2015/38 Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge
550 BVGE / ATAF / DTAF
7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr
Travaux publics – Energie – Transports et
communications
Lavori pubblici – Energia – Trasporti e
comunicazioni
38
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. Heuberge AG gegen Repower Schweiz AG und
Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)
A‒2850/2014 vom 28. Mai 2015
Zuständigkeit zur Festlegung der Netzanschlusskosten und Netz-
kostenbeiträge.
Art. 5 Abs. 2 und 4, Art. 14 Abs. 3bis und Art. 30 Abs. 1 StromVG.
Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j StromVV. Art. 12 Abs. 2 und Art. 13
StromVG GR.
1. Aus dem Sachzusammenhang zwischen Netznutzungsentgelt und
Anschlusskosten kann keine Überprüfungsbefugnis der ElCom im
Bereich der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge abgelei-
tet werden (E. 4.5.2).
2. Art. 5 Abs. 2 StromVG statuiert lediglich eine Anschlusspflicht.
Die entsprechende Kostentragung bestimmt sich weiterhin nach
kantonalem beziehungsweise kommunalem Recht oder vertrag-
licher Vereinbarung (E. 6).
Compétence pour définir les coûts des raccordements au réseau et des
contributions aux coûts de réseau.
Art. 5 al. 2 et 4, art. 14 al. 3bis et art. 30 al. 1 LApEl. Art. 7 al. 3 let. i et
j OApEl. Art. 12 al. 2 et art. 13 LApEl GR.
1. La connexité matérielle entre la rémunération perçue pour l'utili-
sation du réseau et les coûts de raccordement ne confère aucun
pouvoir d'examen à l'ElCom dans le domaine des coûts des raccor-
dements au réseau et des contributions aux coûts de réseau
(consid. 4.5.2).
Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge 2015/38
BVGE / ATAF / DTAF 551
2. L'art. 5 al. 2 LApEl prescrit uniquement une obligation de
raccordement. La répartition des coûts y relatifs est toujours dé-
terminée selon le droit cantonal ou communal ou contractuelle-
ment (consid. 6).
Competenza per la determinazione dei costi per gli allacciamenti alla
rete e dei contributi per i costi di rete.
Art. 5 cpv. 2 e 4, art. 14 cpv. 3bis e art. 30 cpv. 1 LAEl. Art. 7 cpv. 3
lett. i e j OAEl. Art. 12 cpv. 2 e art. 13 LAEl GR.
1. Il nesso materiale esistente tra il corrispettivo per l'utilizzazione
della rete e i costi di allacciamento non conferisce alla ElCom al-
cun potere cognitivo nell'ambito dei costi per gli allacciamenti alla
rete e dei contributi per i costi di rete (consid. 4.5.2).
2. L'art. 5 cpv. 2 LAEl istituisce unicamente l'obbligo di allaccia-
mento. La ripartizione dei relativi costi è invece sempre disciplina-
ta in base al diritto cantonale, rispettivamente comunale, oppure
contrattualmente (consid. 6).
Die Heuberge AG betreibt auf den Fideriser Heubergen knapp
2 000m.ü.M. verschiedene Unterkünfte, zwei Restaurantbetriebe und
weitere touristische Infrastrukturen, bestehend aus zwei Häusergruppen.
Vom Dorf Fideris (897 m.ü.M.) führt eine Strasse durch den Malanser
Wald zu den Heubergen. Beide Häusergruppen befinden sich in raum-
planerischer Hinsicht in einer Zone für touristische Einrichtungen gemäss
Art. 29 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom
6. Dezember 2004 (KRG, Bündner Rechtsbuch [BR] 801.100).
Im Sommer 2009 ersuchte die Heuberge AG die Repower Schweiz AG als
Betreiberin des lokalen Verteilnetzes um Erstellung eines Netzanschlusses
für ihre Berghäuser. Die Parteien konnten sich jedoch betreffend die durch
den Netzanschluss entstehenden Kosten nicht einigen. Mit Eingabe vom
7. Dezember 2010 gelangte die Heuberge AG in der Folge an die Regie-
rung des Kantons Graubünden. Streitig war im damaligen Verfahren, ob
eine Anschlussverpflichtung der Repower Schweiz AG als Verteilnetzbe-
treiberin des entsprechenden Netzgebiets bestehe und von wem allfällige
Anschlusskosten zu tragen seien. Die Regierung des Kantons Graubünden
kam zum Schluss, die Fideriser Heuberge lägen zwar ausserhalb der Bau-
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zone, da die Liegenschaften jedoch ganzjährig bewohnt seien, bestehe ge-
stützt auf Art. 5 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
(StromVG, SR 734.7) eine Anschlusspflicht. Dementsprechend verpflich-
tete sie die Repower Schweiz AG mit Beschluss vom 3. Juli 2012, die
Berghäuser der Heuberge AG ans elektrische Verteilnetz anzuschliessen.
