Zollerlass 2015/24
BVGE / ATAF / DTAF 343
6 Finanzen
Finances
Finanze
24
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. AG gegen Oberzolldirektion
A‒3935/2014 vom 27. April 2015
Zölle. Allgemeines Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungs-
länder (sog. Least Developed Countries). Irrtümlich unterlassene
Präferenzverzollung. Zollerlass.
Art. 34 Abs. 4 Bst. b, Art. 86 Abs. 1 Bst. d und Art. 116 ZG. Art. 127
Abs. 1 Ziff. 4 ZG von 1925.
1. Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus
Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzen-
systems auf Antrag Zollpräferenzen, falls bei der Einfuhr ein Ur-
sprungsnachweis vorgelegt wird (E. 2.1.2).
2. Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung
für die anmeldepflichtige Person verbindlich und grundsätzlich
unabänderlich (E. 2.4).
3. Wurden Waren irrtümlich zum Normaltarif deklariert, obwohl
die Voraussetzungen für eine Präferenzverzollung vorlagen, kann
die Zollveranlagung im Rahmen des Berichtigungsverfahrens
nach Art. 34 ZG korrigiert werden (E. 2.5).
4. Für rechtskräftige Zollveranlagungen besteht bei Vorliegen eines
der in Art. 86 ZG genannten Gründe Anspruch auf Erlass
(E. 3.2).
5. Unter dem Zollgesetz vom 18. März 2005 ist die irrtümlich unter-
lassene Anmeldung zur Präferenzverzollung kein aussergewöhn-
licher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG mehr, soweit
im Veranlagungsverfahren eine Korrekturmöglichkeit nach
Art. 34 ZG bestanden hat (E. 3.3.1).
2015/24 Zollerlass
344 BVGE / ATAF / DTAF
Droits de douane. Système généralisé de préférences en faveur des
pays en développement (pays dits Least Developed Countries).
Omission de demander l'application d'un taux préférentiel. Remise
des droits de douane.
Art. 34 al. 4 let. b, art. 86 al. 1 let. d et art. 116 LD. Art. 127 al. 1 ch. 4
LD de 1925.
1. Dans le cadre du système de préférences générales en faveur des
pays en développement, la Suisse accorde sur demande des
concessions tarifaires à l'importation de marchandises en prove-
nance de ces pays, pour autant que l'origine de celles-ci soit
prouvée (consid. 2.1.2).
2. Dès son acceptation par le bureau de douane, la déclaration en
douane est impérative pour la personne assujettie à l'obligation
de déclarer, et en principe, irrévocable (consid. 2.4).
3. Si, à la suite d'une erreur du déclarant, des marchandises ont été
taxées au tarif normal, alors même que les conditions d'un
dédouanement préférentiel étaient remplies, la perception des
droits de douane peut être corrigée dans le cadre de la procédure
de rectification prévue à l'art. 34 LD (consid. 2.5).
4. En présence de l'un des motifs énoncés à l'art. 86 LD, l'assujetti
est en droit de demander la remise des droits de douane, pour
autant que ceux-ci aient fait l'objet d'une décision de taxation
définitive (consid. 3.2).
5. Selon la loi sur les douanes du 18 mars 2005, si une marchandise
n'est, par la suite d'une erreur du déclarant, pas placée sous un
régime préférentiel, cette omission ne constitue plus un motif
extraordinaire au sens de l'art. 86 al. 1 let. d LD, dès lors que la
déclaration en douane aurait pu être corrigée pendant la
procédure de taxation en vertu de l'art. 34 LD (consid. 3.3.1).
Dazi doganali. Sistema generalizzato di preferenze in favore dei paesi
in sviluppo (cosiddetti Least Developed Countries). Omissione per
errore dello sdoganamento preferenziale. Condono del dazio
doganale.
Art. 34 cpv. 4 lett. b, art. 86 cpv. 1 lett. d e art. 116 LD. Art. 127
cpv. 1 n. 4 LD del 1925.
