2015/26 Invalidenversicherung. Haushaltabklärung
382 BVGE / ATAF / DTAF
8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit
Santé – Travail – Sécurité sociale
Sanità – Lavoro – Sicurezza sociale
26
Auszug aus dem Teilurteil der Abteilung III
i.S. A. gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
C‒4224/2014 vom 12. Februar 2015
Invalidenversicherung. Abklärungsverfahren. Ausschluss einer Be-
gleitung durch eine Rechtsvertretung bei einer Haushaltabklärung.
Anfechtbarkeit einer selbstständig eröffneten Zwischenverfügung.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 VwVG. Art. 37 VGG. Art. 37 Abs. 1
und Art. 43 Abs. 3 ATSG.
1. Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit einer selbstständig eröffne-
ten Zwischenverfügung; Begriff des nicht wieder gutzumachen-
den Nachteils (E. 3.2).
2. Das Bundesverwaltungsgericht kennt bei der Beurteilung der
Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt
werden kann, als erstinstanzliches Verwaltungsgericht eine we-
niger hohe Eintrittshürde als das Bundesgericht, das letztinstanz-
lich entscheidet (E. 3.7).
3. Der Ausschluss einer Begleitung durch eine Rechtsvertretung bei
der Haushaltabklärung bewirkt einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil (E. 4.2‒4.6). Die Frage eines Grundrechtsan-
spruchs auf Anwesenheit der Rechtsvertretung wird offen-
gelassen (E. 4.3).
Assurance-invalidité. Procédure d'instruction de la demande. Exclu-
sion de l'assistance d'un représentant lors d'une enquête ménagère.
Recevabilité d'un recours contre une décision incidente notifiée
séparément.
Art. 5 al. 2 et art. 46 al. 1 PA. Art. 37 LTAF. Art. 37 al. 1 et art. 43
al. 3 LPGA.
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BVGE / ATAF / DTAF 383
1. Conditions de la recevabilité d'un recours contre une décision in-
cidente notifiée séparément; notion de préjudice irréparable
(consid. 3.2).
2. En tant qu'autorité judiciaire administrative de première instan-
ce, le Tribunal administratif fédéral apprécie la question de
l'existence d'un préjudice irréparable à l'aune de critères moins
élevés que le Tribunal fédéral qui statue en dernière instance
(consid. 3.7).
3. L'exclusion d'un accompagnement par un représentant lors
d'une enquête ménagère constitue un préjudice irréparable
(consid. 4.2‒4.6). La question de savoir s'il existe un droit fonda-
mental à la présence d'un représentant n'est pas tranchée
(consid. 4.3).
Assicurazione per l'invalidità. Procedura d'accertamento. Esclusione
della presenza d'un rappresentante legale ad un accertamento
concernente l'economia domestica. Impugnabilità di una decisione
incidentale notificata separatamente.
Art. 5 cpv. 2 e art. 46 cpv. 1 PA. Art. 37 LTAF. Art. 37 cpv. 1 e art. 43
cpv. 3 LPGA.
1. Presupposti per l'impugnabilità di una decisione incidentale
notificata separatamente; nozione di pregiudizio irreparabile
(consid. 3.2).
2. Nell'esaminare l'esistenza di un pregiudizio irreparabile, il
Tribunale amministrativo federale, in quanto autorità giudiziaria
di primo grado, è confrontato ad una soglia d'apprezzamento
meno elevata rispetto al Tribunale federale, il quale statuisce in
ultima istanza (consid. 3.7).
3. L'esclusione della presenza d'un rappresentante legale ad un ac-
certamento concernente l'economia domestica causa un pregiu-
dizio irreparabile (consid. 4.2‒4.6). La questione di sapere se
esiste un diritto fondamentale alla presenza di un rappresentate
legale rimane indecisa (consid. 4.3).
Im Nachgang zu einem Arbeitsunfall meldete sich die Grenzgängerin A.
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 28. Januar 2010
2015/26 Invalidenversicherung. Haushaltabklärung
384 BVGE / ATAF / DTAF
bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug
an.
Die IV-Stelle Y. teilte der Versicherten mit Schreiben vom 2. Juli 2014
mit, sie werde sie zur Abklärung ihrer Ansprüche auf IV-Leistungen zu
Hause besuchen. Die Abklärung vor Ort finde unter Ausschluss von
Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen statt.
