Finanzhilfen. Kinder- und Jugendförderung 2015/33
BVGE / ATAF / DTAF 469
4 Schule – Wissenschaft – Kultur
Ecole – Science – Culture
Scuola – Scienza – Cultura
33
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. Verband X. gegen Bundesamt für Sozialversicherungen
B‒1950/2014 vom 16. Oktober 2015
Finanzhilfen für Modellvorhaben.
Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG.
1. Der Bund unterstützt ausserschulische Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen nur ergänzend (E. 3.4).
2. Ein Modellvorhaben im Sinne von Art. 8 KJFG kann nur dann
subventioniert werden, wenn es einmalig ist und innovativen Ge-
halt hat (E. 6.1.3.1).
3. Die Wiederholung eines bereits früher unterstützten Projekts ist
von der Finanzhilfe des Bundes ausgeschlossen (E. 6.1.3.3).
Aides pour des projets pouvant servir de modèle.
Art. 8 al. 1 let. a LEEJ.
1. La Confédération ne soutient les activités extrascolaires avec des
enfants et des jeunes qu'à titre complémentaire (consid. 3.4).
2. Un projet pouvant servir de modèle au sens de l'art. 8 LEEJ ne
pourra être subventionné que s'il est unique et qu'il a un contenu
novateur (consid. 6.1.3.1).
3. L'aide financière de la Confédération est exclue pour la répétition
d'un projet qui a déjà été soutenu (consid. 6.1.3.3).
Aiuti finanziari per progetti modello.
Art. 8 cpv. 1 lett. a LPAG.
1. La Confederazione sostiene delle attività extrascolastiche per fan-
ciulli e giovani soltanto a titolo complementare (consid. 3.4).
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2. Un progetto che funge da modello ai sensi dell'art. 8 LPAG potrà
beneficiare di aiuti finanziari a condizione che sia unico ed abbia
un contenuto innovativo (consid. 6.1.3.1).
3. La concessione di aiuti finanziari federali per la ripetizione di un
progetto già promosso in precedenza è esclusa (consid. 6.1.3.3).
Am 21. November 2013 ersuchte der Verband X. das Bundesamt für So-
zialversicherungen (BSV, nachfolgend auch Vorinstanz) um Finanzhilfen
für Modellvorhaben gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Kinder- und Jugend-
förderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) für das
Projekt « Zukunftskonferenz 2014 ». Da X. bereits im Jahre 2012 eine
Zukunftskonferenz durchgeführt hatte, lehnte die Vorinstanz das Gesuch
mit Verfügung vom 12. März 2014 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen am 9. April 2014 erho-
bene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Nach Art. 67 Abs. 2 BV kann der Bund in Ergänzung zu kanto-
nalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen unterstützen. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers das
Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Der Bund wird nur ergänzend tätig
(Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung,
BBl 1997 I 1, 284, nachfolgend: Botschaft zur BV). Demnach gibt Art. 67
Abs. 2 BV dem Bund nur eine parallele und subsidiäre Kompetenz,
Aktivitäten zur Förderung von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen
(Botschaft vom 17. September 2010 zum KJFG, BBl 2010 6803, 6817,
nachfolgend: Botschaft zum KJFG). Deren Förderung ist primär Sache der
Kantone und Gemeinden.
Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zu-
weisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde,
dass der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche
die Gliedstaaten ebensogut erfüllen können, für die es also keinen zwin-
genden Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV
vorgenommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Bot-
schaft zur BV, BBl 1997 I 1, 209). Das Prinzip bezieht sich nur auf die
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verschiedenen Staatsebenen und ist ein bundesstaatliches beziehungswei-
se föderalistisches. Es soll keine unmittelbare Geltung im Verhältnis Staat-
Private entfalten (SCHWEIZER/MÜLLER, in: St. Galler Kommentar, Die
schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5a Rz. 7), wirkt
sich aber mittelbar auch auf die Privaten aus. Der Grundsatz ist nicht
unmittelbar justiziabel (einklagbar; SCHWEIZER/MÜLLER, a.a.O., Art. 5a
Rz. 16).
3.2 Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind,
aus eigener Kraft die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugend-
lichen zu fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So
erfüllt beispielsweise auch eine in Not geratene Person die Vorausset-
zungen von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht
anspruchsberechtigt, solange sie objektiv fähig ist, sich selbst die not-
wendigen Mittel zu verschaffen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 916). Auch kommt ‒ als
weiteres Beispiel ‒ eine Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in
Betracht, wenn sich der betroffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe
anderer Kantone schützen kann (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O.,
Rz. 1040).
