2015/34 Einziehung/Vernichtung von Geld
480 BVGE / ATAF / DTAF
6 Finanzen
Finances
Finanze
34
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Oberzolldirektion
A‒5254/2014 vom 24. Juli 2015
Zollrecht. Verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung von
mit Kokain kontaminierten ausländischen Banknoten.
Art. 36 Abs. 1 BV. Art. 104 Abs. 1 und 2 ZG. Art. 223a ZV. Art. 1,
Art. 2 Bst. b Ziff. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2
Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmit-
telverkehrs.
1. Mit der Assoziierung der Schweiz an den Schengenraum fallen
systematische Passkontrollen an den Grenzen zu den Nachbarlän-
dern weg. Polizeilich motivierte Kontrollen und Warenkontrollen
sind aber weiterhin zulässig (E. 2.2).
2. Die Zollverwaltung ist befugt, Gegenstände und Barmittel vor-
läufig sicherzustellen und zu beschlagnahmen (E. 2.3.2). Dies ist
beispielsweise bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismus-
finanzierung der Fall (E. 2.3.3).
3. Die Einziehung und Vernichtung von Geld stellt einen schweren
Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der einer Grundlage in
einem Gesetz im formellen Sinn bedarf (E. 2.5, 5.1.4.2, 5.1.5).
4. Art. 223a ZV genügt nicht als rechtliche Grundlage für die Ein-
ziehung und Vernichtung von Banknoten (E. 5.1).
5. Ob eine Einziehung und Beschlagnahme gestützt auf Strafrecht
möglich wäre, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen
(E. 4.4.2).
Droits de douane. Confiscation administrative et destruction de billets
de banque étrangers portant des traces de cocaïne.
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Art. 36 al. 1 Cst. Art. 104 al. 1 et 2 LD. Art. 223a OD. Art. 1, art. 2
let. b ch. 1, art. 3 al. 1 et 2 et art. 4 al. 1 et 2 Ordonnance sur le contrôle
du trafic transfrontière de l'argent liquide.
1. Depuis l'entrée de la Suisse dans l'espace Schengen, le contrôle
systématique des passeports aux frontières avec les pays voisins a
été supprimé. Les contrôles effectués pour des raisons de police et
les contrôles sur les marchandises sont toutefois toujours admis
(consid. 2.2).
2. L'Administration des douanes est habilitée à séquestrer et saisir
des objets et de l'argent liquide (consid. 2.3.2). C'est le cas notam-
ment lorsque pèse un soupçon de blanchiment d'argent ou de fi-
nancement du terrorisme (consid. 2.3.3).
3. La confiscation et la destruction d'argent constituent une atteinte
grave à la garantie de la propriété, qui requiert une base légale au
sens formel (consid. 2.5, 5.1.4.2, 5.1.5).
4. L'art. 223a OD n'est pas une base légale suffisante pour la
confiscation et la destruction de billets de banque (consid. 5.1).
5. Le Tribunal administratif fédéral n'a pas à examiner si une saisie
et une confiscation auraient été possibles sur la base des dis-
positions du droit pénal (consid. 4.4.2).
Diritto doganale. Confisca amministrativa e distruzione di banconote
estere contaminate con tracce di cocaina.
Art. 36 cpv. 1 Cost. Art. 104 cpv. 1 e 2 LD. Art. 223a OD. Art. 1, art. 2
lett. b cifra 1, art. 3 cpv. 1 e 2 come pure art. 4 cpv. 1 e 2 Ordinanza
concernente il controllo dei movimenti transfrontalieri di liquidità.
1. Con l'adesione della Svizzera allo spazio Schengen decadono i
controlli sistematici dei documenti alle frontiere con i paesi vicini.
I controlli per motivi di polizia e i controlli delle merci sono però
ancora ammissibili (consid. 2.2).
2. L'Amministrazione delle dogane è autorizzata a sequestrare e
confiscare provvisoriamente oggetti e denaro contante
(consid. 2.3.2). Può esercitare tale facoltà ad esempio in caso di
sospetto riciclaggio di denaro o finanziamento del terrorismo.
(consid. 2.3.3).
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3. La confisca e la distruzione di denaro configura una grave in-
gerenza nella garanzia della proprietà che necessita di una base
legale in una legge in senso formale (consid. 2.5, 5.1.4.2, 5.1.5).
4. L'art. 223a OD non rappresenta una base legale sufficiente per la
confisca e la distruzione di banconote (consid. 5.1).
5. Non spetta al Tribunale amministrativo federale esaminare se la
confisca e il sequestro sarebbero possibili in virtù del diritto penale
(consid. 4.4.2).
Angehörige des Grenzwachtkorps (GWK) unterzogen den Fahrer eines
Wagens und A. als Beifahrer am Grenzübergang Thayngen beim Grenz-
übertritt von Deutschland in die Schweiz einer Kontrolle. Sie fragten beide
nach zu verzollenden Waren und zu deklarierendem Bargeld. Die Gefrag-
ten gaben an, je EUR 9 000.‒ bei sich zu haben. Die EUR 9 000.‒ von A.
befanden sich in Form von Banknoten in einer Handtasche im Kofferraum
des Wagens. Nachdem auf den Ausweisen und Händen der beiden Kont-
rollierten Spuren von Kokain gefunden worden waren, untersuchten die
Grenzbeamten auch die Geldbündel nach Drogenspuren, wobei hohe
Spuren von Kokain festgestellt wurden.