Die rechtsanwaltlich vertretene Versicherte verwies in der Folge mit
Brief vom 8. Juli 2014 an die IV-Stelle auf ihr Recht auf Verbeiständung
im IV-Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und teilte mit,
sie stehe ohne einen Rechtsbeistand nicht für eine Haushaltabklärung zur
Verfügung. Ihre Rechtsvertreterin werde deshalb beim angeordneten
Termin anwesend sein. Falls die IV-Stelle am Ausschluss der rechtlichen
Vertretung festhalte, bitte sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schloss die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz; vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV,
SR 831.201) die Rechtsvertreterin der Versicherten von der am 21. Juli
2014 vorgesehenen Haushaltabklärung aus, entzog einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung, teilte
mit, dass die Abklärung an einem anderen Datum wiederholt werde, falls
die Rechtsvertreterin sich zu jenem Zeitpunkt bei der Versicherten
aufhalte, um der Abklärung beizuwohnen, und dass, falls die Rechts-
vertreterin auch am Wiederholungsdatum anwesend sein sollte, die IV-
Stelle aufgrund der Akten verfüge oder ihre Erhebungen einstelle und
Nichteintreten beschliesse.
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 focht die Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, diese sei aufzuheben und die Unterzeichnete sei zur Beglei-
tung der Haushaltabklärung am 14. (recte: 12.) August 2014 zuzulassen;
eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Haushaltab-
klärung einstweilen auszusetzen.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 ordnete das Bundesver-
waltungsgericht superprovisorisch an, von der Durchführung einer Haus-
haltabklärung unter Ausschluss der Rechtsvertreterin sei abzusehen, bis
das Gericht über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung entschieden habe, und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um
Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
Invalidenversicherung. Haushaltabklärung 2015/26
BVGE / ATAF / DTAF 385
Mit Eingabe vom 18. August 2014 beantragte die IV-Stelle die Aufrecht-
erhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am
20. August 2014 schloss sich die Vorinstanz der Stellungnahme der IV-
Stelle an.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die mit einer Rechtsmittel-
belehrung versehene Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014, in welcher
die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitteilte,
die Rechtsvertreterin werde von der vorgesehenen Haushaltabklärung
ausgeschlossen, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung entzog und Anordnungen für den Fall traf, dass
die Rechtsvertreterin auch an einem allfälligen Wiederholungstermin
anwesend sein sollte, um der Abklärung beizuwohnen.
3.2 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht
Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Be-
schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-
ken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischen-
verfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar.
Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die
Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch
einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlie-
ren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer
Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des BVGer B‒1907/2007 vom
14. Mai 2007 E. 1.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die
Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch
wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur ver-
sucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern
(Urteil des BVGer A‒3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3 m.w.H.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 912 m.w.H.). Es ist zudem nicht
erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht wieder gutzuma-
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386 BVGE / ATAF / DTAF
chenden Nachteil zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass
dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen
werden kann. Ob ein Nachteil als nicht wieder gutzumachend gilt,
beurteilt sich nicht anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes
Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten
entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.w.H.). Mit dem Erfordernis des
irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwür-
digen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des ange-
fochtenen Zwischenentscheides umschrieben. Das eine sofortige
Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der
entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endver-
fügung angefochten werden beziehungsweise der Nachteil auch durch
einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben
werden könnte (vgl. MARTIN KAYSER, in: VwVG-Kommentar, 2008,
Art. 46 Rz. 10 m.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 84).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46
Abs. 1 VwVG festgehalten, dass überdies der drohende Nachteil nicht
geradezu irreparabel sein müsse, er müsse aber von einigem Gewicht
sein (Urteile des BVGer B‒1287/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.3;
A‒3043/2011 E. 1.2.3). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils
werde mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der
sofortigen Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Zwischen-
entscheides umschrieben. Das schutzwürdige Interesse könne namentlich
wirtschaftlich begründet sein, der Prozessökonomie oder der Rechts-
sicherheit entspringen (Urteile des BVGer A‒2082/2014 vom 9. Juli
2014 E. 2.1; B‒1287/2013 E. 1.3; B‒616/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.1
m.w.H.). In letztgenanntem Urteil hat das Gericht einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil deshalb bejaht, da Verfahrensrechte verletzt
worden seien, deren Verletzung, sollte der Fall in einem späteren Ver-
fahrenszeitpunkt erneut dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt
werden, voraussichtlich zu einer erneuten Rückweisung an die Vor-
instanz führen würden (Urteil des BVGer B‒616/2012 E. 2.1).