Zollerlass 2015/24
BVGE / ATAF / DTAF 345
1. Nel quadro del sistema di preferenze generalizzate in favore dei
paesi in sviluppo, qualora venga presentata una prova d'origine,
la Svizzera accorda su richiesta concessioni tariffali all'importa-
zione di merci originarie di questi paesi (consid. 2.1.2).
2. Con l'accettazione da parte dell'ufficio doganale, la dichiarazione
doganale è vincolante per la persona soggetta all'obbligo di
dichiarazione e di principio irrevocabile (consid. 2.4).
3. Se, per errore del dichiarante, delle merci sono state imposte alla
tariffa ordinaria nonostante fossero adempiuti i presupposti per
uno sdoganamento preferenziale, l'imposizione doganale può
essere corretta nell'ambito della procedura di rettifica prevista
all'art. 34 LD (consid. 2.5).
4. In presenza di un'imposizione passata in giudicato, è previsto il
diritto al condono qualora sussista uno dei motivi menzionati
all'art. 86 LD (consid. 3.2).
5. Nel regime della legge sulle dogane del 18 marzo 2005,
l'omissione per errore della dichiarazione della merce per lo sdo-
ganamento preferenziale non costituisce più un motivo stra-
ordinario ai sensi dell'art. 86 cpv. 1 lett. d LD, nella misura in cui
nella procedura di imposizione la dichiarazione doganale poteva
essere rettificata in virtù dell'art. 34 LD (consid. 3.3.1).
Mit Eingabe vom 14. April 2014 beantragte die A. AG den Erlass der
Zollabgaben in der Höhe von Fr. 1 639 202.30 im Zusammenhang mit
2 546 vorgenommenen Einfuhrverzollungen in der Zeit vom 13. April bis
30. November 2013.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) das
Gesuch um Erlass der Zollabgaben vollumfänglich ab.
Die A. AG (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) reichte dagegen am
14. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem
Antrag, es sei die Verfügung der OZD vom 10. Juni 2014 vollständig
aufzuheben. Ferner beantragt sie, es sei der im Zusammenhang mit 2 546
Einfuhrverzollungen bezahlte Zollbetrag von Fr. 1 639 202.30 vollstän-
dig, eventualiter teilweise zu erlassen und vollständig, eventualiter teil-
weise zurückzuerstatten; alles unter voller Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
2015/24 Zollerlass
346 BVGE / ATAF / DTAF
Aus den Erwägungen:
2.1.1 Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus
Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems
zugunsten der Entwicklungsländer Zollpräferenzen. Zollpräferenzen sind
Zollvergünstigungen (Zollfreiheit oder reduzierter Zollansatz; vgl. Art. 1
Abs. 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 [SR 632.91];
Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 [SR 632.911]; Ur-
sprungsregelnverordnung vom 30. März 2011 [VUZPE, SR 946.39]). Es
handelt sich hierbei um einseitig gewährte Präferenzen (vgl. COTTIER/
HERREN, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Einleitung N. 71, nach-
folgend: Zollkommentar).
Mit dem Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai 2011 wurden die Ur-
sprungskriterien für Entwicklungsländer mehrheitlich vereinfacht. Ins-
besondere wurden diese bei vielen Positionen der Kap. 25‒97 des Har-
monisierten Systems (HS) für die in der Entwicklung am wenigsten
fortgeschrittenen Länder (sog. Least Developed Countries [LDC]) so ge-
staltet, dass es für diese Länder einfacher wird, die Ursprungskriterien zu
erfüllen (vgl. Zirkular « Allgemeines Präferenzensystem für Entwick-
lungsländer, Revision der Ursprungsregelnverordnung » vom 29. April
2011). Die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus Ländern, die zu den
LDC gehören, ist zollfrei (Art. 6 Abs. 1 Zollpräferenzenverordnung).