Zur Regelung der Anschlusskosten (Netzanschlusskosten und Netzkosten-
beitrag) erklärte sie sich unzuständig und trat demzufolge auf die ent-
sprechenden Begehren der Heuberge AG nicht ein. Die Kantone könnten
Bestimmungen zur Tragung von Anschlusskosten erlassen; der Kanton
Graubünden habe von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Am 23. Mai 2013 reichte die Heuberge AG bei der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission (ElCom) ein Gesuch mit folgenden Begehren ein:
« 1. Es sei festzustellen, dass die für den Anschluss ihrer Berghäuser
erforderlichen elektrischen Verteilleitungen und Transformer-Sta-
tionen vom Verteilnetz (TS Fideris Dorf) bis zu ihrer Grundstücks-
grenze den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes der Repower
Klosters AG (REK, heutige Repower Schweiz AG) zuzuordnen
seien und diese für die Kosten aufzukommen habe.
2. Es sei festzustellen, dass der von ihr zu entrichtende Anschlussbei-
trag (Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag) der üblichen,
von der REK bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in
Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe.
3. Die REK sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die Mittel-
spannungszuleitung und Transformer-Stationen im Umfang von
CHF (…) zuzüglich Zinsen ab Einreichung des Gesuchs zurück-
zuerstatten. »
Die ElCom stellte mit Verfügung vom 15. April 2014 fest, sie sei für die
Festlegung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge nicht zu-
ständig.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Heuberge AG mit Eingabe vom
26. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die ElCom sei zur Beur-
teilung sämtlicher Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 23. Mai 2013 zu-
ständig zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge 2015/38
BVGE / ATAF / DTAF 553
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Die Vorinstanz erklärt sich gestützt auf Art. 14 und 15 StromVG
hinsichtlich der Frage betreffend Netznutzungsentgelt im Verteilnetz und
damit auch hinsichtlich der Bestimmung des Anschlusspunkts für zustän-
dig. Zur Überprüfung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen
sei sie jedoch mit Verweis auf die Materialien und die bundesverwaltungs-
gerichtliche Rechtsprechung nicht kompetent. Diese würden durch das
kantonale Recht geregelt.
3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, der in die vorinstanzliche Zu-
ständigkeit fallende Entscheid über die anrechenbaren Netzkosten beein-
flusse die Höhe der Anschlusskosten massgebend. Würden die für den An-
schluss der Berghäuser erforderlichen elektrischen Anlagen im Sinne einer
Netzerweiterung den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes zugeordnet,
so reduzierten sich die individuell anzulastenden Anschlusskosten. Im
umgekehrten Fall würden sie sich erhöhen, was bis zur wirtschaftlichen
Verunmöglichung des bundesrechtlich gewährten Anschlussrechtes führen
könne.
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Frau-
ge, ob eine bestimmte Anlage zum elektrischen Verteilnetz gehöre und ob
es sich bei den Kosten um anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG
handle, falle in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Auch für die Grundsatz-
frage, ob eine differenzierte Behandlung von Anschlüssen inner- und aus-
serhalb der Bauzone StromVG-konform sei und sich mit der rechtsglei-
chen Behandlung aller Netznutzer vereinbaren lasse, sei die Vorinstanz
zuständig. Die Beschwerdeführerin beantrage, dass die Verteilnetzbetrei-
berin die Kosten für die sieben Kilometer lange Anschlussleitung vom
Verteilnetz zu deren entlegenen touristischen Liegenschaften übernehmen
und diese Kosten der Gesamtheit der Netznutzer überwälzen solle. Dies
hätte Signalwirkung für weitere Fälle auch ausserhalb ihres Netzgebiets.
In ihren allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sei vorgesehen,
die gesamten Erschliessungskosten dem jeweiligen Netzanschlussnehmer
anzulasten, was verursachergerecht sei und für Gleichbehandlung aller
Netzanschlussnehmer sorge. Es widerspräche dem Verursacherprinzip,
wenn die Allgemeinheit für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, die ledig-
lich den Partikulärinteressen Einzelner dienten, aufkommen müsste.
3.4 Der Beigeladene verweist auf den engen Konnex zwischen An-
schlusskosten und Netznutzungsentgelten und -tarifen. Als individuell in
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Rechnung zu stellende Kosten beeinflussten die Anschlusskosten mass-
geblich die Höhe der Netzkosten. Letztlich handle es sich um die Frage
der Aufteilung der Kosten für die Anschlussleitung zwischen dem betrof-
fenen Anschlussnehmer und der Gesamtheit der Netznutzer. Für den Ent-
scheid über diese Frage sei keine kantonale Zuständigkeit gegeben.
Im gleichen Sinn liess das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des
Kantons Graubünden im vorinstanzlichen Verfahren verlauten, die Be-
gründung des Regierungsbeschlusses vom 3. Juli 2012 bedürfe ‒ betref-
fend die erforderliche Differenzierung zwischen Anschlusskosten einer-
seits und Netznutzungsentgelten und -tarifen, zu deren Überprüfung die
ElCom zuständig sei, andererseits ‒ weiterer Erläuterung. Es dürfe jedoch
nicht übersehen werden, dass zwischen diesen beiden Bereichen ein enger
Konnex bestehe. Individuell in Rechnung gestellte Kosten müssten bei der
Festsetzung der Netzkosten ausgeschlossen werden und seien von den
anrechenbaren Kosten gemäss Art. 15 StromVG, welche für die Festle-
gung des Netznutzungsentgelts relevant seien, abzugrenzen.
