsrisiko und der Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion vermis-
sen.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass es ihr nicht obliege, die Angaben
der ersuchenden Stelle auf dem Prüfformular zu überprüfen. Es sei un-
erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher auch ausgeübt worden
seien. Im Übrigen bemängelt die Fachstelle die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, soweit dieses eine eigene Bewertung der
Sicherheitsempfindlichkeit der zu prüfenden Funktion vornehme und die
vorinstanzliche Risikoerklärung durch eine Sicherheitserklärung ersetze.
Dies sei sicherheitsmässig problematisch, weil die betroffene Person da-
zu legitimiert werde, inskünftig eine sicherheitsempfindliche Funktion
auszuüben. Die ersuchende Stelle könne sodann unter den Vorausset-
zungen von Art. 8 PSPV auf die erneute Einleitung einer Personen-
sicherheitsprüfung verzichten. Richtigerweise müsste das Bundesver-
waltungsgericht in solchen Fällen die Verfügung der Fachstelle wegen
Rechtswidrigkeit des Prüfauftrags für nichtig erklären. Ausserdem wäre
die Streichung des entsprechenden Eintrags im Anhang 1 oder 2 zur
PSPV anzuordnen.
2015/17 Personensicherheitsprüfung
258 BVGE / ATAF / DTAF
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BWIS kann der Bundesrat unter den in
den Bst. a bis e aufgeführten Voraussetzungen Sicherheitsprüfungen vor-
sehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und des Zivil-
schutzes sowie Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der
inneren und äusseren Sicherheit mitwirken. Art. 19 BWIS nennt damit in
abschliessender Weise die Voraussetzungen, damit eine Person einer
Sicherheitsprüfung unterzogen werden kann (vgl. Urteil des BVGer
A‒5097/2011 vom 10. Januar 2013 E. 5.2). Der Bundesrat erlässt ‒ in
Entsprechung der aufgezählten Kriterien ‒ eine Liste der Ämter in der
Bundesverwaltung und der Funktionen der Armee, für die eine Sicher-
heitsprüfung durchgeführt werden muss (Art. 19 Abs. 4 BWIS). Im
1. Abschn. (« Zu prüfende Personen ») des 2. Kap. (« Durchführung der
Personensicherheitsprüfung ») sowie im Anhang legt die PSPV sodann
im Einzelnen fest, welche Stelleninhaber einer Sicherheitsprüfung unter-
zogen werden müssen.
3.1.2 Die Streichung von solchen Listeneinträgen beziehungsweise
deren Anordnung, wie sie von der Vorinstanz angeregt wird, steht dem
Bundesverwaltungsgericht von vornherein nicht zu. Eine abstrakte Nor-
menkontrolle, das heisst die Prüfung der Gültigkeit einer Norm in einem
besonderen Verfahren unabhängig von einer konkreten Anwendung, ist
im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen. Gegeben ist
nur die konkrete (akzessorische, inzidente, vorfrageweise) Normenkont-
rolle, das heisst die vorfrageweise Überprüfung einer Norm, deren An-
wendung auf den konkreten Einzelfall infrage steht (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1062). Doch führt auch diese in keinem Fall zur
formellen Aufhebung von Rechtsnormen, sondern gibt den Gerichten le-
diglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu
erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu ver-
sagen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. Aufl. 2012, N. 2076). Bei Verordnungen, die sich wie die PSPV auf
eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbstständige Verord-
nungen direkt auf der Verfassung beruhen), beschränkt das Bundesver-
waltungsgericht seine Prüfung im Übrigen darauf, ob die Verordnung den
Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offen-
sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungs-
widrig ist (Urteil des BVGer A‒2768/2014 vom 30. April 2015 E. 4.4;