Das GWK meldete die Angelegenheit der Kantonspolizei Schaffhausen,
die nach der Erläuterung der Sachlage entschied, den Fall respektive die
kontaminierten Banknoten nicht zu übernehmen.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 bestätigte das Kommando GWK der
Oberzolldirektion die Beschlagnahme der Barmittel und verfügte deren
Einziehung und Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung.
Gegen diese Verfügung liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
17. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben. Er beantragt, die Verfügung vom 18. August 2014 sei aufzuheben,
und ihm seien die EUR 9 000.‒ zurückzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde bezüglich Bezah-
lung von Zinsen ab, heisst sie im Übrigen aber gut. Die Vorinstanz wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils die sichergestellten Euronoten herauszugeben.
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Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Vorliegend wurde eine solche Verfügung
erlassen. Sie stützt sich auf Bestimmungen des Zollgesetzes und somit auf
öffentliches Recht. Wie die Zollverwaltung in der Vernehmlassung bestä-
tigte, wurde die Verfügung weder gestützt auf das gemeine Strafrecht noch
auf das Verwaltungsstrafrecht, insbesondere auch nicht auf Zollstrafrecht,
erlassen. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Kom-
mando GWK untersteht ‒ auch nach der Reorganisation der Zollverwal-
tung vom 1. Mai 2015 ‒ dem Oberzolldirektor, ist also Teil der Oberzoll-
direktion (RUDOLF DIETRICH, in: Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 91 N. 13
S. 570 sowie S. 571). Diese ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts (Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4
VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
VwVG). Diese wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
(…)
1.2‒1.4 (…)
2.
2.1 Die Zollverwaltung vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die
völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug ihr obliegt (Art. 94 ZG). Weiter
wirkt die Zollverwaltung beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des
Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen (Art. 95 Abs. 1
ZG), und unterstützt insbesondere im Rahmen ihrer Aufgaben die
Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Art. 95
Abs. 1bis ZG). Sie erfüllt Sicherheitsaufgaben im Grenzraum in Koordina-
tion mit der Polizei des Bundes und der Kantone, um zur inneren Sicher-
heit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen (Art. 96
Abs. 1 ZG), wobei ihr im Grenzraum auf Begehren eines Grenzkantons
die Erfüllung polizeilicher Aufgaben übertragen werden kann (Art. 97
Abs. 1 ZG).
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2.2 Mit der Assoziierung der Schweiz an den Schengenraum (Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SR 0.362.31]) sind zwar die sys-
tematischen Passkontrollen an der Grenze zu den Nachbarländern weg-
gefallen. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Ausweiskontrollen erlaubt
sind. Einzig Kontrollen, die nur aufgrund des Grenzübertritts stattfinden,
sind nicht mehr zulässig. Polizeilich motivierte Kontrollen, zum Beispiel
zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder der illegalen
Migration, sind weiterhin möglich. Auch bleibt die Warenkontrolle zu-
lässig, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU-Zollunion ist (ANDREA
RAUBER SAXER, Mobilität versus Sicherheit: Grenzkontrollen im Schen-
gen-Konzept, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU und andere neue
Abkommen, 2006, S. 276 f.; SCHREIER/CONTIN, Aufgaben und Funktions-
weise des Grenzwachtkorps heute und unter Schengen, in: Bilaterale Ab-
kommen II Schweiz-EU und andere neue Abkommen, 2006, S. 298 f.,
301).
2.3
2.3.1 Zur Erfüllung dieser Aufgaben (E. 2.1 und 2.2) kommen der Zoll-
verwaltung verschiedene Befugnisse zu. Die allgemeinen Befugnisse sind
in Art. 100 Abs. 1 ZG festgehalten, wobei das Zwangsanwendungsgesetz
vom 20. März 2008 (ZAG, SR 364) anwendbar ist, soweit das ZG keine
besonderen Bestimmungen enthält (Art. 100 Abs. 1bis ZG). Insbesondere
darf eine Person angehalten und befragt werden, wenn die Umstände die
Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung
einer der Zollverwaltung obliegenden Aufgabe machen kann (Art. 101
Abs. 1 ZG). Das Vorliegen sachlich vertretbarer allgemeiner Anhaltspunk-
te für eine solche Annahme muss genügen (MARC FORSTER, in: Zollgesetz
[ZG], 2009, Art. 101 N. 11 S. 605). Eine Person darf körperlich durchsucht
werden, wenn der Verdacht besteht, dass von dieser Person eine Gefähr-
dung ausgeht, oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich
führt (Art. 102 Abs. 1 Bst. a ZG).
2.3.2 Zudem kann die Zollverwaltung alle erforderlichen Massnahmen
zur Sicherung von Beweismitteln ergreifen, die in einem Strafverfahren
verwendet werden können (Art. 104 Abs. 1 ZG). Sie beschlagnahmt Ge-
genstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unter-
liegen (Art. 104 Abs. 2 ZG).