3.3 Dass die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
gemäss Art. 67 Abs. 2 BV nur subsidiär durch den Bund unterstützt wird,
entspricht dem Sozialziel betreffend Kinder und Jugendliche, welches in
Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV formuliert ist. Danach erfolgt deren Unterstüt-
zung durch Bund und Kantone nur in Ergänzung zu persönlicher Verant-
wortung und privater Initiative und nicht an deren Stelle. Zudem können
Bund und Kantone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zustän-
digkeiten und ihrer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41
Abs. 3 BV). Dabei ist im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen zu
berücksichtigen, dass der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die
Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch
den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone
gegenüber dem Bund gründet ebenfalls im Subsidiaritätsprinzip (vgl.
E. 3.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 1051; SCHWEIZER/MÜLLER,
a.a.O., Art. 5a Rz. 7).
3.4 Die Unterstützung ausserschulischer Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten, erst in zweiter
Linie, wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kan-
tone (und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch
deren Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (Botschaft zur BV, BBl 1997
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I 1, 204; Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6804). Aus dem Sozialziel
von Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV können folgerichtig keine unmittelbaren
Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4
BV). Die Gestaltung staatlicher Kinder- und Jugendförderung verbleibt
daher primär im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Kantone und
Gemeinden (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6817). Unterstützun-
gen des Bundes können in Übereinstimmung mit Art. 67 und Art. 5a BV
folglich insbesondere unter dem KJFG nur ergänzend erfolgen (vgl. Bot-
schaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6825).
3.5 In diesem einschränkenden Rahmen kommt dem Bund anderer-
seits die Aufgabe zu, im gesamtschweizerischen Kontext Aktivitäten der
ausserschulischen Arbeit zu fördern, die gegenseitige Abstimmung der Kin-
der- und Jugendpolitik zwischen den drei staatlichen Ebenen ‒ Gemeinden,
Kantone und Bund ‒ und Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen,
Impulse für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu ge-
ben sowie die horizontale Koordination auf Bundesebene sicherzustellen
(Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6824). Zeitlich befristete Subven-
tionen des Bundes zugunsten von Kantonen, Gemeinden oder Privaten
sind im Sinne einer impulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen
(vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6852). Der Gesetzgeber hat
hiermit seinen politischen Willen zur Selektion zum Ausdruck gebracht.
4.
4.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur
Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
ist in den Art. 6‒10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmun-
gen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober
2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine Vor-
aussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten
Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann (aber
nicht muss). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen
nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich
‒ das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken ‒ kein
Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6803, 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG
an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssub-
ventionen einzustufen.
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4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im
Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Ein-
zelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/
RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 1476;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
2010, Rz. 440; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss.
Basel 2006, S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes
zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Berner Diss. 1992, S. 178).
Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berück-
sichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zuspre-
chung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen
Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1
und 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die
Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzule-
gen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche
nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren.
Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst
rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu ge-
währleisten (vgl. Urteile des BVGer B‒3939/2013 vom 10. Dezember
2014 E. 2.2 und B‒6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 4.3).
4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der
Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit
es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl.
Urteile des BVGer B‒3939/2013 E. 2.2 und B‒6272/2008 E. 4.3). Räumt
das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein,
übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der
Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, nament-
lich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Er-
messensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht
vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird.
5.
5.1 Das KJFG und die dazugehörende KJFV sind seit dem 1. Januar
2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz
vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungs-
verordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem
KJFG will der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch
und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter
zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6805 und 6822).
Der Gesetzgeber will selektiv sein (vgl. auch E. 3.5). Das KJFG stellt die
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Finanzhilfen im entsprechenden Bereich denn auch auf eine neue Grund-
lage. So sind nun insbesondere die Prüfung und Gewährung von Finanz-
hilfen sowie die Kompetenzen des BSV grundlegend anders geregelt als
im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.).
5.2 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung
privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2
KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen fördern. Er will dazu beitragen, dass Kinder und
Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert
werden, sich zu Personen zu entwickeln, die Verantwortung für sich selber
und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und poli-
tisch integrieren können (Art. 2 KJFG). Der Begriff der ausserschulischen
Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um
verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt
niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund priva-
ten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwer-
punktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig
Programme im Bereich ausserschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Ge-
winn streben und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf beson-
deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV Rechnung tragen.
