2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
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3
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
D‒5553/2013 vom 18. Februar 2015
Begründung der Flüchtlingseigenschaft durch Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion. Analyse der diesbezüglichen Lage in Syrien.
Grundsatzurteil.
Art. 3 AsylG.
1. Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht
verändert. Die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im
Heimatstaat begründen, ist weiterhin gültig. Danach vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbun-
den ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(E. 4.3‒4.5 und 5).
2. Entwicklung der Situation in Syrien seit dem Ausbruch des
Bürgerkriegs im März 2011. Dienstverweigerung oder Desertion
werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als
Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert,
wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regime-
gegner aufgefallen ist. Diesfalls erscheint die Furcht vor politisch
motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv
begründet. Dabei besteht auch keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative in den kurdisch kontrollierten Regionen Nordsyriens
(E. 6‒7).
Qualité de réfugié motivée par le refus de servir ou la désertion.
Analyse de la situation à cet égard en Syrie. Arrêt de principe.
Art. 3 LAsi.
1. L'introduction de l'art. 3 al. 3 LAsi n'a pas modifié la situation
juridique. La pratique actuelle applicable aux cas de personnes
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qui ont motivé leur demande d'asile par un refus de servir ou par
une désertion dans leur pays d'origine est toujours valable. Le
refus de servir ou la désertion ne peut en soi fonder la qualité de
réfugié, à moins qu'il n'en résulte une persécution au sens de
l'art. 3 al. 1 LAsi ou, en d'autres termes, si la personne concer-
née, en vertu des motifs prévus par cette disposition, doit craind-
re en raison du refus de servir ou de la désertion, de subir un
traitement qui s'apparente à de sérieux préjudices au sens de
l'art. 3 al. 2 LAsi (consid. 4.3‒4.5 et 5).
2. Evolution de la situation en Syrie depuis le début de la guerre
civile en mars 2011. Les autorités syriennes interprètent, en par-
ticulier, le refus de servir ou la désertion comme étant l'expres-
sion d'un soutien aux opposants au régime lorsque l'intéressé a
déjà par le passé été identifié comme tel. Dans ce cas, la crainte
de subir une peine pour des motifs politiques au sens de l'art. 3
LAsi semble objectivement fondée. En l'espèce, il n'existe pas non
plus de possibilité de refuge interne dans les régions du nord de
la Syrie, contrôlée par les Kurdes (consid. 6‒7).
Qualità di rifugiato motivata dal rifiuto di servire o dalla diserzione.
Analisi della situazione in Siria sotto questo profilo. Sentenza di
principio.
Art. 3 LAsi.
1. L'adozione dell'art. 3 cpv. 3 LAsi non ha modificato la situazione
giuridica. La prassi sinora seguita riguardo alle persone che
motivano una domanda d'asilo con il rifiuto di servire o la
diserzione nel loro paese d'origine rimane valida. Siffatti motivi
non sono di per sé sufficienti a fondare la qualità di rifugiato, a
meno che ne risulti una persecuzione ai sensi dell'art. 3 cpv. 1
LAsi; in altri termini, in virtù dei motivi menzionati in questa
disposizione, alla persona interessata deve essere riconosciuta la
qualità di rifugiato soltanto se, in seguito alla sua renitenza o
diserzione, deve temere un trattamento che comporta seri pre-
giudizi ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 LAsi (consid. 4.3‒4.5 e 5).
2. Evoluzione della situazione in Siria dallo scoppio della guerra
civile nel marzo 2011. Il regime siriano considera, in particolare,
la renitenza o la diserzione come sostegno agli oppositori del re-
gime se in passato l'interessato è già stato identificato come tale.
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In tal caso il timore di subire una pena motivata politicamente ai
sensi dell'art. 3 LAsi è oggettivamente fondato. Nella fattispecie
non esiste nemmeno un'alternativa di rifugio interno nelle re-
gioni del nord della Siria controllate dalle milizie curde
(consid. 6‒7).
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus dem Distrikt al-Malikiyah (kurdisch: Dêrik) in der Pro-
vinz al-Hasakah (kurdisch: Hesiça). Am 11. März 2011 stellte er in der
Schweiz ein Asylgesuch.
Zur Begründung machte er geltend, obwohl er nicht politisch aktiv gewe-
sen sei, habe ihn am 10. September 2010 der staatliche Geheimdienst
Idarat al-Amn as-Siyasi (Abteilung für politische Sicherheit) vorgeladen.
Es sei ihm vorgehalten worden, dass er bei sich zuhause politische Sit-
zungen organisiert habe, was er aber bestritten habe. Auch sei er nach
verschiedenen Verwandten gefragt worden, unter anderen nach einem
Onkel, der von den Behörden im Gefängnis gefoltert und im Jahr 2004
getötet worden sei. Weiter sei er gefragt worden, warum er noch keinen
Militärdienst geleistet habe. Es sei von ihm verlangt worden, dass er für
den Geheimdienst als Spitzel arbeite. Am 23. September 2010 hätten die
Sicherheitskräfte bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei
kurdische Bücher und Flaggen beschlagnahmt.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 lehnte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz an. Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde im Wesent-
lichen damit begründet, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht glaubhaft.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er unter anderem
sein syrisches Militärbüchlein, eine Vorladung zur Leistung des Militär-
diensts sowie eine Bestätigung betreffend dessen Verschiebung ein.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2014 die Ziff. 4‒7 der Verfügung vom 30. August 2013 wiedererwä-
gungsweise auf, stellte fest, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei,
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und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe ‒ implizit durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten syrischen Dokumente ‒ glaubhaft machen können, dass er
sich durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen
habe.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2014
wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er an seiner Beschwerde fest-
zuhalten gedenke. Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 teilte der Beschwer-
deführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4.3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes (AsylG, SR
142.31) vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG eine
neue Norm eingefügt. Gemäss dieser Bestimmung sind keine Flüchtlinge
Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
4.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs geltend, er habe Syrien unter anderem auch
deswegen verlassen, weil er seinen Militärdienst nicht habe leisten
wollen, in welchen er im Zeitraum seiner Ausreise hätte einrücken müs-
sen. In diesem Zusammenhang reichte er im Rahmen des erstinstanz-
lichen wie auch im vorliegenden Verfahren als Beweismittel verschie-
dene amtliche syrische Dokumente ein. Indem der Beschwerdeführer
somit geltend macht, er werde in seinem Heimatstaat unter anderem we-
gen Wehrdienstverweigerung verfolgt, werden seine Fluchtgründe durch
den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und sind folglich auch
unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen.
4.5 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 AsylG fragt sich zunächst, auf
welche Verfahren diese neue Bestimmung anzuwenden ist, nachdem die
Gesetzesänderung ‒ auf dem Weg der Dringlichkeit gemäss Art. 165
Abs. 1 BV ‒ am 29. September 2012 in Kraft getreten ist. Das neue
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Recht gilt ohne Weiteres für alle seit diesem Stichtag gestellten Asyl-
gesuche. Jedoch hat der Gesetzgeber keine übergangsrechtlichen Regeln
dazu erlassen, ob die Gesetzesänderung auch auf Verfahren Anwendung
findet, die am 29. September 2012 beim BFM oder beim Bundesver-
waltungsgericht bereits hängig waren. Die sich damit ergebende Frage
der intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/20 dahingehend beantwortet,
dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzu-
stellen ist. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist folglich in Beschwerdeverfahren
bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden.
Hingegen findet Art. 3 Abs. 3 AsylG in jenen Fällen Anwendung, die ‒
ungeachtet des Zeitpunkts der Asylgesuchstellung ‒ seit dem 29. Sep-
tember 2012 vom BFM oder vom SEM entschieden wurden beziehungs-
weise werden. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass das BFM beziehungs-
weise das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen
Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat (BVGE 2013/20 E. 3.2.7).
Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 11. März
2011 eingereichte Asylgesuch durch das BFM mit Verfügung vom
30. August 2013 entschieden, womit Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwenden
ist.
5. Nachdem die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG gegeben
ist, stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Sinngehalt dieser Norm.
5.1
5.1.1 Art. 3 Abs. 3 AsylG lautet folgendermassen:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Ne sont pas des réfugiés les personnes qui, au motif qu'elles ont re-
fusé de servir ou déserté, sont exposées à de sérieux préjudices ou
craignent à juste titre de l'être. Les dispositions de la Convention du
28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés sont réservées.
Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o
hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare
servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della
Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati.
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BVGE / ATAF / DTAF 37
5.1.2 Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG in allen drei
Amtssprachen ergibt sich eine unklare Bedeutung der neuen Bestim-
mung. So liesse sich aus Satz 1 einerseits eine normative Übereinstim-
mung mit der bisher bereits geltenden Rechtspraxis ableiten, wonach
ernsthafte Nachteile aufgrund einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. zur bis-
herigen Praxis im Einzelnen anschliessend E. 5.7.1). Diesfalls würde sich
die Frage stellen, worin überhaupt die Novität von Art. 3 Abs. 3 AsylG
‒ der auf dem Dringlichkeitsweg gemäss Art. 165 Abs. 1 BV legiferiert
wurde ‒ zu sehen ist. Ebenso würde unter dieser Annahme der Vorbehalt
der FK keinen Sinn machen, entspricht doch die erwähnte Praxis der
unbestrittenen Auslegung des Flüchtlingsbegriffs gemäss FK.
Andererseits erscheint aufgrund des Wortlauts von Satz 1 auch ein Ver-
ständnis der Norm denkbar, wonach Personen, die geltend machen, sie
seien in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt oder von solchen bedroht, weil sie den Wehrdienst verweigert
hätten oder desertiert seien, die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich
nicht zu erfüllen vermögen. Sollte der Sinn der Bestimmung dahin ge-
hen, dass Personen, die als Folge einer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aus-
gesetzt sind oder solche Nachteile befürchten, generell ‒ unbesehen
allfälliger weiterer Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG ‒ von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sind, so könnte
sich ein Normkonflikt mit Art. 1 FK ergeben, welcher die völkerrechtlich
für die Schweiz gültige Definition des Flüchtlingsbegriffs vorgibt. Dem
steht gegenüber, dass durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Einhaltung
der FK ausdrücklich vorbehalten wird. Sollte der Vorbehalt bezüglich der
Einhaltung der FK dahingehend zu verstehen sein, dass damit sicherge-
stellt werden soll, dass auch Personen, die sich auf ernsthafte Nachteile
im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung oder Desertion berufen,
unter bestimmten Voraussetzungen als Flüchtlinge anerkannt werden
können, so bliebe die Frage, worin die gesetzgeberische Neuerung mit-
tels Art. 3 Abs. 3 AsylG bestehen soll.
5.2 Gemäss der geltenden höchstrichterlichen Auslegungsmethodik
‒ welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. BVGE
2009/8 E. 7.1; 2012/2 E. 3.1) ‒ muss ein Gesetz in erster Linie aus sich
selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu-
grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Ver-
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ständnismethode, ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf
die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen
eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des
Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat zwar nicht
entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber dennoch auf
die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getrof-
fenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit
des rechtsstaatlichen Normenverständnisses nicht aus sich selbst begrün-
den lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die
es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt.
Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an
Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die
sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf
ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bun-
desgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es na-
mentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Pri-
oritätenordnung zu unterstellen (dazu BGE 131 III 33 E. 2; 131 III 314
E. 2.2; 130 II 202 E. 5.1; 119 II 183 E. 4b/aa; BVGE 2007/7 E. 4.1;
2007/24 E. 2.3; 2008/9 E. 6; 2013/50 E. 5.2.2; vgl. auch HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
S. 46; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Bd. I, 3. Aufl.
2012, S. 131 ff.; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif,
2011, S. 139 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 197).
5.3 Nachdem sich der materielle Gehalt von Art. 3 Abs. 3 AsylG
aufgrund des Wortlauts (d.h. mittels einer grammatikalischen Auslegung)
nicht eindeutig erschliessen lässt, ist auf weitere Auslegungsmethoden
zurückzugreifen, wobei sich in einem ersten Schritt die Frage nach der
Regelungsabsicht des Gesetzgebers (historische Auslegung) stellt (zur
Reihenfolge in der Anwendung der Auslegungsmethoden etwa MOOR/
FLÜCKIGER/MARTENET, a.a.O., S. 131 f.; vgl. auch HÄFELIN/HALLER/
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, S. 31 ff.).
Angesichts des geringen Alters der auszulegenden Norm ist dabei von
der Übereinstimmung der historischen mit der geltungszeitlichen (auch:
zeitgemässen) Auslegung ‒ welche auf das Normverständnis und die
Verhältnisse zur Zeit der Rechtsanwendung abstellt ‒ auszugehen.
5.4 Ein Überblick über die inhaltliche Entwicklung von Art. 3
Abs. 3 AsylG im Gesetzgebungsprozess ergibt folgendes Bild.
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Gemäss dem Entwurf des Bundesrats in der betreffenden Botschaft vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) lautete
Art. 3 Abs. 3 AsylG folgendermassen:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die einzig wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Ne sont pas des réfugiés les personnes qui sont exposées à de sérieux
préjudices ou qui craignent à juste titre de l'être au seul motif qu'elles
ont refusé de servir ou déserté.
Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o
hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi unicamente
per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato.
Im Verlauf der Beratungen der asylgesetzlichen Revisionsprojekte im
Parlament wurde der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG gegenüber dem
bundesrätlichen Entwurf zunächst ‒ zurückgehend auf einen Antrag der
Staatspolitischen Kommission des Nationalrats als Zweitrat ‒ folgender-
massen geändert:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Ne sont pas des réfugiés les personnes qui sont exposées à de sérieux
préjudices ou qui craignent à juste titre de l'être au motif qu'elles ont
refusé de servir ou déserté.
Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o
hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi per aver
rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato.
Gestützt auf einen im Rahmen der Differenzbereinigung eingebrachten
Antrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerats wurde der
Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG schliesslich in folgende endgültige Fas-
sung gebracht:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Ne sont pas des réfugiés les personnes qui, au motif qu'elles ont
refusé de servir ou déserté, sont exposées à de sérieux préjudices ou
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craignent à juste titre de l'être. Les dispositions de la Convention du
28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés sont réservées.
Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o
hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare
servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della
Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati.
Mithin wurde der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Ent-
wurf des Bundesrats einerseits durch die Streichung des Worts « einzig »,
andererseits durch die Hinzufügung eines Vorbehalts in Bezug auf die FK
abgeändert.
5.5 Mit Blick auf die relevanten Materialien ist zunächst auf die
betreffende Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455)
einzugehen. Hier wurde zur gesetzgeberischen Zielsetzung und zur in-
haltlichen Tragweite der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG (gemäss
damaliger Fassung: « […] Personen, die einzig wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion […] ») Folgendes ausgeführt.
Unter dem Titel « Grundzüge der Vorlage » legte der Bundesrat dar, im
Jahr 2006 habe das Bundesverwaltungsgericht (recte: die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) ein Grundsatzurteil (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3) gefällt, wonach die Bestrafung von Dienst-
verweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng und
deshalb als politisch motiviert einzustufen sei. Die betroffenen Personen
seien deshalb in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen. Nach der
Veröffentlichung dieses Grundsatzurteils hätten Asylgesuche eritreischer
Staatsangehöriger deutlich zugenommen, und Eritrea sei im Jahr 2009
das zweitwichtigste Herkunftsland von Asylsuchenden in der Schweiz
gewesen. Mit Art. 3 Abs. 3 AsylG werde vorgeschlagen, dass Personen,
die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, in der Schweiz nicht als Flüchtlinge
anerkannt würden und kein Asyl erhielten. Erweise sich jedoch nach
Ablehnung des Asylgesuchs der Vollzug der Wegweisung als unzulässig
(etwa, weil im Herkunftsland eine unmenschliche Behandlung drohe),
werde eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Lägen hin-
gegen asylrelevante Gründe vor, werde eine betroffene Person als Flücht-
ling anerkannt, und es werde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Mit der
vorgeschlagenen Änderung sei gewährleistet, dass die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts auch in Zukunft Beachtung finde. Die
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langjährigen Erfahrungen des BFM würden aber zeigen, dass Wehr-
dienstverweigerung und Desertion immer wieder als Asylgrund geltend
gemacht würden, selbst wenn keine asylrelevante Verfolgung vorliege.
Daher solle auf Gesetzesstufe klar festgehalten werden, dass bei Wehr-
dienstverweigerung und Desertion zusätzlich asylrelevante Gründe nötig
seien, um in der Schweiz den Flüchtlingsstatus zu erhalten (BBl 2010
4455, 4467).
Im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens
wurde ausgeführt, Wehrdienstverweigerer und Deserteure, deren Vorbrin-
gen asylrelevant seien, sollten in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge
anerkannt werden. Der Ausschluss von Wehrdienstverweigerern und De-
serteuren aus der Flüchtlingseigenschaft auch bei Vorliegen asylrelevan-
ter Vorbringen ‒ wie im Vernehmlassungsverfahren vorgeschlagen wor-
den sei ‒ würde die FK verletzen und wäre völkerrechtswidrig (BBl 2010
4455, 4471).
Bei den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln wurde weiter aus-
geführt, bei der Leistung von Militärdienst handle es sich in der Regel
um eine staatsbürgerliche Pflicht. Komme eine Person dieser Verpflich-
tung nicht nach, so habe der Staat grundsätzlich das Recht, dieses Ver-
halten strafrechtlich zu sanktionieren. Gemäss der bisherigen Praxis des
BFM und des Bundesverwaltungsgerichts sei eine solche strafrechtliche
Sanktion für sich alleine nicht asylrelevant. Diene eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion hingegen als Anlass dazu, eine Person wegen
ihrer Rasse, Religion oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung
unverhältnismässig streng zu bestrafen, werde ihr nach Art. 3 Abs. 1
AsylG in der Schweiz weiterhin Asyl gewährt. Sie sei gestützt auf das
AsylG und die FK als Flüchtling anzuerkennen. Mit dem vorgeschla-
genen Art. 3 Abs. 3 AsylG sei gewährleistet, dass die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch in Zukunft Beachtung finde. Auf Ge-
setzesstufe solle jedoch klar festgehalten werden, dass bei Wehrdienst-
verweigerung und Desertion zusätzlich asylrelevante Gründe nötig seien,
um in der Schweiz den Flüchtlingsstatus zu erhalten. Dies entspreche der
bisherigen Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts. Der vor-
geschlagene Art. 3 Abs. 3 AsylG schränke den Anwendungsbereich des
Flüchtlingsbegriffs, wie er in der FK und in Art. 3 AsylG verankert sei,
nicht ein. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar, wenn eine asylsuchen-
de Person aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Re-
ligion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe oder politische Anschau-
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ung) wegen einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion unverhältnis-
mässig streng bestraft werde oder begründete Furcht habe, unverhältnis-
mässig bestraft zu werden. Umfasse der verweigerte Militärdienst verbo-
tene Handlungen wie zum Beispiel Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen
die Menschlichkeit oder schwere nicht politische Verbrechen, liege wie
bis anhin in der Regel eine politische Verfolgung vor, und die Betroffe-
nen erhielten Asyl. Auch das verfassungs- und völkerrechtlich garantierte
Non-Refoulement-Gebot (Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 33 FK;
Art. 3 EMRK) werde durch die vorgeschlagene Bestimmung nicht tan-
giert. Werde ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur nicht als Flücht-
ling anerkannt, dürfe diese Person nicht in ihr Herkunftsland rückgeführt
werden, wenn ihr dort eine nach Verfassung und Völkerrecht verbotene
Behandlung oder Bestrafung drohe. In diesem Fall werde sie gestützt auf
Art. 83 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) vorläufig aufgenom-
men (BBl 2010 4455, 4485 f.).
Unter dem Aspekt der Kompatibilität der schweizerischen Gesetzgebung
mit dem Recht der Europäischen Union führte der Bundesrat in der Bot-
schaft schliesslich aus, als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Per-
sonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gelte eine Strafverfolgung oder Be-
strafung wegen Militärdienstverweigerung in einem Konflikt, wenn der
Militärdienst schwerwiegende Verbrechen (Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder gegen den Frieden, Kriegsverbrechen) umfassen
würde (Art. 9 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. a Qualifikations-
richtlinie). Auch eine unverhältnismässige oder diskriminierende Straf-
verfolgung oder Bestrafung solle gemäss dieser Richtlinie als Verfolgung
im Sinne der FK gelten (Art. 9 Abs. 2 Bst. c Qualifikationsrichtlinie). Die
vorgeschlagene Änderung in Art. 3 Abs. 3 AsylG sei damit vereinbar
(BBl 2010 4455, 4526).
5.6 Bei der parlamentarischen Beratung der dringlichen Änderungen
des AsylG vom 28. September 2012 wurden in Bezug auf die Einführung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG die folgenden Standpunkte vertreten.