Sowohl Bangladesch als auch Myanmar fallen unter die Kategorie LDC
(vgl. Anhang 1 Spalte C der Zollpräferenzenverordnung).
2.1.2 Um als Ursprungserzeugnis eines LDC zu gelten, müssen ver-
schiedene Voraussetzungen bei der Gewinnung oder Herstellung bezie-
hungsweise bei der Be- oder Verarbeitung der Ware erfüllt sein (vgl.
Art. 4 ff. VUZPE). Ferner muss bei der Einfuhr ein entsprechender Ur-
sprungsnachweis vorgelegt werden (Art. 3 Abs. 2 der Zollpräferenzen-
verordnung). Das Ursprungszeugnis nach « Formular A » wird von der
zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen
Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt (Art. 24 Abs. 1
VUZPE) und hat verschiedenen formellen Anforderungen zu genügen
(vgl. Art. 25 ff. und Anhang 2 VUZPE). In der Praxis ist es durchaus
möglich, dass eine Präferenzbehandlung bewusst unterbleibt (z.B. weil
die Kosten für die Erstellung von Ursprungsnachweisen hoch sind; vgl.
dazu insb. REMO ARPAGAUS, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Bd. XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 253 und Fn. 871 m.H.).
2.2‒2.3 (…)
Zollerlass 2015/24
BVGE / ATAF / DTAF 347
2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung
für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 des Zoll-
gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) und grundsätzlich un-
abänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die
Festsetzung der Zölle und weiterer Abgaben. Dieser Grundsatz der Unab-
änderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler
des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll-
kommentar, Art. 33 N. 2).
2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und
Unabänderlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewis-
sen Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen füh-
ren. Während unter altem Recht (Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [ZG
von 1925, AS 42 287 und BS 6 465]) eine nachträgliche Berichtigung der
Zollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt
sowie unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht
Art. 34 ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmelde-
pflichtige Person eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten
Voraussetzungen berichtigen oder zurückziehen kann (Urteile des BVGer
A‒6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; A‒3213/2009 vom 7. Juli 2010
E. 4.2.1; vgl. auch RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 34 N. 1 und
Art. 39 N. 3). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in
denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2
beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsver-
fügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Ver-
anlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann
die anmeldepflichtige Person innerhalb einer (Verwirkungs-)Frist von
30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der
Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung
der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zoll-
anmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer
A‒3213/2009 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die
anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich
zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet wor-
den sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die
beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung
angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind
(Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Ver-
anlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als
gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die
materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer
2015/24 Zollerlass
348 BVGE / ATAF / DTAF
Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt
waren (Art. 89 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV,
SR 631.01]; zum Ganzen: Urteile des BVGer A‒593/2014 vom 27. Mai
2014 E. 2.6.1; A‒6660/2011 E. 3.1; A‒3213/2009 E. 2.5 m.H.). Zu be-
achten gilt es schliesslich insbesondere, dass nach Ablauf der 30-tägigen
Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ge-
mäss Art. 116 ZG gemacht werden darf, was bereits Gegenstand der
Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteil
des BVGer A‒6660/2011 E. 3.1).
2.6‒2.7 (…)
3.
3.1 Der Erlass von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 ZG. Ge-
mäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Erlassgesuch innerhalb eines
Jahres nach dem Ausstellen einer Veranlagungsverfügung einzureichen.
3.2 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zoll-
schuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG
festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behörd-
lichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil
des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des BVGer
A‒5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 86
ZG knüpft weitgehend an Art. 127 ZG von 1925 an, wobei durchgängig
nur noch von Zollerlass und nicht mehr von Zollnachlass die Rede ist.
Zur Anwendung von Art. 127 ZG von 1925 besteht eine gefestigte Recht-
sprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission, die vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Zoll-
kommentar, Art. 86 N. 12 m.w.H.). Der Zollerlass bildet eine Massnahme
der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht eine
solche der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhe-
bung beziehungsweise die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens
ist nach konstanter Rechtsprechung im entsprechenden Rechtsmittelver-
fahren geltend zu machen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni
2004 E. 3.3; Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.4; A‒5689/2011 E. 2.1;
A‒7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1).