5.3 Art. 8 KJFG (Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipa-
tionsprojekte von gesamtschweizerischer Bedeutung) lautet wie folgt:
1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich be-
grenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren,
die:
a. Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschuli-
schen Arbeit haben; oder
b. in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugend-
lichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.
2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Mo-
dellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte
und Zielvorgaben festlegen.
Finanzhilfen an private Trägerschaften gemäss Art. 8 Abs. 1 KJFG werden
nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller
muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen
(Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des
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Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde
(Urteil des BVGer B‒5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.2).
5.4 Die KJFV enthält die Legaldefinition, was als « Vorhaben mit
Modellcharakter » beziehungsweise « Modellvorhaben » nach Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG zu betrachten ist. Demnach handelt es sich bei diesen
Vorhaben um einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte, welche
innovative Aspekte enthalten, welche auf andere Kontexte übertragbar
sind, für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist und für die der Wissenstrans-
fer sichergestellt ist (Art. 8 Abs. 1 KJFV).
Art. 10 KJFV formuliert sodann die näheren Anforderungen an ein Gesuch
von privaten Trägerschaften um Finanzhilfen für ein Modellvorhaben nach
Art. 8 KJFG. Das Gesuch ist jeweils bis Ende Februar, Ende Juni oder
Ende November beim BSV einzureichen (Abs. 1) und muss mindestens
Angaben enthalten über die Art, den Umfang, das Ziel, den Nutzen und
den Modellcharakter des geplanten Projekts, die am Projekt beteiligten
Personen und Organisationen sowie die Finanzierung und das Budget des
geplanten Projekts (Abs. 2). Das BSV kann für die Einreichung der Ge-
suche unter anderem Formulare anbieten und Richtlinien über die Einzel-
heiten erlassen (Art. 5 KJFV). Das BSV entscheidet nach einer Prüfung
der eingereichten Gesuche spätestens vier Monate nach Ablauf der Ein-
reichungsfrist (Art. 11 Abs. 1 und 4 KJFV).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze
Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG, da er die dortigen Voraussetzungen erfüllt habe,
und macht im Rahmen dessen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz geltend. Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob
der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanz-
hilfe nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG erfüllt.
6.1.1 Die erste Voraussetzung ist jene der privaten Trägerschaft. Ge-
mäss der Legaldefinition in Art. 5 Bst. b KJFG sind unter dem Begriff
« private Trägerschaft » private Verbände, Organisationen und Gruppie-
rungen zu verstehen, welche ausserschulische Arbeit leisten. Als solche
gilt verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt
niederschwelligen Angeboten (Art. 5 Bst. a KJFG). Der Gesetzgeber führt
als eine der privaten Trägerschaften beispielhaft den Beschwerdeführer an
(Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6810). Somit ist die erste Voraus-
setzung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG ohne Weiteres gegeben.
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476 BVGE / ATAF / DTAF
6.1.2 Umstritten und näher zu prüfen ist hingegen, ob die Vorausset-
zung eines zeitlich begrenzten Vorhabens erfüllt ist. (…)
6.1.3
6.1.3.1 Das KJFG schweigt zur zeitlichen Begrenzung eines Modellvor-
habens. Aus Art. 8 Abs. 1 KJFV geht aber hervor, dass Modellvorhaben
nach Art. 8 KJFG nur einmalig stattfinden und höchstens bis zu drei Jahre
dauern dürfen. Die Vorhaben müssen zudem ausdrücklich innovative As-
pekte enthalten (Art. 8 Abs. 1 KJFV). Aus Sicht des Gesetzgebers handelt
es sich um ein zeitlich begrenztes Vorhaben, wenn dieses nur einmal jähr-
lich stattfindet (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6843). Der
Gesetzgeber versteht demnach die zeitliche Begrenzung eines Vorhabens