4. Von den Beteiligten wird zur Begründung der vorinstanzlichen
Zuständigkeit also hauptsächlich vorgebracht, es bestünde ein Zusammen-
hang zwischen den Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen einer-
seits und dem Netznutzungsentgelt beziehungsweise den anrechenbaren
Netznutzungskosten andererseits, für deren Überprüfung die Vorinstanz
unbestrittenermassen zuständig sei. Zunächst wird daher dargelegt, was
unter Anschlusskosten zu verstehen ist und in welchem Verhältnis sie zu
den Netznutzungskosten stehen.
4.1 Bei gewissen Erschliessungsanlagen können sowohl einmalige
Anschlussgebühren wie auch periodische Benützungsgebühren (Benüt-
zungsgebühren im engeren Sinne) erhoben werden. Zu unterscheiden ist
zwischen Anschlussbeiträgen und Anschlussgebühren: Der Anschlussbei-
trag ist ‒ als Vorzugslast ‒ bereits geschuldet, wenn für ein Grundstück die
Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Versorgungsnetz geschaf-
fen wird, wodurch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Dem-
gegenüber wird eine als Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe ‒ als Be-
nützungsgebühr im weiteren Sinne ‒ erst dann fällig, wenn das Grundstück
tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird.
Anschlussgebühren dienen regelmässig der Deckung der Erstellungs-
kosten der öffentlichen Anlage und für ihre Bemessung darf ebenfalls auf
das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden
(ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl
104/2003 S. 509 f. m.H.; […]).
Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge 2015/38
BVGE / ATAF / DTAF 555
4.2 Die Deckung der anteiligen Kosten eines Netzanschlusses durch
den Netzanschlussnehmer kann gemäss Branchenempfehlung des Ver-
bands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) mittels zweier
Beitragskomponenten erfolgen (VSE, Empfehlung Netzanschluss [für alle
Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz], 2013, Kap. 4.1. Ziff. 1 S. 12,
nachfolgend: Branchenempfehlung VSE, in/user_upload/Dokumente_Bilder_neu/010_Downloads/Branchenempfe
hlung/VSE_NA-RR_2013.pdf >, abgerufen am 15.05.2015; zur Rechts-
natur von Branchenempfehlungen vgl. detailliert Urteil des BVGer
A‒5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 9.5.1 m.H.; ElCom, Rechtsnatur
von Richtlinien und Branchendokumenten, 2010, S. 4 f., > Dokumentation > Mitteilungen 2010, abgerufen am
15.05.2015):
« Netzanschlussbeitrag, entsprechend den erforderlichen Aufwen-
dungen für die Erstellung des Netzanschlusses des Netzanschluss-
nehmers,
Netzkostenbeitrag, entsprechend der bestellten Leistungsbeanspru-
chung des Verteilnetzes, ungeachtet allfälliger Netzausbauten für den
Netzanschluss. »
Der Netzanschlussbeitrag ist verursachergerecht und diskriminierungsfrei
zu erheben und geht wie erwähnt zulasten des Netzanschlussnehmers. In
der Regel deckt er alle Aufwendungen zur Erstellung des Netzanschlusses
vom Netzanschlusspunkt bis und mit Anschlussüberstromunterbrecher,
ungeachtet davon, wer später Eigentümer der Anlage ist (Branchen-
empfehlung VSE Kap. 1. Ziff. 4 S. 5, Kap. 4.1. Ziff. 1 f. S. 12 sowie
Kap. 4.1.1. Ziff. 1 und 3 S. 12).
4.3 Gemäss Branchenempfehlung des VSE Distribution Code
Schweiz reicht das Verteilnetz einer Netzbetreiberin bis zum Anschluss-
punkt. Die damit zusammenhängenden Kosten fallen unter die anrechen-
baren Kosten, welche der Netzbetreiberin über das Netznutzungsentgelt
abgegolten werden. Ab dem Anschlusspunkt erfolgt der vom Endver-
braucher mittels Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag zu finanzie-
rende Netzanschluss (vgl. VSE, Distribution Code Schweiz, 2014, insb.
Abbildung Kap. 8.3, mente_Bilder_neu/010_Downloads/Branchenempfehlung/Branchendoku
ment_Distribution_Code_2014_d.pdf >, abgerufen am 15.05.2015).
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556 BVGE / ATAF / DTAF
4.4 Bei den Netzanschlusskosten handelt es sich also gemäss zu-
treffender Ansicht der Vorinstanz in der Regel um diejenigen Auf-
wendungen, welche durch das Verlegen der Leitung entstehen (Graben,
Kabel, Einlegen etc.) und denen eine direkte Gegenleistung entspricht.