3.3 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält eine Härteklausel. Diese Be-
stimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund
von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG von 1925. Die Härteklausel ist als
allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung
kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den
Zollerlass 2015/24
BVGE / ATAF / DTAF 349
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1‒3 ZG von 1925 beziehungsweise Art. 86 Abs. 1
Bst. a‒c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollerlass gewährt werden,
wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Zollabgaben be-
treffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem
Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer
2A.534/2005 E. 2.1; Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6;
A‒5689/2011 E. 2.3; A‒7682/2009 E. 2.2; A‒1554/2007 vom 25. Januar
2010 E. 2.3). Zu den einzelnen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
der Härteklausel ist Folgendes festzuhalten:
3.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1
Bst. d ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen
(vgl. Urteile des BVGer A‒5689/2011 E. 2.3.1; A‒1554/2007 E. 2.3.1).
Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung.
Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel ist festzuhalten, dass
entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine gross-
zügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht
bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen füh-
ren (vgl. Urteil des BGer 2A.566/2003 E. 3.5). Die Bestimmung soll
nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen
früherer Fristversäumnisse beziehungsweise von Pflichtverletzungen im
Veranlagungsverfahren wiedergutzumachen (Urteile des BVGer
A‒593/2014 E. 2.6.1; A‒5689/2011 E. 2.3.1).
Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruk-
tion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im
Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des BVGer
A‒1554/2007 E. 2.3.1; A‒1883/2007 vom 4. September 2007 E. 3.2).
Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ord-
nungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet
zu werden (vgl. Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.1; A‒5689/2011
E. 2.3.1; A‒7682/2009 E. 2.2.1).
Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene
bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als ausserge-
wöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielsweise unter dem
ZG von 1925 gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die
irrtümliche Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung als aus-
sergewöhnlicher Umstand, wenn sämtliche formellen und materiellen
Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Waren-
einfuhr tatsächlich erfüllt waren. Hingegen war nach der einschlägigen
2015/24 Zollerlass
350 BVGE / ATAF / DTAF
Rechtsprechung ein Zollerlass unzulässig, wenn bei der Zolldeklaration
die materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt
gewesen wären, aber die notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen
fehlten und irrtümlich kein Antrag auf provisorische Verzollung gestellt,
sondern eine ordentliche Zolldeklaration vorgenommen wurde. Aus-
schlaggebend dafür war der Umstand, dass die Möglichkeiten einer um-
fassenden Kontrolle durch die Zollverwaltung bei nachträglich erstellten
Ursprungsbescheinigungen erheblich eingeschränkt sind (vgl. zum Gan-
zen: Urteil des BGer 2A.566/2003 E. 3.5). Den beschränkten Kontroll-
möglichkeiten bei Waren, die bereits aus der Zollkontrolle entlassen wur-
den, trägt der Gesetzgeber neurechtlich Rechnung, indem er in Art. 34
ZG für die Berichtigung der Zollanmeldung nach Freigabe der Waren
beziehungsweise Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive Regelungen
vorsieht (vgl. Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.1; A‒6898/2009
vom 29. April 2010 E. 2.4.1). Das Verfahren nach Art. 34 ZG gelangt
insbesondere dann zur Anwendung, wenn eine Ware irrtümlich zum Nor-
maltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Prä-
ferenzveranlagung gegeben waren (vgl. auch Botschaft vom 15. De-
zember 2003 über ein neues Zollgesetz [BBl 2004 567, 617 f. und 653];
RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 34 N. 1). Nicht unter Art. 34 ZG
fallende Korrekturen für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als
30 Tagen verlassen haben, sind grundsätzlich im Beschwerdeverfahren
gemäss VwVG zu prüfen (Art. 116 Abs. 1 und 4 ZG i.V.m. Art. 44 ff.