nicht nur punktuell, sondern er lässt auch dessen Aufteilung in mehrere
Teile zu, sofern es im Übrigen eine zeitliche Eingrenzung aufweist. Somit
ist im Sinne des Gesetzgebers ein Vorhaben dann als zeitlich begrenzt zu
erachten, wenn es sich insgesamt nicht über einen unbefristeten Zeitraum,
einen nicht näher bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren oder auf an-
dere Weise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist nicht auszu-
schliessen, dass ein Vorhaben über einen begrenzten Zeitraum ‒ wie zum
Beispiel einige wenige bestimmte Jahre ‒ verteilt beispielsweise einmal
pro Jahr durchgeführt wird. Dieses darf jedoch insbesondere nicht Teil
einer regelmässigen, unbefristeten Tätigkeit sein. Denn wenn ein Vorha-
ben zu einer solchen gehört, ist es nicht mehr zeitlich begrenzt.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass ein Vorhaben nur dann als einmalig
zu betrachten ist, wenn es innovativen Gehalt hat. Nach der Botschaft zum
KJFG ist die Unterstützung von Projekten der ausserschulischen Arbeit
insbesondere mit Blick auf die mit der Totalrevision des Gesetzes ange-
strebte verstärkte Förderung innovativer Formen der Kinder- und Jugend-
arbeit von Bedeutung. Es war dem Gesetzgeber ein Anliegen, dass nach
Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG Finanzhilfen für Projekte mit Modellcharakter
ausgerichtet werden können, die ein entsprechendes Potenzial zur Leis-
tung eines wesentlichen Beitrags zur Innovation von Formen und Arbeits-
methoden der ausserschulischen Arbeit aufweisen (vgl. Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6803, 6844). Demzufolge können nicht jedem einmali-
gen Projekt Fördergelder des Bundes zugesprochen werden.
6.1.3.2 Wie in E. 6.1.3.1 vorstehend ausgeführt, ist die Vorschrift von
Art. 8 Abs. 1 KJFV so zu verstehen, dass ein Vorhaben auch einmalig sein
kann, wenn es innerhalb des maximalen Zeitraums von drei Jahren auf
jährlich stattfindende Teilvorhaben aufgeteilt ist. Diese müssen als solche
erkennbar sein, das heisst insbesondere klarerweise zusammengehören,
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und gemeinsam ein einziges Vorhaben bilden, das einmalig ist. Die
Teilvorhaben können neben- oder nacheinander stattfinden, letzterenfalls
auch mit einem zeitlichen Unterbruch. Für die Annahme der Unterteilung
eines Projekts genügt es aber nicht, wenn über drei Jahre verteilt jährlich
ähnliche Vorhaben stattfinden oder diese Teil eines anderen Projekts sind.
Während im zweiten Fall das andere Projekt länger als drei Jahre dauern
könnte, fehlt es im ersten Fall unter Umständen an der Einmaligkeit eines
Vorhabens. Denn ein solches ist unter anderem nicht bereits dann einmalig,
wenn in ihm im Vergleich zu einem anderen lediglich die Rahmenbedin-
gungen wie das Thema, der Ort und die Teilnehmer ändern. Vielmehr muss
das Projekt als solches innovativ sein (vgl. Urteil des BVGer C‒7833/2010
vom 4. März 2013 E. 5.3). Es muss, wie Art. 8 Abs. 1 KJFV ausdrücklich
erwähnt, innovative Aspekte aufweisen.
6.1.3.3 In den vorinstanzlichen Richtlinien vom 1. Januar 2014 über die
Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG, die für das
Jahr 2014 galten, ist ein Projekt als ein einmaliges zielgerichtetes Vorha-
ben definiert, das aus einer Menge von Tätigkeiten mit Anfangs- und
Endtermin besteht und durchgeführt wird, um unter Berücksichtigung von
Zwängen bezüglich Zeit, Ressourcen und Qualität ein Ziel zu erreichen
(Art. 3 Bst. f dieser Richtlinien). Diese Definition knüpft an das Verständ-
nis dessen an, was schon nach den im Jahre 2013 gültigen Richtlinien unter
einem erst- beziehungsweise einmaligen Projekt zu verstehen ist. In jenen
gilt als eines der generellen Kriterien für die Förderung eines Vorhabens
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG, dass das Projekt erst- oder einmalig
durchgeführt wird (Ziff. 2 Bst. d des Anhangs 3 der entsprechenden Richt-
linien vom 1. Februar 2013). Eine Wiederholung eines bereits einmal
durchgeführten Projekts ist damit von Finanzhilfe ausgeschlossen. Diese
vorinstanzliche Regelung, welche die Einheitlichkeit der Verwaltungs-
praxis zu Art. 8 Abs. 1 KJFV im Jahre 2014 bezweckte, entspricht dem
Willen des Verordnungsgebers (s. E. 6.1.3.2).