BGE 131 II 562 E. 3.2). Es liegt grundsätzlich nicht am Bundesverwal-
tungsgericht, den Massstab für die sicherheitsrelevanten Bedenken selber
Personensicherheitsprüfung 2015/17
BVGE / ATAF / DTAF 259
zu definieren (vgl. Urteil des BGer 2A.705/2004 vom 16. März 2005
E. 3.1).
3.2
3.2.1 Bereits die für das Rechtsmittelverfahren damals zuständige
Rekurskommission VBS (REKO VBS) hatte in einem Entscheid vom
30. August 2002, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)
67.101, erwogen, dass die Fachstelle ihrerseits nur zu überprüfen habe,
ob die Sicherheitsrisiken angekreuzt seien, nicht aber ob sich diese Risi-
ken in der Funktion der zu prüfenden Person auch verwirklichten. Es
obliege nämlich der ersuchenden Stelle, auf dem Personensicherheits-
prüfungsformular die möglichen Sicherheitsrisiken zu nennen. Die ange-
kreuzten Sicherheitsrisiken bildeten denn auch die Eckpfeiler für die
Beurteilung, ob die geprüfte Person in dieser Hinsicht ein Sicherheits-
risiko darstelle (vgl. auch Urteil der REKO VBS 470.03/03 vom 26. Au-
gust 2003 E. 9a und 9b). Die Fachstelle müsse hingegen immer über-
prüfen, ob die zu prüfende Person eine Funktion ausübe oder ausüben
werde, welche auf der Funktionenliste aufgeführt sei. Sei dies nicht der
Fall, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitsprüfung.
In der Folge übernahm das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
die Praxis seiner Vorgängerorganisation (vgl. Urteil des BVGer
A‒6210/2011 vom 5. September 2012 E. 6.3, nicht publ. in: BVGE
2012/25). Namentlich in den Urteilen A‒5123/2011 vom 21. Juni 2012
E. 6.3 sowie A‒5097/2011 E. 7.3 und 9.1 (jeweils letzter Abschnitt)
kommt indessen zum Ausdruck, dass die Einschränkung der Prüfungsbe-
fugnis lediglich die Frage betrifft, ob die betreffende Person überhaupt
einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen sei (vgl. auch das Urteil
des BVGer A‒3053/2012 vom 5. Juli 2013 E. 6.3). Insofern muss nur
geprüft werden, ob die ausgeübte Funktion im Katalog aufgeführt ist,
nicht aber, ob die Funktion im konkreten Fall tatsächlich den Zugang zu
klassifizierten Informationen oder klassifiziertem Material mit sich
bringt. Es genügt, wenn die Funktion einen solchen Zugang grundsätz-
lich ermöglichen kann und dieser nur den hierzu berechtigten Personen
zustehen soll. Denn bereits das Fehlverhalten einer einzigen Person
könnte ein ganzes klassifiziertes Projekt erschweren oder sogar vereiteln
(vgl. Urteil des BVGer A‒518/2012 vom 15. August 2012 E. 4.2; vgl.
auch Botschaft vom 7. März 1994 zum Bundesgesetz über Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit […], BBl 1994 II 1127, 1185).
3.2.2 Die Schwelle für die Einleitung einer Personensicherheitsprü-
fung darf mithin nicht zu hoch angesetzt werden, auch wenn anzuerken-
2015/17 Personensicherheitsprüfung
260 BVGE / ATAF / DTAF
nen ist, dass die Prüfung als solche einen schweren Grundrechtseingriff
darstellen kann (vgl. zu Letzterem RETO PATRICK MÜLLER, Personen-
sicherheitsprüfungen in der Armee, Sicherheit & Recht 01/2015 S. 9 ff.,
insb. 18 m.H. auf den Erläuternden Bericht vom 26. März 2014 zum
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Informationssicherheit [ISG]
S. 21, nachfolgend: Erläuternder Bericht ISG). Dementsprechend ist die
Prüfungsbefugnis der Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob sie aufgrund
der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion eine Personensicherheitsprü-
fung einleitet, insofern eingeschränkt, als sie grundsätzlich auf die Funk-
tionenliste und die Angaben auf dem Prüfformular abzustellen hat. Wäh-
rend sie diese nicht auf ihre Korrektheit hin überprüfen muss, hat sie sich
immerhin zu vergewissern, dass die Informationen vollständig sind. Nur
ein genügend konkretisierter Prüfantrag vermag die mit einem erheb-
lichen Eingriff in die Privatsphäre des Betreffenden (vgl. Art. 13 BV)
verbundene Sicherheitsprüfung zu rechtfertigen.