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2.3.3 Eine vorläufige Beschlagnahme gemäss Art. 104 ZG sieht die
Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Barmittelverkehrs (SR 631.052, nachfolgend: BarV) vor. Diese
Verordnung bestimmt, dass die Zollstelle Barmittel (dazu zählen u.a. aus-
ländische Banknoten [Art. 2 Bst. b Ziff. 1 BarV]) vorläufig beschlagnah-
men kann (Art. 4 Abs. 1 BarV), und zwar unabhängig vom Betrag die-
ser Barmittel (Art. 4 Abs. 2 BarV). Gemäss dem Zweck der Verordnung
gilt dies, wenn ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinan-
zierung besteht (Art. 1 BarV), wobei auch hier sachlich vertretbare all-
gemeine Anhaltspunkte genügen müssen. Zudem genügt ein tatbezogener
Verdacht (STEFAN HEIMGARTNER, in: Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 104
N. 16 S. 631 f. i.V.m. FORSTER, a.a.O., Art. 101 N. 11 S. 605). Im Gegen-
satz dazu ist ein täterbezogener Verdacht nicht notwendig.
Weiter sieht die Verordnung vor (Art. 3 Abs. 1 BarV), dass eine im Sinn
von Art. 26 ZG anmeldepflichtige Person auf ausdrückliche Befragung hin
der Zollstelle Auskunft zu folgenden Fragen erteilen muss: a) zu ihrer
Person, b) über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag
von mindestens Fr. 10 000.‒ oder dem entsprechendem Gegenwert bei
ausländischen Währungen (bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terroris-
musfinanzierung auch, wenn der Betrag unter diesem Schwellenwert liegt;
Art. 3 Abs. 2 BarV), c) über die Herkunft und den vorgesehenen Verwen-
dungszweck der Barmittel und d) über die wirtschaftlich berechtigte Per-
son.
2.4 Die zuvor genannten Gegenstände (E. 2.3.3), Vermögenswerte
und Beweismittel übermittelt die Zollverwaltung unverzüglich der zustän-
digen Behörde (Art. 104 Abs. 3 ZG). Die Zollverordnung vom 1. Novem-
ber 2006 (ZV, SR 631.01) sieht vor, dass, wenn die zuständige Behörde
die Übernahme von diesen Gegenständen, Vermögenswerten oder anderen
Beweismitteln verweigert, im Fall von Art. 104 Abs. 1 ZG das in den
Art. 82‒84 ZG geregelte Zollpfandrecht gilt, sie im Fall von Art. 104
Abs. 2 ZG aber vernichtet werden (Art. 223a ZV). Die Zollverwaltung
präzisiert in der Vernehmlassung, dass auch im Fall von Art. 104 Abs. 2
ZG die Gegenstände zuerst als Zollpfand beschlagnahmt würden, bevor
sie vernichtet würden. Dadurch werde es der berechtigten Person ermög-
licht, Beschwerde gegen die Beschlagnahme und Vernichtung einzurei-
chen.
2.5‒2.6 (…)
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3. Einziehung und Beschlagnahmung sind Zwangsmittel des Ver-
waltungsrechts oder Massnahmen des Strafrechts. Ihr Ziel ist es einerseits,
die öffentliche Ordnung, welche durch den Gebrauch der einzuziehenden
Gegenstände bedroht wird, zu schützen, und andererseits Gegenstände, die
zur Begehung einer Straftat gedient haben, oder die aus einer Straftat ent-
standen sind, dem Verkehr zu entziehen (vgl. PIERRE MOOR, Droit admi-
nistratif, Bd. III, 1992, Kap. 8.1.1, S. 399; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1208).
3.1
3.1.1 Bei der verwaltungsrechtlichen Einziehung von Vermögenswer-
ten handelt es sich um sogenannten unmittelbaren Zwang (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1166; BLAISE KNAPP, Précis de droit
administratif, 4. Aufl. 1991, N. 1645, S. 347 f.). Der Zweck dieses Rechts-
instituts ist es, den gesetzlichen Zustand (wieder) herzustellen. Zu die-
sem Zweck können Gegenstände eingezogen und vernichtet werden, ohne
dass es sich bei der Einziehung um eine strafrechtliche Sanktion handelt
(ISABELLE HÄNER, Mindestgarantien für Strafverfahren und ihre Bedeu-
tung für verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: Verwaltungsstrafrecht und
sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 34; vgl. auch MARCEL OGG,
Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, 2002,
S. 24). Damit unmittelbarer Zwang ausgeübt werden kann, bedarf es einer
rechtlichen Grundlage (betreffend Einziehung: MOOR/POLTIER, Droit
administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Kap. 1.4.3.1 b., S. 135; allgemein:
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1167; OGG, a.a.O., S. 152; vgl.
auch KNAPP, a.a.O., N. 1647 f., S. 348). Es genügt, wenn die Pflicht,
welche durchgesetzt werden muss, auf einer genügenden rechtlichen
Grundlage beruht. Weiter kann sich unmittelbarer Zwang zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden, schweren Gefährdung oder bei einer bereits
eingetretenen schweren Störung der öffentlichen Sicherheit auf die poli-
zeiliche Generalklausel stützen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1167 f.). Dies muss auch für Einziehung und Vernichtung von Gegen-
ständen gelten.