Unter Netzkostenbeiträgen wird im Allgemeinen der von gewissen
Verteilnetzbetreibern für die Erschliessung und Beanspruchung des Netzes
erhobene Betrag verstanden (« Einkaufspreis in das bestehende Netz »;
vgl. Verfügung der ElCom vom 15. April 2014, Anschluss Fideriser
Heuberge, Zuständigkeit, Ref. 212-00057, Rz. 18, abrufbar unter
html?lang=de >). Demgegenüber gehen die Aufwendungen für den Bau,
Betrieb und Unterhalt des elektrischen Verteilnetzes zulasten der Netz-
betreiberin beziehungsweise sind als anrechenbare Kosten von der Allge-
meinheit zu bezahlen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2
StromVG).
4.5
4.5.1 Als Verteilnetz gilt das Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder nie-
derer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG). Den
Netzbetreibern obliegt gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG unter ande-
rem die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten
Netzes und somit auch der Bau, die Erweiterung, der Betrieb und Unterhalt
ihres Netzbereichs. Das Entgelt für die Netznutzung und die anrechen-
baren Netzkosten sind in Art. 14 ff. StromVG geregelt. Hingegen regelt
das StromVG die Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge nicht.
Diese Begriffe werden jedoch in Art. 7 Abs. 3 Bst. i der Stromversor-
gungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) erwähnt: in
der Kostenrechnung sind alle für die Berechnung der anrechenbaren
Kosten notwendigen Positionen separat auszuweisen, insbesondere auch
die Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge. Die Botschaft zum
StromVG hält diesbezüglich fest, dass bereits den Netznutzern in Rech-
nung gestellte Kosten nicht Teil des Netznutzungstarifs bilden. Als solche
individuell angerechneten Kosten seien zum Beispiel die Kosten für den
Netzanschluss zu qualifizieren (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Än-
derung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl
2005 1611, 1652, nachfolgend: Botschaft StromVG).
Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge sind demnach als indivi-
duell anzurechnende Kosten anzusehen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j
Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge 2015/38
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StromVV) und somit nicht als Netznutzungstarif und -entgelt zu qualifi-
zieren beziehungsweise bei der Festlegung des Netznutzungstarifs als in-
dividuell in Rechnung gestellte Kosten auszuschliessen (vgl. [den inzwi-
schen aufgehobenen] Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG; vgl. auch Urteil des
BVGer A‒2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 5.4.2.1).
4.5.2 Die Netzanschlusskosten als individuell in Rechnung zu stellende
Kosten sind also von den Netznutzungskosten abzugrenzen. Die Qualifi-
kation bestimmter Kosten als Netzanschlusskosten oder Netzkostenbei-
träge führt dazu, dass diese nicht als Netznutzungskosten zu qualifizieren
sind und umgekehrt. Massgebend für die Kostenzuordnung ist, an welcher
Stelle der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt. Je näher dieser Punkt am
anzuschliessenden Grundstück liegt, desto geringere individuelle Kosten
fallen beim betroffenen Endverbraucher an und desto höher sind die anre-
chenbaren Netzkosten und umgekehrt. Die Anschlusskosten und damit
auch die Netznutzungskosten variieren somit, je nachdem, wo der An-
schlusspunkt für die Ein- beziehungsweise Ausspeisung festgesetzt wird.
Für die Frage der Zuordnung der Aufwendungen an einen Kostenträger ist
demnach zunächst festzulegen, bis wohin das von der Verteilnetzbetrei-
berin zu erstellende Elektrizitätsnetz reicht. Dieser Sachzusammenhang
zwischen Netznutzungsentgelt und Anschlusskosten an sich sagt jedoch
nichts aus über die Ausgestaltung der Zuständigkeitsordnung gemäss
StromVG. Daraus kann insbesondere nicht eine Überprüfungsbefugnis der
Vorinstanz im Bereich der Netzanschlusskosten abgeleitet werden.
5. Gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG sind die Netzbetreiber verpflich-
tet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und
ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bau-
zone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschlies-
sen. Diese bundesrechtliche Regelung statuiert eine Anschlusspflicht,
bestimmt jedoch die Anschlussbedingungen und die Kostentragung des
Anschlusses nicht näher. Art. 5 Abs. 4 StromVG sieht in diesem Zusam-
menhang vor, dass die Kantone Bestimmungen über Anschlüsse ausser-
halb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen
können. Art. 30 Abs. 1 StromVG legt weiter fest, dass die Kantone die
Art. 5 Abs. 1‒4 des StromVG vollziehen.
5.1 Gemäss Art. 13 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubün-
den vom 23. April 2009 (StromVG GR, BR 812.100) entscheidet der
Kanton Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, soweit
sie nicht in die Zuständigkeit der ElCom fallen. Vorliegend ist nicht der
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Netzzugang an sich, sondern die damit zusammenhängende Kosten-
tragung umstritten. Art. 12 Abs. 2 StromVG GR regelt die Kostentra-
gungspflicht für Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits
gestützt auf Bundesrecht ans Verteilnetz anzuschliessen sind. Das kan-
tonale Ausführungsgesetz enthält jedoch keine Vorschrift betreffend die
Kostentragungspflicht für den Fall von Anschlüssen ganzjährig bewohnter
Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, für welche nach Art. 5 Abs. 2
StromVG eine Anschlusspflicht besteht. Es stellt sich die Frage, ob der
kantonale Gesetzgeber bewusst von einer Regelung abgesehen hat oder ob
das StromVG GR lückenhaft ist. Auszugehen ist von Letzterem.
