Asylverfahren. Formlose Abschreibung 2015/28
BVGE / ATAF / DTAF 409
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
28
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
E‒3979/2014 vom 3. November 2015
Die formlose Abschreibung nach Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2
AsylG. Grundsatzurteil.
1. Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 wurde mit
dem formlosen Abschreibungsentscheid (neben Sachentscheid
und Nichteintretensentscheid) eine dritte Erledigungsform für das
erstinstanzliche Asylverfahren eingeführt (E. 2).
2. Abschreibungsentscheide auf ein Folgegesuch können nicht ange-
fochten werden; der Rechtsschutz ist von Gesetzes wegen ausge-
schlossen (E. 3).
Classement sans décision formelle au sens des art. 111b al. 4 et 111c
al. 2 LAsi. Arrêt de principe.
1. Avec la décision matérielle et la décision de non-entrée en matière,
le classement sans décision formelle, introduit par la modification
du 14 décembre 2012 de la loi sur l'asile, constitue une troisième
forme de liquidation des procédures d'asile en première instance
(consid. 2).
2. Les décisions de classement sur une demande subséquente ne sont
pas sujettes à recours; la protection juridique est exclue par la loi
(consid. 3).
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Stralcio senza formalità secondo l'art. 111b cpv. 4 e l'art. 111c cpv. 2
LAsi. Sentenza di principio.
1. Con la decisione di stralcio senza formalità la modifica del
14 dicembre 2012 della legge sull'asilo ha introdotto (oltre alla
decisione di merito e alla decisione di non entrata nel merito) una
terza forma di disbrigo per la procedura d'asilo di primo grado
(consid. 2).
2. Le decisioni di stralcio rese su una domanda successiva non sono
impugnabili; per legge rimedi di diritto sono esclusi (consid. 3).
Das Staatssekretariat für Migration nahm die erneute Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 13. Juni 2014 als Wiedererwägungsgesuch entgegen
und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden formlos ab. Das
Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Mit der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31, BBl 2012 9685, in Kraft seit 1. Februar 2014) hat der
Gesetzgeber das Institut der formlosen Abschreibung eingeführt, ohne es
zu definieren. Eine Abschreibung ist zunächst nichts anderes als eine
bestimmte Form, ein Verfahren zu erledigen. Neben dem Nichteintreten
auf das Asylgesuch (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG) und der Beurteilung durch
Asylgewährung oder Ablehnung des Asylgesuchs (vgl. Art. 49 und
Art. 31a Abs. 4 AsylG), führte der Gesetzgeber mit der formlosen Ab-
schreibung eine dritte Erledigungsform ein.
2.2 Das Gesetz sieht die formlose Abschreibung für verschiedene
Konstellationen vor. Die Erledigungsform kommt zur Anwendung bei
bestimmten Fällen der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 3bis
AsylG), beim Rückzug eines nicht hinreichend begründbaren Asylgesuchs
im Rahmen eines beratenden Vorgesprächs (Art. 25a AsylG; Art. 16
Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
[Testphasenverordnung, TestV, SR 142.318.1]) sowie bei unbegründeten
oder wiederholt gleich begründeten Folgegesuchen (Art. 111b Abs. 4 und
Art. 111c Abs. 2 AsylG). In allen Konstellationen sieht das Gesetz nicht
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nur die Erledigung durch Abschreibung vor, sondern bestimmt ausdrück-
lich, dass die Abschreibung formlos erfolgen soll.
2.3 Nach der Praxis der Asylbehörden ist ein Abschreibungsbe-
schluss nicht anfechtbar (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 8 E. 2). Unter bisheri-
gem Recht wurde angenommen, eine formlose Nichtanhandnahme könne
an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, wobei ein
Weiterzug nur mit der Begründung möglich sei, die Vorinstanz habe es in
Missachtung eines sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergeben-
den Anspruchs abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten
(EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a; vgl. auch BGE 113 Ia 146 E. 3c; 109 Ib 246
E. 4a). Ob unter neuem Recht Rechtsschutz gegen Abschreibungsent-
scheide im Sinne von Art. 111b Abs. 4 beziehungsweise Art. 111c Abs. 2
AsylG besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln.
3.
3.1 Gemäss Art. 111b AsylG ist das Wiedererwägungsgesuch innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
Art. 66‒68 VwVG (Abs. 1). Nichteintretensentscheide sind in der Regel
innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwä-
gungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der
Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen
(Abs. 2). Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den
Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Er-
suchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person
im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen
(Abs. 3). Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwä-
gungsgesuche werden formlos abgeschrieben (Abs. 4).
3.2 Als Ausgangspunkt jeder Auslegung gilt der Wortlaut des Ge-
setzes. Das Gesetz ist so auszulegen, wie der Wortlaut nach allgemeiner
Sprach- und Rechtsauffassung verstanden wird (grammatikalische Aus-
legung). Von einem klaren Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn
triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestim-
mung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entste-
hungsgeschichte der Gesetzesnorm (historische Auslegung), ihrem Norm-
zweck (teleologische Auslegung) oder dem Zusammenhang mit anderen
Normen (systematische Auslegung) ergeben (vgl. BVGE 2009/8 E. 7.2;
BGE 131 II 217 E. 2.3).