5.6.1 Die Stellungnahmen zugunsten der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG fielen im Wesentlichen folgendermassen aus: Im Jahr 2006 habe
das Bundesverwaltungsgericht (recte: die vormalige ARK) ein Grund-
satzurteil veröffentlicht, wonach die Bestrafung von Dienstverweigerung
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
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und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng sei und deshalb als
politisch motiviert einzustufen sei; die betroffenen Personen seien des-
halb in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen. Als Konsequenz
dieses Urteils habe seither die Zahl der Asylgesuche von eritreischen
Staatsangehörigen deutlich zugenommen. Dies habe die zuständige
Staatspolitische Kommission des Ständerats dazu bewogen, die genannte
Bestimmung ganz klar anzunehmen. Mit Art. 3 Abs. 3 AsylG werde be-
antragt, dass Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht
hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, in der Schweiz nicht als
Flüchtlinge anerkannt würden und kein Asyl erhielten. Erweise sich
jedoch nach Ablehnung des Asylgesuchs der Vollzug der Wegweisung
als unzulässig, weil zum Beispiel im Herkunftsland eine unmenschliche
Behandlung drohe, so werde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solle auch mit der vor-
geschlagenen Änderung Beachtung finden. Dies bedeute, dass Wehr-
dienstverweigerer und Deserteure, die eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft machen würden, weiterhin als Flüchtlinge anerkannt würden
und in der Schweiz Asyl erhielten. Dies werde auch von der Flüchtlings-
konvention verlangt. Wehrdienstverweigerung und Desertion würden in
der Praxis aber oft als Asylgrund geltend gemacht, selbst wenn keine
asylrelevanten Gründe vorlägen (SR Christine Egerszegi-Obrist, für die
Staatspolitische Kommission des Ständerats, AB 2011 S 1121; diese
Stellungnahme bezog sich auf die Fassung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
gemäss bundesrätlicher Botschaft, die das Wort « einzig » enthielt). In
der Schweiz sei es bis 2006 immer so gewesen, dass Dienstverweigerung
und Desertion nicht als automatische Anerkennung für Flüchtlinge ge-
golten hätten. Das heisse nicht, dass Leute, die bedroht seien, zum Bei-
spiel Dienstverweigerer aus Eritrea oder Deserteure aus Eritrea im
Kriegsfall, für den Moment nicht hierbleiben könnten; sie sollten aber
nicht automatisch als Flüchtlinge anerkannt werden. Dienstverweigerung
und Desertion dürften nicht automatisch Grund für die Anerkennung als
Flüchtling sein. Man habe diese Selbstverständlichkeit jetzt ins Gesetz zu
schreiben, weil ein anderer Entscheid getroffen worden sei (NR
Christoph Blocher, AB 2012 N 1091; diese und die nachfolgenden Stel-
lungnahmen bezogen sich auf die Fassung von Art. 3 Abs. 3 AsylG nach
der Streichung des Worts « einzig » auf Antrag der Staatspolitischen
Kommission des Nationalrats). Der Antrag, Dienstverweigerung solle
kein Asylgrund mehr sein, sei zu unterstützen. Zwar lasse sich damit das
Problem Eritrea nicht lösen. Aber dank dem Entscheid des Bundesver-
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
44 BVGE / ATAF / DTAF
waltungsgerichts (recte: der vormaligen ARK) sei die Schweiz nun fast
das einzige Land auf der Welt, das diesen Asylgrund anerkenne, und das
könne eine Magnetwirkung auf andere Länder haben. Es werde immer
wieder Länder geben, wo Kriege stattfänden, heute beispielsweise Sy-
rien, und das wolle man nicht. Trotzdem würden solche Menschen wei-
terhin Aufnahme finden, allerdings nicht unter dem Titel « Asylrecht »
(NR Martin Bäumle, AB 2012 N 1092). Es sei unbestritten, dass das
Bundesgerichtsurteil (recte: Urteil der vormaligen ARK) betreffend
Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion eine Sogwirkung
zur Folge gehabt habe, was die Gesuche aus Eritrea betreffe. Der Bun-
desrat schlage jetzt vor, Wehrdienstverweigerung und Desertion nicht
mehr als einzige Fluchtgründe zuzulassen. Der Vorschlag des Bundes-
rates sei richtig. Wichtig sei auch der Hinweis ‒ wie von Bundesrätin
Simonetta Sommaruga betont ‒, dass bei diesem Entscheid die Normen
der Flüchtlingskonvention gälten (NR Gerhard Pfister, AB 2012 N
1092). Die Einschränkung des Flüchtlingsbegriffs sei zu unterstützen,
wobei zu präzisieren sei, dass die Änderungen zweifellos nicht derart
wichtig seien, wie es auf den ersten Blick erscheine. Soweit es sich um
jene Personen handle, die den Dienst verweigert oder desertiert hätten,
laufe es selbstverständlich auf eine vorläufige Aufnahme hinaus (« D'une
part, il s'agit de ceux qui ont refusé de servir ou qui ont déserté. Le pen-
dant, bien sûr, c'est l'admission provisoire. ») Falls die Desertion Aus-
druck eines anderen Asylgrunds sei, kämen die üblichen Kriterien zum
Tragen. (« Dans l'hypothèse où la désertion est l'expression d'un autre
motif d'asile, on se retrouve dans les critères habituels. ») Diese Ein-
schränkungen seien daher angemessen und ihre Wirkung hauptsächlich
abschreckend (« dissuasif ») (NR Alain Ribaux, AB 2012 N 1093). Die
Mehrheit der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats habe die
Version des Bundesrats, die auch durch den Ständerat unterstützt worden
sei, in Bezug auf den Gehalt von Art. 3 Abs. 3 AsylG unterstützt. Jedoch
sei zum Gehalt dieses Absatzes eine Änderung angebracht worden, in-
dem der Begriff « einzig » gestrichen worden sei. Eine Minderheit der
Kommission verlange die Streichung dieses Absatzes. Dass der Begriff
« einzig » gestrichen werden solle, hätte gemäss der Minderheit zur Fol-
ge, dass andere vorgebrachte Gründe nicht berücksichtigt werden könn-
ten. Für die Mehrheit der Kommission sei es in der Tat nicht zulässig,
Personen als Flüchtlinge zu anerkennen, die absichtlich ihre Dienstpflicht
verweigert oder aus freiem Willen desertiert hätten. Es handle sich dabei
um Wehrdienstverweigerer oder Personen, die dies als Vorwand für ein
Asylgesuch verwenden würden. Gemäss der Auslegung von Bundesrätin
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 45
Sommaruga werde die Problematik der Eritreer durch diese Bestimmung
nicht berührt, da das Recht, in der Schweiz Zuflucht zu finden, von ande-
ren Regeln abhänge. Tatsächlich sei es nicht das AsylG, das die betref-
fende Frage regle, sondern Bestimmungen des humanitären Rechts, denn
ein Deserteur werde in Eritrea als Landesverräter behandelt und könne in
Lebensgefahr geraten. Beim Vorschlag der Kommissionsmehrheit gehe
es darum, die Geltendmachung der Desertion nicht zu ermutigen, die es
zulasse, dass einer Person ein Flüchtlingsstatus zuerkannt werde, die sich
absichtlich den Regeln ihres Herkunftsstaats entzogen habe (NR André
Bugnon, für die Staatspolitische Kommission des Nationalrats, AB 2012
N 1095). Die Staatspolitische Kommission des Ständerats halte daran
fest, dass keine Flüchtlinge Personen seien, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion verfolgt würden. Die Kommission sei sich
vollkommen bewusst, dass auch noch andere Gründe dazu führen könn-
ten. Man habe sich hier dem Nationalrat angeschlossen, jedoch mit dem
Zusatz: « Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. »
Das stelle sicher, dass die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls anerkannt
werde, wenn andere Fluchtgründe vorhanden seien. Dieser Absatz richte
sich vor allem gegen Gesuche aus Eritrea. Dies sei bereits heute beste-
hende Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts. Es ändere
nicht viel an der Tatsache, dass Personen, die nur wegen Wehrdienstver-
weigerung oder aus Desertionsgründen flüchteten, nicht als Flüchtlinge
anerkannt würden (SR Egerszegi-Obrist, für die Staatspolitische Kom-
mission des Ständerats, AB 2012 S 686 f.).
5.6.2 Gegen die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG wurden im We-
sentlichen folgende Stellungnahmen abgegeben: Art. 3 Abs. 3 AsylG
ziele in erster Linie darauf hin, die Zahl der Gesuche eritreischer Deser-
teure zu verringern. Allerdings hätten eritreische Deserteure die Flücht-
lingseigenschaft niemals einzig aufgrund ihrer Desertion erhalten. Die
geltende Rechtsprechung habe niemals verlangt, dass allen Deserteuren
das Asyl zu gewähren sei. Tatsächlich würden die blosse Dienstverwei-
gerung oder die Desertion keine Elemente bilden, die ein Recht auf Asyl
begründen würden. Vielmehr gebe es Isolation, Folter sowie Vergewalti-
gung und sexuelle Gewalt, die auch Frauen beträfen. Derartige Verfol-
gung nicht zu anerkennen, käme einer teilweisen Verletzung des Flücht-
lingsbegriffs gemäss der FK gleich (SR Claude Hêche, AB 2011 S 1121;
bezogen auf die Fassung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gemäss bundesrät-
licher Botschaft, unter Einschluss des Worts « einzig »). Der vorgeschla-
gene Ausschluss von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von der
Flüchtlingseigenschaft stelle eine Abweichung vom Flüchtlingsbegriff
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
46 BVGE / ATAF / DTAF
der FK dar, was im internationalen Kontext ein Alleingang wäre. Zudem
habe Bundesrätin Sommaruga in der Kommission ausgeführt: « Was
auch immer Sie mit diesem Absatz machen, es ändert nichts an der Situa-
tion. Das ist Politik im Symbolbereich. Sie können den Absatz annehmen
oder ablehnen, aber es geht um Personen aus Ländern, in denen Leute
wegen Desertion gefoltert und eingesperrt werden, und diese Leute wer-
den weiterhin nicht zurückgeschickt werden. Ihr Gesuch gilt als politisch
motiviert, und sie erhalten auch Asyl, wenn Sie diesen Absatz gemäss
Bundesrat annehmen. » Angesichts dessen bringe es nichts, eine Bestim-
mung anzunehmen, die offensichtlich praktisch keine Auswirkungen
habe (SR Urs Schwaller, AB 2011 S 1122; bezogen auf die Fassung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG gemäss bundesrätlicher Botschaft, unter Einschluss
des Worts « einzig »). Wer in Eritrea den Militärdienst verweigere, sei an
Leib und Leben bedroht, und es handle sich also um einen echten Flücht-
ling (NR Silvia Schenker, AB 2012 N 1088; diese und die nachfolgenden
Stellungnahmen bezogen sich auf die Fassung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
nach der Streichung des Worts « einzig »). In Eritrea würden Deserteure
durch die Behörden, von denen sie politischen Oppositionellen gleichge-
setzt würden, schwer unterdrückt. Jene, die den Dienst verweigern
würden, seien Folter und weiteren brutalen Sanktionen ausgesetzt, was in
zahlreichen Fällen auch zum Tod führe (NR Christian van Singer, AB
2012 N 1091). Der Bundesrat habe mit seinem Vorschlag die heutige
ohnehin schon sehr restriktive Praxis sozusagen verdeutlicht und ver-
deutscht. Man könne weder heute noch mit der bundesrätlichen Fassung
Asyl bekommen, wenn man nur als Dienstverweigerer Asyl beantrage.
Man müsse zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung einen der Gründe
gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG oder gemäss der FK ‒ die Bedrohung aus
ethnischen, nationalen, religiösen oder politischen Gründen oder die Zu-
gehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ‒ anführen. Sollte das Wort
« einzig », mit dem eine solche doppelte Betroffenheit berücksichtigt
werde, gestrichen werden, so sei dies nicht statthaft und entspreche nicht
der FK: Jemand, der Wehrdienstverweigerer sei, habe dann nicht mehr
das Recht, um Asyl zu ersuchen, und er könne keinen Flüchtlingsstatus
mehr erhalten. Eine solche Bestimmung sei völkerrechtswidrig (NR
Andreas Gross, AB 2012 N 1093). Das Bundesamt für Justiz habe in
einem Rechtsgutachten geschrieben: « L'adaptation de l'art. 3 al. 3 LAsi
vise les personnes venant d'Erythrée. La pratique de l'ODM et la juris-
prudence du Tribunal administratif fédéral excluent déjà que l'on recon-
naisse une sanction pénale encourue pour refus de servir, à elle seule,
comme motif d'asile. Si une personne se voit infliger, ou risque de se voir
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 47
infliger, pour avoir refusé de servir ou avoir déserté, une peine excessive-
ment sévère en raison de sa race, de sa religion, de sa nationalité, de son
appartenance à un groupe social ou de ses convictions politiques, l'asile
lui sera toujours accordé en Suisse après l'entrée en vigueur du nouvel
art. 3 al. 3. Vu la situation politique actuelle en Erythrée, les requérants
d'asile de ce pays obtiennent souvent le statut de réfugié. L'art. 3 al. 3
précisera donc la pratique actuelle. » (SR Raphaël Comte, AB 2012 S
687). Mit dem eingefügten Passus, wonach die Einhaltung der FK ge-
geben sein müsse, sei eigentlich klar ‒ wie dem Ständerat auch immer
wieder bestätigt worden sei ‒, dass sich in der Praxis nicht viel ändern
werde (SR Pascale Bruderer Wyss, AB 2012 S 687).