Diesbezüglich ist in der entsprechenden Botschaft der Regierung an den
Grossen Rat vom 23. April 2009 (Heft Nr. 18/2008‒2009) im Zusammen-
hang mit der Anschlusspflicht ausserhalb der Bauzone in Ziff. 3.2. S. 958
nämlich Folgendes festgehalten:
Das StromVG verpflichtet die Netzbetreiber, in ihrem Netzgebiet alle
Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Lie-
genschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elekt-
rizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Diese bun-
desrechtliche Regelung derogiert anderslautendes kantonales Recht.
Den Kantonen verbleibt somit die Möglichkeit, Bestimmungen über
Anschlüsse von nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausser-
halb der Bauzone sowie deren Kostentragung zu erlassen.
Das geltende kantonale Raumplanungsgesetz sieht keine Regelung
für die Stromversorgung ausserhalb der Bauzone vor, es existiert auch
kein Mustererschliessungsreglement im Elektrizitätsbereich. Seitens
der Raumplanung ist deshalb eine gesetzliche Regelung verlangt wor-
den, die zu einer einheitlichen Anschlusspraxis im Kanton führen soll.
Das StromVG GR sieht vor, dass Endverbraucher in nicht ganzjährig
bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone
ein Anschlussrecht haben, wenn sie kumulativ drei Voraussetzungen
erfüllen: Eine Selbstversorgung kann ihnen technisch und wirtschaft-
lich nicht zugemutet werden, der Anschluss ist für den Netzbetreiber
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig
und am Anschluss des Endverbrauchers besteht ein öffentliches In-
teresse. Weiter regelt das StromVG GR, dass die Kosten dieser An-
schlüsse vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen sind.
Die Botschaft weist lediglich auf die Möglichkeit der Kantone hin, Be-
stimmungen betreffend die Kostentragung bei Anschlüssen von nicht
ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone zu erlassen
Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge 2015/38
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und befasst sich in der Folge nur mit diesen Anschlüssen. Zur Kostentra-
gung bei bundesrechtlich vorgesehener Anschlusspflicht im Fall von ganz-
jährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 5
Abs. 2 StromVG äussern sich weder das kantonale Ausführungsgesetz
noch die dazugehörige Botschaft. Es besteht demnach diesbezüglich keine
gesetzliche kantonale Regelung und auch keine entsprechende Praxis,
obschon Art. 5 Abs. 4 StromVG vorsieht, die Kantone könnten Bestim-
mungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedin-
gungen und Kosten erlassen. Diese kantonale Kompetenz besteht allge-
mein für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, also unabhängig davon, ob
die entsprechenden Liegenschaften ganzjährig bewohnt sind oder nicht
und ob dementsprechend eine bundesrechtliche Anschlusspflicht besteht
oder nicht. Bis anhin war diese Kostentragung im Kanton Graubünden
offenbar nie strittig, sondern wurde einvernehmlich zwischen der jeweils
betroffenen Verteilnetzbetreiberin und dem jeweils betroffenen Endver-
braucher geregelt.
5.2 Andere kantonale Ausführungsgesetze zum StromVG regeln die
Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzonen hingegen gestützt
auf Art. 5 Abs. 4 StromVG unterscheidungslos.
5.2.1 So bestimmt beispielsweise das Einführungsgesetz des Kantons
St. Gallen vom 16. November 2010 zur eidgenössischen Stromversor-
gungsgesetzgebung (Systematische Sammlung SG 741.2) in Art. 7: wer-
den Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger
ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für die
Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz und für
die Beanspruchung des vorgelagerten Netzes (Abs. 1). Von dieser Rege-
lung kann gemäss Abs. 2 abgewichen werden, soweit die Beiträge von
Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern
die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen.
Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Depar-
tement (Art. 8 Abs. 1 Systematische Sammlung SG 741.2).
5.2.2 In ähnlichem Sinn statuiert § 12 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Stromversorgung des Kantons Thurgau vom 27. Ja-
nuar 2010 (Thurgauer Rechtsbuch [RB] 734.1, nachfolgend: StromVG
TG), dass Endverbraucher ausserhalb der Bauzone die Kosten für den
Netzanschluss grundsätzlich selbst zu tragen haben (Abs. 1). Liegen be-
sondere sachliche Gründe vor, kann der Netzbetreiber des betreffenden
Netzgebiets zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten ver-
pflichtet werden (Abs. 2). Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das
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Netz ablehnen, wenn die Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich
zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist (Abs. 3). Bei Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das Departement
(§ 13 Abs. 1 RB 734.1).