3.4 Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_144/2014 vom 19. Mai
2014 fest, die beiden Urteile I 202/03 vom 7. April 2004 und I 42/03 vom
13. Dezember 2004, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) erkannt habe, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht
erforderlich sei, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin bei
der Abklärung im Haushalt anwesend sei, sofern nachträglich im
Invalidenversicherung. Haushaltabklärung 2015/26
BVGE / ATAF / DTAF 387
Rahmen des Abklärungsverfahrens in den Abklärungsbericht Einblick
und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung genommen werden
könne, seien unter der Herrschaft des OG (Bundesrechtspflegegesetz
vom 16. Dezember 1943, BS 3 531, in Kraft bis 31. Dezember 2006)
ergangen; daraus lasse sich hinsichtlich der Frage nach einem irre-
parablen Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit eines Zwi-
schenentscheides nichts ableiten. Es wies aber darauf hin, dass sich der
Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin dadurch entstehe, dass ihrem
Rechtsvertreter untersagt worden sei, an der « Abklärung Selbststän-
digerwerbende » teilzunehmen, durch einen für sie günstigen End-
entscheid des (Bundes-)Gerichts vollständig beseitigen lasse. Die Versi-
cherte könne die aus ihrer Sicht nachteiligen Konsequenzen des
vorinstanzlichen Zwischenentscheides im Rahmen einer Anfechtung des
Endentscheides, mit welchem über den bei der Verwaltung geltend
gemachten Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu
entscheiden sei, unter Berufung auf Art. 37 Abs. 1 ATSG vorbringen.
Dannzumal hätte das Bundesgericht die Rechtsfrage zu prüfen, ob
überhaupt ein Anspruch auf Verbeiständung anlässlich einer « Abklärung
Selbstständigerwerbende » bestehe, was bei Bejahung zu einer Kassation
führen würde (Urteil des BGer 9C_144/2014 E. 4).
3.5 Bei der Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014, die nicht
Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren zum Inhalt hat, handelt es
sich zweifelsohne um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG, die unter den in Art. 46 VwVG ge-
nannten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann.
3.6 Unumstritten ist, dass sich die selbstständige Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheides vom 17. Juli 2014 nicht aus Art. 46 Abs. 1 Bst. b
VwVG ergibt, zumal vorliegend mit einer Gutheissung der Beschwerde
kein Endentscheid (über den Leistungsanspruch gegenüber der
Invalidenversicherung) herbeigeführt werden könnte; nach wie vor
hängig ist die Durchführung einer Begutachtung, die der weiteren
Klärung des Rentenanspruchs dient.
3.7 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die selbstständige
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides aus Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG
ergibt. Wie der oben dargelegten diesbezüglichen Praxis (E. 3.3) ent-
nommen werden kann, kennt das Bundesverwaltungsgericht als erst-
instanzlich tätiges Verwaltungsgericht ‒ auch wenn sich der Wortlaut von
Art. 46 Abs. 1 VwVG mit demjenigen von Art. 93 Abs. 1 BGG deckt
(BVGE 2009/42 E. 1.1) ‒ eine weniger hohe Eintretenshürde bei ange-
2015/26 Invalidenversicherung. Haushaltabklärung
388 BVGE / ATAF / DTAF
fochtenen Zwischenverfügungen der Verwaltung als das Bundesgericht
als letztinstanzlich entscheidendes Gericht (vgl. zur differenzierenden
Auslegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch BGE 139 V
339 E. 4.5 m.H.). Ergibt sich nachfolgend, dass die in der Beschwerde
gerügte Weigerung der Vorinstanz, die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin zur Haushaltabklärung zuzulassen, einen nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zur Folge hat, so ist ‒ in allfälliger Abweichung zu den Erwägungen des
Bundesgerichts im Urteil 9C_144/2014 ‒ auf die vorliegende Be-
schwerde einzutreten.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Ausschluss der Rechtsvertreterin auf die
gerichtliche Praxis zum Ausschluss von Rechtsvertretern von der medi-
zinischen Begutachtung abgestützt und zusätzlich damit begründet, dass
eine möglichst ungestörte Kommunikation zwischen der Versicherten
und dem Mitarbeiter des Abklärungsdienstes erfolgen müsse. Die Be-
schwerdeführerin verweist ihrerseits auf ihren grundrechtlich gesicherten
Verfahrensanspruch auf Verbeiständung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 ATSG
und begründet ihren Antrag auf Zulassung der Rechtsvertreterin zur
Haushaltabklärung damit, dass mit der Nichtzulassung die ihr aus Art. 37
Abs. 1 ATSG abgeleiteten zustehenden Rechte verletzt würden und ihr
zudem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im weiteren Ver-
waltungsverfahren drohe.