3.1.2 Im ZG selber ist festgelegt, dass die Zollstelle Waren zurück-
weist, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt
werden dürfen, sofern diese Waren nicht zu vernichten sind (Art. 32 Abs. 4
ZG). Hier wird die Vernichtung ausdrücklich vorgesehen. Allerdings deu-
tet bereits die Formulierung « sofern die Waren nicht zu vernichten sind »
darauf hin, dass eine andere Bestimmung diese Vernichtung vorsehen
muss. Dies wird durch die Botschaft zum Zollgesetz bestätigt, die festhält,
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die Vernichtung erfolge aufgrund eines anderen Gesetzes oder allenfalls
aufgrund der polizeilichen Generalklausel (Botschaft vom 15. Dezember
2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 617).
3.2 Die strafrechtliche Einziehung ist in den Art. 69 ff. des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
geregelt. Sie wird entweder im Rahmen eines Strafverfahrens oder eines
selbstständigen Einziehungsverfahrens (Art. 376 ff. Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) verfügt. Die Einziehung kann
auch dann gestützt auf Art. 69 ff. StGB erfolgen, wenn ein Spezialgesetz
oder ein Verwaltungsstrafgesetz die allgemeinen Bestimmungen des StGB
für anwendbar erklärt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1208;
MOOR/POLTIER, a.a.O., Kap. 1.4.3.5 S. 145). So finden die strafrechtlichen
Einziehungsregeln von Art. 69‒73 StGB im Verwaltungsstrafrecht An-
wendung (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] und Art. 333 StGB; EICKER/FRANK/
ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrens-
recht, 2012, S. 251 f.). Dabei wird die Einziehung von Vermögenswerten
als entschädigungslose Enteignung angesehen, die aus verfassungs-
rechtlicher Sicht einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf (MARTIN
SCHUBARTH, Einziehung ohne Anlasstat? ‒ Grenzen der Einziehung des
« pretium sceleris », ZStrR 128/2010 S. 220).
3.3 Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, weil die strafrecht-
lichen Einziehungsbestimmungen bei rein verwaltungsrechtlichen Einzie-
hungen nicht anwendbar sind (NIKLAUS SCHMID, in: Kommentar Einzie-
hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007,
Art. 69 StGB N. 19 S. 12 f.). Weiter gelten die strafprozessualen Verfah-
rensgarantien nicht in gleicher Weise im verwaltungsrechtlichen Verfahren
(vgl. HÄNER, a.a.O., S. 34 f.).
4. Damit ist vorweg zu klären, ob die vom GWK verfügte Einzie-
hung eine strafrechtliche oder eine verwaltungsrechtliche Massnahme
darstellt. Nach der Darstellung der Parteistandpunkte (E. 4.1) wird dazu
zunächst darauf eingegangen, ob die ‒ gemäss Wortlaut des Gesetzes ‒
Sicherung oder vorläufige Beschlagnahmung der Banknoten gesetzmässig
war (E. 4.2). Daran anschliessend wird die Frage des straf- oder verwal-
tungsrechtlichen Charakters behandelt (E. 4.3).
Wenn feststeht, welche rechtlichen Grundlagen anzuwenden sind, wird auf
die Beschlagnahme und Vernichtung der Banknoten gemäss der angefoch-
tenen Verfügung eingegangen (E. 5.1). Daran anschliessend wird zu klären
2015/34 Einziehung/Vernichtung von Geld
488 BVGE / ATAF / DTAF
sein, ob sich die Einziehung (und Vernichtung) im vorliegenden Fall auf
andere Grundlagen stützen lässt, und es ist auf weitere Vorbringen einzu-
gehen (E. 5.2).
4.1
4.1.1 Die Zollverwaltung geht davon aus, dass die Einziehung im vor-
liegenden Fall eine verwaltungsrechtliche Massnahme ist, welche sich auf
Art. 104 ZG sowie Art. 223a ZV stützt. So begründet sie auch die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Vernehmlassung. Sie
stellt sich auf den Standpunkt, die Sicherstellung beziehungsweise vor-
läufige Beschlagnahme der Banknoten sei ‒ auch in der erfolgten Art und
Weise ‒ rechtmässig gewesen. Weiter macht die Vorinstanz geltend, es
habe sich um eine Routinekontrolle gehandelt. Nachdem auf den Auswei-
sen und den Händen des Beschwerdeführers Drogenspuren vorgefunden
worden seien, seien eine Durchsuchung des Beschwerdeführers und des
Fahrzeugs sowie die Analyse der Banknoten auf Drogenspuren angezeigt
gewesen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, ob die
Einziehung und Vernichtung der Banknoten eine straf- oder verwal-
tungsrechtliche Massnahme darstellt, sondern erklärt die Einziehung und
vorgesehene Vernichtung des Geldes für unzulässig. Er hält aber dafür, er
hätte gar nicht kontrolliert werden dürfen. Es habe sich bei der Kontrolle
um eine sogenannte « fishing expedition », also eine aufs Geratewohl vor-
genommene Kontrolle gehandelt, welche unzulässig sei.
4.1.3 Bei der Prüfung dieser Frage ist nicht auf die gegenseitig er-
hobenen Vorwürfe unkooperativen Verhaltens anlässlich der Kontrolle ein-
zugehen. Sofern es diesbezüglich zu strafbaren Handlungen gekommen
sein sollte, was aber nicht vorgebracht wird und wofür sich auch keine
Anhaltspunkte in den Akten finden, wären die Strafverfolgungsbehörden
zuständig. Ebenfalls nicht im Raum steht eine Aufsichtsbeschwerde.