Im erläuternden Bericht zum StromVG TG wird betreffend § 13 festgehal-
ten, die Regelungen bezüglich Anschlusspflicht stützten sich zwar auf
Möglichkeiten, die das Bundesrecht den Kantonen biete, seien aber letzt-
lich kantonales Recht. Dementsprechend würden Streitigkeiten bezüglich
dieser Bestimmungen auch nicht von der ElCom beurteilt. Sachgerecht sei
ein erstinstanzlicher Entscheid des Departementes, gegen den nach den
üblichen Regeln des verwaltungsrechtlichen Verfahrens die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht möglich sei.
5.3 Die sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für den
Erlass einer Verfügung wird in aller Regel durch das anwendbare Spezial-
gesetz normiert (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens-
recht, 2. Aufl. 2015, N. 491). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich
damit primär aus dem StromVG. Dessen Geltungsbereich bezieht sich
gemäss Art. 2 Abs. 1 StromVG auf Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz
Wechselstrom betrieben werden. Der Bundesrat kann den Geltungsbereich
des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze
ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen
(Art. 2 Abs. 2 StromVG). Die vorinstanzlichen Zuständigkeiten sind in
Art. 22 StromVG in nicht abschliessender Aufzählung näher bestimmt.
Die ElCom überwacht demnach die Einhaltung des Stromversorgungsge-
setzes, trifft diejenigen Entscheide und erlässt diejenigen Verfügungen, die
für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes und der Ausführungsbe-
stimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbeson-
dere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die
Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die
Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) und für die Über-
prüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife
von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Gemäss Botschaft
StromVG (BBl 2005 1611, 1661) enthält Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs
StromVG (vgl. BBl 2005 1689, 1698) ‒ der abgesehen von einer bloss
redaktionellen Änderung mit Art. 22 Abs. 1 StromVG übereinstimmt ‒ die
umfassende Kompetenz der Vorinstanz, die Einhaltung der Bestimmungen
des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug notwendigen Ent-
scheide zu treffen beziehungsweise Verfügungen zu erlassen. Die Vorin-
Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge 2015/38
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stanz sei überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskom-
petenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sei. Die
nicht abschliessende Aufzählung der einzelnen Kompetenzen in Art. 21
Abs. 2 des Entwurfs StromVG ‒ der mit Art. 22 Abs. 2 StromVG über-
einstimmt (vgl. BBl 2005 1689, 1698) ‒ fasse die wichtigsten Zuständig-
keiten der Vorinstanz übersichtlich zusammen. Die Vorinstanz ist demnach
als Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Rechtsfragen, welche sich
im Zusammenhang mit der Stromversorgungsgesetzgebung stellen, sach-
lich zuständig (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A‒857/2014 vom
13. November 2014 E. 1.2.2 m.H.; A‒6689/2012 vom 18. Februar 2014
E. 8.5; A‒549/2013 vom 4. August 2014 E. 1.1.2 in fine und E. 5.5).
5.4 Die Rechtsgrundlagen der schweizerischen Elektrizitätsversor-
gung sind historisch gewachsen und sehr unterschiedlich ausgestaltet. Sie
umfassen privatrechtliche und öffentlichrechtliche Regelungen auf ver-
schiedensten Stufen und von grosser Vielfalt. Das StromVG will nicht die
gesamte Stromversorgung abschliessend regeln, sondern dafür einen re-
gulatorischen Rahmen schaffen, der weiterhin auf dem Grundsatz der
Subsidiarität und Kooperation aufbaut und primär diejenigen Aufgaben
hoheitlich regelt, welche durch die Energiewirtschaft nicht selber im Ge-
samtinteresse wahrgenommen werden, unter Berücksichtigung bestehen-
der Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit betroffenen Organisa-
tionen (BBl 2005 1611, 1615, 1617; vgl. auch Art. 3 StromVG). Es ersetzt
nicht die ganze bisherige Regelung. Bundesrechtlich sind durch das
StromVG nur einzelne Aspekte wie zum Beispiel ‒ mit bestimmten Aus-
nahmen ‒ die Tarifaufsicht und das Netznutzungsentgelt abschliessend
festgelegt. Im Übrigen wird aber die Elektrizitätsversorgung in dem durch
das Bundesrecht gezogenen Rahmen nach wie vor in bedeutendem Um-
fang durch kantonales Recht, Reglemente lokaler oder regionaler Elektri-
zitätswerke sowie privat- oder öffentlichrechtliche Verträge geregelt (vgl.
Urteil des BGer 2C_300/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1 m.H.).