VwVG). Die Frist für die Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt
60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 Abs. 3
ZG).
Das Berichtigungsverfahren gemäss Art. 34 ZG und das Beschwerdever-
fahren gemäss Art. 116 ZG betreffen die Veranlagung der geschuldeten
Abgaben und zählen damit zum Veranlagungsverfahren. Demgegenüber
gehört der Erlass nicht zur Veranlagung, sondern zum Abgabebezug be-
ziehungsweise zur Vollstreckung (vgl. auch BEUSCH, in: Zollkommentar,
Art. 86 N. 3). Unter dem neuen Zollrecht hat folglich die bisherige
Rechtsprechung zur irrtümlichen Unterlassung des Antrags auf Präfe-
renzbehandlung für das Erlassverfahren insoweit und grundsätzlich keine
Geltung mehr, als nunmehr hierfür die Korrekturmöglichkeit gemäss
Art. 34 ZG zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus dem unter-
schiedlichen Charakter von Veranlagungs- und Erlassverfahren (E. 3.2.
und 3.3.1 oben). Die irrtümlich unterlassene Präferenzbehandlung kann
deshalb grundsätzlich keinen aussergewöhnlichen Grund im Sinne von
Zollerlass 2015/24
BVGE / ATAF / DTAF 351
Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG bilden, soweit im Veranlagungsverfahren eine
Korrekturmöglichkeit (aufgrund von Art. 34 ZG) bestanden hat.
3.3.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Ver-
hältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen;
ein Zollerlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der an-
gewendeten Zollansätze führen (Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.2;
A‒7682/2009 E. 2.2.2 und 3.3; A‒6619/2008 vom 19. Oktober 2009
E. 14; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 30). Nach der Recht-
sprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage,
wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl.
zum früheren Recht Urteile des BVGer A‒5057/2011 vom 10. Dezember
2012 E. 3.2.2.2; A‒5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2;
A‒1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um Zoll-
erlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die ausser-
gewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben
liegen (Urteile des BVGer A‒593/2014 E. 2.6.2; A‒5689/2011 E. 2.3.2;
A‒1554/2007 E. 2.3.2).
3.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte dar-
stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungs-
pflichtigen Person. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle
Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen
kann, und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des
BVGer A‒593/2014 E. 2.6.3; A‒5689/2011 E. 2.3.3; A‒1554/2007
E. 2.3.3; A‒6619/2008 E. 15).
4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin über mehrere
Jahre in grossem Umfang Textilien aus Bangladesch und Myanmar in
die Schweiz eingeführt und zum Normalzollansatz verzollt, obschon sie
unbestrittenermassen eine Präferenzbehandlung und in der Folge eine
abgabefreie Einfuhr hätte beantragen können. Diese abgabefreie Einfuhr
wäre aufgrund der per 1. Mai 2011 geänderten VUZPE möglich ge-
wesen. Die betreffenden Veranlagungsverfügungen sind in Rechtskraft
erwachsen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, mit der die OZD das Gesuch um Zollerlass abge-
wiesen hat. Strittig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob ausserge-
wöhnliche Gründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vorliegen, die einen
Zollerlass rechtfertigen.
2015/24 Zollerlass
352 BVGE / ATAF / DTAF
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der irrtümlich unterblie-
bene Präferenzantrag könne unter Berücksichtigung der speziellen Ge-
samtumstände des vorliegenden Falls als aussergewöhnlicher Grund im
Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG gewertet werden. Sämtliche formel-
len und materiellen Voraussetzungen für die präferenzielle Veranlagung
seien im Zeitpunkt der Wareneinfuhr erfüllt gewesen.
4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe irrtümlich
keine Präferenzbehandlung verlangt, obwohl sämtliche Voraussetzungen
dafür im Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen hätten, macht sie den Tat-
bestand von Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend. Die
Beschwerdeführerin hätte somit nach Art. 34 Abs. 3 ZG innert 30 Tagen
ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der EZV verlassen
haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen müssen.