4.2 Art. 37 Abs. 1 ATSG regelt das Recht der Partei, sich ‒ wenn sie
nicht persönlich zu handeln hat ‒ jederzeit vertreten zu lassen oder,
soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst,
verbeiständen zu lassen. Das Gesetz sieht damit eine jederzeitige
Vertretungsbefugnis durch die gewillkürte Vertreterin vor. Eine
besondere Dringlichkeit ist bei der Durchführung einer Haushaltab-
klärung nicht zu erkennen, zumal (erstmalige/revisionsweise) Abklä-
rungen der IV im Verbund mit der Überprüfung der Statusfrage, der
Erwerbssituation und aktuellen medizinischen Abklärungen stehen, die
ihrerseits erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen.
In der Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung ist
damit eine Verletzung eines Verfahrensrechts im Sinne der in E. 3.3
erwähnten Praxis und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu
erkennen. Daher gebieten prozessökonomische Überlegungen, dass sich
das erstinstanzliche Gericht bereits auf erstes Anrufen hin mit dem
Verfahrensantrag auf Verbeiständung durch den gewillkürten Rechts-
Invalidenversicherung. Haushaltabklärung 2015/26
BVGE / ATAF / DTAF 389
vertreter befasst, womit die Wiederholung umfangreicher Abklärungen
nach deren Durchführung ohne Verbeiständung vermieden werden kann,
zumal die Statusfrage und auch die Wohnsituation (z.B. durch Umzug)
bei der Wiederholung der Abklärungen eine ganz andere und eine retro-
spektive Schätzung der ursprünglichen Situation schwierig sein kann
(vgl. BGE 129 I 281 E. 1.1 m.H.).
4.3 Die Frage, ob ein Eintreten auf die Beschwerde auch deshalb zu
bejahen ist, weil Art. 37 Abs. 1 ATSG einen Grundrechtsanspruch
statuiere, welcher der kantonalen Behörde keine Wahl darüber lasse, ob
die Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung zuzulassen sei oder nicht
und im Falle dessen Verletzung zur zwingenden Aufhebung einer
gegenteiligen Anordnung führe, ist hingegen materieller Natur (vgl.
Urteil BGer 9C_144/2014 E. 4) und im vorliegenden Verfahren nicht
abschliessend zu beantworten.