4.2
4.2.1 Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist, dass der
Beschwerdeführer den Grenzübergang Thayngen an der deutsch-schwei-
zerischen Grenze überquerte. Diese Grenze befindet sich innerhalb des
Schengenraums und stellt insbesondere keine Aussengrenze dar. Da flä-
chendeckende Personenkontrollen an den Innengrenzen nicht mehr vor-
gesehen sind (E. 2.2), stellt sich tatsächlich die Frage, was die Zoll-
verwaltung damit ausdrücken möchte, es habe sich bei der Kontrolle des
Beschwerdeführers um eine Routinekontrolle gehandelt. Es darf nämlich
Einziehung/Vernichtung von Geld 2015/34
BVGE / ATAF / DTAF 489
als notorisch gelten, dass Ausweise und Hände von Reisenden überhaupt
nicht und schon gar nicht an einer solchen Grenze routinemässig auf Dro-
genspuren untersucht werden. In diesem Zusammenhang wird aus den
Sachverhaltsdarstellungen auch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt der Dro-
genspürhund beigezogen wurde, was hier aber letztlich nicht entscheidend
ist.
Damit eine Person angehalten und befragt werden darf, genügen jedoch
bereits sachlich vertretbare allgemeine Anhaltspunkte (E. 2.3.1). So ist die
Zollverwaltung für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelver-
kehrs zuständig und in diesem Zusammenhang befugt, Fragen zu stellen
(E. 2.3.3). Für die Frage nach der Mitführung von Bargeld ist kein Ver-
dacht notwendig, weshalb diese auch ohne Anhaltspunkte auf Widerhand-
lungen zulässig ist. Im Übrigen kann der Zollverwaltung nicht zugemutet
werden, offenzulegen, nach welchen Kriterien sie Kontrollen vornimmt,
wäre es doch ansonsten Personen, die eine gesetzwidrige Handlung vorge-
nommen haben oder (durch den Grenzübertritt) vorzunehmen gedenken,
eher möglich, sich durch geeignete Vorkehrungen einer solchen Kontrolle
zu entziehen.
4.2.2 Im ZG ist festgehalten, dass die Zollverwaltung alle erforder-
lichen Massnahmen zur Sicherung von Beweismitteln ergreifen kann, die
in einem Strafverfahren verwendet werden können. Weiter beschlagnahmt
sie Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung
unterliegen (E. 2.3.2). Auch aufgrund der Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Barmittelverkehrs kann die Zollverwaltung Barmittel vorläufig
beschlagnahmen (E. 2.3.3). Sie fällt ihre diesbezüglichen Entscheide in-
nert kurzer Frist und noch ohne fundierte Abklärung der Sachlage. In bei-
den Fällen hat damit zu genügen, dass vertretbare Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass gegen strafrechtliche Vorschriften verstossen wurde, damit
die Zollverwaltung Barmittel beschlagnahmen kann. Im vorliegenden Fall
führt die Vorinstanz einen Verdacht auf Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
an. Sie bezieht sich dabei auf BGE 127 IV 20, wonach bereits der ver-
steckte Geldtransport über die Grenze diesen Tatbestand erfüllen kann.
Hier muss weder darauf eingegangen werden, ob der Geldtransport im
konkreten Fall als ein versteckter zu gelten hat, noch darauf, dass das
Bundesgericht nicht jeden versteckten Geldtransport über die Grenze als
Geldwäscherei betrachtet. Es genügt, dass der diesbezügliche Verdacht
nicht von vornherein unbegründet ist. Im konkreten Fall kommt die hohe
Kontaminierung der Banknoten mit Kokain als weiteres Verdachtsmoment
hinzu. Von Bedeutung ist damit einzig, dass die Zollverwaltung aufgrund
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der gesamten Umstände zu Recht einen Anfangsverdacht auf das Vor-
liegen einer Straftat bejaht hatte. Damit war sie befugt, die Barmittel des
Beschwerdeführers vorläufig zu beschlagnahmen beziehungsweise sicher-
zustellen. Dass der Beschwerdeführer dabei ein Formular hätte unterzeich-
nen sollen, in welchem er selbst (und nicht die Zollverwaltung) unter ande-
rem die Sicherstellung der Banknoten durch die Zollverwaltung bestätigt,
tut hier nichts zur Sache.
4.3 Nachdem die Kantonspolizei Schaffhausen die Übernahme der
Gelder verweigert hatte (…), wählte die Verwaltung den auf Verordnungs-
stufe geregelten Weg (E. 2.4) und möchte nun zur definitiven Beschlag-
nahme und Vernichtung der Gelder schreiten. Sie stützt sich somit auf
Art. 223a Bst. b ZV in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 ZG. Insoweit han-
delt es sich um (Zwangs-)Massnahmen des Verwaltungsrechts. Sie dienen
in erster Linie dazu, das Verwaltungsrecht durchzusetzen. Dies deckt sich
mit der Auffassung der Zollverwaltung (E. 4.1.1).
Damit ist im Folgenden von einer verwaltungsrechtlichen Massnahme
auszugehen.