Diese Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar und ist von Amtes wegen zu
beachten (Urteil des BVGer A‒3213/2009 E. 4.2.4). Weil die Beschwer-
deführerin bei den vorliegenden Einfuhren diese 30-tägige Frist unbe-
strittenermassen ungenutzt verstreichen liess, hat sie damit insoweit ihr
Recht auf Änderung der Veranlagung im Sinne von Art. 34 ZG verwirkt.
Sie kann sich nach Ablauf der Frist nicht mehr darauf berufen, es lägen
die in Art. 34 Abs. 4 ZG genannten Voraussetzungen vor. Beim Erlass
findet der Irrtum, der vorliegend zur Diskussion steht, keinen weiterge-
henden Schutz als im Berichtigungsverfahren gemäss Art. 34 ZG.
Soweit die Beschwerdeführerin weitere Einwände vorbringt, welche die
Veranlagung betreffen, hätte sie diese im ordentlichen Beschwerdever-
fahren gemäss Art. 116 ZG geltend machen müssen. Die entsprechenden
Rügen vermögen im vorliegenden Erlassverfahren nicht mehr durchzu-
dringen (E. 3.3.1).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin eine Korrektur der Veranlagung im dafür vorgesehen Berichtigungs-
verfahren gemäss Art. 34 ZG beziehungsweise im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gemäss Art. 116 ZG hätte verlangen müssen.
Damit bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten übrigen konkreten Umstände des vorliegenden Falls als ausserge-
wöhnliche Gründe im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu würdigen
sind.
4.2 Die Beschwerdeführerin betrachtet die Umstände im Zusam-
menhang mit der Änderung der Ursprungskriterien (Aufgabe des doppel-
Zollerlass 2015/24
BVGE / ATAF / DTAF 353
ten Tarifsprungs) als aussergewöhnlich. Die betreffenden rechtlichen Be-
stimmungen, die eine präferenzielle Einfuhr ermöglicht hätten, waren im
vorliegend relevanten Zeitraum unstrittig in Kraft, und die Beschwerde-
führerin hatte davon lediglich keine Kenntnis. Das mangelnde Wissen
der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich nicht als aussergewöhnlicher
Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG betrachtet werden. Ebenso
wenig ist die fragliche Rechtsänderung an sich ein aussergewöhnlicher
Grund im Sinne der genannten Bestimmung, auch wenn sie erhebliche
finanzielle Auswirkungen hat. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob die
Rechtsunkenntnis auf aussergewöhnlichen Gründen beruht.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Europäische
Union (EU) bereits rund fünf Monate vor der Schweiz eine entsprechen-
de Regelung eingeführt habe. Diese zeitliche Verzögerung erfülle für sich
allein die Voraussetzung der Aussergewöhnlichkeit. Die Argumentation
der Beschwerdeführerin erweist sich indessen auch in diesem Punkt als
nicht stichhaltig. Die Schweiz räumt Erzeugnissen aus Entwicklungslän-
dern beziehungsweise LDC einseitig und ohne Gegenleistung Präferenz-
zölle ein (vgl. ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 564). Es steht der Schweiz frei, den
Zeitpunkt der Einführung solcher Präferenzen selber zu bestimmen. Es
besteht im Weiteren keine rechtliche Pflicht zur Einführung von Präfe-
renzen für LDC analog der EU, auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Gleich-
wohl hat die Schweiz vorliegend ‒ wenn auch mit einer gewissen zeitli-
chen Verzögerung ‒ eine gleichartige Regelung wie die EU eingeführt.
Ein aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG
liegt damit nicht vor.