Anzumerken ist jedoch, dass der von der IV-Stelle angeordnete
Ausschluss der Rechtsvertreterin von der Haushaltabklärung aus heutiger
Sicht kaum mehr vertretbar ist. Der nach Massgabe der Verwaltungs-
weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (vgl. Kreis-
schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung, Rz. 3084 ff., nachfolgend:
KSIH) eingeholte Abklärungsbericht stellt eine geeignete und im
Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im
Haushalt dar (vgl. Urteil des BGer 8C_514/2007 vom 13. Dezember
2007 E. 5.1; BGE 130 V 97 E. 3.3.1), wenn eine qualifizierte Person
diesen verfasst hat, diese Kenntnis hat hinsichtlich der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Diagnosen und der sich
daraus ergebenden Beeinträchtigungen, und der Bericht plausibel,
begründet und angemessen detailliert ist bezüglich der einzelnen
Einschränkungen und in Übereinstimmung steht mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1599). Den im Rahmen einer
Haushaltabklärung getroffenen Erhebungen kommt beweisrechtlich ein
hoher Stellenwert zu. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die durch
eine fachkundige Person durchgeführten Abklärungen zu einem be-
weisrechtlich massgebenden Resultat führen (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 8 N. 30 sowie Art. 43 N. 24). Der
Haushaltbericht stellt damit ein Beweismittel von entscheidendem
Beweiswert dar, sei es bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
spezifischen oder der gemischten Methode; auch bei unfallversicherungs-
2015/26 Invalidenversicherung. Haushaltabklärung
390 BVGE / ATAF / DTAF
rechtlicher Beurteilung eines Haushaltschadens (unter Beteiligung eines
Haftpflichtversicherers) oder in Zivilverfahren kann der Haushaltbericht
der IV-Stelle beigezogen werden (vgl. bspw. Urteil des BGer 4P.1/2006
vom 6. April 2006 E. 3). Die Haushaltabklärung wird von der Lehre als
Abklärung beurteilt, die zugleich Elemente eines Augenscheins (Art. 12
Bst. d VwVG), bei dem jedenfalls der Rechtsvertreter zuzulassen ist, als
auch einer persönlichen Befragung sowie einer Befragung Dritter enthält,
wobei das zentrale Element der Haushaltabklärung die rechtliche
Beurteilung der Leistungsbeeinträchtigung einer versicherten Person im
Haushalt darstellt, welche (analog wie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
durch eine medizinische Fachperson) von einer Abklärungsperson als
Fachperson vorgenommen wird (vgl. bspw. MÜLLER, a.a.O., Rz. 1365;
SUSANNE FANKHAUSER, Sachverhaltsabklärung in der Invaliden-
versicherung ‒ ein Gleichbehandlungsproblem, 2010, S. 94 ff.). Das
Bundesgericht hat in seiner Praxis den Anspruch auf Anwesenheit des
Rechtsvertreters bei Abklärungen auch schon zugelassen und in der
Nichtbeachtung dieses Anspruchs einen Verfahrensmangel erkannt, der
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. Urteil
des BGer 5A_10/2007 und 5A_11/2007 vom 23. März 2007 E. 2.3).
Nicht weiterführend für den vorliegenden Fall ist der Hinweis der IV-
Stelle auf das ergangene Urteil (…) des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Y. (…), das ‒ ohne die Frage des Eintretens auf eine Zwischen-
verfügung geprüft zu haben ‒ auf die materiell-rechtliche Praxis des
EVG unter der Geltung des OG, die gemäss Urteil des Bundesgerichts
9C_144/2014 nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage nach BGG
übertragen werden kann, abgestützt hat und anderseits die Frage der
Zulassung einer Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung (zu Unrecht)
anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulassung des
Rechtsbeistandes zur medizinischen Begutachtung der versicherten
Person geprüft hat. Die Ausgangslage bei der Begutachtung durch medi-
zinische Experten und deren Überprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl.
dazu BGE 139 V 339 E. 4.2) ist nicht vergleichbar mit derjenigen einer
Haushaltabklärung (deren zentrales Element wie oben gesagt die
Beurteilung der Leistungsbeeinträchtigung der versicherten Person in der
Haushaltsführung darstellt), in welcher die qualifizierte Person als Fach-
person der IV-Stelle die Statusfrage, den Prozentsatz der im Haushalt
geleisteten Tätigkeit, die örtlichen Verhältnisse, Umfang und Dauer der
von der versicherten Person im Haushalt geleisteten Tätigkeiten und den
Umfang der zumutbaren Unterstützungsmöglichkeit durch Familien-
mitglieder zu klären hat (vgl. dazu KSIH Rz. 3083 ff.).
Invalidenversicherung. Haushaltabklärung 2015/26
BVGE / ATAF / DTAF 391
Aufgrund des obenstehend Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die im nachgelagerten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
gerügte Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung zur
Aufhebung des Endentscheides und zur erneuten Durchführung einer
Haushaltabklärung unter Zulassung der Rechtsvertreterin führen könnte.
Darin ist ein weiteres Element des nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Prozess-
ökonomie) zu erkennen.