4.4 Was die strafrechtliche Beschlagnahme und Einziehung anbe-
langt, ist vorab Folgendes festzuhalten:
4.4.1 Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121), welches die Vorinstanz unter anderem erwähnt, kennt nur die
Vernichtung von Betäubungsmitteln. Auf welche Bestimmung des BetmG
sich eine Beschlagnahme und Vernichtung kontaminierter Banknoten ‒ als
« Träger » von Betäubungsmitteln ‒ stützen könnte, ist hingegen nicht er-
sichtlich. Die Einziehung von unrechtmässig erlangten Vermögenswerten
ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG geregelt. Demnach verfallen solche dem Staat.
Allerdings muss zu diesem Zweck klar sein, dass die Vermögenswerte
tatsächlich unrechtmässig erlangt worden sind. Blosse Anhaltspunkte da-
für, wie sie im hier zu beurteilenden Fall vorliegen, genügen nicht.
Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer eine Hand-
lung vornimmt, die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu
vereiteln, die aus einem Verbrechen herrühren können. Auch beim Tat-
bestand der Geldwäscherei muss jedoch ein entsprechender Tatverdacht
vorliegen. Blosse Hinweise darauf, die für die vorläufige Einziehung noch
genügen, reichen für eine definitive Beschlagnahme nicht aus.
4.4.2 Dem GWK kommt zwar bei der Kontrolle im grenznahen Raum
eine wichtige Funktion zu, aber im hier gegebenen Zusammenhang nur die
Einziehung/Vernichtung von Geld 2015/34
BVGE / ATAF / DTAF 491
Kompetenz für eine vorläufige Beschlagnahme. Indem Art. 104 Abs. 3 ZG
vorsieht, dass beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich der ‒ zur straf-
rechtlichen Verfolgung ‒ zuständigen Behörde zu übermitteln sind, öffnet
er den Weg für ein strafrechtliches Verfahren. Für die Beurteilung, ob
Straftatbestände vorliegen und entsprechende Massnahmen ‒ inklusive
eine definitive Beschlagnahme beziehungsweise Einziehung ‒ zu treffen
sind, sind die ordentlichen Strafverfolgungsorgane, allenfalls ‒ sofern ent-
sprechende besondere Strafbestimmungen zum Tragen kommen ‒ die mit
der Zollstrafuntersuchung betrauten Organe, zuständig. Das BetmG hält
dies in Art. 26 fest. Für das StGB ist dies in Art. 12 in Verbindung mit
Art. 14 StPO geregelt, im VStrR in Art. 21 Abs. 1. In einem solchen Ver-
fahren kommen dann auch die strafrechtlichen Verfahrensgarantien zur
Anwendung (E. 3.3). Auch für eine selbstständige Einziehung (also unab-
hängig von einem Verfahren gegen einen bestimmten Täter) sind die or-
dentlichen Strafverfolgungsorgane zuständig.
5.
5.1
5.1.1 Im vorliegenden Fall stützt die Vorinstanz die Beschlagnahme
und Vernichtung der kontaminierten Banknoten ‒ wie erwähnt (E. 4.3) ‒
auf Art. 223a Bst. b ZV in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 ZG in Verbin-
dung mit Art. 82 f. ZG. Die Befugnis, die Banknoten zu vernichten, basiert
dabei einzig auf einer Verordnungsbestimmung. Ausserdem erwähnt die
Vorinstanz, wie gesagt, das BetmG, ohne sich allerdings auf einen be-
stimmten Artikel zu beziehen (dazu E. 4.4.1). Weiter hält sie fest, die be-
schlagnahmten Barmittel wiesen eine Kontamination mit Drogen auf und
würden deshalb als beschädigt gelten. Sie dürften nicht mehr dem Geld-
fluss zugeführt werden. Damit ist zu klären, ob die entsprechende Verord-
nungsbestimmung im konkreten Fall anzuwenden ist, oder ‒ wie dies der
Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der entsprechenden Bestimmung
implizit vorbringt ‒ ihr die Anwendung zu versagen ist, das heisst, ob die
Bestimmung von Art. 223a ZV unter den hier gegebenen Umständen eine
genügende Grundlage für die Einziehung und Vernichtung der Banknoten
darstellt.
5.1.2 Dem Bundesrat wird in Art. 130 ZG allgemein die Kompetenz
delegiert, das ZG zu vollziehen. Art. 104 ZG gibt dem Bundesrat keine
weiteren Kompetenzen. Im Folgenden ist daher die Frage zu beantworten,
ob die in der Verordnung vorgesehene Vernichtung von Gegenständen, wie
sie hier zur Diskussion steht, vom übergeordneten Recht gedeckt ist.
2015/34 Einziehung/Vernichtung von Geld
492 BVGE / ATAF / DTAF
5.1.3 Die Bestimmung von Art. 223a ZV ist sehr allgemein gehalten.
Demnach gelten im Fall von Bst. a die Bestimmungen über das Zollpfand,
sofern die zuständige Behörde die Übernahme der sichergestellten Be-
weismittel verweigert. Der Artikel äussert sich nicht zum Grund, aus
welchem die Übernahme verweigert wird. Da aber Polizei und Staatsan-
waltschaft (die in den meisten Fällen zur Verfolgung von Straftaten zustän-
digen Behörden) im Zweifel verpflichtet sind, Untersuchungen zu mög-
lichen Straftaten einzuleiten (Art. 7 StPO), dürfte der häufigste Grund für
die Ablehnung der Übernahme von Beweismitteln der sein, dass aus Sicht
der zuständigen Behörde die Beweislage die Annahme, es liege eine Straf-
tat vor, nicht rechtfertigt. Dass dennoch die Beschlagnahme als Zollpfand
zulässig sein soll, geht ausserordentlich weit.