3.3
3.3.1 Eine weitergehende Überprüfung der Sicherheitsempfindlichkeit
der fraglichen Funktion ist dagegen im Hinblick auf den Erlass der
Verfügung nach Art. 22 Abs. 1 PSPV angezeigt: Dem konkreten Schutz-
interesse des Staates kommt bei der Durchführung der Prüfung, ob der
Beschwerdeführer in seiner Funktion tatsächlich ein erhöhtes Sicher-
heitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, eine erhebliche Bedeutung zu.
Die für den Betroffenen oftmals mit einschneidenden Folgen verbundene
Risikoverfügung muss vom öffentlichen Interesse der inneren Staats-
sicherheit gedeckt und im Einzelfall verhältnismässig sein (vgl. Urteil
des BVGer A‒3627/2009 vom 21. August 2009 E. 4.4). Das Sicherheits-
risiko einer Person lässt sich nun aber nicht losgelöst von ihrer genauen
Funktion beziehungsweise Tätigkeit und deren Sicherheitsempfindlich-
keit für den Staat beurteilen (vgl. bereits das Urteil des BVGer
A‒802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7). Bei der Beurteilung, ob eine
Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine
Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funk-
tion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht.
Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicher-
heitsrisiko anzusetzen (vgl. die Urteile des BVGer A‒4910/2013 vom
8. Mai 2014 E. 5 und A‒6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 m.w.H.).
3.3.2 Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass die Prüfungsbe-
fugnis der Fachstelle ‒ wie auch jene des Bundesverwaltungsgerichts ‒
im Rahmen der durchgeführten Sicherheitsprüfung nicht auf eine rein
Personensicherheitsprüfung 2015/17
BVGE / ATAF / DTAF 261
formelle Überprüfung der Angaben auf dem Prüfantrag beschränkt sein
kann (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 15). Vielmehr obliegt es der Fachstelle, in
Ausübung des ihr zustehenden Ermessens (…) nebst den persönlichen
Verhältnissen der überprüften Person auch die sicherheitsrelevanten As-
pekte der fraglichen Funktion zu eruieren und gegeneinander abzuwägen.
Dies gilt in besonderem Ausmass für die Prüfung von Drittpersonen, die
an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicher-
heit mitwirken (vgl. E. 4.4).
3.3.3 Gleichwohl ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts ein gewisser Schematismus bei der Prüfung von
sicherheitsempfindlichen Funktionen unumgänglich ist (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer A‒777/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 6.4; kritisch
MÜLLER, a.a.O., S. 15). So ist grundsätzlich vom Stellenbeschrieb auszu-
gehen, zumal dieser alle möglichen Aufgaben auflistet und die Prüfung
im Hinblick auf sämtliche allenfalls zu erledigenden Aufgaben erfolgt.
Deshalb ist nicht erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher tat-