4.4 Zudem ist der Nachteil, der sich aus einer Nichtzulassung der
Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung ergeben könnte, von einigem
Gewicht. Faktisch sind die Ergebnisse einer Haushaltabklärung im
Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar. Widersprechen sich
Aussagen der versicherten Person gegenüber den Feststellungen der
qualifizierten Person der IV-Stelle und späteren Aussagen in einem
allfälligen Rechtsmittelverfahren, stellen die Gerichte bei unveränderten
Verhältnissen primär auf frühere Angaben der versicherten Person und
Dritter gegenüber der Abklärungsperson ab (sog. Aussagen der ersten
Stunde [vgl. Urteile des BGer 9C_728/2013 vom 16. Januar 2014
E. 4.1.2; 9C_885/2011 vom 23. April 2012 E. 4.3; 9C_837/2012 vom
28. Oktober 2013 E. 4.3 f.; Urteil des EVG I 485/05 vom 3. November
2005 E. 5.1.1]). Des Weiteren erfolgt die gerichtliche Überprüfung in
aller Regel in Unkenntnis der persönlichen und örtlichen Verhältnisse,
zumal Augenscheine zur Überprüfung der Haushaltabklärung nur in den
seltensten Fällen durchgeführt werden dürften und bei im Ausland
wohnhaften Grenzgängern ‒ wie vorliegend ‒ eine gerichtliche Überprü-
fung gar ausgeschlossen ist. Bleibt zu berücksichtigen, dass retrospektive
Beurteilungen unmittelbare Feststellungen nicht oder nur teilweise zu
ersetzen vermögen und damit später wiederholte Haushaltabklärungen zu
abweichenden Ergebnissen führen können.
4.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Falle der Nicht-
einhaltung ihrer Anordnungen zur Haushaltabklärung angedroht, sie
werde diesfalls die Abklärung an einem anderen Datum in Abwesenheit
der Rechtsvertreterin durchführen und, falls die Rechtsvertreterin auch
am Wiederholungsdatum anwesend sein sollte, aufgrund der Akten ver-
fügen oder ihre Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Das Gesetz sieht derlei Sanktionen, wie sie von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung angedroht wurden, nur in Fällen der Ver-
letzung der Mitwirkungspflichten vor (für Abklärungen: Art. 43 Abs. 3
ATSG). Inwiefern in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten
2015/26 Invalidenversicherung. Haushaltabklärung
392 BVGE / ATAF / DTAF
Beizug der Rechtsvertreterin eine Nichterfüllung ihrer Mitwirkungs-
pflichten oder gar eine Verletzung derselben begründet liegt, ist der
angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen und ist für das Gericht
auch nicht erkennbar. Im Bestreitungsfall wäre eine solche Rentenver-
fügung deshalb entweder wegen Nichtanhörung und damit Verletzung
des rechtlichen Gehörs und/oder Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben (vgl. analog Urteil des BGer 8C_595/2012 vom 18. Februar
2013 E. 4.2). Darin liegt ein weiterer nicht wieder gutzumachender
Nachteil begründet.
4.6 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist schliesslich darin
zu erkennen, dass die Zulassung der Rechtsvertreter zur Haushalt-
abklärung in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. als
Beispiel für die Zulassung zur Haushaltabklärung: Urteil des EVG I
660/03 vom 6. April 2004 E. 2.2), was dazu führt, dass die IVSTA ‒ je
nach Praxis des die Haushaltabklärung durchführenden Kantons, in
welchem der Grenzgänger im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs-
falls einer Erwerbstätigkeit nachging ‒ als einzige Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG [SR 831.20]) in
derselben Konstellation unterschiedliche Anordnungen trifft, die vom
Bundesverwaltungsgericht auf ihre einheitliche Rechtsanwendung zu
überprüfen und mangels rechtsgleicher Behandlung der versicherten Per-
sonen aufzuheben wären.
4.7 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht zwar
verschiedentlich Beschwerden gegen das Ergebnis der Haushalt-
abklärung gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten/
ergänzenden Durchführung der Abklärung zurückgewiesen hat (so bspw.
Urteil des BGer 9C_782/2010 vom 10. März 2011 E. 4.3), womit
geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin könne jedenfalls
allfällige Nachteile in einem späteren Verfahrensschritt vor Gericht
uneingeschränkt geltend machen. Jedoch ist ‒ wie oben dargelegt ‒ in der
Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts zu erkennen.