5.5 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält wie erwähnt keine
explizite Grundlage für die Bemessung von Netzanschlusskosten. In der
Botschaft zum StromVG wird ausgeführt, Beiträge für Netzkosten und
Netzanschluss seien so weit sinnvoll, politisch erwünscht und zumutbar,
den Verursachern individuell anzulasten (vgl. auch E. 4.5.1). Die konkrete
Umsetzung solle wie bis anhin auf der Stufe Kanton, Gemeinde oder Ver-
sorgungsunternehmen geregelt werden (BBl 2005 1611, 1618). Im Zusam-
menhang mit den Vollzugsaufgaben der Kantone hält die Botschaft zum
StromVG fest, es handle sich hierbei um Bereiche, in denen bereits nach
2015/38 Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge
562 BVGE / ATAF / DTAF
geltendem Recht in verschiedenen Kantonen kantonale und kommunale
Vorschriften bestehen und von den dort zuständigen Behörden vollzogen
würden (BBl 2005 1611, 1665). Die Kantone sollen Bestimmungen über
die Anschlussbedingungen ausserhalb des Siedlungsgebiets und über
die Netzkosten- und Netzanschlussbeiträge erlassen können (BBl 2005
1611, 1618). Dementsprechend ermöglicht Art. 5 Abs. 4 StromVG den
Kantonen, bestimmte Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorzusehen,
beispielsweise für stark abgelegene Gebiete, wo die Anschlusskosten un-
verhältnismässig hoch sind und den Bewohnern der Betrieb einer Selbst-
versorgungsanlage wirtschaftlich zugemutet werden kann. Das Siedlungs-
gebiet ist in der Regel kleiner als das Netzgebiet eines Netzbetreibers.
Unter dem Begriff Siedlungsgebiet werden Bauzonen und die möglichen
Bauzonenerweiterungen gemäss der kantonalen Richtplanung verstanden.
Ferner können die Kantone auch vorsehen, dass der Grundsatz des diskri-
minierungsfreien Netzzugangs nicht durch prohibitiv hohe Anschlusskos-
ten unterlaufen wird (BBl 2005 1611, 1644 f.).
5.6 Den Materialien lässt sich folglich entnehmen, dass der Gesetzge-
ber für die Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge keine bundes-
rechtlichen Kompetenzen vorsehen wollte, sondern diese Fragen wie bis-
her kantonal, kommunal oder direkt vertraglich zwischen dem betroffenen
Endverbraucher und der entsprechenden Netzbetreiberin geregelt werden
sollten. So wurden sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des StromVG
Fälle ans Bundesgericht getragen, in welchen die Bauabteilung einer Ge-
meinde oder ein Gemeinderat einen Netzkostenbeitrag für die Elektri-
zitätsversorgung als öffentliche Abgabe in Rechnung gestellt hatte. In all
diesen Fällen war die kommunale Zuständigkeit nicht umstritten (vgl. Ur-
teile des BGer 2C_742/2013 vom 23. Januar 2014 Sachverhalt Bst. A;
2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 Sachverhalt Bst. A sowie E. 2.2;
2P.279/2003 vom 11. November 2003 E. 1).
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auf die Regelung der
Anschlusskostentragung in einem verwandten Rechtsgebiet: der nicht
mehr in Kraft stehende Art. 7 Abs. 6 des Energiegesetzes vom 26. Juni
1998 (EnG, SR 730.0) sah vor, dass die Kantone die jeweils zuständige
Behörde bestimmten, welche in Streitfällen die Anschlussbedingungen für
Eigenproduzenten festlegten (vgl. Botschaft vom 21. August 1996 zum
Energiegesetz, BBl 1996 IV 1005, 1097). Nun sieht Art. 2 Abs. 1 der
Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) vor, dass die
Netzbetreiber und Produzenten von Energie sich vertraglich über die
Anschlussbedingungen, insbesondere die Anschlusskosten, einigen und
Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge 2015/38
BVGE / ATAF / DTAF 563
statuiert damit den Vorrang von entsprechenden Vertragsverhandlungen
zwischen den Parteien und beschränkt behördliche Eingriffe auf strittige
Fälle (vgl. dazu Urteil des BVGer A‒857/2014 E. 5.3.3).
In einem Fall betreffend Netzebenenzuordnung prüfte das Bundesverwal-
tungsgericht, ob das Reglement der betreffenden Netzbetreiberin, welches
Bestimmungen bezüglich Anschlussbedingungen und Anschlusskosten
enthielt, der Stromversorgungsgesetzgebung nicht widerspreche. Daraus
lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde
für die Beurteilung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Strom-
versorgungsgesetzgebung als zur Regelung der Anschlusskosten im
Streitfall zuständig erachtet wurde. Vielmehr hielt das Bundesverwal-
tungsgericht damals fest, weder das StromVG noch die dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen würden die Anschlusskosten regeln (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer A‒8629/2010 vom 19. September 2011 E. 6.3).