5.6.3 Die zuständige Bundesrätin Sommaruga äusserte sich im Rah-
men der Debatten in den beiden Parlamentskammern im Wesentlichen
folgendermassen: Der Bundesrat habe im Rahmen der aktuellen Revision
des AsylG beschlossen, ein Zeichen zu setzen, um darauf hinzuweisen,
dass einzig Desertion als Asylgrund nicht ausreiche. Es müssten asylrele-
vante Gründe genannt werden. Aber asylrelevant sei es natürlich auch,
wenn man, falls man zurückgeschickt würde, zum Beispiel damit rech-
nen müsste, wegen Desertion gefoltert zu werden. Das sei dann ein asyl-
relevanter Grund, denn er gelte als politisch motiviert. Es werde an der
Ausgangslage nichts ändern, wenn Art. 3 Abs. 3 AsylG in der vorliegen-
den Fassung angenommen werde (AB 2011 S 1122). Die Situation in
Eritrea sei folgende: Wer hier zurzeit den Dienst verweigere oder deser-
tiere, müsse damit rechnen, dass er nicht wie in der Schweiz in Verlet-
zung einer Bürgerpflicht eine gewisse Zeit ins Gefängnis komme, son-
dern als Staatsfeind gelte und auch behandelt werde. Das heisse, dass er
unverhältnismässig eingesperrt werde, mit Folter bedroht werde oder
Folter in Kauf nehmen müsse. Eritreische Staatsangehörige würden auch
in Zukunft in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt, und zwar nicht, weil
sie Dienstverweigerer seien, sondern weil sie in ihrem Land als Staats-
feinde behandelt würden, wenn sie den Dienst verweigerten. Es sei auch
die Grundlage der FK, dass die Schweiz diesen Menschen, die wegen
ihres Verhaltens als Staatsfeinde gälten und politisch verfolgt würden,
Schutz gebe. Wenn Art. 3 Abs. 3 AsylG im Sinne der Staatspolitischen
Kommission des Nationalrats behandelt werde, so würden spezifisch die
eritreischen Staatsangehörigen, die in die Schweiz kämen, weil sie in
ihrem Land als Staatsfeinde betrachtet und behandelt würden, auch wei-
terhin den Schutz der Schweiz bekommen, weil die FK von der Schweiz
weiterhin beachtet werde. Der Antrag der Mehrheit der Staatspolitischen
Kommission des Nationalrats, das Wort « einzig » zu streichen, werde an
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
48 BVGE / ATAF / DTAF
dieser Praxis nichts ändern. Der Bundesrat empfehle dem Nationalrat,
den Antrag der Mehrheit seiner Kommission anzunehmen, da aus den
Materialien klar hervorgehe, dass Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar
sei, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Ansichten aufgrund einer Dienstverweigerung oder De-
sertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder befürchten müsse,
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein (AB 2012 N 1094). Wenn die
betreffende Person, die beispielsweise aus Eritrea komme, als Staatsfeind
erachtet werde und somit politisch verfolgt werde, werde sie in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt (auf die Frage von NR Jacques
Neirynck, ob ein Dienstverweigerer aus einem Rechtsstaat, in dem weder
Bürgerkrieg herrsche noch Kriegsverbrechen bekannt seien, gemäss der
von Bundesrätin Sommaruga vertretenen Auslegung von Art. 3 Abs. 3
AsylG nicht einzig deswegen als Asylsuchender [sic] anerkannt werde,
dass er Dienstverweigerer sei und mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen
habe; AB 2012 N 1094). Auch mit der Formulierung von Art. 3 Abs. 3
AsylG, in welcher das Wort « einzig » gestrichen sei, werde ein Deser-
teur, der eine unverhältnismässige Strafe riskiere, weil er als Staatsfeind
betrachtet werde, künftig weiterhin in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt werden und Asyl erhalten (auf die Frage von NR van Singer, ob
nach der Streichung des Worts « einzig » Deserteure, die unverhältnis-
mässigen Strafdrohungen ausgesetzt seien und als Oppositionelle be-
trachtet würden, gleichwohl ihren Flüchtlingsstatus behalten würden; AB
2012 N 1095). Wehrdienstverweigerer seien bisher nicht als Flüchtlinge
anerkannt worden, weil sie wegen Wehrdienstverweigerung in ihrem
Land wie in der Schweiz bestraft würden, also mit strafrechtlichen Sank-
tionen rechnen müssten, sondern weil sie, wenn sie den Dienst verwei-
gerten, an Leib und Leben bedroht und gefoltert würden. Das sei der
Inhalt der FK und nicht eine Schweizer Spezialität. Aber allein die
Wehrdienstverweigerung, die in einem Rechtsstaat wie der Schweiz oder
in anderen Staaten zu einer strafrechtlichen Sanktion führe, sei kein
Grund, um in der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu werden. Dies sei
gängige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des BFM (auf
die Feststellung von SR Peter Föhn, man habe in der Vergangenheit
Wehrdienstverweigerer aufgenommen; AB 2012 S 688).
5.6.4 Ergänzend ist schliesslich auf die Erläuterungen des Bundesra-
tes (« Abstimmungsbüchlein ») zur Volksabstimmung vom 9. Juni 2013
über die dringliche Änderung des AsylG vom 28. September 2012
hinzuweisen, wo die Stimmberechtigten in Bezug auf Art. 3 Abs. 3
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 49
AsylG folgendermassen informiert wurden: « Die Vorlage präzisiert
zudem, dass Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht alleine nicht als
Asylgrund anerkannt werden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure er-
halten aber weiterhin Asyl, wenn die Strafe, die ihnen im Heimatland
droht, unverhältnismässig hoch ist und man davon ausgehen muss, dass
sie verfolgt werden wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihren poli-
tischen Anschauungen. »
5.7 In der bundesrätlichen Botschaft wie auch in den parlamenta-
rischen Beratungen wurde wiederholt das Urteil der vormaligen ARK
vom 20. Dezember 2005 in Sachen L.H., Eritrea (publiziert in EMARK
2006 Nr. 3), erwähnt und als ursächlich für die erforderliche Einführung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG auf dem Weg einer dringlichen Gesetzesän-
derung bezeichnet. Mit anderen Worten bildete die Bezugnahme auf die
Eritrea-Rechtsprechung der ARK beziehungsweise des Bundesverwal-
tungsgerichts einen wesentlichen argumentativen Faktor im Gesetzge-
bungsprozess. Es stellt sich daher die Frage, welche Bedeutung dem ge-
nannten Urteil für die Rechtspraxis tatsächlich zukommt und inwiefern
sich dies auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG auszuwirken ver-
mag. Zur Beantwortung dieser Frage werden nachfolgend die massgeb-
lichen Aussagen des Urteils verkürzt wiedergegeben, um diese anschlies-
send den Aussagen in der bundesrätlichen Botschaft sowie den Voten bei
den parlamentarischen Beratungen in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 AsylG ge-
genüberzustellen.
5.7.1 Das Urteil EMARK 2006 Nr. 3 war bislang ‒ auch wenn es ent-
gegen den Angaben in der Botschaft und in verschiedenen parlamentari-
schen Voten nicht in der qualifizierten Form eines Grundsatzentscheids
erging ‒ in Fällen mit vergleichbarem Sachverhalt, in denen sich die
Frage nach der asylrechtlichen Qualifizierung von Dienstverweigerung
und Desertion stellte, auch für die Rechtsprechung des seit dem 1. Januar
2007 bestehenden Bundesverwaltungsgerichts weiterhin massgeblich.
Der genannte Entscheid enthielt im Wesentlichen die folgenden Aus-
sagen.
Der Grundsatz, dass jeder Staat das legitime Recht habe, eine Armee zu
unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflich-
ten, werde ebenso wie die Folgerung, dass Sanktionen, die im Falle einer
Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen seien, ebenfalls legitim und
daher im Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, von der flücht-
lingsrechtlichen Lehre und Praxis in der Schweiz einhellig anerkannt. Er
gelte indessen nicht ohne Ausnahmen. Eine wegen Missachtung der
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
50 BVGE / ATAF / DTAF
Dienstpflicht drohende Strafe stelle eine asylrelevante Verfolgung dar,
wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu
rechnen habe, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskrimi-
nierend höher ausfalle oder an sich unverhältnismässig hoch sei. Die
Lehre verwende für den ersten Fall den Begriff des relativen, für den
zweiten den Begriff des absoluten Malus. Ebenfalls illegitim und daher
flüchtlingsrechtlich relevant sei eine Einberufung zum Wehrdienst, wenn
sie darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völker-
rechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich seien Sank-
tionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die
Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet seien (EMARK 2006
Nr. 3 E. 4.2, unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b; 2002 Nr. 19
E. 6 f.; 2001 Nr. 15 E. 8d).
In Bezug auf die Verhältnisse in Eritrea, dem Heimatstaat des Beschwer-
deführers im betreffenden Fall, stellte der Entscheid im Wesentlichen
fest, das eritreische Recht sehe Bussen oder Gefängnisstrafen von bis zu
fünf Jahren für Verletzungen der Dienstpflicht in Friedenszeiten vor, wo-
bei eine Flucht ins Ausland strafverschärfend wirke. In Kriegszeiten und
in Zeiten der Not würden Dienstverweigerern und Deserteuren Gefän-
gnisstrafen von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonders schweren
Fällen die Todesstrafe drohen. Zwar würden die gesetzlich vorgesehenen
Strafen und Verfahren in der Praxis nicht zur Anwendung kommen, da
Justiz und Strafvollzug als Folge der prekären wirtschaftlichen Lage und
der massenhaften Einberufung qualifizierter Fachkräfte in weiten Teilen
des Landes nicht in der Lage seien, ihre Funktionen wahrzunehmen. Hin-
gegen habe das Militär im Wesentlichen die Aufgaben der Justiz über-
nommen und führe Spezialgerichte, die rechtsstaatlichen Ansprüchen in
keiner Weise zu genügen vermöchten. Das eigentliche Militärstrafrecht
sei justizmässigen Verfahren gänzlich entzogen. Der Missachtung der
entsprechenden Vorschriften Verdächtige oder Angeschuldigte würden
ihren Einheiten zugeführt, wo die Bestrafung durch den jeweiligen Kom-
mandanten nach dessen Gutdünken erfolge (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.4).