sächlich ausgeübt wurden. Andernfalls müsste eine Personensicherheits-
prüfung bei jeder massgeblichen Anpassung der tatsächlich ausgeübten
Tätigkeiten wiederholt werden (vgl. Urteile des BVGer A‒912/2014 vom
18. September 2014 E. 5.2 und A‒825/2014 vom 14. August 2014
E. 5.2.1 m.w.H.).
Allerdings gilt es im Auge zu behalten, dass die vorzunehmende Abwä-
gung zwischen Sicherheitsempfindlichkeit und Sicherheitsrisiko stets
eine Einzelfallbetrachtung darstellt, bei der eine Reihe unterschiedlicher
Faktoren eine Rolle spielen kann. Bisweilen stellt das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit neben
dem Stellenbeschrieb auf weitere Umstände ab, wie etwa die Befragung
der Person (vgl. die Urteile des BVGer A‒825/2014 E. 5.3; A‒4910/2013
E. 6.4 und A‒6797/2013 vom 1. September 2014 E. 5.4). In gewissen
Fällen erachtete es sodann die bloss abstrakte Möglichkeit, bei Gelegen-
heit der Arbeitsverrichtung an klassifizierte Informationen zu gelangen,
als nicht ausreichend für eine Risikoverfügung (Urteile des BVGer
A‒825/2014 E. 5.3 und A‒4910/2013 E. 6.4). Allgemeine Regeln zu
dieser Prüfung lassen sich indes nicht aufstellen. Vielmehr liegt es im
pflichtgemässen Ermessen der Fachstelle, die für die Abwägung im Ein-
zelfall massgeblichen Faktoren sorgfältig zu ermitteln und zu würdigen.
3.3.4 Bei der Frage der Prüfungsbefugnis im Hinblick auf die Sicher-
heitsempfindlichkeit der Funktion ist somit zu unterscheiden: Während
die Fachstelle bei der Entscheidung, ob die betreffende Person überhaupt
2015/17 Personensicherheitsprüfung
262 BVGE / ATAF / DTAF
einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen ist, grundsätzlich von
den Angaben auf dem Prüfantrag auszugehen hat (vgl. E. 3.2.2), muss sie
diese im Rahmen der durchgeführten Prüfung kritisch würdigen, gege-
benenfalls unter Vornahme eigener Sachverhaltsabklärungen (vgl.
E. 3.3.2).
3.4
3.4.1 Die Bedenken der Vorinstanz für den Fall, dass das Bundesver-
waltungsgericht eine von ihr ausgesprochene Risikoerklärung wegen un-
zureichender Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion aufhebt, sind im
Übrigen unbegründet. Der Argumentation, wonach die betroffene Person
in diesem Fall dazu legitimiert würde, inskünftig eine sicherheitsemp-
findliche Funktion auszuüben, ist entgegenzuhalten, dass sich die mit
gutheissendem Urteil ausgesprochene Feststellung der Unbedenklichkeit
jeweils auf die konkret beurteilte Funktion bezieht (vgl. Urteile des
BVGer A‒6797/2013 E. 10 und Dispositiv-Ziff. 1; A‒825/2014 Dispo-
sitiv-Ziff. 1).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 PSPV kann die ersuchende Stelle zwar auf eine
erneute Personensicherheitsprüfung verzichten, wenn die Person inner-
halb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicher-
heitsprüfung unterzogen wurde. Indessen ist davon auszugehen, dass die
ersuchende Stelle nach pflichtgemässem Ermessen eine erneute Prüfung
beantragen wird, falls die gerichtlich festgestellte Unbedenklichkeit (ein-
zig) mit der mangelnden Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion zusam-
menhängt und die Person fortan eine neue sicherheitsrelevante Funktion
übernimmt. Eine solche Auslegung ist auch im Lichte von Art. 18 Abs. 2
PSPV geboten, wonach die ersuchende Stelle im Fall von neuen Risiken
bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wieder-
holung der Personensicherheitsprüfung einleiten kann. Es verhält sich
insofern nicht anders, als wenn die Fachstelle selber mangels Sicherheits-
empfindlichkeit der Funktion eine Sicherheitserklärung ausspricht: Auch
in diesem Fall wäre die Prüfung bei Übernahme einer neuen Funktion
sinnvollerweise zu wiederholen.