4.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich alsdann auf eine von ihr im
November/Dezember 2010 telefonisch eingeholte Information seitens der
Zollbehörde, wonach es in der Schweiz mit Bezug auf die Ursprungs-
regeln hinsichtlich der LDC keine Angleichung zum Europäischen Recht
gebe und auch zu keiner Angleichung kommen werde. Diese Auskunft
habe sich im Nachhinein insoweit als unzutreffend erwiesen, als dass
rund fünf Monate später, das heisst mit Inkrafttreten der VUZPE per
1. Mai 2011, eine Angleichung an das Europäische Recht stattgefunden
habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den
Vertrauensschutz.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz er-
gehen Auskünfte von Behörden stets unter dem Vorbehalt späterer
Rechtsänderungen (BGE 118 Ia 245 E. 4b); (…). Entsprechend sieht
auch Art. 20 Abs. 4 ZG vor, dass selbst eine verbindliche Tarifauskunft
2015/24 Zollerlass
354 BVGE / ATAF / DTAF
ihre Verbindlichkeit verliert, wenn die entsprechenden Bestimmungen
geändert werden. Selbst wenn vorliegend von einem rechtsgenügenden
Nachweis der entsprechenden telefonischen Auskunft im November/De-
zember 2010 ausgegangen werden könnte, hätte diese mit der eingetre-
tenen Rechtsänderung per Mai 2011 ihre Verbindlichkeit verloren. Die
Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind somit schon deshalb nicht
gegeben. Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres auf den von der
Beschwerdeführerin offerierten Zeugenbeweis verzichten.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie als « zu-
gelassene Empfängerin » zwischen Januar 2011 und Ende 2013 regel-
mässig von der EZV überprüft worden sei. Die Zollbehörden hätten hier-
bei die Verzollung zum Normalzollansatz wider besseres Wissen nicht
korrigiert. Dem Einwand der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt
werden. Selbst wenn die EZV tatsächlich festgestellt hätte, dass die Be-
schwerdeführerin präferenzberechtigte Ursprungsware zum Normalan-
satz verzollt hat, so hätte sie diese Einfuhren nicht beanstanden müssen,
da eine solche Verzollung gleichwohl rechtmässig war. Denn die Gel-
tendmachung einer möglichen Präferenzbehandlung ist nicht zwingend
(vgl. E. 2.1.2). Es oblag der EZV deshalb auch keine Pflicht, auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. Daher hat sich die Zollbehörde weder rechts-
widrig noch widersprüchlich verhalten. Die ordnungsgemässe Prüfungs-
tätigkeit der EZV vermag keine aussergewöhnlichen Umstände zu be-
gründen (vgl. E. 3.3.1).
4.6 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass sie verschie-
dentlich Einfuhren mit der Selektion « frei mit » getätigt habe. Hierbei
seien allein im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember
2013 von der EZV 137 Zollanmeldungen mit Bezug auf Bangladesch
nachträglich überprüft worden. Die Zollbehörde hätte zumindest fest-
stellen und darauf hinweisen müssen, dass die Beschwerdeführerin die
Ware versehentlich ohne Präferenz zur ordentlichen Verzollung angemel-
det hatte. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich freilich auf das
Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen. Sie ist alleine für die korrekte
Deklaration verantwortlich. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Be-
ratung durch die Zollbehörde. Ebenso wenig ist das Präferenzverfahren
zwingend (vgl. E. 2.1.2). Auch hier kann der EZV folglich kein unrecht-
mässiges Verhalten vorgeworfen werden. Ein aussergewöhnlicher Grund
im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG liegt nicht vor. Daran vermag auch
die lange Zeitdauer bis zur Entdeckung des Versehens durch die Be-
schwerdeführerin nichts zu ändern. Bei entsprechender sorgfältiger Prü-
Zollerlass 2015/24
BVGE / ATAF / DTAF 355
fung der rechtlichen Vorgaben hätte die Beschwerdeführerin den Fehler
sehr wohl vermeiden können. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht
darauf hin, dass sie insbesondere mit ihrem Zirkular « Allgemeines Prä-
ferenzensystem für Entwicklungsländer; Revision der Ursprungsregeln-
verordnung » vom 29. April 2011 zusätzlich über das Inkrafttreten der
VUZPE per 1. Mai 2011 informiert hat. Bezeichnenderweise legt die
Beschwerdeführerin selber dar, dass ihre Konkurrenten offenbar ‒ im
Unterschied zu ihr ‒ Kenntnis vom Inkrafttreten der VUZPE hatten und
Präferenzverzollungen vornahmen.