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3.2.1 Der Wortlaut von Art. 111b Abs. 4 AsylG bringt das Verhältnis
von Voraussetzungen und Rechtsfolge unmissverständlich zum Ausdruck.
Die formlose Abschreibung gilt ausschliesslich für unbegründete oder
wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche, wobei die Be-
gründung die Gesuchsmotive betrifft (BVGE 2014/39 E. 5.3). Hinrei-
chend motivierte Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht durch formlose
Abschreibung erledigt werden. Wenn das eingereichte Wiedererwägungs-
gesuch aber unbegründet oder wiederholt gleich begründet wird, dann
muss das Verfahren formlos abgeschrieben werden. Diese Klarheit findet
sich in allen drei Amtssprachen (französische Fassung: « Les demandes de
réexamen infondées ou présentant de manière répétée les mêmes motiva-
tions sont classées sans décision formelle. »; italienische Fassung: « Le
domande di riesame infondate o presentate ripetutamente con gli stessi
motivi sono stralciate senza formalità. »).
Die Formulierung der französischen Fassung (« classées sans décision for-
melle ») bringt besser zum Ausdruck, dass die Abschreibung als Verfah-
renshandlung (« classer ») zwar Ausfluss einer behördlichen Entscheidung
ist (« décision »), die Abschreibung aber ohne förmlichen Entscheid erge-
hen soll (« sans décision formelle »). Die italienische Fassung formuliert
es noch deutlicher: Wiedererwägungsgesuche werden ohne Förmlichkei-
ten abgeschrieben (« stralciate senza formalità »). Die Formlosigkeit der
Abschreibung wird mit identischem Wortlaut auch in der Bestimmung für
Mehrfachgesuche (französisch: « demandes multiples »; italienisch: « do-
mande multiple ») statuiert (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
Als Entscheidung im Sinne des Verfahrensrechts kann man alles bezeich-
nen, was die verfahrensleitende Behörde verfügt, damit das Verfahren
fortgesetzt, gestaltet oder erledigt wird (prozessuale Verfügung). Die Form
einer prozessualen Verfügung bestimmt sich in Abgrenzung zum form-
losen oder informellen Verfahrenshandeln. Ungeachtet der im Einzelfall
gewählten Bezeichnung ‒ Beschluss, Verfügung, Schreiben ‒ ist die Ver-
fahrenserledigung immer eine prozessuale Verfügung, weil ein Entscheid
keine informelle Verfahrenshandlung darstellt. Das Asylgesetz nimmt dem
Abschreibungsentscheid jedoch die Form und schreibt unmissverständlich
vor, dass das Verfahren formlos abzuschreiben ist. Nach dem klaren Wort-
laut erfolgt die Abschreibung formlos, ohne förmliche Verfügung, ohne
Rechtsform, was den Rechtsschutz gegen den Abschreibungsentscheid
auszuschliessen scheint.
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3.2.2 In der Entstehungsgeschichte wurde als Hauptziel genannt, die
Einreichung missbräuchlicher und unbegründeter Folgegesuche zu ver-
hindern. Unter dem Titel « Wiedererwägung und Mehrfachgesuche »
wurde einheitlich ein einfaches und rasches Verfahren zur Verhinderung
missbräuchlicher Verfahrensverzögerungen geschaffen (Botschaft vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4469 und
4474, nachfolgend: Botschaft AsylG). Die Einführung der formlosen Ab-
schreibung für Wiedererwägungsgesuche und Mehrfachgesuche blieb in
den Ratsdebatten unbestritten. Zur Erläuterung wurde nur, aber immerhin
Folgendes ausgeführt: « Wenn nämlich wiederholt gleich begründete oder
unbegründete Wiedererwägungsgesuche eingereicht werden, dann sollen
diese gemäss Absatz 4 formlos abgeschrieben werden. Diese Regelung ist
sinnvoll (…), weil es sich da ganz offensichtlich um missbräuchliche
Gesuche handelt. » (Votum Bundesrätin Simonetta Sommaruga, AB 2012
N 1177). Der Missbrauch wird bei fehlender oder gleichbleibender Be-
gründung vermutet. Auch die historische Auslegung führt somit zum
Schluss, dass eine formlose Abschreibung nicht anfechtbar ist; ansonsten
könnte der Aufenthalt in der Schweiz durch Einreichung eines Rechts-
mittels verlängert werden, was der Gesetzgeber gerade verhindern wollte
(Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4468 f.).
3.2.3 Die Systematik stellt klar, dass die formlose Abschreibung auf
einer Verfahrensregelung beruht und die materielle Rechtsstellung der
Betroffenen nicht berührt. Die Regelung steht unter dem 8. Kapitel mit
dem Titel: Rechtsschutz, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche. Nach
Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens mit Rechtskraftfolgen unter-
stehen Folgegesuche der Formpflicht. Sowohl Wiedererwägungsgesuche
als auch Mehrfachgesuche, mit denen erneut die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft geltend gemacht wird (BVGE 2014/39 E. 4), sind nunmehr
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c
Abs. 1 AsylG). Verfahren auf Wiedererwägungsgesuche wie auch auf
Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, sind deshalb aus-
serordentliche Verfahren.