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend ganzjährig
bewohnte Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, welche gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 StromVG ans Elektrizitätsnetz anzuschliessen sind, im
StromVG GR eine Regelung bezüglich Kostentragung fehlt, obschon
Art. 5 Abs. 4 StromVG vorsieht, dass die Kantone unter anderem Bestim-
mungen über die Kostentragung von Anschlüssen ausserhalb der Bauzone
erlassen können. Für solche Streitigkeiten betreffend die Anschlusskosten,
die unbestrittenermassen im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht be-
ziehungsweise dem Netzzugang stehen, besteht aber auch keine bundes-
rechtliche Regelung. Das StromVG statuiert in Art. 5 Abs. 2 lediglich eine
Anschlusspflicht, ohne die entsprechende Kostentragung zu regeln. Wie
aufgezeigt, sollte Letztere nach dem Willen des Bundesgesetzgebers wie
bis anhin nach kantonalem beziehungsweise kommunalem Recht oder
vertraglich zwischen den Parteien bestimmt werden. Es erscheint zudem
sinnvoll, diesen Bereich, welcher eng mit kantonalem und kommunalem
Raumplanungsrecht verbunden ist, in die kantonale Kompetenz zu stellen.
7.
7.1 Für die Frage, ob es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin
offerierten Betrag für den Netzanschluss tatsächlich um Netzanschluss-
kosten handelt und nicht um anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 15
StromVG, wird zunächst festzulegen sein, bis wohin das Elektrizitätsnetz
reicht. In diesem Zusammenhang stellen sich auch erschliessungsrecht-
liche, raumplanerische und baurechtliche Fragen, welche von den nach
kantonalem und kommunalem Recht zuständigen Behörden zu beurteilen
2015/38 Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge
564 BVGE / ATAF / DTAF
sind. Fraglich ist beispielsweise, wie nahe die strittige Leitung an die an-
zuschliessenden Liegenschaften geführt werden muss, damit ein An-
schluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]).
Wie in ihren Erwägungen festgehalten, erachtet sich die Vorinstanz zur
Festlegung beziehungsweise Überprüfung des Anschlusspunkts und im
Bereich der Netznutzungstarife und -entgelte als zuständig. Die Beurtei-
lung, welcher Teil der Anschlussleitung noch zum Verteilnetz zählt und an
welcher Stelle somit der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt, fällt unbe-
strittenermassen in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz. Ebenso
Fragestellungen im Zusammenhang mit den anrechenbaren Netzkosten,
nicht jedoch solche im Bereich der Anschlusskosten (Kostentragungs-
pflicht, konkrete Höhe der Anschlusskosten). Die Beschwerdeführerin
kann somit davon ausgehen, dass ihre Rechtsbegehren, sofern sie die
Überprüfung des Netzanschlusspunkts und Fragen des Netznutzungsent-
gelts betreffen, seitens der Vorinstanz anhand genommen werden. Dies ist
insbesondere nicht der Fall bei Rechtsbegehren Nr. 2 betreffend die Höhe
des Anschlussbeitrags. Das vorinstanzliche Vorgehen, die Überprüfung
des Netzanschlusspunkts vorfrageweise zu behandeln, erscheint wie er-
wähnt sinnvoll. In der Folge wird es der Vorinstanz möglich sein, die-
jenigen Rechtsbegehren, für welche sie zuständig ist, materiell-rechtlich
zu behandeln. Je nachdem, ob der Anschlusspunkt bei der Transformato-
renstation Fideris Dorf oder an der Grundstücksgrenze zu den Fideriser
Heubergen zu liegen kommt, ist die auf die Heuberge führende Leitung als
Teil des Verteilnetzes zu qualifizieren oder aber als Anschlussleitung und
ist die Vorinstanz zur Beurteilung der Rechtsbegehren Nr. 1 und 3 zustän-
dig oder nicht.
7.2 Dass das bundesrechtlich verankerte Recht auf Netzzugang ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 StromVG nicht durch kantonalrechtliche Regelungen
vereitelt wird, dafür wird die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung bezie-
hungsweise Überprüfung des Netzanschlusspunkts besorgt sein. Allenfalls
kann in Absprache mit den beteiligten Akteuren ‒ auch mit der betroffenen
Gemeinde ‒ eine einvernehmliche Lösung gefunden werden unter Bezug-
nahme auf ähnlich gelagerte Fälle von Ausflugszielen ausserhalb der Bau-
zone.
7.3 Die Vorinstanz erklärt sich zusammenfassend zu Recht für die
Festlegung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge als nicht zu-
Energie. Netzanschlusskosten. Netzkostenbeiträge 2015/38
BVGE / ATAF / DTAF 565
ständig beziehungsweise beschränkt ihre Zuständigkeit auf die Überprü-
fung des Netzanschlusspunkts und eine allfällige Kontrolle des Netznut-
zungsentgelts. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.4 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, die
wie die vorliegende nicht in die Zuständigkeit der ElCom fallen, sind nach
Art. 13 StromVG GR vom Kanton zu behandeln. Für den Vollzug der
kantonalen Aufgaben gemäss StromVG ist im Kanton Graubünden die
Regierung zuständig (vgl. Art. 18 StromVG GR).
Die Beschwerdeführerin wird der Regierung des Kantons Graubünden
demzufolge mit Bezug auf die Regelung der Anschlusskosten erneut ein
Gesuch stellen können oder sie im Rahmen der vom kantonalen Verwal-
tungsrecht vorgesehenen Möglichkeiten darum ersuchen, auf ihren rechts-
kräftigen Nichteintretensentscheid zurückzukommen.