Die vom Militär vollzogenen Strafmassnahmen (wie auch die vom Straf-
recht unabhängigen Disziplinarmassnahmen bei Insubordination oder
Befehlsverweigerung) würden sich durch ein hohes Mass an Brutalität
auszeichnen. Verdächtigen und Angeschuldigten drohten typischerweise
unbefristeter Freiheitsentzug und körperliche Strafen. Der Freiheitsent-
zug werde mangels adäquater Gebäude in notdürftig errichteten Verhauen
aus Ästen und Sträuchern ohne Schutz gegen die Sonne, in Metallcontai-
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 51
nern oder unterirdischen Kerkern mit unzureichender Luftzufuhr vollzo-
gen. Die Gefangenen würden zudem geschlagen, in schmerzhaften Posi-
tionen gefesselt und über längere Zeit, oft mehrere Tage hintereinander,
gefesselt der Sonne ausgesetzt. Es scheine, dass diese Methoden in der
eritreischen Armee als herkömmliche Strafmethoden generell angewandt
würden. Die Anordnung der Strafmassnahmen im Einzelfall liege im Er-
messen des zuständigen Kommandanten, welcher für seine Entscheidun-
gen niemandem Rechenschaft schuldig sei. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) habe erkannt, dass die Behandlung von
Dienstverweigerern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne von
Art. 3 EMRK erfüllt (unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Said gegen
Niederlande vom 5. Juli 2005, 2345/02, Ziff. 54), und auch deutsche und
britische Gerichte seien zum selben Schluss gekommen. Demgegenüber
erfolge der Strafvollzug für gemeinrechtliche Kriminelle in ordentlichen
Vollzugsanstalten, die im Wesentlichen internationalen Standards ent-
sprächen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.6).
Soweit erkennbar, würden weder die Einberufung zum Dienst noch die
Sanktionen bei Missachtung der Dienstpflicht systematisch in diskrimi-
nierender Weise im Sinne eines relativen Malus angewandt. Alle Eritreer
seien grundsätzlich unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder so-
zialen Zugehörigkeit in gleichem Mass betroffen. Nur Angehörige sehr
wohlhabender und einflussreicher Familien könnten sich der Dienst-
pflicht unter Umständen entziehen; unter gewissen Umständen scheine
zudem die Möglichkeit zu bestehen, dass Mütter mit Kleinkindern,
Schwangere und Behinderte zumindest temporär dispensiert würden
(EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7).
Demgegenüber sei festzustellen, dass die Missachtung militärrechtlicher
Vorschriften generell sehr streng bestraft werde. Die beschriebenen Fol-
termethoden und die Bedingungen der unbefristet angeordneten Haft
seien geeignet, schwerste psychische und physische Schädigungen zu be-
wirken, und könnten ohne Weiteres zum Tod führen. Aufgrund des Um-
standes, dass die Bestrafung absolut willkürlich erfolge und dem Er-
messen des zuständigen Kommandanten keine Grenzen gesetzt seien,
könne davon ausgegangen werden, dass die Intensität der Bestrafung von
Fall zu Fall unterschiedlich sei. Ungeachtet dessen müsse angesichts der
Erkenntnis, dass die beschriebenen Methoden in der eritreischen Armee
als herkömmliche Strafmethoden weit verbreitet seien und auch als Dis-
ziplinarmassnahmen Anwendung fänden, befürchtet werden, dass jede
Person, die in den militärischen Strafvollzug gerate, einer mehr oder we-
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
52 BVGE / ATAF / DTAF
niger intensiven körperlichen Bestrafung ausgesetzt und unter erbärm-
lichen Bedingungen festgehalten werde (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.8).
Die ARK habe sich mit dem absoluten Malus zunächst im Rahmen der
Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren in unveröffentlich-
ten Urteilen bezüglich irakischer Asylsuchender auseinandergesetzt.
Unter der Herrschaft des damaligen Machthabers Hussein hätten Dienst-
verweigerern und Deserteuren schmerzhafte und erniedrigende Strafen
gedroht, in gewissen Fällen auch die Todesstrafe. Die ARK habe aner-
kannt, dass diese Strafen nicht lediglich der Sicherstellung der Wehr-
pflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen
kriminellen Unrechts gedient hätten, sondern dass darüber hinaus auch
eine vermutete staatsfeindliche Gesinnung habe getroffen und eliminiert
werden sollen (unter Hinweis auf das Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 in
Sachen A.M., Irak, auszugsweise wiedergegeben in ASYL 2001/3 S. 43).
In einem weiteren Entscheid habe die ARK befunden, die angedrohte
Ausbürgerung von türkischen Militärdienstverweigerern stelle keinen
absoluten Malus dar. Ausschlaggebend sei dabei die Erkenntnis gewesen,
dass die Ausbürgerung rückgängig gemacht werden könne, wenn der
Betroffene sich bereit erkläre, den versäumten Dienst nachzuholen (unter
Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b). Es gelte in diesem Zusammen-
hang anzumerken, dass unverhältnismässig hohe Strafen an sich einen
absoluten Malus darstellen würden. Wenn die unverhältnismässige Höhe
der Strafe festgestellt sei, werde eine über den legitimen Strafzweck hin-
ausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation vermutet
(EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.8).
Gestützt auf die genannten Erwägungen und Grundsätze erachte die ARK
die Bestrafung von Deserteuren und von Dienstverweigerern in Eritrea
als unverhältnismässig streng. Die drohenden Sanktionen und deren Aus-
wirkungen auf die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen
stünden in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht einer Missach-
tung militärrechtlicher Bestimmungen. Diese Einschätzung werde nicht
dadurch beeinträchtigt, dass die Bestrafung abhängig von Persönlichkeit
und Temperament des ausführenden Kommandanten unterschiedlich aus-
falle. Unter Umständen könne bereits ein härteres Verfahren einen Malus
darstellen. Die spezielle, von aussergewöhnlicher Willkür und Brutalität
gekennzeichnete Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren
gehe weit über das zur Sicherung der Dienstpflicht und der Ahndung des
kriminellen Unrechts Erforderliche hinaus. Die militärrechtlichen Strafen
und Strafverfahren stünden in dieser Hinsicht in markantem Kontrast zu
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 53
den Strafen für gemeinrechtliche Delikte, welche in justizmässigen Ver-
fahren ausgefällt würden und im Wesentlichen adäquat seien. Angesichts
dieser speziellen Behandlung von Dienstverweigerern sei davon auszu-
gehen, dass die eritreischen Behörden in Dienstverweigerung und De-
sertion nicht nur eine gesetzlich verbotene Handlung, sondern zusätzlich
den Ausdruck einer staatsfeindlichen und oppositionellen Haltung erken-
nen würden. Diese Haltung solle mit drakonischen Mitteln getroffen und
bekämpft werden. Das Bestreben, sich diesem Dienst durch Verweige-
rung oder Desertion zu entziehen, werde daher nicht nur als Schädigung
der Kampfkraft der Truppen, sondern als Infragestellung der Legitimität
der politischen Führung und des Staates als solchem verstanden
(EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.8).
Die unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für mi-
litärrechtliche Delikte müssten nach dem Gesagten als Versuch der eri-
treischen Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität
abzuwehren. Der Zweck, dem die Sanktionen dienten, und die dahinter-
stehende Motivation gingen demnach im Sinne eines absoluten Malus
weit über die Ahndung kriminellen Unrechts hinaus. Dienstverweigerung
und Desertion würden in Eritrea nicht bloss als Gesetzeswidrigkeiten,
sondern als Ausdruck einer als oppositionell wahrgenommenen Einstel-
lung dem Staat und seiner Führung gegenüber bestraft. Die Bestrafung
erfolge aus politischen Gründen und sei nach Art. 3 AsylG relevant
(EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.8).
Das Urteil EMARK 2006 Nr. 3 enthält im Zusammenhang mit der Frage,
ob die Furcht des Beschwerdeführers im betreffenden Fall begründet sei,
einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, weitere Ausführungen
zum Vorgehen der eritreischen Behörden bei der Rekrutierung zum
Wehrdienst und bei der Durchsetzung der Dienstpflicht (EMARK 2006
Nr. 3 E. 4.9 ff.).
5.7.2 Eine zusammenfassende Gegenüberstellung der Grundzüge der
auf EMARK 2006 Nr. 3 basierenden Rechtsprechung, der wesentlichen
Aussagen in der bundesrätlichen Botschaft in Bezug auf Art. 3 Abs. 3
AsylG sowie der diesbezüglichen Voten bei den parlamentarischen Bera-
tungen ergibt im Wesentlichen Folgendes.
Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst die Aussage von EMARK
2006 Nr. 3 relevant, dass staatliche Sanktionen, die aufgrund einer Miss-
achtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, grundsätzlich legitim und
daher im Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Eine Ausnahme
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
54 BVGE / ATAF / DTAF
von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn eine wegen Missachtung der
Dienstpflicht drohende Strafe entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG
diskriminierend höher ausfällt (relativer Malus) oder an sich derart un-
verhältnismässig hoch ist, dass bereits daraus auf das flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsmotiv geschlossen werden muss (absoluter Malus).
Auch kann bereits die Einberufung zum Wehrdienst illegitim und daher
flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche
Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen
zu verstricken. (Wobei das Vorliegen der letztgenannten Konstellation in
der schweizerischen Praxis betreffend Eritrea bislang nicht angenommen
wurde.)
In Bezug auf die konkrete Situation in Eritrea stellte der Entscheid im
Wesentlichen fest, dass in diesem Land Dienstverweigerern eine Be-
handlung droht, die durch den EGMR wie auch von verschiedenen natio-
nalen Gerichten als Folter im Sinne von Art. 3 EMRK erachtet wird.
Zweck und Motivation dieser Sanktionen gehen im Sinne eines absoluten
Malus weit über die Ahndung kriminellen Unrechts hinaus. Dienstver-
weigerung und Desertion werden in Eritrea nicht bloss als Gesetzeswid-
rigkeiten, sondern als Ausdruck einer als oppositionell wahrgenommenen
Einstellung dem Staat und seiner Führung gegenüber bestraft. Angesichts
dessen gelangte die ARK im Entscheid EMARK 2006 Nr. 3 zum Schluss,
dass die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea aus
politischen Gründen erfolgt und daher im Sinne von Art. 3 AsylG asyl-
rechtlich relevant ist.
Bezugnehmend auf diese Rechtsprechung wurde in der bundesrätlichen
Botschaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 AsylG ‒ damals in der Formulierung
mit dem Zusatz « einzig » ‒ ausgeführt, eine strafrechtliche Sanktion we-
gen Dienstverweigerung alleine sei gemäss der bisherigen Praxis des
BFM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht asylrelevant. Diene eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion hingegen als Anlass dazu, eine
Person wegen ihrer Rasse, Religion oder Staatszugehörigkeit, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung unverhältnismässig streng zu bestrafen, sei sie gestützt auf
Art. 3 Abs. 1 AsylG und die FK als Flüchtling anzuerkennen. Mit dem
vorgeschlagenen Art. 3 Abs. 3 AsylG sei gewährleistet, dass die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Zukunft Beachtung
finde. Auf Gesetzesstufe solle jedoch klar festgehalten werden, dass bei
Wehrdienstverweigerung und Desertion zusätzlich asylrelevante Gründe
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 55
nötig seien, um in der Schweiz den Flüchtlingsstatus zu erhalten. Dies
entspreche der bisherigen Praxis des BFM und des Bundesverwaltungs-
gerichts. Der vorgeschlagene Art. 3 Abs. 3 AsylG schränke den Anwen-
dungsbereich des Flüchtlingsbegriffs, wie er in der FK und in Art. 3
AsylG verankert sei, nicht ein.