3.4.2 Letztlich liegt es aber in der Verantwortung der auftragserteilen-
den beziehungsweise anstellenden Behörde, zu entscheiden, ob sie ein
allfälliges erhöhtes Personalrisiko tragen, ob sie es mit bestimmten Auf-
lagen reduzieren oder ob sie es durch Nichtanstellung oder Kündigung
vermeiden will (Erläuternder Bericht ISG S. 21). Die entscheidende
Instanz ist dementsprechend an die Beurteilung der Prüfbehörde nicht
gebunden (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS; Art. 23 Abs. 1 PSPV). Auch eine
Personensicherheitsprüfung 2015/17
BVGE / ATAF / DTAF 263
positive Beurteilung des Sicherheitsrisikos durch die Fachstelle entbindet
die Linienvorgesetzten auf keinen Fall von ihrer Führungsverantwortung
und von ihrer Pflicht, Personalrisiken zu identifizieren und zu bewältigen
(Erläuternder Bericht ISG S. 21). Diese Pflicht gilt selbstredend ‒ im
Falle einer Personensicherheitsprüfung für Dritte ‒ auch für die nach
Art. 24 Abs. 2 Bst. b PSPV auftragserteilende Bundesbehörde.
4. Auf S. 5 f. der Risikoerklärung hält die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer gemäss ausgefülltem Prüfformular in seiner Funktion
als Key Account Manager bei der B. AG Zugang zu vertraulich klassifi-
zierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material benötige,
wobei der diesbezügliche Entscheid der ersuchenden Stelle und nicht der
Fachstelle oder der zu prüfenden Person obliege. In der Folge verzichtete
die Vorinstanz auf eine eigene Beurteilung der Sicherheitsempfindlich-
keit der Funktion.
4.1 Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen,
wenn sie im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbei-
ter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen
Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren
oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu ver-
traulich oder geheim klassifizierten Informationen oder ebenso klassifi-
ziertem Material (Art. 6 Bst. a Ziff. 1 PSPV).
Daraus erhellt, dass selbst die Anstellung bei einer Unternehmung, die
regelmässig sicherheitsrelevante Aufgaben für den Bund übernimmt, für
sich alleine noch keine Personensicherheitsprüfung indiziert. Zusätzlich
ist erforderlich, dass die Person auch tatsächlich an einem klassifizierten
Projekt mitwirkt und dabei Zugang zu entsprechend klassifizierten In-
formationen erhält. Ferner statuiert Art. 14 Abs. 3 PSPV, dass die er-
suchende Stelle auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Er-
füllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach
Art. 9 PSPV zu benennen hat. Demnach beschränkt sich auch die gemäss
Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BWIS erforderliche Zustimmung der zu prüfenden
Person auf das konkret bezeichnete Projekt, für das die Prüfung
durchgeführt werden soll (Urteile des BVGer A‒912/2014 E. 5.4 und
A‒4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 7.2).
4.2 Auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Prüfformular « Per-
sonensicherheitsprüfung für Dritte » wird das Projekt als « zivil » und
der Beschwerdeführer in der Funktion « Mitarbeiter/in » aufgeführt,
während als Prüfstufe eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV
2015/17 Personensicherheitsprüfung
264 BVGE / ATAF / DTAF
vorgesehen ist. Unter dem Stichwort Projektbeschrieb steht sodann der
Ausdruck « Div. Linie ». Dem vom Beschwerdeführer auf Anfrage der
Vorinstanz nachgereichten Formular 06.096.05 dfi « Weitere Angaben
zur Person für Dritte » lässt sich schliesslich entnehmen, dass dieser als
Key Account Manager offenbar für (…) tätig ist. Diese Angaben decken
sich auch mit seinen Aussagen anlässlich der persönlichen Befragung
vom 25. April 2014. Dabei beteuerte er allerdings, dass er in seiner
gegenwärtigen Funktion bisher an keinen vertraulichen oder anders klas-
sifizierten Projekten beteiligt sei und dies auch zukünftig nicht unbedingt
vorgesehen sei (…).