Die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Vorinstanz gelangen
vorliegend nicht zur Anwendung (…).
6.1.3.4 Im « Gesuchsformular Modellprojekte 2013 » war vom Gesuch-
steller unter dem Titel « Grundvoraussetzungen Kinder- und Jugendförde-
rungsgesetz » insbesondere mittels Anbringens eines Kreuzchens zu bestä-
tigen, dass es sich um ein Projekt handelt, welches zum ersten Mal und/
oder einmalig durchgeführt wird, und dass das Projekt maximal eine Dauer
von drei Jahren hat. Der Beschwerdeführer hat dies mittels entsprechender
Angaben bestätigt (…).
2015/33 Finanzhilfen. Kinder- und Jugendförderung
478 BVGE / ATAF / DTAF
6.1.3.5 Vorliegend sah das Projekt « Zukunftskonferenz 2014 » des Be-
schwerdeführers inhaltlich ein Programm mit im Wesentlichen zwei wie-
derkehrenden Arbeitsformen, nämlich den Formen « Plenum » und « ge-
leitete Arbeitsgruppen », vor. Im Plenum fanden die Begrüssung und der
Abschluss, Informationen, Präsentationen, Referate sowie Abstimmungen
statt. In den geleiteten Arbeitsgruppen wurden unter der Leitung jeweils
einer Person Gruppenarbeiten zur Reflexion, zum gegenseitigen Aus-
tausch, zur gemeinsamen Entscheidfindung und zur Erarbeitung von Prä-
sentationen durchgeführt. Die Mittagspause mit einem Stehlunch diente
ebenfalls dem wechselseitigen Austausch (…). Auch das Projekt « Zu-
kunftskonferenz 2012 » arbeitete im Wesentlichen mit den Formen « Ple-
num » und « geleitete Arbeitsgruppen » und den vorstehend beschriebenen
Formelementen. Thematisch ging es in beiden Zukunftskonferenzen um
die eigene Zukunft des Beschwerdeführers, darum wurde das Vorhaben
beide Male « Zukunftskonferenz » genannt. Unterschiedlich waren abge-
sehen von den verschiedenen Grund- beziehungsweise Ausgangslagen
und dem Veranstaltungsjahr lediglich die Anordnung der Elemente im
Konferenzverlauf und deren konkrete Inhalte. Die Methodik der Zukunfts-
konferenz 2014 war angesichts dieser Übereinstimmungen im Grundsatz
gleich wie jene der Konferenz im Jahre 2012 (« Zukunftskonferenz » bzw.
« Grossgruppenkonferenz », vgl. kunftskonferenz >, abgerufen am 03.09.2015).
In diesen Merkmalen können keine innovativen Aspekte im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 KJFV erkannt werden. Vielmehr liegt sowohl der Zukunfts-
konferenz 2012 wie auch jener des Jahres 2014 dasselbe Modell zugrunde,
wie der Beschwerdeführer selbst dargelegt hat (E. 6.1.3.5). Dass die Teil-
nehmenden der Zukunftskonferenz 2014 einen Prozess zu einem Ver-
bandsdenken hin durchlaufen hätten (E. 6.1.2.1), ist als inneres subjektives
Geschehen nicht nachprüfbar und kann nicht als Nachweis der erforder-
lichen Innovation genügen.
Dass es sich bei den Zukunftskonferenzen 2012 und 2014 um ein in sich
geschlossenes, zweiteiliges Einzelprojekt handle und erst die Gesamtheit
beider Projekte die erforderliche Innovation schaffe, wird vom Beschwer-
deführer nicht geltend gemacht. Vielmehr spricht er von einer allfälligen
weiteren Zukunftskonferenz (E. 6.1.3.5), was auf eine regelmässig ge-
plante Aktivität hindeutet.
6.1.3.6 Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Erst- beziehungsweise Ein-
maligkeit der Zukunftskonferenz 2014 verneint.
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6.1.4 Da bereits die Voraussetzung der Erst- beziehungsweise Ein-
maligkeit des Vorhabens nicht erfüllt ist, sind die weiteren Vorausset-
zungen für die Zusprechung von Fördergeldern des Bundes gemäss Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG nicht mehr zu prüfen.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist daher abzuweisen.