Es erweist sich somit zum einen, dass der Aussagegehalt von EMARK
2006 Nr. 3 in der bundesrätlichen Botschaft zutreffend wiedergegeben
wurde. Zum anderen wurde mit der Botschaft zum Ausdruck gebracht,
dass die bestehende, auf EMARK 2006 Nr. 3 gestützte Praxis des BFM
und des Bundesverwaltungsgerichts zu keiner inhaltlichen Korrektur An-
lass gebe, jedoch mit der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG eine Ver-
deutlichung der geltenden Rechtslage angestrebt werde.
Dieser Ansatz, die geltende Praxis weiterzuführen, ihre rechtliche Trag-
weite jedoch mittels einer Gesetzesergänzung zu verdeutlichen, wurde
‒ soweit die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG befürwortet wurde ‒
mehrheitlich auch in den parlamentarischen Beratungen vertreten. So
wurde ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
solle auch mit der vorgeschlagenen Änderung weiterhin Beachtung fin-
den, wobei dies bedeute, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die
eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen würden, weiterhin als
Flüchtlinge anerkannt würden und in der Schweiz Asyl erhielten. Dies
werde auch von der Flüchtlingskonvention verlangt (SR Egerszegi-
Obrist, für die Staatspolitische Kommission des Ständerats, AB 2011 S
1121). Der Vorschlag des Bundesrates, Wehrdienstverweigerung und De-
sertion nicht mehr als einzige Fluchtgründe zuzulassen, sei richtig. Wich-
tig sei dabei der Hinweis, dass bei diesem Entscheid die Normen der
Flüchtlingskonvention gälten (NR Pfister, AB 2012 N 1092). Falls die
Desertion Ausdruck eines anderen Asylgrunds sei, kämen die üblichen
Kriterien zum Tragen (NR Ribaux, AB 2012 N 1093). Beim Vorschlag
der Kommissionsmehrheit gehe es darum, die Geltendmachung der De-
sertion nicht zu ermutigen (NR Bugnon, für die Staatspolitische Kom-
mission des Nationalrats, AB 2012 N 1095). Die Staatspolitische Kom-
mission des Ständerats sei sich vollkommen bewusst, dass ‒ abgesehen
von Wehrdienstverweigerung oder Desertion ‒ auch noch andere Gründe
zu Verfolgung führen könnten. Man habe sich hier dem Nationalrat ange-
schlossen, jedoch mit dem Zusatz: « Vorbehalten bleibt die Einhaltung
der Flüchtlingskonvention. » Das stelle sicher, dass die Flüchtlingseigen-
schaft ebenfalls anerkannt werde, wenn andere Fluchtgründe vorhanden
seien. Dies sei bereits heute bestehende Praxis des BFM und des Bundes-
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
56 BVGE / ATAF / DTAF
verwaltungsgerichts (SR Egerszegi-Obrist, für die Staatspolitische Kom-
mission des Ständerats, AB 2012 S 686 f.).
Schliesslich erläuterte die zuständige Bundesrätin Sommaruga mehrfach
die in der bundesrätlichen Botschaft vom 26. Mai 2010 enthaltene Argu-
mentation, wobei sie ausserdem auf die in den parlamentarischen Bera-
tungen vorgebrachten Voten und Fragen einging. Dabei gab sie im We-
sentlichen dem Standpunkt des Bundesrats Ausdruck, dass es im Rahmen
der aktuellen Revision des AsylG darum gehe, ein Zeichen zu setzen,
indem darauf hingewiesen werden solle, dass einzig Desertion als
Asylgrund nicht ausreiche. Die Annahme von Art. 3 Abs. 3 AsylG werde
aber an der Ausgangslage nichts ändern (AB 2011 S 1122). Aus den Ma-
terialien gehe klar hervor, dass Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar sei,
wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Ansichten aufgrund einer Dienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder befürchten müsse, ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu sein (AB 2012 N 1094). Allein die Wehrdienst-
verweigerung, die in einem Rechtsstaat wie der Schweiz oder in anderen
Staaten zu einer strafrechtlichen Sanktion führe, sei kein Grund, um in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu werden. Dies sei gängige Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des BFM (AB 2012 S 688).
5.7.3 Wie bereits festgehalten wurde (E. 5.4), erfuhr der Wortlaut von
Art. 3 Abs. 3 AsylG im Verlauf der parlamentarischen Debatten zwei
Anpassungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrats. Zum einen erfolg-
te dies durch die Streichung des Worts « einzig », zum anderen durch die
Hinzufügung eines Vorbehalts in Bezug auf die FK. Dies gibt Anlass zur
Frage, ob und inwiefern damit auch der Bedeutungsgehalt der Bestim-
mung verändert wurde.
Hierzu wurde im Rahmen der Parlamentsdebatten von Seiten der Min-
derheit (welche die dringliche Gesetzesänderung ablehnte) die Frage auf-
geworfen, ob die Streichung des Worts « einzig » dazu führe, dass Wehr-
dienstverweigerer vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen würden (NR
Gross, AB 2012 N 1093; NR van Singer, AB 2012 N 1095).
Soweit diesen Zusammenhang betreffend, wurde von Mehrheitsseite fest-
gehalten, der Zusatz « vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flücht-
lingskonvention » stelle sicher, dass die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls
anerkannt werde, wenn andere Fluchtgründe vorhanden seien (SR
Egerszegi-Obrist, für die Staatspolitische Kommission des Ständerats,
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 57
AB 2012 S 686 f.). Die zuständige Bundesrätin Sommaruga hielt in
diesem Kontext ausserdem fest, der Antrag der Mehrheit der Staatspoli-
tischen Kommission des Nationalrats, das Wort « einzig » zu streichen,
werde nichts daran ändern, dass eritreische Staatsangehörige, die in die
Schweiz kämen, weil sie in ihrem Land als Staatsfeinde betrachtet und
behandelt würden, auch weiterhin den Schutz der Schweiz erhielten, weil
die FK von der Schweiz weiterhin beachtet werde (AB 2012 N 1094).
Auch mit der Formulierung von Art. 3 Abs. 3 AsylG, in welcher das Wort
« einzig » gestrichen sei, werde ein Deserteur, der eine unverhältnis-
mässige Strafe riskiere, weil er als Staatsfeind betrachtet werde, künftig
weiterhin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden und Asyl
erhalten (auf die Frage von NR van Singer, ob nach der Streichung des
Worts « einzig » Deserteure, die unverhältnismässigen Strafdrohungen
ausgesetzt seien und als Oppositionelle betrachtet würden, gleichwohl
ihren Flüchtlingsstatus behalten würden; AB 2012 N 1095).
Mithin geht aus den diesbezüglichen Stellungnahmen im Parlament her-
vor, dass die Streichung des Worts « einzig » aus dem Wortlaut des bun-
desrätlichen Vorschlags durch den Vorbehalt der Einhaltung der FK aus-
geglichen werden soll, mit der identischen Wirkung, dass die bisherige
Rechtspraxis weiterhin gültig ist.
5.8
5.8.1 Eine historische Auslegung ‒ die sich im vorliegenden Fall wie
erwähnt (E. 5.3) mit der geltungszeitlichen deckt ‒ führt somit zu folgen-
dem Ergebnis: Den Anstoss zur Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gab
die politische Absicht, die als zu hoch empfundene Zahl namentlich der
Asylgesuche von eritreischen Staatsangehörigen, die als Fluchtgrund
Dienstverweigerung oder Desertion angeben, einzudämmen. Dieses Ziel
sollte aber nicht durch eine materielle Änderung des Flüchtlingsbegriffs
erreicht werden, sondern ‒ insofern in Übernahme des bundesrätlichen
Vorschlags ‒ durch eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage im Ge-
setzestext. Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich zusammen-
fassend, dass ‒ abgesehen von offensichtlichen Missverständnissen in
Bezug auf Inhalt und Bedeutung von EMARK 2006 Nr. 3 und die darauf
aufbauende Rechtsprechung ‒ weit überwiegend der Standpunkt vertre-
ten wurde, dem bundesrätlichen Vorschlag sei zu folgen, indem die gel-
tende Praxis weiterzuführen, ihre rechtliche Tragweite aber durch die
Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verdeutlichen sei. Dabei geht aus
der wiederkehrenden Bezugnahme auf einen Anstieg von Asylgesuchen
durch Personen, die Wehrdienstverweigerung oder Desertion als alleini-
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
58 BVGE / ATAF / DTAF
gen Asylgrund geltend machen würden, hervor, dass mit der Gesetzesän-
derung auch eine auf derartige Gesuche zielende abschreckende Wirkung
beabsichtigt ist. Dieses Ziel soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch
die Signalwirkung (« Zeichensetzung ») erreicht werden, die mit der in
Art. 3 Abs. 3 AsylG enthaltenen Klarstellung verbunden ist. Hingegen
wird mit der Gesetzesänderung nicht bezweckt, eine Einschränkung des
Flüchtlingsbegriffs im bisher geltenden Sinne von Art. 3 AsylG herbeizu-
führen. Vielmehr soll der Vorbehalt der Einhaltung der FK dazu dienen,
die Weiterführung der bisherigen Praxis sicherzustellen.
5.8.2 Bei der vorliegenden Auslegungsfrage ‒ deren normativer Ge-
genstand, Art. 3 Abs. 3 AsylG, vom 28. September 2012 datiert und mit
Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 angenommen wurde ‒ kommt der
historischen Auslegungsmethode, die überdies mit der geltungszeitlichen
zusammenfällt, eine vorrangige Bedeutung zu. Diesbezüglich lässt sich
wiederholen, was in BVGE 2007/7 E. 4.4 ausgeführt wurde: Insbeson-
dere bei jungen Erlassen ‒ wie dem vorliegenden ‒ muss dem Willen des
Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden. Es gilt dabei
insgesamt, die mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen (ratio
legis) zu ermitteln, dies allerdings nicht nach richterlichen subjektiven
Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Im
Grundsatz ist die Auslegung auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers
und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten,
da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses
nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des
Gesetzgebers abzuleiten ist. Angesichts dessen kann den weiteren Ausle-
gungsmethoden, nachdem die Materialien in Bezug auf die Regelungs-
absicht des Gesetzgebers, wie dargestellt, keinen Raum für Zweifel
lassen, lediglich ‒ aber immerhin ‒ eine punktuell ergänzende Bedeutung
zukommen.
5.8.3 Mittels der systematischen Auslegungsmethode wird der Sinn
der Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
und durch den systematischen und logischen Zusammenhang (BVGE
2007/7 E. 4.3). Mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 AsylG ist unter diesem
Gesichtspunkt festzuhalten, dass der Gesetzgeber theoretisch ‒ um dem
politischen Wunsch nach einem restriktiveren Umgang mit Asylsuchen-
den, die Dienstverweigerung oder Desertion geltend machen, eine nor-
mative Wirkung zu geben ‒ einen entsprechenden Asylausschlussgrund
hätte einführen können. Mit anderen Worten hätte durch die Einführung
eines entsprechenden Ausschlussgrunds tatsächlich die gesetzgeberische
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 59
Möglichkeit bestanden, die bisher geltende Rechtslage in restriktiver
Weise zu verändern. Im Unterschied zur Definition der Flüchtlingseigen-
schaft, die völkerrechtlich durch die FK vorgegeben ist, stünde eine
restriktivere Gewährung des Asylstatus auch nicht in einem potenziellen
Konflikt mit internationalem Vertragsrecht. Indessen hat der Gesetzgeber
diese legislative Möglichkeit weder ergriffen noch wurde sie überhaupt
als alternative Variante in Betracht gezogen. Dies unterstützt im systema-
tischen Zusammenhang die zuvor getroffene Einschätzung, dass mit
Art. 3 Abs. 3 AsylG keine Neuerung mit normativ einschränkender
Wirkung, sondern ausschliesslich eine Klarstellung der bereits geltenden
Rechtslage angestrebt wird.