Ob dieses Vorbringen zutrifft, lässt sich anhand der Akten nicht beur-
teilen. Diese enthalten weder zum anlassgebenden Projekt beziehungs-
weise zur auftragserteilenden Stelle noch zur Art der Mitarbeit des
Beschwerdeführers nähere Informationen. Auch der Befragung lassen
sich diesbezüglich kaum weiterführende Hinweise entnehmen. Folglich
erweist sich der Sachverhalt nach dem Gesagten als unzureichend ge-
klärt, um die ausgesprochene Risikoerklärung zu rechtfertigen. Grund-
lage für deren Erlass bildet, wie in E. 3.3.3 aufgezeigt, neben den per-
sönlichen Verhältnissen in der Regel die Stellenbeschreibung der vom
Betreffenden auszuübenden Funktion, welche den Akten indessen nicht
beiliegt.
4.3 Abgesehen davon sind die Angaben auf dem Prüfformular un-
vollständig und zu allgemein, um den Anforderungen von Art. 6 Bst. a
Ziff. 1 und Art. 14 Abs. 3 PSPV an die Durchführung einer Per-
sonensicherheitsprüfung zu genügen. Sie geben insbesondere keinen
Aufschluss darüber, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Zugang zu
vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen oder ebenso klas-
sifiziertem Material erhalten könnte. Da der Beschwerdeführer als Key
Account Manager primär für die Kundenbetreuung und die kommerziel-
len Aspekte der zu erbringenden Dienstleistungen zuständig sein dürfte,
ist ein Zugang zu klassifizierten Informationen keineswegs offenkundig.
4.4 Überdies fällt ins Gewicht, dass Mitarbeiter von Drittfirmen
nicht in einer vom Bundesrat beziehungsweise den zuständigen De-
partementen erlassenen Funktionenliste aufgeführt sind, welche den ‒ für
die Vorinstanz grundsätzlich verbindlichen ‒ Entscheid betreffend die
Durchführung einer Personensicherheitsüberprüfung faktisch vorweg-
nimmt. Umso mehr hat die Fachstelle in solchen Fällen zunächst
abzuklären, ob die Angaben der ersuchenden Stelle vollständig und hin-
reichend konkret sind, bevor sie zur Überprüfung der persönlichen Ver-
Personensicherheitsprüfung 2015/17
BVGE / ATAF / DTAF 265
hältnisse des Betreffenden schreitet. Andernfalls lässt sich der mit der
Personensicherheitsprüfung verbundene Grundrechtseingriff mangels
ausgewiesener Erforderlichkeit der Massnahme nicht rechtfertigen. Be-
sondere Aufmerksamkeit ist schliesslich angebracht, wenn der Antrag,
wie vorliegend, direkt von der Unternehmung gestellt wird (vgl. E. 5).
4.5 Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz noch vor der Be-
fragung des Beschwerdeführers den Prüfantrag der ersuchenden Stelle
zur Ergänzung zurückweisen beziehungsweise die für die Durchführung
der Personensicherheitsprüfung benötigten Informationen nachfordern
müssen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 13 N. 47 ff.). Die ersuchende Stelle trifft in solchen Fällen die
Pflicht, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG).
5. Weiter ist zu beachten, dass Unternehmen nach dem Wortlaut
von Art. 14 Abs. 1 Bst. c PSPV nur dann als « ersuchende Stellen » für
die Einleitung der Personensicherheitsprüfung zuständig sind, wenn sie
über eine gültige Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheim-
schutzverfahrens verfügen; andernfalls liegt die Zuständigkeit bei der
Stelle, welche dem Unternehmen den Auftrag erteilt. Ob die B. AG eine
solche Erklärung besitzt und damit Personensicherheitsprüfungen für ihre
Mitarbeiter beantragen darf, geht aus den Akten nicht hervor. Auch dies
hätte die Vorinstanz vorgängig abklären und entsprechend dokumentieren
müssen (vgl. auch KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 42 ff.).