Der Zusammenhang zwischen Entscheid durch formlose Abschreibung
und Wegweisung wurde einzig für den Fall eines Rückzugs nach dem
beratenden Vorgespräch diskutiert (Art. 25a AsylG). Hier wurde im Ge-
setzgebungsverfahren betont, dass in einem separaten Entscheid eine be-
schwerdefähige Wegweisungsverfügung ergehen muss (Votum Bundes-
rätin Sommaruga, AB 2012 N 1094). Beides ist auseinanderzuhalten. Die
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Abschreibung auf Rückzug erfolgt in Anwendung des Asylgesetzes, wäh-
rend der separate Entscheid der Wegweisung gestützt auf das Ausländer-
recht ergeht. Bei der Abschreibung auf mangelhaftes Folgegesuch hat der
Gesetzgeber folgerichtig die Wegweisung nicht mehr thematisiert, weil sie
bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig verfügt wurde. Folge-
gesuche sind daher formlos abzuschreiben, ohne dass die Wegweisung
oder der Wegweisungsvollzug nochmals zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht werden könnte.
Ein Vergleich der formlosen Abschreibung (Erledigungsform des Asylver-
fahrensrechts) mit der formlosen Wegweisung (Entfernungsmassnahme
des Ausländerrechts) zeigt den Unterschied bezüglich Rechtsschutz. Das
Ausländerrecht kennt verschiedene Formen der Wegweisungsverfügung
(Art. 64‒64f AuG, SR 142.20), und letztlich steht die Beschwerde gegen
jede Form der Verfügung offen. Das gilt für die formlose Wegweisung
einer Person, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen
Schengen-Staates verfügt (Art. 64 Abs. 2 AuG), aber auch für die Weg-
weisungsverfügung mit Standardformular (Art. 64b AuG) und selbst für
die formlose Wegweisung von Personen, die aufgrund eines Rücküber-
nahmeabkommens wieder aufgenommen werden. Obwohl die EG-Rück-
führungsrichtlinie es nicht verlangt, wird der Person auf unverzügliches
Verlangen eine anfechtbare Verfügung mit Standardformular erlassen
(Art. 64c Abs. 2 AuG; Botschaft vom 18. November 2009 über die Geneh-
migung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz
und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie
[Richtlinie 2008/115/EG], BBl 2009 8881). Für jeden Fall besteht im
Ausländerrecht eine gesetzliche Grundlage, die erlaubt, eine beschwer-
defähige Formularverfügung zu erwirken. Hätte der Gesetzgeber die Be-
schwerde auch gegen formlose Abschreibungen des Asylverfahrens zulas-
sen wollen, wäre eine entsprechende Grundlage im Asylgesetz zu erwarten
gewesen. Eine solche Bestimmung fehlt. Damit zeigt auch der systema-
tische Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen, dass die Erledigungs-
form der formlosen Abschreibung den Rechtsschutz einschränken soll.
3.2.4 Der Zweck der formlosen Abschreibung auf Folgegesuche be-
steht in der Verfahrensvereinfachung und der Missbrauchsbekämpfung.
Namentlich soll verhindert werden, dass ein erneutes Gesuch nur einge-
reicht wird, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Für Folgege-
suche nach Abschluss eines Asylverfahrens mit Rechtskraftfolgen wurde
deshalb einheitlich ein einfaches und rasches Verfahren eingeführt (Bot-
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schaft AsylG, BBl 2010 4455, 4468 f.). Die Formpflicht wird zwecks Ver-
fahrensbeschleunigung statuiert (AB 2012 N 1177). Ein Folgegesuch einer
rechtskräftig weggewiesenen Person ist aussichtslos oder missbräuchlich,
solange die gesetzliche Form fehlt. Durch die Einführung der formlosen
Abschreibung wird die Verwaltungsbehörde von der Pflicht entbunden,
unbegründete Folgegesuche zu behandeln. Das gilt ebenso für die Be-
schwerdeinstanz. Der Zweck der Verfahrensbeschleunigung lässt sich
nämlich auch dann nicht erreichen, wenn es durch blosse Beschwerdeer-
hebung möglich wird, den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. So-
lange das Folgegesuch den minimalen Formvorschriften nicht genügt,
kann daher weder die Verwaltungsbehörde noch die Beschwerdeinstanz
Rechtsschutz gewähren.
3.3 (…) Der Gesetzgeber hat im Dienste der Beschleunigung und der
Bekämpfung von Missbrauchsfällen das Institut der formlosen Abschrei-
bung als dritte Erledigungsform eingeführt und den Rechtsschutz einge-
schränkt. Die formlose Abschreibung ist eine prozessuale Feststellungs-
verfügung des Inhaltes, dass das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Der Abschreibungsent-
scheid selbst ist nicht anfechtbar. (…).