5.1.4 Art. 223a Bst. a ZV verweist auf die Bestimmungen über das
Zollpfand, welches in Art. 82 ff. ZG geregelt ist. Art. 82 ZG sieht vor, dass
ein gesetzliches Pfandrecht einerseits an Waren besteht, für die Zollab-
gaben zu entrichten sind (Abs. 1 Bst. a) und andererseits an Waren bezie-
hungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nicht-
zollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Zollverwaltung
mitwirkt, gedient haben (Abs. 1 Bst. b).
5.1.4.1 Die erste Alternative kann hier ausser Acht gelassen werden, ist
doch bei der Einfuhr der kontaminierten Euronoten keine Zollabgabe zu
entrichten (Zolltarifnummer 4907.0000). Ein Zollpfand aus diesem Grund
entfällt.
5.1.4.2 Bei der zweiten Alternative ist im Gesetzestext verlangt, dass die
beschlagnahmten Sachen zur Verletzung eines Erlasses gedient haben.
Vorliegend gibt es zwar Hinweise darauf, dass die Noten in Zusammen-
hang mit einer Straftat stehen könnten. Eine solche ist aber in keiner Art
und Weise nachgewiesen. Wie bereits festgehalten, wäre dazu die Durch-
führung eines (Straf-)Verfahrens erforderlich (E. 4.4.2). Da hier gerade
keine Verletzung von Erlassen nachgewiesen ist, ist Art. 82 ZG nicht
einschlägig. Daran kann auch der Verweis auf diesen Artikel durch eine
Verordnungsbestimmung nichts ändern, müssen doch die Voraussetzungen
von Art. 82 ZG selbst weiterhin gelten, wenn dieser nicht seines Sinns
entleert werden soll. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die nur
möglicherweise zur Verletzung von Erlassen gedient haben, wäre im Übri-
gen mit Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) äusserst problematisch
(E. 2.5).
Einziehung/Vernichtung von Geld 2015/34
BVGE / ATAF / DTAF 493
5.1.5 Art. 223a Bst. b ZV sieht weiter vor, dass beschlagnahmte
Gegenstände, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 104
Abs. 2), vernichtet werden können. Was für die Beschlagnahme ausgeführt
wurde, gilt umso mehr für die Vernichtung der Euronoten. Die Vernichtung
ist einzig in einer Verordnungsbestimmung festgehalten. Dass die Zollver-
waltung Gegenstände vernichten können soll, nur weil sie sie sichergestellt
oder vorläufig beschlagnahmt hat ‒ letzteres ist, wie erwähnt, aufgrund
vertretbarer allgemeiner Anhaltspunkte möglich (E. 2.3.3) ‒, kann nicht
Sinn dieser Bestimmung sein. Zwar nennt das ZG die verschiedenen Auf-
gaben der Zollverwaltung (E. 2.1 und 2.2) und dem Verordnungsgeber
kommt die Kompetenz zu, für die Erfüllung dieser Aufgaben Vollzugs-
bestimmungen aufzustellen (Art. 130 ZG; E. 5.1.2). Der Verordnungs-
geber hat sich dabei aber an den im übergeordneten Recht festgelegten
Rahmen zu halten (E. 2.6).
Die Vernichtung kann sich auch nicht auf Art. 98 ZG stützen: Zwar hält
dieser Artikel fest, dass der Bundesrat der Zollverwaltung den Vollzug
dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs übertragen kann, doch ist im hier zu beurteilenden Fall nicht ersicht-
lich, welche dringliche Bundesaufgabe vollzogen werden soll. Die Ver-
brechensbekämpfung insbesondere im Bereich der Geldwäscherei und des
Drogenhandels ist eine Bundesaufgabe. Diese wird aber, wie ausgeführt,
durch das Strafrecht und die Strafbehörden wahrgenommen. In einem
Rechtsstaat kann es nicht angehen, ausserhalb von « Notrecht » im Namen
solcher Interessen die Verfahrensordnung ausser Kraft zu setzen. Art. 223a
Abs. 2 ZV lässt sich damit nicht auf Art. 98 ZG als Delegationsnorm
stützen.
Überhaupt findet sich im Zollgesetz nur eine Bestimmung, die die Ver-
nichtung von Gegenständen erwähnt. Wie gesehen, kann aber auch dort
die Vernichtung nur dann angeordnet werden, wenn ein anderes Gesetz
eine solche vorsieht (E. 3.1.2). Die Verordnungsbestimmung widerspricht
zudem der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 BV). Für einen so massiven Eingriff in die Eigentumsga-
rantie wie die Vernichtung von Gegenständen ist jedoch eine Grundlage in
einem Gesetz in formellem Sinn unabdingbar (E. 2.5 a.E.).