5.8.4 Die teleologische Auslegungsmethode, die auf den Regelungs-
zweck abstellt, der mit einer Rechtsordnung verbunden ist, lässt sich nur
schwierig von der historischen Auslegung abgrenzen, die nach der Rege-
lungsabsicht und mithin den Zweckvorstellungen des Gesetzgebers fragt
(BVGE 2007/7 E. 4.4; 2013/50 E. 5.2.4). Als eigenständige Methode hat
die teleologische Auslegung dadurch Gewicht, dass sich der Zweck einer
Norm im Lauf der Zeit in einem gewissen Rahmen wandeln und somit
von den zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben kann (vgl.
etwa HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., S. 38). Im vorliegenden Fall
einer sehr jungen Gesetzesnorm ist ein derartiger Wandel offensichtlich
nicht auszumachen. Somit ‒ und angesichts des Umstands, dass bezüg-
lich der Zweckvorstellungen des Gesetzgebers Klarheit herrscht ‒ besteht
keine Veranlassung, nach Ergebnissen einer gesonderten teleologischen
Auslegung zu fragen.
5.8.5 Werden durch eine Gesetzesnorm potenziell völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz tangiert, kommt ausserdem der Ausle-
gungsmethode, die nach der Völkerrechtskonformität der rechtlichen
Neuerung fragt, Bedeutung zu. Bereits in der Botschaft des Bundesrats
wurde auf die Vereinbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG mit dem geltenden
Völkerrecht eingegangen. Ebenso wurde in der parlamentarischen De-
batte wiederholt thematisiert, inwiefern die nun geltende Regelung mit
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in Einklang steht, die
sich aus der FK ergeben. Mit dem Vorbehalt in Bezug auf die FK gemäss
Satz 2 der Norm wurde das Ziel der Vereinbarkeit mit diesen Ver-
pflichtungen ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben. Soweit das Ergeb-
nis der sonstigen ‒ insbesondere der historischen ‒ Auslegungsmethoden
darin besteht, dass der Flüchtlingsbegriff durch Art. 3 Abs. 3 AsylG keine
Einschränkung erfährt, steht dies offensichtlich auch mit einer völker-
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
60 BVGE / ATAF / DTAF
rechtskonformen Auslegung in Übereinstimmung. Mit anderen Worten
führt die Anwendung dieser Auslegungsmethode ebenfalls zum genann-
ten Resultat, da sie die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz im
vertraglichen Rahmen der FK sowie kraft des zwingenden Völkerrechts
(Verbot des Refoulements) zu berücksichtigen hat. Ergänzend lässt sich
anmerken, dass dies unter dem spezifischen Blickwinkel der völker-
rechtskonformen Auslegung im Übrigen auch dann der Fall wäre, wenn
Art. 3 Abs. 3 AsylG keinen ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf die
FK enthielte. Die mögliche Konstellation, dass sich der Gesetzgeber be-
wusst für eine Norm entscheidet, die von geltendem Völkerrecht ab-
weicht, ist im vorliegenden Kontext nicht gegeben.
5.9 Als Ergebnis der Auslegung erweist sich somit, dass nach der
Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug
auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach ver-
mag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern
nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen
Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
6. Gestützt auf diese Rechtslage sind nunmehr die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen.
6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in
erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en)
bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch
dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides ab-
gestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden
Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Aus-
länderrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des
Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner
EMARK 1994 Nr. 6 E. 5; 1995 Nr. 2 E. 3a).
6.2 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Be-
deutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die po-
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 61
litische und menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise in erheblicher
Weise verändert hat.
6.2.1 Die Entwicklungen in Syrien in den vergangenen drei Jahren
lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl.
anstelle vieler etwa Amnesty International, Report 2013, London 2013,
S. 258 ff.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 ‒ Syria,
Januar 2014; HRW, Razed to the Ground ‒ Syria's Unlawful Neighbor-
hood Demolitions 2012‒2013, Januar 2014; International Crisis Group
[ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report No 143, Juni
2013; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent
International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Ver-
sion vom 12. Februar 2014; ebenda, Version vom 13. August 2014;
U. S. Congressional Research Service, Armed Conflict in Syria: Over-
view and U. S. Response, Version vom 10. September 2014; U. S. De-
partment of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013
Country Reports on Human Rights Practices: Syria, Februar 2014). Im
Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten
‒ so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien ‒ wurden in Syrien
seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen
Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch
Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche
Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten
mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame
Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle
mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehn-
tausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture
Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in
Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; HRW, Syria:
Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014),
folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen
Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Betei-
ligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivali-
sierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer
und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koali-
tionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten,
dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vor-
gegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar
der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissa-
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
62 BVGE / ATAF / DTAF
riats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den
Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens
des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tat-
sächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konflikt-
partei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardie-
rung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler
Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considerations with re-
gard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Ok-
tober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen
kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014
mindestens 191 000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Men-
schen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als
intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191
vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im
Durchschnitt um 100 000 Personen ansteigt (UNHCR, a.a.O.). Sämtliche
Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind
bislang gescheitert, so insbesondere im Rahmen der Friedensgespräche in
Genf vom Januar und Februar 2014 (zu den jüngsten Entwicklungen der
Situation in Syrien die seit dem 20. Juni 2014 monatlich erscheinenden
Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicher-
heitsrat: Implementation of Security Council resolutions 2139 [2014],
2165 [2014] and 2191 [2014], Report of the Secretary General, zuletzt
vom 22. Januar 2015).
6.2.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwick-
lungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die
Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begrif-
fen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine
Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzei-
chen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im
Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in
dramatischer Weise weiter verschlechtert (UNHCR, a.a.O., mit weiteren
Nachweisen). Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibe-
haltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisheri-
gen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkom-
men offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder
politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden. Die Offenheit der Situation ist aus asyl-
rechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung, als sich die Frage
stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe angesichts der
stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der heute bestehenden
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 63
Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beurteilen
sind.
6.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend, er sei am 10. September 2010 durch den staatlichen Ge-
heimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi vorgeladen worden. Es sei ihm vor-
geworfen worden, dass er im Haus seiner Familie politische Sitzungen
organisiert habe. Ausserdem sei er nach verschiedenen Verwandten und
insbesondere nach einem Onkel namens C. gefragt worden, welcher mit
der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demo-
kratische Einheitspartei) zusammengearbeitet habe und im Gefängnis ge-
foltert und getötet worden sei. Im Verlauf des Verhörs sei von ihm ver-
langt worden, dass er für den Geheimdienst als Spitzel arbeite. Ferner sei
er gefragt worden, warum er noch keinen Militärdienst geleistet habe.
Am 23. September 2010 hätten die Sicherheitskräfte während seiner Ab-
wesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei kurdische Bü-
cher und Flaggen gefunden, die er in seinem Zimmer für einen anderen
Onkel namens D. aufbewahrt habe. Aus diesem Grund und weil er weder
weiterhin als Spion habe arbeiten noch in den Militärdienst habe einrü-
cken wollen, habe er Syrien verlassen.
6.4 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung vom
30. August 2013 weder die geltend gemachte Bedrohung seitens des syri-
schen Geheimdiensts Idarat al-Amn as-Siyasi noch die Verpflichtung
zum Militärdienst als glaubhaft. Indessen anerkannte das Bundesamt im
Rahmen der Verfügung vom 8. Januar 2014, mit welcher es die Ziff. 4‒7
der Verfügung vom 30. August 2013 wiedererwägungsweise aufhob und
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte, dass der Be-
schwerdeführer ‒ implizit durch die im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eingereichten syrischen Dokumente ‒ habe glaubhaft machen
können, dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienst-
pflicht entzogen habe.
6.5
6.5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet
‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung
eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
64 BVGE / ATAF / DTAF
substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde-
rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung
einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt-
heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.
Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Wür-
digung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; 1996 Nr. 27
E. 3c/aa; 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.5.2 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Bedrohung durch den syrischen Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi
stellte sich das BFM zunächst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
habe weder bei der Erstbefragung erwähnt, dass in seinem Haus geheime
Sitzungen stattgefunden hätten, noch habe er anlässlich der Anhörung er-
läutert, worum es bei diesen geheimen Sitzungen gegangen sei. Da diese
angeblichen Sitzungen ein zentrales Element des Verhörs durch den Ge-
heimdienst gewesen seien, wäre indes nach Einschätzung des Bundes-
amts zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer darüber berichtet
hätte. Dieser Standpunkt des BFM beruht offensichtlich auf einem fal-
schen Verständnis der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der
durchgeführten Befragungen. Anlässlich der Erstbefragung gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, es sei ihm von den staatlichen Behörden
gesagt worden, man wisse, dass er bei sich zuhause Sitzungen organisiert
habe. Auf die Frage hin, ob er bei sich tatsächlich solche Sitzungen
organisiert habe, verneinte er dies (…). Im Rahmen seiner Anhörung
sagte der Beschwerdeführer aus, der Geheimdienstoffizier, der ihn ver-
hört habe, habe ihm gesagt, dass die Behörden Informationen darüber
hätten, dass er bei sich zuhause Sitzungen abgehalten habe. Diesen Vor-
wurf habe er zurückgewiesen und gesagt, dass er mit Politik nichts zu tun
habe. Auf die Frage des Offiziers, weshalb viele junge Leute zu ihm nach
Hause kämen, habe er geantwortet, dies seien seine Schulkollegen (…).
Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 65
im Asylverfahren geht somit hervor, dass er zwar davon berichtete, der
syrische Geheimdienst habe ihm die Abhaltung von geheimen Sitzungen
vorgeworfen. Indessen gab er auch dem BFM gegenüber klar zum Aus-
druck, dass dieser Vorwurf nicht den Tatsachen entsprochen habe. Viel-
mehr wiederholte er mehrfach, er sei zu keiner Zeit selbst politisch aktiv
gewesen. Der Vorwurf des Bundesamts, der Beschwerdeführer habe im
Asylverfahren die Abhaltung der angeblichen geheimen Sitzungen ver-
schwiegen, erweist sich somit als haltlos.
6.5.3 Das BFM vertritt weiter den Standpunkt, die angeblichen gehei-
men Sitzungen seien der einzige ersichtliche Grund gewesen, weshalb
sich der syrische Geheimdienst für den Beschwerdeführer hätte interes-
sieren können. Dabei wird durch das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen der Anhörung ausführte, er sei im Verhör durch den Geheim-
dienst zu verschiedenen Verwandten befragt worden, wobei insbesondere
über seinen Onkel C. gesprochen worden sei. Diesem Onkel, der von den
syrischen Behörden im Gefängnis gefoltert und getötet worden sei, habe
der Geheimdienst vorgeworfen, mit der syrisch-kurdischen Partei PYD
zusammengearbeitet zu haben. Weiter erwähnte er, dass auch jener On-
kel namens D., von welchem er die am 23. September 2010 beschlag-
nahmten kurdischen Bücher und Flaggen erhalten habe, früher einmal im
Gefängnis gewesen sei. Mithin machte der Beschwerdeführer gegenüber
dem BFM deutlich und mit gewisser Ausführlichkeit geltend, dass er mit
Personen verwandt sei, die aufgrund ihres politischen Engagements zu-
gunsten der kurdischen Sache beziehungsweise für die führende syrisch-
kurdische Partei PYD mit den syrischen Behörden in Konflikt gestanden
hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Aspekt in der ange-
fochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt, geschweige denn bei der
Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt wurde. Angesichts des Inte-
resses der syrischen Behörden an verschiedenen Verwandten des Be-
schwerdeführers ist es jedenfalls keineswegs als unwahrscheinlich zu er-
achten, dass der Genannte durch den Geheimdienst verhört und zur
Erbringung gewisser Spitzeldienste aufgefordert worden ist.