4.7 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sie in min-
destens acht Fällen, erstmals im September 2011 und letztmals im April
2013, Sendungen mit Präferenz deklariert habe und nachträglich ‒ auf-
grund der irrigen Annahme, die Präferenz sei zu Unrecht erfolgt ‒ geän-
dert und ordentlich zum Normalansatz verzollt habe. Die EZV habe
dieser nachträglichen Änderung beziehungsweise Selbstanzeige zu Un-
recht stattgegeben. Für den hier im vorliegenden Erlassfall zu beurtei-
lenden Zeitraum ist indessen einzig die Einfuhr vom 23./25. April 2013
(…) relevant. Wie bereits oben dargelegt, kann eine Ware auch dann zur
Verzollung zum Normalzollansatz angemeldet werden, wenn die Mög-
lichkeit zur Präferenzverzollung bestehen würde. Die EZV durfte deshalb
die ersuchte Berichtigung vornehmen. Zudem ist gemäss Sachdarstellung
der Beschwerdeführerin diese Verzollung wegen Überprüfung des
Ursprungszeugnisses (im Zeitpunkt der Anstrengung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens) ohnehin noch pendent. Die Beschwerdeführerin
kann damit daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.8 Die von der Beschwerdeführerin angeführten und oben im
Einzelnen geprüften und als nicht stichhaltig erkannten Gründe vermö-
gen auch gesamthaft nicht als aussergewöhnlich im Sinne von Art. 86
Abs. 1 Bst. d ZG zu genügen. Es ist zwar einzuräumen, dass im vorlie-
genden Fall eine Verkettung unglücklicher Umstände vorliegt. Gleich-
wohl liegt es letztlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdefüh-
rerin, sich fortlaufend über Rechtsänderungen zu informieren. Dies gilt
insbesondere im Zollrecht, denn hier kommt dem Prinzip der Selbstver-
antwortung ‒ mitunter aufgrund des Massengeschäfts ‒ eine zentrale
Bedeutung zu (vgl. RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 34 N. 2).
4.9 Zudem wäre im vorliegenden Fall ohnehin auch das kumulative
Erfordernis der besonderen Härte zu verneinen. Der abgelieferte Zollbe-
trag betrifft zwar eine substanzielle Summe. Diese ist jedoch das Resultat
über Jahre nicht beanspruchter Zollprivilegien. Dieses Versäumnis liegt
2015/24 Zollerlass
356 BVGE / ATAF / DTAF
letztlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin. Zudem er-
folgte die Preiskalkulation noch ohne Berücksichtigung des Zollprivi-
legs. Die « Mehrbelastung » dürfte wohl letztlich der Konsument und
nicht die Beschwerdeführerin getragen haben. Ein Zollerlass würde aber
nicht dem damaligen Konsumenten zugutekommen, sondern der Be-
schwerdeführerin, allenfalls den heutigen Konsumenten. Die von der
Beschwerdeführerin behauptete Benachteiligung gegenüber den Mitkon-
kurrenten ist dem unternehmerischen Risiko der Beschwerdeführerin zu-
zurechnen. Ein Erlass würde demgegenüber die Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt gegenüber ihren Konkurrenten bevorteilen. Letztlich
ist der Erlass auch aus diesem Grund zu verweigern.
4.10 Da der Sachverhalt genügend erstellt und das Bundesverwal-
tungsgericht überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3),
kann schliesslich auf die Anhörung der von der Beschwerdeführerin an-
gebotenen Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
4.11 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzu-
weisen ist.