Anzumerken bleibt, dass dies auch dem Verordnungsgeber bewusst war
(Kommentar der Oberzolldirektion zur Änderung der Zollverordnung vom
1. November 2006 [ZV; SR 631.01], Stand: 12. Juni 2012, Art. 223a,
0.pdf >, zuletzt abgerufen am 24.07.2015: « Das Legalitätsprinzip lässt es
2015/34 Einziehung/Vernichtung von Geld
494 BVGE / ATAF / DTAF
als angezeigt erscheinen, eine entsprechende Bestimmung bei nächster
Gelegenheit ins Zollgesetz zu überführen »).
5.1.6 Damit ist Art. 223a ZV zumindest im vorliegenden Fall nicht an-
zuwenden.
5.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Banknoten aufgrund anderer im vorlie-
genden Verfahren möglicherweise anwendbarer Gesetze beschlagnahmt
und vernichtet werden können.
5.2.1 Eine Beschlagnahme wäre allenfalls gestützt auf Art. 32 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Bst. a Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992
(LMG, SR 817.0) in Verbindung mit Art. 69 und 71 der Verordnung des
EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetz-
gebung (SR 817.025.21) denkbar. Die Vorinstanz macht jedoch nicht gel-
tend, die kontaminierten Euronoten könnten die Gesundheit schädigen.
Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Kontaminierung gesundheits-
schädlich sein könnte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein ge-
wisser Teil des sich im Umlauf befindlichen Geldes mit Kokain in einem
nicht die Gesundheit beeinträchtigenden Ausmass kontaminiert ist (wenn
auch nicht im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang). Impli-
zit gesteht dies auch die Vorinstanz zu, wenn sie erklärt, in einer Vielzahl
von Fällen (demzufolge aber nicht allen) könne an kontrolliertem Noten-
geld keine Drogenkontamination festgestellt werden. Eine Gesundheits-
gefährdung wäre aber Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestim-
mung. Somit bietet die Lebensmittelgesetzgebung keine Grundlage zur
Einziehung und Vernichtung der Banknoten. Damit ist auch nicht zu
prüfen, wer für eine solche (verwaltungsrechtliche) Massnahme zuständig
wäre.
5.2.2 Eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des Überein-
kommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53)
ist ebenfalls nicht möglich. Dort wird nur festgehalten, dass jede Vertrags-
partei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen
trifft, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögens-
werte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen. Eine Einzie-
hung ohne Nachweis eines Grunddelikts sieht auch diese Bestimmung
nicht vor.
5.2.3 Aus Art. 21 der Verwaltungsvereinbarung vom 22. April/13. Mai
2008 zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement beziehungsweise
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BVGE / ATAF / DTAF 495
die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaff-
hauser Polizei und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenös-
sischen Zollverwaltung (SHR [Schaffhauser Rechtsbuch] 354.113), ergibt
sich zwar, dass die Zollverwaltung Kleinstmengen von Betäubungsmitteln
selbstständig erledigen kann. Vorliegend geht es jedoch einerseits nicht
einfach um kleine Mengen von Betäubungsmitteln, sondern um kontami-
nierte Banknoten, und andererseits müsste die Vernichtung dennoch im
übergeordneten Recht geregelt sein, da sie einen massiven Eingriff in die
Eigentumsgarantie darstellt (E. 2.5 und 5.1.5). Die Verwaltungsverein-
barung regelt hier nur die Zuständigkeiten auf Polizeiebene (vgl. zur Über-
tragung dieser Aufgaben E. 2.1).
5.2.4 Einzig denkbar bleibt damit eine Einziehung und Vernichtung
aufgrund der polizeilichen Generalklausel (E. 3.1.1). Hierzu müsste aber
ein öffentliches Interesse vorhanden sein. Dieses könnte allenfalls darin
bestehen, dass mit Betäubungsmitteln kontaminiertes Geld nicht in den
Umlauf gebracht wird. Da aber ‒ wie bereits erwähnt (E. 5.2.1) ‒ nicht
geltend gemacht wird, solches Geld sei gesundheitsschädlich, kann auch
eine Einziehung und Vernichtung auf dieser Grundlage nicht vorgenom-
men werden. Ein anderes öffentliches Interesse ist nicht erkennbar.
5.2.5 Die Vorinstanz macht in der Beschlagnahmeverfügung geltend,
die Euronoten seien beschädigt und deshalb zu vernichten. Gemäss Art. 7
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung
und die Zahlungsmittel (WZG, SR 941.10) zieht die Nationalbank abge-
nützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück. Der Ersatz solcher
Noten richtet sich nach Art. 8 WZG. Allerdings gilt das WZG nur für
schweizerische Zahlungsmittel. Vorliegend geht es jedoch um Euronoten.
Die schweizerischen Bestimmungen erweisen sich hier als nicht einschlä-
gig. Allenfalls wäre ein Organ der Europäischen Union für die Einziehung
und/oder den Ersatz der Noten zuständig. Dies muss hier aber nicht geklärt
werden. Damit kann auch offenbleiben, ob die Noten als abgenützt und
beschädigt zu gelten hätten.
5.3 Für die von der Zollverwaltung angeordnete Vernichtung der
Euronoten fehlt es somit an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
5.4 (…)
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene
Verfügung auf eine ungenügende rechtliche Grundlage stützt und die Be-
schwerde daher im Hauptpunkt gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben. (…)