6.5.4 Ferner erachtet die Vorinstanz auch das Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft, am 23. September 2010 hätten die syri-
schen Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei in
seinem Zimmer kurdische Bücher und Flaggen gefunden und beschlag-
nahmt worden seien, die er dort versteckt gehalten habe. Diesbezüglich
führte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
66 BVGE / ATAF / DTAF
schwerdeführer habe zur Frage, wo er sich zu dem Zeitpunkt befunden
habe, als er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, widersprüchliche
Angaben gemacht. In der Tat gab der Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung zunächst an, er sei bei einem Onkel in al-Qamishli (arabisch)
beziehungsweise Qamişlo (kurdisch) gewesen, der ihm die entsprechen-
de Mitteilung gemacht habe (…). Im späteren Verlauf der Anhörung
führte er demgegenüber aus, er sei zwar in al-Qamishli gewesen, sei aber
nicht zu seinem dort wohnhaften Onkel gegangen, sondern habe die
Nachricht von der Hausdurchsuchung am Autobusterminal von al-
Qamishli telefonisch durch einen Onkel vernommen, der gegenüber dem
Haus des Beschwerdeführers in B. wohne (…). Jedoch ist zugleich fest-
zustellen, dass es sich bei diesem Widerspruch, soweit ersichtlich, um die
einzige Unstimmigkeit in den protokollierten Aussagen des Beschwer-
deführers handelt.
6.5.5 Im Übrigen erweist sich, dass die weiteren Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen durchgehend detailliert, lebens-
nah und ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen sind. Im Sinne einer
Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch den Geheimdienst
Idarat al-Amn as-Siyasi daher ‒ entgegen der Einschätzung der Vorin-
stanz ‒ überwiegend als glaubhaft.
6.6 Nachdem somit sowohl die Bedrohung durch den staatlichen
syrischen Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi als auch die Verpflich-
tung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in der syrischen Armee
als glaubhaft einzuschätzen sind, ist in einem weiteren Schritt die asyl-
rechtliche Relevanz dieser jeweiligen Verfolgungsaspekte zu prüfen. Da-
bei stellt sich auf den ersten Blick die Frage, ob die Tatsache eines
einmaligen Verhörs durch den Geheimdienst, der Anwerbung zu Spitzel-
diensten und des Auffindens kurdischer Bücher und Flaggen im Haus des
Beschwerdeführers ‒ wobei die genannten Gegenstände nicht einmal die-
sem selbst gehörten ‒ zum damaligen Zeitpunkt die erforderliche Intensi-
tät für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG aufwies. Jedoch erweist sich diese Frage insofern von
vornherein als nicht entscheidwesentlich, als zum einen die Probleme mit
dem Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi durch den Umstand überla-
gert werden, dass der Beschwerdeführer damals bereits zur Ableistung
seiner militärischen Dienstpflicht in der syrischen Armee einberufen
worden war und sich dem Militärdienst durch seine Ausreise aus Syrien
entzog. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich die politische und
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 67
menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers in erheblicher Weise verändert hat (vgl. E. 6.2).
6.7 Im Vordergrund steht somit im vorliegenden Fall die Beurtei-
lung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der
Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung
der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt.
6.7.1 In der Verfügung vom 8. Januar 2014, kraft welcher das BFM
wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
nach Syrien feststellte, führte die Vorinstanz zwar aus, der Beschwerde-
führer habe glaubhaft machen können, dass er sich durch seine Ausreise
aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen habe. Damit lägen konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Indessen gab das BFM keine
Begründung ab, die erklären würde, weshalb es die Entziehung von der
Leistung der militärischen Dienstpflicht lediglich im Zusammenhang mit
dem Wegweisungsvollzug und dessen Zulässigkeit, nicht aber unter dem
Aspekt der Flüchtlingseigenschaft prüfte.
6.7.2 Diesbezüglich stellt sich gestützt auf die geltende Praxis (vgl.
E. 5.7‒5.9) die Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deser-
teure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben. Wie
bereits ausgeführt wurde (E. 6.2.1), geht aus einer Vielzahl von Berich-
ten hervor, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Aus-
bruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche
Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen.
Das syrische Militärstrafrecht sieht nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der
militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variie-
ren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis
ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Frie-
denszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem
festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des
syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007, vgl.
,
abgerufen am 12.12.2014) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn
Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militär-
strafgesetzes [syrMStG] vom 13. März 1950 in der Fassung vom 17. Juli
1979, vgl. tif >, abgerufen am 12.12.2014) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
68 BVGE / ATAF / DTAF
Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von die-
sem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten
hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen
Armee entzogen haben ‒ etwa, weil sie sich den Aufständischen an-
schliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als
Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden ‒ seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung,
sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen
sind (vgl. DAVIS/TAYLOR/MURPHY, Gender, conscription and protection,
and the war in Syria, in: Forced Migration Review Nr. 47/2014, S. 35 ff.;
HRW, « By All Means Necessary ». Individual and Command
Responsibility for Crimes against Humanity in Syria, Dezember 2011,
S. 62 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung
durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 3 f.; UK Home Office,
Operational Guidance Note: Syria, vom 21. Februar 2014, Ziff. 3.20.4 ff.
mit weiteren Nachweisen).
6.7.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Des Wei-
teren ist zu berücksichtigen, dass er ‒ nachdem er bereits zur mili-
tärischen Dienstleistung einberufen worden war, deren Antritt jedoch
verschoben hatte ‒ im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise von den
syrischen Behörden auf seine Militärdienstpflicht hingewiesen wurde
und das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs ver-
liess. Angesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten
Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Be-
schwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Re-
gimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass die
dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer
Rahmenbedingungen (vgl. E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9) ‒ grundsätzlich als
legitim zu erachten wäre. Sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politi-
scher Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer be-
straft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime
seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Be-
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 69
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen.
6.7.4 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen
syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen
Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hätte.
6.7.5 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob
sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der
Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen
Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative geschützt wäre.
6.7.5.1 Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand,
dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Ethnie ist und
aus dem Distrikt al-Malikiyah (arabisch) beziehungsweise Dêrik (kur-
disch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise
Hesiça (kurdisch) stammt. Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu
einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und de-
ren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksver-
teidigungseinheiten) kontrolliert, während sich die Truppen des staat-
lichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben.
6.7.5.2 Dabei sind allerdings die Voraussetzungen für die Bejahung ei-
nes solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung hoch anzusetzen (dazu
im Einzelnen BVGE 2011/51 E. 8; 2008/12 E. 7.2.6.2, jeweils mit
weiteren Nachweisen). Neben weiteren Kriterien muss die schutzgewäh-
rende Körperschaft ‒ ein Staat oder allenfalls auch ein Quasi-Staat ‒
hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit er-
füllen. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten
Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevöl-
kerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum in-
ternationalen Schutz: « Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative »
im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bezie-
hungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).
6.7.5.3 Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich
zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die
mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens ‒ so insbesondere
die nordöstliche Region um die Städte Qamişlo und Dêrik, etwas weniger
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
70 BVGE / ATAF / DTAF
ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin (arabisch) beziehungsweise
Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê
(kurdisch) ‒ auszubauen und zu festigen (vgl. etwa ICG, Flight of Icarus?
The PYD's Precarious Rise in Syria. Middle East Report No 151, Mai
2014). Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als « Kann-
tone » bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre ge-
wisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch
eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (dazu SFH,
a.a.O., S. 4 mit weiteren Nachweisen). Indessen kann zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen
Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren ver-
mochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von
einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könn-
te. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regie-
rungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell
instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend
von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr
2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer trans-
national operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremis-
tisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung « Islamischer
Staat » (zuvor « Islamischer Staat im Irak und in der Levante » [ISIL]
bzw. « Islamischer Staat im Irak und Syrien » [ISIS]) gefallen (vgl. die
monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an
den Sicherheitsrat, a.a.O.; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolu-
tion 2170 vom 15. August 2014; ausserdem etwa Institute for the Study
of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Governance in
Syria, Juli 2014; ISW, ISIS Works to Merge its Northern Front across
Iraq and Syria, August 2014). Die Kampfverbände des sogenannten
« Islamischen Staats » gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syri-
schen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für
die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Im
September 2014 begann der « Islamische Staat » einen Angriff gegen die
von der PYD und der YPG beherrschte Stadt Kobanê in der Provinz
Aleppo, was die Flucht von mehr als 190 000 Personen in die angren-
zende Türkei auslöste. Zu den mittelbaren Folgen dieser nach wie vor
andauernden kriegerischen Auseinandersetzung gehört die Drohung der
türkischen Regierung, zum Zweck der Einrichtung einer militärischen
Pufferzone in Nordsyrien einzumarschieren. Dabei dürfte davon auszu-
gehen sein, dass das strategische Interesse der Türkei sich unter anderem
auch darauf richtet, die Kontrolle der PYD ‒ welche als Schwester-
Flüchtlingseigenschaft und Asyl 2015/3
BVGE / ATAF / DTAF 71
organisation der türkisch-kurdischen PKK (Partiya Karkerên Kurdistan;
Arbeiterpartei Kurdistans) gilt ‒ über die genannten Teile der nord-
syrischen Grenzregion zu schwächen beziehungsweise aufzuheben (vgl.
ICG, Turkey and the PKK: Saving the Peace Process, Crisis Group
Europe Report No 234, November 2014, insb. S. 34 ff.; The Washington
Institute, Turkey Calls for Safe Havens and No-Fly Zones in Syria: Five
Things You Need to Know, Oktober 2014). Ausserhalb der kurdisch
kontrollierten « Kantone », in der an die Türkei und die Provinz Aleppo
angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und
November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisa-
tion, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra
(al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyri-
schen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime be-
kämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde (vgl. ISW, Back-
grounder: Jabhat al-Nusra Deepens its Foothold in Northwestern Syria,
November 2014; ISW, Middle East Security Report 25: Jabhat al-Nusra
in Syria. An Islamic Emirate for al-Qaeda, Dezember 2014). Zu erwäh-
nen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte « Islamische
Staat » im November 2014 ‒ nachdem sie zunächst in Rivalität zueinan-
der standen ‒ eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben
scheinen (ISW, Syria Update: Peace-talks between the Islamic State and
Jabhat al-Nusra in Syria, November 2014). Angesichts der erwähnten
Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete
(« Kantone ») Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu be-
zeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen
Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft wer-
den.
6.7.5.4 Somit erweist sich, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und
deren militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben,
dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungs-
massnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen wer-
den könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gege-
ben.
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG er-
füllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ‒ soweit die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend ‒ beantragt
2015/3 Flüchtlingseigenschaft und Asyl
72 BVGE / ATAF / DTAF
wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.